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2020

Bürokratieentlastung: Grenzen für Kleinunternehmerregelung steigen

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz III kommt die seit Jahren angeregte Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung von 17.500 € auf EUR 22.000 €. Vorteil der sogenannten Kleinunternehmerregelung ist, dass für Lieferungen und sonstige Leistungen die Umsatzsteuer nicht erhoben wird. Auf eine Nutzung der Kleinunternehmerregelung ist dabei in der Ausgangsrechnung des Kleinunternehmers hinzuweisen. Im Gegenzug sind Kleinunternehmer jedoch nicht berechtigt, einen Vorsteuerabzug geltend zu machen.

Ab 1.1.2020 gilt, dass inländische Unternehmen mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr von nicht mehr als 22.000 € (zuvor 17.500 €) und im laufenden Jahr von voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen können. Das heißt für den Veranlagungszeitraum 2020, dass Unternehmer, die in 2019 die Umsatzgrenze von 22.000 € nicht überschreiten und deren Umsätze in 2020 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen, mit der Bürokratieentlastung starten können.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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EuGH stellt sich gegen Umsatzsteuer für Aufsichtsratsmitglieder

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich die umsatzsteuerrechtliche Selbstständigkeit eines niederländischen Aufsichtsratsmitglieds verneint. Das Gericht stufte die Aufsichtsratstätigkeit des Klägers insgesamt als nicht unternehmerisch ein. Zwar bejahte es aufgrund der Absicht Einnahmen zu erzielen eine wirtschaftliche Tätigkeit, eine selbständige Tätigkeit und ein wirtschaftliches Risiko verneinte es jedoch, da der Aufsichtsrat weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung tätig war.

In Deutschland wird die Vergütung von Aufsichtsräten bisher in aller Regel umsatzbesteuert. Gestützt auf die bisherige Rechtsprechung gelten Aufsichtsräte pauschal als selbstständig. Eine Einzelfallprüfung, wie vom EuGH vorgenommen entfällt. Es muss sich zeigen, ob diese Verwaltungspraxis beibehalten werden kann. Denn die rechtlichen Vorgaben und tatsächlichen Handlungen von Aufsichtsratsmitgliedern deutscher Gesellschaften weisen deutliche Parallelen zu denen des EuGH-Verfahrens auf.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Rechtssicherheit bei Verrechnungspreisen

Sobald deutsche Unternehmen über Betriebsstätten im Ausland verfügen oder an ausländischen Gesellschaften nicht nur unwesentlich beteiligt sind, stellt sich in der Regel die Frage nach Verrechnungspreisen für Leistungen innerhalb der Unternehmensgruppe. Zwischenzeitlich wird die Thematik auch im Rahmen von Betriebsprüfungen nahezu immer aufgegriffen. Da die notwendige Bestimmung eines Preises, der zwischen fremden Dritten zustande gekommen wäre, naturgemäß schwierig bis unmöglich ist, liegen die Vorstellungen von Unternehmen und Finanzamt oftmals sehr weit auseinander - mit der Folge, dass hohe Steuernachzahlungen im Raum stehen.

Ein großer Teil dieses Risikos kann durch rechtzeitige und fundierte Befassung mit der Thematik sowie einer ordentlichen Dokumentation abgefangen werden. In besonders gelagerten und komplexen Fällen, die ein hohes Potenzial an Hinzuschätzungen bieten, mag das im Einzelfall jedoch als nicht ausreichend angesehen werden. Zur Erlangung größerer Rechtssicherheit stehen zwei grundsätzliche Möglichkeiten im Raum:

  • Einholung einer kostenpflichtigen verbindlichen Auskunft in Deutschland: Den Vorteilen stehen hier erhebliche Nachteile gegenüber, sodass dies sehr gut überlegt sein muss und in der Praxis nur selten zum Einsatz kommen wird.

  • Vorabverständigung zwischen den beteiligten Ländern (Advanced-Pricing-Agreement = APA): Es handelt sich um ein aufwendiges, langwieriges und mithin kostspieliges Verfahren, das allenfalls für große Unternehmen und bedeutende Sachverhalte in Erwägung gezogen werden kann.

Diesen theoretischen Möglichkeiten der Risikoreduzierung kommt aufgrund der Nachteile kaum praktische Relevanz zu, was sich mittelfristig auch nicht ändern dürfte, sodass Unternehmen auch weiterhin mit Verrechnungspreisrisiken umgehen müssen. Um zumindest größere Doppelbesteuerungen zu vermeiden, dürfte derzeit die Hoffnung eher in die Ausweitung gemeinsamer Außenprüfungen verschiedener Länder (so genannte "Joint Audits") zu setzen sein.

Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Geplante Meldepflicht für potenziell aggressive Steuergestaltung

Nach einem Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission sollen sogenannte Intermediäre potenziell aggressive grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle ihrer Mandanten an die Finanzverwaltung melden. Intermediäre sind alle Personen, die in steuerberatende Dienstleistungen eingebunden sind, also Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte oder auch Banken.

Was jedoch als „potenziell aggressiv“ einzustufen ist, bleibt fraglich. Eine genaue Definition liefert die EU nicht, vielmehr zeigt sie gewisse Kennzeichen auf, die auf eine potenziell aggressive Steuergestaltung hindeuten. Wird eines dieser Kennzeichen durch eine Steuergestaltung verwirklicht, hat der Intermediär dies zu melden. Ein Fall der Meldepflicht ist etwa bei einer doppelten Nichtbesteuerung oder einem doppelten Betriebsausgabenabzug als verwirklicht anzusehen.

Während bestimmte Aspekte vom Intermediär zu melden sind, müssen ergänzende Inhalte durch den Steuerpflichtigen selbst gemeldet werden, sofern er den Intermediär nicht von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung entbindet. Entweder müssen somit zwei Meldungen für denselben Sachverhalt abgegeben werden oder aber der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder sonstiger Intermediär wird von seiner berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht entbunden. Die "Bestrafung" der vollumfänglichen Beibehaltung der berufsrechtlichen Verschwiegenheit mit erhöhtem Verwaltungsaufwand ist äußerst kritisch zu sehen. Aufgrund der besonderen Bedeutung des Vertrauensverhältnisses zwischen Steuerberater und Mandanten darf eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht – wie bisher - ausnahmsweise nur dann stattfinden, wenn der Berater einen begründeten Verdacht auf die Verwirklichung von Straftatbeständen hat - nicht aber im Sinne einer (vermeintlichen) Arbeitserleichterung der Behörden.

Auch wenn grundsätzlich Initiativen zur Verhinderung illegaler Steuerpraktiken im Sinne eines fairen Wettbewerbs zwischen Unternehmen zu begrüßen sind, schießt die EU mit ihrem Vorhaben weit über dieses Ziel hinaus. Denn die Meldepflicht soll gerade auch grenzüberschreitende Steuergestaltungen bei ordnungsgemäßer Gesetzesanwendung und ohne strafrechtlichen Bezug umfassen. Allein die Tatsache, dass es sich um eine fiskalisch unerwünschte Steuergestaltung handelt, reicht aus, um eine Meldepflicht auszulösen. Die Annahme, dass alles Legale offensichtlich nicht vom Gesetzgeber unerwünscht sein kann, gilt somit nicht mehr. Mithin geht der Gesetzgeber mit der Meldepflicht weit über die Bekämpfung illegaler Steuergestaltungen hinaus und will legale, von ihm jedoch nicht erwünschte Gestaltungsvarianten verhindern oder aber zumindest eine schnellere gesetzgeberische Reaktion ermöglichen.

Vor dem Hintergrund dieser weitreichenden Meldepflicht scheint es dringend angeraten, den Steuerpflichtigen Klarheit zu verschaffen, welche Gestaltungen als tatsächlich aggressiv gelten. Dies würde zumindest ermöglichen, einer Meldepflicht durch die Meidung bestimmter Steuergestaltungen aus dem Weg zu gehen. Dieser Aspekt der Kooperation zwischen Steuerpflichtigem und Finanzverwaltung, wie etwa im Zuge einer Einführung eines Tax-Compliance-Systems, fehlt dem aktuellen Gesetzesvorstoß.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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