Sie geben die Richtung an, wir sind der Steuermann.

2023

Das MoPeG kommt - Wer muss jetzt handeln?

Die Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) sind schon länger in aller Munde und stehen jetzt kurz vor ihrem In-Kraft-Treten am 1.1.2024.

Ganz akuter Handlungsbedarf besteht noch im Dezember bei Unternehmern, die eine klassische Betriebsaufspaltung vermeiden, indem eine von der eigenen GmbH genutzte Immobilie mit einer weiteren Person in GbR gehalten wird und der GmbH-Gesellschafter in der GbR seinen Willen nicht durchsetzen kann. Die Betriebsaufspaltung kann dabei nicht nur verhindert werden, wenn dem zweiten Gesellschafter mindestens die Hälfte der Immobilien-GbR zusteht. Vielmehr funktioniert das Modell auch bei ganz untergeordneten Beteiligungen am Vermögen, nämlich dann, wenn nach Köpfen abgestimmt wird. In diesen Fällen bleibt die Immobilie steuerlich Privatvermögen. Bisher funktioniert das mit einer ganz einfachen Mehrheitsklausel im GbR-Vertrag, da das BGB die Abstimmung nach Köpfen als gesetzlichen Grundfall vorsieht. Ab 1. Januar ändert sich das: Zukünftig gilt ohne Regelung im GbR-Vertrag, dass Abstimmungen nach den Beteiligungsverhältnissen erfolgen. Wer also bisher auf diese Weise eine Betriebsaufspaltung verhindert, muss dringend prüfen, ob die Abstimmung nach Köpfen im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, ansonsten muss noch in 2023 eine Anpassung erfolgen. Kein Handlungsbedarf besteht dagegen - anders als im Internet teilweise propagiert - wenn die Betriebsaufspaltung wegen der gesetzlichen Einstimmigkeitsabrede vermieden ist. Diese gilt nämlich auch nach dem Jahreswechsel noch als gesetzlicher Grundfall.

Handlungsbedarf besteht auch in Hinblick auf das neue Gesellschaftsregister. Zukünftig können nur noch eingetragene GbRs (eGbR) Immobilien erwerben, belasten oder veräußern. Steht also ein solcher Vorgang an, sollte dieser in zeitkritischen Fällen noch in 2023 stattfinden. Denn das Gesellschaftsregister beginnt mit den ab 2024 notwendigen Eintragungen erst im Januar. Möglicherweise drohen längere Wartezeiten, die Käufe oder Veräußerungen kurz nach dem Jahreswechsel unmöglich machen. In einschlägigen Fällen empfehlen wir, rechtzeitig Kontakt mit einem Notar aufzunehmen, um eine sinnvolle Vorgehensweise abzuklären. Gleiches gilt, wenn Anteile an einer GmbH von einer GbR erworben oder verkauft werden sollen.

Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht ist dagegen bisher angenommener Druck wieder entfallen: Es bestand lange die Befürchtung, dass Befreiungstatbestände bei der Grunderwerbsteuer für Gesellschafter von Personengesellschaftern ab 1.1.2024 als Reflex auf das MoPeG nicht mehr gelten könnten. Dem ist der Gesetzgeber Mitte November mit einer Änderung im Grunderwerbsteuergesetz entgegengetreten, sodass allein aus diesem Grund Anteilsübertragungen nicht mehr bis zum 31.12.2023 erfolgen müssen. Das grunderwerbsteuerliche Durcheinander der letzten Wochen kommentieren wir auf Seite 3 dieser Ausgabe.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Stephan Dreckmann
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Entstaubt die Unternehmensberichterstattung!

Im digitalen Zeitalter spielt die strategische Nutzung von sozialen Medien zunehmend eine entscheidende Rolle für Unternehmen unterschiedlichster Größe. Ein professioneller und aussagekräftiger Auftritt in den sozialen Medien bieten Chancen zur effektiven Markenbildung sowie zur Kunden- und Mitarbeiterakquise.

Dabei enthalten der Jahresabschluss und Lagebericht für viele Stakeholder wichtige Informationen, wie beispielsweise die Fortführungsprognose eines Unternehmens oder Ergebniskennzahlen. Die sorgfältige und ansprechende digitale Darstellung von Informationen ermöglicht es Unternehmen, eine positive Wahrnehmung zu schaffen und eine starke Beziehung zu ihren Stakeholdern aufzubauen.

Allerdings sind soziale Medien schnelllebig und ständig im Wandel, sie spiegeln gesellschaftliche Entwicklungen wider und definieren die eigene Branche ständig neu. Aktuelle Trends zeigen eine Neigung zu kurzen und prägnanten Inhalten. Da die Aufmerksamkeitsspanne bei der Nutzung sozialer Medien gering ist, schalten Stakeholder gedanklich ab, wenn ein Beitrag zu kompliziert gestaltet ist. Um dieser Kurzlebigkeit gerecht zu werden, müssen Informationen für die Nutzung in sozialen Medien aufbereitet werden.

Hier bietet sich die Chance, die teilweise schwer verständlichen und unübersichtlichen Informationen innerhalb von Jahresabschluss und Lagebericht pointiert und adressatengerecht aufzubereiten. Visuelle Elemente wie Grafiken und Diagramme, um komplexe finanzielle Informationen übersichtlich und verständlich darzustellen, unterstützen dabei. Eine solche Kommunikation stärkt die Transparenz und gibt einen niedrigschwelligen Zugang zu relevanten Unternehmensinformationen, die schnell verbreitet und verarbeitet werden können.

Für Unternehmen bieten soziale Medien somit die Möglichkeit, relevante Informationen effektiv zu präsentieren. Plattformen wie LinkedIn ermöglichen eine ansprechende Vorstellung relevanter Unternehmensinformationen. Da Stakeholder unterschiedliche Interessen am Unternehmen haben, können spezifische Informationen an die Bedürfnisse sowohl interner als auch externer Stakeholder angepasst werden.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Ertragsteuerliche Organschaft - Tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags notwendig!

Die ertragsteuerliche Organschaft ermöglicht die steuerwirksame direkte Verrechnung der Ergebnisse von Tochterkapitalgesellschaften mit dem Ergebnis der Organträgergesellschaft. Vor allem in Verlustfällen kann dies steueroptimierend wirken. Eine Voraussetzung ist dabei, dass ein Ergebnisabführungsvertrag (EAV) mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren abgeschlossen wird. An den EAV werden hohe Anforderungen gestellt, was in der Beratungspraxis bei Implementierung der Organschaft viel Sorgfalt erfordert. Das allein genügt aber nicht: Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass auch die einmalige Nichtdurchführung des Ergebnisabführungsvertrags zu einer insgesamten (gegebenenfalls rückwirkenden) Nichtanerkennung der Organschaft führt. Bei Organschaftskonstrukten ist daher darauf zu achten, dass der EAV auch in Folgejahren zutreffend umgesetzt wird.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Der Kundenstamm in Bilanz- und Steuerrecht

Der Kundenstamm stellt die Kunden eines Unternehmens dar, die regelmäßig die Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens in Anspruch nehmen. Der Kundenstamm ist für Unternehmen von großer Bedeutung, da er eine relevante Grundlage für die Umsatzplanung und die Vertriebsstrategie darstellt.

 

Nach deutschem Handelsrecht ist ein Kundenstamm als immaterieller Vermögensgegenstand des Anlagevermögens zu klassifizieren. Er ist nur dann zu aktivieren, wenn er entgeltlich erworben wurde, zum Beispiel durch eine konkrete Kaufvereinbarung oder eindeutig separierbar mit eigener Verkehrsfähigkeit im Rahmen eines Kaufs eines Unternehmens oder einer Unternehmenseinheit. Die Aktivierung des Kundenstamms erfolgt dann klassisch zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sofern der Kundenstamm hingegen im Unternehmen selbst gewachsen ist, darf er nicht aktiviert werden. Das Steuerrecht folgt dem Handelsrecht und setzt im Rahmen der Maßgeblichkeit dieselben Kriterien in Bezug auf Entgeltlichkeit und Greifbarkeit.

 

Steuerlich birgt die Frage, ob der Kundenstamm im Einzelfall tatsächlich ein immaterielles Wirtschaftsgut ist oder lediglich geschäftswertbildender Faktor, Risiken, wenn eine GmbH diesen mit gesondertem Pachtvertrag von einem Gesellschafter pachtet. Die Finanzverwaltung erkennt den Pachtvertrag nämlich nicht an, wenn der Kundenstamm nicht isoliert verfügbar ist und klassifiziert die Pachtzahlung als verdeckte Gewinnausschüttung mit der Verpflichtung Kapitalertragsteuer abzuführen.

 

Auch im internationalen Konzernverbund ist beim Kundenstamm Vorsicht geboten. Der Übertrag eines schwer zu bewertendem Kundenstamm kann im Rahmen einer Funktionsverlagerung als Transferpaket zu versteuern sein. Zudem liegt im Übertrag im Verbundbereich ein unbedingt meldepflichtiges Kennzeichen für grenzüberschreitende Steuergestaltungen vor, welches zu einer Anzeigepflicht führt.


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Laden des E-Dienstwagens mit Strom aus der PV-Anlage des Arbeitnehmers

Steht dem Arbeitnehmer ein E-Dienstwagen zur Verfügung und lädt er diesen mit Strom aus seiner privaten PV-Anlage, kann der Arbeitgeber für den Stromverbrauch steuer- und sozialversicherungsfreien Auslagenersatz zahlen. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde rückwirkend ab 01.01.2022 die Besteuerung von PV-Anlagen auf privaten Wohnhäusern geändert. In vielen Fällen muss jetzt der Arbeitnehmer den Wert des Stroms aus seiner PV-Anlage für das Betanken des Dienstwagens nicht mehr wie bisher in seiner privaten Steuererklärung als Einnahme angeben und versteuern. Dadurch spart dieser Einkommensteuer und, falls er die Kleinunternehmerregelung anwenden kann, auch Umsatzsteuer. Im Ergebnis bleibt ab 2022 vom Auslagenersatz des Arbeitgebers deutlich mehr übrig, da die bisher versteckte zusätzliche Besteuerung der Stromentnahme für den Arbeitnehmer deutlich geringer wird oder ganz entfällt.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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Zinsniveau steigt weiter an – Unternehmenswerte sinken

Die wirtschaftliche Entwicklung des vergangenen Jahres war unter anderem durch einen starken Anstieg der Zinsen geprägt. Das hat sich nicht nur bei der Aufnahme von Darlehen, sondern insbesondere auch bei der Beteiligungs- und Unternehmensbewertung niedergeschlagen.

Der risikolose Basiszinssatz, dem bei der Unternehmensbewertung eine wichtige Rolle zukommt, ist von 0,10% zum 31.12.2021 auf 2,00% zum 31.12.2022 angestiegen. Während der Basiszinssatz im ersten Quartal nur um 0,10 Prozentpunkte anstieg, waren es im zweiten Quartal schon 0,30 Prozentpunkte. Zwar beruhigte sich das Wachstum im dritten Quartal wieder etwas mit einem Anstieg von rund 0,08 Prozentpunkte, aber gerade im vierten Quartal hat sich die Dynamik des Wachstums wieder etwas erhöht. Tendenz steigend.

Die Folge dieses Anstiegs hat dazu geführt, dass viele Unternehmen in der Bewertung deutliche Unterschiede zwischen der Bewertung zum 31.12.2021 und der Bewertung zum 31.12.2022 verzeichnen. Selbst wenn alle anderen Faktoren, die in die Bewertung einfließen, gleichblieben, führt der derzeitige Anstieg des risikolosen Basiszinssatzes zu einer erheblichen Erhöhung der Eigenkapitalkosten und somit einer deutlichen Minderung des Unternehmenswertes.

Grundsätzlich müsste, damit die Unternehmen keine sinkenden Werte verzeichnen, den steigenden Zinsen ein steigender Cashflow bzw. eine steigende Ertragslage gegenüberstehen. Allerdings ist es fraglich, inwieweit Unternehmen die Folgen der steigenden Zinsen und die damit einhergehenden Probleme der Inflation an ihre Kunden weitergeben können. Gerade die zunehmenden Energiekosten können vermutlich nur teilweise weitergegeben werden. Hinzu kommen noch Lieferschwierigkeiten und erhöhte Lohnkosten.

Wie sich die Inflation weiterentwickeln wird, ist umstritten. Während die Europäische Kommission davon ausgeht, dass die Inflation 2023 marginal und 2024 deutlich abnimmt, geht die Mehrheit der Finanzvorstände deutscher Großunternehmen davon aus, dass die Inflation 2024 nicht wesentlich zurückgehen wird.

Wichtig ist es, die Zinsentwicklung mit Blick auf die Bewertung im Zuge von Schenkungen und Erbschaften im Auge zu behalten. Zwar wurde der statische Kapitalisierungsfaktor im Bewertungsgesetz noch nicht angefasst, jedoch ist es durchaus denkbar, dass der Gesetzgeber bei einer Verstetigung des Trends von steigenden Zinsen auch hier Anpassungen vornehmen wird.

Für die nahe Zukunft sollte sich jedoch auf eine ernüchternde Unternehmensbewertung im Vorjahresvergleich vorbereitet werden. Weiterhin ist es zu empfehlen das Zinsniveau im Auge zu behalten, um darauf vorbereitet zu sein, entsprechende Maßnahmen einzuleiten.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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