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2025
Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung
Darf ein Arbeitnehmer den Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen, ist für die Abgeltung dieses privaten Nutzungsvorteils ein Sachbezug in Höhe von monatlich 1 % vom Bruttolistenneupreis zu versteuern, da dieser Vorteil als Lohnzufluss gilt. Übernimmt der Arbeitnehmer für den Dienstwagen selbst Aufwendungen, können diese den geldwerten Vorteil für die PKW-Überlassung mindern. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu jedoch entschieden, dass übernommene Aufwendungen, die durch private Urlaubsreisen und private Fahrten des Arbeitnehmers entstanden sind, nicht den Sachbezug mindern dürfen. Dieses gilt auch für sämtliche andere auf Privatfahrten entstandenen Aufwendungen, wie z. B. private Park- und Mautgebühren oder die Kosten für einen Fahrradträger. Die vom klagenden Arbeitnehmer begehrte Minderung des Sachbezugs wurde für diese privat veranlassten Kosten abgelehnt. Der BFH hat klargestellt, dass nur Zuzahlungen des Arbeitnehmers für Anschaffungskosten oder Sonderausstattungen des Dienstwagens, Nutzungsentgelte oder zeitraumbezogene Einmalzahlungen den geldwerten Vorteil mindern dürfen.
Unternehmensumwandlungen als Herausforderung im Steuerrecht
Aus unterschiedlichen Gründen kann es notwendig und sinnvoll werden, die rechtliche Struktur einer Unternehmung anzupassen. In vielen Fällen ziehen solche Umwandungen auch steuerliche Folgen nach sich. Vor allem dann, wenn die steuerlichen Rahmenbedingungen im Vorfeld nicht sorgfältig geprüft werden, können in finanzieller Hinsicht böse Überraschungen drohen: So kann es beispielsweise zur Besteuerung der stillen Reserven (also dem Unterschiedsbetrag zwischen aktuellem Marktwert und steuerlichem Buchwert) kommen oder bestehende Verlustvorträge gehen ungenutzt unter.
Grundsätzlich kennt das Steuerrecht Regelungen, die dies vermeiden. Diese finden sich insbesondere im Umwandlungssteuergesetz. Will man die Besteuerung der stillen Reserven vermeiden, gelingt das häufig durch den sogenannten Buchwertansatz, d. h. die bisherigen Buchwerte werden durch die übernehmende Gesellschaft "einfach weitergeführt". Wenn dagegen Verlustvorträge bestehen, kann es vorteilhaft sein, alle oder einen Teil der stillen Reserven aufzudecken, um so die Verlustvorträge zu nutzen, bevor sie möglicherweise ungenutzt untergehen.
Die Regelungen, wann der Buchwert angesetzt werden darf, sind teils sehr komplex und oft uneindeutig. In der Regel sind zusätzliche Formalitäten wie ein rechtzeitiger Buchwertantrag erforderlich.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Umwandlung bis zu acht Monate rückwirkend vorgenommen werden. Dabei ist zu beachten, dass im sogenannten Rückwirkungszeitraum Sonderregelungen bestehen, wie z. B. eine beschränkte Verlustnutzungsmöglichkeit.
Ein Thema, dass in der Praxis oft stiefmütterlich behandelt wird, sind Umwandlungskosten. Hier ist darauf zu achten, dass diese vom "richtigen" Rechtsträger getragen werden, damit sie steuerlich bestmöglich genutzt werden können. Ein Abzug als Betriebsausgaben ist nämlich bei Weitem nicht selbstverständlich.
Aktuell gibt es im Umwandlungssteuergesetz durch das Jahressteuergesetz 2024 verschiedene Änderungen. Außerdem wurde der Umwandlungssteuererlass der Finanzverwaltung erstmals seit 2011 überarbeitet. Die Neuerungen sind teils erfreulich, da sie bestehende Unklarheiten beseitigen oder für die Steuerpflichtigen vorteilhaft sind, teils machen sie aber -wie so oft - auch die ohnehin schon komplexe Umsetzung noch schwieriger.
Übertragung von Unternehmensanteilen in der Grunderwerbsteuer - Ärgernis mit Risiken
Idee der Grunderwerbsteuer ist die Besteuerung des Eigentumsübergangs eines Grundstücks. Da läge die Idee nahe, Grundstücke in Gesellschaften zu halten und im Verkaufsfall nicht diese, sondern die Gesellschaftsanteile zu verkaufen - mit dem Ergebnis, dass keine Grunderwerbsteuer anfällt. So einfach ist es aber natürlich nicht. Der Gesetzgeber hat vorgesorgt. Auch die Übertragung von Unternehmensanteilen ("Share Deals") führt zur Grunderwerbsteuerbelastung des Grundvermögens der Gesellschaft, wenn ein entsprechender Teil der Anteile übergeht. Damit konnte jahrzehntelang einigermaßen umgegangen werden.
In den letzten Jahren ist dieser Regelkreis jedoch in den Fokus des Steuergesetzgebers geraten, weil Steuergestaltungen durch "Konzerne" und "Superreiche" ausgemacht wurden. Dass jedes mittelständische Unternehmen im Falle notwendiger Umstrukturierungen davon betroffen und darauf angewiesen ist, dass keine Grunderwerbsteuer anfällt, ist in der Diskussion leider etwas kurz gekommen. Die gesetzlichen Neuregelungen sind - wie immer in solchen Fällen - ausgeufert. Die Regeln zu Share-Deals sind inzwischen so umfassend und komplex, dass bei Unternehmensumstrukturierungen die Grunderwerbsteuer einen wesentlichen Aspekt der Gestaltungsberatung darstellen muss.
Vor allem im Falle von mehrstöckigen Unternehmensgruppen ist die Frage, wann es zu einem schädlichen Anteilseignerwechsel kommt, gar nicht so einfach zu beantworten. Leider hat das Grunderwerbsteuerrecht eine sehr eigene Sichtweise auf die Dinge. Immer wieder muss sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit Einzelfällen befassen. Nachvollziehbar ist das Ergebnis dabei nicht immer: So hat der BFH vor einiger Zeit entschieden, dass die Übertragung von GmbH-Anteilen Grunderwerbsteuer auslöst, wenn die GmbH an einer grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt ist und die Anteile auf einen Gesellschafter, der zuvor schon selbst an der Personengesellschaft beteiligt war, übergehen. Vor einigen Tagen ist demgegenüber bekannt geworden, dass der BFH bei zwischengeschalteten Personengesellschaften auf deren Gesellschafter durchschaut und damit keine Grunderwerbsteuer anfällt, wenn bei einem Gesellschafterwechsel diese bereits zuvor (mittelbar) an der grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt waren.
Besonders unangenehm ist aber die Anzeigepflicht grunderwerbsteuerpflichtiger Share-Deals. Wird das Finanzamt nicht automatisch durch Notarurkunde informiert, muss der Steuerpflichtige innerhalb von zwei Wochen (!) selbst beim Finanzamt melden, dass ein entsprechender Vorgang stattgefunden hat. Erfolgt diese Anzeige nicht rechtzeitig, setzt das Finanzamt einen Verspätungszuschlag fest, der grundsätzlich auf 25.000 EUR gedeckelt ist. Die Angst des Steuergesetzgebers vor Grunderwerbsteuergestaltungen mit Share-Deals war zeitweise aber so groß, dass die Höchstgrenze für Vorgänge nach dem 28.12.2021 allein für die Grunderwerbsteuer und dort auch nur für Share-Deals abgeschafft wurde. Das ist vor allem bemerkenswert, weil es sich gerade hier immer wieder um Fälle handeln wird, bei denen die Steuerpflicht nicht klar auf der Hand liegt.

Ihr Ansprechpartner:
Daniela Düwel
Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
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