Acht Personen rudern in einem langen Boot auf einem ruhigen Gewässer. Der Hintergrund ist neblig und blau, während Sonnenstrahlen auf die Wasseroberfläche scheinen.

Sie geben die Richtung an, wir sind der Steuermann.

Wenn der Partner zum Prozessgegner wird

Es ist Montagmorgen, und der Geschäftsführer darf sein eigenes Büro nicht mehr betreten. Am Freitag zuvor hat die Gesellschafterversammlung seine Abberufung beschlossen. Drei Tage später liegt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht. Ein Ausnahmefall? Keineswegs.

„Bei uns wird so etwas nie passieren“: Das hört man häufig. Man kennt sich seit Jahren, hat gemeinsam investiert, Risiken getragen und Erfolge gefeiert. Das Vertrauen scheint belastbar. Der Gesellschaftsvertrag liegt in der Schublade. Gerade darin liegt ein Risiko. Denn die härtesten Auseinandersetzungen beginnen selten mit einem offenen Zerwürfnis. Am Anfang stehen unterschiedliche Vorstellungen über Investitionen, Strategie oder Nachfolge, bisweilen auch familiäre Spannungen, persönliche Verletzungen oder wirtschaftlicher Druck. Aus einem Interessengegensatz kann binnen Monaten ein Konflikt werden, der die Handlungsfähigkeit des Unternehmens gefährdet.

Gesellschafterstreitigkeiten sind kein Randthema großer Konzerne. Sie gehören längst zum Alltag des Mittelstands. Unterschätzt wird die Geschwindigkeit der Eskalation. Plötzlich müssen binnen Tagen, mitunter Stunden, Entscheidungen fallen: Soll ein Geschäftsführer abberufen werden? Darf ein Gesellschafter von der Beschlussfassung ausgeschlossen werden? Muss ein Wettbewerbsverstoß unterbunden werden? Bleibt die Gesellschaft handlungsfähig?

Dann entscheidet häufig der einstweilige Rechtsschutz. Im gerichtlichen Eilverfahren lassen sich Beschlüsse vorläufig stoppen, Maßnahmen sichern oder Zustände ordnen, die den weiteren Verlauf maßgeblich prägen. Die Gestaltung ist aufwändig. Die erste entscheidende Weichenstellung fällt freilich nicht selten im Verfügungsverfahren und lange vor einer Entscheidung in der Hauptsache.

Die Konfliktfelder reichen von der Abberufung von Geschäftsführern und dem Ausschluss von Gesellschaftern über die Wirksamkeit von Beschlüssen und Auskunftsansprüche bis zu Unternehmensbewertung und Abfindung. In Familienunternehmen verschränken sich wirtschaftliche, emotionale und familiäre Interessen. Wer nur juristisch oder nur persönlich argumentiert, greift zu kurz.

Unsere Beratungspraxis zeigt aber auch: Nicht jeder Streit muss vor Gericht enden. Frühzeitige Verhandlungen oder strukturierte Mediation können wirtschaftlich vernünftigere Lösungen eröffnen als jahrelange Prozesse. Das gilt besonders, wenn die Beteiligten weiter zusammenarbeiten oder familiär verbunden bleiben. Eine belastbare Einigung ist dann kein Nachgeben, sondern unternehmerischer Erfolg. Entscheidend ist, Konflikte früh zu erkennen, vertragliche Spielräume zu kennen und handlungsfähig zu bleiben. Professionelle Begleitung schützt nicht nur die eigene Rechtsposition, sondern vielfach auch den Wert des Unternehmens. Denn die größte Gefahr für ein Unternehmen entsteht mitunter nicht im Markt, sondern im Gesellschafterkreis.


Matthias Aguado Prehn Steuerberater

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Matthias Aguado Prehn
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EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) - Handlungsbedarf für Unternehmen

Mit der EUDR hat die Europäische Union bereits 2023 einen verbindlichen Rechtsrahmen geschaffen, der Unternehmen hinsichtlich ihrer Lieferketten verpflichtet. Ziel ist es, die weltweite Entwaldung zu reduzieren und sicherzustellen, dass bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte nicht zur Zerstörung von Wäldern beitragen. Für viele Unternehmen ergeben sich daraus neue Sorgfaltspflichten und Dokumentationsanforderungen. Betroffen sind insbesondere Lieferketten rund um Rinder, Holz, Kakao, Soja, Palmöl, Kaffee und Kautschuk sowie daraus hergestellte Erzeugnisse. Unternehmen, die diese Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder bereitstellen, müssen künftig nachweisen, dass diese Erzeugnisse nicht von nach dem 31.12.2020 entwaldeten Flächen stammen und nicht zur Waldschädigung beigetragen haben.

 

Die Verordnung etabliert ein dreistufiges Due-Diligence-System aus Informationsbeschaffung, Risikobewertung und Risikominderung. Unternehmen haben umfassende Lieferkettendaten, einschließlich geographischer Koordinaten der Anbauflächen, zu erheben und zu dokumentieren. Eine Vermarktung der Produkte in der EU ist nur zulässig, wenn nach Abschluss der Sorgfaltsprüfung kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko der Nichtkonformität verbleibt. Zudem ist eine elektronische Sorgfaltserklärung im EUDR-Informationssystem der Europäischen Kommission abzugeben.

Inzwischen wurde die EUDR weiterentwickelt. Fristen wurden angepasst, Sorgfaltspflichten vereinfacht und ein Länderrisikoklassifizierungssystem eingeführt. Ergänzende Leitlinien, FAQs sowie Verbesserungen des Informationssystems sollen eine einheitlichere Anwendung und spürbare Entlastung der Unternehmen gewährleisten, ohne die Kernziele der Verordnung, entwaldungsfreie und rechtmäßige Lieferketten, zu gefährden.

Die Anwendung erfolgt gestaffelt: Für große und mittlere Unternehmen sowie für Klein- und Kleinstunternehmen aus dem Holzsektor ab dem 30.12.2026, für andere kleine Unternehmen ab dem 30.06.2027.

Unternehmen sollten bereits jetzt sicherstellen, dass die erforderliche Nachverfolgbarkeit in ihren Lieferketten gewährleistet ist, um die neuen Anforderungen fristgerecht zu erfüllen.


Katharina Mundt Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin

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Beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung: Was Arbeitgeber erstatten können

Fallen der Ort des Arbeitsplatzes und Lebensmittelpunkt auseinander, z. B. nach einem beruflichen Wechsel oder einer Versetzung, kommt es oftmals zur Begründung eines zweiten Haushalts des Arbeitnehmers. Ein solcher liegt vor, wenn neben dem eigenen Hausstand (Hauptwohnung) am Ort der ersten Tätigkeitsstätte eine weitere Wohnung (Zweitwohnung) unterhalten wird. Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung, sowie eine finanzielle Beteiligung - die Finanzverwaltung geht von 10 Prozent der laufenden Kosten aus - voraus.

Der Arbeitnehmer kann die ihm im Zuge des doppelten Haushaltes erwachsenen Kosten in einem gewissen Rahmen als Werbungskosten abziehen. Abweichend hiervon besteht für den Arbeitgeber jedoch auch die Möglichkeit, die entstandenen Kosten steuerfrei zu erstatten. Hier gilt der gleiche Rahmen wie beim Werbungskostenabzug. Die Übernahme durch den Arbeitgeber kann Wechselbereitschaft erhöhen, Wertschätzung ausdrücken oder zur Unternehmensbindung beitragen. In Zeiten von Fachkräftemangel nicht zu unterschätzende Gründe für eine Übernahme.

Das kann übernommen werde:

  1. Fahrtkosten
    Bei Nutzung eines eigenen Kfz für Zwecke des Umzugs (Begründung und Aufgabe der Zweitwohnung) nach allgemeinen Reisekosten mit 0,30 EUR je km, sowie eine wöchentliche Heimfahrt vom Ort der Zweitwohnung zur Hauptwohnung mit 0,38 EUR je km. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlichen Kosten.
  1. Verpflegungsmehraufwand
    In den ersten drei Monaten nach Dienstreisengrundsätzen mit 14 EUR je An-/ Abreisetag und 28 EUR für volle Tage. Maßgebend ist die Abwesenheit von der Haupt- nicht der Zweitwohnung.
  1. Übernachtungskosten
    Laufende Kosten für den Unterhalt der Zweitwohnung bis zu 1.000 EUR je Monat. Hierzu zählen insbesondere die Miete, Betriebskosten, Zweitwohnungssteuer oder Abschreibungen, Schuldzinsen und Nebenkosten.
  1. Einrichtungsgegenstände
    Aufwendungen für Hausrat und Einrichtung, soweit angemessen. Eine feste Obergrenze gibt es nicht, allerdings geht die Finanzverwaltung nur bis zu 5.000 EUR von Angemessenheit aus.

Vergleichbare Grundsätze gelten auch für im Ausland begründete doppelte Haushalte, wobei der berücksichtigungsfähige Höchstbetrag für Unterkunftskosten in diesem Fall 2.000 EUR beträgt.


Steffen Kopitza, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science

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Aufgeschobene Zinsen - großer Streit, klare Entscheidung!

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das Hinausschieben der Fälligkeit von Darlehenszinsen – eine sogenannte Prolongation – keinen steuerpflichtigen Zufluss auslöst, wenn die Vereinbarung vor der ursprünglichen Fälligkeit getroffen wurde. Im verhandelten Fall verschob ein beherrschender Gesellschafter gemeinsam mit seiner Gesellschaft die Zahlung der aufgelaufenen Zinsen um fünf Jahre. Das Finanzamt wertete dies als bereits zugeflossenes Einkommen. Der BFH widersprach deutlich: Eine bloße Prolongation sei keine wirtschaftliche Verfügung über den Zinsanspruch und damit steuerlich unschädlich. Entscheidend sei, dass der Anspruch im Streitjahr nicht fällig war. Auch eine Novation lag nicht vor; die Parteien wollten den bestehenden Vertrag lediglich anpassen. Das Urteil schafft Rechtssicherheit und stellt klar, dass selbst nicht fremdübliche Prolongationen zulässig sind, ohne steuerliche Nachteile auszulösen.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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Niklas Nolte
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Jahresabschlussprüfung: Wenn die Festsetzung besonderer Prüfungsziele notwendig ist

Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung besteht das übergeordnete Ziel darin, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Abschluss als Ganzes frei von einer wesentlichen falschen Darstellung aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist. Der Abschlussprüfer muss dazu in der Lage sein, ein Prüfungsurteil darüber abzugeben, ob der Abschluss in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit den maßgebenden gesetzlichen Vorgaben aufgestellt wurde.

Nach der Veröffentlichung der neuen Prüfungsstandards ISA taucht - offensichtlich getrieben durch den Wirecard-Fall - die Frage auf, ob allgemeine Prüfungsziele ausreichen, um rechtzeitig festzustellen, dass ein durch Aussagen des Managements geprägter Jahresabschluss in wesentlichen Belangen falsch ist. Um die Qualität der Abschlussprüfung zu verbessern, sind Abschlussprüfer daher dazu angehalten, einzelfallbezogene Prüfungsziele zu definieren. So könnte ein Prüfungsziel beispielsweise lauten, das Risiko für dolose Handlungen bei Geschäftsvorfällen innerhalb der Kenngröße EBITDA zu erfassen. Das wäre dann angezeigt, wenn ein Management vorhanden ist, das nach der Zielgröße EBITDA gesteuert wird. Dieses könnte nämlich zum Beispiel eher dazu verleitet sein, Instandhaltungen als aktivierungsfähig zu definieren, um statt operativen Kosten zukünftige Abschreibungen zu generieren, die die eigene Zielgröße nicht mindern.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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Insolvenzverschleppung - wenn Untätigbleiben zu Strafbarkeit führt

Die Pflicht der Geschäftsleitungsorgane eines Unternehmens zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags in einer Krisensituation ist mit persönlichem Straf- und Haftungsrisiko verbunden. Die gesetzgeberische Intention hinter dem Straftatbestand der Insolvenzverschleppung ist es, die Gläubigerinteressen zu wahren. Fehlerhaftes Agieren in diesem Kontext stellt eines der größten persönlichen Haftungsrisiken für die Geschäftsleitungsorgane dar. Häufig sind mittelständische Unternehmen in wirtschaftlich schwierigen Phasen betroffen; jedoch auch Start-ups, deren Welt geprägt ist von Innovation, Tempo und Unsicherheit. Gründer arbeiten mit Begeisterung an einem Geschäftsmodell und können dabei rechtliche Pflichten aus dem Blick verlieren. Sobald ein Unternehmen droht, zahlungsunfähig zu werden, oder bereits zahlungsunfähig oder überschuldet ist, verpflichtet das Insolvenzrecht die Geschäftsleitung dazu, innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Wird diese Pflicht verletzt, drohen nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern auch erhebliche zivilrechtliche (persönliche) Haftungsfolgen.

Die Schwierigkeit in der Praxis besteht darin, frühzeitig zu erkennen, wann ein Liquiditätsengpass in eine Insolvenzreife übergeht. Viele Unternehmen erleben temporäre wirtschaftliche Engpässe, etwa durch saisonale Schwankungen, Zahlungsausfälle oder gestiegene Kosten. Diese Situationen können mit geeigneten Maßnahmen überwunden werden und begründen allein noch keine Antragspflicht. Doch genau hier beginnt eine gefährliche Gratwanderung: Wer zu lange auf eine Verbesserung der Lage hofft, und dabei objektive Anzeichen der Insolvenzreife ignoriert, läuft Gefahr, sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar zu machen. Dabei reicht es für die Tatbestandserfüllung bereits aus, dass die verspätete Antragsstellung objektiv geeignet ist, die Gläubigerinteressen aufs Spiel zu setzten. Eine häufige Fehlerquelle ist die Hoffnung, dass sich kurzfristig eine Lösung ergibt. Doch das Abwarten ohne realistische Sanierungsperspektive kann fatale Folgen haben. Die Geschäftsleitung haftet persönlich für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden und riskiert zusätzlich ein strafrechtliches Verfahren.

Um diesem Risiko vorzubeugen, ist eine engmaschige Liquiditätsüberwachung und eine sukzessive Prüfung des Überschuldungsstatus unerlässlich. Geschäftsführer sollten frühzeitig auf Warnsignale reagieren, regelmäßig externe Berater hinzuziehen und jeden Sanierungsversuch dokumentieren. Es empfiehlt sich außerdem, interne Prozesse zur Krisenerkennung und Entscheidungsfindung zu etablieren. Sobald die Schwelle zur Insolvenzreife auch nur denkbar überschritten ist, sollte nicht gezögert werden. Denn zwischen berechtigtem Zuwarten und strafbarer Insolvenzverschleppung ist es nur ein kurzer Weg.

Widersprüchlich und deshalb besonders fatal: In der Rechtsprechung gibt es Tendenzen, die Geschäftsleitung auch verantwortlich zu machen, wenn sie zu früh (!) Insolvenzantrag stellt.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Zukunft des Transparenzregisters: Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers

Ab dem 10.07.2027 wird die neue EU-Geldwäscheverordnung (GewVO) gelten, die das Transparenzregister – künftig als Zentralregister bezeichnet – grundlegend verändert. Der Kreis der einzutragenden wirtschaftlichen Eigentümer wird deutlich erweitert, was vor allem Familiengesellschaften und Stiftungen stärker trifft. Die neuen Regeln sind detaillierter und strenger als bisher, da wirtschaftliches Eigentum nicht nur über Beteiligungen, sondern auch über andere Kontrollformen erfasst wird. In Folge der Neuregelungen wird grundsätzlich jedes Unternehmen mit Sitz in Deutschland seine wirtschaftlichen Eigentümer neu ermitteln und zeitnah beim Transparenzregister melden müssen. Eine Veröffentlichung von Leitlinien durch die EU-Kommission wird erwartet. Damit verbunden ist die Hoffnung auf mehr Klarheit.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Stephan Dreckmann
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Die NIS-2-Richtlinie der EU - Was jetzt zu tun ist!

Eine Richtlinie der EU, nämlich die NIS-2-Richtlinie (The Network and Information Security (NIS) Directive) (NIS") schreibt weitreichende IT-Sicherheitsanforderungen an IT-Systeme vor. Die Umsetzung in Deutschland erfolgt mit dem NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS-2UmsuCG), liegt aber wie so vieles derzeit auf Eis. Trotzdem besteht die Notwendigkeit, dass sich Unternehmen schon jetzt mit NIS2 zu beschäftigen. Das deutsche NIS-2UmsuCG sieht keine Übergangsfrist vor: Ab dem Inkrafttreten, also kurz nach der Verabschiedung, wird vollständige Konformität von NIS2-betroffenen Unternehmen gefordert.

Ist Ihr Unternehmen von NIS2 betroffen? Auch wenn Sie davon ausgehen (können), dass dem nicht so ist, weil bei Weitem nicht alle Unternehmen einbezogen sind, reicht das leider nicht aus. Bei der Beurteilung zählen beispielsweise alle Geschäftstätigkeiten mit, sogar die Solaranlage auf dem Dach. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat eine Online-Hilfe zur Betroffenheitsprüfung erstellt: https://betroffenheitspruefung-nis-2.bsi.de/. Diese kann erste Hinweise geben. Bei Unklarheiten kommen Sie gerne auf uns zu.

Betroffene Unternehmen müssen "geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen […] ergreifen, um Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit [ihrer] informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse […] zu vermeiden und Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen möglichst gering zu halten." Die Begriffe "geeignet" und "verhältnismäßig" weisen schon auf eine Grauzone in der Umsetzung hin. Ein Blick auf die aufgelisteten Mindestmaßnahmen zeigt jedoch, dass die Grauzone letztendlich doch relativ konkret ist:

  • Notfall-/Krisenmanagement
  • Schwachstellenmanagement
  • Multi-Faktor-Authentifizierung
  • gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikationssysteme
  • aktiver Cyberschutz (z. B. Systemen zur Angriffserkennung, Netzwerksegmentierung)
  • Cyberhygiene (z. B. Zero-Trust, Sensibilisierung)

Unternehmen müssen mit ihren IT-Abteilung und/oder ihren IT-Dienstleistern ins Gespräch gehen, um sicherzustellen, dass die NIS2-Anforderungen gegebenenfalls erfüllt werden.


Dirk Jagemann, Steuerberater

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Dirk Jagemann
Diplom-Kaufmann, Steuerberater
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Die Herausforderungen des Nachhaltigkeitsberichts

Nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) haben große Unternehmen über die Berücksichtigung und den Umgang mit sozialen und ökologischen Herausforderungen zu berichten. Ziel der Berichterstattung ist es, eine höhere Transparenz zu schaffen und den Stakeholdern der Unternehmen verlässliche und vergleichbare Nachhaltigkeitsinformationen bereitzustellen, die zur Bewertung der nicht finanziellen Unternehmensleistung beitragen.

Die Anzahl der deutschen Unternehmen, die künftig den europäischen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung Rechnung tragen müssen, steigt deutlich an. Die betroffenen Unternehmen müssen durch die neuen Berichtspflichten viele Daten erheben und sie auf Basis der von der Europäischen Kommission erlassenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung offen legen.

Die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung, welche verpflichtend Teil des Lageberichts ist und von einem externen Prüfer geprüft werden muss, tritt gestaffelt – abhängig von der Größe beziehungsweise von den Eigenschaften der Unternehmen – in Kraft. Nach der EU-Richtlinie müssen alle großen Kapitalgesellschaften, oder ihnen gleichgestellte Gesellschaften, für die Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2025 beginnen, erstmalig einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Als groß gelten Unternehmen und Konzerne, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: Bilanzsumme > EUR 25 Mio / Umsatz > EUR 50 Mio / Mitarbeitende > 250.

In Deutschland liegt derzeit ein Regierungsentwurf zur Umsetzung der CSRD vor, der eine 1:1 Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht vorsieht. Nach dem Scheitern der Regierungskoalition ist die Umsetzung jedoch bisher nicht erfolgt. In dem aktuell rechtlich sehr unsicheren Umfeld müssen große Unternehmen dennoch damit rechnen, bereits im Jahr 2026 einen CSRD-Nachhaltigkeitsbericht rückwirkend für das Geschäftsjahr 2025 zu erstellen, sofern das Umsetzungsgesetz nichts Abweichendes regelt. Es empfiehlt sich also, die rechtlichen Entwicklungen im Blick zu behalten und sich als potenziell betroffenes Unternehmen fit für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu machen.


Christian Kaußen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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"Scheinselbständigkeit" - Chancen und Herausforderungen des geänderten Statusfeststellungsverfahrens

Scheinselbständigkeit ist ein zentraler Begriff sowohl im Sozial- als auch Arbeitsrecht und spielt in der heutigen Arbeitswelt mit zunehmender Flexibilisierung eine bedeutende Rolle. Die Abgrenzung zwischen einer selbständigen Tätigkeit und einer abhängigen Beschäftigung ist oft schwierig und mit weitrechenden Konsequenzen verbunden.

Eine Fehleinschätzung kann neben hohen Rückzahlungsbeiträgen weitere Folgen haben, die sich im Arbeits-, Steuer-, Sozial-, und Strafrecht bemerkbar machen. Umso wichtiger ist es für die Betroffenen frühzeitig Rechtssicherheit zu erhalten, ob eine Geschäftsbeziehung als abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder selbständige Tätigkeit einzustufen ist. Die Änderung des Statusfeststellungsverfahrens hat dabei das Ziel, die Klärung des Erwerbsstatus transparenter, effizienter und verbindlicher zu gestalten. Die Deutsche Rentenversicherung prüft nicht mehr die Versicherungspflicht, sondern lediglich, ob es sich um eine Beschäftigung handelt. Die Änderung des Verfahrens schafft die Möglichkeit einer Prognoseentscheidung vor Aufnahme der Tätigkeit, eine Gruppenfeststellung bei mehreren Auftragsverhältnissen, eine mündliche Anhörung im Widerspruchsverfahren sowie eine Statusfeststellung im Dreiecksverhältnis.

Das geänderte Statusfeststellungsverfahren stellt einen wichtigen Schritt hin zu mehr Rechtsklarheit und Effizienz im Sozialrecht dar. Unverändert bleibt, dass das Verfahren innerhalb eines Monats nach Aufnahme einer Tätigkeit einzuleiten ist und die Versicherungspflicht mit dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung beginnt.

Gleichzeitig bleiben Herausforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Gruppenfeststellung, da die gutachterliche Äußerung keine Bindungswirkung entfaltet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich frühzeitig über die Neuerungen informieren, und bei Bedarf juristischen Rat einholen, um Unsicherheiten zu vermeiden.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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