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2025
Insolvenzverschleppung - wenn Untätigbleiben zu Strafbarkeit führt
Die Pflicht der Geschäftsleitungsorgane eines Unternehmens zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags in einer Krisensituation ist mit persönlichem Straf- und Haftungsrisiko verbunden. Die gesetzgeberische Intention hinter dem Straftatbestand der Insolvenzverschleppung ist es, die Gläubigerinteressen zu wahren. Fehlerhaftes Agieren in diesem Kontext stellt eines der größten persönlichen Haftungsrisiken für die Geschäftsleitungsorgane dar. Häufig sind mittelständische Unternehmen in wirtschaftlich schwierigen Phasen betroffen; jedoch auch Start-ups, deren Welt geprägt ist von Innovation, Tempo und Unsicherheit. Gründer arbeiten mit Begeisterung an einem Geschäftsmodell und können dabei rechtliche Pflichten aus dem Blick verlieren. Sobald ein Unternehmen droht, zahlungsunfähig zu werden, oder bereits zahlungsunfähig oder überschuldet ist, verpflichtet das Insolvenzrecht die Geschäftsleitung dazu, innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Wird diese Pflicht verletzt, drohen nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern auch erhebliche zivilrechtliche (persönliche) Haftungsfolgen.
Die Schwierigkeit in der Praxis besteht darin, frühzeitig zu erkennen, wann ein Liquiditätsengpass in eine Insolvenzreife übergeht. Viele Unternehmen erleben temporäre wirtschaftliche Engpässe, etwa durch saisonale Schwankungen, Zahlungsausfälle oder gestiegene Kosten. Diese Situationen können mit geeigneten Maßnahmen überwunden werden und begründen allein noch keine Antragspflicht. Doch genau hier beginnt eine gefährliche Gratwanderung: Wer zu lange auf eine Verbesserung der Lage hofft, und dabei objektive Anzeichen der Insolvenzreife ignoriert, läuft Gefahr, sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar zu machen. Dabei reicht es für die Tatbestandserfüllung bereits aus, dass die verspätete Antragsstellung objektiv geeignet ist, die Gläubigerinteressen aufs Spiel zu setzten. Eine häufige Fehlerquelle ist die Hoffnung, dass sich kurzfristig eine Lösung ergibt. Doch das Abwarten ohne realistische Sanierungsperspektive kann fatale Folgen haben. Die Geschäftsleitung haftet persönlich für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden und riskiert zusätzlich ein strafrechtliches Verfahren.
Um diesem Risiko vorzubeugen, ist eine engmaschige Liquiditätsüberwachung und eine sukzessive Prüfung des Überschuldungsstatus unerlässlich. Geschäftsführer sollten frühzeitig auf Warnsignale reagieren, regelmäßig externe Berater hinzuziehen und jeden Sanierungsversuch dokumentieren. Es empfiehlt sich außerdem, interne Prozesse zur Krisenerkennung und Entscheidungsfindung zu etablieren. Sobald die Schwelle zur Insolvenzreife auch nur denkbar überschritten ist, sollte nicht gezögert werden. Denn zwischen berechtigtem Zuwarten und strafbarer Insolvenzverschleppung ist es nur ein kurzer Weg.
Widersprüchlich und deshalb besonders fatal: In der Rechtsprechung gibt es Tendenzen, die Geschäftsleitung auch verantwortlich zu machen, wenn sie zu früh (!) Insolvenzantrag stellt.

Ihr Ansprechpartner:
Daniela Düwel
Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Zukunft des Transparenzregisters: Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers
Ab dem 10.07.2027 wird die neue EU-Geldwäscheverordnung (GewVO) gelten, die das Transparenzregister – künftig als Zentralregister bezeichnet – grundlegend verändert. Der Kreis der einzutragenden wirtschaftlichen Eigentümer wird deutlich erweitert, was vor allem Familiengesellschaften und Stiftungen stärker trifft. Die neuen Regeln sind detaillierter und strenger als bisher, da wirtschaftliches Eigentum nicht nur über Beteiligungen, sondern auch über andere Kontrollformen erfasst wird. In Folge der Neuregelungen wird grundsätzlich jedes Unternehmen mit Sitz in Deutschland seine wirtschaftlichen Eigentümer neu ermitteln und zeitnah beim Transparenzregister melden müssen. Eine Veröffentlichung von Leitlinien durch die EU-Kommission wird erwartet. Damit verbunden ist die Hoffnung auf mehr Klarheit.

Ihr Ansprechpartner:
Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Die NIS-2-Richtlinie der EU - Was jetzt zu tun ist!
Eine Richtlinie der EU, nämlich die NIS-2-Richtlinie (The Network and Information Security (NIS) Directive) (NIS") schreibt weitreichende IT-Sicherheitsanforderungen an IT-Systeme vor. Die Umsetzung in Deutschland erfolgt mit dem NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS-2UmsuCG), liegt aber wie so vieles derzeit auf Eis. Trotzdem besteht die Notwendigkeit, dass sich Unternehmen schon jetzt mit NIS2 zu beschäftigen. Das deutsche NIS-2UmsuCG sieht keine Übergangsfrist vor: Ab dem Inkrafttreten, also kurz nach der Verabschiedung, wird vollständige Konformität von NIS2-betroffenen Unternehmen gefordert.
Ist Ihr Unternehmen von NIS2 betroffen? Auch wenn Sie davon ausgehen (können), dass dem nicht so ist, weil bei Weitem nicht alle Unternehmen einbezogen sind, reicht das leider nicht aus. Bei der Beurteilung zählen beispielsweise alle Geschäftstätigkeiten mit, sogar die Solaranlage auf dem Dach. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat eine Online-Hilfe zur Betroffenheitsprüfung erstellt: https://betroffenheitspruefung-nis-2.bsi.de/. Diese kann erste Hinweise geben. Bei Unklarheiten kommen Sie gerne auf uns zu.
Betroffene Unternehmen müssen "geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen […] ergreifen, um Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit [ihrer] informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse […] zu vermeiden und Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen möglichst gering zu halten." Die Begriffe "geeignet" und "verhältnismäßig" weisen schon auf eine Grauzone in der Umsetzung hin. Ein Blick auf die aufgelisteten Mindestmaßnahmen zeigt jedoch, dass die Grauzone letztendlich doch relativ konkret ist:
- Notfall-/Krisenmanagement
- Schwachstellenmanagement
- Multi-Faktor-Authentifizierung
- gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikationssysteme
- aktiver Cyberschutz (z. B. Systemen zur Angriffserkennung, Netzwerksegmentierung)
- Cyberhygiene (z. B. Zero-Trust, Sensibilisierung)
Unternehmen müssen mit ihren IT-Abteilung und/oder ihren IT-Dienstleistern ins Gespräch gehen, um sicherzustellen, dass die NIS2-Anforderungen gegebenenfalls erfüllt werden.
Die Herausforderungen des Nachhaltigkeitsberichts
Nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) haben große Unternehmen über die Berücksichtigung und den Umgang mit sozialen und ökologischen Herausforderungen zu berichten. Ziel der Berichterstattung ist es, eine höhere Transparenz zu schaffen und den Stakeholdern der Unternehmen verlässliche und vergleichbare Nachhaltigkeitsinformationen bereitzustellen, die zur Bewertung der nicht finanziellen Unternehmensleistung beitragen.
Die Anzahl der deutschen Unternehmen, die künftig den europäischen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung Rechnung tragen müssen, steigt deutlich an. Die betroffenen Unternehmen müssen durch die neuen Berichtspflichten viele Daten erheben und sie auf Basis der von der Europäischen Kommission erlassenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung offen legen.
Die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung, welche verpflichtend Teil des Lageberichts ist und von einem externen Prüfer geprüft werden muss, tritt gestaffelt – abhängig von der Größe beziehungsweise von den Eigenschaften der Unternehmen – in Kraft. Nach der EU-Richtlinie müssen alle großen Kapitalgesellschaften, oder ihnen gleichgestellte Gesellschaften, für die Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2025 beginnen, erstmalig einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Als groß gelten Unternehmen und Konzerne, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: Bilanzsumme > EUR 25 Mio / Umsatz > EUR 50 Mio / Mitarbeitende > 250.
In Deutschland liegt derzeit ein Regierungsentwurf zur Umsetzung der CSRD vor, der eine 1:1 Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht vorsieht. Nach dem Scheitern der Regierungskoalition ist die Umsetzung jedoch bisher nicht erfolgt. In dem aktuell rechtlich sehr unsicheren Umfeld müssen große Unternehmen dennoch damit rechnen, bereits im Jahr 2026 einen CSRD-Nachhaltigkeitsbericht rückwirkend für das Geschäftsjahr 2025 zu erstellen, sofern das Umsetzungsgesetz nichts Abweichendes regelt. Es empfiehlt sich also, die rechtlichen Entwicklungen im Blick zu behalten und sich als potenziell betroffenes Unternehmen fit für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu machen.

Ihr Ansprechpartner:
Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
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