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Juli 2020

Wirtschaft unter Generalverdacht? – Neues Sanktionsgesetz gegen Unternehmen

Das Bundeskabinett hat die Gesetzesvorlage für ein "Gesetz zur Stärkung der Integrität der Wirtschaft" an Bundestag und Bundesrat ins Gesetzgebungsverfahren geleitet. Der Widerstand aus der Wirtschaft ist massiv. Somit müssen Staatsanwälte künftig bei Straftaten nicht mehr nur gegen Manager und Mitarbeiter, sondern gegen das gesamte Unternehmen ermitteln. 10 % des Jahresumsatzes können bei Betrug als Strafe fällig werden. Unstreitig ist demgegenüber, dass Deutschlands Wirtschaftsstrafrecht grundsätzlich reformiert werden muss.

In einer Vielzahl von Fällen – ganz prominent: Wirecard, Tönnies, VW (Abgasbetrug) und diverse Korruptionsaffären – können Ermittler und Richter nur mit "juristischen Krücken" agieren. Diskutiert wird nun aber, ob das geplante Gesetz die eigentliche Intention, nämlich das Unternehmenssanktionsrecht zu modernisieren und rechtssichere Anforderungen an Compliance und interne Untersuchungen zu stellen, nicht stark verfehlt.

Wesentlicher Kritikpunkt ist die mangelnde Konkretisierung der erforderlichen Compliance-Maßnahmen. Das Gesetz belohnt den internen Aufklärungswillen und ebenso eine Unternehmenskultur, die besonderen Wert auf die Einhaltung der Regeln legt, mit Strafmilderung. Dieser vermeintlich positive Aspekt setzt freilich gerade den Mittelstand massiv unter Druck. Das neue große Thema ist Compliance, also die aktive Vermeidung von Regelverstößen; es knallt mit Wucht in den Mittelstand: Mit Blick auf den erheblichen Aufwand einer passgenauen Compliance-Richtlinie sieht der Gesetzgeber wohl eine zweijährige Implementierungsfrist vor.

Der Rat an die Firmen geht also dahin, ihre Geschäfts- und Entscheidungsprozesse zunächst sehr exakt zu verifizieren und Risikosphären auszuloten, insbesondere wo potenzielle Gesetzesverstöße schlummern könnten: Dies kann bei Steuer- und Abgabenfragen, bei der Einhaltung von Fristen, beim Arbeitsschutz, in arbeitsrechtlichen Themen wie Scheinselbstständigkeit oder Werkverträgen der Fall sein. Es wäre wünschenswert, wenn im weiteren Gesetzgebungsverfahren für mehr Rechtsklarheit gesorgt würde. Den Firmen und Unternehmen ist zu raten, zwischenzeitlich nicht passiv zu bleiben und Geschäfts- und Entscheidungsprozesse zumindest frühzeitig zu analysieren.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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GmbH zur Vermögensverwaltung sinnvoll nutzbar?!

Kapitalgesellschaften, also auch eine GmbH, sind körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. Laufende Einkünfte, aber auch ein Gewinn aus der Veräußerung von Grundbesitz unterliegen der Körperschaftsteuer und grundsätzlich auch der Gewerbesteuer. Im Privatvermögen gehaltener Grundbesitz kann hingegen außerhalb der 10-Jahresfrist einkommensteuerfrei veräußert werden (sofern kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt). Zudem ist die Kapitalgesellschaft hinsichtlich Grunderwerbsteuer häufig unflexibel und damit nachteilig. Dieser Unterschied lässt die GmbH zur Verwaltung von privatem Immobilienvermögen gegenüber einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft eher unattraktiv erscheinen.

Der Gesetzgeber hat aus Gründen der Rechtsformneutralität vermögensverwaltenden Immobiliengesellschaften jedoch die so genannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung ermöglicht. Nach dieser Regelung kann ein Unternehmen, das sich ausschließlich auf die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes beschränkt, den daraus erwirtschafteten Gewerbeertrag auf Antrag vollständig von der Gewerbesteuer ausnehmen. Dies führt dann zu einer laufenden Ertragsteuerbelastung in der GmbH von nur 15,875 % – im Einzelfall ein gewichtiges Argument für die GmbH.

Um diese erweiterte Kürzung in Anspruch zu nehmen, sind insbesondere folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

•   Ausschließliche Ausübung einer vermögensverwaltenden Tätigkeit. Jegliche gewerbliche Tätigkeit ist für die Anwendung der erweiterten Kürzung schädlich (z. B. bei Betriebsaufspaltungen, aber auch im Falle der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen oder der Erbringung weiterer Dienstleistungen).

•    Es darf ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet werden.

Soweit die erweiterte Kürzung greift, können 84,175 % des Gewinns einbehalten werden und stehen für weitere Investitionen zur Verfügung, sodass im Falle der Thesaurierung ein Steuervorteil gegenüber der laufenden Besteuerung auf der privaten Vermögensebene entsteht. Dies stellt jedoch zu einem wesentlichen Teil nur einen Stundungsvorteil dar, da bei Ausschüttung der Gewinne an die Gesellschafter, spätestens aber bei Liquidation der GmbH eine Erfassung bei der Einkommensteuer des Gesellschafters im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens stattfindet.

Im Fall einer Ausschüttung des Gewinns beträgt die Gesamtsteuerbelastung einschließlich der Besteuerung auf Ebene der GmbH rund 48%, wenn keine erweiterte Kürzung für die Gewerbesteuer möglich ist und ein kommunaler Hebesatz von 400% unterstellt wird. Ohne die Gewerbesteuerbelastung auf Ebene der GmbH beträgt die Gesamtsteuerbelastung im Ausschüttungsfall dagegen nur rund 38 %. Damit scheint die Gesamtsteuerbelastung auch bei Ausschüttung gegenüber einer Investition über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft günstiger, wenn z. B. der Steuersatz des Gesellschafters bei 45 % liegt. Allerdings muss bei dieser Betrachtung die spätere Besteuerung der stillen Reserven bei der Investition über die GmbH eingerechnet werden, die bei der vermögensverwaltenden Personengesellschaft möglicherweise entfällt.

Die vermögensverwaltende Immobilien-GmbH kann gegenüber der privaten Grundstücksverwaltung im Ergebnis dann punkten, wenn die Gewinne langfristig thesauriert werden sollen und die erweiterte Grundstückskürzung gesichert werden kann.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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Nachweis eines niedrigeren Werts für erbschaft- und steuerliche Zwecke durch einen Gutachter

Betreffen Schenkungen oder Erbfälle Grundbesitz, ist für steuerliche Zwecke eine Bewertung vorzunehmen. Das Gesetz sieht hierfür standardisierte Bewertungsverfahren vor, die zu typisierten Werten führen. Sollten diese im Einzelfall über dem tatsächlichen Wert liegen, kann dem Finanzamt ein niedrigerer Verkehrswert nachgewiesen werden. An diesen Nachweis werden jedoch hohe Anforderungen gestellt. So ist zwingend ein Gutachter einzuschalten. Die Finanzverwaltung zeigt sich hier vergleichsweise großzügig, weil jeder Sachverständige für die Bewertung von Grundstücken als geeigneter Gutachter angesehen wird, insbesondere, wenn ein mängelfreies Gutachten vorgelegt wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht dies strenger und hat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass nur solche Gutachten akzeptiert werden, die der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt haben. Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen bisher nicht an. Allerdings hat der BFH seine Rechtsauffassung jüngst nochmals bestätigt; eine Reaktion der Finanzverwaltung steht noch aus. Es ist jedoch zu erwarten, dass die Finanzverwaltung dem BFH nachgibt und sich die formalen Anforderungen, an den Nachweis eines niedrigeren Werts, erhöhen werden.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
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Qualifizierter Programmierer in Heimarbeit ist sozialversicherungspflichtig

Im Sozialversicherungsrecht bedeutet „abhängige Beschäftigung“ eine nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltpunkte für eine Beschäftigung sind Tätigkeiten nach Weisung und Eingliederung in den Betrieb. Die Abgrenzung zu selbstständig Beschäftigten in Literatur und Rechtsprechung füllt Bibliotheken. Leitlinien zur Abgrenzung sind unter anderem im gemeinsamen Rundschreiben der Sozialversicherungsträger enthalten. Nun hat das Landessozialgericht Hessen entschieden, dass hochqualifizierte Tätigkeiten nicht per se in die Sphäre der selbstständigen Tätigkeit fallen. Im konkreten Entscheidungsfall war ein Bauingenieur und Programmierer im Homeoffice für ein Baustatik-Softwarehaus tätig.

Es kann in diesen und ähnlichen haarigen Abgrenzungsfragen nur geraten werden, von der Möglichkeit Gebrauch zu nehmen, beim Bund der Deutschen Rentenversicherung ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren einzuleiten. Dies schließt jedenfalls für den Arbeitgeber das Risiko späterer Beitragsnachzahlungen aus. Frist für die Einleitung ist ein Monat nach Beginn der Geschäftsbeziehung.


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Claudia Becker
Steuerfachangestellte und Lt. der Lohnbuchhaltung
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Erhöhung der Gewerbesteuer-Anrechnung

Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaftern wird die betriebliche Gewerbesteuer auf die persönliche Einkommensteuer angerechnet. Eine Mehrfachbelastung des Gewinns soll so vermieden werden. Die Anrechnung erfolgt dabei jedoch pauschal, wobei aber maximal die tatsächlich bezahlte Gewerbesteuer zur Anrechnung gebracht werden kann. Praktisch kommt es häufig zu einer Begrenzung der Anrechnung, weil die Einkommensteuer nicht ausreichend hoch ist (z. B. aufgrund von Verlusten aus anderen Einkunftsarten, der Anrechnung ausländischer Steuern oder einer höheren Bemessungsgrundlage bei der Gewerbesteuer).

Die Höhe der Gewerbesteuer richtet sich maßgeblich nach dem so genannten Hebesatz einer Kommune, der stark variiert. Die Anrechnung der Gewerbesteuer berücksichtigt diesen Hebesatz nicht. Dies führt im Ergebnis dazu, dass in Kommunen, deren Hebesatz unter einem kritischen Wert liegt, – zumindest theoretisch – eine vollständige Entlastung von der Gewerbesteuer erfolgt. Bei höheren Hebesätzen bleibt neben der Einkommensteuer dagegen zwingend eine zusätzliche Belastung mit Gewerbesteuer übrig.

Im Zuge der Corona-Hilfe-Maßnahmen wurde ab 2020 der Faktor für die pauschale Anrechnung erhöht. Für Unternehmer, die schon jetzt vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden, ändert sich dadurch nichts. Interessant ist dies dagegen für Unternehmer, die aufgrund eines höheren Hebesatzes der Kommune bisher mit Gewerbesteuer belastet werden.

Abzug von Zinsen bei gemischt genutzten Gebäuden

Wird ein Gebäude zur Erzielung von Einkünften genutzt, können Darlehenszinsen für ein Darlehen, das zur Anschaffung und/oder Herstellung dieses Gebäudes aufgenommen wurde, steuermindernd zum Abzug gebracht werden. Dient ein Gebäude verschiedenen Zwecken, weil z. B. neben der steuerpflichtigen Vermietung eine nicht steuerbare Selbstnutzung stattfindet, können Darlehenszinsen nur anteilig zum Abzug gebracht werden.

Wird ein solches gemischt genutztes Gebäude teils eigen- und teils fremdfinanziert, wäre es steuerlich attraktiv, wenn Zinsen nicht nur anteilig, sondern voll zum Abzug gebracht werden können, weil die Fremdfinanzierung allein dem steuerpflichtig genutzten Teil zugeordnet wird. Eine solche Gestaltung ist möglich. Allerdings ist dazu rechtzeitig Verschiedenes zu berücksichtigen: Die Rechtsprechung akzeptiert die Zuordnung eines Darlehens zum steuerpflichtig genutzten Gebäudeteil nämlich nur dann, wenn

•    das Darlehen aktiv gezielt einem Gebäudeteil zugeordnet wird,
•    die Herstellungskosten dieses Gebäudeteils gesondert abgerechnet werden und
•    diese auch tatsächlich gesondert mit den Mitteln aus dem Darlehen bezahlt werden.

Eine bloße Zuordnung des Darlehens zum Bereich der Einkünfteerzielung ist dagegen nicht ausreichend, wenn es an einer gesonderten Abrechnung und gesonderter Bezahlung fehlt.

Wird ein gemischt genutztes Gebäude auch gemischt finanziert, empfiehlt es sich deshalb, frühzeitig Überlegungen anzustellen, wie eine steuerliche Optimierung praktisch erfolgen kann. Nachträglich kann in der Regel kaum mehr ein voller Abzug der angefallenen Darlehenszinsen erreicht werden.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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Energetische Sanierungsmaßnahmen am zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude

Für ab dem 1.1.2020 begonnene energetische Sanierungsmaßnahmen kann eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt werden. Insgesamt wird eine 20-prozentige Anrechnung der Sanierungskosten verteilt über drei Jahre als Abzug von der Steuerschuld gewährt. Gefördert werden Sanierungsmaßnahmen bis zu einer Höhe von 200.000 EUR. Die Immobilie muss dabei älter als zehn Jahre sein. Gefördert werden Wärmedämmung, die Erneuerung von Fenstern, Außentüren, Lüftungsanlagen, Heizungsanlagen und der Einbau von Systemen zur Verbrauchsoptimierung sowie die Optimierung einer bestehenden Heizungsanlage, die älter als zwei Jahre ist.

Die entscheidende Voraussetzung für die Steueranrechnung ist die Bescheinigung durch einen Fachunternehmer nach amtlich vorgeschriebenem Muster. Die Finanzverwaltung hat hierzu Anfang des Jahres ganz konkrete Vorgaben gemacht, die einzuhalten sind.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer ​und Steuerberater
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KOmmentar: Die "offenbare Unrichtigkeit" im Steuerverfahren

Keine Einkommensteuer auf einen Jahresverdienst von knapp 130.000 EUR aufgrund eines „nicht mechanischen“ Fehlers des Finanzamts – so entschied zuletzt der Bundesfinanzhof (BFH). Im zugrundeliegenden Sachverhalt reichten die Steuerpflichtigen ihre Einkommensteuerklärung nicht-elektronisch beim Finanzamt ein. Die Erklärung enthielt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von knapp 130.000 EUR sowie Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von knapp 30.000 EUR. Seitens des Finanzamts wurde die Erklärung eingescannt und automatisiert in ein elektronisches System übernommen. Hierbei wurde die Anlage S, welche die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit enthielt, versehentlich nicht eingescannt, so dass eine Erfassung dieser Einkünfte unterblieb. Die maschinelle Überprüfung der eingescannten Erklärung ergab zwar einige Prüf- und Risikohinweise, doch auch im Rahmen der sich anschließenden personellen Überprüfung der Einkommensteuererklärung blieben die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit unberücksichtigt. Erst im Folgejahr stellte der Sachbearbeiter die Nichterfassung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit fest.

Selbstverständlich versuchte das Finanzamt den fehlerhaften Bescheid noch zu korrigieren. Da dieser aber endgültig – also ohne Vorbehaltsvermerk – ergangen war, musste dafür eine gesetzliche Norm gefunden werden. Das Finanzamt versuchte es mit der so genannten "offenbaren Unrichtigkeit", die eine Änderung möglich macht, wenn ein Fehler mechanisch passiert ist, jedem offenkundig hätte sein müssen und unbewusst, das heißt ohne größere kognitive Bemühungen entstanden ist. Die gegen die Änderung des Finanzamtes erhobene Klage der Steuerpflichtigen wies das Finanzgericht ab. Die Revision beim BFH hatte hingegen Erfolg, sie führte zur Aufhebung des Urteils. Der BFH entschied, dass im vorliegenden Sachverhalt keine offenbare Unrichtigkeit vorlag und der Einkommensteuerbescheid seitens des Finanzamtes nachträglich nicht geändert werden durfte. Zwar habe das fehlerhafte Einscannen der Steuerklärung eine offenbare Unrichtigkeit dargestellt. Da jedoch im Folgenden eine weitere Sachverhaltsermittlung unterblieben ist, obwohl sich – spätestens aufgrund der Prüf- und Risikohinweise – eine weitere Prüfung des Falls hätte aufdrängen müssen, wurde der mechanische Fehler durch einen rechtlichen Fehler überlagert. Ein Glücksfall für den Steuerpflichtigen, der den Klageweg beschritten hatte.

Von Fehlern des Finanzamts können Steuerpflichtige auch profitieren, wenn diese später entdeckt werden. Der häufige Versuch des Finanzamts, einer Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit muss nicht immer gelingen. Eine genaue Prüfung des Einzelfalls lohnt sich.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
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Cash-Management-Systeme in Unternehmensgruppen

Cash-Management-Systeme (auch Cash-Pool-Systeme) sind ein gängiges Instrument zur Liquiditätssteuerung in einer Unternehmensgruppe. Mit solchen Systemen können Finanzmittel auf die verschiedenen Gruppengesellschaften verteilt werden.

Zu unterscheiden ist dabei zwischen echtem und unechtem Cash-Management. Beim erstgenannten System finden tatsächlich Zahlungsflüsse statt, während beim unechten Cash-Management lediglich eine Verrechnung der Kontosalden erfolgt, ohne dass Zahlungen getätigt werden. Eine weitere Differenzierung ist hinsichtlich der Zahlungen an außenstehende Dritte möglich. Beim typischen Cash-Management erfolgt die Bedienung der Verbindlichkeiten der am System teilnehmenden Unternehmen gegenüber Dritten jeweils durch diese selbst. Demgegenüber werden beim atypischen Cash-Management-System Zahlungen an Dritte von der Cash-Pool-führenden Gesellschaft vorgenommen.

Ziele des Cash-Managements sind insbesondere

•    die Sicherstellung der jederzeitigen Zahlungsfähigkeit;
•    die Minimierung der Kassenhaltungs- und Finanzierungskosten;
•    die Maximierung der Erlöse aus der Anlage von Überschussliquidität.

Die Praxis hat gezeigt, dass bei Ausgestaltung eines Cash-Management-Systems eine Vielzahl von rechtlichen Gesichtspunkten zu beachten sind. Zu berücksichtigen ist z. B. die Frage, wie Zahlungen innerhalb des Systems und auch an Dritte aus dem System heraus rechtlich zu beurteilen sind, wenn ein Unternehmen, das an dem Cash-Management-System teilnimmt, von der Insolvenz betroffen ist. Mit dieser Problemstellung hat sich der Bundesgerichtshof erst kürzlich erneut auseinandergesetzt.

Auch hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen sind mehrere Entscheidungsparameter zu berücksichtigen. Das betrifft u. a. die Wahl eines geeigneten Zinssatzes, die gewerbesteuerlichen Auswirkungen oder die Zinsschrankenregelung.

Die konkrete Ausgestaltung des Cash-Managements muss immer einzelfallbezogen von den Zielen der Unternehmensgruppe abhängig gemacht und dabei sowohl von rechtlichen als auch steuerlichen Überlegungen beeinflusst werden.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Stephan Dreckmann
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Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Bundesregierung hat eine „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“, beschlossen. Diese Überbrückungshilfe ist als freiwillige Zahlung zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll die wirtschaftliche Existenz gesichert werden.

1. Wer kann Überbrückungshilfe in Anspruch nehmen?

Überbrückungshilfe wird unabhängig von der Branche gewährt, wenn

  • der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 % gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten zurückgegangen ist.
  • Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren. Für letzteren qualifiziert man sich bei mehr als 249 Beschäftigten, mehr als 50 Mio. Umsatzerlöse oder mehr als 43. Mio. Bilanzsumme (2 von 3 müssen erfüllt sein).
  • Die Unternehmen, Soloselbständigen oder Freiberufler müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung ausüben und bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sein.
  • Die Antragsteller dürfen nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein.
  • Das Unternehmen muss vor dem 1. November 2019 gegründet worden sein.


2. Wofür wird die Überbrückungshilfe gezahlt und wofür darf sie verwendet werden?

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil von bis zu 80% der förderfähigen Netto-Fixkosten (Miete, Zinsen, Personalkosten etc.) für die Monate Juni, Juli und August 2020. Es muss sich um vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Kosten handeln. Die Kosten fallen im Förderzeitraum an, wenn sie in diesem Zeitraum erstmalig fällig sind. Diese Fixkosten müssen vor dem 1. März 2020 begründet worden sein.

3. Wie hoch ist die Überbrückungshilfe?

Die maximale Höhe des Zuschusses beträgt pro Monat

  • 3.000,00 € für Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten,
  • 5.000,00 € für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten,
  • 50.000,00 € für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten.


Die konkrete Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich dabei nach der tatsächlichen Umsatzentwicklung in den Monaten Juni bis August 2020. Das bedeutet, dass neben dem oben beschriebenen Umsatzrückgang in den Monaten April und Mai 2020 auch für Juni, Juli und/oder August Umsatzrückgänge von mind. 40% gegenüber dem Vorjahresmonat eingetreten sein müssen.

4. Zeitraum für die Überbrückungshilfe

Das Programm bezieht sich auf die Monate Juni, Juli und August 2020. Der Antrag kann nur einmalig gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. August 2020 und die Auszahlungsfrist am 30. November 2020.

Eine rückwirkende Antragstellung für die Monate Juni, Juli und August ist möglich.

5. Wer beantragt die Überbrückungshilfe?

Die Antragsstellung kann ausschließlich durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erfolgen und ist nur durch dessen Bestätigung der Antragsberechtigung, des Umsatzrückgangs und der laufenden Fixkosten möglich.

Falls wir die Anspruchsberechtigung für Sie prüfen sollen, kommen Sie gerne auf uns zu.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan Dreckmann


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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