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März 2021

Unternehmenskauf aus Insolvenz: Haftung für Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung

Das Bundesarbeitsgericht hatte in zwei Verfahren zu klären, ob der Betriebserwerber, der während eines laufenden Insolvenzverfahrens einen Betrieb kauft, gemäß der Regelung des § 613a Abs. 1 BGB auch für Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung haftet, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.

Die Regelung des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB sieht vor, dass im Falle eines Überganges eines Betriebs oder Betriebsteils durch Rechtsgeschäft auf einen anderen dieser im Zeitpunkt des Überganges in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis eintritt und insofern auch Schuldner der betrieblichen Altersversorgung wird. Im Falle der Insolvenz des Arbeitsgebers tritt gemäß den Regelungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) in den dort geregelten Fällen der Pensionssicherungsverein (PSV) ein, sodass die betriebliche Altersversorgung insolvenzgeschützt ist. Allerdings regelt das BetrAVG auch, dass der PSV nach Insolvenzeröffnung eintretende Änderungen der Bemessungsgrundlage nicht gegen sich gelten lassen muss. Dies hatte in einem der zu klärenden Fälle die Konsequenz, dass der PSV aufgrund der Ausgestaltung der Versorgungszusage das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgebliche niedrigere Gehalt als Bemessungsgrundlage ansetzte, was letztlich zu einer Deckungslücke beim Kläger führte.

Vom Bundesarbeitsgericht zu klären war die Frage, ob der Betriebserwerber den Teil der Betriebsrente zahlen muss, für den der PSV nach den Regelungen zur Insolvenzsicherung im BetrAVG nicht einstehen muss. Dies wurde seitens des Bundesarbeitsgerichts verneint. Ein Betriebserwerber, der einen Betrieb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt haftet entgegen § 613a BGB nicht für vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworbene Versorgungsleistungen. In der Konsequenz hat der Betriebsrentner hinsichtlich der Deckungslücke weder gegen den PSV, noch gegen den Betriebserwerber einen Anspruch auf Ausgleich. Hierin liegt nach Prüfung des Europäischen Gerichtshofs auch kein Verstoß gegen europäisches Recht, da der PSV einen unionsrechtlich gebotenen Mindestschutz gewährleistet.

Insgesamt ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vor allem in Hinblick auf mögliche  Insolvenzen infolge der derzeitigen Pandemie zu begrüßen, da ansonsten Unternehmenskäufe in der Insolvenz an Attraktivität verlieren könnten.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Einführung von Kurzarbeit durch fristlose Änderungskündigung

Die Einführung von Kurzarbeit kann für ein Unternehmen überlebensnotwendig sein. Für Arbeitnehmer ist Kurzarbeit hingegen mit einem Einkommensrückgang verbunden, sodass sie sich mitunter gegen deren Einführung sperren. Ohne eine Rechtsgrundlage für die Einführung von Kurzarbeit (in Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag), bleibt Arbeitgebern nur der Weg über eine einvernehmliche Vereinbarung oder eine Änderungskündigung. Von letzterer wurde in der Praxis bisher häufig abgeraten, da diese wegen der oft langen Kündigungsfristen und der strengen Anforderungen an eine Änderungskündigung nicht praktikabel sei.

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat nunmehr entschieden, dass Kurzarbeit sowohl durch eine ordentliche als auch eine außerordentliche Änderungskündigung wirksam angeordnet werden kann. In seiner Entscheidung hat es zugleich deutlich gemacht, dass dabei die strengen Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesarbeitsgerichts zur reinen Entgeltreduzierung durch Änderungskündigung nicht einzuhalten sind. Damit ist es für Arbeitgeber jetzt einfacher geworden, Kurzarbeit bei Fehlen einer Rechtsgrundlage einseitig einzuführen.

Im konkreten Fall hat das Gericht eine fristlose Änderungskündigung für wirksam erklärt, weil es dem Arbeitgeber im Falle einer ordentlichen Änderungskündigung aufgrund der dann einzuhaltenden Kündigungsfrist nicht möglich wäre, das Instrumentarium der Kurzarbeit sinnvoll zu nutzen. Zwar hat das Gericht klargestellt, dass auch eine solche fristlose Änderungskündigung verhältnismäßig sein und bestimmte Anforderungen erfüllen muss. So müssen u. a. eine gewisse Ankündigungsfrist eingehalten werden (im konkreten Fall drei Wochen), das Änderungsangebot ausreichend bestimmt sein und alle anderen milderen Mittel ausgeschöpft sein. Dies ändert aber nichts daran, dass nunmehr auch das Instrument der fristlosen Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit einen festen Platz in der Praxis haben sollte.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Zur Freistellung unter Anrechnung auf Urlaub

​Eine einvernehmliche Freistellung des Arbeitnehmers unter Anrechnung von Resturlaub in einem gerichtlichen Vergleich erfasst nicht ohne Weiteres Ansprüche auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos. Dies ist nur dann der Fall, wenn im Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Es ist ratsam, hier genau zu formulieren. Vorzugsweise sollte klargestellt werden, dass der Arbeitnehmer zunächst in einem genau definierten Zeitraum unter Gewährung restlicher Urlaubsansprüche unwiderruflich von der Arbeit freigestellt wird und danach widerruflich zum Ausgleich etwaiger Ansprüche auf Freizeitausgleich wegen Überstunden. Eine solche Unterscheidung ist wichtig, weil sich eine Erkrankung des Arbeitnehmers während der Freistellung unterschiedlich auswirkt: Erkrankt der Arbeitnehmer nach dem Urlaub, wird sein Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich gleichwohl erfüllt. Erkrankt der Mitarbeiter während des Urlaubs, bleiben ihm die Urlaubstage erhalten. Es besteht dann die Möglichkeit, die Freistellung zu widerrufen und erneut eine unwiderrufliche Freistellung mit Anrechnung auszusprechen.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Verlängerte Umwandlungsfristen noch bis Ende 2021

Im Umwandlungsgesetz (UmwG) gilt für verschiedene Umwandlungsvorgänge, dass der Anmeldung zur Umwandlung eine Bilanz beigefügt werden muss, die nicht älter als acht Monate ist. Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, konnte die Anmeldung bis zum 31.08. gestellt werden, wenn die Umwandlung handelsrechtlich rückwirkend zum 01.01. stattfinden soll. Bei abweichenden Wirtschaftsjahren ist der 8-Monatszeitraum entsprechend anzuwenden. Diese Möglichkeit erfreut sich in der Praxis großer Beliebtheit.

In Ansehung der mit dem Lockdown verbundenen organisatorischen Erschwernisse wurde verfügt, dass es abweichend davon für die Zulässigkeit der Eintragung genügt, wenn die Bilanz auf einen höchstens 12 Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. Dies gründete im Wesentlichen auf dem Umstand, dass die Frist für Hauptversammlungen von acht auf zwölf Monate ausgedehnt worden ist und virtuelle Versammlungen forciert worden sind. Bisher wurde diese Fristausweitung jedoch auf Anmeldungen beschränkt, die im Jahr 2020 vorgenommen worden sind. Dies wurde nun auf das Jahr 2021 ausgeweitet. Eine Umwandlung, die bis zum 31.12.2021 angemeldet wird, darf auf einer Bilanz basieren, deren Stichtag höchstens 12 Monate zurückliegt.


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Höhere Hinzuverdienstgrenze für Rentner gilt auch in 2021

Bezieher einer Altersrente dürfen weiterhin einer Berufstätigkeit nachgehen. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze gilt keine Obergrenze hinsichtlich des Verdiensts. Die Rente wird grundsätzlich in voller Höhe ausbezahlt. Dies gilt jedoch nicht, sofern der Rentner die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat und eine vorgezogene Altersrente erhält. In diesen Fällen ist ein Verdienst nur dann unschädlich, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Diese betrug bis zur „Corona-Krise“ 6.300 EUR, wurde aber für das Jahr 2020 auf 44.590 EUR angehoben. Im Jahr 2021 liegt die Grenze bei 46.060 EUR.

Zu beachten ist, dass es sich um einen Jahreswert handelt, der auch dann in voller Höhe gilt, wenn der Rentenanspruch unterjährig beginnt oder die Regelaltersgrenze erreicht wird. Fallstricke in der Praxis ergeben sich häufig daraus, dass nicht nur Gehälter aus einer abhängigen Beschäftigung in die Betrachtung einfließen. In Einzelfällen können sogar Kapitalanlagen, die gewerbliche Einkünfte vermitteln (z. B. Spezialfonds in Form einer KG) relevant werden. Bei vorgezogenen Altersrenten ist daher sorgfältig darauf zu achten, dass die Rentenzahlung durch solche Anlagen nicht gefährdet wird.


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Verbilligte Wohnraumüberlassung jetzt auch bei der Sozialversicherung begünstigt

Stellen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern verbilligt Wohnraum zur Verfügung, unterbleibt einkommensteuerlich seit 01.01.2020 der Ansatz eines Sachbezugs, wenn die Nettokaltmiete einen Betrag von 25 EUR/m² nicht überschreitet. Weitere Voraussetzung ist, dass das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete beträgt. Die einkommensteuerliche Regelung hatte anfangs keinen Eingang in die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) gefunden, sodass die verbilligte Wohnraumüberlassung nicht sozialversicherungsfrei war. Um eine Vereinheitlichung der lohnsteuerlichen und beitragsrechtlichen Werte für Sachbezüge sicherzustellen, ist ab dem 01.01.2021 die lohnsteuerliche Bewertung der verbilligten Überlassung von Wohnungen auch in die SvEV übernommen worden, die den Bewertungsabschlag in der Sozialversicherung freistellt.


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Realsplitting bei unentgeltlicher Überlassung von Wohnraum zu Unterhaltszwecken

Werden an einen getrenntlebenden Ehegatten Aufwendungen zum Unterhalt gezahlt, können diese Zahlungen bis zu einer Höchstgrenze von 13.805 Euro pro Jahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden und damit den Gesamtbetrag der Einkünfte mindern (sog. begrenztes Realsplitting). Korrespondierend ist der Empfänger des Unterhalts verpflichtet, die Unterhaltszahlungen zu versteuern, wobei die Steuermehrbelastung des Berechtigten vom Verpflichteten auszugleichen sind.

Voraussetzung für das Realsplitting ist der Antrag des Unterhaltsleistenden und die Zustimmung des Unterhaltsempfängers. Die Zustimmung ist gemäß Rechtsprechung zu erteilen, sofern die eintretenden Nachteile ausgeglichen werden. Als Unterhalt können neben Geldzahlungen auch geldwerte Sachleistungen gewährt werden. Wird beispielsweise Wohnraum in einem Einfamilienhaus unentgeltlich als Unterhaltsleistung überlassen, bei dem beide Ehepartner Miteigentümer sind, vermindert der anteilige Mietwert den Baranspruch. Die Höhe der unentgeltlichen Wohnungsgestellung ist grundsätzlich mit der ortsüblichen Durchschnittsmiete anzusetzen. Fraglich bleibt die Konstellation, wenn der als Unterhalt im Vertragswerk festgelegte Wert vom üblichen Mietwert abweicht. In diesem Fall ist zu klären, der Abzug auf den vertraglichen Anspruch beschränkt ist oder ob der marktkonforme Mietwert als Sonderausgaben geltend gemacht werden kann.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat sich zuletzt für eine Begrenzung auf die vertraglich festgesetzte Höhe ausgesprochen. Aufgrund der Zulassung der Revision lohnt es sich jedoch das Thema zu verfolgen und offen zu halten, bis der Bundesfinanzhof eine finale Entscheidung fällt.


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Verkürzte Nutzungsdauer digitaler Wirtschaftsgüter

Rückwirkend zum 01.01.2021 haben sich bei der steuerlichen Behandlung von Computern, deren Komponenten und Software Vereinfachungen ergeben. Die Anschaffungskosten für Computerhardware und Software können nunmehr innerhalb eines Jahres abgeschrieben und damit in voller Höhe als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten abgezogen werden. Für Wirtschaftsgüter, die bereits vor dem 01.01.2021 angeschafft wurden, greift eine sogenannte Restwert-AfA. Das bedeutet, die Restbuchwerte zum 31.12.2020 können im Veranlagungszeitraum 2021 vollständig steuerlich abgeschrieben werden. Damit wird auch die Hard- und Software berücksichtigt, welche während des ersten Lockdowns angeschafft worden ist. Bisher betrug die Nutzungsdauer gemäß der AfA-Tabelle für Computer, Laptops und Drucker sowie Scanner drei Jahre. Somit konnten die Kosten nur über drei Jahre verteilt steuerlich geltend gemacht werden. Aus der verkürzen Abschreibung können sich steuerliche Vorteile ergeben. Es sind jedoch auch Fallstricke in der praktischen Anwendung zu beachten. Zu berücksichtigen ist auf der einen Seite, dass die verkürzte Nutzungsdauer insbesondere für Unternehmen, welche im vergangenen Jahr Verluste eingefahren haben und ohnehin keine Steuern zahlen müssen, von geringem Nutzen ist. Auf der anderen Seite ist auf die Auswirkung auf die Handelsbilanz hinzuweisen. Für Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung darf nach der herrschenden Meinung nicht lediglich auf die amtlichen AfA-Tabellen zurückgegriffen werden. Grundsätzlich ist die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und unter objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen. Die Nutzungsdauer ist dabei vor allem aus der betrieblichen Planung abzuleiten, wobei in den wenigsten Fällen die planmäßige Nutzungsdauer der Hard- und Software weniger als ein Jahr betragen wird. In allen anderen Fällen würde eine Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz entstehen, die in der Handelsbilanz zu passiven latenten Steuern führt. Die neue Regelung stellt ein Wahlrecht dar. Somit sollte im Einzelfall geprüft werden, ob sich die Anwendung der verkürzten Nutzungsdauer überhaupt anbietet.

Anerkennung von Ehegattenarbeitsverhältnissen

Ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehepartnern muss für eine steuerliche Anerkennung ernsthaft vereinbart sein und tatsächlich durchgeführt werden. Weiter muss diese Vereinbarung einem Fremdvergleich standhalten. An den Nachweis dieser Voraussetzungen sind aufgrund ständiger Rechtsprechung höhere Anforderungen gestellt als bei Vereinbarungen zwischen Fremden. Gleichzeitig hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Aufzeichnungen zur Arbeitszeit (z. B. Stundenzettel) lediglich Beweiszwecken dienen und nicht zwingend für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind. Der BFH hat damit klargestellt, dass das Finanzamt sich am Üblichen zu orientieren hat, nicht aber darüber hinaus. Erforderlich aber auch ausreichend ist das, was zwischen fremden Dritten angemessen ist. Die strengere Sichtweise betreffend die Nachweisanforderungen bleibt aber bestehen, sodass es auch weiterhin einer vorsorglichen Dokumentation bedarf.


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Zukunft für den Veräußerungstatbestand bei „wesentlichen“ Beteiligungen an Kapitalgesellschaften?

Die Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen „wesentlichen“ Anteilen an Kapitalgesellschaften erfährt einkommensteuerrechtlich eine Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte und ist seit jeher mit Problemen behaftet. Mittlerweile gilt bereits eine mittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von mindestens 1% als „wesentlich“ im Sinne des einschlägigen § 17 EStG.

Im Zuge der Einführung der Abgeltungsteuer wurde der Tatbestand für das Vorliegen von Einkünften aus Kapitalvermögen auf die sogenannte Vermögenssphäre erweitert. Veräußerungen von Beteiligungen werden zwischenzeitlich auch als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst und Darlehensverluste sind nutzbar. Diese Änderungen führten zu einem Konkurrenzverhältnis zwischen Einkünften aus Kapitalvermögen und (umqualifizierten) Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Die spannende Frage im Zusammenhang mit § 17 EStG ist häufig, was im Veräußerungsfall als nachträgliche Anschaffungskosten für eine Beteiligung steuermindernd wirkt. Der Bundesfinanzhof änderte hierzu seine Rechtsprechung und beschränkte (unter Gewährung einer Übergangsfrist zur Anwendung der alten Rechtsprechung) nachträgliche Anschaffungskosten auf die tatsächliche Zuführung von Eigenkapital.

Dieser Änderung der Rechtsprechung trat wiederum der Gesetzgeber entgegen, indem er die Grundsätze der alten Rechtsprechung nunmehr im Gesetz kodifizierte. Gleichzeitig beschränkte der Steuergesetzgeber den Verlustabzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Nach dieser Gesetzesänderung gehören zu den Anschaffungskosten einer „wesentlichen“ Beteiligung auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten, wobei zu den nachträglichen Anschaffungskosten nach dem neuen Gesetzeswortlaut insbesondere die folgenden Positionen zählen:

offene oder verdeckte Einlagen,
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war,
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.

Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel unter sonst gleichen Bedingungen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.

Daraus folgt, dass offene und verdeckte Einlagen in jedem Fall zu nachträglichen Anschaffungskosten führen. Darlehensverluste, Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen sowie vergleichbare Forderungen sind hingegen nur in bestimmten Fällen in diesem Zusammenhang nutzbar.

Diese Neuregelung im Zusammenhang mit § 17 EStG ist unbefriedigend, steht in Konkurrenz zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und wird in der Literatur zu Recht kritisiert. Ob es bei der jüngst erfolgten Gesetzesänderung bleiben wird, ist daher fraglich. Wünschenswert wäre die Beseitigung des bestehenden Durcheinanders.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
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