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Januar 2022

Auswirkungen der neuen einrichtungsbezogenen „Impfnachweispflicht“

Ab dem 16.03.2022 gilt für Personen, die in Unternehmen und Einrichtungen im Sinne des § 20a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) tätig sind, eine sogenannte „Impfnachweispflicht“. Arbeitgeber, die ihre Beschäftigten unabhängig von ihrem Impfstatus weiterbeschäftigen wollen, können dies zunächst auch über den 15.03.2022 hinaus tun, und zwar ohne Bußgeldrisiko und ohne Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot. Nach Ablauf des 15.03.2022 sind Arbeitgeber lediglich gesetzlich dazu verpflichtet, dem Gesundheitsamt unverzüglich zu melden, welche bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer weder einen Impf- oder Genesenennachweis noch eine Impfunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt haben. Andere Pflichten treffen Arbeitgeber ab dem 16.03.2022 zunächst nicht.

Handlungsbedarf entsteht erst dann, wenn das Gesundheitsamt nach einem zweistufigen Verfahren gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer ein konkretes Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausspricht (§ 20a Absatz 5 IfSG). Erst nach Ausspruch eines solches Verbotes dürfen Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer nicht mehr einsetzen und müssen bei Verstoß die Verhängung eines Bußgeldes fürchten, sodass  erst dann arbeitsrechtliche Konsequenzen erforderlich. Hervorzuheben ist, dass es im pflichtgemäßen Ermessen des Gesundheitsamts steht, ob es aufgrund des fehlenden Nachweises ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausspricht (§ 20a Absatz 5 Satz 3 IfSG). Aufgrund des gravierenden Fachkräftemangels werden viele Arbeitgeber ein Eigeninteresse haben, ein solches Verbot abzuwenden. In diesem Fall sollten Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer unterstützen und dem Gesundheitsamt triftige Gründe dafür aufzeigen, die gegen die Verhängung eines Verbotes sprechen.

Ferner sei noch erwähnt, dass für Personen, die erst ab dem 16.03.2022 in den betroffenen Einrichtungen tätig werden, deutlich andere Regelungen gelten als für solche, die bereits vor dem 16.03.2022 tätig sind. So gilt für die erstgenannte Gruppe kraft Gesetzes ein Beschäftigungsverbot, während für „Bestandsarbeitnehmer“ das oben geschilderte Verwaltungsverfahren durchzuführen ist, das zu einem Verbot führen kann, aber nicht muss.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Keine Entgeltfortzahlungspflicht bei Betriebsschließung aufgrund eines "Lockdowns"

In einem jüngst vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die als geringfügig Beschäftigte im Verkauf tätig war. Aufgrund einer Allgemeinverfügung war das Geschäft der beklagten Arbeitgeberin geschlossen. Nach Auffassung der Arbeitnehmerin habe der Arbeitgeber das Betriebsrisiko zu tragen und sei somit auch für den Zeitraum der Schließung weiterhin zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Während die Vorinstanzen noch die Auffassung vertraten, dass der Arbeitgeber das wirtschaftliche Risiko trage und insofern eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bejahten, erteilte das Bundesarbeitsgericht dieser Rechtsauffassung nun eine Absage. Die Erfurter Richter begründeten dies damit, dass die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung als Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage nicht dem Arbeitgeber als Betriebsrisiko zugeordnet werden kann. Vielmehr sei es Aufgabe des Staates, einen adäquaten Ausgleich zu schaffen. Wie das BAG betonte, gelten auch für nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigte keine anderen Regeln, auch wenn diese keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Es sei nicht Aufgabe des Arbeitgebers, für derartige Regelungslücken im Sozialsystem einzustehen.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Hinzurechnungsbesteuerung nicht aus den Augen verlieren!

Jüngst hat es im deutschen Außensteuerrecht zahlreiche Änderungen und Neuregelungen gegeben. Geblieben ist, dass Länder mit einer Ertragsteuerbelastung von unter 25 % als Niedrigsteuerländer gelten. Vor dem Hintergrund, dass der deutsche Körperschaftsteuersatz nur 15 % beträgt und in vielen Kommunen selbst unter Berücksichtigung der Gewerbesteuer bei Kapitalgesellschaft nur eine Ertragsteuerbelastung von knapp über 25 % erreicht wird, ist dies geradezu absurd, bedeutet aber, dass weiterhin zahlreiche (auch Nachbar-)Länder für die Hinzurechnungsbesteuerung infrage kommen.

Ab 2022 kommt die Hinzurechnungsbesteuerung grundsätzlich dann in Frage, wenn ein deutscher Steuerpflichtiger alleine oder mit nahestehenden Personen zu mehr als der Hälfte an einer in einem solchen Niedrigsteuerland belegenen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Die höchst komplexen und in der Regel nachteiligen Folgen der Hinzurechnungsbesteuerung werden ausgelöst, wenn und soweit diese Gesellschaft sogenannte passive Einkünfte erzielt. Diese sind vielfältiger Natur und daher in vielen Unternehmen auch tatsächlich anzutreffen.

Zur Herstellung der EU-Konformität der Hinzurechnungsbesteuerung schließt der Gesetzgeber bei EU-/EWR-Gesellschaften diese aus, wenn der so genannte "Substanztest" bestanden werden kann. Verlangt wird, dass die Gesellschaft einer wesentlichen wirtschaftlichen Betätigung nachgeht und dafür über eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung verfügt. Bedeutsam ist, dass die gesetzliche Regelung als "Möglichkeit des Gegenbeweises" ausgestaltet ist. Der Gesetzgeber stellt sich nämlich vor, dass potenziell hinzurechnungspflichtige Unternehmen aktiv auf das Finanzamt zugehen und den Gegenbeweis erbringen und nicht erst im Falle etwaiger Rückfragen mit dem Substanztest argumentieren.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Update: (Immobilien)-GmbH zur Vermögensverwaltung

Aus Gründen der Rechtsformneutralität hat der Gesetzgeber, wie schon in unserer Ausgabe 08/2020 berichtet, vermögensverwaltenden Immobilien-GmbHs die sogenannte Gewerbesteuerkürzung ermöglicht. Mittels dieser Regelung kann ein Unternehmen, das sich ausschließlich auf die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes beschränkt, den daraus erwirtschafteten Gewerbeertrag auf Antrag vollständig von der Gewerbesteuer ausnehmen. Auf Ebene der Gesellschaft führt dies zu einer Ertragsteuerbelastung in der GmbH von lediglich 15,875 %.

Ab dem Erhebungszeitraum 2021 wurde nun der Katalog der unschädlichen Nebentätigkeiten erweitert: Im Hinblick auf die Stärkung des Ausbaus der erneuerbaren Energien sind Einnahmen aus Stromlieferungen in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes unschädlich, sofern die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (z. B. Photovoltaikanlagen) erfolgt. Der Betrieb eines Blockheizkraftwerkes ist hingegen nicht begünstigt. Zu beachten ist, dass die Einnahmen nicht höher als 10 % der Einnahmen aus der Vermietung des Grundbesitzes sein dürfen. Zudem darf der Strom ausschließlich in das Netz eingespeist werden, an die Mieter des Grundstücksunternehmen geliefert werden oder dem Selbstverbrauch dienen. Stromlieferungen an Dritte sind somit weiterhin schädlich und würden zur vollständigen Versagung der erweiterten Grundstückskürzung führen.

Ferner ist mit der Gesetzesänderung ab dem Erhebungszeitraum 2021 grundsätzlich auch die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen möglich. Unschädlich sind nunmehr Einnahmen aus anderen unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit dem Mieter, sofern diese im entsprechenden Jahr nicht höher als 5 % der Einnahmen aus der Vermietung des Grundbesitzes sind. Somit sind nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen der unschädlichen, aber weiterhin der Gewerbesteuer unterliegenden Tätigkeiten, auch Mieteinnahmen aus der Überlassung von Betriebsvorrichtungen erfasst.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-up-Unternehmen

Der Erfolg von Start-ups hängt maßgeblich von ihrem hochqualifizierten Personal ab. Gerade in der anfänglichen Wachstumsphase sind Start-ups jedoch kaum in der Lage, ihren Arbeitnehmern eine hohe Vergütung zu zahlen, da sie oftmals keine oder nur geringe Gewinne erwirtschaften. In dieser Zeit ist es für ein Start-up jedoch von enormer Bedeutung, motivierte und qualifizierte Fachkräfte für sich zu gewinnen und diese langfristig zu binden. Dieses Ziel kann unter anderem durch die Beteiligung der Mitarbeiter am Unternehmen erreicht werden. Für die Arbeitnehmer wird eine derartige Beteiligungsmöglichkeit jedoch nur in Frage kommen, wenn die (steuer-)rechtlichen Voraussetzungen wirtschaftlich sinnvoll sind.

Dies veranlasste den Gesetzgeber, die Rahmenbedingungen von Start-ups zu verbessern. Grundsätzlich gilt: Erhält der Mitarbeiter eine unentgeltliche oder verbilligte Vermögensbeteiligung an einem Unternehmen, beispielsweise in der Form von Aktien oder GmbH-Anteilen, so hat der Arbeitnehmer nach den üblichen ertragsteuerlichen Grundsätzen einen geldwerten Vorteil zu versteuern, welcher der Einkommensteuer zu unterwerfen ist. Problematisch ist dabei, dass dem Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich aber keine Geldmittel zufließen, mit denen die Steuer bezahlt werden kann. Durch die neue steuerliche Sonderregelung für kleinste, kleine und mittlere Unternehmen, die nicht älter als zwölf Jahre sind, erfolgt die Besteuerung nun erst weitaus später, nämlich in der Regel erst nach Veräußerung, bei einem Arbeitgeberwechsel oder spätestens nach zwölf Jahren. Zu bemerken ist weiterhin, dass - zusätzlich zur steuerlichen Erleichterung in Form der Stundungsregelung - ein Freibetrag i. H. v. 1.440 EUR bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils berücksichtigt werden kann, wobei dieser Begünstigung aufgrund der Geringfügigkeit des Betrags wohl im Vergleich zur Stundungsregelung weitaus weniger Gewicht beigemessen werden sollte, wenn über eine Unternehmensbeteiligung von Mitarbeitern nachgedacht wird.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Krypto-Mining: Nicht steuerbares Glücksspiel?

Krypto-Mining ist ein wesentlicher Prozess innerhalb von Blockchain-Netzwerken und meint das „Schürfen“ von neuen Einheiten einer Kryptowährung. Es ist Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit und Integrität einer Kryptowährung. Als Gegenleistung erhalten die Miner Belohnungen („Mining Rewards“) und Transaktionsgebühren.

Fraglich ist die ertragsteuerliche Einstufung des Minings. Je nach Ausgestaltung gilt dieses als im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit oder der privaten Vermögensverwaltung ausgeführt. In der Literatur wird nun die Einschätzung vertreten, dass Mining den Tatbestand des Glücksspiels erfüllen könnte und somit die Einkünfte als nicht steuerbar gelten würden. Begründet wird dies mit einer fehlenden Kausalität zwischen dem Mining und der Einnahme.

Da das Mining jedoch lediglich eine Validierungsleistung darstellt, die mit einer Gegenleistung entlohnt wird, läuft die Glücksspieltheorie ins Leere. Es ist daher regelmäßig von einer steuerbaren unternehmerischen Tätigkeit auszugehen.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Der Auskunftsanspruch nach Artikel 15 DSGVO - BGH bestätigt ein umfassendes Auskunftsrecht

Die Datenschutzgrundverordnung dient dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Im Interesse der Betroffenen liegt insbesondere der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO. Danach können Betroffene von den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, wie z. B. Unternehmen oder Behörden, Auskunft darüber verlangen, welche Daten über sie gespeichert und verarbeitet werden. Das Recht auf Auskunft zielt darauf ab, den Überblick und die Kontrolle darüber zu behalten, welche persönlichen Daten verarbeitet werden. Wie umfassend diese Auskunft sein muss, sorgte immer wieder für Diskussion und Rechtsunsicherheit.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich - entgegen der Hoffnung Vieler auf eine praktikable Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs - nunmehr jedoch für einen sehr weitreichenden, uneingeschränkten Auskunftsanspruch ausgesprochen. Es wurde eine klärende - wenn auch für Unternehmen unerwünschte - Entscheidung gefällt, durch die sich Unternehmen in Zukunft weiter mit der präzisen Identifizierung von personenbezogenen Daten konfrontiert sehen werden. Während Art. 15 Abs. 1 DSGVO noch einen überschaubaren Anspruch auf sogenannte "Grundinformationen", wie zum Beispiel Verarbeitungszwecke oder die Dauer der Verarbeitung gewährt, so legt der Gesetzgeber den Verantwortlichen nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO die zusätzliche Pflicht auf, eine Kopie personenbezogener Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.

Einer Begrenzung des Auskunftsanspruchs auf signifikante biografische Informationen und einer damit verbundenen Begrenzung unternehmerischer Obliegenheiten hat der BGH nun endgültig eine Absage erteilt. Im Gegenteil: Der BGH hat den Anspruch sogar noch ausgedehnt. Betroffene haben das Recht ihren Auskunftsanspruch mehrfach geltend zu machen. Damit ist es mehr als kritikwürdig, dass die Pflicht zur Auskunft für solche Informationen besteht, die den Betroffenen längst zugänglich sind. Darüber hinaus können ausdrücklich auch interne Aktenvermerke sowie Notizen Gegenstand des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO sein.

Es liegt auf der Hand, dass Reichweite und Aufwand solcher Auskunftsansprüche kaum in Relation zur voraussetzungs- und oftmals zusammenhangslosen Geltendmachung durch die Betroffenen stehen. Nicht grundlos hatte ein Großteil der Unternehmen deshalb für die Einschränkung des scheinbar uferlosen Art. 15 DSGVO plädiert, um die Unverhältnismäßigkeit zu relativieren. Die Auswirkungen des Urteils für Unternehmen sind massiv - aber lösbar. Unternehmen müssen damit rechnen, dass sich Auskunftsansprüche grundsätzlich auf sämtliche personenbezogenen Daten beziehen. Mit Blick auf die gesetzlichen Fristen ist daher dringend anzuraten, Auskunftsansprüche umfassend vorzubereiten. Dazu gehört vor allem die Vorbereitung von Musterantworten für verschiedene Gruppen von Betroffenen, wie z. B. Kunden oder Arbeitnehmer, welche dann entsprechend an den konkreten Antragssteller angepasst werden können.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Die passende Rechtsform für Start-up-Unternehmen

Der Begriff "Start-up" kennzeichnet junge Unternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen. Viele Start-ups benötigen recht schnell viel Kapital. Wird dies durch den Einstieg neuer Investoren aufgebracht, spielt die Rechtsform eine große Rolle. Für Start-up-Unternehmen ist die Wahl der richtigen Rechtsform deshalb besonders wichtig, um spätere kosten- und arbeitsintensive Umstrukturierungen zu vermeiden oder zu vereinfachen.

Für Personengesellschaften ohne Haftungsbeschränkung spricht, dass die Gründung preiswert und nahezu formfrei erfolgen kann. Insbesondere ist kein gesetzlich bestimmtes Haftkapital aufzubringen. Weiterhin vorteilhaft ist die Möglichkeit, Verluste steuerlich auf privater Ebene zu verrechnen. Der wohl größte Nachteil besteht dagegen wohl darin, dass die Gründer mit ihrem gesamten Privatvermögen haften.

Eine Personengesellschaft kommt damit nur für Gründer in Frage, die sich keinen Investor mit an Bord holen wollen und deren Geschäft mit wenig Risiken verbunden ist.
Mit zunehmendem Wachstum steigt auch das Haftungsrisiko. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte ein Formwechsel oder die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft erfolgen. Die steuerneutrale Aufnahme von Investoren ist bei einer Kapitalgesellschaft möglich. Der Verkauf von Anteilen an einer Körperschaft ist günstiger als der Verkauf von Anteilen an Personengesellschaften. Im Unterschied zum Verkauf eines Anteils an einer Personengesellschaft ist hier die Veräußerung durch eine Privatperson nur zu 60 % steuerpflichtig. Nach einer Umwandlung sind jedoch regelmäßig steuerliche Sperrfristen zu beachten.
Die Begründung einer Holdingstruktur ist aus steuerlichen und haftungsrechtlichen Gründen sinnvoll. Die operative Start-up GmbH wird dabei Tochtergesellschaft einer Holding-GmbH, die lediglich dafür geschaffen wurde, Beteiligungen zu halten. In dieser Struktur ist es möglich, anfallende Gewinne des operativen Unternehmens in Form einer Dividende nahezu steuerfrei an die Holding auszuschütten und diese damit der Haftungsmasse des operativen Unternehmens zu entziehen.
Sich rechtzeitig mit der Wahl der passenden Rechtsform zu beschäftigen ist von entscheidender Bedeutung und verhindert unter Umständen zeit- und kostenintensive Umstrukturierungsmaßnahmen.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Steuersicherer Umgang mit elektronischen Dokumenten

Der Versand von Rechnungen und anderer wichtiger Dokumente via E-Mail ist neben dem alten Postversand von Papierbelegen aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Die Finanzverwaltung hat hierzu Vorgaben entwickelt, wie die elektronischen Dokumente steuersicher zu archivieren sind. Zunächst müssen steuerrelevante E-Mails identifiziert werden. Dazu gehören nicht nur Ein- und Ausgangsrechnungen, sondern auch andere Dokumente, wie z. B. Ausfuhrnachweise und Gelangensbestätigungen, die für die Besteuerung oder auch für bestimmte Steuerbefreiungen von Bedeutung sind.

Elektronische Rechnungen muss ein Unternehmen zwingend elektronisch aufbewahren. Zusätzlich ist auch ein Ausdruck in Papierform zulässig, jedoch nur zusätzlich zur elektronischen Aufbewahrung. Für die elektronische Aufbewahrung wäre es grundsätzlich ausreichend, die E-Mails im E-mail-Programm zu belassen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die steuerrelevanten E-Dokumente genauso archiviert werden, wie diese das Unternehmen verlassen haben oder eingegangen sind. Während des gesamten Archivierungszeitraumes von zehn Jahren ist die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung sicherzustellen.

Komfortabler für den Unternehmer wäre die Archivierung der elektronischen Dokumente in einem separaten Programm, welches idealerweise eine Schnittstelle zur Finanzbuchführung aufweist. Eine derartige Softwarelösung bietet beispielsweise die DATEV eG mit dem Programm „Unternehmen Online“ an. Neben der finanzamtskonformen Archivierung der Belege kann der Unternehmer mit dieser Lösung auch entscheiden, ob vertrauliche Dokumente, wie z. B. Herstellerkorrespondenz, für den Abruf der Daten durch die Finanzverwaltung geschützt bleiben.

Bei der Speicherung der Daten ist ein gängiges Datenformat zu verwenden. Das Speichermedium muss sicher sein und auf einem Datenträger erfolgen, der keine Änderungen mehr zulässt.

Die früher gängige Praxis, für wichtig gehaltene E-Mail-Dokumente zur Aufbewahrung nur auszudrucken und das zugrunde liegende elektronische Dokument nicht digital zu archivieren, entspricht heute nicht mehr den Vorgaben der Finanzverwaltung. Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, ist es daher ratsam, dass Unternehmen die Umsetzung der Vorgaben der Finanzverwaltung in der Buchhaltung prüfen und die interne Organisation, wenn nötig, anpassen.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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Claudia Schäfer
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