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September 2022
Die Inflation frisst Freibeträge auf!
Inflationsbedingte Preissteigerungen bewegen Deutschland: Die Probleme liegen auf der Hand und sind für viele deutlich spürbar. Besondere Aufmerksamkeit bekommt in diesem Zusammenhang die Idee, den Einkommensteuertarif an die Inflation anzupassen, um die so genannte "kalte Progression" abzumildern. Nach vielen emotionalen Debatten bildet sich hoffentlich diesbezüglich ein immer breiteres Verständnis dafür heraus, dass es sich dabei gerade nicht um eine Steuerminderung, sondern um eine notwendige technische Reaktion auf die Inflation handelt.
Wenig Aufmerksamkeit bekommen dagegen steuerliche Freibeträge, Freigrenzen und Pauschbeträge. Deren Festlegung - sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach - ist eine politische Entscheidung. In der Regel geht es um Steuerentlastungen oder -vereinfachungen. Die Höhe der Beträge orientiert sich dabei an den Rahmenbedingungen im Zeitpunkt der Einführung. Selbstverständlich spielt es bei der Festlegung der Beträge eine Rolle, welche Kaufkraft einem bestimmten Betrag zu diesem Zeitpunkt gegenübersteht. Davon ausgehend, dass in aller Regel über die Zeit eine mehr oder weniger starke Geldentwertung stattfindet, ist jede Entscheidung für einen festen Betrag - sei es als Freibetrag, Freigrenze oder Pauschbetrag - gleichzeitig auch die Entscheidung dafür, dass dieser Betrag in seiner realen Wirkung mit der Zeit abgeschmolzen wird. Ein Ergebnis, das nur dann richtig ist, wenn schon bei Einführung klar ist, dass die steuerliche Wirkung nur zeitlich begrenzt bestehen soll.
Zwar werden einzelne Beträge über die Jahre immer wieder angepasst. Allerdings erfolgt dies nicht flächendeckend für alle Beträge und schon gar nicht durch Anlehnung an die tatsächliche Inflation. Generell ist davon auszugehen, dass die Anpassungen zu selten und zu gering ausfallen, so dass systematische Steuererhöhungen stattfinden, obwohl die Erhöhung der Beträge gleichzeitig als Steuererleichterungen kommuniziert und vielfach auch wahrgenommen werden.
Soll die gestiegene Inflation unsere Freibeträge in den nächsten Jahren nicht auffressen und in die Bedeutungslosigkeit abrutschen lassen, ist der Gesetzgeber auch hier angehalten zu handeln!
Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Unternehmerfamilien leiden stark unter der Wegzugsbesteuerung
Vor einem Jahr haben wir uns im Editorial dieser Mandantenzeitung besorgt über die damals beschlossenen und seit Anfang 2022 nun tatsächlich geltenden Neuregelungen zur Wegzugsbesteuerung geäußert. Insbesondere die für viele Unternehmerfamilien und deren Berater überraschende und zudem völlig unnötige Verschärfung des Wegzugs ins EU-Ausland lies alle Beteiligten ratlos zurück. Scheint es doch nur eine Frage der Zeit zu sein, bis der Europäische Gerichtshof (EuGH) eingreifen wird. Aber von Anfang an:
Im Grundsatz ist es dem deutschen Fiskus nicht zu verdenken das deutsche Steuersubstrat abzusichern. Die ist notwendig, wenn Werte von in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen im Inland geschaffen und durch Wegzug ins Ausland der deutschen Besteuerung entzogen werden. Dies kann bei Kapitalgesellschaftsbeteiligungen regelmäßig der Fall, weil das internationale Abkommensrecht nahezu übereinstimmend vorsieht, dass Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ausschließlich im Land der Ansässigkeit des Gesellschafters besteuert werden dürfen. Nach einem Wegzug des Gesellschafters ist dies also nicht mehr in Deutschland. Um dem entgegenzuwirken, besteuert Deutschland bei Wegzug oder aber bei Schenkung oder Vererbung an Personen, die bereits im Ausland leben, bis dahin aufgelaufene Wertsteigerungen sofort. Die sinnvolle und bisher vor allem auch als europarechtlich notwendig erachtete zinslose und zeitlich unbeschränkte Stundung bis zur tatsächlichen Veräußerung für alle "EU-Fälle" wurde abgeschafft. Neuerdings greift die Wegzugsbesteuerung unabhängig vom Zielland sofort.
Gerade bei erfolg- und traditionsreichen Familienunternehmen sind über Generationen erhebliche Werte aufgelaufen, die im Wegzugsfall zu enormen Steuerbelastungen ohne Liquiditätszufluss führen. Für Unternehmerfamilien eine untragbare Situation - steht das Familienunternehmen doch naturgemäß gerade nicht zum Verkauf, sondern soll im Familienkreis weitergeführt werden. Die Möglichkeit einer Ratenzahlung oder die "Rückzugsregel" helfen in den seltensten Fällen weiter.
In der Beratungspraxis taucht die Wegzugsbesteuerung bei immer mehr Unternehmerfamilien als großes Hemmnis auf - sei es in Hinblick auf private Dispositionen oder aber auf die Strukturierung des Unternehmens. Gerade die derzeit nachfolgenden Generationen zeichnen sich durch eine hohe internationale Beweglichkeit aus: Kaum ein Lebenslauf kommt noch ohne Auslandsstation aus. In vielen Familien kommt es regelmäßig vor, dass mindestens ein Kind - zumindest zeitweise - seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt. Was aber tun, wenn zu Hause die Übertragung einer Kapitalgesellschaft ansteht? Erzwungener Rückzug? Ausschluss aus der Unternehmensnachfolge? Manchmal wird die Umwandlung der Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft, die von der Wegzugsbesteuerung nicht betroffen ist, in Erwägung gezogen. Aber auch das ist zumeist nicht ohne erhebliche Steuerzahlungen möglich.
Glücklich also die Familien, deren Unternehmen in Personengesellschaften organisiert sind? Nur auf den ersten Blick: Viele dieser Unternehmerfamilien streben eigentlich eine Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft an - und sind daran gehindert, weil Gesellschafter oder potenzielle Nachfolger nicht die Freiheit eines Wegzugs ins Ausland aufgeben möchten.
Führt man sich diese völlig aus der Zeit gefallenen Einschränkungen vor Augen, die gerade Unternehmerfamilien, die mit ihren Unternehmen wesentliche Bedeutung für unser Land haben, durch eine einzelne gesetzliche Regelung auferlegt werden, zeigt sich dringender Handlungsbedarf. Insbesondere vor dem Hintergrund eines deutlich verbesserten Informationsaustausches und einer immer engeren Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen, muss dem Gesetzgeber doch eine Regelung mit Augenmaß möglich sein. So bliebe vielleicht auch dem EuGH Arbeit erspart.
Ihr Ansprechpartner:
Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Steuerliche Spielregeln für die Überlassung von Jobrädern
Wer mit dem Rad fährt, tut etwas für seine Gesundheit und die Umwelt. Auch finanziell ist eine Überlassung durch den Arbeitgeber attraktiv.
Erwerben Arbeitgeber ein Jobrad, stellen sämtliche betrieblich veranlasste Kosten Betriebsausgaben dar. Kostet das Rad nicht mehr als 952 EUR brutto, können diese sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden; andernfalls sind diese über sieben Jahre abzuschreiben. Arbeitgeber, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und Ihren Arbeitnehmern ein Rad überlassen, dürfen zudem die Vorsteuer aus der Eingangsrechnung abziehen. Im Gegenzug unterliegt die private Nutzung durch den Arbeitnehmer in Höhe des Händlerpreises der Umsatzsteuer. Das gilt nicht, wenn der Listenpreis weniger als 500 EUR beträgt.
Die Überlassung des Rads stellt für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil in Höhe von 1 % des Brutto-Listenpreises dar. Leistet der Arbeitnehmer eine Zuzahlung, reduziert die Zuzahlung den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Einen besonderen Vorteil erzielen Arbeitnehmer, wenn Ihnen das Rad erstmals nach dem 31.12.2019 aber vor dem 1.1.2031 überlassen wird. Als Arbeitslohn wird dann nur noch ein Viertel des Brutto-Listenpreises angesetzt. Das Jobrad ist komplett steuer- und beitragsfrei, wenn es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird. Diese Begünstigung ist bei Gehaltsverzicht oder -umwandlung ausgeschlossen.
Der Arbeitnehmer kann außerdem trotz Jobrad für den Weg zur Arbeitsstätte die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 EUR je Kilometer und Tag als Werbungskosten geltend machen.
Übereignen Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das überlassene Rad, wenden sie ihm einen Sachbezug zu. Die Finanzverwaltung gestattet bei Leasingverträgen nach drei Jahren, den Sachbezug mit 40% des Bruttolistenpreises anzusetzen. Analog ist bei Anlagevermögen von einen Werteverzehr von 20 % pro Nutzungsjahr auszugehen.
Unter diese Regelung fallen auch E-Bikes, sofern es sich verkehrsrechtlich nicht um ein Kraftfahrzeug handelt.
Ihr Ansprechpartner:
Daniela Düwel
Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Freibeträge bei unentgeltlichen Zuwendungen durch Kettenschenkungen optimal nutzen
Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sieht Steuerfreibeträge vor, die hinsichtlich Ihrer Höhe vom Grad der Verwandtschaft zwischen Beschenktem und Schenker abhängen. Schenkungen zwischen nicht verwandten Personen, zu denen beispielsweise auch die Schwiegerkinder gehören, sind nur in Höhe von 20.000 EUR steuerbefreit. Gerade in Hinblick auf Grundstücksübertragungen auf Kinder, taucht in der Beratungspraxis häufig der Wunsch aller Beteiligten auf, Grundvermögen auf das eigene Kind und das Schwiegerkind zu übertragen. Mangels relevanten Freibetrags des Schwiegerkinds ist dies ein kaum gangbarer Weg. In der Praxis ist es daher üblich, dass das Grundstück unter Ausnutzung eines Freibetrags in Höhe von 400.000 EUR auf das eigene Kind übertragen wird, das wiederum einen Teil der Schenkung unter Nutzung des Ehegattenfreibetrags in Höhe von 500.000 EUR auf seinen oder ihren Ehepartner überträgt. Dabei besteht in der Regel der Wunsch, dass die beiden Vorgänge möglichst zeitgleich erfolgen und so wenig Aufwand wie möglich betrieben werden muss.
Solche Kettenschenkungen werden jedenfalls dann anerkannt, wenn der zuerst Beschenkte keine Verpflichtung zur Weitergabe hatte und völlig frei über das Geschenk disponieren kann. Dass der Schenker von der geplanten Weitergabe weiß oder dies sogar deren Wunsch entspricht, ist dagegen unerheblich. Eine irgendwie geartete "Schamfrist" muss nicht zwischen den Schenkungen liegen, solange offenkundig ist, dass der Erstbeschenkte auch anders hätte entscheiden können.
Kürzlich musste der Bundesfinanzhof darüber befinden, ob auch dann noch von einer Kettenschenkung ausgegangen werden kann, wenn beide Vorgänge in einer Notarurkunde zusammengefasst werden. Selbst für diesen Fall akzeptiert das Gericht eine Kettenschenkung, wenn sich im Einzelfall aus dem Vertrag oder den Umständen eindeutig die Entscheidungsfreiheit des ersten Beschenkten ergibt. Trotz des Wunsches nach Vereinfachung ist aber von Kettenschenkungen in einer oder in zwei unmittelbar taggleich aufeinanderfolgen Urkunden abzuraten - das Risiko, dass der notwendige Nachweis nicht gelingt, bleibt zu hoch. Läuft ein Fall schief, besteht allerdings noch die Chance, dass die Finanzgerichte helfen!
Fraglich bleibt, ob die Kettenschenkungen zukünftig überhaupt noch Relevanz haben. Führt doch die steigende Inflation zu einer Entwertung der Freibeträge, sodass nicht klar ist, wie lange diese noch für Zuwendungen an das Schwiegerkind mitgenutzt werden können. Die Entwertung der Freibeträge haben wir in unserem Editorial näher beleuchtet.
Ihr Ansprechpartner:
Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Neues Nachweisgesetz bringt neue Anforderungen an Arbeitgeber
Arbeitgeber müssen Arbeitnehmern seit dem 01.08.2022 bei Neueinstellungen mehr Informationen geben, als dies bisher der Fall war. Hintergrund ist eine EU-Richtlinie, zu deren Umsetzung das Nachweisgesetz (NachwG) geändert wurde. Darin ist verankert, welchen (zusätzlichen) Informationspflichten der Arbeitgeber nachkommen muss. Das Gesetz gilt auch für bestimmte Arten von Praktikanten.
Das neue NachwG sieht nunmehr ein kompliziertes Fristensystem vor. Die wichtigsten Bedingungen (Name und Anschrift des ArbG, Entgelt, Arbeitszeit) sind am ersten Tag der Arbeitsleistung nachzuweisen, weitere wichtige Bedingungen (Inhalt und Art der Tätigkeit, Probezeit, Abrufarbeit und Überstunden) am siebten Tag und die übrigen Bedingungen (u.a. Urlaub und das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einzuhaltende Verfahren) spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses.
Nach § 3 Satz 1 NachwG müssen auch Änderungen der wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich mitgeteilt werden, nunmehr bereits am Tag der Änderung.
Beschäftigte, die vor dem 01.08.2022 eingestellt wurden, müssen nur über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet werden, wenn sie den Arbeitgeber dazu auffordern.
Mit der neuen Regelung gewinnen Verweise bzw. Bezugnahmen auf Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Gesetze erhebliche Bedeutung. Hierzu folgendes Beispiel: Der Arbeitnehmer, der keinen Nachweis über anwendbare Tarifverträge und deren Ausschlussfristen erhält, kann beim Untergang der Ansprüche wegen Ablauf der Ausschlussfristen Schadensersatz verlangen.
Das NachwG enthält nunmehr Bußgelder bis zu 2.000 Euro bei Nichtbeachtung. Schon allein der nicht ordnungsgemäße Nachweis bei Sachverhaltsänderungen wird sanktioniert.
Arbeitgeber, die Musterverträge verwenden, sollten diese umgehend um die neuen Angaben ergänzen. Sind die vom NachwG geforderten Angaben im Vertrag schon enthalten, so ersparen sie sich einen gesonderten Nachweis. Da der deutsche Gesetzgeber leider nicht die Möglichkeit zur elektronischen Form des Nachweises aufgegriffen hat, muss der Arbeitsvertrag zwingend schriftlich abgeschlossen werden. Ein digitaler Vertragsschluss genügt hier leider nicht.
Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Mannheimer Modell – Wertguthaben als Brücke in den Ruhestand
Im Rahmen von Personalentlassungen stellen Abfindungszahlungen als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ein übliches Mittel dar. Trotz steuerlicher Begünstigung ist die Steuerbelastung auf die Abfindung regelmäßig sehr hoch. Insbesondere bei älteren Arbeitnehmern kann durch die Einbringung einer Einmalzahlung in ein Wertguthaben zur Finanzierung des Vorruhstandes die Steuerbelastung unter bestimmten Voraussetzungen jedoch erheblich reduziert werden.
Als in das Wertguthaben einbringungsfähig gilt allerdings lediglich sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Eine Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Erhält der Arbeitnehmer eine Sonderzahlung durch den Arbeitgeber unter Beibehaltung des Arbeitsverhältnisses und dient das Wertguthaben zur Finanzierung einer Freistellungsphase, so liegt möglicherweise der Zweck der Sonderzahlung darin, das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten. Das Wertguthaben steht damit nicht im Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes. Dies hätte zur Folge, dass die Sonderzahlung als sozialversicherungspflichtig angesehen werden könnte. Zur Vermeidung einer sozialversicherungsbefreiten Abfindungszahlung sollte die Sonderzahlung also mit vergangenen Leistungen des Arbeitnehmers verknüpft werden.
Kommt man unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu einem sozialversicherungspflichtigen Entgelt, welches in ein Wertguthaben eingezahlt wird und der Finanzierung einer Freistellungsphase dient, ergeben sich für den Arbeitnehmer verschiedene Vorteile. Zu nennen sind beispielsweise das Sammeln von weiteren Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung und die gegebenenfalls niedrigere Steuerbelastung auf die jährliche Auszahlung des Wertguthabens. Die Vorteile sollten die Nachteile aus der Sozialversicherungspflicht der Sonderzahlung überkompensieren.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht regelmäßig die Möglichkeit, das verbleibende Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund zu übertragen.
Ihr Ansprechpartner:
Steffen Kopitza
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Nun doch: Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für alle Arbeitgeber
Aufgrund eines im Jahr 2019 ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), welches auf einem spanischen Fall basiert, sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, ein objektives und verlässliches System zur Arbeitszeiterfassung zu schaffen. Der deutsche Gesetzgeber überlegt nunmehr seit fast drei Jahren, wie er die Vorgaben aus Brüssel in nationales Recht umzusetzen kann.
Mit Beschluss vom 13.09.2022 war das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun schneller. Geklagt hatte ein Betriebsrat, welcher per Initiativrecht die Einführung eines elektronischen Zeitsystems bei seinem Arbeitgeber durchsetzen wollte. Die Klage wurde im konkreten Fall zwar abgewiesen. Viel interessanter ist jedoch die vom (BAG) getroffene Feststellung, dass Arbeitgeber bereits jetzt schon gesetzlich verpflichtet seien, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen.
Begründet wird dies mit der unionsrechtskonformen Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Ob und in welchem Rahmen es künftig einen möglichen Spielraum für Arbeitgeber gibt, ist der vorliegenden Pressemitteilung nicht zu entnehmen. Weitreichende Auswirkungen könnte das Urteil jedenfalls auf das in zahlreichen Unternehmen praktizierte Modell der Vertrauensarbeitszeit haben.
Ihr Ansprechpartner:
Niklas Nolte
Steuerberater, B.A.
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Kleinere Photovoltaikanlagen: Liebhabereiantrag und aktuelle Anwendungsfragen
Einkommensteuerlich relevant ist nur, was mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Tätigkeiten, die ohne eine solche Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden (so genannte steuerliche Liebhaberei), lösen keine Steuerpflicht aus und müssen nicht in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden. Damit soll vor allem vermieden werden, dass aus privaten Interessen verursachte Verluste steuermindernd wirken. Insbesondere zur Verwaltungsvereinfachung soll die steuerliche Liebhaberei bei kleineren Photovoltaikanlagen (bis 10,0 kW) auf Antrag und ohne weitere Nachweise angenommen werden können. Für diese Fälle stellt die Photovoltaikanlage kein Betriebsvermögen dar und hat damit keine ertragsteuerliche Relevanz.
Mit dem zwischenzeitlich überarbeiteten Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29.10.2021 wurde hinsichtlich der ertragsteuerlichen Betrachtungsweise klargestellt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein solcher Antrag gestellt werden kann.
Im Folgenden wird aufgezeigt, in welchen Fällen die Vereinfachungsregelung greift:
Die Prüfung der Leistungsgrenze von 10 kW ist antragsteller-/betriebsbezogen zu prüfen. Bei Ehegatten kann jeder Ehegatte die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen. Daneben können Ehegatten für eine gemeinsam betriebene Photovoltaikanlage bis 10 kW ebenfalls die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen.
Für die Anwendung der Vereinfachungsregelung darf der Strom neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verwendet werden. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, sofern der Strom in einem häuslichen Arbeitszimmer oder für die Aufladung eines privat genutzten Pkw verwendet wird.
Bei Neuanlagen (Inbetriebnahme nach dem 31.12.2021) ist der Antrag auf Liebhaberei bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Für Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31.12.2021) kann der Antrag nur noch bis zum 31.12.2022 gestellt werden.
Abschließend sei auf den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 vom 14.9.2022 hingewiesen. Mit Wirkung zum 1.1.2023 sollen Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, von der Ertragsteuer befreit sein.
Ihr Ansprechpartner:
Claudia Schäfer
Steuerberaterin
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
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