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November 2022

Der digitale Nachlass im Erbrecht

Als digitalen Nachlass bezeichnet man die Gesamtheit der Konten und Daten des Erblassers im Internet und sämtliche Rechtsverhältnisse, die IT-Systeme betreffen. Umfasst sind also beispielsweise Konten in sozialen Medien, Rechte an online veröffentlichten Fotos, Kryptowährungen und alle Vertragsbeziehungen im Internet.

Auch digitales Vermögen geht vollumfänglich auf die Erben über.
Der Bundesgerichtshof hat schon 2018 zur Vererblichkeit eines Facebook-Kontos den digitalen Nachlass dem analogen Nachlass gleichgestellt.

Dem stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers, noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen. Den Erben muss vom Anbieter eines Dienstes ermöglicht werden, den Inhalt des Accounts so wahrzunehmen, wie es der Nutzer selbst durch die Eingabe der Zugangsdaten täte. Die Überreichung eines Sticks mit allen gespeicherten Daten genügt nicht.

Es ergeben sich in der Folge zahlreiche Probleme. Die Daten und Konten im Internet sind im Allgemeinen passwortgeschützt. Auch ob und welche Verträge im Internet geschlossen wurden, ist für die Erben nicht ohne weiteres erkennbar. Das Bewusstsein für solche Probleme kann aber helfen, diese Dinge rechtzeitig zu regeln.

So kann der Erblasser die Auflage in sein Testament aufnehmen, dass in einer bestimmten Weise mit dem digitalen Nachlass verfahren wird, z. B. könnte dieser unverzüglich gelöscht werden müssen. Es empfiehlt sich, eine Person des Vertrauens zu bestimmen, welche diese Aufgabe übernimmt.

Idealerweise gibt es eine Liste der genutzten Dienste und Verträge einschließlich Festlegungen, was damit geschehen soll. So können offene Rechnungen bezahlt und Verträge gekündigt werden. Passwörter können auf einem gut verwahrten USB-Stick gespeichert werden. Alternativ dazu kann auch die Verwendung eines Programms zur Passwortverwaltung hilfreich sein, welches mit einem Masterpasswort abgesichert wird.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Christian Kaußen
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Jahressteuergesetz 2022 könnte Immobilienschenkungen verteuern

​Die Erbschaft- und Schenkungsteuer auf die unentgeltliche Übertragung von Immobilien bemisst sich nach deren Wert. Dieser ermittelt sich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Erklärtes Ziel des Steuergesetzgebers ist schon heute, dass der besteuerte steuerliche Wert dem tatsächlichen Verkehrswert möglichst nahekommt. Die steuerlichen Regelungen orientieren sich daher an der Immobilienwertverordnung, übernehmen diese aber nicht einfach. Der vorliegende Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2022 ändert an diesem Konzept nichts, passt jedoch einzelne Bewertungsparameter an. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass bei Umsetzung des Gesetzentwurfs ab 2023 eine weitere Annäherung der steuerlichen Werte an die Verkehrswerte erfolgt und sich damit höhere steuerliche Bemessungsgrundlagen ergeben. Praktisch betroffen werden vor allem vermietete Privatimmobilien sein. Obwohl das Gesetz noch nicht beschlossen ist, könnte kurzfristig ein Vorziehen der Übertragung von Immobilienvermögen angedacht werden, wenn eine solche Übertragung im nächsten Jahr ohnehin zeitnah anstünde.


Steffen Kopitza, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science

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Wahl des englischen Erbrechts zur Umgehung des deutschen Pflichtteilsrechts verstößt gegen die "öffentliche Ordnung"

Die Europäische Erbrechtsverordnung (EUErbVO) trifft unter anderem Regelungen dazu, welches Erbrecht anwendbar ist, wenn ein Erbfall Auslandsberührung aufweist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Person das Erbrecht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt des Todes angehört. Zugleich ist aber geregelt, dass Vorschriften, die nach der EuErbVO einschlägig sind, nicht angewendet werden dürfen, wenn sie mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar sind.

Der Bundesgerichtshof (BGH) sah das vom Erblasser, einem britischen Staatsangehörigen, gewählte englische Erbrecht als mit den Regelungen des deutschen Pflichtteilsrechts nicht vereinbar an. Er kam folglich zum Ergebnis, dass für den Pflichtteilsanspruch deutsches Recht zur Anwendung kommt. Grund dafür ist, dass das deutsche Recht eine Garantie der bedarfsunabhängigen wirtschaftlichen Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass der Eltern vorsieht. Diese Garantie ist in der Verfassung in Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG (Garantie des Erbrechts) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz der Familie) verankert. Das englische Erbrecht sieht hingegen keinen solchen bedarfsunabhängigen Pflichtteilsanspruch vor.

Auch die weitere Voraussetzung des ordre public-Vorbehalts, der hinreichend starke räumliche Bezug zum angerufenen deutschen Gericht, lag im entschiedenen Fall vor, da der Nachlass eine in Deutschland belegene Immobilie umfasste und der Kläger, der Ansprüche aus den deutschen Normen zum Pflichtteilsrecht geltend machte, war deutscher Staatsangehöriger.

Unter diesen Voraussetzungen verstößt die Anwendung englischen Erbrechts im Hinblick auf Pflichtteilsansprüche gegen den deutschen ordre public. Englisches Erbrecht bleibt zwar anwendbar, für Pflichtteilsansprüche sind jedoch die deutschen Normen einschlägig.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Digitalisierung der Zustellung der Gehaltsabrechnungen an Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern eine Gehaltsabrechnung in „Textform“ zur Verfügung zu stellen. Mit der Gehaltsabrechnung wird der Arbeitnehmer über die erfolgte Gehaltszahlung unterrichtet. Die gesetzlich definierte „Textform“ der Gehaltsabrechnung schreibt keine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers vor, sondern es reicht aus, wenn die Abrechnung als lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird.
Zu den dauerhaften Datenträgern zählt zum einen die klassische Gehaltsabrechnung in Papierform, die aus den EDV-Abrechnungssystemen ausgedruckt und dem Arbeitnehmer ausgehändigt wird. Zum anderen zählen hierzu auch elektronische Dokumente, wie z. B. eine E-Mail mit der Gehaltsabrechnung als PDF-Anhang. Für die Übermittlung der Abrechnung in digitaler Form ist vorher die Zustimmung des Arbeitnehmers einzuholen. Diese gilt schon als erteilt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine private E-Mail-Adresse für den Versand der Gehaltsabrechnung mitteilt. Bei Verwendung des betrieblichen E-Mail-Accounts müssen aus rechtlichen Gründen entsprechende technische Einrichtungen sicherstellen, dass die E-Mail nicht im Machtbereich des Arbeitgebers verbleibt. Die Einrichtung eines solchen betrieblichen E-Mail-Accounts mit alleinigen Zugriffsrechten des Arbeitnehmers wird in der Praxis wohl die Ausnahme bleiben.

Einfache und rechtssichere Lösungen bieten Online-Portale oder Cloud-Dienste für die Zustellung digitaler Gehaltsabrechnungen. DATEV hat als cloudbasierte Lösung „Arbeitnehmer-Online“ im Angebot. Hierüber werden dem Arbeitnehmer sämtliche Personalauswertungen in einer Cloud dauerhaft zur Verfügung gestellt. Der Arbeitnehmer erhält einen eigenen personalisierten sicheren Zugang und kann jederzeit Einsicht in seine Abrechnungspapiere nehmen, drucken oder auf dem privaten Rechner speichern. DATEV erfüllt mit „Arbeitnehmer-Online“ auch alle Anforderungen des Datenschutzes. Die Umstellung auf „Arbeitnehmer-Online“ ist einfach und unkompliziert – sprechen Sie uns hierzu gerne an!


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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Keine anschaffungsnahen Herstellungskosten nach Entnahme

Wird ein Vermietungsobjekt nach dem Erwerb saniert, kann die Regelung der sogenannten "anschaffungsnahen Herstellungskosten" dazu führen, dass grundsätzlich sofort steuerlich abzugsfähiger Erhaltungsaufwand in Herstellungskosten umqualifiziert wird. Diese können dann nur über die Abschreibung zeitlich gestreckt verwertet werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Aufwendungen innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb getätigt werden und 15 % der Anschaffungskosten übersteigen.

Diese Regelung wollte das Finanzamt in einem Streitfall anwenden. Der Kläger hatte eine seinem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen zugehörige, vermietete Wohnung entnommen. Nach der Entnahme ist eine umfangreiche Sanierung der Wohnung erfolgt. Nach Ansicht des Finanzamtes seien diese im Rahmen der Vermietung und Verpachtung als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand angesetzten Ausgaben lediglich als anschaffungsnahe Herstellungskosten im Rahmen der Abschreibung mit lediglich 2 % jährlich zu berücksichtigen.

Der BFH hat dem nun widersprochen. Demnach ist die Entnahme dem Grunde nach schon nicht als Anschaffung zu werten. Zur Charakteristik einer Anschaffung gehört der Grundsatz der Entgeltlichkeit. Bei einer Entnahme kommt es jedoch nicht zu einem Austausch von Wirtschaftsgut und Gegenleistung. Zudem setzt der Anschaffungsbegriff einen Übergang von Vermögen zwischen verschiedenen Rechtssubjekten voraus. Bei der Entnahme eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen in die private Sphäre eines Steuerpflichtigen fehlt es an diesem notwendigen Rechtsträgerwechsel.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Abschreibung nach Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

Vermietete Immobilien des Privatvermögens werden häufig in vermögensverwaltenden Personengesellschaften gehalten. Dabei sind verschiedene Besonderheiten zu beachten.

In einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Anschaffungskosten für den Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft eine neue Abschreibungsreihe der anteilig erworbenen Wirtschaftsgüter für den Erwerber begründen.

Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften gilt ertragsteuerlich der Grundsatz der Bruchteilsbetrachtung bei der Zuordnung von Wirtschaftsgütern. Hiernach wird das Vermögen der Gesellschaft den Gesellschaftern anteilig wie eigenes Vermögen zugeordnet. Folglich erwirbt der Erwerber bei einer Anteilsübertragung im ertragsteuerlichen Sinne auch nicht eine unmittelbare Beteiligung an der Personengesellschaft, sondern vielmehr die anteiligen Wirtschaftsgüter dieser Gesellschaft, ungeachtet dessen, dass die Wirtschaftsgüter zivilrechtlich weiterhin der Gesellschaft als Rechtsträgerin angehören.

Im vorliegenden Urteil stellt der BFH klar, dass der Erwerber die Abschreibung auf die anteilig erworbenen, abnutzbaren Wirtschaftsgüter geltend machen kann, sodass seine Anschaffungskosten aus dem Erwerb sowie die neue Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt des Erwerbs heranzuziehen sind. Die anteilige Abschreibung auf die ursprünglichen Anschaffungskosten der Gesellschaft ist nach Vorstellung des BFH im Rahmen einer Ergänzungsrechnung für den Erwerber zu korrigieren. Im Ergebnis ist er berechtigt, die Abschreibung geltend zu machen, die er auch beanspruchen könnte, wenn er die Wirtschaftsgüter direkt erworben hätte. Miterworbene Verbindlichkeiten erhöhen die Anschaffungskosten, wenn die Schulden bestimmten Wirtschaftsgütern direkt zugeordnet werden können. Dies führt zum selben Ergebnis, als hätte der Erwerber, anstelle der Übernahme der Verbindlichkeiten, einen höheren Kaufpreis bezahlt.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Entlohnung mit Sachgutscheinen

Um die steuer- und beitragsfreie Grenze für Sachgutscheine in Höhe von 50-Euro einzuhalten, wird hinsichtlich des Zuflusses des Sachbezugs auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Arbeitnehmer abgestellt. Übergibt ein Arbeitgeber 12 Sachgutscheine im Wert von 50 Euro monatlich an seinen Arbeitnehmer und dürfen diese beliebig eingelöst werden, erfolgt der Zufluss per mensem. Die 50 Euro Freigrenze wird eingehalten. Bei Übergabe im Januar und monatlicher Einlösung eines Gutscheins durch den Arbeitnehmer, fließt im Januar ein Betrag von 600 Euro Arbeitslohn zu, der voll steuer- und beitragspflichtig ist.

Arbeitgeber sollten die Übergabe von Gutscheinen dokumentieren, um nachzuweisen, dass nur ein Gutschein pro Monat zugeflossen ist. Belege und Rechnungen zum Sachbezug müssen aufbewahrt werden. Der Zufluss des Sachbezugs bei einer Geldkarte erfolgt im Zeitpunkt der Aufladung des Guthabens. Es kann daher z. B. im Januar eine Tankkarte übergeben werden, die sich monatlich mit maximal 50 Euro auflädt.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Unangekündigte Wohnungsbesichtigung - Bundesfinanzhof weist Finanzamt in die Schranken

​Das "häusliche Arbeitszimmer" bekommt im deutschen Steuerrecht übertrieben viel Aufmerksamkeit. Auch kürzlich musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) wieder einmal mit einem solchen befassen. Diesmal aber nicht wegen einer der vielen kleinteiligen Rechtsfragen, sondern zu den Befugnissen des Finanzamts - das wiederum ist spannend!

Aber von Anfang an: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können unter bestimmten Umständen steuerlich abgezogen werden. Eine wesentliche Voraussetzung ist dabei, dass im häuslichen Bereich ein Raum vorhanden ist, der wie ein typisches Büro eingerichtet und eine private Mitnutzung als Wohnraum so gut wie ausgeschlossen ist. Erfahrungsgemäß sorgt gerade dieser Punkt manchmal für Misstrauen, ist eine Prüfung doch kaum möglich. Praktisch bleibt dem Finanzamt der Grundriss, dem entnommen werden kann, ob der Raum abgegrenzt ist und daneben ausreichend privater Wohnraum verbleibt. Auch eingereichte Fotos können den Charakter eines Büros unterstreichen.

In einem Fall war das einem Sachbearbeiter zu wenig: Der Wohnungsgrundriss lies offenbar den Verdacht keimen, dass in der Wohnung gar kein Arbeitszimmer vorhanden war und nur das Schlafzimmer als solches deklariert wurde. Kurzerhand schaltete der Sachbearbeiter die Steuerfahndung ein, die zur unangekündigten Ortsbesichtigung beim Steuerpflichtigen auftauchte. Dieser widersprach der Besichtigung nicht; die Steuerfahndung stellte fest, dass ein Arbeitszimmer wie angegeben vorhanden war. Auf den ersten Blick hätte die Sache damit erledigt sein können.

Glücklicherweise besann sich der Steuerpflichtige aber auf die Rechtsstaatlichkeit und lies die unangekündigte Ortsbesichtigung durch den BFH prüfen. Dieser sah aufgrund des fehlenden Widerspruchs vor Ort zwar keinen schweren Grundrechtseingriff, bestätigte aber zumindest ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr (!). Er erklärte die unangekündigte Ortsbesichtigung für unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Es hätten zunächst schriftlich weitere Auskünfte angefordert werden müssen, bevor ein Mitarbeiter der Veranlagungsstelle (und nicht der Steuerfahndung) die Wohnung nach Ankündigung in Augenschein nehmen hätte können - zumal der Steuerpflichtige nicht erkennen hat lassen, sich einer Mitwirkung zu verwehren. Zu Recht störte sich der BFH besonders an der Steuerfahndung, da zufällige Beobachter den Eindruck hätten gewinnen können, dass strafrechtlich ermittelt wird.

Das Urteil und dessen Veröffentlichung durch den BFH selbst sind zu begrüßen. Eine grundsätzliche Kriminalisierung Steuerpflichtiger durch das Finanzamt darf in einem Rechtsstaat keinen Raum haben. Selbstverständlich dürfen und müssen die Finanzämter Sachverhalte prüfen. Die Verhältnismäßigkeit muss aber gewahrt bleiben!


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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Abschaffung der bilanzsteuerlichen Abzinsung von Verbindlichkeiten

​Bisher mussten unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von über einem Jahr in der Steuerbilanz mit einem Zinssatz von 5,5 % abgezinst werden - häufig mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen wegen der einmaligen Ertragsrealisation. In den letzten Jahren dokumentieren zahlreiche Verfahren vor dem BFH jedoch die Zweifel an der Zinshöhe und ihrer Starrheit.

Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz enthält nun die vollständige Abschaffung der Verpflichtung zur bilanzsteuerlichen Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten. Grundsätzlich gilt die Abschaffung in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2022 enden. Auf formlosen Antrag ist diese Neuregelung auch bereits für alle noch offenen Fälle anzuwenden. Zu beachten ist jedoch, dass die Verpflichtung zur Abzinsung von Rückstellungen weiterhin uneingeschränkt bestehen bleibt. Diese sind auch zukünftig in der Steuerbilanz mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Stephan Dreckmann
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Vorsprung durch effizientes Prozessmanagement

Der nachhaltige Erfolg eines Unternehmens beginnt mit rechtskonformem Handeln. Um Risiken möglichst zu vermeiden, muss eine Orientierung an gesetzlichen und weitergehenden Vorgaben erfolgen.

Die Einführung eines Tax Compliance Management Systems (TCMS) und der damit verbundene Aufwand sind im Verhältnis zu den Risiken von untergeordneter Bedeutung. Bei der Implementierung ist ein täglich im Geschäftsbetrieb nutzbares System ausschlaggebend. Es empfiehlt sich, klare Verantwortlichkeiten zu schaffen, innerhalb derer ein Austausch der verantwortlichen Personen und eine Verknüpfung zwischen wichtigen Stellen und Prozessen gewährleistet wird. Diese Elemente können anhand einer Prozessmodellierung dargestellt werden.

Prozesslandkarten verdeutlichen Zusammenhänge und Abgrenzungen einzelner Prozesse und konkretisieren die Aufbauorganisation in einem unterschiedlichen Detaillierungsgrad. Ein geeigneter Standard für eine solche Modellierung ist das sogenannte "Business Process Model and Notation" (BPMN). Dieses umfasst unter anderem Pools ("Schwimmbecken") und Lanes ("Schwimmbahnen"). Die „Schwimmbecken“ beschreiben einen Prozess. In diesem werden durch die „Schwimmbahnen“ die Organisationseinheiten gekennzeichnet, welche für (Kontroll-)Aktivitäten zuständig sind. An diese Pools und Lanes können weitere Kennzeichen knüpfen, um genaue Abläufe zu definieren. Externe Prozessteilnehmer, wie die Finanzverwaltung, können ebenfalls mit in Beziehung gesetzt werden. Insgesamt führt ein umfangreich notierter Prozessablauf dazu, dass Schnittstellen und Datenflüsse unstrittig festgelegt werden.

Ein TCMS soll dabei bei den steuerlichen Risiken ansetzen. Hierfür wird ein Verfahren entwickelt, welches Risiken entlang der Prozesse erkennt, analysiert und beurteilt. Analysefunktionen von BPM-Tools können dabei unterstützend wirken. Durch die Verknüpfung der verschiedenen Akteure ist ein CMS hervorragend zur Risikoprävention geeignet. Als Resultat entsteht ein individuelles und gesetzlich abgesichertes Risikomanagementsystem. „Einen großen Vorsprung im Leben hat, wer da schon handelt, wo die anderen noch reden.“ (John F. Kennedy) - und diesen Vorsprung bietet ein TCMS.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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