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Februar 2023

Gegenseitige Erbeinsetzung muss gemeinschaftlichem Testament klar zu entnehmen sein

Bei der Anfertigung eines Testaments ist Vorsicht geboten. Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg muss aus einem gemeinschaftlichen Testament eindeutig hervorgehen, dass sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben des gesamten Nachlasses einsetzen wollen. Im Urteilsfall reichte es nicht aus, testamentarisch anzuordnen, dass eines ihrer Kinder das Wohnhaus der Eheleute erben soll, sobald der längerlebende Ehegatte verstorben ist. Insbesondere wenn noch weiteres wesentliches Vermögen neben der Immobilie vorhanden ist, ist bei einer fehlenden Regelung, wer die Immobilie nach dem Tod des Erstversterbenden erben soll, davon auszugehen, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt.

Um Auslegungsschwierigkeiten und damit Streit zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, sich bei der Testamentsgestaltung stets durch einen Rechtsberater unterstützen zu lassen.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Die Digitalisierung der GmbH-Gesellschafterversammlung

Der Trend hin zur Digitalisierung macht auch vor Gesellschaften keinen Halt. Im neu gefassten § 48 Abs. 1 S. 2 GmbHG ist seit dem 01.08.2022 geregelt, dass GmbH-Gesellschafterversammlungen auch telefonisch oder per Videokonferenz abgehalten werden können, wenn sämtliche Gesellschafter sich in Textform damit einverstanden erklären.

Diese Regelung kann die Beschlussfassung erleichtern, weil die Ortsgebundenheit der Gesellschafterversammlung wegfällt. Eine weitergehende Konkretisierung, wie solche virtuellen Beschlussfassungen auszusehen haben, wurde im Gesetz jedoch nicht vorgenommen. Hier sollte die Satzung entsprechend angepasst werden. Es kann beispielsweise geregelt werden, dass eine Einverständniserklärung der Mehrzahl der Gesellschafter ausreicht, um eine virtuelle Beschlussfassung vorzunehmen. Zudem kann in einer solchen differenzierter und angepasst an die individuellen Bedürfnisse der GmbH bestimmt werden, wie der genaue Ablauf einer virtuellen Sitzung auszusehen hat.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Betriebsaufgabe: Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung

Bei einer Betriebsveräußerung wird manchmal anstatt einer sofortigen Kaufpreiszahlung eine lebenslange Rentenzahlung vereinbart. Für diesen speziellen Fall besteht ein Wahlrecht zwischen Sofortbesteuerung oder der Besteuerung bei Zufluss der Rentenzahlungen.

Wird der bei Veräußerung entstandene Gewinn sofort versteuert, so werden unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag ein Freibetrag sowie ein ermäßigter Steuersatz gewährt. Erfolgt eine Besteuerung dagegen jeweils erst bei Zufluss der Rentenzahlungen, finden diese Begünstigungen keine Anwendung. Vorteilhaft ist jedoch, dass bei einem frühen Tod des Steuerpflichtigen nicht mehr versteuert werden muss, als ihm tatsächlich zufließt, sowie die Tatsache, dass es bei Verteilen des Gewinns auf mehrere Jahre zu einem Progressionsvorteil kommen kann. Gerade dann, wenn ein Steuerpflichtiger unter Umständen die Voraussetzungen des Freibetrags und des ermäßigten Steuersatzes (u. a. 55 Jahre alt oder berufsunfähig) nicht erfüllt, kann letztere Gestaltung sinnvoll sein.

Vor kurzem hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil zu den sogenannten wiederkehrenden Bezügen in für den Steuerpflichtigen vorteilhafter Sicht geäußert. Der Sachverhalt unterschied sich von der klassischen Betriebsveräußerung dahingehend, dass der betroffene Steuerpflichtige nicht seinen gesamten Betrieb, sondern nur den Großteil der Wirtschaftsgüter veräußerte und das bis dahin zum Betriebsvermögen gehörende Gebäude und die damit fest verbundenen Betriebsvorrichtungen ins Privatvermögen überführte. Der BFH entschied, dass auch in diesem Fall das Wahlrecht zwischen der Sofort- und der Zuflussbesteuerung besteht, wenn die Parteien eine lebenslange Rente als Kaufpreiszahlung vereinbart haben.


Steffen Kopitza, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science

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Erbschaftsteuerliche Folgen für Wohnungsunternehmen durch das MoPeG?

Das Erbschaftsteuergesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine vollständige Erbschaftsteuerbefreiung für so genannte "Wohnungsunternehmen“ vor. Ein Wohnungsunternehmen liegt grundsätzlich vor, wenn die Grundstücke zum Betriebsvermögen einer Gesellschaft gehören, der Hauptzweck des Betriebs die Vermietung von Wohnungen beinhaltet und dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert. Strittig war in der Vergangenheit vor allem die Auslegung des Begriffs „wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“. Nach Meinung der Finanzverwaltung kommt es darauf an, dass das Unternehmen über mehr als 300 Wohnungen verfügt. Dem ist der Bundesfinanzhof entgegengetreten, der eine über die bloße Vermietung hinausgehende Tätigkeit fordert. Seither bestehen in diesem Punkt praktische Unsicherheiten. Vergleichsweise unproblematisch erschien bisher dagegen die Frage nach der Zugehörigkeit der Grundstücke zum Vermögen der Gesellschaft als weitere Voraussetzung.

Dies könnte sich für Personengesellschaften mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1.1.2024 möglicherweise ändern. Das Gesetz gibt das so genannte „Gesamthandsprinzips“ im Gesellschaftsrecht auf. An die Stelle des gesamthänderisch gebundenen Vermögens der Gesellschaft tritt künftig das „Vermögen der Gesellschaft“. Der erbschaftsteuerliche Gesetzeswortlaut zu den Wohnungsunternehmen spricht bei Personengesellschaften jedoch ausdrücklich von "gesamthänderisch gebundenem Betriebsvermögen". Es steht deshalb die Frage im Raum, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung überhaupt noch erfüllt werden können.

Der Gesetzgeber hat sich klar dafür ausgesprochen, dass die Aufgabe des „Gesamthandsprinzips“ keine Folgen für das Steuerrecht haben soll. Bei Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Personengesellschaft ist unter dem gesamthänderisch gebundenen Vermögen künftig das Gesellschaftsvermögen zu verstehen. Steuerrechtlich soll nämlich der Erwerb von Grundstücken im Betriebsvermögen der Gesellschaft, nicht jedoch von Grundstücken im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter begünstigt sein - und so ist der Gesetzeswortlaut auch auszulegen.

Die Finanzverwaltung hat sich zu dieser Thematik noch nicht geäußert. Unabhängig davon ist der Streit um die steuerliche Begünstigung von Wohnungsunternehmen noch lange nicht beendet. Eine Garantie, dass die steuerbegünstigte Übertragung von vermieteten Wohnungen bestehen bleibt, gibt es nicht.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Steuergünstiger Mittagstisch mit dem Chef

Das regelmäßige Bewirten von Arbeitnehmern in Restaurants durch den Arbeitgeber ist als eine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers zu werten und führt zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn. Dies gilt nicht, sofern die Bewirtung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers stattfindet, wie z. B. bei herkömmlichen Betriebsveranstaltungen, bei der Beteiligung des Arbeitsnehmers an einer Bewirtung mit Geschäftspartnern oder bei einem „Belohnungsessen“ anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes. Das gleiche gilt beispielsweise, wenn es sich um ein streng vertrauliches Gespräch mit dem Mitarbeiter handelt oder wenn die Besprechungsräume des Arbeitgebers kurzzeitig nicht genutzt werden können oder wenn andere überzeugende betriebliche Gründe vorliegen. Die Bewirtungskosten für die Mitarbeiter können in diesem Fall vom Arbeitgeber in voller Höhe als Betriebsausgabe angesetzt werden.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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Laden des E-Dienstwagens mit Strom aus der PV-Anlage des Arbeitnehmers

Steht dem Arbeitnehmer ein E-Dienstwagen zur Verfügung und lädt er diesen mit Strom aus seiner privaten PV-Anlage, kann der Arbeitgeber für den Stromverbrauch steuer- und sozialversicherungsfreien Auslagenersatz zahlen. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde rückwirkend ab 01.01.2022 die Besteuerung von PV-Anlagen auf privaten Wohnhäusern geändert. In vielen Fällen muss jetzt der Arbeitnehmer den Wert des Stroms aus seiner PV-Anlage für das Betanken des Dienstwagens nicht mehr wie bisher in seiner privaten Steuererklärung als Einnahme angeben und versteuern. Dadurch spart dieser Einkommensteuer und, falls er die Kleinunternehmerregelung anwenden kann, auch Umsatzsteuer. Im Ergebnis bleibt ab 2022 vom Auslagenersatz des Arbeitgebers deutlich mehr übrig, da die bisher versteckte zusätzliche Besteuerung der Stromentnahme für den Arbeitnehmer deutlich geringer wird oder ganz entfällt.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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Claudia Schäfer
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Funktionsverlagerungen im Auge behalten!

Die Funktionsverlagerung wird im deutschen Steuerrecht als die Übertragung von betrieblichen Funktionen auf ausländische, verbundene Unternehmen oder Betriebsstätten definiert. Die Verlagerung muss dabei zu einem Wegfall oder zur Einschränkung der ursprünglichen Funktion in Deutschland führen. Das Gewinnpotential, welches durch die Verlagerung der Funktion auf die ausländische Einheit übergeht, ist dabei als Gesamtpaket zu versteuern. Dadurch wird sichergestellt, dass durch Wertschöpfung in Deutschland generierte stille Reserven bei einer Verlagerung ins Ausland noch in Deutschland besteuert werden.

Die Regelungen der Funktionsverlagerungsverordnung wurden kürzlich aktualisiert und dabei in einigen Details auch verschärft. So sollen die Folgen bereits dann eintreten, wenn nur ein Teil einer Funktion übertragen wird, z. B. die Übertragung eines regionalen Vertriebsbereich auf eine ausländische Einheit. Außerdem gelten ausgeweitete Nachweispflichten.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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Niklas Nolte
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Vorlage von Verrechnungspreisdokumentationen: Der Druck steigt!

Der Gesetzgeber hat zum Jahresausklang die DAC 7 Richtlinie der EU umgesetzt. Ziel der Umsetzung ist unter anderem die Beschleunigung von Außenprüfungen. Die Straffung des generell zeitaufwendigen Prozesses zwischen Prüfungsbeginn und Abschluss der Außenprüfung ist grundsätzlich auch im Sinne der Unternehmen. Die Neuregelungen bürden aber fast ausschließlich den Steuerpflichtigen Lasten auf, beispielsweise durch weiter erhöhte Mitwirkungspflichten. Insbesondere im Bereich der Begründung der Fremdüblichkeit internationaler Verrechnungspreise kommt es zukünftig zu erheblichen Verschärfungen.

Für Veranlagungszeiträume ab 2025 müssen die Dokumentationsunterlagen zu den Verrechnungspreisen ohne gesonderte Anfrage vorgelegt werden. Andernfalls drohen weitreichende Sanktionen. Die bisherige Chance, dass Unterlagen vom Betriebsprüfer nicht oder nur teilweise verlangt werden, entfällt damit gänzlich. Die zwingende Vorlagepflicht macht es künftig unumgänglich, Prozesse zur fortlaufenden und zeitnahen Dokumentation der Fremdüblichkeit der internen Geschäftsbeziehungen zu optimieren oder erstmals zu implementieren.

Zudem ist die Verrechnungspreisdokumentation künftig innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. Auch hinsichtlich der Vorlagefrist kommt es somit zu einer deutlichen Verschärfung, da dem Steuerpflichtigen aktuell noch 60 Tage zur Vorlage der Unterlagen gewährt werden.

Aber auch davon abgesehen empfiehlt es sich, die Geschäftsbeziehungen im Verbundbereich fortlaufend zu dokumentieren und die fremdübliche Ausgestaltung zu belegen. Eine nachträgliche Erstellung der Verrechnungspreisdokumentationen kann die genaue Darstellung und Begründung der Sachverhalte in der Regel nicht ausreichend gewährleisten und birgt damit umfassende steuerrechtliche Risiken eines Mehrergebnisses durch die Betriebsprüfung.

Dem Steuerpflichtigen drohen bei einer fehlenden oder ungeeigneten Verrechnungspreisdokumentation erhebliche Sanktionen. Etwaige Ergebniszuschläge aufgrund Verletzung der umfassenden Dokumentationspflichten sind dabei auch mit den EU-Grundfreiheiten vereinbar. Der Europäische Gerichtshof hat kürzlich entschieden, dass mit den deutschen Zuschlagsregelungen kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vorliege, da dies zur Sicherstellung einer zutreffenden Besteuerung auf internationaler Ebene notwendig sei.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Helmut Heinrich
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Zinsniveau steigt weiter an – Unternehmenswerte sinken

Die wirtschaftliche Entwicklung des vergangenen Jahres war unter anderem durch einen starken Anstieg der Zinsen geprägt. Das hat sich nicht nur bei der Aufnahme von Darlehen, sondern insbesondere auch bei der Beteiligungs- und Unternehmensbewertung niedergeschlagen.

Der risikolose Basiszinssatz, dem bei der Unternehmensbewertung eine wichtige Rolle zukommt, ist von 0,10% zum 31.12.2021 auf 2,00% zum 31.12.2022 angestiegen. Während der Basiszinssatz im ersten Quartal nur um 0,10 Prozentpunkte anstieg, waren es im zweiten Quartal schon 0,30 Prozentpunkte. Zwar beruhigte sich das Wachstum im dritten Quartal wieder etwas mit einem Anstieg von rund 0,08 Prozentpunkte, aber gerade im vierten Quartal hat sich die Dynamik des Wachstums wieder etwas erhöht. Tendenz steigend.

Die Folge dieses Anstiegs hat dazu geführt, dass viele Unternehmen in der Bewertung deutliche Unterschiede zwischen der Bewertung zum 31.12.2021 und der Bewertung zum 31.12.2022 verzeichnen. Selbst wenn alle anderen Faktoren, die in die Bewertung einfließen, gleichblieben, führt der derzeitige Anstieg des risikolosen Basiszinssatzes zu einer erheblichen Erhöhung der Eigenkapitalkosten und somit einer deutlichen Minderung des Unternehmenswertes.

Grundsätzlich müsste, damit die Unternehmen keine sinkenden Werte verzeichnen, den steigenden Zinsen ein steigender Cashflow bzw. eine steigende Ertragslage gegenüberstehen. Allerdings ist es fraglich, inwieweit Unternehmen die Folgen der steigenden Zinsen und die damit einhergehenden Probleme der Inflation an ihre Kunden weitergeben können. Gerade die zunehmenden Energiekosten können vermutlich nur teilweise weitergegeben werden. Hinzu kommen noch Lieferschwierigkeiten und erhöhte Lohnkosten.

Wie sich die Inflation weiterentwickeln wird, ist umstritten. Während die Europäische Kommission davon ausgeht, dass die Inflation 2023 marginal und 2024 deutlich abnimmt, geht die Mehrheit der Finanzvorstände deutscher Großunternehmen davon aus, dass die Inflation 2024 nicht wesentlich zurückgehen wird.

Wichtig ist es, die Zinsentwicklung mit Blick auf die Bewertung im Zuge von Schenkungen und Erbschaften im Auge zu behalten. Zwar wurde der statische Kapitalisierungsfaktor im Bewertungsgesetz noch nicht angefasst, jedoch ist es durchaus denkbar, dass der Gesetzgeber bei einer Verstetigung des Trends von steigenden Zinsen auch hier Anpassungen vornehmen wird.

Für die nahe Zukunft sollte sich jedoch auf eine ernüchternde Unternehmensbewertung im Vorjahresvergleich vorbereitet werden. Weiterhin ist es zu empfehlen das Zinsniveau im Auge zu behalten, um darauf vorbereitet zu sein, entsprechende Maßnahmen einzuleiten.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Bilanzmanipulation mit Hilfe künstlicher Intelligenz erkennen

Durch den jüngsten Betrug bei der Wirecard AG ist Bilanzmanipulation (Fraud) wieder zu einem omnipräsenten Thema geworden. Vor diesem Hintergrund wird auch diskutiert, wie Wirtschaftsprüfer künstliche Intelligenz (KI) einsetzen können, um Betrug zu erkennen.

Unsere Verpflichtung als Wirtschaftsprüfer, Bilanzmanipulation aufzudecken, ist im Gesetz geregelt. Die primäre Verantwortung zur Vermeidung liegt allerdings bei Management und gegebenenfalls Aufsichtsrat der Unternehmen.

Um die Einsatzbereiche von KI im Bereich der Jahresabschlussprüfung beurteilen zu können, ist es zunächst notwendig, Missverständnisse auszuräumen: Der Begriff "Künstliche Intelligenz" ist ein Sammelbegriff, der verschiedenste Vorstellungen vereint. Die Erfolge, die wir heute bereits sehen, sind das Resultat unterschiedlicher Methoden.

KI kann Bestandteil von Software-Lösungen sein. Die Digitalisierung führt zu wachsenden Datenbeständen in den Unternehmen. Eine Erwartung an KI im Rahmen der Abschlussprüfung ist dabei, dass diese relevante Daten im Finanzbuchhaltungssystem oder Vorsystemen wie der Warenwirtschaft selbst finden und dabei auch unstrukturierte Daten (z. B. Lieferscheine und Frachtpapiere) als Ausgangsbasis analysieren und strukturieren kann. Data Analytics als weitere Form der KI sollen dann Muster oder Anomalien in den Daten entdecken, die anschließend durch den Abschlussprüfer genauer auf Fehler untersucht werden.

Der Einsatz von KI in der Wirtschaftsprüfung kann die Qualität der Prüfung weiter erhöhen. Rein technisch sind diese Möglichkeiten bereits vorhanden. Herausforderungen bestehen aktuell jedoch noch in der Verfügbarkeit, Vollständigkeit und Qualität der auszuwertenden Datenmengen.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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