Sie geben die Richtung an, wir sind der Steuermann.
Kategorien
- Alle Kategorien
- Allgemeines
- Immobilien
- Lohnsteuer
- Unternehmensbesteuerung
- Wirtschaft & Recht
Digitalisierung der Zustellung der Gehaltsabrechnungen an Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern eine Gehaltsabrechnung in „Textform“ zur Verfügung zu stellen. Mit der Gehaltsabrechnung wird der Arbeitnehmer über die erfolgte Gehaltszahlung unterrichtet. Die gesetzlich definierte „Textform“ der Gehaltsabrechnung schreibt keine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers vor, sondern es reicht aus, wenn die Abrechnung als lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird.
Zu den dauerhaften Datenträgern zählt zum einen die klassische Gehaltsabrechnung in Papierform, die aus den EDV-Abrechnungssystemen ausgedruckt und dem Arbeitnehmer ausgehändigt wird. Zum anderen zählen hierzu auch elektronische Dokumente, wie z. B. eine E-Mail mit der Gehaltsabrechnung als PDF-Anhang. Für die Übermittlung der Abrechnung in digitaler Form ist vorher die Zustimmung des Arbeitnehmers einzuholen. Diese gilt schon als erteilt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine private E-Mail-Adresse für den Versand der Gehaltsabrechnung mitteilt. Bei Verwendung des betrieblichen E-Mail-Accounts müssen aus rechtlichen Gründen entsprechende technische Einrichtungen sicherstellen, dass die E-Mail nicht im Machtbereich des Arbeitgebers verbleibt. Die Einrichtung eines solchen betrieblichen E-Mail-Accounts mit alleinigen Zugriffsrechten des Arbeitnehmers wird in der Praxis wohl die Ausnahme bleiben.
Einfache und rechtssichere Lösungen bieten Online-Portale oder Cloud-Dienste für die Zustellung digitaler Gehaltsabrechnungen. DATEV hat als cloudbasierte Lösung „Arbeitnehmer-Online“ im Angebot. Hierüber werden dem Arbeitnehmer sämtliche Personalauswertungen in einer Cloud dauerhaft zur Verfügung gestellt. Der Arbeitnehmer erhält einen eigenen personalisierten sicheren Zugang und kann jederzeit Einsicht in seine Abrechnungspapiere nehmen, drucken oder auf dem privaten Rechner speichern. DATEV erfüllt mit „Arbeitnehmer-Online“ auch alle Anforderungen des Datenschutzes. Die Umstellung auf „Arbeitnehmer-Online“ ist einfach und unkompliziert – sprechen Sie uns hierzu gerne an!
Ihr Ansprechpartner:
Claudia Schäfer
Steuerberaterin
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Keine anschaffungsnahen Herstellungskosten nach Entnahme
Wird ein Vermietungsobjekt nach dem Erwerb saniert, kann die Regelung der sogenannten "anschaffungsnahen Herstellungskosten" dazu führen, dass grundsätzlich sofort steuerlich abzugsfähiger Erhaltungsaufwand in Herstellungskosten umqualifiziert wird. Diese können dann nur über die Abschreibung zeitlich gestreckt verwertet werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Aufwendungen innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb getätigt werden und 15 % der Anschaffungskosten übersteigen.
Diese Regelung wollte das Finanzamt in einem Streitfall anwenden. Der Kläger hatte eine seinem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen zugehörige, vermietete Wohnung entnommen. Nach der Entnahme ist eine umfangreiche Sanierung der Wohnung erfolgt. Nach Ansicht des Finanzamtes seien diese im Rahmen der Vermietung und Verpachtung als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand angesetzten Ausgaben lediglich als anschaffungsnahe Herstellungskosten im Rahmen der Abschreibung mit lediglich 2 % jährlich zu berücksichtigen.
Der BFH hat dem nun widersprochen. Demnach ist die Entnahme dem Grunde nach schon nicht als Anschaffung zu werten. Zur Charakteristik einer Anschaffung gehört der Grundsatz der Entgeltlichkeit. Bei einer Entnahme kommt es jedoch nicht zu einem Austausch von Wirtschaftsgut und Gegenleistung. Zudem setzt der Anschaffungsbegriff einen Übergang von Vermögen zwischen verschiedenen Rechtssubjekten voraus. Bei der Entnahme eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen in die private Sphäre eines Steuerpflichtigen fehlt es an diesem notwendigen Rechtsträgerwechsel.
Ihr Ansprechpartner:
Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Abschreibung nach Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft
Vermietete Immobilien des Privatvermögens werden häufig in vermögensverwaltenden Personengesellschaften gehalten. Dabei sind verschiedene Besonderheiten zu beachten.
In einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Anschaffungskosten für den Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft eine neue Abschreibungsreihe der anteilig erworbenen Wirtschaftsgüter für den Erwerber begründen.
Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften gilt ertragsteuerlich der Grundsatz der Bruchteilsbetrachtung bei der Zuordnung von Wirtschaftsgütern. Hiernach wird das Vermögen der Gesellschaft den Gesellschaftern anteilig wie eigenes Vermögen zugeordnet. Folglich erwirbt der Erwerber bei einer Anteilsübertragung im ertragsteuerlichen Sinne auch nicht eine unmittelbare Beteiligung an der Personengesellschaft, sondern vielmehr die anteiligen Wirtschaftsgüter dieser Gesellschaft, ungeachtet dessen, dass die Wirtschaftsgüter zivilrechtlich weiterhin der Gesellschaft als Rechtsträgerin angehören.
Im vorliegenden Urteil stellt der BFH klar, dass der Erwerber die Abschreibung auf die anteilig erworbenen, abnutzbaren Wirtschaftsgüter geltend machen kann, sodass seine Anschaffungskosten aus dem Erwerb sowie die neue Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt des Erwerbs heranzuziehen sind. Die anteilige Abschreibung auf die ursprünglichen Anschaffungskosten der Gesellschaft ist nach Vorstellung des BFH im Rahmen einer Ergänzungsrechnung für den Erwerber zu korrigieren. Im Ergebnis ist er berechtigt, die Abschreibung geltend zu machen, die er auch beanspruchen könnte, wenn er die Wirtschaftsgüter direkt erworben hätte. Miterworbene Verbindlichkeiten erhöhen die Anschaffungskosten, wenn die Schulden bestimmten Wirtschaftsgütern direkt zugeordnet werden können. Dies führt zum selben Ergebnis, als hätte der Erwerber, anstelle der Übernahme der Verbindlichkeiten, einen höheren Kaufpreis bezahlt.
Ihr Ansprechpartner:
Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Entlohnung mit Sachgutscheinen
Um die steuer- und beitragsfreie Grenze für Sachgutscheine in Höhe von 50-Euro einzuhalten, wird hinsichtlich des Zuflusses des Sachbezugs auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Arbeitnehmer abgestellt. Übergibt ein Arbeitgeber 12 Sachgutscheine im Wert von 50 Euro monatlich an seinen Arbeitnehmer und dürfen diese beliebig eingelöst werden, erfolgt der Zufluss per mensem. Die 50 Euro Freigrenze wird eingehalten. Bei Übergabe im Januar und monatlicher Einlösung eines Gutscheins durch den Arbeitnehmer, fließt im Januar ein Betrag von 600 Euro Arbeitslohn zu, der voll steuer- und beitragspflichtig ist.
Arbeitgeber sollten die Übergabe von Gutscheinen dokumentieren, um nachzuweisen, dass nur ein Gutschein pro Monat zugeflossen ist. Belege und Rechnungen zum Sachbezug müssen aufbewahrt werden. Der Zufluss des Sachbezugs bei einer Geldkarte erfolgt im Zeitpunkt der Aufladung des Guthabens. Es kann daher z. B. im Januar eine Tankkarte übergeben werden, die sich monatlich mit maximal 50 Euro auflädt.
Ihr Ansprechpartner:
Daniela Düwel
Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Unangekündigte Wohnungsbesichtigung - Bundesfinanzhof weist Finanzamt in die Schranken
Das "häusliche Arbeitszimmer" bekommt im deutschen Steuerrecht übertrieben viel Aufmerksamkeit. Auch kürzlich musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) wieder einmal mit einem solchen befassen. Diesmal aber nicht wegen einer der vielen kleinteiligen Rechtsfragen, sondern zu den Befugnissen des Finanzamts - das wiederum ist spannend!
Aber von Anfang an: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können unter bestimmten Umständen steuerlich abgezogen werden. Eine wesentliche Voraussetzung ist dabei, dass im häuslichen Bereich ein Raum vorhanden ist, der wie ein typisches Büro eingerichtet und eine private Mitnutzung als Wohnraum so gut wie ausgeschlossen ist. Erfahrungsgemäß sorgt gerade dieser Punkt manchmal für Misstrauen, ist eine Prüfung doch kaum möglich. Praktisch bleibt dem Finanzamt der Grundriss, dem entnommen werden kann, ob der Raum abgegrenzt ist und daneben ausreichend privater Wohnraum verbleibt. Auch eingereichte Fotos können den Charakter eines Büros unterstreichen.
In einem Fall war das einem Sachbearbeiter zu wenig: Der Wohnungsgrundriss lies offenbar den Verdacht keimen, dass in der Wohnung gar kein Arbeitszimmer vorhanden war und nur das Schlafzimmer als solches deklariert wurde. Kurzerhand schaltete der Sachbearbeiter die Steuerfahndung ein, die zur unangekündigten Ortsbesichtigung beim Steuerpflichtigen auftauchte. Dieser widersprach der Besichtigung nicht; die Steuerfahndung stellte fest, dass ein Arbeitszimmer wie angegeben vorhanden war. Auf den ersten Blick hätte die Sache damit erledigt sein können.
Glücklicherweise besann sich der Steuerpflichtige aber auf die Rechtsstaatlichkeit und lies die unangekündigte Ortsbesichtigung durch den BFH prüfen. Dieser sah aufgrund des fehlenden Widerspruchs vor Ort zwar keinen schweren Grundrechtseingriff, bestätigte aber zumindest ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr (!). Er erklärte die unangekündigte Ortsbesichtigung für unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Es hätten zunächst schriftlich weitere Auskünfte angefordert werden müssen, bevor ein Mitarbeiter der Veranlagungsstelle (und nicht der Steuerfahndung) die Wohnung nach Ankündigung in Augenschein nehmen hätte können - zumal der Steuerpflichtige nicht erkennen hat lassen, sich einer Mitwirkung zu verwehren. Zu Recht störte sich der BFH besonders an der Steuerfahndung, da zufällige Beobachter den Eindruck hätten gewinnen können, dass strafrechtlich ermittelt wird.
Das Urteil und dessen Veröffentlichung durch den BFH selbst sind zu begrüßen. Eine grundsätzliche Kriminalisierung Steuerpflichtiger durch das Finanzamt darf in einem Rechtsstaat keinen Raum haben. Selbstverständlich dürfen und müssen die Finanzämter Sachverhalte prüfen. Die Verhältnismäßigkeit muss aber gewahrt bleiben!
Ihr Ansprechpartner:
Niklas Nolte
Steuerberater, B.A.
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Abschaffung der bilanzsteuerlichen Abzinsung von Verbindlichkeiten
Bisher mussten unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von über einem Jahr in der Steuerbilanz mit einem Zinssatz von 5,5 % abgezinst werden - häufig mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen wegen der einmaligen Ertragsrealisation. In den letzten Jahren dokumentieren zahlreiche Verfahren vor dem BFH jedoch die Zweifel an der Zinshöhe und ihrer Starrheit.
Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz enthält nun die vollständige Abschaffung der Verpflichtung zur bilanzsteuerlichen Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten. Grundsätzlich gilt die Abschaffung in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2022 enden. Auf formlosen Antrag ist diese Neuregelung auch bereits für alle noch offenen Fälle anzuwenden. Zu beachten ist jedoch, dass die Verpflichtung zur Abzinsung von Rückstellungen weiterhin uneingeschränkt bestehen bleibt. Diese sind auch zukünftig in der Steuerbilanz mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen.
Ihr Ansprechpartner:
Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Vorsprung durch effizientes Prozessmanagement
Der nachhaltige Erfolg eines Unternehmens beginnt mit rechtskonformem Handeln. Um Risiken möglichst zu vermeiden, muss eine Orientierung an gesetzlichen und weitergehenden Vorgaben erfolgen.
Die Einführung eines Tax Compliance Management Systems (TCMS) und der damit verbundene Aufwand sind im Verhältnis zu den Risiken von untergeordneter Bedeutung. Bei der Implementierung ist ein täglich im Geschäftsbetrieb nutzbares System ausschlaggebend. Es empfiehlt sich, klare Verantwortlichkeiten zu schaffen, innerhalb derer ein Austausch der verantwortlichen Personen und eine Verknüpfung zwischen wichtigen Stellen und Prozessen gewährleistet wird. Diese Elemente können anhand einer Prozessmodellierung dargestellt werden.
Prozesslandkarten verdeutlichen Zusammenhänge und Abgrenzungen einzelner Prozesse und konkretisieren die Aufbauorganisation in einem unterschiedlichen Detaillierungsgrad. Ein geeigneter Standard für eine solche Modellierung ist das sogenannte "Business Process Model and Notation" (BPMN). Dieses umfasst unter anderem Pools ("Schwimmbecken") und Lanes ("Schwimmbahnen"). Die „Schwimmbecken“ beschreiben einen Prozess. In diesem werden durch die „Schwimmbahnen“ die Organisationseinheiten gekennzeichnet, welche für (Kontroll-)Aktivitäten zuständig sind. An diese Pools und Lanes können weitere Kennzeichen knüpfen, um genaue Abläufe zu definieren. Externe Prozessteilnehmer, wie die Finanzverwaltung, können ebenfalls mit in Beziehung gesetzt werden. Insgesamt führt ein umfangreich notierter Prozessablauf dazu, dass Schnittstellen und Datenflüsse unstrittig festgelegt werden.
Ein TCMS soll dabei bei den steuerlichen Risiken ansetzen. Hierfür wird ein Verfahren entwickelt, welches Risiken entlang der Prozesse erkennt, analysiert und beurteilt. Analysefunktionen von BPM-Tools können dabei unterstützend wirken. Durch die Verknüpfung der verschiedenen Akteure ist ein CMS hervorragend zur Risikoprävention geeignet. Als Resultat entsteht ein individuelles und gesetzlich abgesichertes Risikomanagementsystem. „Einen großen Vorsprung im Leben hat, wer da schon handelt, wo die anderen noch reden.“ (John F. Kennedy) - und diesen Vorsprung bietet ein TCMS.
Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Die Inflation frisst Freibeträge auf!
Inflationsbedingte Preissteigerungen bewegen Deutschland: Die Probleme liegen auf der Hand und sind für viele deutlich spürbar. Besondere Aufmerksamkeit bekommt in diesem Zusammenhang die Idee, den Einkommensteuertarif an die Inflation anzupassen, um die so genannte "kalte Progression" abzumildern. Nach vielen emotionalen Debatten bildet sich hoffentlich diesbezüglich ein immer breiteres Verständnis dafür heraus, dass es sich dabei gerade nicht um eine Steuerminderung, sondern um eine notwendige technische Reaktion auf die Inflation handelt.
Wenig Aufmerksamkeit bekommen dagegen steuerliche Freibeträge, Freigrenzen und Pauschbeträge. Deren Festlegung - sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach - ist eine politische Entscheidung. In der Regel geht es um Steuerentlastungen oder -vereinfachungen. Die Höhe der Beträge orientiert sich dabei an den Rahmenbedingungen im Zeitpunkt der Einführung. Selbstverständlich spielt es bei der Festlegung der Beträge eine Rolle, welche Kaufkraft einem bestimmten Betrag zu diesem Zeitpunkt gegenübersteht. Davon ausgehend, dass in aller Regel über die Zeit eine mehr oder weniger starke Geldentwertung stattfindet, ist jede Entscheidung für einen festen Betrag - sei es als Freibetrag, Freigrenze oder Pauschbetrag - gleichzeitig auch die Entscheidung dafür, dass dieser Betrag in seiner realen Wirkung mit der Zeit abgeschmolzen wird. Ein Ergebnis, das nur dann richtig ist, wenn schon bei Einführung klar ist, dass die steuerliche Wirkung nur zeitlich begrenzt bestehen soll.
Zwar werden einzelne Beträge über die Jahre immer wieder angepasst. Allerdings erfolgt dies nicht flächendeckend für alle Beträge und schon gar nicht durch Anlehnung an die tatsächliche Inflation. Generell ist davon auszugehen, dass die Anpassungen zu selten und zu gering ausfallen, so dass systematische Steuererhöhungen stattfinden, obwohl die Erhöhung der Beträge gleichzeitig als Steuererleichterungen kommuniziert und vielfach auch wahrgenommen werden.
Soll die gestiegene Inflation unsere Freibeträge in den nächsten Jahren nicht auffressen und in die Bedeutungslosigkeit abrutschen lassen, ist der Gesetzgeber auch hier angehalten zu handeln!
Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Unternehmerfamilien leiden stark unter der Wegzugsbesteuerung
Vor einem Jahr haben wir uns im Editorial dieser Mandantenzeitung besorgt über die damals beschlossenen und seit Anfang 2022 nun tatsächlich geltenden Neuregelungen zur Wegzugsbesteuerung geäußert. Insbesondere die für viele Unternehmerfamilien und deren Berater überraschende und zudem völlig unnötige Verschärfung des Wegzugs ins EU-Ausland lies alle Beteiligten ratlos zurück. Scheint es doch nur eine Frage der Zeit zu sein, bis der Europäische Gerichtshof (EuGH) eingreifen wird. Aber von Anfang an:
Im Grundsatz ist es dem deutschen Fiskus nicht zu verdenken das deutsche Steuersubstrat abzusichern. Die ist notwendig, wenn Werte von in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen im Inland geschaffen und durch Wegzug ins Ausland der deutschen Besteuerung entzogen werden. Dies kann bei Kapitalgesellschaftsbeteiligungen regelmäßig der Fall, weil das internationale Abkommensrecht nahezu übereinstimmend vorsieht, dass Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ausschließlich im Land der Ansässigkeit des Gesellschafters besteuert werden dürfen. Nach einem Wegzug des Gesellschafters ist dies also nicht mehr in Deutschland. Um dem entgegenzuwirken, besteuert Deutschland bei Wegzug oder aber bei Schenkung oder Vererbung an Personen, die bereits im Ausland leben, bis dahin aufgelaufene Wertsteigerungen sofort. Die sinnvolle und bisher vor allem auch als europarechtlich notwendig erachtete zinslose und zeitlich unbeschränkte Stundung bis zur tatsächlichen Veräußerung für alle "EU-Fälle" wurde abgeschafft. Neuerdings greift die Wegzugsbesteuerung unabhängig vom Zielland sofort.
Gerade bei erfolg- und traditionsreichen Familienunternehmen sind über Generationen erhebliche Werte aufgelaufen, die im Wegzugsfall zu enormen Steuerbelastungen ohne Liquiditätszufluss führen. Für Unternehmerfamilien eine untragbare Situation - steht das Familienunternehmen doch naturgemäß gerade nicht zum Verkauf, sondern soll im Familienkreis weitergeführt werden. Die Möglichkeit einer Ratenzahlung oder die "Rückzugsregel" helfen in den seltensten Fällen weiter.
In der Beratungspraxis taucht die Wegzugsbesteuerung bei immer mehr Unternehmerfamilien als großes Hemmnis auf - sei es in Hinblick auf private Dispositionen oder aber auf die Strukturierung des Unternehmens. Gerade die derzeit nachfolgenden Generationen zeichnen sich durch eine hohe internationale Beweglichkeit aus: Kaum ein Lebenslauf kommt noch ohne Auslandsstation aus. In vielen Familien kommt es regelmäßig vor, dass mindestens ein Kind - zumindest zeitweise - seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt. Was aber tun, wenn zu Hause die Übertragung einer Kapitalgesellschaft ansteht? Erzwungener Rückzug? Ausschluss aus der Unternehmensnachfolge? Manchmal wird die Umwandlung der Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft, die von der Wegzugsbesteuerung nicht betroffen ist, in Erwägung gezogen. Aber auch das ist zumeist nicht ohne erhebliche Steuerzahlungen möglich.
Glücklich also die Familien, deren Unternehmen in Personengesellschaften organisiert sind? Nur auf den ersten Blick: Viele dieser Unternehmerfamilien streben eigentlich eine Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft an - und sind daran gehindert, weil Gesellschafter oder potenzielle Nachfolger nicht die Freiheit eines Wegzugs ins Ausland aufgeben möchten.
Führt man sich diese völlig aus der Zeit gefallenen Einschränkungen vor Augen, die gerade Unternehmerfamilien, die mit ihren Unternehmen wesentliche Bedeutung für unser Land haben, durch eine einzelne gesetzliche Regelung auferlegt werden, zeigt sich dringender Handlungsbedarf. Insbesondere vor dem Hintergrund eines deutlich verbesserten Informationsaustausches und einer immer engeren Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen, muss dem Gesetzgeber doch eine Regelung mit Augenmaß möglich sein. So bliebe vielleicht auch dem EuGH Arbeit erspart.
Ihr Ansprechpartner:
Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Steuerliche Spielregeln für die Überlassung von Jobrädern
Wer mit dem Rad fährt, tut etwas für seine Gesundheit und die Umwelt. Auch finanziell ist eine Überlassung durch den Arbeitgeber attraktiv.
Erwerben Arbeitgeber ein Jobrad, stellen sämtliche betrieblich veranlasste Kosten Betriebsausgaben dar. Kostet das Rad nicht mehr als 952 EUR brutto, können diese sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden; andernfalls sind diese über sieben Jahre abzuschreiben. Arbeitgeber, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und Ihren Arbeitnehmern ein Rad überlassen, dürfen zudem die Vorsteuer aus der Eingangsrechnung abziehen. Im Gegenzug unterliegt die private Nutzung durch den Arbeitnehmer in Höhe des Händlerpreises der Umsatzsteuer. Das gilt nicht, wenn der Listenpreis weniger als 500 EUR beträgt.
Die Überlassung des Rads stellt für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil in Höhe von 1 % des Brutto-Listenpreises dar. Leistet der Arbeitnehmer eine Zuzahlung, reduziert die Zuzahlung den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Einen besonderen Vorteil erzielen Arbeitnehmer, wenn Ihnen das Rad erstmals nach dem 31.12.2019 aber vor dem 1.1.2031 überlassen wird. Als Arbeitslohn wird dann nur noch ein Viertel des Brutto-Listenpreises angesetzt. Das Jobrad ist komplett steuer- und beitragsfrei, wenn es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird. Diese Begünstigung ist bei Gehaltsverzicht oder -umwandlung ausgeschlossen.
Der Arbeitnehmer kann außerdem trotz Jobrad für den Weg zur Arbeitsstätte die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 EUR je Kilometer und Tag als Werbungskosten geltend machen.
Übereignen Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das überlassene Rad, wenden sie ihm einen Sachbezug zu. Die Finanzverwaltung gestattet bei Leasingverträgen nach drei Jahren, den Sachbezug mit 40% des Bruttolistenpreises anzusetzen. Analog ist bei Anlagevermögen von einen Werteverzehr von 20 % pro Nutzungsjahr auszugehen.
Unter diese Regelung fallen auch E-Bikes, sofern es sich verkehrsrechtlich nicht um ein Kraftfahrzeug handelt.
Ihr Ansprechpartner:
Daniela Düwel
Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Kategorien
- Alle Kategorien
- Allgemeines
- Immobilien
- Lohnsteuer
- Unternehmensbesteuerung
- Wirtschaft & Recht