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Koalitionsvertrag: Regelungen zur unternehmerischen Mitbestimmungen werden enger

Grundlagen für die unternehmerische Mitbestimmung, also die Beteiligung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat, sind das sogenannte Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) sowie das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG). Je nach Anzahl der Arbeitnehmer eines Unternehmens kommt es (ab 2.000 Mitarbeitern) zu einer paritätischen oder (ab 500 Mitarbeitern) zu einer drittelbeteiligten Besetzung des Aufsichtsgremiums. Zur Vermeidung der bei Unternehmern unbeliebten Mitbestimmung können diese entweder die Anzahl der relevanten Arbeitnehmer in verschiedenen Rechtsträgern der Unternehmensgruppe unter dem maßgeblichen Schwellenwerten halten oder die bestehenden gesetzlichen Lücken nutzen und in diejenigen Rechtsformen flüchten, die von den benannten Gesetzen nicht erfasst sind.

Bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl sieht das MitbestG an der "2.000er-Schwelle" strenge Zurechnungstatbestände vor, wonach also Arbeitnehmer einer Unternehmensgruppe in einer Vielzahl von Fallkonstellationen zusammengerechnet werden. Weniger streng ist bislang die Rechtslage an der "500er-Schwelle" im Rahmen des DrittelbG. Es scheint nun, dass die Koalitionsfraktionen diese strengen Zurechnungsnormen des MitbestG auf das DrittelbG erweitern wollen. Dies bedeutet, dass auch kleinere Familienunternehmen von der unternehmerischen Mitbestimmung unterliegen werden.

Eine weitere Methodik, nämlich die Flucht in ausländische Rechtsformen oder in eine Europäische Aktiengesellschaft (SE), scheint ebenfalls im Feuer. Die Rechtsform der SE sieht bislang vor, dass ein Verhandlungsgremium, welches aufwändig zu formieren ist, die Mitbestimmung vertraglich regelt. Falls keine Einigung erfolgt, gilt nach dem sogenannten Vorher-Nachher-Prinzip das Mitbestimmungsniveau vor Rechtsformwechsel in die SE. Geplant ist - wenngleich dies wegen des europäischen Bezuges mutmaßlich eine gewisse Zeitphase in Anspruch nehmen wird - diese Gestaltungsflucht abzuschneiden. Für viele Unternehmen, die derzeit noch nicht der Mitbestimmung unterliegen, drohen erhebliche Veränderungen in der Unternehmensführung: Sowohl die Wahl von Vertretern in Aufsichtsräte ist zeit- und kostenintensiv; auch die regelmäßige Abstimmung in den Aufsichtsgremien wird Ressourcen in Anspruch nehmen.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Schadensersatz ist nicht immer Schadensersatz

Vereinnahmt ein Unternehmer ein Entgelt, hat er hierauf Umsatzsteuer zu berechnen und abzuführen. Ist der Abnehmer selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (z. B. kommunale Auftraggeber, Vermieter von Wohnraum oder Arztpraxen), stellt die Umsatzsteuer einen zusätzlichen Kostenfaktor dar. Gut also, wenn keine Umsatzsteuer anfällt. Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn es sich nicht um ein Leistungsentgelt handelt, sondern echter Schadensersatz vorliegt.

Dies wollte ein Architekt nutzen, der für eine Kommune tätig wurde. Dieser begann zwar mit der Planung, die Kommune musste den Vertrag aus finanziellen Gründen jedoch beenden. Die Parteien einigten sich auf ein "Ausfallhonorar", das der Architekt als nicht steuerbaren Schadensersatz behandelte. Dem stellt sich der Bundesfinanzhof jedoch entgegen: Der BFH ging davon aus, dass die Kommune mit den bis dahin erbrachten Leistungen eine Gegenleistung erhalten habe, sodass von steuerpflichtigem Entgelt auszugehen sei. Die Entscheidung zeigt, dass die Abgrenzung zwischen Schadensersatz und Leistungsentgelt sehr sorgfältig getroffen werden muss. Nur wenn der Schadensersatzverpflichtete tatsächlich keine Leistung erhalten hat, kann von echtem Schadensersatz ausgegangen werden. Irrelevant ist dabei, ob der Zahlende die Leistung noch benötigt oder überhaupt verwenden kann.

Die Abgrenzung muss übrigens auch bei Vorsteuerabzugsberechtigung des Schadensersatzverpflichteten richtig getroffen werden: Wird nämlich auf echten Schadensersatz fälschlicherweise Umsatzsteuer berechnet, ist kein Vorsteuerabzug möglich, auch wenn die Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt wurde. Auch Unternehmer untereinander haben hier kein faktisches Wahlrecht.


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Immaterielle Werte im internationalen Unternehmensverbund: Stichwort "DEMPE"

Immaterielle Werte wie Patente, Namensrechte, aber auch Knowhow, haben inzwischen größte Bedeutung, wenn über die Gewinnverteilung in internationalen Unternehmensgruppen gesprochen wird. Bei der Ermittlung und Dokumentation grenzüberschreitender Verrechnungspreise muss diesem Thema deshalb Raum gegeben werden.

Auf bilanzieller Ebene sind immaterielle Wirtschaftsgüter grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Das DEMPE-Konzept der OECD zur Zuordnung von immateriellen Werten sieht einen anderen Ansatz vor und wurde zwischenzeitlich auch im deutschen Recht umgesetzt. Demnach kommt dem Eigentum für die Zuordnung von Erträgen aus immateriellen Wirtschaftsgütern nur noch indizielle Bedeutung zu. Ausschlaggebend ist vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtung anhand individueller Wertschöpfungsbeiträge. Sofern von verbundenen Unternehmen Funktionen ausgeübt, Vermögenswerte eingesetzt oder Risiken übernommen werden, sind diese Funktionen vom Eigentümer an die Konzerngesellschaft angemessen und fremdüblich zu vergüten. Somit ist der Eigentümer des immateriellen Wertes nicht zwingend dazu befugt, die Erträge aus einem immateriellen Wirtschaftsgut zu verwerten. Die maßgebenden DEMPE-Funktionen umfassen dabei die Wertschöpfungsbereiche der Entwicklung (Development), Verbesserung (Enhancement), Erhaltung (Maintenance), Schutz (Protection) und Verwertung (Exploitation). Für die Zuordnung der jeweiligen DEMPE-Funktionen ist eine eigenständige Funktions- und Risikoanalyse notwendig. Hierfür ist einzuordnen, welche Gesellschaften die relevanten Personalfunktionen ausüben, die personellen und finanziellen Mittel zur Übernahme der damit verbundenen Risiken tragen und werthaltige Vermögensgegenstände einsetzen. Somit erfolgt die Zuordnung von Erträgen aus immateriellen Werten nach den übernommenen Funktionen, Risiken und deren Kontrolle.

Im Ergebnis kann dies dazu führen, dass Holding-Gesellschaften, denen immaterielle Werte gehören, die im Wesentlichen von Tochtergesellschaften (weiter)entwickelt und von diesen aktiv verwaltet werden, keine hohen Erträge aus Lizenzverträgen vereinnahmen dürfen.


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Ausstieg aus der Sozialversicherung für Gesellschafter-Geschäftsführer immer schwieriger

Die sozialversicherungsrechtliche Einstufung eines Geschäftsführers ist ein komplexes Themenfeld und Dauerbrenner bei Sozialversicherungsprüfungen. Dafür muss das Beschäftigungs-verhältnis des Geschäftsführers dahingehend überprüft werden, ob dieser selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt ist. Diese Prüfung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob es sich um einen Fremdgeschäftsführer oder einen Gesellschafter-Geschäftsführer handelt. Falls ein Geschäftsführer abhängig beschäftigt ist, muss er in die Kassen der gesetzlichen Sozialversicherungsträger einzahlen. Relevant für die Einstufung ist dabei regelmäßig, ob der Geschäftsführer Gesellschaftsanteile hält und wenn ja in welcher Höhe. Darüber hinaus sind auch Sperrminoritäten u. ä. im Gesellschaftsvertrag entscheidungserheblich.

Das Bundesozialgericht hat nun kürzlich in gleich drei Fällen entschieden, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer abhängig beschäftigt sind. Danach übt ein Geschäftsführer einer GmbH nur dann eine selbstständige Tätigkeit aus, wenn er aufgrund seiner Gesellschafterstellung die Rechtsmacht besitzt, einen maßgeblichen Einfluss auf alle Gesellschafterbeschlüsse zu nehmen und dadurch die Geschicke der Gesellschaft umfassend mitzubestimmen. Ausreichend dafür war weder ein Gesellschaftsanteil von 25% noch von 49%, da den Gesellschaftern, in den dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalten, im Gesellschaftsvertrag eine erforderliche "echte" Sperrminorität fehlte. Im dritten Urteil führte ein Gesellschaftsanteil dreier Geschäftsführer von jeweils 20% ebenfalls zu einer abhängigen Beschäftigung, wenn die Gesellschafter Ihre Kontrollrechte an einen Aufsichtsrat abgegeben hatten.

Für die Praxis bedeuten diese Urteile, dass bei Zweifeln, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, ein optionales Anfrageverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eingeleitet werden sollte. Alternativ kann auch eine Statusfeststellung bei der zuständigen Einzugsstelle beantragt werden.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) musste über einen Fall entscheiden, bei dem durch zivilrechtlichen Gesellschafterbeschluss der Gewinnanteil des Minderheitsgesellschafters ausgeschüttet und der des Mehrheitsgesellschafters in die gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wurde. Finanzamt und Finanzgericht vertraten die Auffassung, dass auch dem Mehrheitsgesellschafter durch die Beschlussfassung im gleichen Jahr Einkünfte aus Kapitalvermögen zuflossen und erhöhten folglich die Kapitalerträge.

Der BFH entschied hingegen, dass dem Kläger mit Einstellung seiner anteiligen Gewinne in die personenbezogenen Gewinnrücklagen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen zuflossen. Gründe sind insbesondere, dass im Urteilsfall der Beschluss zivilrechtlich wirksam war und durch diesen Beschluss keine Ausschüttungsansprüche des Klägers entstanden sind. Unerheblich ist, dass der Mehrheitsgesellschafter mittels weiterer Beschlüsse die Ausschüttung der Beträge aus den personenbezogenen Rücklagen jederzeit herbeiführen könnte. Das Urteil sichert den steuerlichen Umgang mit inkongruenten Gewinnausschüttungen weiter ab.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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Betriebsvermögensbegünstigung - Finanzrichter aus Münster kämpfen auf Seiten der Steuerpflichtigen gegen "90 %-Regelung"

Um den Fortbestand von Unternehmen auch beim Generationsübergang zu sichern, sieht der Gesetzgeber bei der unentgeltlichen Übertragung von Unternehmensvermögen unter bestimmten Voraussetzungen weitgehende Steuerbefreiungen vor. Zur Vermeidung - häufig nur vermeintlichen - Missbrauchs ist die Regelung inzwischen so konzipiert, dass so genanntes "schädliches Verwaltungsvermögen" trotz Begünstigung normal besteuert wird. Zum schädlichen Verwaltungsvermögen gehören beispielsweise an fremde Dritte überlassenes Grundvermögen, Wertpapiere, aber auch Finanzmittel in Form von Bankguthaben oder Forderungen. Was letztendlich besteuert wird, stellt sich praktisch erst nach umfangreicher Prüfung zahlreicher Ausnahme- und Sonderregelungen sowie komplizierter mehrstufiger Berechnungen unter Verrechnung von Schulden und individuell zu ermittelnden Freibeträgen heraus. Kann dieses in der Praxis kaum zu beherrschende Regelungsmonster, das jede Planbarkeit nahezu unmöglich macht, bei sehr großzügiger Betrachtung noch mit dem Argument der Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen gerechtfertigt werden, gilt dies für die "90 %-Regelung" nicht.

Die 90 %-Regelung sieht vor, dass die Betriebsvermögensbegünstigung gänzlich versagt wird, wenn das schädliche Verwaltungsvermögen mehr als 90 % des Unternehmenswerts ausmacht. Ein solcher "Einstiegstest" ist schon im Grundsatz widersinnig, weil das herangezogene Verwaltungsvermögen im Anschluss ja gerade nicht begünstigt wird. Wie viel davon vorhanden ist, sollte daher egal sein. Die Diskussion ist auch nur scheinbar lediglich theoretischer Natur, obwohl die Grenze mit 90 % doch eher hoch angelegt ist. Die Berechnung dieser Quote ist so verfehlt gestaltet, dass tatsächlich viele operativ tätige Unternehmen (zeitweise) Quoten weit über 100 % aufweisen. Grund ist, dass das schädliche Verwaltungsvermögen, zu dem auch Forderungen aus Lieferung und Leistungen (!) gehören, ohne Abzug von Schulden mit dem Unternehmenswert verglichen werden.

Bisher konnte der Regelung aufgrund des eindeutigen Wortlauts im Gesetz nur durch aufwendige Gestaltungen begegnet werden. Hoffnung macht nun aber das Finanzgericht Münster, dass entschieden hat, der eindeutige Gesetzeswortlaut dürfe in Fällen, in denen offensichtlich kein Missbrauch droht, nicht zur Anwendung gebracht werden. Die Richter stellten andernfalls die Verfassungswidrigkeit der Norm in Frage. Im nächsten Schritt ist es nun am Bundesfinanzhof die Geschichte weiterzuschreiben.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Erbschaftsteuerliche Lohnsummenregelungen in Zeiten der Corona-Billigkeitsregelung

Erbschaft oder Schenkung von Unternehmensvermögen ist weitreichend steuerbegünstigt, sofern das Unternehmen von den begünstigten Personen fortgeführt wird. Um die Fortführung messbar zu machen, bedient sich der Gesetzgeber u. a. der so genannten Lohnsumme, an welcher er das Ausmaß der Steuerbegünstigung knüpft.

Für Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie negativ betroffenen sind, wurde nun eine Billigkeitsmaßnahme zu den jährlichen Lohnsummen erlassen: Grundsätzlich vermindert sich der Verschonungsabschlag prozentual im Verhältnis zur Unterschreitung der Mindestlohnsumme. Sollten jedoch in die maßgeblichen Lohnsummen auch Zeiträume zwischen dem 01.03.2020 und dem 30.06.2022 Eingang gefunden haben, kann von dem vorgenannten Grundsatz abgewichen werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die Mindestlohnsumme aufgrund der Pandemie unterschritten worden ist. Indizien hierfür können eine Unterschreitung der Mindestlohnsumme im o. a. Zeitraum, die Zahlung von Kurzarbeitergeld oder die Zugehörigkeit zu einer von verordneten Schließungen betroffenen Branche sein.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Nachhaltigkeitsberichterstattung bald auch für mittelständische Unternehmen verpflichtend

Das Thema Nachhaltigkeit ist aktuell wie nie zuvor und einer der Megatrends des 21. Jahrhunderts. Während große kapitalmarktorientierte Unternehmen schon seit einigen Jahren über ihre gesellschaftlichen und ökologischen Ziele und Strategien berichten müssen, erfährt das Thema bald auch Einzug in die Berichterstattung mittelständischer Unternehmen.

Dazu hat die EU-Kommission im letzten Jahr einen Vorschlag zur Änderung der Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht. Dieser sieht für nichtkapitalmarktorientierte mittelständische Unternehmen eine verpflichtende Erweiterung des (Konzern)Lageberichts vor. Mit der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht sollen ab dem Geschäftsjahr 2023 die Lageberichte großer Kapital- und gleichgestellter Personenhandelsgesellschaften im Sinne des HGB sowie die Konzernlageberichte um ökologische, soziale und nachhaltige Aspekte erweitert werden. Die erweiterte Berichterstattung umfasst beispielsweise eine Beschreibung der Nachhaltigkeitsziele und ihrer Erreichung, der Verantwortung des Leitungs- und gegebenenfalls Aufsichtsorgans hinsichtlich dieser Ziele sowie der Nachhaltigkeitspolitik und der größten Umweltrisiken des Unternehmens. Neben der Entwicklung einer Nachhaltigkeitsstrategie und ihrer Implementierung, werden insbesondere auch die Operationalisierung quantitativer ökologischer und sozialer Auswirkungen und Risiken sowie die Bereitstellung dieser Informationen die betroffenen Unternehmen vor große Herausforderungen stellen.

Mit dem Ziel, die sog. Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) noch in diesem Jahr zu finalisieren und in deutsches Recht umzusetzen, hat der Gesetzgeber den Unternehmen wenig Zeit zur Vorbereitung gelassen. Die zeitnahe Implementierung einer transparenten und verantwortungsvollen Nachhaltigkeitsstrategie kann jedoch auch eine Chance für Unternehmen darstellen, die sich nach der Maxime „Tue Gutes und sprich' darüber!“ positiv von Wettbewerbern abheben wollen.

Auswirkungen der neuen einrichtungsbezogenen „Impfnachweispflicht“

Ab dem 16.03.2022 gilt für Personen, die in Unternehmen und Einrichtungen im Sinne des § 20a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) tätig sind, eine sogenannte „Impfnachweispflicht“. Arbeitgeber, die ihre Beschäftigten unabhängig von ihrem Impfstatus weiterbeschäftigen wollen, können dies zunächst auch über den 15.03.2022 hinaus tun, und zwar ohne Bußgeldrisiko und ohne Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot. Nach Ablauf des 15.03.2022 sind Arbeitgeber lediglich gesetzlich dazu verpflichtet, dem Gesundheitsamt unverzüglich zu melden, welche bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer weder einen Impf- oder Genesenennachweis noch eine Impfunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt haben. Andere Pflichten treffen Arbeitgeber ab dem 16.03.2022 zunächst nicht.

Handlungsbedarf entsteht erst dann, wenn das Gesundheitsamt nach einem zweistufigen Verfahren gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer ein konkretes Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausspricht (§ 20a Absatz 5 IfSG). Erst nach Ausspruch eines solches Verbotes dürfen Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer nicht mehr einsetzen und müssen bei Verstoß die Verhängung eines Bußgeldes fürchten, sodass  erst dann arbeitsrechtliche Konsequenzen erforderlich. Hervorzuheben ist, dass es im pflichtgemäßen Ermessen des Gesundheitsamts steht, ob es aufgrund des fehlenden Nachweises ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausspricht (§ 20a Absatz 5 Satz 3 IfSG). Aufgrund des gravierenden Fachkräftemangels werden viele Arbeitgeber ein Eigeninteresse haben, ein solches Verbot abzuwenden. In diesem Fall sollten Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer unterstützen und dem Gesundheitsamt triftige Gründe dafür aufzeigen, die gegen die Verhängung eines Verbotes sprechen.

Ferner sei noch erwähnt, dass für Personen, die erst ab dem 16.03.2022 in den betroffenen Einrichtungen tätig werden, deutlich andere Regelungen gelten als für solche, die bereits vor dem 16.03.2022 tätig sind. So gilt für die erstgenannte Gruppe kraft Gesetzes ein Beschäftigungsverbot, während für „Bestandsarbeitnehmer“ das oben geschilderte Verwaltungsverfahren durchzuführen ist, das zu einem Verbot führen kann, aber nicht muss.


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Keine Entgeltfortzahlungspflicht bei Betriebsschließung aufgrund eines "Lockdowns"

In einem jüngst vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die als geringfügig Beschäftigte im Verkauf tätig war. Aufgrund einer Allgemeinverfügung war das Geschäft der beklagten Arbeitgeberin geschlossen. Nach Auffassung der Arbeitnehmerin habe der Arbeitgeber das Betriebsrisiko zu tragen und sei somit auch für den Zeitraum der Schließung weiterhin zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Während die Vorinstanzen noch die Auffassung vertraten, dass der Arbeitgeber das wirtschaftliche Risiko trage und insofern eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bejahten, erteilte das Bundesarbeitsgericht dieser Rechtsauffassung nun eine Absage. Die Erfurter Richter begründeten dies damit, dass die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung als Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage nicht dem Arbeitgeber als Betriebsrisiko zugeordnet werden kann. Vielmehr sei es Aufgabe des Staates, einen adäquaten Ausgleich zu schaffen. Wie das BAG betonte, gelten auch für nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigte keine anderen Regeln, auch wenn diese keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Es sei nicht Aufgabe des Arbeitgebers, für derartige Regelungslücken im Sozialsystem einzustehen.


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