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2020
Rückschlag für die begünstigte Übertragung von Betriebsvermögen in der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Erneut sehen wir uns an dieser Stelle gezwungen, uns zur Betriebsvermögensbegünstigung zu äußern. Gerade für mittelständische Unternehmen ist es von erheblicher Bedeutung, dass der Übergang auf die nachfolgende Generation ohne große Belastung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer vollzogen werden kann. Die komplizierten Begünstigungsregelungen machen eine rechtssichere und steuergünstige Übertragung inzwischen allerdings vielfach unmöglich.
Ein Aspekt, der die Verschonung gefährdet, ist das so genannte "junge Verwaltungsvermögen". Dabei handelt es sich um schädliches Verwaltungsvermögen (vermietete Immobilien, Wertpapiere oder ein - vermeintlich - "überschießender" Bestand an Finanzmitteln u. ä.), das dem Betriebsvermögen in den letzten zwei Jahren vor der Übertragung zugeführt wurde. Junges Verwaltungsvermögen ist ungeachtet etwaiger Schulden oder der Unschädlichkeitsgrenze für Verwaltungsvermögen in voller Höhe der Besteuerung zu unterwerfen. Das wirkt sich auch auf die Prüfung der Grenze für die Anwendbarkeit der Optionsverschonung aus.
Die Intention des Gesetzgebers liegt auf der Hand: Unternehmer sollen nicht die Möglichkeit haben, vor einer Schenkung Privatvermögen auf das Unternehmen zu übertragen, um auch für dieses eine Begünstigung zu erlangen. Nur leider ist die gesetzliche Umsetzung handwerklich so miserabel erfolgt, dass auch rein unternehmerische Vorgänge wie die Umschichtung von Wertpapieren, Einlagen aus dem Betriebsvermögen in nachgeordnete Gesellschaften, Unternehmensneugründungen und -umstrukturierungen und ähnliche Vorgänge zu jungem Verwaltungsvermögen führen. Die Finanzverwaltung vertritt hier schon länger eine harte Linie und setzt das Gesetz wortlautgetreu um. Bis vor Kurzem bestand die Hoffnung, dass die Rechtsprechung dem eine Absage erteilt und der eigentlichen Zielrichtung des Gesetzes größere Bedeutung beimisst. Diese Hoffnung hat der Bundesfinanzhof nun aber zu Nichte gemacht: Auch er ist der Auffassung, dass der Gesetzeswortlaut nicht um eine Missbrauchsprüfung zu ergänzen ist. Damit stehen weiterhin auch ganz normale betriebliche Vorgänge im Risiko, junges Verwaltungsvermögen zu erzeugen.
Ihr Ansprechpartner:
Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung
Seit diesem Jahr kennt das deutsche Steuerrecht eine Förderung betrieblicher Forschung und Entwicklung, die für Vorhaben gewährt wird, mit denen ab dem 01.01.2020 begonnen wurde. Ältere Forschungsprojekte werden von der neuen Regelung nicht erfasst.
Forschungsprojekte sind dann förderfähig, wenn sie Grundlagenforschung darstellen, auf die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen ausgerichtet sind (sog. industrielle Forschung) oder die Nutzung bereits vorhandener Kenntnisse und Fähigkeiten für neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen erprobt wird (sog. experimentelle Entwicklung). Bestehen dagegen schon Produkte oder Verfahren, die lediglich hinsichtlich Funktionalität und Markttauglichkeit verbessert werden, ist keine Förderung möglich.
Die Förderung besteht in einer sog. Forschungszulage, die von der festgesetzten Einkommen- oder Körperschaftsteuer abgezogen wird. Die Zulage beträgt 25 % der im Gesetz genau definierten Kosten für die Forschungsprojekte (insb. Personalkosen), wobei die förderfähigen Kosten auf 2 Mio. EUR pro Jahr gedeckelt sind. Coronabedingt wurde dieser Höchstwert für Aufwendungen, die nach dem 30.06.2020 entstanden sind auf 4 Mio. EUR erhöht. Die Sonderregelung soll bis zum 01.07.2026 laufen.
Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
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Verlustbehandlung nach dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz
Die Covid-19-Krise hat verschiedene Reaktionen im steuerlichen Bereich hervorgerufen. Neben der befristeten Senkung der Umsatzsteuersätze findet sich im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz die temporäre Verbesserung des Verlustrücktrags bei Einkommen- und Körperschaftsteuer. Für die Gewerbesteuer gibt es diese Möglichkeit hingegen nicht.
Erhöhung des Höchstbetrags für den Verlustrücktrag
Durch die gesetzliche Regelung ist der Höchstbetrag für den Verlustrücktrag im Zeitraum 2020 und 2021 um 4.000.000 EUR auf 5.000.000 EUR erhöht worden. Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten ist der Höchstbetrag entsprechend auf nunmehr 10.000.000 EUR gestiegen.
Anpassung von Vorauszahlungen für den Vorauszahlungszeitraum 2019
Um einen möglichen Verlustrücktrag aus 2020 in 2019 vorwegzunehmen und frühzeitige Liquiditätswirkung zu erzielen, wurde eine rückwirkende pauschale Minderung um 30 % des für die Bemessung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegten Gesamtbetrags der Einkünfte eröffnet. Diese ist auf Antrag zwingend zu gewähren. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind jedoch herauszurechnen. Vorausgesetzt wird hierbei, dass bereits die Vorauszahlungen für 2020 auf 0 EUR herabgesetzt wurden. Ein höherer Prozentsatz als 30 % ist möglich, wenn ein voraussichtlich höherer Verlust nachgewiesen werden kann.
Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020
Analog zur Anpassung der Vorauszahlungen kann auch im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2019 pauschal ein Betrag in Höhe von 30 % oder mit Nachweis auch einen höheren Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte als Verlustrücktrag aus 2020 abgezogen werden. Die obigen Vorgaben zur Nichtberücksichtigung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gelten auch hier.
Fazit
Durch den angehobenen Höchstbetrag für den Verlustrücktrag sind signifikante Rückerstattungen von bereits gezahlten Steuern möglich, wenn in 2019 noch positive Einkünfte erzielt wurden. Dies sorgt für einen kurzfristigen Liquiditätseffekt beim Unternehmen. Die langfristige steuerliche Verarbeitung der Covid-19-Krise wird jedoch trotzdem in vielen Fällen vom Verlustvortrag bestimmt werden. Die so genannte Mindestbesteuerung wird hier vielfach nachteilig wirken. Bisher ist aber kein Eingreifen des Gesetzgebers ersichtlich, was mittelfristig aber wünschenswert wäre.
Ihr Ansprechpartner:
Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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Disquotale Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft
Freigebige Zuwendungen unter Lebenden unterliegen grundsätzlich der Schenkungsteuer, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Eine Schenkung setzt dabei in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung unentgeltlich ist. In subjektiver Hinsicht bedarf es den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit. Erforderlich ist also eine Vermögensverschiebung, d. h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten.
Eine Personengesellschaft kann zwar zivilrechtlich als Beschenkte an einem Schenkungsvorgang beteiligt sein. Sie kann aber schenkungsteuerrechtlich nicht Bedachte einer freigebigen Zuwendung sein. Fällt also einer solchen Gesamthandsgemeinschaft durch Erbanfall oder Schenkung Vermögen zu, unterliegt sie nicht der Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Steuerpflichtige sind vielmehr je nach den Umständen alle oder einzelne Gesellschafter.
Im einem vom Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheidenden Fall führte ein Gesellschafter einer KG dem Gesellschaftsvermögen im Wege einer Einlage ohne entsprechende Gegenleistung einen Vermögenswert zu, der hinsichtlich der Höhe über den aufgrund seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft (KG) geschuldeten Anteil hinausging (disquotale Einlage). Strittig war, ob in dieser Konstellation eine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorlag, der zu einer entsprechenden Schenkungsteuerpflicht führte. Der BFH bestätigte dies, da sich durch die Einlage die gehaltene Beteiligung des anderen Gesellschafters am Gesamthandsvermögen erhöhte, weil der einbringende Gesellschafter keine dem Wert seiner Einlage entsprechende Gegenleistung erhielt. Der andere Gesellschafter wurde objektiv auf Kosten des einbringenden Gesellschafters bereichert.
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Helmut Heinrich
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Kapitalgesellschafter und ihr steuerliches Einlagekonto
Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft unterliegen beim Gesellschafter der Besteuerung. Das gilt ausnahmsweise nicht, wenn zuvor eingelegte Mittel zurückbezahlt werden und keine ausschüttbaren Gewinne als vorrangig verwendet gelten (steuerfreie Einlagenrückgewähr). Technisch setzt diese Nichtbesteuerung die Nutzung des so genannten steuerlichen Einlagekontos voraus.
Das steuerliche Einlagekonto enthält sämtliche Einlagen, welche die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft nicht in das gezeichnete Kapital eingezahlt haben. Zum Ende jedes Wirtschaftsjahres wird dessen Höhe gesondert festgestellt. Wenngleich die Erklärung über eine Anlage zur Körperschaftsteuererklärung erfolgt, stellt die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos einen gesonderten Verwaltungsakt dar.
Als entscheidende Grundlage für eine mögliche steuerfreie Einlagenrückgewähr, ist die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos vor allem für die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft relevant. In der Praxis wird die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos jedoch häufig unzureichend geprüft. Stattdessen wird das steuerliche Einlagekonto meist erst beachtet, wenn aus diesem steuerfrei ausgeschüttet werden soll. Ein zu niedrig festgestelltes steuerliches Einlagekonto führt einerseits dazu, dass weniger steuerfreie Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto möglich sind. Andererseits erhöhen sich bei einem Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft die Anschaffungskosten durch die nicht oder zu niedrig erfasste Einlage nicht, wodurch der zu versteuernde Veräußerungsgewinn steigt. Somit wirkt sich ein zu niedrig festgestelltes steuerliches Einlagekonto spätestens bei der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft aus.
Trotz der hohen Bedeutung des steuerlichen Einlagekontos für die Gesellschafter steht nur der Kapitalgesellschaft ein Anfechtungsrecht zu, da ihr gegenüber der Feststellungsbescheid ergeht. Auch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) schafft keine Abhilfe. Zwar lässt der BFH die umstrittene Frage nach einer eigenen Anfechtungsbefugnis der Gesellschafter ausdrücklich offen. Jedoch verliert die Frage einer eigenen Anfechtungsbefugnis der Gesellschafter ihre praktische Relevanz, da der BFH die Anwendung einer speziellen verfahrensrechtlichen Vorschrift bejaht, wonach auch diejenigen einen Bescheid gegen sich gelten lassen müssen, die in der Lage gewesen wären, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigte oder kraft eigenen Rechts anzufechten. Damit besteht nach der Bestandskraft der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos kein gesondertes Anfechtungsrecht der Gesellschafter. Ist die Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung des steuerliche Einlagekontos abgelaufen, kann dieses nur noch berichtigt werden, sofern bei Erlass des Feststellungsbescheids oder im Rahmen der Steuererklärung eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen ist.
Kapitalgesellschafter sollten sich daher frühzeitig mit dem Einlagekonto befassen und darauf hinwirken, dass auch dessen Entwicklung jährlich sorgfältig im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung abgebildet wird.
Arbeitszeiterfassung - sofortige Handlungspflicht für Arbeitgeber?
In einem Urteil aus dem Jahr 2019 hat der EuGH klargestellt, dass die EU Arbeitszeitrichtlinie im Lichte des Art. 31 Abs. 2 der Grundrechtecharta auszulegen ist. Dort ist u. a. geregelt, dass jedem Arbeitnehmer ein Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit zusteht.
Was war passiert?
Geklagt hatte eine spanische Gewerkschaft gegen die Deutsche Bank in Spanien. Ähnlich dem deutschen Recht gibt es auch im spanischen Arbeitsrecht keine generelle Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung. Die spanische Gewerkschaft begründete ihre Klage mit Art. 31 Abs. 2 der Grundrechtecharta sowie der EU Arbeitszeitrichtlinie dahingehend, dass eine Gewährleistung der Einhaltung der Höchstarbeitszeitgrenzen nur durch eine genaue Erfassung der täglichen Arbeitszeit möglich sei. Dies sah auch der EuGH so.
Was bedeutet das für das deutsche Arbeitszeitrecht?
Bislang besteht in Deutschland keine generelle Verpflichtung zur Aufzeichnung der gesamten Arbeitszeit. Das Arbeitszeitgesetz regelt nur, dass in Bezug auf die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit des Arbeitnehmers eine Arbeitszeiterfassung zu erfolgen hat.
Müssen Arbeitgeber dennoch sofort handeln?
Grundsätzlich gilt, dass Richtlinien (vorliegend die EU Arbeitszeitrichtlinie) nicht unmittelbar wirken, es folglich eines Umsetzungsaktes in Form einer entsprechenden Gesetzesänderung bedarf. Für einigen Wirbel sorgte in jüngster Vergangenheit jedoch ein Urteil des Arbeitsgerichts Emden. Dem zufolge sind Arbeitgeber bereits jetzt zur Errichtung eines Zeiterfassungssystems verpflichtet, da die europäische Grundrechtecharta direkt auch im deutschen Recht Anwendung findet. Ob auch andere Arbeitsgerichte dem folgen, bleibt abzuwarten. Aus diesem Grund kann es für Arbeitgeber durchaus überlegenswert sein, bereits jetzt ein entsprechendes Zeiterfassungssystem zu implementieren.
Kann die Zeiterfassung für Arbeitgeber sinnvoll sein?
Insbesondere im Hinblick auf die derzeitige Corona Pandemie ist die Frage der Zeiterfassung von besonderer Relevanz. Unternehmen mit Kurzarbeit müssen die Arbeitszeiten im Zweifel gegenüber der Arbeitsagentur nachweisen. Auch im Hinblick auf die Arbeit vieler Mitarbeiter im Home-office empfiehlt es sich, die Arbeitszeiten genau zu dokumentieren - auch um Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz vorzubeugen. Schließlich können Risiken aus von Mitarbeitern behaupteten Überstundenzeiten, für die ein Gegenbeweis fehlt, reduziert werden.
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Fristlose Kündigung nach falschem Sachvortrag im Arbeitsgerichtsprozess
Versuchter Prozessbetrug ist kein Kavaliersdelikt. Dies gilt auch im Arbeitsgerichtsprozess. Arbeitnehmer, die im Prozess bewusst falsche Angaben zum Sachverhalt machen, riskieren neben strafrechtlichen Konsequenzen auch die fristlose Kündigung ihres Arbeitsvertrags.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hat in einem Urteil vom 22.01.2020 in erfreulicher Deutlichkeit klargestellt, dass ein Arbeitnehmer eine nebenvertragliche Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis massiv verletzt, wenn er im Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber bewusst wahrheitswidrig vorträgt, weil er befürchtet, durch wahrheitsgemäße Angaben einen Anspruch nicht durchsetzen zu können. Die vorsätzlich unwahre Sachverhaltsdarstellung in einem gerichtlichen Verfahren rechtfertige regelmäßig die außerordentliche Kündigung, da diese das notwendige Vertrauensverhältnis erheblich störe und der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen könne, dass der Arbeitgeber dies hinnehmen werde.
Gerade in verfahrenen Kündigungsschutzprozessen kann sich die Entscheidung des LAG Nürnberg für Arbeitgeber als sehr hilfreich erweisen. Zwar hat auch das LAG Nürnberg in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass eine objektiv wahrheitswidrige Erklärung in einem Rechtsstreit nicht zwangsläufig zu dem Rückschluss führen müsse, dass sich der Erklärende auf unredliche Weise rechtliche Vorteile verschaffen wolle. Wenn der Arbeitgeber jedoch belegen kann, dass der Sachvortrag des Arbeitnehmers nicht nur nicht der Wahrheit entspricht, sondern wissentlich und willentlich erfolgte, kann er ebendies zum Anlass für eine weitere (fristlose) Kündigung nehmen, mittels derer er seine prozessuale Lage verbessern kann. Denn eine solche weitere Kündigung, die unter Verweis auf das oben skizzierte Urteil des LAG Nürnberg ausgesprochen werden sollte, dürfte in vielen Fällen zumindest die Vergleichsbereitschaft des Arbeitnehmers nicht unerheblich erhöhen.
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Wirtschaft unter Generalverdacht? – Neues Sanktionsgesetz gegen Unternehmen
Das Bundeskabinett hat die Gesetzesvorlage für ein "Gesetz zur Stärkung der Integrität der Wirtschaft" an Bundestag und Bundesrat ins Gesetzgebungsverfahren geleitet. Der Widerstand aus der Wirtschaft ist massiv. Somit müssen Staatsanwälte künftig bei Straftaten nicht mehr nur gegen Manager und Mitarbeiter, sondern gegen das gesamte Unternehmen ermitteln. 10 % des Jahresumsatzes können bei Betrug als Strafe fällig werden. Unstreitig ist demgegenüber, dass Deutschlands Wirtschaftsstrafrecht grundsätzlich reformiert werden muss.
In einer Vielzahl von Fällen – ganz prominent: Wirecard, Tönnies, VW (Abgasbetrug) und diverse Korruptionsaffären – können Ermittler und Richter nur mit "juristischen Krücken" agieren. Diskutiert wird nun aber, ob das geplante Gesetz die eigentliche Intention, nämlich das Unternehmenssanktionsrecht zu modernisieren und rechtssichere Anforderungen an Compliance und interne Untersuchungen zu stellen, nicht stark verfehlt.
Wesentlicher Kritikpunkt ist die mangelnde Konkretisierung der erforderlichen Compliance-Maßnahmen. Das Gesetz belohnt den internen Aufklärungswillen und ebenso eine Unternehmenskultur, die besonderen Wert auf die Einhaltung der Regeln legt, mit Strafmilderung. Dieser vermeintlich positive Aspekt setzt freilich gerade den Mittelstand massiv unter Druck. Das neue große Thema ist Compliance, also die aktive Vermeidung von Regelverstößen; es knallt mit Wucht in den Mittelstand: Mit Blick auf den erheblichen Aufwand einer passgenauen Compliance-Richtlinie sieht der Gesetzgeber wohl eine zweijährige Implementierungsfrist vor.
Der Rat an die Firmen geht also dahin, ihre Geschäfts- und Entscheidungsprozesse zunächst sehr exakt zu verifizieren und Risikosphären auszuloten, insbesondere wo potenzielle Gesetzesverstöße schlummern könnten: Dies kann bei Steuer- und Abgabenfragen, bei der Einhaltung von Fristen, beim Arbeitsschutz, in arbeitsrechtlichen Themen wie Scheinselbstständigkeit oder Werkverträgen der Fall sein. Es wäre wünschenswert, wenn im weiteren Gesetzgebungsverfahren für mehr Rechtsklarheit gesorgt würde. Den Firmen und Unternehmen ist zu raten, zwischenzeitlich nicht passiv zu bleiben und Geschäfts- und Entscheidungsprozesse zumindest frühzeitig zu analysieren.
Ihr Ansprechpartner:
Stephan Dreckmann
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GmbH zur Vermögensverwaltung sinnvoll nutzbar?!
Kapitalgesellschaften, also auch eine GmbH, sind körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. Laufende Einkünfte, aber auch ein Gewinn aus der Veräußerung von Grundbesitz unterliegen der Körperschaftsteuer und grundsätzlich auch der Gewerbesteuer. Im Privatvermögen gehaltener Grundbesitz kann hingegen außerhalb der 10-Jahresfrist einkommensteuerfrei veräußert werden (sofern kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt). Zudem ist die Kapitalgesellschaft hinsichtlich Grunderwerbsteuer häufig unflexibel und damit nachteilig. Dieser Unterschied lässt die GmbH zur Verwaltung von privatem Immobilienvermögen gegenüber einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft eher unattraktiv erscheinen.
Der Gesetzgeber hat aus Gründen der Rechtsformneutralität vermögensverwaltenden Immobiliengesellschaften jedoch die so genannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung ermöglicht. Nach dieser Regelung kann ein Unternehmen, das sich ausschließlich auf die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes beschränkt, den daraus erwirtschafteten Gewerbeertrag auf Antrag vollständig von der Gewerbesteuer ausnehmen. Dies führt dann zu einer laufenden Ertragsteuerbelastung in der GmbH von nur 15,875 % – im Einzelfall ein gewichtiges Argument für die GmbH.
Um diese erweiterte Kürzung in Anspruch zu nehmen, sind insbesondere folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
• Ausschließliche Ausübung einer vermögensverwaltenden Tätigkeit. Jegliche gewerbliche Tätigkeit ist für die Anwendung der erweiterten Kürzung schädlich (z. B. bei Betriebsaufspaltungen, aber auch im Falle der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen oder der Erbringung weiterer Dienstleistungen).
• Es darf ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet werden.
Soweit die erweiterte Kürzung greift, können 84,175 % des Gewinns einbehalten werden und stehen für weitere Investitionen zur Verfügung, sodass im Falle der Thesaurierung ein Steuervorteil gegenüber der laufenden Besteuerung auf der privaten Vermögensebene entsteht. Dies stellt jedoch zu einem wesentlichen Teil nur einen Stundungsvorteil dar, da bei Ausschüttung der Gewinne an die Gesellschafter, spätestens aber bei Liquidation der GmbH eine Erfassung bei der Einkommensteuer des Gesellschafters im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens stattfindet.
Im Fall einer Ausschüttung des Gewinns beträgt die Gesamtsteuerbelastung einschließlich der Besteuerung auf Ebene der GmbH rund 48%, wenn keine erweiterte Kürzung für die Gewerbesteuer möglich ist und ein kommunaler Hebesatz von 400% unterstellt wird. Ohne die Gewerbesteuerbelastung auf Ebene der GmbH beträgt die Gesamtsteuerbelastung im Ausschüttungsfall dagegen nur rund 38 %. Damit scheint die Gesamtsteuerbelastung auch bei Ausschüttung gegenüber einer Investition über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft günstiger, wenn z. B. der Steuersatz des Gesellschafters bei 45 % liegt. Allerdings muss bei dieser Betrachtung die spätere Besteuerung der stillen Reserven bei der Investition über die GmbH eingerechnet werden, die bei der vermögensverwaltenden Personengesellschaft möglicherweise entfällt.
Die vermögensverwaltende Immobilien-GmbH kann gegenüber der privaten Grundstücksverwaltung im Ergebnis dann punkten, wenn die Gewinne langfristig thesauriert werden sollen und die erweiterte Grundstückskürzung gesichert werden kann.
Ihr Ansprechpartner:
Christian Kaußen
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Nachweis eines niedrigeren Werts für erbschaft- und steuerliche Zwecke durch einen Gutachter
Betreffen Schenkungen oder Erbfälle Grundbesitz, ist für steuerliche Zwecke eine Bewertung vorzunehmen. Das Gesetz sieht hierfür standardisierte Bewertungsverfahren vor, die zu typisierten Werten führen. Sollten diese im Einzelfall über dem tatsächlichen Wert liegen, kann dem Finanzamt ein niedrigerer Verkehrswert nachgewiesen werden. An diesen Nachweis werden jedoch hohe Anforderungen gestellt. So ist zwingend ein Gutachter einzuschalten. Die Finanzverwaltung zeigt sich hier vergleichsweise großzügig, weil jeder Sachverständige für die Bewertung von Grundstücken als geeigneter Gutachter angesehen wird, insbesondere, wenn ein mängelfreies Gutachten vorgelegt wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht dies strenger und hat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass nur solche Gutachten akzeptiert werden, die der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt haben. Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen bisher nicht an. Allerdings hat der BFH seine Rechtsauffassung jüngst nochmals bestätigt; eine Reaktion der Finanzverwaltung steht noch aus. Es ist jedoch zu erwarten, dass die Finanzverwaltung dem BFH nachgibt und sich die formalen Anforderungen, an den Nachweis eines niedrigeren Werts, erhöhen werden.
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Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
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