Sie geben die Richtung an, wir sind der Steuermann.

Veranlagung von Arbeitnehmern ohne Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in Deutschland

International tätige Unternehmen müssen sich immer auch mit den steuerlichen Folgen der Mitarbeitermobilität befassen. Auch ausländische Arbeitnehmer erzielen deutsche Einkünfte, sobald sich diese zur Ausübung im Inland aufhalten. Dazu zählen beispielsweise Treffen oder Besprechungen mit ausländischen Vertriebsmitarbeitern am Firmenstammsitz. Auch eine Abfindungszahlung betreffend eine frühere Tätigkeit, die in Deutschland steuerpflichtig war, führt zu deutscher beschränkter Steuerpflicht.

Eine häufig günstige Veranlagung mit der Aussicht auf Steuererstattungen steht bisher nur beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern mit EU/EWR-Wohnsitz und -Staatsangehörigkeit offen. Ein Ausweg stellt in diesen Fällen das Speichern eines Freibetrags als Lohnsteuerabzugsmerkmal dar, da dies die Veranlagung verpflichtend machte. Beträgt der auf das Inland entfallende Arbeitslohn bis zu 11.900 EUR im Kalenderjahr, ist ab 2020 auch in diesem Fall keine Veranlagung mehr verpflichtend und damit auch nicht mehr möglich. Dies kann sich nachteilig auswirken.

Ebenfalls negativ wirkt die neue Pflichtveranlagung für beschränkt Steuerpflichtige mit mehreren Arbeitgebern im Inland oder mit ermäßigt ("1/5-Regelung") besteuerten Einkünften (z. B. Abfindungszahlungen, Entlassungsentschädigungen, aber vor allem auch Vergütungen mit langfristiger Anreizwirkung wie Aktienoptionen). Hier wird es im Rahmen der Veranlagung regelmäßig zu erheblichen Steuernachzahlungen kommen. Insbesondere im Fall der Verhandlung über Abfindungszahlungen von Mitarbeitern, die sich bereits wieder im Ausland befinden, muss diese Neuregelung beachtet werden. Möglicherweise kann es im Sinne der Arbeitnehmerbeziehung sinnvoll sein, im Rahmen des Lohnsteuerabzugs auf Anwendung von Vergünstigungsregelungen zu verzichten, um späteren Nachzahlungen in einem Veranlagungsverfahren vorzubeugen. Andererseits ist bei Nicht-Anwendung der 1/5-Regelung im Einzelfall die Antragsveranlagung gesperrt, was wiederum nachteilig wirken kann. Für die Arbeitgeber ist die Komplexität der steuerlichen Thematik damit nochmals gestiegen.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Helmut Heinrich
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Das Coronavirus und die Bilanzierung im Jahresabschluss

Die aktuelle Corona-Pandemie hat verschiedene Auswirkungen auf die Erstellung des Jahresabschlusses. Die zentrale Frage ist dabei, ob der Ausbruch und die wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus als wertbegründende Ereignisse im Jahr 2019 oder erst 2020 stattfanden. Wertbegründende Umstände, die erst in 2020 stattfanden, haben keinen Einfluss auf die Bewertung zum 31.12.2019. Erste Fälle von Infektionen bei Menschen sind jedoch bereits Anfang Dezember 2019 bekanntgeworden. Da aber erst die sprunghafte Ausweitung der Infektionen zu den aktuellen wirtschaftlichen Auswirkungen geführt hat und diese Ausweitung erst ab dem Januar 2020 aufgetreten ist, ist nach Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) i. d. R. trotzdem davon auszugehen, dass das Auftreten des Coronavirus als weltweite Gefahr wertbegründend dem Jahr 2020 zuzuordnen ist und etwaige bilanziellen Konsequenzen in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erst in Abschlüssen mit Stichtag nach dem 31.12.2019 zu berücksichtigen sind. Diese Meinung wird in der Literatur jedoch nicht einheitlich vertreten.  

Anhang
Werden die Entwicklungen rund um das Coronavirus nach den obigen Überlegungen als wertbegründend in 2020 eingestuft, ist im Anhang des Jahresabschlusses zum 31.12.2019 über Art und finanzielle Auswirkungen zu berichten, wenn die Auswirkungen der Corona-Krise ein „Vorgang von besonderer Bedeutung“ darstellen. Dies muss jedes Unternehmen im Einzelfall entscheiden.

Lagebericht
Eine Berichtspflicht zur Auswirkung des Coronavirus im Risikobericht des Lageberichts besteht, wenn die möglichen Entwicklungen zu negativen Abweichungen von Prognosen oder Zielen des Unternehmens führen können, es sich dabei um ein wesentliches Einzelrisiko handelt und andernfalls kein zutreffendes Bild von der Risikolage des Unternehmens vermittelt wird. Insbesondere ist über bestandsgefährdende Risiken zu berichten. Wenn bereits eine geänderte Erwartung des Managements zu den prognostizierten Leistungsindikatoren besteht, ist dies im Prognosebericht zu verarbeiten.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Berichtigung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 129 AO

Zum Thema „Berichtigung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 129 AO“ haben unsere Kollegen, StB Dr. Mario Henry Meuthen und Franziska Handschumacher, M.Sc., einen Beitrag in der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift „Die Wirtschaftsprüfung“ (WPg) veröffentlicht.

Nähere Informationen finden Sie hinter folgendem Link:
Die Wirtschaftsprüfung (WPg) 7.2020


Kurzzusammenfassung des Beitrags:

Eine Berichtigung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 2 KStG, das fälschlicherweise mit "Null" erklärt und festgestellt wurde, ist möglich, sofern es sich dabei um eine offenbare Unrichtigkeit gemäß § 129 AO handelt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn aus den der Steuererklärung beigefügten Unterlagen zweifelsfrei erkennbar war, dass ein steuerliches Einlagekonto entstanden ist. Die Rechtsprechung der Finanzgerichte weist zu dieser Frage jedoch ein höchst heterogenes Bild auf. Aus diesem Grund ist die Rechtsfrage, ob in solchen Fällen eine Berichtigung gemäß § 129 AO möglich ist, nun zur Revision zugelassen worden (Az. BFH: XI R 36/18). Dieser Beitrag zeigt, unter welchen Voraussetzungen eine offenbare Unrichtigkeit gemäß § 129 AO bei der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos anzuerkennen ist, und gibt eine Lösungsperspektive für das ausstehende BFH-Urteil.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
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Ausländische Güterstände und deren steuerliche Auswirkungen

Sind in Deutschland lebende Ehegatten nach ausländischem Recht verheiratet, gelten für diese nicht die deutschen Güterstandsregelungen. Der ausländische Güterstand kann aber Auswirkungen auf die inländische Besteuerung haben – mitunter ergeben sich dabei überraschende Probleme.

Besonders hervorzuheben ist der Güterstand der "Errungenschaftsgemeinschaft", der gerade im europäischen Ausland sehr verbreitet ist. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass Erwerbe eines Ehegatten automatisch zu Gesamtgut werden und damit im Eigentum beider Ehegatten stehen. Im Ertragsteuerrecht kann dieser Automatismus – insbesondere, wenn er unerkannt bleibt – weitreichende Folgen haben. Typische Sachverhalte wie Betriebsaufspaltungen, steuerneutrale Umwandlungen oder begünstige Veräußerungen sind schnell falsch beurteilt und es kommt zu unerwarteten Steuerbelastungen. Besondere Bedeutung kommt dem Güterstand zudem aus erbschaft- und schenkungsteuerlicher Sicht zu. In Deutschland lebende, nach ausländischem Recht verheiratete Steuerpflichtige, sollten bei jeder Prüfung steuerlicher Sachverhalte daher ein Augenmerk darauflegen, dass immer auch die Spezialitäten des Güterstands berücksichtigt werden.

Auswirkungen des Coronavirus auf die Lohnabrechnung

Mit der „Corona-Krise“ muss auch im Rahmen der Arbeitsorganisation und in der Lohnabrechnung umgegangen werden. Im ersten Teil des Informationsblatts werden die wichtigsten denkbaren Szenarien erläutert. Im zweiten Teil erfahren Sie, wie mit Hilfe von Kurzarbeit schwierige wirtschaftliche Situationen möglicherweise überbrückt werden können. Bei detaillierten Fragen wenden Sie sich gerne an uns.


Lohnzahlungen in besonderen Situationen

1. Aus Angst vor einer Ansteckung verweigert der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung

In der Lohnabrechnung ist das laufende steuer- und beitragspflichtige Arbeitsentgelt entsprechend des Arbeitsausfalls zu kürzen. Bleibt Ihr Arbeitnehmer aus Angst vor einer Ansteckung seine Arbeitsleistung ganz oder teilweise schuldig, greift der arbeitsrechtliche Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“.


2. Über den Arbeitnehmer wurde eine behördliche Quarantäne verhängt

Sie als Arbeitgeber sind verpflichtet, an Ihren Arbeitnehmer - längstens für 6 Wochen - Lohnfortzahlung gemäß dem Lohnausfallprinzip zu leisten. Diese erhalten Sie auf Antrag von der für Sie zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs. 2 und 5 IfSG). Welche in diesem Fall für Sie zuständig ist, können Sie der Homepage des Robert-Koch-Institus entnehmen. Die Quarantäne ist vom örtlichen Gesundheitsamt über Ihren Arbeitnehmer zu verhängen. Hierüber hat Ihr Arbeitnehmer Ihnen einen Nachweis vorzulegen. Bitte beachten Sie, dass solch ein Erstattungsantrag binnen drei Monaten nach Beginn der Quarantäne gestellt werden muss. Bei Fragen zu den Erstattungsanträgen wenden Sie sich am besten an die Mitarbeiter/-innen der für Sie zuständigen Behörde.


3. Ihr Arbeitnehmer ist am Coronavirus erkrankt und arbeitsunfähig

Wird Ihr Arbeitnehmer aufgrund einer Infizierung mit dem Coronavirus arbeitsunfähig, sind Sie wie bei jeder anderen Erkrankung gemäß den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Sie müssen dem Arbeitnehmer weiterhin für maximal 6 Wochen das ihm zustehende Arbeitsentgelt bezahlen, das er für seine maßgebende regelmäßige Arbeitszeit erhalten würde (§§ 3 und 4 EntgFG). Ein Anspruch auf Erstattung der Lohnkosten im Krankheitsfall besteht nur im Rahmen der Regelungen des Aufwendungsausgleichgesetzes (AAG) und in Höhe des von Ihnen gewählten Erstattungssatzes bei der Umlagekasse. Erfolgt die Lohnabrechnung durch uns, werden wir die Erstattungsanträge im Rahmen der Lohnabrechnung selbstverständlich für Sie automatisch bei der Umlagekasse einreichen.


4. Arbeitnehmer werden aufgrund notwendiger Kinderbetreuung an der Erbringung ihrer Arbeitsleistung gehindert

In diesem Fall ist genau zu unterscheiden, aus welchem Grund der Arbeitnehmer an der Erbringung seiner Arbeitsleistung aufgrund der Betreuung seines Kindes gehindert wird.

  • Erkrankung des Kindes am Coronavirus

    Eine Kürzung des Arbeitsentgelts für die Dauer des Fernbleibens Ihres Arbeitnehmers kann auch dann - wie bei jeder anderen Erkrankung eines Kindes auch - erfolgen, wenn das Kind selbst am Coronavirus erkrankt ist und der Arbeitnehmer über die Erkrankung seines Kindes ein ärztliches Attest vorlegt. Sie sind in diesem Fall zur Übermittlung einer Entgeltbescheinigung zur Berechnung des Kinderkrankengeldes verpflichtet. Haben Sie uns mit der Erstellung der Lohnabrechnung beauftragt, werden selbstverständlich wir dies im Rahmen der Entgeltabrechnung für Sie erledigen.

    Einer Kürzung des Arbeitsentgelts aufgrund der Erkrankung des Kindes könnte § 616 BGB entgegenstehen, wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag kein Ausschluss der Lohnfortzahlung gemäß dieser Regelung vereinbart wurde. Ein Ausschluss dieser Regelung kann auch im Rahmen einer Betriebsvereinbarung erfolgen.

  • Schließung der Betreuungseinrichtung des Kindes

    In diesem Fall sind Sie nach herrschender Auffassung nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Allenfalls könnte ein Anspruch aus § 616 BGB bestehen, was aber ebenfalls überwiegend abgelehnt wird. Eine einvernehmliche Einigung mit Ihrem Arbeitnehmer hinsichtlich des Abbaus von Urlaub und Überstunden ist selbstverständlich möglich. Allerdings prüft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales derzeit, wie unzumutbare Lohneinbußen im Falle zwingend notwendiger Kinderbetreuung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vermieden werden können.


5. Sie als Arbeitgeber schließen aufgrund eines (begründeten) Verdachtsfalles Ihren Betrieb oder Betriebsteile

Die Lohnabrechnung wird ohne Änderung bis auf Weiteres fortgeführt. Treffen Sie als Unternehmen aus Präventionsgründen, aufgrund eines konkreten Verdachtsfalls oder wegen eines tatsächlichen Infektionsfalls die Entscheidung, den Geschäftsbetrieb teilweise oder vollumfänglich einzustellen, sind Sie aufgrund dessen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt hat, zur Lohnfortzahlung gemäß des Lohnausfallprinzips verpflichtet. Gleiches gilt, wenn Sie aufgrund von fehlenden Lieferungen oder rückläufiger Kundenaufträge zur Reduzierung der Arbeitszeit oder vorübergehender Schließung Ihres Betriebes oder von Betriebsteilen gezwungen werden.


Kurzarbeit zur Überbrückung wirtschaftlicher Schwierigkeiten

Sind Sie zu Betriebsschließungen oder zumindest zur Einschränkung Ihrer betrieblichen Tätigkeit gezwungen, führt dies zu Umsatzeinbußen mit entsprechend nachteiligen wirtschaftlichen Folgen. Um den wirtschaftlichen Schaden des Unternehmens etwas abzumildern, kann unter bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeit eingeführt werden, um bei einem vorübergehenden Arbeitsausfall die Personalkapazitäten zu reduzieren, ohne dass es Kündigungen bedarf. Vorteil ist, dass die Arbeitnehmer als Ausgleich für das entfallende oder zumindest gekürzte Gehalt Kurzarbeitergeld (Kug) erhalten können.

1. Kurzarbeitergeld im Allgemeinen

Die allgemeinen Regelungen zur Gewährung von Kug finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit. Selbstverständlich können Sie sich mit Fragen aber auch an uns wenden.

2. Sonderregeln zum erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld aufgrund des Coronavirus ab 1. März 2020

Die Bundesregierung hat nachstehende Sonderregelungen beschlossen, die rückwirkend ab 01.01.2020 in Kraft treten.

  • Senkung der Zugangsschwelle zum Kug auf 10% der Belegschaft mit Arbeitsausfall (bisher muss 1/3 der Belegschaft von einem Arbeitsausfall betroffen sein)
  • Der Aufbau von Negativsalden bei Zeitkonten wird vollständig oder teilweise außer Kraft gesetzt
  • Übernahme der vollen oder teilweisen Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit
  • Kurzarbeit wird im Bereich der Leiharbeit zugelassen
  • Geltungsdauer voraussichtlich bis Ende 2021


3. Höhe des Kurzarbeitergeldes

Ein Arbeitnehmer in Kurzarbeit hat grundsätzlich Anspruch auf 60% der so genannten Nettoentgeltdifferenz als Kug. Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld einen Anspruch auf den erhöhten Leistungssatz erfüllen, erhalten dagegen 67% der Nettoentgeltdifferenz als Kug. Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn entweder der Arbeitnehmer selbst oder dessen Ehegatte/Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG hat, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und nicht dauernd getrennt lebt. Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen

  • dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und
  • dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt.


Sowohl das Soll- als auch das Ist-Entgelt sind auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag zu runden. Danach ist das pauschalierte Nettoentgelt zu ermitteln, indem sowohl die gerundeten Sollals auch Ist-Entgelte um

  • 21% Sozialversicherungspauschale
  • Lohnsteuer gem. Lohnsteuerklasse und
  • Solidaritätszuschlag gekürzt werden.


Zur Ermittlung der Höhe des Kurzarbeitergeldes stellt die Bundesagentur für Arbeit eine Berechnungshilfe zur Verfügung. Diese „Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug)“ finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit.


4. Auswirkungen des Kurzarbeitergeldes in der Einkommensteuererklärung

Das Kurzarbeitergeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt und ist in Zeile 15 in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Der Progressionsvorbehalt führt dazu, dass der Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung einreichen muss (§§ 32b, 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich ist für die Arbeitnehmer mit Kurzarbeitergeld unzulässig. Dies gilt auch für den so genannten permanenten Jahresausgleich.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Update zur doppelten Haushaltsführung

Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung entstehen, gehören zu den Klassikern unter den Werbungskosten. Gesetzesverschärfungen und die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geben Anlass, die aktuelle Rechtsentwicklung nochmals zu betrachten.

Dem Gesetzeswortlaut nach liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte wohnt und am Ort der ersten Tätigkeitsstätte eine weitere Wohnung unterhält. Dabei ist nach neuer Rechtsprechung des BFH zu beachten, dass keine doppelte Haushaltsführung vorliegt, wenn die Hauptwohnung ebenfalls am Beschäftigungsort gelegen ist. Eine solche Konstellation ist nach höchstrichterlicher Auffassung gegeben, wenn die Arbeitsstätte von der Hauptwohnung aus in zumutbarer Weise täglich erreicht werden kann. Die Finanzverwaltung geht indes aus Vereinfachungsgründen von einer beruflich veranlassten Zweitwohnung aus, wenn der Weg von der Zweitunterkunft zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt.

Als Kosten einer doppelten Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Zweitwohnung angesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 EUR im Monat. Fielen die Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände, wie Küche, Bett oder Kühlschrank, bislang in die monatliche Höchstsumme von 1.000 EUR, sind nach jüngster BFH-Rechtsprechung diese Kosten zusätzlich absetzbar. Dies begründet der BFH damit, dass die Höchstsumme von 1.000 EUR nur für Unterkunftskosten, nicht jedoch für sonstige Mehraufwendungen im Zuge der doppelten Haushaltsführung gilt.
Interessant ist auch, dass die Abwesenheit des Steuerpflichtigen von der Hauptwohnung für die ersten drei Monate nach Aufnahme der Beschäftigung am Ort, für den die doppelte Haushaltsführung etabliert wurde, mit den Mehraufwandspauschalen für Verpflegung angesetzt werden können.


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In der Krise an Steuerstundung und Herabsetzung von Vorauszahlungen denken

Die Finanzverwaltungen der Länder reagieren auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten von Unternehmen wegen der Ausbreitung des Coronavirus mit Entgegenkommen bei Stundung und Herabsetzung von Vorauszahlungen. Basieren Zahlungsschwierigkeiten auf den Auswirkungen des Coronavirus sollen auf einfachen Antrag Steuerzahlungen – auch zinslos – gestundet werden können. Herabsetzungen von anstehenden Vorauszahlungen sind immer möglich, wenn mit geringeren Gewinnen zu rechnen ist. Hier haben die Finanzverwaltungen aber signalisiert, schneller und unbürokratischer auf entsprechende Anträge reagieren zu wollen.

Wir hoffen, dass die Praxis eine Umsetzung dieser Absichtserklärungen flächendeckend bestätigen wird. Unternehmen sollten zur Sicherung der Liquidität jedenfalls an diese Möglichkeiten denken. Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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Claudia Schäfer
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Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Corona-Pandemie

Das Bundesministerium für Justiz bereitet eine Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Pandemie in finanzielle Schieflage geraten. Als Vorbild dienen Regelungen anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016. Hiernach kam es für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht darauf an, dass Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung aus den Auswirkungen der Katastrophe resultierten und ernsthafte Sanierungsverhandlungen geführt wurden. Sofern – womit zu rechnen ist – die neue Regelung sich hieran orientiert, müssen die Unternehmen die Kausalität der Corona-Pandemie für den Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit belegen, damit die Antragspflicht auch im konkreten Fall ausgesetzt wird.

Geschäftsleiter dürfen außerdem gemäß § 92 II AktG und § 64 GmbHG nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung zur Vermeidung einer persönlichen Haftung grundsätzlich keine Zahlungen mehr leisten. Ob es auch insoweit Lockerungen geben wird, bleibt abzuwarten. Bitten wenden Sie sich für aktuelle, laufende Informationen gerne an uns.

Pflicht zur Einwilligung in Zusammenveranlagung

Haben Ehegatten unterschiedliche hohe Einkommen, führt die Zusammenlegung in aller Regel zu einer merklichen Steuerersparnis. In der Regel ist es daher selbstverständlich, dass beide Ehegatten mit der Zusammenveranlagung einverstanden sind. Dies kann sich nach einer Trennung für frühere Jahre des Zusammenlebens aber ändern. Willigt der Partner mit dem geringeren Einkommen nicht in die Zusammenveranlagung ein, ergibt sich dadurch ein wirtschaftlicher Nachteil, der in der Regel den anderen Partner trifft. Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem solchen Fall nun entschieden, dass auch nach der Trennung in aller Regel die Verpflichtung besteht, in die Zusammenveranlagung für frühere Jahre einzuwilligen. Die Einwilligung könne dabei auch nicht von einem Ausgleich bisheriger Nachteile aus einer ungünstigeren Steuerklasse abhängig gemacht werden.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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Abziehung von Gesellschafterdarlehen in der Krise

Getrieben von der Dynamik der Corona-Pandemie denken zahlreiche Unternehmer darüber nach, für Zwecke der existenziellen Absicherung, ihre Gesellschafterdarlehen ganz oder teilweise abzuziehen; im Schlepptau die Frage, welche Hürden neben den gesellschaftsvertraglichen Vorgaben unter gesellschafts- bzw. insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten zu beachten sind.

Das Recht der Gesellschafterdarlehen wurde durch das monumentale sogenannte MoMiG im Jahr 2008 komplett reformiert.

Neu gegenüber dem alten Eigenkapitalersatzrecht ist, dass die Gesellschaft – außerhalb eines Insolvenzverfahrens – jederzeit die Forderungen eines Gesellschafters aus einem Gesellschafterdarlehen bedienen darf. Die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens unterliegt also nicht mehr der Kapitalbindung der §§ 30, 31 GmbHG. Zu beachten ist allerdings, dass die Darlehensrückzahlung vom Insolvenzverwalter gegebenenfalls angefochten und der Zahlbetrag zurückgefordert werden kann. Verboten sind außerdem Zahlungen an Gesellschafter, soweit sie zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennbar.

In der Insolvenz sind Gesellschafterdarlehen nachranging gegenüber sämtlichen sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft und zwar unabhängig davon, ob der Gesellschafter einen Rangrücktritt erklärt hat oder nicht. Auf die Frage, ob das Darlehen in einer Krise gewährt oder belassen wurde, kommt es daher nicht mehr an. Kommt es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH & Co. KG, so könnte der Insolvenzverwalter Zahlungen (Zins und Tilgung) auf das Gesellschafterdarlehen, die innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Antragstellung erfolgt sind, anfechten und die Erstattung der Beträge an die Insolvenzmasse verlangen (geregelt in § 135 Absatz 1 Nr. 2 Insolvenzordnung). Das berühmte "Bargeschäftsprivileg" des § 142 Insolvenzordnung, welches die Anfechtbarkeit auszuschließen geeignet ist, findet auf die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen keine Anwendung!

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