Sie geben die Richtung an, wir sind der Steuermann.

Verhinderung von "Liebhaberei-Betrieben"

Gerade im Falle von Neugründungen resultieren Geschäftsideen oft aus privaten Interessen der Gründer. Stellt die subjektive Zuneigung zum Geschäftsfeld im Erfolgsfall kein Problem dar, kann sie bei einer erfolglosen Gründung schnell zum Streit mit dem Finanzamt führen. Spätestens nach einem Anlaufzeitraum von fünf Jahren, wird dieses die so genannte Einkunftserzielungsabsicht prüfen. Werden bis dahin lediglich Verluste erwirtschaftet und kann die ursprüngliche Absicht, nachhaltig Gewinne erzielen zu wollen, nicht durch den Steuerpflichtigen belegt werden, wird das Finanzamt die Tätigkeit regelmäßig als „Liebhaberei“ qualifizieren und die bisher festgestellten Verluste – rückwirkend – aberkennen. Konnten die Verluste zum Ausgleich anderer Einkünfte, z. B. auch die des Ehegatten genutzt werden, kommt es zu Steuernachzahlungen.

Um etwaigen Diskussionen mit der Finanzverwaltung vorzubeugen, hilft es, bereits ab Beginn der Tätigkeit insbesondere auf folgende Punkte zu achten:

  • Erstellung eines Businessplans
  • klare Abgrenzung zu privaten Aktivitäten bei Geschäftsideen in den Bereichen Sport, Hobby, Erholung und Freizeit
  • Dokumentation der getätigten Aufwendungen und Darlegung der betrieblichen Notwendigkeit (Der Anschein einer Verlagerung von privaten Kosten in den betrieblichen Bereich sollte unbedingt vermieden werden!)
  • Die Tätigkeit sollte in einem ernsthaften Umfang ausgeübt werden. Zwei Stunden am Wochenende neben einer Vollzeitstelle dürften regelmäßig nicht zur Anerkennung durch das Finanzamt führen.
  • Preise, Werbung (Homepage, Firmenschild u. a.) und Öffnungszeiten sollten „marktüblich“ sein.
  • Das Geschäftsmodell sollte fortlaufend auf die im Businessplan enthaltene Einnahme- und Gewinnprognose geprüft werden.
  • Stellt sich ein prognostizierter Totalüberschuss auch absehbar nicht ein, sollte die Tätigkeit rechtzeitig aufgegeben und die Unternehmung abgewickelt werden

Das Streitthema der „Liebhaberei“ ist nicht gesetzlich definiert und hat sich aus der Rechtsprechung entwickelt. Die Berücksichtigung der vorgenannten (nicht abschließenden) Tipps, bietet jedoch eine gute Grundlage, um im Streitfall die steuerliche Nutzung von Verlusten abzusichern.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Wertguthaben: Spielräume für die Lebensarbeitszeit

Die Arbeitswelt wird flexibler – das betrifft auch die Gestaltung individueller Erwerbsverläufe. Immer mehr Beschäftigte möchten bewusst Phasen der Freistellung in ihren Berufsweg integrieren. Ob verlängerte Elternzeit, Pflege eines Angehörigen oder eine berufliche Auszeit: Solche Unterbrechungen erfordern finanzielle Planungssicherheit. Ein rechtlich geregeltes Instrument hierfür sind sogenannte Wertguthaben.

Wertguthaben ermöglichen es, Entgeltbestandteile oder Arbeitszeiten über Jahre hinweg anzusparen – zweckgebunden für eine spätere Freistellungsphase. Anders als bei klassischen Gleitzeitkonten steht dabei nicht der kurzfristige Ausgleich im Vordergrund, sondern eine langfristige Ausrichtung. Die Regelungen sind klar im Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht verankert.

Der zentrale Vorteil: Eingezahlte Beträge bleiben zunächst steuer- und sozialabgabenfrei. Erst bei Auszahlung während der Freistellung kommt es zur Versteuerung sowie einer Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Diese sogenannte nachgelagerte Verbeitragung schafft einen verlässlichen Rahmen für Beschäftigte und Arbeitgeber.

Wertguthaben sind nicht mit Altersvorsorge zu verwechseln. Während gesetzliche Rente, betriebliche Versorgung und private Vorsorge auf den Ruhestand ausgerichtet sind, dienen Wertguthaben ausschließlich der Finanzierung von Auszeiten im aktiven Berufsleben. Eine Nutzung für den Ruhestand ist ausgeschlossen.

Teilnehmen können in der Regel sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Personen mit beherrschendem Einfluss auf ihr Unternehmen, wie etwa Mehrheitsgesellschafter, gelten nicht als abhängig beschäftigt und sind von dieser Regelung ausgenommen.

Ein weiterer Vorteil liegt im fortbestehenden Versicherungsschutz: Während der bezahlten Freistellungsphase aus einem Wertguthaben bleiben Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehen. Die Beiträge werden aus dem Guthaben abgeführt – lückenlose Absicherung inklusive.

Wertguthaben eröffnen die Möglichkeit, das Berufsleben individueller zu gestalten – ohne auf Sicherheit verzichten zu müssen. In Zeiten zunehmender Flexibilisierung sind sie ein wichtiges Element für eine moderne Lebensarbeitszeitgestaltung.


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Ist für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ruhiges Fahrwasser in Sicht?

Verglichen mit ihrem Aufkommen beschäftigt die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer (ErbSt) überproportional viele Menschen. Angehörige der steuerberatenden Berufe sind sowohl in Zusammenhang mit der Planung von Vermögensnachfolgen als auch im Rahmen der Erstellung von komplexen Steuererklärungen stark gefragt. Die Finanzämter müssen eingereichte Erklärungen auswerten und beurteilen. Viele Fälle landen vor Finanzgerichten bis hin zum Bundesfinanzhof, der sehr regelmäßig offene Punkte klärt. Das nützt manchmal den Steuerpflichtigen, manchmal aber auch nicht, immer aber verursacht neue Rechtsprechung Aufwand. Auch die Finanzverwaltung ist nicht untätig: Die Richtlinien und Erlasse zur Auslegung der gesetzlichen Regelungen sind zahlreich. Bemerkenswert ist, dass die ErbSt seit Jahrzehnten fast durchgängig auch das Bundesverfassungsgericht beschäftigt. Dessen Urteile zwingen den Gesetzgeber regelmäßig zu Anpassungen und verkleinern gleichzeitig den politischen Spielraum für Reformen.

Aber warum ist das so? Einerseits ist die ErbSt mehr als andere Steuerarten politisch umstritten. Eine Seite will durch höhere Besteuerung des Vermögensübergangs Chancengleichheit herstellen und die Schere nicht größer werden lassen. Andere haben den Schutz des Eigentums auch über Generationen hinweg im Auge und kritisieren zurecht den inzwischen völlig aus dem Ruder gelaufenen Verwaltungsaufwand. Besonderes Gewicht bekommt die Diskussion mit Blick auf die mittelständisch geprägte Wirtschaft und die Frage, ob die ErbSt den Fortbestand mittelständischer Unternehmen gefährden kann oder darf.

Grundproblem ist die Tatsache, dass sich die ErbSt nach dem Wert von Vermögen bemisst, das in vielen Fällen nicht aus Geld, sondern aus Sachwerten bestehen. Dies schafft im ersten Schritt Bewertungsprobleme. Wird Steuer festgesetzt, kann diese nicht unmittelbar mit Sachmitteln bezahlt werden, eine Veräußerung ist aber nicht immer zielführend oder überhaupt möglich. Besonders eingängig ist dies, wenn Werte in Unternehmen gebunden sind. Eine Herausforderung für den Gesetzgeber, der als Lösung Erleichterungen z. B. für Unternehmensvermögen, geschaffen hat. Dass das kompliziert ist, liegt auf der Hand. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben tun ihr Übriges. Gerade im Bereich der Unternehmensnachfolge haben wir inzwischen steuerliche Regelungen, die sehr komplex und mit hoher Unsicherheit behaftet sind. Eigentlich ein unhaltbarer Zustand. Nur die volle Besteuerung von Unternehmen wäre für die deutsche Unternehmenslandschaft wohl noch schlimmer.

Die aktuelle Koalition wird wohl keine grundlegende Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer auf den Weg bringen. Das bewahrt Unternehmen zumindest vor Schlimmerem. Aber sind gute Lösungen überhaupt realistisch? Eine vollständige Abschaffung dürfte politisch kaum durchsetzbar sein und die notwendige radikale Vereinfachung des jetzigen Konzepts kaum grundgesetzkonform gelingen. Bleibt die Idee der Flat-Tax, also ein sehr niedriger, einheitlicher Steuersatz für alle Vermögensarten, eventuell gepaart mit sinnvollen Freibeträgen, die übliches "Familienvermögen" ausnehmen. Das wäre eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung, ist politisch aber wahrscheinlich ebenfalls nicht konsensfähig, weil es an hohen Steuersätzen für hohe Vermögen fehlt. Und was, wenn irgendwann vergessen wird, dass es eine Flat-Tax sein soll und der Steuersatz immer höher wird (siehe Grunderwerbsteuer)?


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Steuerfalle Blockchain: Das BMF zieht die Zügel an!

Geschäfte in und mit Kryptowährungen sind endgültig im Steuerrecht angekommen. Der Bundesfinanzhof hat das im Jahr 2023 mit seiner Rechtsprechung klargemacht. Das Bundesfinanzministerium (BMF) legt seinen Fokus nicht mehr nur auf das "Wie besteuern?", sondern hat sich bereits ausgiebig mit Fragen zum Besteuerungsverfahren auseinandergesetzt. Die Ergebnisse daraus sind in einen verfahrensrechtlichen Teil des Schreibens zur Besteuerung von Kryptowerten eingeflossen. Spätestens jetzt muss sich jeder, der Berührung mit Kryptowährungen hat oder hatte, auch mit den steuerlichen Vorgaben befassen. Knackpunkt dürfte die Beschaffung und Auswertung der notwendigen Daten darstellen.

Neu ist die Konkretisierung der Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten. Eine zentrale Rolle spielen dabei sogenannte Steuerreports, die Transaktionsübersichten (ähnlich wie Steuerbescheinigungen) aufbereiten und auf Basis der Blockchain-Daten erstellt werden können. Sie sollen die Angaben des Steuerpflichtigen nachvollziehbar machen und können der Veranlagung zugrunde gelegt werden. Dabei fordert das BMF die Offenlegung der Reporteinstellungen und der ertragsteuerlichen Bewertungsgrundlagen. Für Steuerpflichtige mit Betriebsvermögen gelten darüber hinaus die GoBD, wonach z. B. eine Verfahrensdokumentation erforderlich sein kann. Aber auch im Privatvermögen gilt das Prinzip der Einzelaufzeichnung. Transaktionsübersichten müssen Angaben zu Namen, Anzahl, Preis, Zeitpunkten und Haltedauer enthalten; beim Lending, also dem Verleihen der digitalen Vermögensgegenstände gegen Entgelt an Dritte, zusätzlich Angaben zu Konditionen und Entgelt.

Die Finanzbehörden können weiterführende Unterlagen wie Transaktionsprotokolle anfordern, müssen jedoch eigene Ermittlungen durchführen, bevor zusätzliche Belege verlangt werden dürfen.

Insgesamt wird der Einsatz spezialisierter Software künftig unerlässlich. Neben den neuen Vorgaben zur Dokumentation und Offenlegung sollten Steuerpflichtige neben den steuerlichen Grundprinzipien wie Haltefristen und Verlustverrechnung auch die Behandlung von Sonderfällen (Mining, Staking) kennen. Internationale Aspekte und kommende EU-Meldepflichten wie DAC8 rücken Kryptowährungen zudem endgültig ins Licht regulärer Steuerpflicht – umso wichtiger ist eine frühzeitige, systematische und technische Vorbereitung.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Die NIS-2-Richtlinie der EU - Was jetzt zu tun ist!

Eine Richtlinie der EU, nämlich die NIS-2-Richtlinie (The Network and Information Security (NIS) Directive) (NIS") schreibt weitreichende IT-Sicherheitsanforderungen an IT-Systeme vor. Die Umsetzung in Deutschland erfolgt mit dem NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS-2UmsuCG), liegt aber wie so vieles derzeit auf Eis. Trotzdem besteht die Notwendigkeit, dass sich Unternehmen schon jetzt mit NIS2 zu beschäftigen. Das deutsche NIS-2UmsuCG sieht keine Übergangsfrist vor: Ab dem Inkrafttreten, also kurz nach der Verabschiedung, wird vollständige Konformität von NIS2-betroffenen Unternehmen gefordert.

Ist Ihr Unternehmen von NIS2 betroffen? Auch wenn Sie davon ausgehen (können), dass dem nicht so ist, weil bei Weitem nicht alle Unternehmen einbezogen sind, reicht das leider nicht aus. Bei der Beurteilung zählen beispielsweise alle Geschäftstätigkeiten mit, sogar die Solaranlage auf dem Dach. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat eine Online-Hilfe zur Betroffenheitsprüfung erstellt: https://betroffenheitspruefung-nis-2.bsi.de/. Diese kann erste Hinweise geben. Bei Unklarheiten kommen Sie gerne auf uns zu.

Betroffene Unternehmen müssen "geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen […] ergreifen, um Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit [ihrer] informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse […] zu vermeiden und Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen möglichst gering zu halten." Die Begriffe "geeignet" und "verhältnismäßig" weisen schon auf eine Grauzone in der Umsetzung hin. Ein Blick auf die aufgelisteten Mindestmaßnahmen zeigt jedoch, dass die Grauzone letztendlich doch relativ konkret ist:

  • Notfall-/Krisenmanagement
  • Schwachstellenmanagement
  • Multi-Faktor-Authentifizierung
  • gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikationssysteme
  • aktiver Cyberschutz (z. B. Systemen zur Angriffserkennung, Netzwerksegmentierung)
  • Cyberhygiene (z. B. Zero-Trust, Sensibilisierung)

Unternehmen müssen mit ihren IT-Abteilung und/oder ihren IT-Dienstleistern ins Gespräch gehen, um sicherzustellen, dass die NIS2-Anforderungen gegebenenfalls erfüllt werden.


Dirk Jagemann, Steuerberater

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Gewerbesteuer: Verlieren Sie die erweiterte Kürzung bei Verkauf von Immobilien im laufenden Jahr?

Die gewerbliche Vermietung und Verwaltung von Immobilien unterliegt grundsätzlich der Gewerbesteuer. Es gibt jedoch eine gesetzliche Regelung, die es ermöglicht, den Gewerbeertrag um einen Teil des Einheitswerts des Grundstücks zu reduzieren. Das bedeutet, dass Immobilienunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit werden können. Voraussetzung für diese Reduzierung ist, dass das Unternehmen im gesamten Erhebungszeitraum – also im gesamten Kalenderjahr – die begünstigte Tätigkeit ausübt. Eine nur teilweise Nutzung oder Verwaltung reicht dafür nicht aus.

Für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten oder nutzen, gibt es die sogenannte erweiterte Kürzung. Dabei wird der gesamte Gewinn aus der Vermietung oder Nutzung von Immobilien von der Gewerbesteuer befreit. Wichtig zu wissen: Diese erweiterte Kürzung ist eine gesetzlich festgelegte Regelung, keine freiwillige Steuererleichterung, und es gibt klare Vorgaben, was als „Verwaltung und Nutzung“ von Grundbesitz gilt. Nur spezifische Nebentätigkeiten sind erlaubt, selbst aber nicht steuerbefreit.

In einem Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun klargestellt, dass die erweiterte Kürzung nur gewährt werden kann, wenn das Unternehmen im gesamten Jahr der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes nachgeht. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit, auch nur für einen Tag, führt bereits dazu, dass die Steuervergünstigung für das gesamte Jahr verloren geht. Es reicht also nicht aus, wenn das Unternehmen fast das ganze Jahr über Immobilien verwaltet. Ein einzelner Tag ohne die Tätigkeit kann dazu führen, dass das Unternehmen die Steuervergünstigung nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Dies ist besonders wichtig für Unternehmen, die ihren gesamten Immobilienbestand veräußern wollen. Der genaue Zeitpunkt des Verkaufs ist entscheidend, um die Steuervergünstigung nicht zu verlieren. Im Vertrag muss der Übergabezeitpunkt exakt auf den 31. Dezember um 23:59 Uhr festgelegt werden. Würde dagegen beispielsweise zu Beginn des 31.12. oder an einem anderen Tag des Jahres die letzte(n) Immobilie(n) veräußert, entfiele die Begünstigung für den gesamten davorliegenden Zeitraum des Jahres.

Für Immobilienunternehmen ist es daher unerlässlich, die Verwaltung und Nutzung ihrer Immobilien sorgfältig zu planen und vor allem bei Aufgabe der Tätigkeit die Gewerbesteuerfreiheit im letzten Jahr sicherzustellen.


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Tax Compliance – Auch für vermögende Privatpersonen ein Thema!

Immer mehr Unternehmen setzen auf ein Tax Compliance Management System (TCMS), um ihre steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Ziel ist es, Verstöße gegen Steuergesetze zu vermeiden, aber auch Arbeitsabläufe effizienter zu gestalten und Prozesse zu digitalisieren. Doch nicht nur Unternehmen profitieren von einer strukturierten Steuer-Compliance – auch vermögende Privatpersonen sollten sich mit diesem Thema befassen.

Gerade bei komplexen Vermögensstrukturen mit internationalen Investments steigt das steuerliche Risiko. Neben der richtigen Deklaration von Einkünften müssen diverse Meldepflichten beachtet werden. So unterliegen grenzüberschreitende Steuergestaltungen einer Anzeigepflicht. Auch im Bereich der Kryptowährungen kann eine fehlende Dokumentation zu Problemen führen. Wer nicht nachweisen kann, dass die einjährige Haltefrist für eine steuerfreie Veräußerung eingehalten wurde, riskiert eine Versteuerung des Veräußerungsgewinns. Gleiches gilt für Einkünfte aus Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften oder Erträgen aus Trusts und Stiftungen, die in vielen Ländern strengen steuerlichen Vorschriften unterliegen.

Ein TCMS schafft hier Sicherheit. Es hilft, steuerliche Pflichten systematisch zu erfassen, Risiken frühzeitig zu erkennen und Nachweispflichten zu erfüllen. Zudem kann eine gut dokumentierte und organisierte Steuer-Compliance ein wichtiges Argument sein, um im Zweifelsfall den Vorwurf einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung zu entkräften.

Für Privatpersonen lohnt sich meist kein umfassendes TCMS, doch gezielte Maßnahmen sind essenziell. Eine strukturierte Dokumentation, Fristüberwachung und regelmäßige Prüfung von Meldepflichten helfen, steuerliche Risiken zu minimieren. Automatisierte Prozesse können Dokumentations- und Nachweispflichten – etwa für Kryptowährungen, ausländische Beteiligungen oder Stiftungen – erleichtern. Je komplexer die Vermögensstruktur, desto wichtiger ist eine durchdachte Tax Compliance, um unerwartete Steuerbelastungen und rechtliche Risiken zu vermeiden.


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Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Transaktionen mit Kryptowerten

Lange Zeit war unklar, wie Geschäfte mit Kryptowährungen steuerlich behandelt werden. Im Jahr 2022 hat sich die Finanzverwaltung mit einem ersten Schreiben ausführlich zu den verschiedensten Sachverhalten geäußert. Beispielsweise sind Veräußerungsgewinne von Kryptowährungen steuerpflichtig, wenn diese zuvor nicht mindestens ein Jahr lang gehalten wurden. Unter den Begriff der "Veräußerung" fällt dabei z. B. auch, wenn bestimmte Dienstleistungen oder Waren mittels Kryptowährungen erworben werden oder wenn eine Kryptowährung in eine andere getauscht wird.

In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass alle Transaktionen mit Kryptowerten detailliert und nachvollziehbar dokumentiert werden, insbesondere damit beurteilt werden kann, ob diese steuerpflichtig sind oder nicht. Anfang März 2025 wurde ein neues Schreiben veröffentlicht, in dem ausführlich dargestellt wird, welche Nachweise die Steuerpflichtigen erbringen müssen und welche Anforderungen an die Dokumentation von Transaktionen mit Kryptowerten gestellt werden.


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Gehaltsabrechnungen dürfen ausschließlich online bereitgestellt werden

Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Eine genaue Definition, wie diese auszusehen hat, trifft das Gesetz indes nicht.

In der Praxis haben sich zwei Varianten etabliert: Die klassische Gehaltsabrechnung in Papierform und die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in einem passwortgeschützten digitalen Mitarbeiterpostfach.

Letzteres war kürzlich Streitpunkt vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG), nachdem ein Arbeitgeber die Abrechnungsform von Papierversand auf elektronisches Dokument umgestellt hat. Hiergegen klagte eine Arbeitnehmerin vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachen. Sie wollte die Abrechnungen weiterhin in Papierform erhalten. Im Revisionsverfahren gab der BAG dem Arbeitgeber Recht und stellte klar, dass dieser seine Verpflichtung durch die elektronische Bereitstellung der Abrechnung erfüllt. Die Entscheidung des BAG schafft insoweit Rechtsicherheit und dürfte in Zukunft dazu führen, dass weitere Arbeitgeber ihre Prozesse digitalisieren und auf die Papierform verzichten.


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Kein Arbeitslohn bei schenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge

Zum Arbeitslohn gehören neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile in Geld oder Geldeswert, die für eine Beschäftigung gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt.

In einem Urteilsfall zugrundeliegenden Sachverhalt war die Klägerin mehrere Jahre in einer GmbH als leitende Mitarbeiterin tätig. Die bisherigen Gesellschafter der GmbH beschlossen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge die von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile auf fünf Arbeitnehmer der GmbH schenkweise zu übertragen. Die Übertragung war weder an Bedingungen oder Beschränkungen noch an einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei der GmbH gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass es sich bei dem unentgeltlichen Erwerb der Geschäftsanteile der Arbeitnehmer um einen geldwerten Vorteil und somit um Arbeitslohn handelt. Das Finanzamt erhöhte im Rahmen der Veranlagung die Einkünfte der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit um einen geldwerten Vorteil.

Für das Vorliegen von Arbeitslohn muss der geldwerte Vorteil für eine Beschäftigung gewährt werden, also durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Eine Veranlassung ist zu bejahen, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis zufließt. Die Richter des Bundesfinanzhofs entschieden nun im konkreten Urteilsfall, dass die Anteilsübertragung nicht maßgeblich durch das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der GmbH veranlasst ist, da das entscheidende Motiv der Übertragung die Regelung der Unternehmensnachfolge war. Somit ist kein geldwerter Vorteil zu versteuern, sondern die Regelungen der Erbschaftsteuer anzuwenden.

Inwieweit dies auf andere Fallkonstellationen übertragen werden kann bleibt abzuwarten. Grundsätzlich empfiehlt sind aber eine sorgfältige Dokumentation, insbesondere durch vertragliche Regelungen und Gesellschafterprotokolle. Wichtig ist auch, dass die Übertragung nicht vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht wird.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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