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2020

Qualifizierter Programmierer in Heimarbeit ist sozialversicherungspflichtig

Im Sozialversicherungsrecht bedeutet „abhängige Beschäftigung“ eine nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltpunkte für eine Beschäftigung sind Tätigkeiten nach Weisung und Eingliederung in den Betrieb. Die Abgrenzung zu selbstständig Beschäftigten in Literatur und Rechtsprechung füllt Bibliotheken. Leitlinien zur Abgrenzung sind unter anderem im gemeinsamen Rundschreiben der Sozialversicherungsträger enthalten. Nun hat das Landessozialgericht Hessen entschieden, dass hochqualifizierte Tätigkeiten nicht per se in die Sphäre der selbstständigen Tätigkeit fallen. Im konkreten Entscheidungsfall war ein Bauingenieur und Programmierer im Homeoffice für ein Baustatik-Softwarehaus tätig.

Es kann in diesen und ähnlichen haarigen Abgrenzungsfragen nur geraten werden, von der Möglichkeit Gebrauch zu nehmen, beim Bund der Deutschen Rentenversicherung ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren einzuleiten. Dies schließt jedenfalls für den Arbeitgeber das Risiko späterer Beitragsnachzahlungen aus. Frist für die Einleitung ist ein Monat nach Beginn der Geschäftsbeziehung.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Erhöhung der Gewerbesteuer-Anrechnung

Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaftern wird die betriebliche Gewerbesteuer auf die persönliche Einkommensteuer angerechnet. Eine Mehrfachbelastung des Gewinns soll so vermieden werden. Die Anrechnung erfolgt dabei jedoch pauschal, wobei aber maximal die tatsächlich bezahlte Gewerbesteuer zur Anrechnung gebracht werden kann. Praktisch kommt es häufig zu einer Begrenzung der Anrechnung, weil die Einkommensteuer nicht ausreichend hoch ist (z. B. aufgrund von Verlusten aus anderen Einkunftsarten, der Anrechnung ausländischer Steuern oder einer höheren Bemessungsgrundlage bei der Gewerbesteuer).

Die Höhe der Gewerbesteuer richtet sich maßgeblich nach dem so genannten Hebesatz einer Kommune, der stark variiert. Die Anrechnung der Gewerbesteuer berücksichtigt diesen Hebesatz nicht. Dies führt im Ergebnis dazu, dass in Kommunen, deren Hebesatz unter einem kritischen Wert liegt, – zumindest theoretisch – eine vollständige Entlastung von der Gewerbesteuer erfolgt. Bei höheren Hebesätzen bleibt neben der Einkommensteuer dagegen zwingend eine zusätzliche Belastung mit Gewerbesteuer übrig.

Im Zuge der Corona-Hilfe-Maßnahmen wurde ab 2020 der Faktor für die pauschale Anrechnung erhöht. Für Unternehmer, die schon jetzt vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden, ändert sich dadurch nichts. Interessant ist dies dagegen für Unternehmer, die aufgrund eines höheren Hebesatzes der Kommune bisher mit Gewerbesteuer belastet werden.

Abzug von Zinsen bei gemischt genutzten Gebäuden

Wird ein Gebäude zur Erzielung von Einkünften genutzt, können Darlehenszinsen für ein Darlehen, das zur Anschaffung und/oder Herstellung dieses Gebäudes aufgenommen wurde, steuermindernd zum Abzug gebracht werden. Dient ein Gebäude verschiedenen Zwecken, weil z. B. neben der steuerpflichtigen Vermietung eine nicht steuerbare Selbstnutzung stattfindet, können Darlehenszinsen nur anteilig zum Abzug gebracht werden.

Wird ein solches gemischt genutztes Gebäude teils eigen- und teils fremdfinanziert, wäre es steuerlich attraktiv, wenn Zinsen nicht nur anteilig, sondern voll zum Abzug gebracht werden können, weil die Fremdfinanzierung allein dem steuerpflichtig genutzten Teil zugeordnet wird. Eine solche Gestaltung ist möglich. Allerdings ist dazu rechtzeitig Verschiedenes zu berücksichtigen: Die Rechtsprechung akzeptiert die Zuordnung eines Darlehens zum steuerpflichtig genutzten Gebäudeteil nämlich nur dann, wenn

•    das Darlehen aktiv gezielt einem Gebäudeteil zugeordnet wird,
•    die Herstellungskosten dieses Gebäudeteils gesondert abgerechnet werden und
•    diese auch tatsächlich gesondert mit den Mitteln aus dem Darlehen bezahlt werden.

Eine bloße Zuordnung des Darlehens zum Bereich der Einkünfteerzielung ist dagegen nicht ausreichend, wenn es an einer gesonderten Abrechnung und gesonderter Bezahlung fehlt.

Wird ein gemischt genutztes Gebäude auch gemischt finanziert, empfiehlt es sich deshalb, frühzeitig Überlegungen anzustellen, wie eine steuerliche Optimierung praktisch erfolgen kann. Nachträglich kann in der Regel kaum mehr ein voller Abzug der angefallenen Darlehenszinsen erreicht werden.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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Energetische Sanierungsmaßnahmen am zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude

Für ab dem 1.1.2020 begonnene energetische Sanierungsmaßnahmen kann eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt werden. Insgesamt wird eine 20-prozentige Anrechnung der Sanierungskosten verteilt über drei Jahre als Abzug von der Steuerschuld gewährt. Gefördert werden Sanierungsmaßnahmen bis zu einer Höhe von 200.000 EUR. Die Immobilie muss dabei älter als zehn Jahre sein. Gefördert werden Wärmedämmung, die Erneuerung von Fenstern, Außentüren, Lüftungsanlagen, Heizungsanlagen und der Einbau von Systemen zur Verbrauchsoptimierung sowie die Optimierung einer bestehenden Heizungsanlage, die älter als zwei Jahre ist.

Die entscheidende Voraussetzung für die Steueranrechnung ist die Bescheinigung durch einen Fachunternehmer nach amtlich vorgeschriebenem Muster. Die Finanzverwaltung hat hierzu Anfang des Jahres ganz konkrete Vorgaben gemacht, die einzuhalten sind.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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KOmmentar: Die "offenbare Unrichtigkeit" im Steuerverfahren

Keine Einkommensteuer auf einen Jahresverdienst von knapp 130.000 EUR aufgrund eines „nicht mechanischen“ Fehlers des Finanzamts – so entschied zuletzt der Bundesfinanzhof (BFH). Im zugrundeliegenden Sachverhalt reichten die Steuerpflichtigen ihre Einkommensteuerklärung nicht-elektronisch beim Finanzamt ein. Die Erklärung enthielt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von knapp 130.000 EUR sowie Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von knapp 30.000 EUR. Seitens des Finanzamts wurde die Erklärung eingescannt und automatisiert in ein elektronisches System übernommen. Hierbei wurde die Anlage S, welche die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit enthielt, versehentlich nicht eingescannt, so dass eine Erfassung dieser Einkünfte unterblieb. Die maschinelle Überprüfung der eingescannten Erklärung ergab zwar einige Prüf- und Risikohinweise, doch auch im Rahmen der sich anschließenden personellen Überprüfung der Einkommensteuererklärung blieben die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit unberücksichtigt. Erst im Folgejahr stellte der Sachbearbeiter die Nichterfassung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit fest.

Selbstverständlich versuchte das Finanzamt den fehlerhaften Bescheid noch zu korrigieren. Da dieser aber endgültig – also ohne Vorbehaltsvermerk – ergangen war, musste dafür eine gesetzliche Norm gefunden werden. Das Finanzamt versuchte es mit der so genannten "offenbaren Unrichtigkeit", die eine Änderung möglich macht, wenn ein Fehler mechanisch passiert ist, jedem offenkundig hätte sein müssen und unbewusst, das heißt ohne größere kognitive Bemühungen entstanden ist. Die gegen die Änderung des Finanzamtes erhobene Klage der Steuerpflichtigen wies das Finanzgericht ab. Die Revision beim BFH hatte hingegen Erfolg, sie führte zur Aufhebung des Urteils. Der BFH entschied, dass im vorliegenden Sachverhalt keine offenbare Unrichtigkeit vorlag und der Einkommensteuerbescheid seitens des Finanzamtes nachträglich nicht geändert werden durfte. Zwar habe das fehlerhafte Einscannen der Steuerklärung eine offenbare Unrichtigkeit dargestellt. Da jedoch im Folgenden eine weitere Sachverhaltsermittlung unterblieben ist, obwohl sich – spätestens aufgrund der Prüf- und Risikohinweise – eine weitere Prüfung des Falls hätte aufdrängen müssen, wurde der mechanische Fehler durch einen rechtlichen Fehler überlagert. Ein Glücksfall für den Steuerpflichtigen, der den Klageweg beschritten hatte.

Von Fehlern des Finanzamts können Steuerpflichtige auch profitieren, wenn diese später entdeckt werden. Der häufige Versuch des Finanzamts, einer Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit muss nicht immer gelingen. Eine genaue Prüfung des Einzelfalls lohnt sich.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Cash-Management-Systeme in Unternehmensgruppen

Cash-Management-Systeme (auch Cash-Pool-Systeme) sind ein gängiges Instrument zur Liquiditätssteuerung in einer Unternehmensgruppe. Mit solchen Systemen können Finanzmittel auf die verschiedenen Gruppengesellschaften verteilt werden.

Zu unterscheiden ist dabei zwischen echtem und unechtem Cash-Management. Beim erstgenannten System finden tatsächlich Zahlungsflüsse statt, während beim unechten Cash-Management lediglich eine Verrechnung der Kontosalden erfolgt, ohne dass Zahlungen getätigt werden. Eine weitere Differenzierung ist hinsichtlich der Zahlungen an außenstehende Dritte möglich. Beim typischen Cash-Management erfolgt die Bedienung der Verbindlichkeiten der am System teilnehmenden Unternehmen gegenüber Dritten jeweils durch diese selbst. Demgegenüber werden beim atypischen Cash-Management-System Zahlungen an Dritte von der Cash-Pool-führenden Gesellschaft vorgenommen.

Ziele des Cash-Managements sind insbesondere

•    die Sicherstellung der jederzeitigen Zahlungsfähigkeit;
•    die Minimierung der Kassenhaltungs- und Finanzierungskosten;
•    die Maximierung der Erlöse aus der Anlage von Überschussliquidität.

Die Praxis hat gezeigt, dass bei Ausgestaltung eines Cash-Management-Systems eine Vielzahl von rechtlichen Gesichtspunkten zu beachten sind. Zu berücksichtigen ist z. B. die Frage, wie Zahlungen innerhalb des Systems und auch an Dritte aus dem System heraus rechtlich zu beurteilen sind, wenn ein Unternehmen, das an dem Cash-Management-System teilnimmt, von der Insolvenz betroffen ist. Mit dieser Problemstellung hat sich der Bundesgerichtshof erst kürzlich erneut auseinandergesetzt.

Auch hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen sind mehrere Entscheidungsparameter zu berücksichtigen. Das betrifft u. a. die Wahl eines geeigneten Zinssatzes, die gewerbesteuerlichen Auswirkungen oder die Zinsschrankenregelung.

Die konkrete Ausgestaltung des Cash-Managements muss immer einzelfallbezogen von den Zielen der Unternehmensgruppe abhängig gemacht und dabei sowohl von rechtlichen als auch steuerlichen Überlegungen beeinflusst werden.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Bundesregierung hat eine „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“, beschlossen. Diese Überbrückungshilfe ist als freiwillige Zahlung zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll die wirtschaftliche Existenz gesichert werden.

1. Wer kann Überbrückungshilfe in Anspruch nehmen?

Überbrückungshilfe wird unabhängig von der Branche gewährt, wenn

  • der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 % gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten zurückgegangen ist.
  • Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren. Für letzteren qualifiziert man sich bei mehr als 249 Beschäftigten, mehr als 50 Mio. Umsatzerlöse oder mehr als 43. Mio. Bilanzsumme (2 von 3 müssen erfüllt sein).
  • Die Unternehmen, Soloselbständigen oder Freiberufler müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung ausüben und bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sein.
  • Die Antragsteller dürfen nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein.
  • Das Unternehmen muss vor dem 1. November 2019 gegründet worden sein.


2. Wofür wird die Überbrückungshilfe gezahlt und wofür darf sie verwendet werden?

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil von bis zu 80% der förderfähigen Netto-Fixkosten (Miete, Zinsen, Personalkosten etc.) für die Monate Juni, Juli und August 2020. Es muss sich um vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Kosten handeln. Die Kosten fallen im Förderzeitraum an, wenn sie in diesem Zeitraum erstmalig fällig sind. Diese Fixkosten müssen vor dem 1. März 2020 begründet worden sein.

3. Wie hoch ist die Überbrückungshilfe?

Die maximale Höhe des Zuschusses beträgt pro Monat

  • 3.000,00 € für Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten,
  • 5.000,00 € für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten,
  • 50.000,00 € für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten.


Die konkrete Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich dabei nach der tatsächlichen Umsatzentwicklung in den Monaten Juni bis August 2020. Das bedeutet, dass neben dem oben beschriebenen Umsatzrückgang in den Monaten April und Mai 2020 auch für Juni, Juli und/oder August Umsatzrückgänge von mind. 40% gegenüber dem Vorjahresmonat eingetreten sein müssen.

4. Zeitraum für die Überbrückungshilfe

Das Programm bezieht sich auf die Monate Juni, Juli und August 2020. Der Antrag kann nur einmalig gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. August 2020 und die Auszahlungsfrist am 30. November 2020.

Eine rückwirkende Antragstellung für die Monate Juni, Juli und August ist möglich.

5. Wer beantragt die Überbrückungshilfe?

Die Antragsstellung kann ausschließlich durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erfolgen und ist nur durch dessen Bestätigung der Antragsberechtigung, des Umsatzrückgangs und der laufenden Fixkosten möglich.

Falls wir die Anspruchsberechtigung für Sie prüfen sollen, kommen Sie gerne auf uns zu.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan Dreckmann


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Minderung des Umsatzsteuersatzes für den Zeitraum 01.07.-31.12.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus den Medien haben Sie sicherlich bereits erfahren, dass Bundestag und Bundesrat am 29. Juni 2020 als Teil des Konjunkturpakets eine befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes beschlossen haben. In den folgenden Abschnitten geben wir einen Überblick über die wichtigsten Änderungen:

1.    Allgemeines:
Für alle in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 ausgeführten Leistungen wird der Steuersatz von 19% (7%) auf 16% (5%) reduziert. Maßgeblich für die Ausführung der Leistung/Teilleistung ist das Leistungsdatum. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung, der Entgeltvereinnahmung oder Rechnungserteilung kommt es nicht an. Dabei ist eine Unterscheidung zwischen Soll- oder Ist-Versteuerung nicht erforderlich.

2.    Wann gilt eine Leistung als ausgeführt?

  • Lieferungen: Verschaffung der Verfügungsmacht bzw. Abnahme der Ware
  • Versand / Beförderung einer Lieferung im Inland: Beginn der Beförderung oder Versendung
  • sonstige (Teil-)Leistungen: Zeitpunkt der Vollendung der (Teil-)Leistung
  • innergem. Erwerb: Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird (Orientierung am Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats)


Folgende Besonderheiten sind dabei zu beachten:

2.1.    Besonderheit: Teilleistung
Eine Teilleistung wird in dem Zeitpunkt ausgeführt, indem sie vollendet und abgenommen wird. Eine Leistung kann in Teilleistungen zerlegt werden, wenn

  • die Teilleistungen wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbar von der Gesamtleistung sind
  • ein Entgelt für die Teilleistungen gesondert vereinbart und abgerechnet wurde
  • die Teilleistung vom Kunden gesondert abgenommen bzw. beendet wurde.


Das bedeutet z.B., dass für Teilleistungen, die vor dem 1. Juli 2020 nach den obigen Kriterien erbracht werden, noch die Umsatzsteuersätze von 19% (7%) anzuwenden sind. Leistungen, deren Erbringung gegenüber dem Kunden vor dem 1. Juli 2020 begonnen haben, die aber nicht in Teilleistungen zerlegt werden können und in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 beendet werden, sind vollständig mit den ermäßigten Steuersätzen von 16% (5%) abzurechnen.

2.2.    Besonderheit: Anzahlungen
Die vorläufige Umsatzsteuer der Anzahlung entsteht im Zahlungszeitpunkt. Für den Umsatzsteuersatz der der Anzahlung zugrundeliegenden Leistung insgesamt ist das Ausführungsdatum relevant. Verdeutlicht wird dies anhand der folgenden zwei Fälle:

a) Anzahlung vor dem 30.06.2020 erhalten/geleistet und Leistung zwischen 01.07.-31.12.2020
Die Anzahlung wird mit 19% (7%) versteuert. Die Gesamtleistung wird 16% (5%) versteuert. Einer Berichtigung der Anzahlungsrechnung bedarf es nicht. In der Schlussrechnung sollte stattdessen die Anzahlungsrechnung netto mit 19% (7%) Umsatzsteuer offen abgezogen und die gesamte Leistung mit 16% (5%) versteuert werden.

b) Anzahlung zwischen 01.07.-31.12.2020 erhalten/geleistet und Leistung ab 01.01.2021
Die Anzahlung wird mit 16% (5%) versteuert. Die Gesamtleistung wird mit dem „alten“ Steuersatz 19% (7%) versteuert. In der Schlussrechnung sollte die Anzahlungsrechnung netto mit 16% (5%) Umsatzsteuer abgezogen werden.

2.3.    Besonderheit: Dauerleistungen
Im Falle einer sonstigen Leistung wird in drei Kategorien unterschieden:

a) unbefristete Verträge: Bspw. Mietverträge oder Mitgliedsbeiträge: In der Regel Ausführung in Teilleistungen. Die Abrechnungsmodalitäten, die vor dem 1. Juli 2020 vereinbart wurden, definieren den Umfang der Teilleistung. Zu Teilleistungen siehe Abschnitt 2.1 dieses Schreibens.

b)  befristete Verträge: Bspw. Jahreskarten/Abos: Ausführungsdatum der Leistung ist das Ende der Vertragslaufzeit, wenn nur eine Zahlung erfolgt. Das bedeutet z.B., falls für ein Jahresabo 2020 zu Beginn des Jahres eine Zahlung mit 19% Umsatzsteuer geleistet wurde, ist diese Leistung nun insgesamt mit 16% abzurechnen. Falls für einen kürzeren Zeitabschnitt abgerechnet wird (z.B. halbjährlich), liegen auch hier insoweit Teilleistungen vor. Das bedeutet, dass obiges Jahresabo für das erste Halbjahr 2020 mit 19% und das zweite Halbjahr 2020 mit 16% Umsatzsteuer abzurechnen ist.

c)   Spezialfall: Leasing-Verträge: Es handelt sich in der Regel um Teilleistungen, siehe 2.1. Teilleistungen.

Handelt es sich bei den Dauerleistungen um wiederkehrende Lieferungen - außer Strom, Wasser etc. – wird die Dauerleistung an jedem Tag jeder einzelnen Lieferung durchgeführt.

2.4.    Besonderheit: Gutscheine
Bei Gutscheinen wird zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden: Bei Einzweckgutscheinen gilt die Leistung im Verkaufszeitpunkt als ausgeführt. Die spätere Gutscheineinlösung, also die tatsächliche Lieferung bzw. Leistungserbringung, ist für die umsatzsteuerliche Würdigung nicht mehr relevant. Bei Mehrzweckgutscheinen handelt es sich lediglich um einen Geldumtausch; hier entsteht keine Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Ausgabe. Die Leistung wird erst ausgeführt, wenn mit dem Gutschein bezahlt wird. Das bedeutet, bei Einlösung eines Mehrzweckgutscheins zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2020 wird die Leistung mit 16% besteuert.

2.5.     Besonderheit: Minderung des Entgeltes bzw. des Umsatzes
Eine Minderung des Umsatzes kann sich bei Skonti, Rabatten, Zahlungsausfällen etc. ergeben. Bei einer Änderung der Umsatzbemessungsgrundlage muss stets ein Bezug zur ausgeführten Leistung hergestellt werden. Wurde z.B. die Leistung vor dem 30.06.2020 erbracht, aber erst ab dem 01.07.2020 ein Skontoabzug in Anspruch genommen, ist der Skontoabzug wie die dazu gehörige Leistung mit 19% (7%) zu versteuern.

Bei einem Umtausch gegen eine andere Ware ergibt sich die Besonderheit, dass die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht wird und eine neue Lieferung der anderen Ware ausgeführt wird. Wurde z.B. Ware vor dem 30.06.2020 veräußert und zwischen 01.07.-31.12.2020 gegen andere Ware getauscht, wird der ursprüngliche Verkaufsvorgang mit 19% (7%) storniert und ein neuer Verkaufsvorgang mit 16% (5%) umgesetzt.

3.    Unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer und Nichtbeanstandungsregelung
Grundsätzlich gilt, dass eine unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer stets auch dem Finanzamt geschuldet wird. Der Rechnungsempfänger wiederum darf sich nicht die in der Rechnung ausgewiesene, sondern lediglich die gesetzlich gültige Umsatzteuer erstatten lassen.

Hat der leistende Unternehmer im Juli 2020 Leistungen an einen anderen Unternehmer erbracht und in der Rechnung fälschlicherweise 19% (7%) ausgewiesen und diesen Steuerbetrag an das Finanzamt abgeführt, wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn der Unternehmer in den Rechnungen den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt. Gleichzeitig kann der Leistungsempfänger die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in voller Höhe abziehen.

Wir empfehlen Ihnen, Mietverträge, Leasingverträge etc. mit einem explizit genannten Umsatzsteuersatz von 19% (7%) für den Leistungszeitraum 01.07.-31.12.2020 auf 16% (5%) zu korrigieren. Falls in den Verträgen eine Rechnungsnummer angegeben wurde, ist für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 eine neue Rechnungsnummer zu vergeben. Beides ist mit einem Ergänzungsschreiben mit expliziten Bezug auf den ursprünglichen Vertrag möglich.

Bei weitergehenden Fragen kommen Sie gerne kurzfristig auf unsere Ansprechpartner Nina Graeff (040 – 734420690) und Stephan Dreckmann (040 – 734420790) zu.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Gestaltungsalternativen für die Beteiligung von Erben an Familienunternehmen

Bei der Weitergabe von Anteilen an Familienunternehmen zeigen sich vielschichtige Probleme, die neben wirtschaftlichen und steuerlichen Aspekten vor allem durch familiäre Gesichtspunkte gekennzeichnet sind. Einerseits erweitert sich häufig die Anzahl der Erben von Generation zu Generation. Andererseits sind nicht alle Erben fähig oder willens, die Gesellschafterrechte zielführend im Interesse des Unternehmens auszuüben. Dennoch ist es meistens die Zielsetzung der vererbenden Generation, die Erben zu gleichen Teilen an den Unternehmensvermögen und dem künftigen Unternehmenserfolg zu beteiligen.

In dieser Situation, in der einzelne Erben zwar an dem Unternehmen beteiligt werden sollen, diese jedoch entweder nicht willens oder fähig sind, eine Gesellschafterposition zielführend auszuüben, eignen sich die Beteiligungsformen der sogenannten stillen Beteiligung respektive der sogenannten Unterbeteiligung.

Die stille Gesellschaft ist die Beteiligung am Handelsgewerbe eines Anderen und ist in ihren Grundzügen im HGB geregelt. Durch eine stille Gesellschafterstellung kann eine Partizipation am Unternehmensergebnis erfolgen, ohne dass der stille Gesellschafter an der Geschäftsführung beteiligt wird, Zugriff auf das Vermögen des Handelsgewerbes hat oder eine persönliche Haftung eingeht. Demgegenüber kann eine Verlustbeteiligung, welche ohnehin auf die Höhe der Einlage beschränkt ist, gänzlich abbedungen werden. Still heißt die Gesellschaft, weil es sich um eine reine Innengesellschaft handelt, die nach außen nicht in Erscheinung tritt. Da die gesetzlichen Vorschriften zur stillen Gesellschaft dispositiv sind, lässt sich diese sehr variabel ausgestalten.

Neben der stillen Gesellschaft kann sich eine Unterbeteiligung anbieten, die keine Partizipation an einer Gesellschaft vermittelt, sondern am Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters, dem sogenannten Hauptbeteiligten. Aufgrund des Fehlens expliziter gesetzlicher Regelungen lässt sich eine Unterbeteiligung weitgehend frei gestalten, jedoch ist für die Ausgestaltung einer Unterbeteiligung der Gesellschaftsvertrag der Hauptgesellschaft maßgeblich.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Elternteilzeit - Fallstricke für Arbeitgeber

Bei der Begründung und Formulierung der Ablehnung eines Teilzeitverlangens eines Arbeitnehmers in der Elternzeit müssen Arbeitgeber und Personalchefs ein gesteigertes Maß an Sorgfalt aufwenden. In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts im September 2019 wurde entschieden, dass eine Berufung nur auf diejenigen Gründe statthaft wäre, die bereits im Ablehnungsschreiben enthalten waren. Nach dieser Rechtsprechung ist klar: Wenn der Arbeitgeber bekannte oder konkret absehbare Gründe im Ablehnungsschreiben nicht angibt, trägt er die Konsequenzen. Damit verdichtet sich die bisherige arbeitnehmerfreundliche Linie. Eine gewisse Erleichterung gibt es für den Arbeitgeber. Im Ablehnungsschreiben muss nur der wesentliche Kern der betrieblichen Hinderungsgründe benannt sein, einer substantiierten Darlegung bedarf es nicht. Die Sorgfaltspflicht freilich trifft zukünftig beide Parteien des Arbeitsverhältnisses: So kann der Arbeitnehmer nach Antragsstellung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit nicht mehr einseitig ändern, wenn die Verteilung der Arbeitszeit eine Bedingung für den Teilzeitantrag war.


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