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2022

Vorsicht bei der Einziehung von GmbH-Anteilen!

GmbH-Satzungen sehen in der Regel die Einziehung von Geschäftsanteilen - mit oder ohne Zustimmung des Gesellschafters - vor. Je nach Konstellation und Grund für die Einziehung stehen dieser im Einzelfall Abfindungsansprüche gegenüber, die deutlich unter dem tatsächlichen Wert des Anteils liegen können. Ein Rückgriff auf eine solche Möglichkeit muss in der Praxis sehr sorgfältig geprüft werden. Unerwartete Gefahren lauern hier nämlich im Erbschaftsteuerrecht. Dieses sieht vor, dass der Unterschied zwischen Anteilswert und Abfindung als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters an die Verbleibenden anzusehen ist. Ein subjektiver Schenkungswille ist nicht notwendig. Ebenso wenig muss es sich um eine echte Zwangseinziehung handeln - letzteres hat der Bundesfinanzhof jüngst klargestellt. Da in diesen Fällen auch keine Betriebsvermögensbegünstigung gewährt wird, können sich aus scheinbar unkomplizierten Anteilseinziehungen hohe und vor allem überraschende Erbschaftsteuerzahlungen ergeben. Diesen kann ex post nur noch im Rahmen von Bewertungsdiskussionen begegnet werden. Dagegen sind in aller Regel erbschaftsteuerliche Folgen ganz zu vermeiden, wenn die Problematik rechtzeitig erkannt und statt der Einziehung einvernehmlich ein anderer Weg gewählt wird.


Steffen Kopitza, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science

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Steffen Kopitza
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Grunderwerbsteuer bei Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH - Finanzgerichte machen Hoffnung

Gerade - aber nicht nur - im Start-up-Bereich ergibt sich immer wieder die Situation, dass die Unternehmung möglichst einfach und unkompliziert als Einzelunternehmen gestartet wird und erst im Erfolgsfall in eine haftungsbegrenzende GmbH umgewandelt wird. Dieser logische und oft auch zwingende Schritt ist immer dann problematisch, wenn ein Grundstück Teil des Start-ups ist und auf die neue GmbH übertragen werden soll. Die deutsche Grunderwerbsteuer behandelt nämlich auch Grundstücksübertragungen eines Gesellschafters auf seine Kapitalgesellschaft als grundsätzlich steuerbar.

Das Finanzgericht (FG) Münster hat nun schon als zweites Finanzgericht zumindest für den Fall der Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft Hoffnung geschürt, weil es die Steuerbefreiung für Konzernsachverhalte entgegen der ausdrücklichen Auffassung der Finanzverwaltung für anwendbar hält. Die Rechtsfrage ist beim Bundesfinanzhof anhängig. Sollte die Zeit bis zu einer endgültigen höchstrichterlichen Entscheidung zu lange dauern, kann abgewogen werden, die Rechtsauffassung mit Hilfe des Gerichts durchzusetzen.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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Chancen und Risiken von Unternehmensakquisitionen in der Krise

Die anhaltende Covid-19-Pandemie und der Ukraine-Russland-Konflikt stellen die Wirtschaft und viele Unternehmen vor neue und gravierende Herausforderungen. Durch umfangreiche Staatshilfen wurde in den letzten beiden Jahren einigen Unternehmen unter die Arme gegriffen, womit viele Insolvenzen zurückgedrängt werden konnten. Nichtsdestotrotz sehen sich immer mehr Unternehmen in diesen wirtschaftlich und gesellschaftlich schwierigen Zeiten in ihrer Existenz bedroht. Um langfristig wettbewerbsfähig zu bleiben und am Markt bestehen zu können, bedarf es daher umfangreicher Unternehmenssanierungen. Dabei stellt der Unternehmensverkauf eine mögliche Entscheidungsalternative für die Eigentümer eines notleidenden Unternehmens dar. Gleichzeitig bietet die aktuelle Situation für andere Unternehmen die Chance, durch Unternehmensakquisitionen zu expandieren. Für den Investor bestehen beim Kauf eines notleidenden Unternehmens unterschiedliche Erwerbsalternativen, welche je nach Krisenstadium mit verschiedenen rechtlichen und wirtschaftlichen Chancen und Risiken verbunden sind. Dabei muss mitunter darüber entschieden werden, ob sich bei der Unternehmensakquisition ein Asset Deal oder einen Share Deal anbietet.

Beim Share Deal erwirbt der Käufer die Anteile am Unternehmen. Damit werden automatisch auch die Verbindlichkeiten der Zielgesellschaft durch den Erwerber übernommen, womit dieser auch Risiken übernimmt, sofern ein Insolvenzgrund droht. Bei hohen Verbindlichkeiten und einer angespannten Liquiditätslage ist von einer Unternehmensakquisition in Form eines Share Deals abzuraten.

Der Asset Deal stellt hingegen einen Sachkauf dar, bei dem die Eigentumsübertragung der einzelnen Wirtschaftsgüter des erworbenen Unternehmens auf den Erwerber erfolgt. Die Zielgesellschaft selbst, d. h. ihr leerer Rechtsmantel, verbleibt im Eigentum des Verkäufers. Damit können - je nach Verhandlung - auch die Verbindlichkeiten und das damit einhergehende Risiko bei der veräußernden Gesellschaft zurückbleiben. Bei drohender Insolvenzreife besteht sodann jedoch die Gefahr, dass den Verbindlichkeiten keine relevante Haftungsmasse mehr gegenübersteht. Es drohen in diesem Fall gravierende Haftungsfolgen durch eine Gläubigerschädigung. Aus diesem Grund ist ein Asset Deal bei sich anbahnender Insolvenz sorgfältig zu hinterfragen und zu überprüfen, inwiefern ein derartiger Deal noch ausgeführt werden kann und darf. Weniger risikobehaftet – aus haftungsrechtlicher Perspektive – ist der Erwerb der Anteile eines Unternehmens im laufenden Insolvenzverfahren. Die Verbindlichkeiten verbleiben auch in diesem Fall in dem notleidenden Unternehmen und werden nach Abschluss des Verfahrens durch quotale Verteilung der Insolvenzmasse an die Gläubiger getilgt. Die Form der Transaktion ist somit stets an der Krisen- und Haftungssituation auszurichten.

Moderne Führungskräfte von heute – hierauf kommt es an!

Die Herausforderungen durch Digitalisierung, Klimawandel, Corona und Fachkräftemangel bestimmen aktuell und wohl auch zukünftig unsere Wirtschaftswelt. Um bestehen zu können, benötigen Unternehmen in einem solchen Umfeld Führungskräfte, die über den richtigen Mix aus Hard- und Softskills verfügen und diese ständig weiterentwickeln. Insbesondere weil Führungskräfte für das bedeutsamste und sensibelste Kapital eines Unternehmens verantwortlich sind: den Menschen!

Softskills haben in den letzten Jahren deutlich an Stellenwert gewonnen. So sind bei der Mitarbeiterführung Empathie sowie die Berücksichtigung des Mitarbeiters als Individuum besonders wichtig. Das gilt insbesondere in Bezug auf die Zusammenarbeit der Generationen, von Z bis Baby Boomer, innerhalb der Mitarbeiterschaft. Hinzu kommt ein offener Kommunikationsstil auf Augenhöhe mit allen Stakeholdern innerhalb und außerhalb des Unternehmens. Darüber hinaus ist es wichtig, Mitarbeitern zu erläutern, warum und mit welchem Ziel bestimmte Entscheidungen getroffen werden und warum bestimmte Aufgaben zur Zielerreichung wichtig sind. Zu den Fähigkeiten der Führungskraft sollte auch ständige Lernbereitschaft gehören, um sich dem permanent wandelnden Umfeld anzupassen.

Neben den allgemeinen Hardskills, wie Branchenkenntnis, Wissensmanagement und Analysefähigkeit, ist es wichtig, die Chancen der Digitalisierung zu erkennen und deren Umsetzung voranzutreiben. Zumal dadurch ein Wettbewerbsvorteil generiert werden kann. Dabei müssen Führungskräfte das große Ganze im Blick behalten und ihren Mitarbeitern den Freiraum bieten, sich mit verschiedensten Technologielösungen auseinanderzusetzen.

Das durch Corona vielfach angeordnete Homeoffice ist in vielen Branchen nicht mehr wegzudenken. Herausforderungen bestehen für die Führungskraft darin, die kollegiale Entkopplung vom Unternehmen zu verhindern. Zudem müssen Führungskräfte Maßnahmen ergreifen, um spontane und informelle Austauschmöglichkeiten auch digital zu schaffen.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Nachweis kürzerer Restnutzungsdauern bei Gebäuden - Finanzämter müssen restriktive Haltung endlich aufgeben!

Die Abschreibung für ein zur Einkünfteerzielung genutztes Gebäude bestimmt sich nach den festen Prozentsätzen der gesetzlichen Regelung des Einkommensteuergesetzes. Nach dem Grundfall ist eine gesetzliche Nutzungsdauer von 50 Jahren bestimmt. Allerdings sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass alternativ die tatsächliche Nutzungsdauer für die Ermittlung der Abschreibung eines Gebäudes herangezogen werden kann, wenn diese eine kürzere als die gesetzliche Nutzungsdauer aufweist. Ob eine solche verkürzte Nutzungsdauer vorliegt, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Damit räumt das Gesetz dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein, ob er sich mit dem typisierenden Abschreibungssatz zufrieden gibt oder eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer geltend macht. Dies ist selbstverständlich nur dann möglich, wenn es dafür auch Gründe gibt.

In der Praxis wehren sich die Finanzämter bislang häufig gegen eine verkürzte Nutzungsdauer und halten an der gesetzlichen Grundannahme fest. Über die Darlegung der tatsächlichen Nutzungsdauer entbrennt daher oftmals ein langwieriger Streit zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt, insbesondere weil die Anforderungen der Finanzverwaltung sehr hoch liegen.

Dem ist der Bundesfinanzhof (BFH) nun entgegengetreten. In einem Urteil stellte er klar, dass der Steuerpflichtige sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer jeder Darlegungsmethode bedienen kann, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Erforderlich ist dabei allerdings, dass die Darlegung des Steuerpflichtigen Aufschluss über die maßgeblichen Gründe, zum Beispiel den technischen Verschleiß oder die wirtschaftliche Entwertung gibt, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen.

Das Finanzamt hat von der Schätzung des Steuerpflichtigen auszugehen, solange dieser Erwägungen zugrunde liegen, wie sie ein vernünftig wirtschaftender Steuerpflichtiger üblicherweise anstellt. Da im Rahmen der Schätzung des Steuerpflichtigen keine Gewissheit über die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer vorliegen kann, sondern allenfalls größtmögliche Wahrscheinlichkeit verlangt werden kann, ist sie nur dann seitens der Finanzverwaltung zu verwerfen, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt.

Die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens seitens des Steuerpflichtigen stellt dabei keine notwendige Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächliche Nutzungsdauer dar. Wählt ein Steuerpflichtiger aus nachvollziehbaren Gründen eine andere Nachweismethode, kann diese ebenfalls Grundlage für eine Schätzung sein. Da im Rahmen der Schätzung nur die größtmögliche Wahrscheinlichkeit über eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer verlangt werden kann, würde eine Verengung der Gutachtermethodik oder eine Festlegung auf ein bestimmtes Ermittlungsverfahren die Anforderungen an die Feststellungslast übersteigen.

Vor diesem Hintergrund sollte in der Praxis wieder vermehrt in Erwägung gezogen werden, ob im jeweiligen Einzelfall eine kürzere Restnutzungsdauer der Immobilie angesetzt werden kann, um gegebenenfalls eine Durchsetzung beim Finanzamt anzustreben.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Unternehmer, die den euro­päischen Binnenmarkt bedienen, können aufatmen!

Die Umsatzsteuerbefreiung einer Lieferung in das europäische Ausland ist grundsätzlich davon abhängig, dass der liefernde Unternehmer im Inland seiner gesetzlichen Pflicht zur Abgabe einer so genannten "Zusammenfassenden Meldung" (ZM) nachkommt und dass diese korrekt und vollständig ist. Bis dato bedeutete dies aus Sicht der Finanzverwaltung, dass die ZM für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung fristgerecht eingereicht werden muss. Für die vorgenannte strenge Auslegung musste die Finanzverwaltung sich stets einer deutlichen Kritik stellen. Denn Buchungsfehler oder Fehler innerhalb der ZM hätten zum Verlust der grundsätzlich zu gewährenden Steuerbefreiung geführt. Jedoch ist eben eine solche Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen europarechtlich zwingend vorgesehenen, ohne die strenge Handhabung der deutschen Finanzverwaltung. Nunmehr hat sich die Finanzverwaltung endlich der Kritik angenommen und gewährt die Umsatzsteuerbefreiung auch ohne Korrektur der ZM. Jedoch ist die Abgabe der Meldung weiterhin materiell-rechtliche Voraussetzung, um eine Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Bilanzielle Behandlung von Abbruchkosten

Die Knappheit an Bauland sowie der Wandel zu erneuerbaren Energien führen verstärkt zu Abbruchkosten. Die bilanzielle Abbildung der Abbruchkosten sowie etwaiger Restbuchwerte unterscheidet sich dabei danach, ob der Abbruch mit einer Folgeinvestition einhergeht. Grundsätzlich sind bei Abriss eines im Betriebsvermögen befindlichen Gebäudes die Abbruchkosten sowie ein möglicher Restbuchwert als erfolgswirksame Betriebsausgabe zu behandeln. Gleiches gilt bei einem Erwerb ohne ursprüngliche Abbruchabsicht.

Bei einem Gebäude, welches mit Abbruchabsicht erworben wird, gehören die Abbruchkosten sowie ein etwaiger Restbuchwert zu den Herstellungskosten der Folgeinvestition. Hierbei wird der Gebäudeabbruch als notwendige und unmittelbare Maßnahme für den Neubau eingestuft. Dieser Zusammenhang ist dahingehend zu verstehen, dass der Abbruchvorgang schon in der Kostenplanung der Folgeinvestition inkludiert ist und sich dies auch in den zu aktivierten Anschaffungskosten wiederspiegeln soll.

In der Praxis gibt es oft Abgrenzungsprobleme, inwiefern ein Gebäude mit Abbruchabsicht erworben wird. Die Absicht ist offensichtlich, wenn dies im Kaufvertrag vereinbart ist. Darüber hinaus spricht vor allem ein zeitlicher Zusammenhang des Abbruchs mit dem Erwerb für ein Abbruchmotiv. Wird ein objektiv technisch und wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung abgebrochen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen Erwerb mit Abbruchabsicht.

Zudem kann die bilanziellen Abbildung des Abbruchvorgangs zu temporären Differenzen zwischen Handels- und Steuerrecht führen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Restbuchwerte handelsrechtlich - anders als die Abbruchkosten - aufwandswirksam zu erfassen. Dementsprechend ist eine spezifische Sachverhaltsprüfung zur bilanziellen Behandlung unabdingbar.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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Arbeitnehmereinsatz im internationalen Konzern - Lohnsteuerrisiken beachten!

Im Rahmen einer internationalen konzerninternen Arbeitnehmerentsendung ist es oftmals fraglich, in welchem Land der Lohnsteuerabzug für den entsandten Arbeitnehmer vorzunehmen ist. Im in der Praxis häufig auftretenden Fall, dass ein ausländisches Unternehmen (z. B. die Konzernzentrale) einen Arbeitnehmer für bestimmte Aufgaben und für einen fest vereinbarten Zeitraum in ein deutsches Unternehmen entsendet, kann das inländische Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen in die Arbeitgeberstellung (wirtschaftlicher Arbeitgeber) des entsandten Arbeitnehmers eintreten. Es kommt zur Lohnsteuerabzugspflicht in Deutschland. Dies kann auch dann gelten, wenn das Arbeitsverhältnis zum entsendenden Unternehmen unverändert bestehen bleibt.

Das inländische Unternehmen kann dann wirtschaftlicher Arbeitgeber sein, wenn es den Arbeitslohn für die vom entsandten Arbeitnehmer geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt, d. h. wenn es den Arbeitslohn selbst, sei es in eigenem Namen, sei es im Namen des entsendenden Unternehmens, an den Arbeitnehmer auszahlt oder ihm dieser von dem entsendenden Unternehmen in Rechnung gestellt wird (auch im Rahmen einer Konzernumlage). Dies allein ist, wie der Bundesfinanzhof jüngst entschieden hat, allerdings nicht ausreichend. Weitere Voraussetzung für die wirtschaftliche Arbeitgeberstellung ist zudem, dass der Einsatz des Arbeitnehmers beim inländischen Unternehmen in dessen Interesse erfolgt sowie der Arbeitnehmer in den Arbeitsablauf des inländischen Unternehmens eingebunden und dessen Weisungen unterworfen ist.

Das wirtschaftliche Tragen des Arbeitslohns ersetzt bei Vorliegen aller zuvor dargestellten Voraussetzungen die für den zivilrechtlichen Arbeitgeberbegriff erforderliche arbeits- bzw. dienstvertragliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf der die Zahlung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohns (zivilrechtlich) im Regelfall beruht.
Bei einer Arbeitnehmerentsendung zwischen international verbundenen Unternehmen von nicht mehr als drei Monaten besteht allerdings eine widerlegbare Anscheinsvermutung dafür, dass das inländische Unternehmen mangels Einbindung des Arbeitnehmers nicht als wirtschaftlicher Arbeitgeber anzusehen ist. Die Einstufung als wirtschaftlicher Arbeitgeber kommt auch dann nicht zum Tragen, sofern es sich bei der Weiterbelastung des Arbeitslohns um eine Vergütung für eine Dienst- oder Werkleistung des entsendenden Unternehmens handelt.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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Notification obligations in the case of foreign relations

The German tax authority must be notified of the participation in foreign companies. The notifications must be submitted to the tax authority using the officially prescribed form by the end of February of the year following the legal year in which the matter to be notified were realized.

The tax authorities have now again issued a current letter on the implementation of the provision as of January 1, 2022, with the latest administrative instruction replacing some older letters.

It now applies for indirect investments to be reported if they were simultaneously co-acquired through the acquisition of a direct investment in a corporation, association of persons or asset fund. Regarding the EUR 150,000-threshold, which is relevant for triggering the notification obligation, this threshold is to be determined on a company-by-company basis.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Daniela Düwel
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Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei Eheverträgen

Sollen die Rechtsfolgen einer Eheschließung abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen individuell geregelt werden, dürfen schenkungssteuerliche Bestimmungen nicht außer Acht gelassen werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu in einem aktuellen Fall darüber entschieden, ob Schenkungsteuer bei einer realisierten Abfindungszahlung anfällt. Er unterscheidet dabei zwischen Bedarfs- und Pauschalabfindung. Unter einer Bedarfsabfindung ist ein finanzieller Ausgleich bei Beendigung der Ehe, welcher im Ehevertrag geregelt ist und erst im Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten ist, zu verstehen. Dazu hat der BFH nun entschieden, dass es sich bei dieser Zahlung nicht um eine freigiebige Zuwendung handelt und damit kein schenkungsteuerbarer Vorgang anzunehmen ist.

Abzugrenzen ist die Bedarfsabfindung von der Pauschalabfindung, bei welcher eine Zahlung schon vor Eingehen der Ehe geleistet wird - basierend auf einem möglichen künftigen Anspruch auf Zugewinnausgleich. In diesem Fall ist ungewiss, ob die Ehe überhaupt geschieden wird, beziehungsweise für welchen der beiden Ehepartner ein Zugewinnausgleichsanspruch überhaupt entsteht. Wegen dieser Ungewissheit handelt es sich um eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung.

Bedeutsam für eine Abgrenzung der beiden Ausgleichsansprüche ist zunächst, ob der subjektive Wille auf Freigiebigkeit des Ehepartners, welcher die Abfindung leistet, überhaupt besteht. Daneben bestimmt eine Vielzahl weiterer Faktoren die Einordnung der Zahlung als nicht steuerbare Bedarfsabfindung. So muss an Stelle einer pauschalen Ausgleichszahlung die Höhe der Abfindung an Kriterien wie der Ehedauer oder die Art und das Maß der Einschränkung eines Ehepartners - z. B. der Verzicht auf eine berufliche Karriere - anknüpfen.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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