Sie geben die Richtung an, wir sind der Steuermann.

Steuerliche Folgen eines (Elektro-)Fahrrad-Fuhrparks zur Überlassung an Arbeitnehmer

Die Überlassung von Fahrrädern an Mitarbeiter zur privaten Nutzung wird in vielen Unternehmen nachgefragt und ist deshalb verbreitet - nicht zuletzt, weil sich verschiedenste (Leasing-)Anbieter am Markt tummeln, die das mit großem Werbeaufwand befeuern. Die steuerlichen Regelungen sind umfassend, inzwischen aber so weitgehend geklärt, dass eine Umsetzung regelmäßig ohne größere Schwierigkeit erfolgen kann.

Was aber, wenn ein Unternehmen eine bestimmte Anzahl von (Elektro-)Fahrrädern vorhält, die von verschiedenen Mitarbeitern für private Zwecke genutzt werden können? Denkbar ist beispielweise eine sukzessive Überlassung für einen längeren Zeitraum als Belohnung, bei Bedarf für ein Wochenende oder auch nur für eine kleine Bewegungseinheit in der verlängerten Mittagspause.

Davon ausgehend, dass in solchen Fällen die Überlassung generell zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erfolgt, sind für die Lohnabrechnung keine Konsequenzen zu ziehen, da - jedenfalls bis einschließlich 2023 - die Überlassung steuer- und sozialversicherungsfrei erfolgen kann. Zu beachten ist lediglich, dass es sich bei den Fahrrädern nicht um Kraftfahrzeuge handeln darf. Es darf also keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht bestehen. Umsatzsteuerlich hilft hier die Analogie zur Finanzverwaltungsauffassung zur Fahrzeugüberlassung, gemäß welcher Entgeltlichkeit nur angenommen werden muss, wenn die Überlassung "für eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich zur Privatnutzung" erfolgt. Davon kann beim hier diskutierten "Fahrradfuhrpark" aber gerade nicht ausgegangen werden.

Steuerliche Folgen würden sich allerdings ergeben, wenn der Nutzung eines Fuhrparkfahrrads eine Gehaltsumwandlung zugrunde läge. In diesem Fall wären die üblichen Regelungen zum geldwerten Vorteil (1 %-Regelung mit Viertelmethode) anzuwenden, wobei - wiederum im Rückgriff auf die Regelungen zur privaten Kfz-Nutzung - zu befürchten ist, dass der Wert nicht vermindert werden darf, wenn das Fahrrad weniger als einen Monat überlassen wird. Werden innerhalb eines Monats verschiedene Fahrräder genutzt, bildet das am meisten genutzte Fahrrad die Grundlage für die Bewertung. Die Regelung umfasst auch ein weiteres Fahrrad, z. B. zur Nutzung für ein Familienmitglied. In diesem Fall wären auch mögliche umsatzsteuerliche Folgen zu prüfen.


Steffen Kopitza, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science

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"Steuerliche" Betriebsveranstaltungen - Wer muss eingeladen werden?

Das Steuerrecht definiert Betriebsveranstaltungen als "Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter". Dabei dürfen nicht nur Mitarbeiter eingeladen werden, sondern in gewissem Umfang auch Begleitpersonen.

Der bekannte Freibetrag in Höhe von 110 EUR wird dabei nur gewährt, wenn die Veranstaltung allen "Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils" offensteht. Das schließt Veranstaltungen für Personengruppen aus, die nicht als Betriebsteil verstanden werden können. So gilt der Freibetrag nicht, wenn beispielsweise lediglich der Vorstand, bestimmte Führungsebenen oder ein Personenkreis, der für besondere Leistungen belohnt werden soll, eingeladen wird. Gerade in größeren Unternehmen sind solche Feiern - aus ganz unterschiedlichen Anlässen und mit verschiedensten Zusammensetzungen - aber nicht unüblich. Das ist in der Praxis zu beachten, wobei die doch überschaubare Höhe des Freibetrags dazu führt, dass dieser wohl meistens ohnehin anderweitig ausgeschöpft wird.

Unabhängig vom Freibetrag dürfte aber kaum ein Arbeitgeber daran interessiert sein, den Gästen einer Betriebsveranstaltung im Nachgang mit der nächsten Lohnabrechnung Lohnsteuer zu belasten. Hier hilft die Möglichkeit, die Lohnsteuer auf steuerpflichtige Einladungen pauschal mit 25 % abzuführen. In diesem Zusammenhang geholfen hat nun auch der Bundesfinanzhof, der klargestellt hat, dass die Pauschalierung für alle Betriebsveranstaltungen anwendbar ist und das Kriterium des Offenstehens hier nicht gilt. Für die Praxis ist das eine wichtige Entscheidung, die von der Finanzverwaltung bisher nicht kommentiert wurde. Es bleibt aber zu hoffen, dass zukünftig jede Art von Betriebsveranstaltung für beliebige Personengruppen pauschal besteuert werden kann, um die praxisferne Pflicht zum Lohnsteuerabzug zu vermeiden.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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bAV 2024 - Reform der Betriebsrente steht kurz bevor

Die Bundesregierung will noch in dieser Legislaturperiode die betriebliche Altersversorgung reformieren. Im Fokus stehen vor allem Verbesserungen, bei denen Arbeitgeber nur noch Beiträge für die betriebliche Altersversorgung zusagen, aber keine festen Leistungen mehr garantieren müssen. Arbeitgebern soll eine reine Beitragszusage ohne Leistungsgarantie ermöglicht werden.

Der Arbeitgeber ist arbeitsrechtlich verpflichtet, die einmal erteilte Zusage zu erfüllen und kann sich auch nicht unter Berufung auf fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entziehen. Eingriffe in Anwartschaften und Ansprüche sind nur unter engen Voraussetzungen möglich und zulässig. Die Sicherheit der Betriebsrentner wird durch höhere Risiken und Belastungen der Arbeitgeber erkauft. Das hat inzwischen zur Konsequenz, dass Arbeitgeber zögern, Zusagen zu machen und insgesamt wird diese Entwicklung als Problem bei der weiteren Ausbreitung der betrieblichen Altersversorgung gesehen. Sind Risiken hoch, führen insbesondere Garantien zu konservativer Anlage, die zunehmend unattraktiv werden, weil eine Rendite kaum noch erzielt werden kann. Das bedeutet auch, dass sich die Zurückhaltung bei künftigen Zusagen verstärken wird; diese dürften im Wert auch geringer ausfallen.

Neue Hoffnung ist aber an das so genannte "Betriebsrentenstärkungsgesetz 24" geknüpft, welches nach Auskünften des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kurzfristig veröffentlicht werden soll. Um den Markt der betrieblichen Altersversorgung anzukurbeln, plant die Bundesregierung nun die Öffnung von Sozialpartnermodellen. Künftig sollten auch Betriebe ohne Tarifvertrag, jedoch mit Arbeitnehmervertretung, per Betriebsvereinbarung entsprechende Regelungen einführen können.

Sobald der 50-seitige (!) Referentenentwurf veröffentlicht wird, werden wir Sie an dieser Stelle über die weiteren Entwicklungen informieren.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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Internationale Arbeitnehmermobilität wird nicht einfacher!

Arbeitnehmermobilität - sei es durch Homeoffice, mobiles Arbeiten oder die so genannte Workation - scheint ein Megatrend zu sein, den das Steuerrecht insbesondere in grenzüberschreitenden Fällen leider (noch?) nicht mitgeht.

Zwar hat die deutsche Finanzverwaltung inzwischen klargestellt, dass die Arbeit im Homeoffice nur in sehr engen Ausnahmefällen eine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründet. Denkbar sei das höchstens, wenn ein Arbeitnehmer mit Leitungsfunktion dem Unternehmen tatsächlich Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten vermittelt. Diese Sichtweise ist gut für ausländische Unternehmen, deren Mitarbeiter in Deutschland arbeiten. Da unter den vorgenannten Kriterien häufig keine Betriebsstätte entsteht, droht Unternehmen keine Besteuerung in Deutschland. Andererseits ergeben sich für deutsche Unternehmen Risiken, deren Mitarbeiter im Ausland tätig sind. Denn in anderen Ländern, auch bei europäischen Nachbarn, wird eine Betriebsstätte teilweise viel schneller angenommen. Werden Unternehmen durch Mitarbeiter im Ausland steuerpflichtig, droht Doppelbesteuerung, wenn das deutsche Finanzamt die Steuerpflicht im Ausland nicht anerkennt. Nur schwer zu klärende Streitfälle werden die Folge sein.

Beachtenswert ist dabei, dass Ort der Geschäftsleitung im Einzelfall die Wohnung eines Geschäftsführers sein kann. Auch hier sind praxisrelevante Fälle denkbar, die sowohl zum Entstehen einer Betriebsstätte als auch unbeschränkter Steuerpflicht des Unternehmens in Deutschland führen können.

Aber auch bei im Ausland tätigen Mitarbeitern kann die Situation schwieriger werden. Die Zuordnung des Besteuerungsrechts nach den Doppelbesteuerungsabkommen knüpft an die so genannte "Ansässigkeit". Hier hat die deutsche Finanzverwaltung rückwirkend (!) eigene Regelungen geschaffen, welche die Aufgabe der abkommensrechtlichen Ansässigkeit bei Beibehaltung des deutschen Wohnsitzes erschweren. Entsprechende Einzelfälle müssen daher sehr genau untersucht werden. Auch hier droht im Zweifel Doppelbesteuerung, die über die Lohnsteuerhaftung in Deutschland auch Unternehmen betreffen kann.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Risikomanagement in Familienunternehmen

Das Wort Risikomanagement wird in der Praxis unterschiedlich definiert. Der Gesetzgeber fordert z. B. im Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG), dass die Geschäftsführung fortlaufend Entwicklungen, welche den Fortbestand gefährden können, überwachen müssen. Erkennen sie solche Entwicklungen, müssen sie geeignete Maßnahmen ergreifen und die Aufsichtsorgane darüber informieren. Dabei ist zu beachten, dass Einzelrisiken manchmal erst in Summe oder im Zeitablauf zu einer Bestandsgefährdung führen können. Daher muss die Geschäftsführung sicherstellen, dass sämtliche Risiken erfasst werden, die in ihrem Zusammenspiel potenziell bestandsgefährdend sein können. Darunter versteht man solche Risiken, die sich wesentlich auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auswirken und bei Eintritt zu einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit innerhalb der nächsten 24 Monate führen können.

Der größte Teil der Risiken bei Familienunternehmen entstammt nur wenigen Positionen, und zwar den Umsätzen und den großen Aufwandspositionen wie Materialkosten, Personalkosten oder sonstigen Kosten wie Miete und Zinsen.

Hinzu kommt aber noch ein weiteres spezielles Risiko, und zwar dass auch die Familie selbst zu einem Risiko für das Unternehmen werden kann. So können ungelöste Probleme der Familie oder eine fehlende Einigkeit über die strategische Ausrichtung den Bestand des Unternehmens gefährden. Daher muss auch die Familienstruktur in die Risikoanalyse einbezogen werden.

Im Risikomanagement geht es dabei nicht darum, eine große Anzahl an Risiken zu erfassen, sondern vielmehr um die Identifikation der für das Unternehmen wesentlichen. Als Rahmen für die Gestaltung des Risikomanagements wird in der Literatur eine Orientierung am DIIR Revisionsstandard Nr. 2.1 des Deutschen Instituts für interne Revision empfohlen.

Für Familienunternehmen besteht dabei die Herausforderung, eine Balance zwischen der notwendigen Formalisierung des Risikomanagements und der Bewahrung der Flexibilität zu finden, die Familienunternehmen auszeichnet.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Verrechnungspreise: Europäischer Gerichtshof und Bundesverfassungsgericht mischen mit!

Die voranschreitende Globalisierung lenkt die Aufmerksamkeit verstärkt auf das internationale Steuerrecht. Hierbei spielen wirtschaftliche und steuerliche Betrachtungen eine herausragende Rolle. Verrechnungspreise und deren Dokumentation sowie die Berücksichtigung der sich stetig ändernden Rahmenbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Steuer-Compliance in Unternehmen. Eine Verrechnungspreisdokumentation soll dabei grundsätzlich die Angemessenheit der Preise, die zwischen Gesellschaften eines Konzerns für ausgetauschte Güter und Dienstleistungen angesetzt werden, dokumentieren. Im Fokus steht der Fremdvergleichsgrundsatz mit dem Ziel, dass die Preise in einem Konzern so vereinbart werden, wie sie unabhängige Dritte unter vergleichbaren Bedingungen vereinbart hätten. Ein Abweichen vom vorgenannten Fremdvergleichsgrundsatz hat bis dato stets zu Problemen bei Betriebsprüfungen geführt, selbst dann, wenn die Abweichung gut begründet werden konnte.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das schon großzügiger gesehen und Abweichungen vom Fremdvergleichsgrundsatz unter bestimmten Umständen akzeptiert. Basierend auf der bisherigen Rechtsprechung des EuGH müssen die Verrechnungspreise nicht immer dem entsprechen, was fremde Dritte miteinander vereinbaren würden. Eine Abweichung vom Fremdvergleichspreis in einer existenzbedrohenden Krise der verbundenen Unternehmen muss gemäß EuGH zudem nicht besonders begründet sein - anders als vom deutschen Bundesfinanzministerium gefordert.

Deutschland tut sich mit diesen Grundsätzen schwer! Nun ist jedoch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dazwischengegangen: Sowohl die Finanzverwaltung als auch der Bundesfinanzhof (BFH) können ihre enge Interpretation der bisher ergangenen Rechtsprechung des EuGH nicht mehr aufrechterhalten. Das BVerfG hat eine Entscheidung des BFH aufgehoben, weil die Frage, inwieweit eine Abweichung vom Fremdvergleichsgrundsatz zulässig ist, nicht dem EuGH vorgelegt worden ist. Das eröffnet interessante Spielräume.

Indes bleibt weiter fraglich, in welchem Umfang der EuGH eine Abweichung vom Fremdvergleichsgrundsatz tatsächlich für zulässig hält.

Eine Abweichung vom Fremdvergleichspreis darf nämlich auch nicht zu „willkürlichen“ Gewinnverlagerungen führen. Das mehrleistende Unternehmen braucht also eine Kompensation, um das Abweichen vom Fremdvergleichspreis auszugleichen. Es stellt sich in der Folge mithin die Frage, wie eine Kompensation sachlich und zeitlich gelagert sein sollte, damit insgesamt ein angemessener Vorteilsausgleich stattgefunden hat. Es wird bei der Abwägung entscheidend darauf ankommen, inwieweit wirtschaftlich sich messbare Vorteile ausgleichen und inwieweit noch ein zeitlicher Zusammenhang herzustellen ist.

Für Unternehmen ist es mehr denn je notwendig, noch stärker als bisher ihre Verrechnungspreisdokumentation im Rahmen eines umfassenden Tax Compliance Management Systems systematisch zu erfassen, zu planen und zu steuern. Eine zentrale und integrierte Erfassung und Steuerung der Verrechnungspreise können Inkonsistenzen frühzeitig erkennen und beseitigen. Zudem kann so eine transparente Dokumentation für die Finanzbehörden geschaffen werden.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Die "eRechnung" kommt!

Mit Verkündung des Wachstumschancengesetzes Ende März 2024 ist nun (endlich?) der Weg für die verpflichtende Einführung der elektronischen Rechnung ("eRechnung") geebnet. Deutschland läuft damit nicht - wie sonst häufig - Vorgaben aus der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie hinterher, sondern bringt das Thema früh- oder jedenfalls rechtzeitig auf den Weg. Aus Europa soll die elektronische Rechnungstellung im Zuge der Maßnahmen unter dem Schlagwort ViDA (VAT in the digital age) auf den Tisch kommen - bisher fehlt es hier aber noch an einer Einigung. Der deutsche Vorstoß, wie auch der anderer Länder - allen voran Italien, erfolgt daher unabhängig von einer europäischen Regelung.

Die eRechnung kann unternehmensinterne Prozesse effizienter machen. Aus Sicht der Finanzverwaltungen bietet sie ebenfalls Vorteile: So können darauf perspektivisch (auch europaweit) digitale Meldesysteme aufgesetzt werden, die das bisherige Konzept der USt-VA und der ZM ersetzen. Sie ist damit nicht zuletzt eine Maßnahme zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug.

Die Einführung der eRechnungs-Pflicht erfolgt sukzessive: Die Verpflichtung besteht im ersten Schritt nur für B2B-Umsätze im Inland, wobei die Pflicht ab 1.1.2025 nur darin besteht, eRechnungen von Geschäftspartnern empfangen zu können. Erst ab 1.1.2027 müssen tatsächlich zwingend auch selbst eRechnung erstellt werden, wobei Ausnahmen bestehen.

Eine eRechnung muss den Vorgaben der europäischen Norm EN 16931 genügen. Die bisher bereits geläufigen Formate ZUGFeRD und XRechnung tun das. Einfache PDF-Dateien oder Rechnungen im JPEG- oder TIF-Format, die heute gern als „elektronische Rechnungen“ bezeichnet werden, genügen den künftigen Anforderungen dagegen nicht. Deutschland hat sich dabei nicht für eine staatlich vorgegebene Form oder gar Plattform entschieden; Unternehmen müssen oder vielmehr können die Vorgaben daher auf ihren eigenen Systemen umsetzen. Das dürfte regelmäßig unproblematisch sein. So bietet z. B. auch DATEV mit "Unternehmen online" eine Umsetzungsmöglichkeit. Nur wer bisher kein System nutzt, das eRechnungen verarbeiten kann, muss sich kurzfristig um einen geeigneten Anbieter kümmern.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Helmut Heinrich
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Wann sind Trinkgelder steuerfrei?

Entscheidend für die Beurteilung der Steuerfreiheit von Trinkgeld ist, von wem das Trinkgeld stammt und wer es erhält. Bekommt ein Arbeitnehmer anlässlich seiner Arbeitsleistung zusätzlich zu dem Betrag, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist, freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf das Trinkgeld besteht, von einem Dritten, der nicht sein Arbeitgeber sein darf, ein Trinkgeld, dann ist dieses steuerfrei. Die Höhe des steuerfreien Trinkgelds ist betragsmäßig nicht begrenzt. Auch entstehen keine zusätzlichen Sozialabgaben für den Arbeitnehmer. Wird jedoch das Trinkgeld vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt, gilt es als Arbeitslohn und unterliegt der Besteuerung und den Sozialabgaben.

Auch unbares Trinkgeld bei Kartenzahlung kann steuerfrei sein. Neben den oben genannten ist weitere Voraussetzung hierfür, dass die Trinkgelder leicht und einwandfrei dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzuordnen sind. Hierfür ist es unerlässlich, genaue Aufzeichnungen zu führen.

Bekommt jedoch ein Unternehmer von seinen Kunden Trinkgeld, gilt es immer als Entgelt für seine erbrachte Leistung. Der Unternehmer muss das Trinkgeld deshalb auch stets als umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahme versteuern.

Im Dezember 2022 hatte das Finanzgericht Köln in einem Fall zu entscheiden, in dem ein an einer GmbH beteiligtes Unternehmen den Prokuristen „Trinkgelder“ in Höhe von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro gezahlt hatte. Die Prokuristen beantragten, die erhaltenen Zahlungen als Trinkgelder steuerfrei zu behandeln. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht behandelten die Zahlungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn – denn: die Höhe der geleisteten Zahlungen überstiegen deutlich den Rahmen dessen, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden könne.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Arbeitnehmende mit Schwerbehinderung - Aktuelle Rechtsprechung

Die Beschäftigung Arbeitnehmender mit Schwerbehinderung stellt in aller Regel kein Problem dar, wenn die (rechtlichen) Rahmenbedingungen umsichtig gestaltet werden. Ganz aktuell hat das Arbeitsgericht Köln (AG) darauf hingewiesen, dass bei Arbeitnehmenden mit Schwerbehinderung vor Ausspruch einer Kündigung immer ein so genanntes Präventionsverfahren nach SGB IX einzuleiten ist. Im Urteilsfall war über die Kündigungsschutzklage Arbeitnehmenden mit Schwerbehinderung nach einer fristgerechten Probezeitkündigung zu entscheiden. Personalrat, Schwerbehindertenvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte wurden vom Arbeitgeber, einer Kommunalbehörde, angehört, alle drei beteiligten Stellen hatten keine Einwände. Das AG gab der Kündigungsschutzklage trotzdem statt. Die Kündigung verstoße gegen ein gesetzliches Diskriminierungsverbot und sei unwirksam, da der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung das Präventionsverfahren nicht durchgeführt hatte. Arbeitgeber von Beschäftigten mit Schwerbehinderung sind mit dem Urteil aufgefordert, bei Eintreten von Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis, jedenfalls vor Ausspruch einer Kündigung - auch während der Wartezeit des § 1 KSchG von 6 Monaten - das Präventionsverfahren, damit die Kündigungserklärung nicht bereits bei Ausspruch unwirksam ist.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Jastrowsche Klausel im Berliner Testament - Steuerliche Folgen bedenken!

Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament in Form eines so genannten Berliner Testaments erfreut sich weiterhin großer Beliebtheit unter Ehepaaren, die gemeinsam über ihren Nachlass verfügen möchten. Dabei verfassen die Eheleute gemeinsam ein Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Die Kinder werden als Schlusserben eingesetzt. Sie erben damit erst, wenn auch der zweite Ehegatte verstorben ist.

Eine solche Testamentsgestaltung hat zur Folge, dass die Kinder im ersten Erbfall vom Erbe ausgeschlossen sind. Deshalb steht diesen jeweils ein Pflichtteilsanspruch zu. Bei mehreren Kindern kann es zur Problematik kommen, dass eines der Kinder seinen Pflichtteil geltend macht, die anderen Kinder jedoch darauf verzichten. Dennoch erben die Kinder anschließend im zweiten Erbfall zu gleichen Teilen. Deshalb wird in solchen Testamenten gerne die sogenannte "Jastrowsche Klausel" gewählt: Die Eltern gewähren mit dieser speziellen Formulierung den Kindern, die beim Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil nicht fordern, eine "Belohnung" in Form eines Vermächtnisses, welches mit dem Tod des Zweitversterbenden fällig wird. So können Ungerechtigkeiten zu Lasten der "braven" Kinder, die auf die Geltendmachung ihres Pflichtteilsanspruchs verzichtet haben, vermieden werden.

Doch bei dieser Klausel sind die erbschaftssteuerlichen Besonderheiten im Blick zu behalten. Der Vermächtnisanspruch entsteht bereits mit dem Tod des Erstversterbenden. Er wird als sogenanntes betagtes Vermächtnis jedoch erst mit dem Tod des Zweitversterbenden fällig. Das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten geht damit zunächst auf den überlebenden Ehegatten über. Dieser hat die gesamte Erbschaft zu versteuern und kann dabei insbesondere die betagten Vermächtnisse nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehen, da sie noch nicht fällig sind. Die Kinder, denen anschließend das Vermächtnis als Belohnung zusteht, müssen dieses sodann ebenfalls versteuern. Wird dagegen der Pflichtteil nach dem Erstversterbenden geltend gemacht, mindert dieser den steuerpflichtigen Erwerb des überlebenden Ehegatten und das Kind kann gegebenenfalls einen zusätzlichen Freibetrag nutzen.


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