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2020
Gesellschafterversammlung im Onlinechatraum
Das Virus hat das Gesellschaftsrecht infiziert. In unzähligen Unternehmen sind Beschlüsse in Versammlungen zu fassen, die im Moment unter den Restriktionen des gesetzgeberischen Shutdown entweder überhaupt nicht stattfinden oder - unter Beachtung des Vorsichtsprinzips - nicht stattfinden sollen. Dagegen stehen statutarische Vorgaben für die Abhaltung von Gesellschafterversammlungen mit der Zielrichtung einer effizienten Willensbildung und gleichzeitig unter Wahrung von Minderheitsrechten. Die Kompetenzabstufungen der Organe liegen auf Eis, sind faktisch suspendiert. Gleichzeitig ist zu beobachten, dass unter dem Einfluss der schlagartigen Umstellungen - bis in die kleinsten Kapillaren unseres gesellschaftlichen Lebens - Lösungen statthaft werden, von denen man gemeint haben würde, dass sie als bürokratische Monumente nicht verrückbar wären. Industrie 4.0 hält Einzug: der Gesetzgeber unternimmt - vorerst begrenzt auf das Jahr 2020 - mit seinem Corona-Gesetz (CoronaG) einen vorsichtigen Schritt in eine vermutlich anhaltend digitalere Welt der Durchführung von Mitgliederversammlungen und Gremiensitzungen. Gesellschaften, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen brauchen den Diskurs, die Abwägung und die Entscheidungspfade, damit die verantwortlichen Personen in Versammlungen und Sitzungen Entscheidungen im Beschlusswege herbeiführen können. Dies gilt für standardisierte Beschlussgegenstände (Jahresabschluss, Gewinnverwendung, Amtsträgerbestellung), genauso für punktuelle Entscheidungen gerade in Zeiten des gebotenen Krisenmanagements. Das CoronaG sieht im Wege digitaler Erleichterungen temporäre Ausnahmen von strengen gesetzlichen Formalien vor. Für das Krisenjahr 2020 wird die erforderliche Flexibilität geschaffen, um kurzfristig und unter breiter Ausnutzung virtueller Abhaltungsformen (Videokonferenzen, Chat-Rooms) über das "wann" und "wie" der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung zu entscheiden. Für GmbHs etwa wird die bislang schon relativ flexible Handhabung erweitert, wonach Beschlüsse in Schriftform oder Textform nun nicht mit Einverständnis sämtlicher, sondern lediglich mit einfacher Mehrheit der Gesellschafter gefasst werden können. Versammlungen ohne physische Präsenz werden auch für Genossenschaften und Vereine ohne entsprechende Satzungsregelegung ermöglicht. Vereine können Beschlüsse außerhalb von Versammlungen fassen. Organe von Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und WEGs, deren Amtszeit abgelaufen ist, bleiben vorübergehend im Amt, sofern eine Neubestellung nicht möglich ist. Für WEGs schließlich wird angeordnet, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans gilt. Die Frist für die Zulässigkeit der Eintragung einer Umwandlung wird von acht auf zwölf Monate verlängert. Die legitime Intention ist, die Schlagkraft und die Handlungsfähigkeit der Rechtseinheiten zu gewährleisten. Das bringt zum einen Rechtssicherheit, zum anderen freilich nimmt man erhebliche Verkürzungen des Minderheitenschutzes in Kauf. Das Bedarf einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung: Der Gesetzgeber rechtfertigt die Einschnitte mit den besonderen Umständen des Lebensschutzes und durch eine zeitliche und sachliche Begrenzung; ob das trägt und wie es in 2021 weiter geht, bleibt abzuwarten.
Ihr Ansprechpartner:
Dirk Jagemann
Diplom-Kaufmann, Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Schenkung von KG-Anteilen unter Vorbehaltsnießbrauch
Schenkungen von KG-Anteilen unter Vorbehaltsnießbrauch werden in der Praxis häufig als Lösung für Nachfolgeproblematiken angesehen. Allerdings haben sich in den letzten Jahren vermehrt steuerliche Problemstellungen aufgetan, die eine Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt erschwert haben. So stand beispielsweise die Betriebsvermögensbegünstigung in Frage, wenn der Beschenkte dem Übergeber als Nießbraucher Stimmrechtsvollmacht erteilt hat. Dem ist der Bundesfinanzhof nun überraschend entgegengetreten. Damit ist diese Möglichkeit wieder steuerunschädlich eröffnet.
Trotzdem verbleiben bei Anteilsübertragungen unter Nießbrauchsvorbehalt zahlreiche - nicht nur steuerliche - Fallstricke. Es empfiehlt sich daher, Nießbrauchsgestaltungen in Zusammenhang mit Gesellschaftsanteilen sorgfältig unter verschiedensten Gesichtspunkten zu untersuchen. Vor allem Klarheit und Eindeutigkeit der Regelungen zur tatsächlichen Umsetzung sollten immer auf dem Prüfstand stehen. Manchmal kommt es nämlich im Nachgang nicht nur zu Streit mit dem Finanzamt, sondern auch zwischen den Beteiligten.
Steuerhinterziehungszinsen aufgrund unterlassener Schenkungsanzeige
Schenkungen sind dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzuzeigen, wenn der Schenkung nicht ausnahmsweise ein notariell beurkundeter Vertrag zugrunde liegt. Betroffen sind z. B. Geldschenkungen oder die Übertragung von Kapitalvermögen. Wird die Schenkung nicht angezeigt und kommt es dadurch zu gar keiner oder erst zu einer späteren Festsetzung der Schenkungsteuer, kann Steuerhinterziehung vorliegen. Strafrechtlich kann der Hinterziehung mit einer Selbstanzeige begegnet werden. Trotzdem werden auf eine (viel) später festgesetzte Schenkungsteuer Hinterziehungszinsen in Höhe von derzeit 6 % pro Jahr erhoben. Der Zinslauf für die Hinterziehungszinsen beginnt dabei nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mit dem Tag, an dem bei ordnungsgemäßer Anzeige und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer beim zuständigen Finanzamt ein Schenkungsteuerbescheid ergangen wäre.
BFH zeigt sich bei steuerfreier Veräußerung von Privatimmobilien nach Eigennutzung großzügig
Immobilien des steuerlichen Privatvermögens können steuerfrei verkauft werden, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mindestens 10 Jahre liegen. Bei Veräußerung der eigenen Wohnimmobilie gilt die Steuerbefreiung jedoch auch bei Nichteinhaltung der Frist: Nämlich dann, wenn die Immobilie seit der Anschaffung ausschließlich oder zumindest im Kalenderjahr der Veräußerung sowie den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Genau diese zweite Alternative ist nun strittig geworden und musste vom Bundesfinanzhof (BFH) näher untersucht werden. Steuerzahler und Finanzamt waren sich nämlich uneinig, ob es ausreicht, wenn im Jahr vor der Veräußerung zumindest zeitweilig eine Eigennutzung erfolgte und die Immobilie ansonsten fremdvermietet wurde.
Der BFH hat sich hier nun großzügig gezeigt und entschieden, dass sich die Selbstnutzung zwar auf das ganze "mittlere Kalenderjahr" erstrecken muss, es im ersten Jahr und im Jahr der Veräußerung aber ausreicht, wenn die Wohnung an zumindest einem Tag selbst genutzt wird.
Die Entscheidung ist für verschiedene Fälle interessant: Soll die selbstgenutzte Immobilie veräußert werden und kommt es bis zur Veräußerung zu einer zeitweiligen Vermietung (z. B. an den künftigen Käufer), muss dies der Steuerfreiheit nicht entgegenstehen. Wird die Eigennutzung erst vor der Veräußerung aufgenommen, ist für die Steuerfreiheit keine Nutzung über drei Jahre, sondern nur über ein Jahr und - im Idealfall - zwei Tage notwendig.
Im Übrigen hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass sich die Steuerfreiheit auch auf einen im Rahmen einer nichtselbständigen Arbeit als häusliches Arbeitszimmer genutzten, untergeordneten Teil einer Wohnung erstreckt. Es bleibt abzuwarten, ob sich der BFH im Revisionsverfahren auch hier großzügig zeigen wird.
Ihr Ansprechpartner:
Claudia Schäfer
Steuerberaterin
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Ausgefallene Gesellschafterdarlehen bei der vermögensverwaltenden GmbH
Die Gründung einer vermögensverwaltenden GmbH mit Holdingfunktion kann vor allem aus steuerlicher Sicht sinnvoll sein. Bei einer positiven Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage bleiben beispielsweise Dividenden und Veräußerungsgewinne unter bestimmten Voraussetzungen zu 95% bei der steuerlichen Gewinnermittlung außer Ansatz. Im Krisenfall verhindert die zwischengeschaltete Holding aber auch eine optimale Nutzung von Verlusten, weil eine Verrechnung mit anderen positiven Einkünften nur eingeschränkt möglich ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung seine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung des Ausfalls von Gesellschafterdarlehen weiter konkretisiert. Es ging um die Frage, ob ausgefallene Gesellschafterdarlehen, die ein über eine Holding mittelbar beteiligter Gesellschafter direkt an die Beteiligung gegeben hat, als Betriebsausgaben abgezogen werden können, da nach Ansicht des Gesellschafters eine gewerbliche Darlehenshingabe vorlag.
Der BFH hat jedoch entschieden, dass auch hohe Darlehenssummen nicht ohne Weiteres zu einer gewerblichen Darlehenshingabe führen. Eine gewerbliche Darlehenshingabe, und damit der potentielle Betriebsausgabenabzug bei Ausfall des Darlehens, setzt das Tatbestandsmerkmal der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraus, d. h. die Tätigkeit muss am Markt gegen Entgelt und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten werden.
Eine Darlehnsgewährung ausschließlich für eigene Rechnung deutet hingegen im Regelfall darauf hin, dass der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten wird und somit gerade keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Zwar führt der endgültige (teilweise) Ausfall einer Darlehensforderung in der privaten Vermögenssphäre nach den kontrovers diskutierten Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2019 grundsätzlich zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Jedoch enthält die Neuregelung eine Beschränkung der Verlustverrechnung auf einen Betrag von 10.000 EUR pro Jahr.
Ihr Ansprechpartner:
Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Veranlagung von Arbeitnehmern ohne Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in Deutschland
International tätige Unternehmen müssen sich immer auch mit den steuerlichen Folgen der Mitarbeitermobilität befassen. Auch ausländische Arbeitnehmer erzielen deutsche Einkünfte, sobald sich diese zur Ausübung im Inland aufhalten. Dazu zählen beispielsweise Treffen oder Besprechungen mit ausländischen Vertriebsmitarbeitern am Firmenstammsitz. Auch eine Abfindungszahlung betreffend eine frühere Tätigkeit, die in Deutschland steuerpflichtig war, führt zu deutscher beschränkter Steuerpflicht.
Eine häufig günstige Veranlagung mit der Aussicht auf Steuererstattungen steht bisher nur beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern mit EU/EWR-Wohnsitz und -Staatsangehörigkeit offen. Ein Ausweg stellt in diesen Fällen das Speichern eines Freibetrags als Lohnsteuerabzugsmerkmal dar, da dies die Veranlagung verpflichtend machte. Beträgt der auf das Inland entfallende Arbeitslohn bis zu 11.900 EUR im Kalenderjahr, ist ab 2020 auch in diesem Fall keine Veranlagung mehr verpflichtend und damit auch nicht mehr möglich. Dies kann sich nachteilig auswirken.
Ebenfalls negativ wirkt die neue Pflichtveranlagung für beschränkt Steuerpflichtige mit mehreren Arbeitgebern im Inland oder mit ermäßigt ("1/5-Regelung") besteuerten Einkünften (z. B. Abfindungszahlungen, Entlassungsentschädigungen, aber vor allem auch Vergütungen mit langfristiger Anreizwirkung wie Aktienoptionen). Hier wird es im Rahmen der Veranlagung regelmäßig zu erheblichen Steuernachzahlungen kommen. Insbesondere im Fall der Verhandlung über Abfindungszahlungen von Mitarbeitern, die sich bereits wieder im Ausland befinden, muss diese Neuregelung beachtet werden. Möglicherweise kann es im Sinne der Arbeitnehmerbeziehung sinnvoll sein, im Rahmen des Lohnsteuerabzugs auf Anwendung von Vergünstigungsregelungen zu verzichten, um späteren Nachzahlungen in einem Veranlagungsverfahren vorzubeugen. Andererseits ist bei Nicht-Anwendung der 1/5-Regelung im Einzelfall die Antragsveranlagung gesperrt, was wiederum nachteilig wirken kann. Für die Arbeitgeber ist die Komplexität der steuerlichen Thematik damit nochmals gestiegen.
Ihr Ansprechpartner:
Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Das Coronavirus und die Bilanzierung im Jahresabschluss
Die aktuelle Corona-Pandemie hat verschiedene Auswirkungen auf die Erstellung des Jahresabschlusses. Die zentrale Frage ist dabei, ob der Ausbruch und die wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus als wertbegründende Ereignisse im Jahr 2019 oder erst 2020 stattfanden. Wertbegründende Umstände, die erst in 2020 stattfanden, haben keinen Einfluss auf die Bewertung zum 31.12.2019. Erste Fälle von Infektionen bei Menschen sind jedoch bereits Anfang Dezember 2019 bekanntgeworden. Da aber erst die sprunghafte Ausweitung der Infektionen zu den aktuellen wirtschaftlichen Auswirkungen geführt hat und diese Ausweitung erst ab dem Januar 2020 aufgetreten ist, ist nach Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) i. d. R. trotzdem davon auszugehen, dass das Auftreten des Coronavirus als weltweite Gefahr wertbegründend dem Jahr 2020 zuzuordnen ist und etwaige bilanziellen Konsequenzen in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erst in Abschlüssen mit Stichtag nach dem 31.12.2019 zu berücksichtigen sind. Diese Meinung wird in der Literatur jedoch nicht einheitlich vertreten.
Anhang
Werden die Entwicklungen rund um das Coronavirus nach den obigen Überlegungen als wertbegründend in 2020 eingestuft, ist im Anhang des Jahresabschlusses zum 31.12.2019 über Art und finanzielle Auswirkungen zu berichten, wenn die Auswirkungen der Corona-Krise ein „Vorgang von besonderer Bedeutung“ darstellen. Dies muss jedes Unternehmen im Einzelfall entscheiden.
Lagebericht
Eine Berichtspflicht zur Auswirkung des Coronavirus im Risikobericht des Lageberichts besteht, wenn die möglichen Entwicklungen zu negativen Abweichungen von Prognosen oder Zielen des Unternehmens führen können, es sich dabei um ein wesentliches Einzelrisiko handelt und andernfalls kein zutreffendes Bild von der Risikolage des Unternehmens vermittelt wird. Insbesondere ist über bestandsgefährdende Risiken zu berichten. Wenn bereits eine geänderte Erwartung des Managements zu den prognostizierten Leistungsindikatoren besteht, ist dies im Prognosebericht zu verarbeiten.
Ihr Ansprechpartner:
Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Berichtigung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 129 AO
Zum Thema „Berichtigung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 129 AO“ haben unsere Kollegen, StB Dr. Mario Henry Meuthen und Franziska Handschumacher, M.Sc., einen Beitrag in der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift „Die Wirtschaftsprüfung“ (WPg) veröffentlicht.
Nähere Informationen finden Sie hinter folgendem Link:
Die Wirtschaftsprüfung (WPg) 7.2020
Kurzzusammenfassung des Beitrags:
Eine Berichtigung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 2 KStG, das fälschlicherweise mit "Null" erklärt und festgestellt wurde, ist möglich, sofern es sich dabei um eine offenbare Unrichtigkeit gemäß § 129 AO handelt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn aus den der Steuererklärung beigefügten Unterlagen zweifelsfrei erkennbar war, dass ein steuerliches Einlagekonto entstanden ist. Die Rechtsprechung der Finanzgerichte weist zu dieser Frage jedoch ein höchst heterogenes Bild auf. Aus diesem Grund ist die Rechtsfrage, ob in solchen Fällen eine Berichtigung gemäß § 129 AO möglich ist, nun zur Revision zugelassen worden (Az. BFH: XI R 36/18). Dieser Beitrag zeigt, unter welchen Voraussetzungen eine offenbare Unrichtigkeit gemäß § 129 AO bei der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos anzuerkennen ist, und gibt eine Lösungsperspektive für das ausstehende BFH-Urteil.
Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Ausländische Güterstände und deren steuerliche Auswirkungen
Sind in Deutschland lebende Ehegatten nach ausländischem Recht verheiratet, gelten für diese nicht die deutschen Güterstandsregelungen. Der ausländische Güterstand kann aber Auswirkungen auf die inländische Besteuerung haben – mitunter ergeben sich dabei überraschende Probleme.
Besonders hervorzuheben ist der Güterstand der "Errungenschaftsgemeinschaft", der gerade im europäischen Ausland sehr verbreitet ist. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass Erwerbe eines Ehegatten automatisch zu Gesamtgut werden und damit im Eigentum beider Ehegatten stehen. Im Ertragsteuerrecht kann dieser Automatismus – insbesondere, wenn er unerkannt bleibt – weitreichende Folgen haben. Typische Sachverhalte wie Betriebsaufspaltungen, steuerneutrale Umwandlungen oder begünstige Veräußerungen sind schnell falsch beurteilt und es kommt zu unerwarteten Steuerbelastungen. Besondere Bedeutung kommt dem Güterstand zudem aus erbschaft- und schenkungsteuerlicher Sicht zu. In Deutschland lebende, nach ausländischem Recht verheiratete Steuerpflichtige, sollten bei jeder Prüfung steuerlicher Sachverhalte daher ein Augenmerk darauflegen, dass immer auch die Spezialitäten des Güterstands berücksichtigt werden.
Auswirkungen des Coronavirus auf die Lohnabrechnung
Mit der „Corona-Krise“ muss auch im Rahmen der Arbeitsorganisation und in der Lohnabrechnung umgegangen werden. Im ersten Teil des Informationsblatts werden die wichtigsten denkbaren Szenarien erläutert. Im zweiten Teil erfahren Sie, wie mit Hilfe von Kurzarbeit schwierige wirtschaftliche Situationen möglicherweise überbrückt werden können. Bei detaillierten Fragen wenden Sie sich gerne an uns.
Lohnzahlungen in besonderen Situationen
1. Aus Angst vor einer Ansteckung verweigert der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung
In der Lohnabrechnung ist das laufende steuer- und beitragspflichtige Arbeitsentgelt entsprechend des Arbeitsausfalls zu kürzen. Bleibt Ihr Arbeitnehmer aus Angst vor einer Ansteckung seine Arbeitsleistung ganz oder teilweise schuldig, greift der arbeitsrechtliche Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“.
2. Über den Arbeitnehmer wurde eine behördliche Quarantäne verhängt
Sie als Arbeitgeber sind verpflichtet, an Ihren Arbeitnehmer - längstens für 6 Wochen - Lohnfortzahlung gemäß dem Lohnausfallprinzip zu leisten. Diese erhalten Sie auf Antrag von der für Sie zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs. 2 und 5 IfSG). Welche in diesem Fall für Sie zuständig ist, können Sie der Homepage des Robert-Koch-Institus entnehmen. Die Quarantäne ist vom örtlichen Gesundheitsamt über Ihren Arbeitnehmer zu verhängen. Hierüber hat Ihr Arbeitnehmer Ihnen einen Nachweis vorzulegen. Bitte beachten Sie, dass solch ein Erstattungsantrag binnen drei Monaten nach Beginn der Quarantäne gestellt werden muss. Bei Fragen zu den Erstattungsanträgen wenden Sie sich am besten an die Mitarbeiter/-innen der für Sie zuständigen Behörde.
3. Ihr Arbeitnehmer ist am Coronavirus erkrankt und arbeitsunfähig
Wird Ihr Arbeitnehmer aufgrund einer Infizierung mit dem Coronavirus arbeitsunfähig, sind Sie wie bei jeder anderen Erkrankung gemäß den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Sie müssen dem Arbeitnehmer weiterhin für maximal 6 Wochen das ihm zustehende Arbeitsentgelt bezahlen, das er für seine maßgebende regelmäßige Arbeitszeit erhalten würde (§§ 3 und 4 EntgFG). Ein Anspruch auf Erstattung der Lohnkosten im Krankheitsfall besteht nur im Rahmen der Regelungen des Aufwendungsausgleichgesetzes (AAG) und in Höhe des von Ihnen gewählten Erstattungssatzes bei der Umlagekasse. Erfolgt die Lohnabrechnung durch uns, werden wir die Erstattungsanträge im Rahmen der Lohnabrechnung selbstverständlich für Sie automatisch bei der Umlagekasse einreichen.
4. Arbeitnehmer werden aufgrund notwendiger Kinderbetreuung an der Erbringung ihrer Arbeitsleistung gehindert
In diesem Fall ist genau zu unterscheiden, aus welchem Grund der Arbeitnehmer an der Erbringung seiner Arbeitsleistung aufgrund der Betreuung seines Kindes gehindert wird.
- Erkrankung des Kindes am Coronavirus
Eine Kürzung des Arbeitsentgelts für die Dauer des Fernbleibens Ihres Arbeitnehmers kann auch dann - wie bei jeder anderen Erkrankung eines Kindes auch - erfolgen, wenn das Kind selbst am Coronavirus erkrankt ist und der Arbeitnehmer über die Erkrankung seines Kindes ein ärztliches Attest vorlegt. Sie sind in diesem Fall zur Übermittlung einer Entgeltbescheinigung zur Berechnung des Kinderkrankengeldes verpflichtet. Haben Sie uns mit der Erstellung der Lohnabrechnung beauftragt, werden selbstverständlich wir dies im Rahmen der Entgeltabrechnung für Sie erledigen.
Einer Kürzung des Arbeitsentgelts aufgrund der Erkrankung des Kindes könnte § 616 BGB entgegenstehen, wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag kein Ausschluss der Lohnfortzahlung gemäß dieser Regelung vereinbart wurde. Ein Ausschluss dieser Regelung kann auch im Rahmen einer Betriebsvereinbarung erfolgen. - Schließung der Betreuungseinrichtung des Kindes
In diesem Fall sind Sie nach herrschender Auffassung nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Allenfalls könnte ein Anspruch aus § 616 BGB bestehen, was aber ebenfalls überwiegend abgelehnt wird. Eine einvernehmliche Einigung mit Ihrem Arbeitnehmer hinsichtlich des Abbaus von Urlaub und Überstunden ist selbstverständlich möglich. Allerdings prüft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales derzeit, wie unzumutbare Lohneinbußen im Falle zwingend notwendiger Kinderbetreuung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vermieden werden können.
5. Sie als Arbeitgeber schließen aufgrund eines (begründeten) Verdachtsfalles Ihren Betrieb oder Betriebsteile
Die Lohnabrechnung wird ohne Änderung bis auf Weiteres fortgeführt. Treffen Sie als Unternehmen aus Präventionsgründen, aufgrund eines konkreten Verdachtsfalls oder wegen eines tatsächlichen Infektionsfalls die Entscheidung, den Geschäftsbetrieb teilweise oder vollumfänglich einzustellen, sind Sie aufgrund dessen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt hat, zur Lohnfortzahlung gemäß des Lohnausfallprinzips verpflichtet. Gleiches gilt, wenn Sie aufgrund von fehlenden Lieferungen oder rückläufiger Kundenaufträge zur Reduzierung der Arbeitszeit oder vorübergehender Schließung Ihres Betriebes oder von Betriebsteilen gezwungen werden.
Kurzarbeit zur Überbrückung wirtschaftlicher Schwierigkeiten
Sind Sie zu Betriebsschließungen oder zumindest zur Einschränkung Ihrer betrieblichen Tätigkeit gezwungen, führt dies zu Umsatzeinbußen mit entsprechend nachteiligen wirtschaftlichen Folgen. Um den wirtschaftlichen Schaden des Unternehmens etwas abzumildern, kann unter bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeit eingeführt werden, um bei einem vorübergehenden Arbeitsausfall die Personalkapazitäten zu reduzieren, ohne dass es Kündigungen bedarf. Vorteil ist, dass die Arbeitnehmer als Ausgleich für das entfallende oder zumindest gekürzte Gehalt Kurzarbeitergeld (Kug) erhalten können.
1. Kurzarbeitergeld im Allgemeinen
Die allgemeinen Regelungen zur Gewährung von Kug finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit. Selbstverständlich können Sie sich mit Fragen aber auch an uns wenden.
2. Sonderregeln zum erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld aufgrund des Coronavirus ab 1. März 2020
Die Bundesregierung hat nachstehende Sonderregelungen beschlossen, die rückwirkend ab 01.01.2020 in Kraft treten.
- Senkung der Zugangsschwelle zum Kug auf 10% der Belegschaft mit Arbeitsausfall (bisher muss 1/3 der Belegschaft von einem Arbeitsausfall betroffen sein)
- Der Aufbau von Negativsalden bei Zeitkonten wird vollständig oder teilweise außer Kraft gesetzt
- Übernahme der vollen oder teilweisen Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit
- Kurzarbeit wird im Bereich der Leiharbeit zugelassen
- Geltungsdauer voraussichtlich bis Ende 2021
3. Höhe des Kurzarbeitergeldes
Ein Arbeitnehmer in Kurzarbeit hat grundsätzlich Anspruch auf 60% der so genannten Nettoentgeltdifferenz als Kug. Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld einen Anspruch auf den erhöhten Leistungssatz erfüllen, erhalten dagegen 67% der Nettoentgeltdifferenz als Kug. Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn entweder der Arbeitnehmer selbst oder dessen Ehegatte/Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG hat, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und nicht dauernd getrennt lebt. Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen
- dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und
- dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt.
Sowohl das Soll- als auch das Ist-Entgelt sind auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag zu runden. Danach ist das pauschalierte Nettoentgelt zu ermitteln, indem sowohl die gerundeten Sollals auch Ist-Entgelte um
- 21% Sozialversicherungspauschale
- Lohnsteuer gem. Lohnsteuerklasse und
- Solidaritätszuschlag gekürzt werden.
Zur Ermittlung der Höhe des Kurzarbeitergeldes stellt die Bundesagentur für Arbeit eine Berechnungshilfe zur Verfügung. Diese „Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug)“ finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit.
4. Auswirkungen des Kurzarbeitergeldes in der Einkommensteuererklärung
Das Kurzarbeitergeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt und ist in Zeile 15 in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Der Progressionsvorbehalt führt dazu, dass der Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung einreichen muss (§§ 32b, 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich ist für die Arbeitnehmer mit Kurzarbeitergeld unzulässig. Dies gilt auch für den so genannten permanenten Jahresausgleich.
Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
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