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2023

Verlustnutzung durch Kommanditisten

Die Stellung als Kommanditist ist für viele deshalb interessant, weil die Vorteile einer Personengesellschaft mit einer Haftungsbeschränkung kombiniert werden können. Ein Vorteil der Personengesellschaft ist dabei die grundsätzliche Möglichkeit der Verrechnung betrieblicher Verluste mit Einkünften aus anderen Quellen. Allerdings ist dieser Ausgleich von Verlusten für Kommanditisten durch § 15a EStG beschränkt. Ein Verlustausgleich ist nur bis zum Betrag der geleisteten Einlage beziehungsweise der Haftsumme möglich. Die Regelung verhindert die unmittelbare Verrechnung von Verlusten, wenn durch die Verlustzuweisung ein negatives Kapitalkonto entstehen würde. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, sicherzustellen, dass Verlustanteile eines Kommanditisten erst dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn eine tatsächliche wirtschaftliche Belastung für den betroffenen Kommanditisten entsteht.

In der Höhe, in welcher das negative Kapitalkonto entsteht, wird der verrechenbare Verlust jährlich gesondert festgestellt und kann in der Folge nur mit zukünftigen Gewinnen aus der Kommanditgesellschaft verrechnet werden. Erst, wenn der Kommanditist wieder "genug" Kapital hat, können neu entstehende Verluste wieder mit anderen Einkünften verrechnet werden.

Ist das Verlustausgleichspotential eines Kommanditisten aufgebraucht und drohen weiterhin Verlust, können sogenannte "zeitkongruente Einlagen" die Problematik verhindern. Unter dieser Begrifflichkeit sind vom Kommanditisten im Jahr der Verlustentstehung freiwillig geleistete Einlagen zu verstehen, welche dazu führen, dass der Verlust des Wirtschaftsjahres in Höhe der Einlage ausgleichsfähig ist.

Der Bundesfinanzhof erläuterte dazu in einem aktuellen Urteil, dass eine freiwillige Einlage des Kommanditisten als zeitkongruente Einlage angesehen werden kann, wenn sie in demselben Jahr erfolgt, in dem der Verlust entstanden ist sowie gesellschaftsrechtlich "zulässig" ist. Eine Zulässigkeit ist dann anzunehmen, wenn die Einlage in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft geleistet wird sowie eine ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag besteht beziehungsweise die Zustimmung aller Gesellschafter vorliegt. Im Umkehrschluss ist eine Zulässigkeit dann nicht gegeben, wenn die freiwillige Einlage ohne eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Grundlage oder gegen den Willen der anderen Gesellschafter erbracht wird. Einlagen zur Sicherstellung der Verlustnutzung müssen daher rechtzeitig und vor allem sorgfältig geplant und umgesetzt werden.

Bei den Überlegungen ist immer auch zu beachten, dass ein nur mit zukünftigen Gewinnen aus der Beteiligung verrechenbarer Verlust nach § 15a EStG nicht nur Nachteile, sondern bei hohen Verlusten auch Vorteile haben kann. Ein verrechenbarer Verlust nach § 15a EStG kann nämlich in vollem Umfang und uneingeschränkt den Gewinnanteil des Kommanditisten mindern. Die "normale" Verlustnutzung außerhalb des § 15a EStG wird dagegen von der Mindestbesteuerung beschränkt, die bei höheren Verlusten eine vollständige Nutzung verhindert.

Kommanditisten sind in Verlustsituationen daher angehalten, sich im Vorfeld Gedanken zu machen, wie sie diese Thematik handhaben wollen, um gegebenenfalls rechtzeitig Einlagen zu planen und zu leisten. Eine weitere Alternative, der Verlustbeschränkung aus dem Weg zu gehen beziehungsweise ein negatives Kapitalkonto zu verhindern, kann auch in einer restriktiven und vorausschauenden Entnahmepolitik liegen.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Inflationsausgleichsprämie zur Abgeltung von Überstunden!?

Zur Abmilderung der Folgen der Inflation hat der Gesetzgeber im letzten Jahr die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000 EUR bis zum 31. Dezember 2024 gewähren. Diese ist steuer- und sozialversicherungsfrei und kommt somit in voller Höhe beim Arbeitnehmer an. Die Leistung muss zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt werden (Inflationsbezug) und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

 

In der Berufspraxis kommt es vor, dass Arbeitnehmer Überstunden erbringen müssen, die nicht bezahlt, sondern lediglich mit zusätzlicher Freizeit ausgeglichen werden. Laut den FAQ des Bundesministeriums der Finanzen zur Inflationsausgleichsprämie ist in den Fällen, in denen im Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Zusage der Inflationsprämie kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Vergütung von Überstunden besteht (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben ist), eine ausnahmsweise Abgeltung durch Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie zulässig. Auch wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet, beziehungsweise Überstunden gekürzt werden, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht, ist die Voraussetzung einer Gewährung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ in diesen Fällen erfüllt. Die Inflationsausgleichsprämie kann allerdings dann nicht genutzt werden, wenn Überstunden regelmäßig bezahlt werden oder von vornherein ihre Auszahlung vertraglich – auch alternativ zum Freizeitausgleich – vereinbart ist, weil sie dann nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber geleistet wird.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Noch ein Register: Diesmal trifft es die GbR!

Handelsregister, Vereinsregister, Grundbuch, Transparenzregister; in dieser bürokratischen Matrix ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bislang noch heimatlos. Das wird sich ändern. Mit Wirkung ab dem 1.1.2024 wird ein neues Register geschaffen - das Gesellschaftsregister. Es soll als selbständiges Register alle GbR und ihre Gesellschafter erfassen. Es mag der Eindruck entstehen, dass abermals - durch gesetzgeberischen Aktivismus - Handlungszwänge entstehen. Demgegenüber ist die Einführung dieses Registers an sich begrüßenswert. Derzeit ist es für die Teilnehmer des Rechtsverkehrs nämlich mühsam zu verifizieren, wer Gesellschafter einer GbR und wer mithin etwa für Verbindlichkeiten verantwortlich ist. Ein weiterer Vorteil: Bei GbRs mit vielen Gesellschaftern müssen fortan nicht bei jedem Gesellschafterwechsel die derzeitigen Register (Handelsregister, Grundbücher usw.) geändert werden.

Angesichts der zu erwartenden Probleme bei Einführung dieser Neuerung sollte von allen Gesellschaftern, die in der Rechtsform einer GbR organisiert sind, der Handlungsbedarf zeitnah reflektiert werden, insbesondere, ob eine zwingende Eintragungspflicht besteht, oder ob eine freiwillige Eintragung sinnvoll ist.

Um was geht es konkret:

Mit dem Inkrafttreten des sogenannten MoPeG am 1.1.2024 besteht für jede GbR die Möglichkeit, sich freiwillig in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Eine solche GbR darf sich anschließend "eGbR" nennen. Wenngleich die Eintragung in dieses öffentliche Register nach der gesetzgeberischen Intention freiwillig erfolgen soll, sieht die Realität doch etwas anders aus: Im MoPeG ist eine Art Voreintragungsobliegenheit festgeschrieben, das heißt, GbR, die in Registern als Rechteinhaber aufgeführt sind, müssen zukünftig eine (Vor)Eintragung im neuen Gesellschaftsregister sicherstellen. Beispielhaft seien die GbR benannt, die als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch stehen oder GbRs, die als Gesellschafter Beteiligungen an Rechtsträgern (z.B. GmbH) halten und als Rechteinhaber im Handelsregister ausgewiesen sind.

Es ist davon auszugehen, dass ab Januar 2024 ein erheblicher Anmelde-Andrang auf das neu geschaffene Gesellschaftsregister zukommt. Eine Veranlassung der Eintragung bereits im Jahr 2023 ist bedauerlicherweise nicht möglich. Daher sollte erwogen werden, rechtliche Gestaltungen, insbesondere Erwerbsvorgänge, ins Jahr 2023 vorzuziehen. Auch absehbare Änderungen im Gesellschafterbestand einer GbR und der Beteiligung an anderen Gesellschaften sollten zur Vermeidung eines Gestaltungs-Staus anlässlich des zu erwartenden Nadelöhrs unter Umständen bereits im Jahre 2023 erledigt werden.


Dirk Jagemann, Steuerberater

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Finale ausländische Verluste und das Hoffen auf den EuGH: Was lange währt, wird trotzdem nicht gut?!

Die Frage, ob ausländische Verluste von deutschen Einkünften abgezogen werden dürfen, wenn entsprechende Gewinne in Deutschland steuerfreigestellt wären, ist fast so alt, wie die deutschen Ertragsteuern. Solange den ausländischen Verlusten zumindest potenzielle zukünftige Gewinne, mit denen theoretisch eine Verrechnung denkbar wäre, gegenüberstehen, besteht Konsens, dass aus der Gewinnfreistellung in Deutschland auch eine Verlustfreistellung resultieren muss. Was aber, wenn die ausländischen Verluste "final" werden, z. B. weil das ausländische Engagement beendet wird? Verluste gehen in diesem Fall endgültig steuerlich verloren, weil im Land der Entstehung eine steuerliche Nutzung mangels zukünftiger positiver Einkünfte ausscheidet. Deutschland versagt die Nutzung dagegen weiterhin mit Verweis auf die Freistellung.

 

Dieser offensichtlich fiskalisch geprägten Sichtweise ist mit nationaler Rechtsauslegung kaum beizukommen. Die ganze Hoffnung liegt daher schon seit vielen Jahren darauf, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Norm für europarechtswidrig erklärt, um zumindest im europäischen Kontext eine Lösung zu haben. Lange sah es auch ganz so aus, als wäre diese Hoffnung begründet. In zahlreichen Urteilen betreffend verschiedene Sachverhalte und unterschiedliche europäische Länder stellte sich der EuGH auf die Seite der Steuerpflichtigen. Da die Rechtsprechung des EuGH in ihrer Argumentation nicht immer einheitlich ist und in Einzelfällen eine Notwendig der Verrechnung finaler Verluste auch abgelehnt wurde, ist eine generelle Möglichkeit der Nutzung finaler Verluste bisher nie ins deutsche Recht aufgenommen worden. Betroffenen Unternehmern blieb nur der Streit mit der Finanzverwaltung unter Verweis auf die EuGH-Urteile. Anfang diesen Jahres nun die große Enttäuschung: Der EuGH entschied, dass in Fällen, in denen die Freistellung auf einem Doppelbesteuerungsabkommen beruht - also der Mehrheit der denkbaren Konstellationen - die Versagung des Abzugs finaler ausländischer Verluste, zulässig sei. Die Thematik könnte damit nach Jahrzehnten vom Tisch sein, oder auch nicht… Vielleicht wird dem EuGH die Frage erneut vorgelegt, dann neu formuliert und mit anderem Ergebnis? So oder so, zufriedenstellend ist das nicht.


Steffen Kopitza, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science

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Erbschaft- und Schenkungsteuer: Wegzug ins Ausland als Lösung?

Eine unentgeltlicher Vermögensübergang ist schon dann in Deutschland steuerpflichtig, wenn entweder Erblasser bzw. Schenker oder der Begünstigte im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das gilt auch dann, wenn deutsche Staatsangehörige, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erst in den letzten 5 Jahren ins Ausland verlegt haben – die sogenannte erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht. Dagegen richtete sich eine erfolglose Klage. Der Umzug des deutschen Klägers ins Ausland lag erst ein Jahr zurück, als die Übertragung eines ausländischen Grundstücks erfolgte. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Übergangszeitraum von 5 Jahren weder den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetztes verletzt, noch gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und die deutsche Steuerpflicht damit rechtmäßig ist.

 

Haben weder Erblasser oder Schenker noch die begünstigte Person Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland und liegt der Wegzug im Falle deutscher Staatsangehöriger schon 5 Jahre zurück, kann die Vermögensübertragungen in Deutschland höchstens beschränkt steuerpflichtig sein. Darunter fällt grundsätzlich die Übertragung von inländischen Immobilien. Der BFH hat nun geurteilt, dass es bei der Übertragung eines inländischen Grundstücks durch Vermächtnis von einem im Ausland lebenden Erblasser auf eine ebenfalls im Ausland lebende Person eine Gesetzeslücke gibt, die dazu führt, dass der im Ausland lebende Vermächtnisnehmer hierauf in Deutschland keine Erbschaftsteuer zahlen muss. Grund hierfür ist, dass durch das Vermächtnis das Grundstück nicht bereits mit dem Tod übergeht, sondern die ausländische Person nur einen Anspruch auf Übertragung des Grundstücks erwirbt, der erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt wird. Bei einem Übergang durch Erbfolge besteht diese Lücke dagegen nicht, denn das Eigentum des Grundstücks geht zeitgleich mit dem Tod des Erblassers auf den Erben über.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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Influencer: Mit steuerlichen Pflichten nicht nachlässig umgehen!

Als Unternehmer gilt im Umsatzsteuerrecht jeder, der eine selbständige nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausführt. Es bedarf - im Gegensatz zur Einkommensteuer - keinerlei Gewinnerzielungsabsicht. Ein Influencer agiert grundsätzlich selbständig und auch mit Wiederholungsabsicht. Die Hürden, um als Influencer umsatzsteuerlicher Unternehmer zu sein, sind daher niedrig.

 

Offensichtlich wird der umsatzsteuerpflichtige Leistungsaustausch, wenn ein Influencer für seine Posts eine Gegenleistung in Geld erhält. Aber auch, wenn auf einem Profil Produkte oder Dienstleistungen angepriesen werden, die dem Influencer unentgeltlich bereitgestellt wurden, ist darin eine Gegenleistung für die erbrachte Werbeleistung zu sehen. Es liegt ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor, der im richtigen Land zutreffend gewürdigt werden muss.

 

Einzig die so genannte Kleinunternehmerregelung bewahrt Influencer vor der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und dem Abführen von Umsatzsteuer. Diese greift, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 22.000 EUR betragen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht überschreiten wird. Aber Achtung: In den relevanten Umsatz fließen auch alle Werte beworbener Produkte und Dienstleistungen ein, wenn diese mit dem Ziel der Werbung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden. Um diese Regelung anwenden zu können, bedarf es keines Antrags. Influencer, die diese Grenzen nicht überschreiten, können sich im Bereich der Umsatzsteuer zurücklehnen.

 

In der Einkommensteuer gibt es keine vergleichbare Erleichterungsvorschrift. Allerdings muss hier nicht nur Einnahmenerzielungsabsicht, sondern auch Gewinnerzielungsabsicht vorliegen. Stehen einigen wenigen Sachzuwendungen hohe Aufwendungen (z. B. für Videoausrüstung) gegenüber, kann die Tätigkeit als Influencer als so genannte steuerliche Liebhaberei einkommensteuerlich ohne Folgen bleiben.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Die Vorschriften zur Softwarebilanzierung benötigen ein Update!

Neue Technologien unterstützen die Wandlungsfähigkeit von Unternehmen und sind in einer digitalen Wirtschaft wesentlicher Innovationstreiber. Jedoch erschwert die unbeständige und komplexe technologische Entwicklung das Erfassen dieser Werte im Rahmen der Bilanzierung. Fraglich ist, ob die Rechnungslegungsvorschriften mit der Digitalisierung Schritt halten können und die aktuellen Regelungen zur Softwarebilanzierung eine sachgerechte Aussage über die Vermögens- und Ertragslage zulassen.

 

Sowohl die nationalen als auch die internationalen Rechnungslegungsvorschriften sehen ein faktisches Wahlrecht vor, selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu bilanzieren. Im Rahmen der Aktivierung einer selbsterstellten Software ist eine sachgerechte Dokumentation der Aufwendungen im Rahmen der Softwareentwicklung von großer Bedeutung, damit sichergestellt ist, dass keine Aufwendungen ohne Zugehörigkeit zur Software aktiviert werden. Dies stellt insbesondere für Gemeinkosten eine Herausforderung dar. Gerade auch Start-ups sind im Bereich der Softwareentwicklung tätig und verfügen oft über (noch) keine Kostenstellen-/Kostenträgerrechnung. Ebenso lässt der Zeitpunkt des Erreichens der Betriebsbereitschaft von Software einen Interpretationsspielraum, welcher den Aktivierungsumfang beeinflusst. Neben den Problemen im Zuge des Ansatzes von entwickelter Software, stellt die Bestimmung der Nutzungsdauer aufgrund fehlender Erfahrungswerte und einer häufig schnellen technologischen Weiterentwicklung ebenfalls eine Herausforderung dar. In der Folgebewertung von Software ist die Klassifizierung von Updates ein weiteres Problemfeld. Zum einen könnte es sich um Updates handeln, die der Wartung dienen, womit die dazugehörigen Aufwendungen im Aufwand verbleiben. Zum anderen könnte das Update aber auch zu einer wesentlichen, über den bisherigen Zustand hinausgehenden Verbesserung der Software geführt haben, wodurch auch diese Aufwendungen als Herstellungskosten aktivierungsfähig sind.

 

Diese Problemfelder im Zuge der Aktivierung selbst erstellter Software im Zusammenspiel mit dem Ansatzwahlrecht zeigen, dass bei Unternehmen mit vergleichbaren Vermögensgegenständen die Vermögens- und Ertragslage, je nach Ausübung des Aktivierungswahlrechts, erheblich voneinander abweichen können. Damit sind die beschriebenen Problembereiche im Ergebnis geeignet, zu einem nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bild der Vermögens- und Ertragslage zu führen.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
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Der Kundenstamm in Bilanz- und Steuerrecht

Der Kundenstamm stellt die Kunden eines Unternehmens dar, die regelmäßig die Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens in Anspruch nehmen. Der Kundenstamm ist für Unternehmen von großer Bedeutung, da er eine relevante Grundlage für die Umsatzplanung und die Vertriebsstrategie darstellt.

 

Nach deutschem Handelsrecht ist ein Kundenstamm als immaterieller Vermögensgegenstand des Anlagevermögens zu klassifizieren. Er ist nur dann zu aktivieren, wenn er entgeltlich erworben wurde, zum Beispiel durch eine konkrete Kaufvereinbarung oder eindeutig separierbar mit eigener Verkehrsfähigkeit im Rahmen eines Kaufs eines Unternehmens oder einer Unternehmenseinheit. Die Aktivierung des Kundenstamms erfolgt dann klassisch zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sofern der Kundenstamm hingegen im Unternehmen selbst gewachsen ist, darf er nicht aktiviert werden. Das Steuerrecht folgt dem Handelsrecht und setzt im Rahmen der Maßgeblichkeit dieselben Kriterien in Bezug auf Entgeltlichkeit und Greifbarkeit.

 

Steuerlich birgt die Frage, ob der Kundenstamm im Einzelfall tatsächlich ein immaterielles Wirtschaftsgut ist oder lediglich geschäftswertbildender Faktor, Risiken, wenn eine GmbH diesen mit gesondertem Pachtvertrag von einem Gesellschafter pachtet. Die Finanzverwaltung erkennt den Pachtvertrag nämlich nicht an, wenn der Kundenstamm nicht isoliert verfügbar ist und klassifiziert die Pachtzahlung als verdeckte Gewinnausschüttung mit der Verpflichtung Kapitalertragsteuer abzuführen.

 

Auch im internationalen Konzernverbund ist beim Kundenstamm Vorsicht geboten. Der Übertrag eines schwer zu bewertendem Kundenstamm kann im Rahmen einer Funktionsverlagerung als Transferpaket zu versteuern sein. Zudem liegt im Übertrag im Verbundbereich ein unbedingt meldepflichtiges Kennzeichen für grenzüberschreitende Steuergestaltungen vor, welches zu einer Anzeigepflicht führt.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Endlose Fortschreibung von Urlaubstagen?

Rechtlich unbeantwortet war bis dato die Frage, ob ein nicht genommener Urlaubsanspruch auch ohne Hinweis des Arbeitgebers zumindest den deutschen Verjährungsvorschriften unterliegt. In seinen beiden Ende letzten Jahres ergangenen Entscheidung urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) nunmehr zu Lasten der Arbeitgeber.

 

Bereits im Jahr 2019 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der gesetzliche Mindesturlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs nur zum Ende des Kalenderjahres respektive zum 31.3. des Folgejahres, im Falle von Langzeiterkrankten spätestens nach 15 Monaten, verfällt, sofern der Arbeitgeber den einzelnen Arbeitnehmer auf den drohenden Verfall hinweist. Der Hinweis muss dabei die Zahl der dem jeweiligen Arbeitnehmer zustehenden Urlaubstage enthalten. Zudem muss der Arbeitnehmer in der Unterrichtung aufgefordert werden, seinen Urlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass dieser noch im laufenden Kalenderjahr genommen werden kann. Gleichsam muss das Informationsschreiben einen Hinweis enthalten, dass nicht genommener Urlaub ansonsten verfällt. Aus diesem Urteil wird bereits klar, dass das deutsche Urlaubsrecht inzwischen maßgeblich vom europäischen Recht überlagert wird.

 

In den neuesten beiden BAG-Entscheidungen wurde nun die bis dato offene Rechtsfrage geklärt, ob sich der Urlaub bei einem fehlenden Hinweis endlos fortschreibt, oder ob zumindest nach 3 Jahren die gesetzlichen Verjährungsvorschriften greifen. Im ersten Fall klagte eine Arbeitnehmerin auf Abgeltung insgesamt 101 nicht genommener Urlaubstage aus den Jahren 2013 bis 2017. Der Arbeitgeber berief sich auf die Verjährungsvorschriften, welche grundsätzlich auf den gesetzlichen Mindesturlaub Anwendung finden. Dennoch entschied das BAG, dass die jeweilige dreijährige Verjährungsfrist nicht zwangsweise am Ende des jeweiligen Urlaubsjahres beginnt, sondern erst mit dem Hinweis des Arbeitgebers auf den drohenden Verfall. Fehlt ein entsprechender Hinweis, so verfallen die Urlaubsansprüche weder am Ende eines Kalenderjahres noch am Ende des zulässigen Übertragungszeitraumes (31.3 des Folgejahres).

 

In seinem zweiten Urteil stellte das BAG nunmehr klar, dass die Hinweispflichten auch grundsätzlich für die Fälle von Langzeiterkrankten gelten. Insofern gilt auch hier, dass der Urlaubsanspruch Langzeiterkrankter nicht wie bislang automatisch 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres (= Kalenderjahr) verfällt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der im Urlaubsjahr noch bis Anfang Dezember 2014 gearbeitet hat und erst im Anschluss hieran bis August 2019 arbeitsunfähig erkrankt ist. Auch in diesem Fall urteilten die Erfurter Richter, dass der Urlaub nicht nach 15 Monaten verfallen ist, da der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten bis zum 01.12.2014 nicht nachgekommen ist.

 

Als Konsequenz können, diesen beiden Entscheidungen zufolge, in einem bestehenden Arbeitsverhältnis Urlaubstage auch noch nach Jahren geltend gemacht werden, sofern der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten nicht nachgekommen ist. Die Verjährung respektive der Verfall von Urlaubsansprüchen auch aus bereits vergangenen Jahren kann nur mit einem entsprechenden Hinweisschreiben in Gang gesetzt werden.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Möglichkeiten zur nachhaltigen Bindung von Mitarbeitern

Im Kampf um die besten Arbeitskräfte erfreuen sich Antrittsprämien (Signing Boni) steigender Beliebtheit. Noch effektiver erweisen sich Zielbonusprogramme, die z. B. von der Leistung des einzelnen Mitarbeiters abhängig gemacht werden. Mit Blick auf die Mitarbeiterbindung dürften sich gemeinsam vereinbarte Zielvereinbarungen dabei günstiger auswirken als einseitige Zielvorgaben durch den Arbeitgeber. Zudem sind diese anders als einseitige Zielvorgaben nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.

 

Flexibilität hinsichtlich Arbeitsort und Arbeitszeit sind ebenfalls wichtige Zufriedenheitsfaktoren. Beim Arbeitsort steht das Home-Office im Mittelpunkt. Regelungsbedürftig in Home-Office-Vereinbarungen sind nicht nur der Arbeitsort, sondern auch Umfang und Dauer der Home-Office-Tätigkeit, Arbeitszeit und Überstunden, der Schutz von Geschäftsgeheimnissen, ein etwaiger Kostenerstattungsanspruch sowie Beendigungsmöglichkeiten. Bei der Flexibilisierung der Arbeitszeit kann diese täglich auf bis zu zehn Stunden erhöht werden, wenn innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Damit ist die Einführung einer 4-Tage-Woche mit 40 Stunden theoretisch möglich. Aber bereits die geringfügige Überschreitung der maximal zulässigen 10 Stunden stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

 

Stillstand in der beruflichen Entwicklung zählt zu den meistgenannten Gründen für einen Jobwechsel. Die vertragliche Vereinbarung von arbeitgeberfinanzierter Fortbildung sollte eine Rückzahlungsklausel enthalten, um sicherzustellen, dass der Mitarbeiter zumindest für eine gewisse Dauer an das Unternehmen gebunden wird. Bei einer Fortbildungsdauer bis zu einem Monat unter Fortzahlung der Vergütung ist eine Bindungsdauer von bis zu sechs Monaten zulässig.

 

Ein Patentrezept gibt es jedoch nicht. Ohne ehrliche Wertschätzung, kompetente Führung sowie die Sinnhaftigkeit des Geschäftsmodels wird auch ein flexibler, gut bezahlter Job einen qualifizierten Mitarbeiter kaum nachhaltig zufrieden stellen.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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