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BFH bestätigt Rückstellung für "Altersfreizeit"

Verschiedentlich sehen Tarifverträge die Verpflichtung für den Arbeitgeber vor, älteren Arbeitnehmern ab einem bestimmten Alter und abhängig von der Betriebszugehörigkeit zusätzliche Urlaubstage zu gewähren. Bisher ging die Finanzverwaltung in diesen Fällen davon aus, dass für diese zusätzlichen Urlaubstage keine Rückstellung gebildet werden darf. Dem ist der Bundesfinanzhof nun entgegengetreten: Die Altersfreizeit werde von den Mitarbeitern durch ihre Arbeitsleistung bis zum Erreichen der Altersgrenze und der notwendigen Betriebszugehörigkeit erdient, ist damit verursacht und letztendlich auch rückstellungsfähig. Der Aufwand für die Altersfreizeit wirkt sich damit steuerlich schon früher aus. Bei der Bewertung sind Abzinsungsgebot und geschätzte Fluktuation zu berücksichtigen.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Die Wirtschafts-Identifikationsnummer kommt (endlich?)!

Für natürliche Personen gibt es sie schon lange: die allgemeingültige und auf Lebzeiten zugeteilte Identifikationsnummer. Für Unternehmen fehlte das bisher, obwohl die so genannte Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) für Unternehmen schon lange im Gesetz angelegt ist. Erst jetzt wird mit der Umsetzung begonnen.

 

Die Nummer soll eine eindeutige und übergreifende Identifikation aller wirtschaftlich Tätigen unabhängig von ihrer Rechtsform ermöglichen. Sie wird hinsichtlich ihres Aufbaus der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) nachempfunden. Unternehmen, die eine USt-IdNr. haben, verwenden zukünftig diese auch als W-IdNr. Für die erste wirtschaftliche Tätigkeit wird dieser die Ziffern 00001 angehängt. Dieser "Anhang" zählt zukünftig hoch, wenn weitere wirtschaftliche Tätigkeiten (z. B Betriebsstätten) begründet werden. Die Zuteilung erfolgt durch Allgemeinverfügung. Umsatzsteuerliche Unternehmer, die über keine USt-IdNr. verfügen, bekommen bei Elsterregistrierung eine W-IdNr. zugeteilt, die dann gleichzeitig auch als USt-IdNr. verwendet werden kann. Für alle anderen bereite das ohnehin schon überlastete Bundeszentralamt für Steuern ab November die Zuteilung vor, wobei von dort schon im Vorfeld die Meldung kam, dass sich dadurch auch die Zuteilung von USt-IdNr. verzögern kann.


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Erbschaftsteuerliche Begünstigungen und Erbauseinandersetzung - Vorsicht Falle!

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz kennt verschiedenste Begünstigungsvorschriften - beispielsweise für Betriebsvermögen, vermietete Wohnungen oder auch das selbstgenutzte Familienheim. So unterschiedlich die Vorschriften sind, allen ist gemein, dass die Begünstigung nicht möglich ist, soweit das erhaltene Vermögen weiterübertragen wird. Dies ist in Erbfällen regelmäßig dann der Fall, wenn ein Nachlass im Rahmen einer Erbauseinandersetzung geteilt werden muss. In diesen Fällen ist es jedoch möglich, dass derjenige, auf den das Vermögen letztlich übertragen wird, die Begünstigung in Anspruch nimmt. Damit das aber tatsächlich funktioniert, ist bei der Erbauseinandersetzung Sorgfalt geboten.

 

Entscheidend ist, dass die Weiterübertragung der betroffenen Vermögensgegenstände im Rahmen der Teilung des Nachlasses aufgrund der erstmaligen Willensbildung erfolgt. Wird dagegen zunächst eine Entscheidung getroffen, die später durch eine neue Entscheidung ersetzt wird, kann kein Begünstigungstransfer mehr stattfinden - die Begünstigungen entfallen. Gerade bei komplexen Erbfällen ist es daher dringend zu empfehlen, von Beginn an eine sinnvolle Aufteilung und Gestaltung zu erarbeiten, um die erbschaftsteuerlichen Befreiungen weitestgehend zu erhalten.

 

Dabei gibt es eine gute Nachricht: Der Bundesfinanzhof hat kürzlich der Finanzverwaltung insofern eine Absage erteilt, als diese den Begünstigungstransfer pauschal nur innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Erbfall zulassen wollte. Wenn die Nachlassteilung länger dauert, was in der Praxis eher die Regel als die Ausnahme sein dürfte, ist ein Begünstigungstransfer nach Ansicht der Finanzverwaltung automatisch ausgeschlossen. Das Urteil ist eine erhebliche Erleichterung für schwierige Fälle, bei denen Kompromisse gefunden werden müssen. Leider hat die Finanzverwaltung bisher nicht reagiert. Es ist aber zu hoffen, dass diese sinnvolle Rechtsprechung vollumfänglich akzeptiert wird.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Übertragung von Unternehmensvermögen an Mitarbeiter – Schenkung oder Arbeitslohn?

Die unentgeltliche Übertragung von Unternehmen und Anteilen an Unternehmen wird in Deutschland in steuerlicher Hinsicht grundsätzlich privilegiert behandelt. Mit dem Ziel die Eigentumsverhältnisse mittelständischer Unternehmen zu stabilisieren und Arbeitsplätze zu sichern, verschafft das Erbschaftsteuergesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerfreistellung des unentgeltlichen Erwerbs von 85 % oder gar 100 %.

 

Insbesondere in Familienunternehmen wird das Ziel verfolgt, die Unternehmensnachfolger auf ihre zukünftigen Aufgaben im Betrieb vorzubereiten, indem diese aktiv im Unternehmen mitarbeiten. Der zukünftige Unternehmensinhaber erzielt dabei normalerweise Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Kommt es nun zu einer unentgeltlichen Übertragung von Unternehmensanteilen, kann im Einzelfall ein Qualifikationskonflikt entstehen, da der Empfänger Arbeitnehmer und Beschenkter zugleich ist. In solchen Fällen ist fraglich, ob die unentgeltliche Übertragung unter das Besteuerungsregime des Erbschaftsteuergesetzes fällt und damit gegebenenfalls steuerlich begünstigt wird, oder ob die Übertragung als Entgelt für bisher erbrachte Leistungen deklariert und damit als nichtselbständige Einkünfte versteuert werden muss.

 

Eine gesetzliche Subsidiaritätsregelung zwischen der Annahme einer Schenkung und der Einordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit existiert nicht. Auch bestehen keine allgemeingültigen Differenzierungskriterien, so dass nach dem Gesamtbild der individuellen und tatsächlichen Verhältnisse ein Indizienkatalog entwickelt werden muss. Leitlinien bildet hier vornehmlich die bestehende Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG), letztmalig bestätigt durch das FG Sachsen-Anhalt im Jahre 2022. Dieses kam im Urteilsfall zur Einordnung der unentgeltlichen Übertragung als Schenkung. Seine Entscheidung machte das FG insbesondere an den folgenden Fragen fest: Sind an die Übertragung Bedingungen oder Beschränkungen geknüpft, bestehen Rückübertragungsverpflichtungen, ist die Zuwendung durch ein Dienstverhältnis veranlasst, ist die Übertragung durch strategische und auf die Unternehmensfortführung gerichtete Motive getragen, ist die Fortführung des Dienstvertrags mit dem Bedachten für den übertragenden Altgesellschafter maßgeblich, geht mit der Übertragung die Abgeltung erbrachter oder zukünftiger Dienstleistungen einher und wird eine Mindestbesitzzeit für die übertragenen Anteile vereinbart?

 

Gegen das Urteil des FG Sachsen-Anhalt hat die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Der BFH hat nun die Möglichkeit, für die in der Transaktionspraxis dringend benötigte Klarheit zu sorgen und Rechtssicherheit zu schaffen. Bis zur Entscheidung des BFH müssen Steuerpflichtige jedoch mit der bestehenden Rechtsunsicherheit umgehen. Es wird dringend empfohlen, bei geplanten Transaktionen neben einer erbschaftsteuerlichen Rückfallklausel auch eine einkommensteuerliche zu vereinbaren, so dass im Falle einer nicht gewollten und ungünstigen steuerlichen Einordnung der Transaktion eine Rückübertragungsoption greift.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Unternehmenssanierung - Notwendigkeit der Mithilfe des Finanzamts darf nicht vergessen werden!

Eine Sanierung von Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage setzt in aller Regel voraus, dass Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten. Selbst wenn allerdings der in aller Regel für sich genommen schon sehr komplexe Verhandlungsprozess mit den Gläubigern zu einem erfolgreichen Ergebnis kommt, ist die Sanierung damit noch nicht auf den Weg gebracht. Verzichten nämlich die Gläubiger auf Forderungen, entsteht beim zu sanierenden Unternehmen ein Ertrag. Je nach Konstellation kann dies zu einer Gewinnsituation führen, die wegen nicht ausreichender Verluste oder der Mindestbesteuerung Steuerzahlungen auslöst. Die Forderungsverzichte gehen damit zumindest teilweise in Leere - oder vielmehr ans Finanzamt. Dieser Effekt ist offensichtlich unerwünscht. Naheliegend ist deshalb, dass diese so genannten "Sanierungsgewinne" von der Besteuerung ausgenommen werden. Das praktiziert die Finanzverwaltung - seit Mitte der 90er Jahres zweitweise ohne gesetzliche Grundlage - auch schon immer so. Grundlage waren zuletzt die im so genannten "Sanierungserlass" geregelten Voraussetzungen. Im Jahr 2016 setzte der Bundesfinanzhof hier jedoch einen Schlusspunkt und entschied, dass eine solche Steuerbefreiung durch die Finanzverwaltung gar nicht rechtmäßig sein kann, so dass sich der Gesetzgeber genötigt sah, die Freistellung der Sanierungsgewinne ausdrücklich im Einkommensteuergesetz zu regeln. Damit ist die notwendige Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen auch aktuell möglich.

 

Bei dieser in Krisenlagen so wichtigen steuerlichen Norm besteht allerdings die Problematik, dass die Voraussetzungen für die Befreiung nicht eindeutig sind. Diese Unsicherheit stellt im Normalfall einen Hinderungsgrund für die Gläubiger dar, sodass im ohnehin schon zeitintensiven Sanierungsprozess auch noch eine verbindliche Auskunft über die Steuerfreistellung beim Finanzamt einzuholen ist. Ein kompliziertes Unterfangen, müssen doch komplexe Sachverhalt dargelegt und die Sanierung begründet werden. Hinzu kommt der meist große Zeitdruck, der auf gewöhnlich eher längere Bearbeitungsdauern in den Finanzämtern prallt. Oft geht das gut - weil die Zuständigen den Ernst der Lage erkennen. Trotzdem empfiehlt es sich, die Notwendigkeit der "Mithilfe" des Finanzamts von Anfang an mitzudenken und zeitlich einzuplanen. Aber nicht nur zeitlich, auch finanziell ist das Thema einzukalkulieren: Die Erstellung eines Antrags auf verbindliche Auskunft verursacht Kosten, hinzu kommt die Gebühr des Finanzamts. Damit kommt der Steuer auch in einer wirtschaftlich kritischen Phase überraschend große Bedeutung zu.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
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Jahresabschluss: Vorhersehbare Risiken können relevant sein!

Die Aufstellung des Jahresabschlusses erfolgt naturgemäß dann, wenn das Jahr, über das berichtet wird, bereits abgelaufen ist. Manche Sachverhalte stellen sich im Zeitablauf dabei klarer dar als während des noch laufenden Jahres. In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob ein Sachverhalt in der Bilanz zu berücksichtigen ist, dessen Auswirkungen sich erst nach dem Abschlussstichtag konkretisiert haben. Die Abgrenzung von wertbegründenden zu wertaufhellenden Ereignissen ist in diesem Zusammenhang notwendig. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben „sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind“ - man spricht hier von "wertaufhellend". Gemäß dem Imparitätsprinzip hat die Berücksichtigung von Verlusten bereits dann zu erfolgen, wenn sie zum Abschlussstichtag entstanden sind, während Gewinne erst bei Realisierung ausgewiesen werden dürfen.

 

Die Erfassung vorhersehbarer Risiken ist in diesem Zusammenhang ein maßgeblicher Faktor, um Verluste rechtzeitig abzubilden. Jedes Unternehmen ist unterschiedlichsten Risiken ausgesetzt, beispielsweise dem Ausfall von Forderungen oder auch dem Risiko einer Insolvenz. Dabei spielt die Vorhersehbarkeit des Risikos eine wesentliche Rolle. Ein Risiko wird dann als vorhersehbar angesehen, wenn ein bestehendes Risiko eine konkrete Gefährdung darstellt. Daraus ergeben sich Gestaltungsspielräume, die mit der sogenannten Wurzeltheorie eingedämmt werden. Die Ursache (= Wurzel), die vor oder zum Bilanzstichtag gelegt wurde, muss mit dem nach dem Bilanzstichtag im Zuge der Aufstellung erkannten Risikos kausal verkettet sein. Ein einfacher Anwendungsfall in der Praxis stellen z. B. Pauschalwertberichtigungen von Forderungen dar. Zwar sind noch keine Ausfallrisiken bei einzelnen Forderungen bekannt, Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen aber, dass es regelmäßig zu späteren Ausfällen kommt. Diese wurden bereits mit Begründung der Forderung angelegt und sind aufgrund der Vergangenheitserfahrungen auch vorhersehbar.

 

In der Praxis wird die Wurzeltheorie oft auch unbewusst angewendet. Für die Beantwortung der Frage, welche Sachverhalte in der Bilanz zu berücksichtigende, wertaufhellende Sachverhalte darstellen, kann die bewusste Anwendung der Wurzeltheorie jedoch hilfreich sein.


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Inka Schwiering
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Standortvorteile im internationalen Steuerrecht

Bereits im letzten Jahr hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) zu verschiedenen Detailfragen in Zusammenhang mit Funktionsverlagerung und Verrechnungspreisbestimmung geäußert. Das Urteil enthält beachtenswerte Aussagen, wurde von der Finanzverwaltung bisher aber (noch) nicht offiziell veröffentlicht. Kürzlich erfolgt nun aber zumindest die Bekanntmachung durch den BFH selbst. Mit dem Urteil bekommt die praktisch relevante Diskussion der steuerlichen Würdigung von Standortvorteilen neuen Schwung.

Ausgangspunkt der Thematik ist, dass Unternehmen in unterschiedlichen Ländern ganz unterschiedliche Bedingungen vorfinden. Niedrige Lohnkosten, geringe Raumkosten, Subventionen, weniger Regulierung und andere Faktoren können zu Standortvorteilen führen. Eine Konzerngesellschaft in einem Land mit solchen Vorteilen kann z. B. zu günstigeren Preisen produzieren, als das in Deutschland möglich wäre. Im Rahmen der Verrechnungspreisermittlung stellt sich die Frage, wie diese Standortvorteile wirken. Liefert die ausländische Gesellschaft unter Anwendung der Kostenaufschlagsmethode mit einem moderaten Aufschlag an eine deutsche Gesellschaft, profitiert Letztere automatisch von den günstigeren Bedingungen im Ausland - mit der Folge eines höheren Steuersubstrats im Inland. Ein Ergebnis, auf das die Finanzämter in Betriebsprüfungen regelmäßig hinarbeiten. Auf Grundlage eines Urteils des Finanzgerichts Münsters aus dem Jahr 2006 gelingt es dabei bisher in der Regel, zumindest eine hälftige Aufteilung der Standortvorteile zu erreichen.

Der BFH hat dazu nun klargestellt, dass es so einfach nicht ist: Standortvorteile sind konkret zu ermitteln und anhand des Funktions- und Risikoprofils zwischen den beteiligten Gesellschaften aufzuteilen. Besondere Bedeutung soll dabei der "Marktmacht" der Beteiligten zukommen, indem "verfügbare Handlungsalternativen" berücksichtigt werden.

Ob das Urteil zu Gunsten oder zu Ungunsten der Steuerpflichtigen wirkt, lässt sich nur für den Einzelfall beurteilen. Fakt ist aber, dass die Verrechnungspreisthematik wieder um eine Facette reicher ist, für die es keine pauschale Lösung gibt.


Steffen Kopitza, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science

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Grundstücksüberlassungen können Betriebsvermögensbegünstigung gefährden

Unternehmensvermögen wird unter bestimmten Voraussetzungen bei Übertragung auf die nachfolgende Generation weitestgehend von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Eine Rolle spielt dabei so genanntes schädliches Verwaltungsvermögen, das unter Umständen trotz vollständiger Verschonung eine Steuer auslösen kann oder - im schlimmsten Fall - sogar dazu führt, dass Verschonungsmöglichkeiten versagt werden. Potenziell schädliches Verwaltungsvermögen sollte in Unternehmen daher unter ständiger Beobachtung stehen.

Zum schädlichen Verwaltungsvermögen gehören an Dritte vermietete Grundstücke, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand greift. Die Ausnahmen beziehen sich auf Vermietungen im Konzern, Überlassungen im Rahmen von Betriebsaufspaltungen sowie Grundstücke im Sonderbetriebsvermögen.

Häufig übersehen wird dabei, dass nicht nur klassische Vermietungen von Wohnungen oder ganzen Gebäude(teile)n schädlich sein können. Auch kurzfristigere Überlassungen von aktuell nicht genutzten Immobilien oder Freiflächen führen zu Verwaltungsvermögen. Häufig kommt das vor, wenn Vorratsgrundstücke vorgehalten werden. Ebenfalls nicht zwingend unschädlich sind Überlassungen, die eng mit dem eigentlichen betrieblichen Zweck verbunden sind. Zu denken ist beispielsweise an Werkswohnungen. Nur für von Brauereien an Gaststätten vermietete Immobilien oder Tankstellengrundstücke ist eine ausdrückliche Ausnahme vorgesehen, weil die Vermietungen in diesen Fällen regelmäßig an Lieferverträge geknüpft sind. An Kunden vermietet Lagerflächen stellen nach Ansicht der Finanzverwaltung dagegen auch dann schädliche Grundstücksüberlassungen dar, wenn an die Mieter gleichzeitig Logistikdienstleistungen erbracht werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich diesem harten Kurz nun angeschlossen: Im Urteilssachverhalt ging es um den Betrieb eines Parkhauses. Der BFH entschied, dass auch die (kurzfristige) Überlassung der sich im Parkhaus befindlichen Parkplätze eine schädliche Grundstücksüberlassung darstellt. Daran ist abzulesen, dass jegliche Art von Vermietungen in Zusammenhang mit einem Grundstück zu potenziell schädlichem Verwaltungsvermögen führen.


Dirk Jagemann, Steuerberater

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Anhebung der Freigrenze für Geschenke - Umsatzsteuerrecht zieht nach

Durch das Wachstumschancengesetz wurde zum 1.1.2024 die Freigrenze für den Betriebsausgabenabzug für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, von 35 EUR auf 50 EUR angehoben. Der Spielraum für Geschenke an Geschäftspartner ist damit etwas größer geworden.

Die Finanzverwaltung hat nun für die Umsatzsteuer nachgezogen. So liegt von Beginn des Jahres 2024 an keine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe vor, wenn der Nettowert eines Geschenks 50 EUR nicht überschreitet. Die Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs für Geschenke erweitert sich ebenfalls auf den 50 EUR-Rahmen, was sich aus dem Gesetzesverweis der Umsatzsteuer auf die Einkommensteuer ergibt.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Grenze pro Person und pro Geschäftsjahr gilt. Mehrere Geschenke, deren Wert zusammen 50 EUR übersteigt, führen daher ebenfalls sowohl zum Betriebsausgaben- als auch Vorsteuerabzugsverbot


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Aufteilungsgebot in der Umsatzsteuer auf dem Prüfstand des EuGH

Das deutsche Umsatzsteuerrecht kennt ein Aufteilungsgebot in Hinblick auf Leistungen, für deren einzelne Bestandteile unterschiedliche Vorschriften gelten.

So besteht ein Aufteilungsgebot für Beherbergungsleistungen: Nur die Übernachtung selbst unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen (wie z. B. Frühstück, Parkplatzgestellung, W-LAN-Zugriff oder Fitness- und Wellnesseinrichtungen) unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %. Das gilt selbst dann, wenn es sich wirtschaftlich gesehen um eine einheitliche Leistung handelt. Dieses Aufteilungsgebot kollidiert mit dem Grundsatz, dass unselbständige Nebenleistungen umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung teilen.

Während der Bundesfinanzhof (BFH) in der Vergangenheit die Auffassung vertrat, die bestehende Regelung sei unionsrechtskonform, zweifelt er mittlerweile daran und hat diese Frage deshalb dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Der EuGH muss entscheiden, ob der bisherige Vorrang des Aufteilungsgebots vor dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung, wonach eine unselbstständige Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, unionsrechtskonform ist.

Im Zusammenhang mit einer analogen Fragestellung, nämlich dem Aufteilungsgebot für Betriebsvorrichtungen bei ansonsten steuerfreien Vermietungen hat der EuGH hinsichtlich der Vermietung eines Gebäudes samt den entsprechenden Betriebsvorrichtungen ("Putenstall") kürzlich bestätigt, dass eine einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden darf. Wendet man diesen Grundsatz auch auf Beherbergungsleistungen an, spricht viel dafür, dass der EuGH das bisher bestehende Aufteilungsgebot zu Fall bringen könnte. Folge wäre, dass die gesamte Beherbergungsleistung dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen würde. Einen ähnlichen Fall stellt die Vermietung von Pkw-Stellplätzen in Zusammenhang mit eine steuerfreien Wohnungsvermietung dar.

Es empfiehlt sich bei entsprechenden Sachverhalten vorsorglich gegen die Umsatzsteuerbescheide Einspruch einzulegen (ggf. inkl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) und mit Hinweis auf die EuGH-Vorlage Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Somit könnte man für die Vergangenheit möglicherweise zu viel ans Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer erstattet bekommen. Bei Leistungen an Privatpersonen könnte das unter Berufung auf eine andere EuGH-Rechtsprechung sogar ohne Rechnungskorrektur erfolgen.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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