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Pauschalsteuer auf Sachgeschenke an Privatkunden

Nicht in Geld bestehende Geschenke aus betrieblichem Anlass können beim Beschenkten der Besteuerung unterliegen. Zur Sicherung dieser Besteuerung sieht der Gesetzgeber mit § 37b EStG die Möglichkeit vor, dass schenkende Unternehmen die Steuer des Empfängers pauschal übernehmen. Zwar besteht ein Wahlrecht, dies ist aber einheitlich für alle Schenkungen auszuüben. Da ein Geschenk kaum seinen Zweck erfüllen wird, wenn der Empfänger steuerliche Folgen riskiert, nehmen Unternehmen die Pauschalierungsmöglichkeit in aller Regel wahr.

In den letzten Jahren ist aber zunehmend die Diskussion aufgekommen, in welchem Umfang überhaupt eine Besteuerung stattfinden muss, konkret geht es um die Frage, ob die einheitliche Pauschalsteuer nicht dann entfallen muss, wenn beim Beschenkten offensichtlich keine Steuerpflicht besteht.

Nun hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) endlich zu dieser Frage geäußert: Ein Kreditinstitut lud von ihr betreute vermögende Privatkunden zu zwei Veranstaltungen ein. Das Finanzamt wollte diese Veranstaltungen als „Zuwendungen“ im Sinne des § 37b EStG behandeln und hierfür pauschale Einkommensteuer festsetzen. Der BFH jedoch gab dem klagenden Kreditinstitut recht, denn § 37b EStG erfasst nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger grundsätzlich zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften führen. Dies war bei den Privatkunden nicht der Fall, denn es handelte sich um reine Werbemaßnahmen der Kundenpflege und -bindung, die den Kundenberatern des Kreditinstituts als Türöffner dienten und künftige Geschäftsabschlüsse fördern sollten.

Für die Praxis empfiehlt sich daher Rechnungen über Geschenke noch genauer unter die Lupe zu nehmen und neben den vorgeschriebenen gesetzlichen Pflichten zur Aufzeichnung der Namen der Beschenkten zusätzlich auch den Anlass des Geschenks mit anzugeben, damit überprüft werden kann, ob eine Pauschalversteuerung der Zuwendung unterbleiben kann.

Weitere Ausnahmen von der Pauschalversteuerung für Geschenke an Geschäftspartner:

  • Zuwendungen, deren Wert inkl. Umsatzsteuer 10 EUR nicht übersteigen (Streuwerbeartikel)
  • Aufmerksamkeiten bis 60 Euro aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes)
  • Teilnahme an einer geschäftlichen Bewirtung oder Zuwendungen, die nicht zu einem Leistungsaustausch hinzutreten, wie zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses

Unabhängig von der Pauschalsteuer gilt weiterhin, dass Geschenke über 35 Euro steuerlich nicht als Betriebsausgabe abziehbar sind.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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BVerfG-Beschluss: Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften möglich

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die bisherige Regelung im Einkommensteuerrecht, die eine steuerneutrale Übertragung zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern nicht aber zwischen zwei beteiligungsidentischen Personengesellschaften ermöglicht, gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt. Der Gesetzgeber wird verpflichtet, rückwirkend ab dem 1.1.2001 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Bis dahin ist eine "unentgeltliche" Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften gegen den aktuellen Gesetzeswortlaut zum Buchwert möglich.

Offen ist, ob das Gleiche auch für die Übertragung gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten gilt, was systematisch konsequent wäre sowie ob eine ganz oder teilweise Buchwertübertragung auch zwischen nicht vollständig beteiligungsidentischen Personengesellschaften möglich ist. Hier empfiehlt es sich eine gewisse Vorsicht walten zu lassen oder die Neuregelung abzuwarten.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei umgekehrter Betriebsaufspaltung

Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, können von einer Begünstigung bei der Gewerbesteuer profitieren, was besonders bei Kapitalgesellschaften zu einer attraktiven Besteuerung führen kann. Die erweitere Kürzung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die grundbesitzüberlassende Gesellschaft Teil einer Betriebsaufspaltung ist.

Spannend in diesem Zusammenhang ist das Thema "Durchgriffsverbot" bei Kapitalgesellschaften. Im Jahr 2021 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) der bisherigen Auffassung, dass die personelle Verflechtung und damit eine schädliche Betriebsaufspaltung durch eine nur an der Besitzpersonengesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft verhindert wird, widersprochen. Die Finanzverwaltung ist dem gefolgt und hat das sogenannte Durchgriffsverbot auch für Besitzpersonengesellschaften aufgegeben mit der Folge, dass diese analog zu Betriebspersonengesellschaften behandelt werden.

 

Nun ist ein weiteres ähnliches Verfahren beim BFH anhängig, allerdings zu einer grundbesitzüberlassenden Kapitalgesellschaft. Es geht um die Frage, ob die Überlassung von Grundbesitz durch eine Kapitalgesellschaft an ihre (mittelbaren) Anteilseigner eine Betriebsaufspaltung begründet (sog. umgekehrte Betriebsaufspaltung).

[Schematische Darstellung des Urteilssachverhalts]

Das Finanzgericht München als Vorinstanz vertrat die Auffassung, dass der Besitzkapitalgesellschaft keine Beteiligungen ihrer Gesellschafter zuzurechnen sind und sie deswegen nicht an der Betriebspersonengesellschaft beteiligt sei, verneinte also das Vorliegen der personellen Verflechtung. Es hält somit am Durchgriffsverbot bei der Besitzkapitalgesellschaft fest. Das steht im Einklang mit der bisherigen Ansicht, dass bei der Grundbesitzüberlassung zwischen Schwesterkapitalgesellschaften keine personelle Verflechtung vorliegt.

Momentan funktioniert diese Gestaltung. Fraglich ist nur, ob das so bleibt oder ob es auch hier zu einer Änderung der Rechtsprechung kommt, denn das aktuelle Verfahren ist zwar bei einem anderen Senat als das aus 2021 anhängig, dieser hat sich auf Anfrage jedoch der Auffassung des ursprünglichen Senats angeschlossen.


Dirk Jagemann, Steuerberater

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Besteuerung von Earn-Out-Zahlungen bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Im Rahmen der Veräußerung von Unternehmen stellt sich regelmäßig heraus, dass die Wertvorstellungen zwischen Käufer und Verkäufer auseinanderliegen. In Earn-Out-Klauseln im Unternehmenskaufvertrag legen die Parteien daher häufig fest, einen Teil des Kaufpreises nicht bei Übergang der Anteile, sondern später zu begleichen, wenn gewisse Ziele erreicht wurden.

Laut ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entsteht ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf solcher Unternehmensanteile grundsätzlich stichtagsbezogen im Veräußerungszeitpunkt. Dies gilt unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig oder in Raten gezahlt wird. Nachträgliche Veränderungen des Veräußerungspreises wirken grundsätzlich auf den Veräußerungszeitpunkt zurück. Abweichend von diesem Grundsatz ist jedoch bei gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisbestandteilen, die sowohl dem Grund als auch der Höhe nach ungewiss sind, auf den Zufluss des Veräußerungsentgelts abzustellen.

Das Steuerrecht sieht einmalig für außerordentliche Einkünfte (wie z. B. den Verkauf eines Mitunternehmeranteils) bis zu einem Betrag von 5 Mio. Euro eine ermäßigte Besteuerung vor, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Um diese ermäßigte Besteuerung zu nutzen, ist es aber erforderlich, dass die Earn-Out-Zahlungen auf den Veräußerungszeitpunkt zurückwirken. In einem aktuellen Urteil hat der BFH hierzu nun entschieden, dass neben dem Festkaufpreis zu leistende gewinn- und umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile nicht zurückwirken, sondern erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern sind. Der BFH hat im Urteil zwar keine Stellung zur Anwendung der ermäßigten Besteuerung bezogen, allerdings ist aufgrund der nachträglichen Besteuerung der Earn-Out-Zahlungen nicht von einer Nutzungsmöglichkeit auszugehen. In der Praxis sollte man daher genau schauen, wie die Earn-Out-Regelungen ausgestaltet werden.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Mehr Steuern zahlen als Einkünfte erzielen – Kann das funktionieren?

Die Beschränkung der Verlustrechnung bei Termingeschäften steht aufgrund potenzieller Ungleichbehandlung und vermeintlicher Verfassungswidrigkeit im Fokus der Justiz.

Bereits seit 2009 gilt für Privatanleger, die Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, die sogenannte Abgeltungssteuer. Dabei können Gewinne und Verluste in der Regel innerhalb eines Kalenderjahres unbegrenzt saldiert werden und Verluste können auf die Folgejahre übertragen werden.

Eine steuerliche Sonderregelung gilt für so genannte Termingeschäfte. Die Gewinne aus diesen werden zwar auch den Einkünften aus Kapitalvermögen zugerechnet. Nach Modifizierung einiger Bestimmungen gibt es seit 1.1.2021 jedoch Einschränkungen für die Verrechnung der Verluste bei Termingeschäften, primär bei denen aus Optionen, Swaps, Forwards, Differenzkontrakten (CFDs), Futures und Stillhalterpositionen. Verluste aus diesen Termingeschäften dürfen nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften sowie mit Einnahmen aus Stillhalterprämien verrechnet werden. Pro Kalenderjahr ist die Höhe der Verlustanrechnung zusätzlich auf 20.000 Euro gedeckelt. Die Verrechnung mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ist nicht zulässig.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) diskutierte kürzlich einen Fall zur Verlustrechnung für Termingeschäfte und gibt damit von der restriktiven Verlustverrechnung betroffenen Anlegern Hoffnung. Geklagt hatte ein Anleger, der bei saldierten Einkünften aus Termingeschäften eines Jahres in Höhe von 23.342 Euro aufgrund der restriktiven Verlustverrechnung mit einer Steuerzahlung in Höhe von 59.860 Euro belastet wurde. Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid sowie der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, in welchem sich der Kläger auf ein laufendes Verfahren beim Bundesverfassungsgericht berufen hatte, wurde vom zuständigen Finanzamt abgelehnt.

Dagegen teilte das FG die Bedenken des Klägers hinsichtlich der Verlustrechnung bei Termingeschäften. Bei der Prüfung des Aussetzungsverfahrens wurde zu Gunsten des Klägers entschieden. Das FG resümiert in seinem Urteil, dass eine betragsmäßige Beschränkung der Verlustrechnung innerhalb von Termingeschäften zu einer (potenziellen) Ungleichbehandlung führt und für diese vorerst kein sachlicher Rechtfertigungsgrund vorhanden zu sein scheint. Die Abgeltungssteuer bildet als Ganzes ein geschlossenes System bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften, bei der die Verlustverrechnung ebenfalls auf dieses zu beschränken ist. Es ist rechtens, dass der Sondertarif sowohl für Gewinne als auch für Verluste gelten sollte, jedoch nicht für eine betragsmäßige Begrenzung der Verlustrechnung. Folglich entsteht nach Ansicht des FG eine sachlich nicht begründete asymmetrische Besteuerung von Gewinn und Verlusten.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Nachhaltigkeitsberichterstattung - Was muss der Mittelstand jetzt wissen?

Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ist in aller Munde - viele reden oder schreiben darüber, andere haben angefangen etwas zu tun. Bemerkenswert ist, dass es eigentlich noch an den endgültigen Regeln fehlt. Grundlegend wird jedenfalls die "Corporate Sustainability Reporting Directive" (CSRD) der EU sein, für deren Umsetzung ins deutsche Recht zwischenzeitlich ein Referentenentwurf vor liegt. Obwohl sich im Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen ergeben können und der Referentenentwurf noch viele offene Fragen unbeantwortet lässt, sind auch mittelständische Unternehmen gut beraten, sich jetzt mit der Thematik zu befassen. Selbst wenn es (noch) nicht zu einer unmittelbaren gesetzlichen Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts kommt, wird ein solcher früher oder später zumindest mittelbar notwendig werden, beispielsweise als Auftragnehmer oder Zulieferer.

Die konkrete Ausgestaltung der Berichterstattung nach CSRD lässt sich derzeit erst so nach und nach erahnen. So gibt es seit Ende des letzten Jahres die ersten "Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards" (ESRS) einschließlich Vorschlägen für dazugehörige Umsetzungsleitlinien. Kernpunkt der Berichterstattung wird die so genannte "Doppelte Wesentlichkeit" sein. Unternehmen müssen dazu einerseits untersuchen und darstellen, wie die eigene Wirtschaftstätigkeit auf Umwelt und Menschen wirkt, sich umgekehrt aber auch damit befassen wie sich diese äußeren Bedingungen auf das eigene Unternehmen auswirken. Betrachtet werden muss die gesamte Wertschöpfungskette. Außerdem müssen verschiedenste Daten gesammelt werden, eine Aufgabe die frühzeitig vorbereitet werden sollte.

Der Referentenentwurf sieht vor, dass die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte durch einen Wirtschaftsprüfer - das kann auch der eigene Abschlussprüfer sein - und nicht durch andere Prüfeinrichtungen erfolgen soll. Die Prüfung durch Wirtschaftsprüfer hat eine gewisse Logik, kann so doch auf Erfahrung mit Prüfungen und berufsrechtliche Regularien zurückgegriffen werden. Wir als Ihr Wirtschaftsprüfer bereiten uns jedenfalls intensiv auf die Thematik vor und können deshalb schon jetzt fundiert Auskunft zur Nachhaltigkeitsberichterstattung geben sowie gemeinsame Überlegungen für eine sinnvolle und zielführende Umsetzung in Ihrem Unternehmen anstellen.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Entgrenzung der Arbeit

Ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland beschäftigt Mitarbeiter, die ihre Arbeitsleistung im Ausland erbringen. Von dieser Ausgangslage gibt es so zahlreiche Varianten wie Gestaltungsmöglichkeiten. Arbeitnehmer können dabei nicht beanspruchen, mobil bzw. im Ausland tätig zu sein, die Anordnung einer Auslandstätigkeit über das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist jedoch zulässig.

Die gute Nachricht zuerst: Das nationale und europäische Recht gewährt Arbeitgebern in vielen Punkten vertraglichen Gestaltungsspielraum, der - Bekanntheit vorausgesetzt - sinnvoll genutzt werden kann. Arbeitgeber können so ihr rechtliches Risiko senken und transparente Verträge mit hoher Akzeptanz sowie Verbindlichkeit im Beschäftigungsverhältnis schaffen. Das kann einvernehmlich und freiwillig beispielsweise über eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag erfolgen.

Gesetzliche Regelungen zur Auslandtätigkeit z. B. im Nachweisgesetz und Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) sind deutschen Arbeitgebern inzwischen hinlänglich bekannt. Gut organisierte Personaler händigen ihren Beschäftigten vor deren Abreise die ergänzenden Arbeitsbedingungen schriftlich aus und weisen verbindlich nach, dass klare Regelungen bestehen. Sie kennen und beachten die Mindestarbeitsbedingungen aus dem AEntG, die Entlohnung, den Mindestjahresurlaub oder Höchstarbeitszeiten betreffend, auch erfüllen sie die Meldepflichten gegenüber den nationalen Behörden im Ausland. Auch das Sozialversicherungsrecht bereitet im Regelfall wenig Probleme. Mit der A1-Bescheinigung entfällt die mehrfache Zahlung von SV-Beiträgen, in Drittstaaten gelten meist bilaterale Sozialversicherungsabkommen.

 

Interessant wird es hinsichtlich der Vertragsgestaltung bei Sonderformen wie im Fall des "Employer of Record (EoR)", eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), streng reguliert und grundsätzlich erlaubnispflichtig. Über das Territorialitätsprinzip wird deutsches Recht abbedungen, wenn der Sachverhalt einen hinreichenden Bezug zum Ausland aufweist, also der "EoR" seinen Sitz im Ausland hat und der Beschäftigte tatsächlich ausschließlich im Ausland tätig ist. Auch nur kurze Aufenthalte in Deutschland riskieren diesen Status, eine Teilnahme dieser Beschäftigten an innerdeutschen Meetings in Präsenz muss sorgfältig abgewogen werden.

Die Beauftragung von selbständig tätigen Dienstleistern im Ausland birgt dagegen die Gefahr der Scheinselbständigkeit mit den hinlänglich bekannten Rechtsfolgen, die sich allein durch die Vertragsgestaltung nicht begrenzen lassen.

Ein Vertrag mit klaren Regeln ist eine gute Grundlage für eine Verlagerung der Arbeitsleistung ins Ausland. Das häufig nicht erkannte Risiko besteht in der Abweichung von diesen Verträgen im Alltagsgeschäft und der operativen Umsetzung der Vertragsinhalte. Schulungen, interne Revision und klare Organisationsstrukturen minimieren das Haftungsrisiko für Arbeitgeber.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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Wegzugsbesteuerung: Was passiert bei Wertminderungen nach dem Wegzug?

Der Umzug eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft von Deutschland in ein anderes Land kann die deutsche Wegzugsbesteuerung auslösen. In diesem Fall gelten die Anteile als veräußert, mit der Folge, dass ein fiktiver Veräußerungsgewinn zu ermitteln und zu versteuern ist. Es soll so das Besteuerungsrecht Deutschlands für die bis zum Zeitpunkt des Umzugs entstandenen und in den Anteilen enthaltenen stillen Reserven sichergestellt werden.

Wie ist jedoch mit einer Wertminderung umzugehen, die nach dem Wegzug eingetreten und durch Anteilsveräußerung tatsächlich realisiert wurde? Der Bundesfinanzhof urteilte dazu zu einem Wegzug im Jahr 2012, dass die Wertminderung rückwirkend im Wegzugsjahr bei der deutschen Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen ist, vorausgesetzt, dass diese nicht bereits im Zuzugsstaat steuermindernd angesetzt worden ist. Dabei trägt der Steuerpflichtige nicht die Feststellungslast für die Nichtberücksichtigung im Zuzugsstaat. Es ist auch nicht Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige im Zuzugsstaat beim dortigen Finanzamt die Berücksichtigung der Wertminderung erfolglos beantragt hat. Das Urteil erging jedoch zum alten Recht und ist nur auf Wegzüge bis 31.12.2021 anwendbar.

Die aktuelle Fassung des Außensteuergesetzes sieht eine nachträgliche Berücksichtigung von Wertminderungen im Wegzugsstaat nicht mehr vor. Laut Auffassung der Finanzverwaltung sind Wertminderungen nach Wegzug unbeachtlich, auch wenn diese bei einer tatsächlichen Veräußerung zu einem geringeren Gewinn als dem fiktiv ermittelten führen. Ob diese Haltung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, scheint fraglich und muss in zukünftigen Verfahren geklärt werden.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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90 %-Test für Betriebsvermögensverschonung: BFH hilft zumindest Handelsunternehmen

Die Übertragung von Anteilen an Unternehmen im Wege einer Erbschaft oder Schenkung sind vielfach erbschaft- bzw. schenkungssteuerbegünstigt. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erlangung der Begünstigungen sind nach den letzten Reformierungen des Erbschaftsteuergesetzes zahlreich. Am Anfang der Begünstigungsprüfung steht immer der sogenannte 90%-Test. Vorgenannter Test prüft, ob die Summe des Verwaltungsvermögens mehr als 90% des Wertes des gesamten Betriebsvermögens beträgt. Da zum Verwaltungsvermögen nicht nur liquide Mittel zählen, sondern u. a. auch Forderungen, kann der sogenannte 90 %-Test insbesondere Handelsunternehmen (stichtagsbezogen) zum Verhängnis werden. Sofern der 90%-Test nicht bestanden wird, wird jegliche Begünstigung bei der Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer versagt.

Vorgenannte Regelung führte in einem vom Finanzgericht Münster (FG) beurteilten Fall zu einer Begünstigungsversagung bei einem Handelsunternehmen, welches dem Sinn und Zweck der Begünstigungsregelungen nach sehr wohl eine Begünstigung hätte erhalten sollen. Sinn und Zweck der Regelung ist es nämlich, durch die Vermeidung einer Steuererhebung auf illiquides Unternehmensvermögen nicht das Unternehmen selbst, die Arbeitsplätze und damit mittelbar auch das künftige Besteuerungssubstrat zu gefährden. Profitieren sollen von dieser Regelung jedoch nur Unternehmen, die volkswirtschaftlichen „Mehrwert“ schaffen und nicht ganz überwiegend Vermögen verwalten.

Im Urteil erhob das FG verfassungsrechtliche Bedenken, ob der sog. 90 %-Test tatsächlich das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel im Einzelfall erreicht. Insbesondere hatte das FG massive Bedenken hinsichtlich der Berechnungssystematik beim 90%-Test, da dieser das Brutto-Verwaltungsvermögen (vor Schuldensaldierung) mit dem Netto-Betriebsvermögen (nach Schuldensaldierung) vergleicht. Das Revisionsurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hob die Entscheidung des FG zugunsten des Steuerpflichtigen zwar aus verfahrensrechtlichen Gründen auf, gab dem FG jedoch in der Sache Recht. Der BFH entschied folgerichtig, dass für den 90 %-Test beim Verwaltungsvermögen ebenfalls eine Schuldensaldierung zu erfolgen hat.

Das Urteil ist von grundsätzlicher Bedeutung und gib insbesondere Unternehmen mit (temporär) hohen Bank- und/oder Forderungsbeständen die Hoffnung, eine Erbschaft- bzw. Schenkungssteuerbegünstigung doch nicht zwingend gänzlich zu verlieren.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
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Verkürzter Prognosezeitraum bei Überschuldungsprüfung ausgelaufen!

Bei juristischen Personen (GmbH, AG) ist die Überschuldung ein zur Insolvenzantragsstellung verpflichtender Eröffnungsgrund. Eine Pflicht zur Antragsstellung besteht jedoch nicht, wenn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist. Um der als Folge des russischen Angriffs auf die Ukraine angespannten Lage am Energie- und Rohstoffmarkt zu begegnen, wurde der Prognosezeitraum ab 9.1.2022 bis Ende 2023 auf vier Monate verkürzt. Zuvor war der Zeitraum bereits aufgrund der Coronakrise verkürzt. Die Fortführungsprognose musste mithin nur in den nächsten vier Monaten überwiegend wahrscheinlich sein, selbst wenn diese für einen Zeitraum von zwölf Monaten negativ ausgefallen wäre. Seit 1.1.2024 gilt nun wieder der ursprüngliche Zeitraum von zwölf Monaten. Verpflichtete nach der Insolvenzordnung müssen dies bei ihrer Liquiditätsplanung entsprechend berücksichtigen.


Steffen Kopitza, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science

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Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science
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