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Unternehmensumwandlungen als Herausforderung im Steuerrecht
Aus unterschiedlichen Gründen kann es notwendig und sinnvoll werden, die rechtliche Struktur einer Unternehmung anzupassen. In vielen Fällen ziehen solche Umwandungen auch steuerliche Folgen nach sich. Vor allem dann, wenn die steuerlichen Rahmenbedingungen im Vorfeld nicht sorgfältig geprüft werden, können in finanzieller Hinsicht böse Überraschungen drohen: So kann es beispielsweise zur Besteuerung der stillen Reserven (also dem Unterschiedsbetrag zwischen aktuellem Marktwert und steuerlichem Buchwert) kommen oder bestehende Verlustvorträge gehen ungenutzt unter.
Grundsätzlich kennt das Steuerrecht Regelungen, die dies vermeiden. Diese finden sich insbesondere im Umwandlungssteuergesetz. Will man die Besteuerung der stillen Reserven vermeiden, gelingt das häufig durch den sogenannten Buchwertansatz, d. h. die bisherigen Buchwerte werden durch die übernehmende Gesellschaft "einfach weitergeführt". Wenn dagegen Verlustvorträge bestehen, kann es vorteilhaft sein, alle oder einen Teil der stillen Reserven aufzudecken, um so die Verlustvorträge zu nutzen, bevor sie möglicherweise ungenutzt untergehen.
Die Regelungen, wann der Buchwert angesetzt werden darf, sind teils sehr komplex und oft uneindeutig. In der Regel sind zusätzliche Formalitäten wie ein rechtzeitiger Buchwertantrag erforderlich.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Umwandlung bis zu acht Monate rückwirkend vorgenommen werden. Dabei ist zu beachten, dass im sogenannten Rückwirkungszeitraum Sonderregelungen bestehen, wie z. B. eine beschränkte Verlustnutzungsmöglichkeit.
Ein Thema, dass in der Praxis oft stiefmütterlich behandelt wird, sind Umwandlungskosten. Hier ist darauf zu achten, dass diese vom "richtigen" Rechtsträger getragen werden, damit sie steuerlich bestmöglich genutzt werden können. Ein Abzug als Betriebsausgaben ist nämlich bei Weitem nicht selbstverständlich.
Aktuell gibt es im Umwandlungssteuergesetz durch das Jahressteuergesetz 2024 verschiedene Änderungen. Außerdem wurde der Umwandlungssteuererlass der Finanzverwaltung erstmals seit 2011 überarbeitet. Die Neuerungen sind teils erfreulich, da sie bestehende Unklarheiten beseitigen oder für die Steuerpflichtigen vorteilhaft sind, teils machen sie aber -wie so oft - auch die ohnehin schon komplexe Umsetzung noch schwieriger.
Übertragung von Unternehmensanteilen in der Grunderwerbsteuer - Ärgernis mit Risiken
Idee der Grunderwerbsteuer ist die Besteuerung des Eigentumsübergangs eines Grundstücks. Da läge die Idee nahe, Grundstücke in Gesellschaften zu halten und im Verkaufsfall nicht diese, sondern die Gesellschaftsanteile zu verkaufen - mit dem Ergebnis, dass keine Grunderwerbsteuer anfällt. So einfach ist es aber natürlich nicht. Der Gesetzgeber hat vorgesorgt. Auch die Übertragung von Unternehmensanteilen ("Share Deals") führt zur Grunderwerbsteuerbelastung des Grundvermögens der Gesellschaft, wenn ein entsprechender Teil der Anteile übergeht. Damit konnte jahrzehntelang einigermaßen umgegangen werden.
In den letzten Jahren ist dieser Regelkreis jedoch in den Fokus des Steuergesetzgebers geraten, weil Steuergestaltungen durch "Konzerne" und "Superreiche" ausgemacht wurden. Dass jedes mittelständische Unternehmen im Falle notwendiger Umstrukturierungen davon betroffen und darauf angewiesen ist, dass keine Grunderwerbsteuer anfällt, ist in der Diskussion leider etwas kurz gekommen. Die gesetzlichen Neuregelungen sind - wie immer in solchen Fällen - ausgeufert. Die Regeln zu Share-Deals sind inzwischen so umfassend und komplex, dass bei Unternehmensumstrukturierungen die Grunderwerbsteuer einen wesentlichen Aspekt der Gestaltungsberatung darstellen muss.
Vor allem im Falle von mehrstöckigen Unternehmensgruppen ist die Frage, wann es zu einem schädlichen Anteilseignerwechsel kommt, gar nicht so einfach zu beantworten. Leider hat das Grunderwerbsteuerrecht eine sehr eigene Sichtweise auf die Dinge. Immer wieder muss sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit Einzelfällen befassen. Nachvollziehbar ist das Ergebnis dabei nicht immer: So hat der BFH vor einiger Zeit entschieden, dass die Übertragung von GmbH-Anteilen Grunderwerbsteuer auslöst, wenn die GmbH an einer grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt ist und die Anteile auf einen Gesellschafter, der zuvor schon selbst an der Personengesellschaft beteiligt war, übergehen. Vor einigen Tagen ist demgegenüber bekannt geworden, dass der BFH bei zwischengeschalteten Personengesellschaften auf deren Gesellschafter durchschaut und damit keine Grunderwerbsteuer anfällt, wenn bei einem Gesellschafterwechsel diese bereits zuvor (mittelbar) an der grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt waren.
Besonders unangenehm ist aber die Anzeigepflicht grunderwerbsteuerpflichtiger Share-Deals. Wird das Finanzamt nicht automatisch durch Notarurkunde informiert, muss der Steuerpflichtige innerhalb von zwei Wochen (!) selbst beim Finanzamt melden, dass ein entsprechender Vorgang stattgefunden hat. Erfolgt diese Anzeige nicht rechtzeitig, setzt das Finanzamt einen Verspätungszuschlag fest, der grundsätzlich auf 25.000 EUR gedeckelt ist. Die Angst des Steuergesetzgebers vor Grunderwerbsteuergestaltungen mit Share-Deals war zeitweise aber so groß, dass die Höchstgrenze für Vorgänge nach dem 28.12.2021 allein für die Grunderwerbsteuer und dort auch nur für Share-Deals abgeschafft wurde. Das ist vor allem bemerkenswert, weil es sich gerade hier immer wieder um Fälle handeln wird, bei denen die Steuerpflicht nicht klar auf der Hand liegt.
Ihr Ansprechpartner:
Daniela Düwel
Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Bringt KI die deutsche Besteuerung grenzüberschreitender Tätigkeiten durcheinander?
KI ist in aller Munde - auch im Steuerrecht. Im Vordergrund steht dabei die Hoffnung auf erleichterte Arbeitsprozesse und größere Automatisierung. Im deutschen Steuerrecht könnte KI aber noch ganz anders wirken und zu größeren Verwerfungen bei der Betriebsstättenbesteuerung führen.
Aber von Anfang an: Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten darf ein Staat in aller Regel die Unternehmensgewinne besteuern, die auf eine Betriebsstätte im eigenen Land entfallen. Darin besteht international weitestgehend Einigkeit, was einerseits Doppelbesteuerung vermeidet und andererseits kaum Gestaltungspotenzial für Nichtbesteuerung bietet. Die konkrete Abgrenzung der Betriebsstättengewinne macht allerdings naturgemäß Schwierigkeiten und erfolgt auch nicht in jedem Land gleich. Besonders auffällig ist das aus deutscher Sicht bei so genannten "personallosen Betriebsstätten". Deutschland weist bei der Betriebsstättengewinnermittlung dem Vorhandensein arbeitender Personen große Bedeutung zu. Das ist international anders. Bedeutung hat dies aktuell beispielsweise für Windparks oder Großrechner, denen Deutschland kein steuerpflichtiges Ergebnis zuordnet. Gut für ausländische Investoren, insbesondere wenn der Ansässigkeitsstaat ebenfalls nicht besteuert, weil dieser dem Windpark auch ohne Personal einen - gedanklich in Deutschland steuerpflichtigen - Gewinn zuordnet. Anders sieht es für deutsche Unternehmen aus, denen bei entsprechenden Aktivitäten im Ausland Doppelbesteuerung droht.
Wirklich interessant wird das Thema aber in den nächsten Jahren: Sollte die rasante Entwicklung des Einsatzes von KI dazu führen, dass zukünftig ganze Produktionsanlagen ohne Personal vor Ort arbeiten, müsste sich Deutschland dem Besteuerungsthema intensiv widmen. Egal ob aus Sicht ausländischer Unternehmen, für die Deutschland so zum Land für Steuergestaltungen werden könnte oder aus Sicht deutscher Unternehmen, die einmal mehr ein Doppelbesteuerungsrisiko bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten tragen würden: Es wird spannend, wann und wie die Finanzverwaltung und/oder die Rechtsprechung mit dem Thema umgehen werden. Sicher ist nur, dass es steuerlich unsicher sein wird!
Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Steuerpflicht einer Mieterabfindung
Zahlungen des Vermieters an den Mieter für die vorzeitige Aufgabe von Mietrechten, wie z. B. des Besitzrechts oder Mieterschutzes, unterliegen grundsätzlich nicht der Einkommensbesteuerung als sonstige Einkünfte. Dies gilt auch, wenn die Zahlung im Vertrag eine andere Bezeichnung erhält. Ein kürzlich erlassenes Urteil des Finanzgerichts München bestätigt diese Regelung. Im entschiedenen Fall ging es um eine Zahlung, die ursprünglich als „Umzugsbeihilfe“ deklariert wurde, jedoch nach Ansicht des Gerichts wirtschaftlich eine Abfindung für die Aufgabe von Mietrechten darstellte. Entscheidend für die steuerliche Einordnung ist die tatsächliche wirtschaftliche Wirkung der Zahlung, nicht die gewählte Bezeichnung. Wenn die Zahlung den Verlust von Mietrechten kompensiert, handelt es sich um eine steuerfreie Abfindung, unabhängig davon, wie sie im Vertrag genannt wird. Das Urteil bekräftigt, dass solche Zahlungen nicht als steuerpflichtige Einkünfte betrachtet werden.
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Daniela Düwel
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Werterhöhung von Gesellschaftsanteilen als Schenkungstatbestand - endlich Klarheit?!
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieses Jahr für Klarheit bei der Fiktion einer Schenkung gesorgt. Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht kennt eine Regelung, nach der auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person durch die Leistung einer anderen Person an die Gesellschaft erlangt, als Schenkung gilt. Konkret geht es insbesondere um disquotale Einlagen, die reflexartig zu einer Werterhöhung auch beim nicht-einlegenden Gesellschafter führen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich im Grundsatz um eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift, damit Steuerpflichtige nicht mittels einer Vermögenszuwendung über den Umweg einer Kapitalgesellschaft eine Schenkungsteuerpflicht umgehen können.
Jedoch schießt die Vorschrift in vielen Fällen über das vorgenannte Ziel hinaus. In Praxi finden häufig disquotale Vermögenszuwendungen an eine Kapitalgesellschaft statt, die jedoch wirtschaftlichen Zwecken der Kapitalgesellschaft zu dienen bestimmt sind und den finanziellen Möglichkeiten der Gesellschafter Rechnung tragen. Von einem Bereicherungswillen bezogen auf den unterproportional leistenden Gesellschafter kann nicht die Rede sein.
Der BFH stellt in diesem Spannungsfeld nun klar, dass für das Vorliegen einer fingierten Schenkung die Freigebigkeit der Leistung an die Gesellschaft anders als beim Grundtatbestand einer "normalen" Schenkung nicht Voraussetzung für die Steuerbarkeit ist. Zwar ist diese Rechtsauffassung vor dem Hintergrund häufig disquotaler Einzahlung in eine Kapitalrücklage ernüchternd und nicht überzeugend, schafft aber wenigstens Klarheit.
Der Tatbestand einer Schenkung liegt nach Ansicht des BFH vor, wenn eine Leistung an eine Kapitalgesellschaft zu einer Erhöhung des Werts der Gesellschaftsanteile führt und damit auch einen Vermögenzuwachs bei den anderen Gesellschaftern herbeiführt. Bei der Ermittlung des Vermögenszuwachses war bisher fraglich, wie dieser zu quantifizieren ist. Da beispielsweise eine disquotale Einzahlung in die Kapitalrücklage, die genutzt wurde, um notwendige Ersatzbeschaffungen zu tätigen, um den - wie bisher geplanten - Geschäftsfortgang zu gewährleisten, bei einer Unternehmensbewertung keinesfalls einen höheren Wert zu Tage fördern würde. Hier vertritt der der BFH die zu begrüßende Auffassung, dass die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach den Regeln des Bewertungsgesetzes zu ermitteln ist, was Bewertung mit dem gemeinen Wert unter Zugrundelegung von Verkäufen unter fremden Dritten oder den Ertragsaussichten der Gesellschaft bedeutet. Dazu ist der gemeine Wert des Anteils des potenziell Bedachten vor der Leistung an die Gesellschaft mit dem gemeinen Wert dieses Anteils nach der Leistung zu vergleichen. Diese Sichtweise würde mithin bei einer disquotalen Einzahlung für notwendige Ersatzbeschaffungen zu keiner Vermögensmehrung führen. Der BFH betont, dass dabei die Umstände des Einzelfalls geprüft werden müssen.
Ein entscheidender Punkt des Urteils ist zudem die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen. Der BFH erteilt der analogen Anwendung der Steuerbefreiung auf den fiktiven Schenkungsteuertatbestand eine Absage. Der BFH stellt fest, dass es sich bei Werterhöhungen nicht um den Erwerb von Gesellschaftsanteilen handelt, womit keine Steuerbegünstigung vorgesehen ist.
Durch sein Urteil hat der BFH zur rechtssicheren Anwendung der Schenkungsfiktion beigetragen, wenngleich insbesondere das Außerachtlassen des Freigiebigkeitskriteriums für das Vorliegen einer Schenkung für Ernüchterung gesorgt hat.
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Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
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Bürokratieentlastungsgesetz sorgt für kürzere Aufbewahrungsfristen
Der Bundesrat hat im Oktober 2024 dem so genannten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Als ein Aspekt zum Bürokratieabbau wird die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre verkürzt. Unter Buchungsbelegen fallen beispielsweise ein- und ausgehende Rechnungen, Bankbelege oder Quittungen. Diese Änderung gilt grundsätzlich für alle Buchungsbelege, deren zehnjährige Aufbewahrungsfrist am 1. Januar 2025 noch nicht abgelaufen ist. Für Unternehmen, die der Aufsicht durch die BaFin unterliegen, gelten gesonderte Erstanwendungsregeln. Festzuhalten ist jedoch, dass für alle anderen Unterlagen, wie Handelsbücher (inklusive Nebenbücher), Inventare, Eröffnungsbilanzen, Abschlüsse, Lageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Dokumente keine Änderung der Aufbewahrungsfrist vorgesehen ist. Diese Unterlagen sind nach wie vor zehn Jahre aufzubewahren.
"Scheinselbständigkeit" - Chancen und Herausforderungen des geänderten Statusfeststellungsverfahrens
Scheinselbständigkeit ist ein zentraler Begriff sowohl im Sozial- als auch Arbeitsrecht und spielt in der heutigen Arbeitswelt mit zunehmender Flexibilisierung eine bedeutende Rolle. Die Abgrenzung zwischen einer selbständigen Tätigkeit und einer abhängigen Beschäftigung ist oft schwierig und mit weitrechenden Konsequenzen verbunden.
Eine Fehleinschätzung kann neben hohen Rückzahlungsbeiträgen weitere Folgen haben, die sich im Arbeits-, Steuer-, Sozial-, und Strafrecht bemerkbar machen. Umso wichtiger ist es für die Betroffenen frühzeitig Rechtssicherheit zu erhalten, ob eine Geschäftsbeziehung als abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder selbständige Tätigkeit einzustufen ist. Die Änderung des Statusfeststellungsverfahrens hat dabei das Ziel, die Klärung des Erwerbsstatus transparenter, effizienter und verbindlicher zu gestalten. Die Deutsche Rentenversicherung prüft nicht mehr die Versicherungspflicht, sondern lediglich, ob es sich um eine Beschäftigung handelt. Die Änderung des Verfahrens schafft die Möglichkeit einer Prognoseentscheidung vor Aufnahme der Tätigkeit, eine Gruppenfeststellung bei mehreren Auftragsverhältnissen, eine mündliche Anhörung im Widerspruchsverfahren sowie eine Statusfeststellung im Dreiecksverhältnis.
Das geänderte Statusfeststellungsverfahren stellt einen wichtigen Schritt hin zu mehr Rechtsklarheit und Effizienz im Sozialrecht dar. Unverändert bleibt, dass das Verfahren innerhalb eines Monats nach Aufnahme einer Tätigkeit einzuleiten ist und die Versicherungspflicht mit dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung beginnt.
Gleichzeitig bleiben Herausforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Gruppenfeststellung, da die gutachterliche Äußerung keine Bindungswirkung entfaltet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich frühzeitig über die Neuerungen informieren, und bei Bedarf juristischen Rat einholen, um Unsicherheiten zu vermeiden.
Ihr Ansprechpartner:
Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Grunderwerbsteuer: Rechtssicherheit bei Übertragung von Grundstücken unter Beteiligung von Personengesellschaften
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPEG) wurde das Gesamthandsprinzip bei Personengesellschaften abgeschafft. Das hat auch Einfluss auf die Grunderwerbsteuer:
Bisher sind Grundstücksübertragungen zwischen Gesellschaftern und deren Personengesellschaften oder zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften grunderwerbsteuerlich befreit. Voraussetzung dafür ist allerdings eine 10jährige Behaltensfrist für die Anteile an der aufnehmenden Personengesellschaft. Da Personengesellschaften neuerdings kein "Gesamthandsvermögen" mehr haben, stand die Frage im Raum, ob durch MoPEG diese Behaltensfristen automatisch gerissen werden. Es gibt zwar eine Übergangsregelung, die bis Ende 2026 gilt; aber auch diese hätte das Problem nur aufgeschoben. In der aktuellen Fassung des Jahressteuergesetzes 2024 wird nun explizit geregelt, dass das MoPEG keinen Einfluss auf noch laufende Fristen hat. Somit stehen schon erfolgte Übertragungen nicht mehr im Feuer und neue Übertragungen können noch bis Ende 2026 grunderwerbsteuerfrei vorgenommen werden.
Leben und/oder Vermögen im Ausland: Welches Erbrecht ist auf den Nachlass anwendbar?
Jedes Land hat spezielle Regeln dafür, welche Rechtsordnung auf den Erbfall anwendbar ist. Diese bestimmen, welches Erbrecht zum Tragen kommt, wenn Berührungspunkte zu mehreren Ländern bestehen. Dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts kommt dabei besondere Bedeutung zu.
Ein Beispiel vermag dies zu verdeutlichen: Ein Erblasser, der seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, hinterlässt Vermögen in mehreren Ländern, darunter ein Konto in der Schweiz und ein Haus in Boston, Massachusetts (USA). Aus deutscher Sicht regelt die Europäische Erbrechtsverordnung, dass das gesamte Erbrecht nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts – also deutschem Recht – beurteilt wird. Doch im internationalen Kontext gelten oft andere Regeln: So wenden Schweizer Gerichte auf die Immobilie das Recht des Landes an, in dem sie sich befindet (das sogenannte Belegenheitsrecht), also US-amerikanisches Recht. Auch Massachusetts wendet auf die Immobilie sein eigenes Recht an. Komplizierte Erbangelegenheiten können die Folge sein.
Die Bedeutung des gewöhnlichen Aufenthalts zeigt sich insbesondere bei einem Wohnsitzwechsel. Zieht eine Person beispielsweise aus Deutschland nach Mallorca, um dort ihren Lebensabend zu verbringen, wird mit dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts sowohl aus deutscher als auch aus spanischer Sicht spanisches Erbrecht anwendbar. Dies kann weitreichende Folgen haben, insbesondere wenn das Erbrecht des neuen Wohnsitzstaates völlig andere Regelungen vorsieht – etwa zur Testierfreiheit, zur Erbfolge oder zu Pflichtteilen. Wer dies nicht möchte, kann eine Rechtswahl treffen, hin zum Recht des Staates der Staatsangehörigkeit.
Wer also plant, ins Ausland zu ziehen oder Vermögen in verschiedenen Ländern hat, sollte frühzeitig Vorsorge treffen und sich informieren, welche rechtlichen Auswirkungen sich aus dem internationalen Kontext ergeben. Mit einer Rechtswahl können ungewollte Folgen vermieden und der Nachlass nach den eigenen Wünschen geregelt werden.
Ihr Ansprechpartner:
Helmut Heinrich
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Nießbrauchsgestaltungen bei der Übertragung von GmbH-Anteilen
Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge kommt immer wieder die Thematik "Nießbrauch" auf. Die Einräumung eines Nießbrauchsrechts kommt dabei auch bei der Übertragung eines GmbH-Anteils auf die nachfolgende Generation in Betracht. Ziel ist, den steuerlichen Wert der übertragenen Anteile und somit die Schenkungsteuer zu mindern und dem Übergeber der GmbH-Anteile bis zu seinem Lebensende weiterhin Einkünfte zukommen zu lassen. Zu berücksichtigen ist, dass der Effekt dann (teilweise) ins Leere geht, wenn die Betriebsvermögensverschonung zur Anwendung kommen kann. Damit der gewünschte steuerliche Effekt eintritt, bedarf es einer überlegten, genauen und rechtlich wirksamen Gestaltung. Hinzu kommt, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Zivilrecht und Steuerrecht auseinanderfallen können.
Zivilrechtlich kann das Nießbrauchsrecht als Vorbehaltsnießbrauch, aber auch in Form eines Zuwendungsnießbrauchs, Vermächtnisnießbrauchs, Ertragsnießbrauchs oder Vollrechtsnießbrauchs ausgestaltet werden.
Ertragsteuerlich ist zu entscheiden, wer zukünftig die Gewinnausschüttungen aus der GmbH besteuern muss. So könnte dem Nießbrauchsberechtigten neben den mit dem GmbH-Anteil verbundenem Recht an Gesellschafterversammlungen teilzunehmen auch ein unwiderrufliches umfangreiches Stimmrecht eingeräumt werden. Er würde damit trotz der Übertragung der Anteile steuerlich weiter als Anteilseigner gelten. Dadurch würden Gewinnausschüttungen beim Nießbrauchsberechtigten und nicht beim Gesellschafter zu Einkünften führen. Bei der Beurteilung, wer den Gewinn aus der Veräußerung der nießbrauchsbelasteten GmbH-Anteile besteuert, ist entscheidend, wem der Geschäftsanteil wirtschaftlich zuzurechnen ist.
Zu beachten ist stets, dass das Schenkungsteuerrecht den ertragsteuerlich optimal gestalteten Nießbrauch unter Umständen anders beurteilt, so dass der gewünschte Erfolg der Minderung der Schenkungsteuer nicht eintritt. Es besteht damit ein Gestaltungsrisiko, da viele wichtige Fragen vom BFH noch nicht zu entscheiden waren, wie z. B. die Frage, ob es schenkungsteuerrechtlich ausreichend ist, wenn nur die Gesellschafterstellung, jedoch nicht das wirtschaftliche Eigentum übertragen wird, oder die Frage, was die steuerlichen Folgen bei einer eventuellen Ablösung des Nießbrauchsrechts sind. Um sich die gewünschte Gestaltung steuerlich vorab abzusichern, ist eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt ratsam.
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