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2020
Update zur doppelten Haushaltsführung
Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung entstehen, gehören zu den Klassikern unter den Werbungskosten. Gesetzesverschärfungen und die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geben Anlass, die aktuelle Rechtsentwicklung nochmals zu betrachten.
Dem Gesetzeswortlaut nach liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte wohnt und am Ort der ersten Tätigkeitsstätte eine weitere Wohnung unterhält. Dabei ist nach neuer Rechtsprechung des BFH zu beachten, dass keine doppelte Haushaltsführung vorliegt, wenn die Hauptwohnung ebenfalls am Beschäftigungsort gelegen ist. Eine solche Konstellation ist nach höchstrichterlicher Auffassung gegeben, wenn die Arbeitsstätte von der Hauptwohnung aus in zumutbarer Weise täglich erreicht werden kann. Die Finanzverwaltung geht indes aus Vereinfachungsgründen von einer beruflich veranlassten Zweitwohnung aus, wenn der Weg von der Zweitunterkunft zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt.
Als Kosten einer doppelten Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Zweitwohnung angesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 EUR im Monat. Fielen die Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände, wie Küche, Bett oder Kühlschrank, bislang in die monatliche Höchstsumme von 1.000 EUR, sind nach jüngster BFH-Rechtsprechung diese Kosten zusätzlich absetzbar. Dies begründet der BFH damit, dass die Höchstsumme von 1.000 EUR nur für Unterkunftskosten, nicht jedoch für sonstige Mehraufwendungen im Zuge der doppelten Haushaltsführung gilt.
Interessant ist auch, dass die Abwesenheit des Steuerpflichtigen von der Hauptwohnung für die ersten drei Monate nach Aufnahme der Beschäftigung am Ort, für den die doppelte Haushaltsführung etabliert wurde, mit den Mehraufwandspauschalen für Verpflegung angesetzt werden können.
Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
In der Krise an Steuerstundung und Herabsetzung von Vorauszahlungen denken
Die Finanzverwaltungen der Länder reagieren auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten von Unternehmen wegen der Ausbreitung des Coronavirus mit Entgegenkommen bei Stundung und Herabsetzung von Vorauszahlungen. Basieren Zahlungsschwierigkeiten auf den Auswirkungen des Coronavirus sollen auf einfachen Antrag Steuerzahlungen – auch zinslos – gestundet werden können. Herabsetzungen von anstehenden Vorauszahlungen sind immer möglich, wenn mit geringeren Gewinnen zu rechnen ist. Hier haben die Finanzverwaltungen aber signalisiert, schneller und unbürokratischer auf entsprechende Anträge reagieren zu wollen.
Wir hoffen, dass die Praxis eine Umsetzung dieser Absichtserklärungen flächendeckend bestätigen wird. Unternehmen sollten zur Sicherung der Liquidität jedenfalls an diese Möglichkeiten denken. Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung.
Ihr Ansprechpartner:
Claudia Schäfer
Steuerberaterin
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Corona-Pandemie
Das Bundesministerium für Justiz bereitet eine Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Pandemie in finanzielle Schieflage geraten. Als Vorbild dienen Regelungen anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016. Hiernach kam es für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht darauf an, dass Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung aus den Auswirkungen der Katastrophe resultierten und ernsthafte Sanierungsverhandlungen geführt wurden. Sofern – womit zu rechnen ist – die neue Regelung sich hieran orientiert, müssen die Unternehmen die Kausalität der Corona-Pandemie für den Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit belegen, damit die Antragspflicht auch im konkreten Fall ausgesetzt wird.
Geschäftsleiter dürfen außerdem gemäß § 92 II AktG und § 64 GmbHG nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung zur Vermeidung einer persönlichen Haftung grundsätzlich keine Zahlungen mehr leisten. Ob es auch insoweit Lockerungen geben wird, bleibt abzuwarten. Bitten wenden Sie sich für aktuelle, laufende Informationen gerne an uns.
Pflicht zur Einwilligung in Zusammenveranlagung
Haben Ehegatten unterschiedliche hohe Einkommen, führt die Zusammenlegung in aller Regel zu einer merklichen Steuerersparnis. In der Regel ist es daher selbstverständlich, dass beide Ehegatten mit der Zusammenveranlagung einverstanden sind. Dies kann sich nach einer Trennung für frühere Jahre des Zusammenlebens aber ändern. Willigt der Partner mit dem geringeren Einkommen nicht in die Zusammenveranlagung ein, ergibt sich dadurch ein wirtschaftlicher Nachteil, der in der Regel den anderen Partner trifft. Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem solchen Fall nun entschieden, dass auch nach der Trennung in aller Regel die Verpflichtung besteht, in die Zusammenveranlagung für frühere Jahre einzuwilligen. Die Einwilligung könne dabei auch nicht von einem Ausgleich bisheriger Nachteile aus einer ungünstigeren Steuerklasse abhängig gemacht werden.
Ihr Ansprechpartner:
Claudia Schäfer
Steuerberaterin
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Abziehung von Gesellschafterdarlehen in der Krise
Getrieben von der Dynamik der Corona-Pandemie denken zahlreiche Unternehmer darüber nach, für Zwecke der existenziellen Absicherung, ihre Gesellschafterdarlehen ganz oder teilweise abzuziehen; im Schlepptau die Frage, welche Hürden neben den gesellschaftsvertraglichen Vorgaben unter gesellschafts- bzw. insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten zu beachten sind.
Das Recht der Gesellschafterdarlehen wurde durch das monumentale sogenannte MoMiG im Jahr 2008 komplett reformiert.
Neu gegenüber dem alten Eigenkapitalersatzrecht ist, dass die Gesellschaft – außerhalb eines Insolvenzverfahrens – jederzeit die Forderungen eines Gesellschafters aus einem Gesellschafterdarlehen bedienen darf. Die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens unterliegt also nicht mehr der Kapitalbindung der §§ 30, 31 GmbHG. Zu beachten ist allerdings, dass die Darlehensrückzahlung vom Insolvenzverwalter gegebenenfalls angefochten und der Zahlbetrag zurückgefordert werden kann. Verboten sind außerdem Zahlungen an Gesellschafter, soweit sie zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennbar.
In der Insolvenz sind Gesellschafterdarlehen nachranging gegenüber sämtlichen sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft und zwar unabhängig davon, ob der Gesellschafter einen Rangrücktritt erklärt hat oder nicht. Auf die Frage, ob das Darlehen in einer Krise gewährt oder belassen wurde, kommt es daher nicht mehr an. Kommt es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH & Co. KG, so könnte der Insolvenzverwalter Zahlungen (Zins und Tilgung) auf das Gesellschafterdarlehen, die innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Antragstellung erfolgt sind, anfechten und die Erstattung der Beträge an die Insolvenzmasse verlangen (geregelt in § 135 Absatz 1 Nr. 2 Insolvenzordnung). Das berühmte "Bargeschäftsprivileg" des § 142 Insolvenzordnung, welches die Anfechtbarkeit auszuschließen geeignet ist, findet auf die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen keine Anwendung!
Mittelverwendung bei gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen
Gemeinnützige Vereine finanzieren ihren laufenden Geschäftsbetrieb regelmäßig über Mitgliedsbeiträge. Darüberhinausgehende Einnahmen stammen, wie auch bei Stiftungen, üblicherweise aus Spenden sowie selbst erwirtschafteten Erträgen. Letztere können z. B. aus Kapitalerträgen, Vermietungserträgen oder aber aus einer eigenwirtschaftlichen Betätigung (Zweckbetriebe oder wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) resultieren.
An die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel werden hohe Anforderungen geknüpft, deren Erfüllung die Voraussetzung für den Erhalt des Privilegs der Gemeinnützigkeit darstellt:
Die Verwendung der Mittel darf nur für satzungsmäßige Zwecke erfolgen. Insbesondere dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke gefördert werden, weshalb ein Verlustausgleich im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb grundsätzlich unzulässig ist. Vergütungen und Aufwandsentschädigungen von Vorstandsmitgliedern von Vereinen und Stiftungen müssen in der Satzung determiniert sein und sich in einem angemessenen Rahmen bewegen. Zuwendungen an Vereinsmitglieder oder Gesellschafter sind dagegen grundsätzlich gemeinnützigkeitsschädlich. Ausgenommen hiervon sind Annehmlichkeiten, wie sie allgemein üblich sind.
Die Verwendung der Mittel muss zudem zeitnah erfolgen. Das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung gehört zu den zentralen Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts. Es bedeutet, dass eine gemeinnützige Organisation ihre Mittel grundsätzlich zeitnah, spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren, für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden muss. Auch die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die den satzungsmäßigen Zwecken dienen, gilt als Mittelverwendung. Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung kann jedoch gegebenenfalls durch die Bildung von Rücklagen vermieden werden. Hierzu zählen insbesondere zweckgebundene Rücklagen, wie etwa zur Finanzierung eines Förderprojektes oder für die An- oder Wiederbeschaffung eines den Satzungszwecken dienenden Wirtschaftsgutes. Auch freie Rücklagen zur Stärkung der eigenen Kapitalbasis sind denkbar.
Ihr Ansprechpartner:
Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Neue Vorgaben bei Erstellung und Prüfung des Lageberichts
Mittelgroße Kapitalgesellschaften sowie Personengesellschaften (OHG, KG) sind zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichtet und müssen diesen im Rahmen der Jahresabschlussprüfung einer Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer unterziehen lassen. Unter gewissen Voraussetzungen sind Sie von der Aufstellungs-/Prüfungspflicht befreit.
Für das Geschäftsjahr 2019 ist dabei der neue Prüfungsstandard IDW PS 350 n. F. anzuwenden. Wesentlich ist, dass der Wirtschaftsprüfer erstmalig lageberichtstypische und lageberichtsfremde Angaben differenziert. Lageberichtstypische Angaben sind Angaben, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Umgekehrt sind alle anderen Angaben lageberichtsfremde Angaben. Letztere sind z. B. Informationen über soziales oder kulturelles Engagement, soweit diese für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage nicht erforderlich sind. Lageberichtsfremde Angaben unterliegen keiner Prüfungspflicht. Der Wirtschaftsprüfer muss sie aber in die Prüfung einbeziehen, wenn sie weder räumlich getrennt noch zweifelsfrei als ungeprüft gekennzeichnet sind. Lageberichtsangaben, die Prüfungsgegenstand sind, sollten stets prüfbar sein, d. h. sie müssen aufgrund geeigneter Kriterien beurteilbar sein. Wenn der Lagebericht wesentliche nicht prüfbare Angaben enthält, wird der Abschlussprüfer die gesetzlichen Vertreter wiederum auffordern, die Angaben so umzuformulieren, dass sie prüfbar sind. Wenn dies nicht erfolgt, liegt ein Prüfungshemmnis vor, welches bei wesentlichen nicht prüfbaren Angaben Auswirkungen auf das Prüfungsurteil zum Lagebericht und damit auf den Bestätigungsvermerk hat. Wenn Lageberichtsangaben weder einer Prüfungspflicht unterliegen noch freiwillig in die Prüfung einbezogen werden, ist im Bestätigungsvermerk darzustellen, dass diese Angaben nicht Prüfungsgegenstand waren und somit nicht inhaltlich geprüft wurden.
Den Unternehmen wird vor diesem Hintergrund empfohlen, sich bereits bei Erstellung des Lageberichts mit dem Wirtschaftsprüfer zu den konkreten Anforderungen auszutauschen, da die bereits laufende Prüfungssaison zeigt, dass ein noch weitreichender Diskussions- und Auslegungsbedarf besteht.
Ihr Ansprechpartner:
Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Verbilligte Überlassung von Wohnungen an Arbeitnehmer steuerfrei
Wird eine Wohnung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken überlassen und beträgt das gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete (inklusive der Nebenkosten) und überschreitet die Kaltmiete nicht 25 EUR pro Quadratmeter, bleibt der geldwerte Vorteil lohnsteuerfrei. Sozialversicherungsbeiträge sind jedoch zu entrichten, soweit die Beitragsbemessungsgrenzen nicht überschritten sind.
Ihr Ansprechpartner:
Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Bürokratieentlastung: Grenzen für Kleinunternehmerregelung steigen
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz III kommt die seit Jahren angeregte Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung von 17.500 € auf EUR 22.000 €. Vorteil der sogenannten Kleinunternehmerregelung ist, dass für Lieferungen und sonstige Leistungen die Umsatzsteuer nicht erhoben wird. Auf eine Nutzung der Kleinunternehmerregelung ist dabei in der Ausgangsrechnung des Kleinunternehmers hinzuweisen. Im Gegenzug sind Kleinunternehmer jedoch nicht berechtigt, einen Vorsteuerabzug geltend zu machen.
Ab 1.1.2020 gilt, dass inländische Unternehmen mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr von nicht mehr als 22.000 € (zuvor 17.500 €) und im laufenden Jahr von voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen können. Das heißt für den Veranlagungszeitraum 2020, dass Unternehmer, die in 2019 die Umsatzgrenze von 22.000 € nicht überschreiten und deren Umsätze in 2020 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen, mit der Bürokratieentlastung starten können.
Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
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EuGH stellt sich gegen Umsatzsteuer für Aufsichtsratsmitglieder
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich die umsatzsteuerrechtliche Selbstständigkeit eines niederländischen Aufsichtsratsmitglieds verneint. Das Gericht stufte die Aufsichtsratstätigkeit des Klägers insgesamt als nicht unternehmerisch ein. Zwar bejahte es aufgrund der Absicht Einnahmen zu erzielen eine wirtschaftliche Tätigkeit, eine selbständige Tätigkeit und ein wirtschaftliches Risiko verneinte es jedoch, da der Aufsichtsrat weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung tätig war.
In Deutschland wird die Vergütung von Aufsichtsräten bisher in aller Regel umsatzbesteuert. Gestützt auf die bisherige Rechtsprechung gelten Aufsichtsräte pauschal als selbstständig. Eine Einzelfallprüfung, wie vom EuGH vorgenommen entfällt. Es muss sich zeigen, ob diese Verwaltungspraxis beibehalten werden kann. Denn die rechtlichen Vorgaben und tatsächlichen Handlungen von Aufsichtsratsmitgliedern deutscher Gesellschaften weisen deutliche Parallelen zu denen des EuGH-Verfahrens auf.
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Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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