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2023
Die neue elektronische AU-Bescheinigung zwischen Theorie und Praxis
Bereits mehrfach verschoben und nunmehr seit dem 1.1.2023 für gesetzlich versicherte Arbeitnehmende verpflichtend, ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Von der Regelung derzeit ausgenommen sind privat Versicherte. Gleichfalls gilt die Regelung u. a. nicht für ärztliche Bescheinigungen von Ärzten aus dem Ausland.
Durch die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollen Unternehmen entlastet werden. Dies impliziert jedoch auch, dass Personalabteilungen ihre bisherigen Prozesse teilweise neu bewerten müssen. Seit 1. Januar obliegt es nun den Arbeitgebern, die Arbeitsunfähigkeitsdaten selbst bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse abzurufen. So müssen Arbeitgeber künftig beispielsweise auch bei geringfügig - mit Ausnahme von Minijobbern in Privathaushalten - und kurzfristig Beschäftigten im Personalfragebogen Auskünfte zur Krankenkasse einholen. Damit der Arbeitnehmer auch im Falle von Problemen bei der Übermittlung im elektronischen Verfahren insbesondere zwischen Arzt und Krankenkasse (sog. Störfälle) einen Nachweis für seine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit erbringen kann, erhält dieser zunächst auch weiterhin einen Durchschlag in Papierform. Nicht bedacht wurde jedoch, dass der Durchschlag auch den Diagnose Code enthält. Insofern muss der Arbeitnehmer zur Vermeidung datenschutzrechtlicher Probleme diesen vor Übersendung an den Arbeitgeber zwingend schwärzen.
Weiterer Nachteil für Arbeitgeber ist nunmehr, dass diese keine Kenntnis mehr darüber erlangen, welcher Arzt mit welcher Fachrichtung die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt hat. Grundsätzlich bemessen Arbeitsgerichte der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen hohen Beweiswert zu, den der Arbeitgeber bei berechtigten Zweifeln jedoch "erschüttern" kann. Von berechtigten Zweifeln kann u. a. ausgegangen werden, wenn der ausstellende Arzt besonders häufig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellt ("Doc Holiday"). Hier stellt sich nunmehr die Frage, ob der Arbeitgeber in solchen Verdachtsfällen einen Auskunftsanspruch über den ausstellenden Arzt gegenüber dem Arbeitnehmer geltend machen kann. Gleichfalls rechtlich ungeklärt ist die Frage, ob Arbeitgeber Arbeitnehmende vertraglich zur Aushändigung des Durchschlages verpflichten können, um so beispielsweise Kenntnis über den ausstellenden Arzt zu erlangen.
Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung letztlich positionieren wird.
Ihr Ansprechpartner:
Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Internationale Arbeitnehmermobilität führt zu komplexen steuerlichen Fragestellungen!
Die internationale Arbeitnehmermobilität ist in aller Munde! Aber nicht erst seit das Kunstwort "Workation" die Runde macht, ist Arbeiten im Ausland ein Thema. International agierende Unternehmen sind schon immer darauf angewiesen, dass ihre Mitarbeiter zeitweise bei ausländischen Gruppenunternehmen tätig werden - das gilt nicht zuletzt auch für die Verantwortung tragende Führungskräfte. Daraus resultierende arbeits- und steuerrechtliche Themen überraschen heute deshalb keinen mehr. Auch die grundlegenden Vorschriften der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind kaum Geheimwissenschaft.
Wie komplex die Fragestellungen aber tatsächlich sein können, hat der Bundesfinanzhof (BFH) ganz aktuell demonstriert. Im Urteilsfall ging es um Stock Options, die einer Führungskraft für einen Auslandseinsatz gewährt wurden. Die Ausübung erfolgte dann aber erst nach der Heimkehr. Inzwischen unstrittig ist, dass die Besteuerung von Arbeitslohn im Zeitpunkt der Ausübung stattfindet. Wie aber nun DBA-Recht, Auslandsaufenthalt und späteren Ausübungszeitpunkt zusammenbringen? Der BFH macht es vor: Für die Anwendung der DBA-Regel dem Grunde nach ist die Ansässigkeit des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Ausübung der Option maßgeblich. Die Zuordnung des tatsächlichen Besteuerungsrecht bestimmt sich dann aber nach dem Veranlassungsprinzip, sprich danach, wo der Arbeitnehmer die Tätigkeiten erbracht hat, für die er die Stock Options erhalten hat. Der BFH spricht vom "Erdienenszeitraum". Eine schlüssige, aber komplizierte Lösung, mit der das Problem jedoch noch nicht erschöpfend gelöst ist. Vielmehr hat der BFH die Vorinstanz mit der Prüfung beauftragen müssen, ob eventuell noch weitere DBA zu betrachten sind, weil der Arbeitnehmer während des Erdienens auch bei Gesellschaften in anderen Ländern im Einsatz war.
Das Beispiel zeigt, dass die abkommensrechtliche Besteuerung von Arbeitslohn nur scheinbar klar und einfach ist. Vielmehr bestehen vielschichtige Probleme. Steigt die Mobilität der Arbeitnehmer über Grenzen hinweg, müssen Unternehmen Vorsorge treffen, um unterschiedlichste Einzelfragen frühzeitig zu erkennen und zu lösen. Dass andere Länder bei besonders gelagerten Fällen dann jeweils zur gleichen Einschätzung kommen, bleibt dagegen eher dem "Prinzip Hoffnung" überlassen.
Ihr Ansprechpartner:
Niklas Nolte
Steuerberater, B.A.
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Gegenseitige Erbeinsetzung muss gemeinschaftlichem Testament klar zu entnehmen sein
Bei der Anfertigung eines Testaments ist Vorsicht geboten. Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg muss aus einem gemeinschaftlichen Testament eindeutig hervorgehen, dass sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben des gesamten Nachlasses einsetzen wollen. Im Urteilsfall reichte es nicht aus, testamentarisch anzuordnen, dass eines ihrer Kinder das Wohnhaus der Eheleute erben soll, sobald der längerlebende Ehegatte verstorben ist. Insbesondere wenn noch weiteres wesentliches Vermögen neben der Immobilie vorhanden ist, ist bei einer fehlenden Regelung, wer die Immobilie nach dem Tod des Erstversterbenden erben soll, davon auszugehen, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt.
Um Auslegungsschwierigkeiten und damit Streit zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, sich bei der Testamentsgestaltung stets durch einen Rechtsberater unterstützen zu lassen.
Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Die Digitalisierung der GmbH-Gesellschafterversammlung
Der Trend hin zur Digitalisierung macht auch vor Gesellschaften keinen Halt. Im neu gefassten § 48 Abs. 1 S. 2 GmbHG ist seit dem 01.08.2022 geregelt, dass GmbH-Gesellschafterversammlungen auch telefonisch oder per Videokonferenz abgehalten werden können, wenn sämtliche Gesellschafter sich in Textform damit einverstanden erklären.
Diese Regelung kann die Beschlussfassung erleichtern, weil die Ortsgebundenheit der Gesellschafterversammlung wegfällt. Eine weitergehende Konkretisierung, wie solche virtuellen Beschlussfassungen auszusehen haben, wurde im Gesetz jedoch nicht vorgenommen. Hier sollte die Satzung entsprechend angepasst werden. Es kann beispielsweise geregelt werden, dass eine Einverständniserklärung der Mehrzahl der Gesellschafter ausreicht, um eine virtuelle Beschlussfassung vorzunehmen. Zudem kann in einer solchen differenzierter und angepasst an die individuellen Bedürfnisse der GmbH bestimmt werden, wie der genaue Ablauf einer virtuellen Sitzung auszusehen hat.
Ihr Ansprechpartner:
Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Betriebsaufgabe: Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung
Bei einer Betriebsveräußerung wird manchmal anstatt einer sofortigen Kaufpreiszahlung eine lebenslange Rentenzahlung vereinbart. Für diesen speziellen Fall besteht ein Wahlrecht zwischen Sofortbesteuerung oder der Besteuerung bei Zufluss der Rentenzahlungen.
Wird der bei Veräußerung entstandene Gewinn sofort versteuert, so werden unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag ein Freibetrag sowie ein ermäßigter Steuersatz gewährt. Erfolgt eine Besteuerung dagegen jeweils erst bei Zufluss der Rentenzahlungen, finden diese Begünstigungen keine Anwendung. Vorteilhaft ist jedoch, dass bei einem frühen Tod des Steuerpflichtigen nicht mehr versteuert werden muss, als ihm tatsächlich zufließt, sowie die Tatsache, dass es bei Verteilen des Gewinns auf mehrere Jahre zu einem Progressionsvorteil kommen kann. Gerade dann, wenn ein Steuerpflichtiger unter Umständen die Voraussetzungen des Freibetrags und des ermäßigten Steuersatzes (u. a. 55 Jahre alt oder berufsunfähig) nicht erfüllt, kann letztere Gestaltung sinnvoll sein.
Vor kurzem hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil zu den sogenannten wiederkehrenden Bezügen in für den Steuerpflichtigen vorteilhafter Sicht geäußert. Der Sachverhalt unterschied sich von der klassischen Betriebsveräußerung dahingehend, dass der betroffene Steuerpflichtige nicht seinen gesamten Betrieb, sondern nur den Großteil der Wirtschaftsgüter veräußerte und das bis dahin zum Betriebsvermögen gehörende Gebäude und die damit fest verbundenen Betriebsvorrichtungen ins Privatvermögen überführte. Der BFH entschied, dass auch in diesem Fall das Wahlrecht zwischen der Sofort- und der Zuflussbesteuerung besteht, wenn die Parteien eine lebenslange Rente als Kaufpreiszahlung vereinbart haben.
Ihr Ansprechpartner:
Steffen Kopitza
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Erbschaftsteuerliche Folgen für Wohnungsunternehmen durch das MoPeG?
Das Erbschaftsteuergesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine vollständige Erbschaftsteuerbefreiung für so genannte "Wohnungsunternehmen“ vor. Ein Wohnungsunternehmen liegt grundsätzlich vor, wenn die Grundstücke zum Betriebsvermögen einer Gesellschaft gehören, der Hauptzweck des Betriebs die Vermietung von Wohnungen beinhaltet und dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert. Strittig war in der Vergangenheit vor allem die Auslegung des Begriffs „wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“. Nach Meinung der Finanzverwaltung kommt es darauf an, dass das Unternehmen über mehr als 300 Wohnungen verfügt. Dem ist der Bundesfinanzhof entgegengetreten, der eine über die bloße Vermietung hinausgehende Tätigkeit fordert. Seither bestehen in diesem Punkt praktische Unsicherheiten. Vergleichsweise unproblematisch erschien bisher dagegen die Frage nach der Zugehörigkeit der Grundstücke zum Vermögen der Gesellschaft als weitere Voraussetzung.
Dies könnte sich für Personengesellschaften mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1.1.2024 möglicherweise ändern. Das Gesetz gibt das so genannte „Gesamthandsprinzips“ im Gesellschaftsrecht auf. An die Stelle des gesamthänderisch gebundenen Vermögens der Gesellschaft tritt künftig das „Vermögen der Gesellschaft“. Der erbschaftsteuerliche Gesetzeswortlaut zu den Wohnungsunternehmen spricht bei Personengesellschaften jedoch ausdrücklich von "gesamthänderisch gebundenem Betriebsvermögen". Es steht deshalb die Frage im Raum, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung überhaupt noch erfüllt werden können.
Der Gesetzgeber hat sich klar dafür ausgesprochen, dass die Aufgabe des „Gesamthandsprinzips“ keine Folgen für das Steuerrecht haben soll. Bei Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Personengesellschaft ist unter dem gesamthänderisch gebundenen Vermögen künftig das Gesellschaftsvermögen zu verstehen. Steuerrechtlich soll nämlich der Erwerb von Grundstücken im Betriebsvermögen der Gesellschaft, nicht jedoch von Grundstücken im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter begünstigt sein - und so ist der Gesetzeswortlaut auch auszulegen.
Die Finanzverwaltung hat sich zu dieser Thematik noch nicht geäußert. Unabhängig davon ist der Streit um die steuerliche Begünstigung von Wohnungsunternehmen noch lange nicht beendet. Eine Garantie, dass die steuerbegünstigte Übertragung von vermieteten Wohnungen bestehen bleibt, gibt es nicht.
Ihr Ansprechpartner:
Daniela Düwel
Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin
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Steuergünstiger Mittagstisch mit dem Chef
Das regelmäßige Bewirten von Arbeitnehmern in Restaurants durch den Arbeitgeber ist als eine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers zu werten und führt zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn. Dies gilt nicht, sofern die Bewirtung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers stattfindet, wie z. B. bei herkömmlichen Betriebsveranstaltungen, bei der Beteiligung des Arbeitsnehmers an einer Bewirtung mit Geschäftspartnern oder bei einem „Belohnungsessen“ anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes. Das gleiche gilt beispielsweise, wenn es sich um ein streng vertrauliches Gespräch mit dem Mitarbeiter handelt oder wenn die Besprechungsräume des Arbeitgebers kurzzeitig nicht genutzt werden können oder wenn andere überzeugende betriebliche Gründe vorliegen. Die Bewirtungskosten für die Mitarbeiter können in diesem Fall vom Arbeitgeber in voller Höhe als Betriebsausgabe angesetzt werden.
Ihr Ansprechpartner:
Claudia Schäfer
Steuerberaterin
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Laden des E-Dienstwagens mit Strom aus der PV-Anlage des Arbeitnehmers
Steht dem Arbeitnehmer ein E-Dienstwagen zur Verfügung und lädt er diesen mit Strom aus seiner privaten PV-Anlage, kann der Arbeitgeber für den Stromverbrauch steuer- und sozialversicherungsfreien Auslagenersatz zahlen. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde rückwirkend ab 01.01.2022 die Besteuerung von PV-Anlagen auf privaten Wohnhäusern geändert. In vielen Fällen muss jetzt der Arbeitnehmer den Wert des Stroms aus seiner PV-Anlage für das Betanken des Dienstwagens nicht mehr wie bisher in seiner privaten Steuererklärung als Einnahme angeben und versteuern. Dadurch spart dieser Einkommensteuer und, falls er die Kleinunternehmerregelung anwenden kann, auch Umsatzsteuer. Im Ergebnis bleibt ab 2022 vom Auslagenersatz des Arbeitgebers deutlich mehr übrig, da die bisher versteckte zusätzliche Besteuerung der Stromentnahme für den Arbeitnehmer deutlich geringer wird oder ganz entfällt.
Ihr Ansprechpartner:
Claudia Schäfer
Steuerberaterin
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Funktionsverlagerungen im Auge behalten!
Die Funktionsverlagerung wird im deutschen Steuerrecht als die Übertragung von betrieblichen Funktionen auf ausländische, verbundene Unternehmen oder Betriebsstätten definiert. Die Verlagerung muss dabei zu einem Wegfall oder zur Einschränkung der ursprünglichen Funktion in Deutschland führen. Das Gewinnpotential, welches durch die Verlagerung der Funktion auf die ausländische Einheit übergeht, ist dabei als Gesamtpaket zu versteuern. Dadurch wird sichergestellt, dass durch Wertschöpfung in Deutschland generierte stille Reserven bei einer Verlagerung ins Ausland noch in Deutschland besteuert werden.
Die Regelungen der Funktionsverlagerungsverordnung wurden kürzlich aktualisiert und dabei in einigen Details auch verschärft. So sollen die Folgen bereits dann eintreten, wenn nur ein Teil einer Funktion übertragen wird, z. B. die Übertragung eines regionalen Vertriebsbereich auf eine ausländische Einheit. Außerdem gelten ausgeweitete Nachweispflichten.
Ihr Ansprechpartner:
Niklas Nolte
Steuerberater, B.A.
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Vorlage von Verrechnungspreisdokumentationen: Der Druck steigt!
Der Gesetzgeber hat zum Jahresausklang die DAC 7 Richtlinie der EU umgesetzt. Ziel der Umsetzung ist unter anderem die Beschleunigung von Außenprüfungen. Die Straffung des generell zeitaufwendigen Prozesses zwischen Prüfungsbeginn und Abschluss der Außenprüfung ist grundsätzlich auch im Sinne der Unternehmen. Die Neuregelungen bürden aber fast ausschließlich den Steuerpflichtigen Lasten auf, beispielsweise durch weiter erhöhte Mitwirkungspflichten. Insbesondere im Bereich der Begründung der Fremdüblichkeit internationaler Verrechnungspreise kommt es zukünftig zu erheblichen Verschärfungen.
Für Veranlagungszeiträume ab 2025 müssen die Dokumentationsunterlagen zu den Verrechnungspreisen ohne gesonderte Anfrage vorgelegt werden. Andernfalls drohen weitreichende Sanktionen. Die bisherige Chance, dass Unterlagen vom Betriebsprüfer nicht oder nur teilweise verlangt werden, entfällt damit gänzlich. Die zwingende Vorlagepflicht macht es künftig unumgänglich, Prozesse zur fortlaufenden und zeitnahen Dokumentation der Fremdüblichkeit der internen Geschäftsbeziehungen zu optimieren oder erstmals zu implementieren.
Zudem ist die Verrechnungspreisdokumentation künftig innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. Auch hinsichtlich der Vorlagefrist kommt es somit zu einer deutlichen Verschärfung, da dem Steuerpflichtigen aktuell noch 60 Tage zur Vorlage der Unterlagen gewährt werden.
Aber auch davon abgesehen empfiehlt es sich, die Geschäftsbeziehungen im Verbundbereich fortlaufend zu dokumentieren und die fremdübliche Ausgestaltung zu belegen. Eine nachträgliche Erstellung der Verrechnungspreisdokumentationen kann die genaue Darstellung und Begründung der Sachverhalte in der Regel nicht ausreichend gewährleisten und birgt damit umfassende steuerrechtliche Risiken eines Mehrergebnisses durch die Betriebsprüfung.
Dem Steuerpflichtigen drohen bei einer fehlenden oder ungeeigneten Verrechnungspreisdokumentation erhebliche Sanktionen. Etwaige Ergebniszuschläge aufgrund Verletzung der umfassenden Dokumentationspflichten sind dabei auch mit den EU-Grundfreiheiten vereinbar. Der Europäische Gerichtshof hat kürzlich entschieden, dass mit den deutschen Zuschlagsregelungen kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vorliege, da dies zur Sicherstellung einer zutreffenden Besteuerung auf internationaler Ebene notwendig sei.
Ihr Ansprechpartner:
Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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