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2022
Der Auskunftsanspruch nach Artikel 15 DSGVO - BGH bestätigt ein umfassendes Auskunftsrecht
Die Datenschutzgrundverordnung dient dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Im Interesse der Betroffenen liegt insbesondere der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO. Danach können Betroffene von den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, wie z. B. Unternehmen oder Behörden, Auskunft darüber verlangen, welche Daten über sie gespeichert und verarbeitet werden. Das Recht auf Auskunft zielt darauf ab, den Überblick und die Kontrolle darüber zu behalten, welche persönlichen Daten verarbeitet werden. Wie umfassend diese Auskunft sein muss, sorgte immer wieder für Diskussion und Rechtsunsicherheit.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich - entgegen der Hoffnung Vieler auf eine praktikable Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs - nunmehr jedoch für einen sehr weitreichenden, uneingeschränkten Auskunftsanspruch ausgesprochen. Es wurde eine klärende - wenn auch für Unternehmen unerwünschte - Entscheidung gefällt, durch die sich Unternehmen in Zukunft weiter mit der präzisen Identifizierung von personenbezogenen Daten konfrontiert sehen werden. Während Art. 15 Abs. 1 DSGVO noch einen überschaubaren Anspruch auf sogenannte "Grundinformationen", wie zum Beispiel Verarbeitungszwecke oder die Dauer der Verarbeitung gewährt, so legt der Gesetzgeber den Verantwortlichen nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO die zusätzliche Pflicht auf, eine Kopie personenbezogener Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.
Einer Begrenzung des Auskunftsanspruchs auf signifikante biografische Informationen und einer damit verbundenen Begrenzung unternehmerischer Obliegenheiten hat der BGH nun endgültig eine Absage erteilt. Im Gegenteil: Der BGH hat den Anspruch sogar noch ausgedehnt. Betroffene haben das Recht ihren Auskunftsanspruch mehrfach geltend zu machen. Damit ist es mehr als kritikwürdig, dass die Pflicht zur Auskunft für solche Informationen besteht, die den Betroffenen längst zugänglich sind. Darüber hinaus können ausdrücklich auch interne Aktenvermerke sowie Notizen Gegenstand des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO sein.
Es liegt auf der Hand, dass Reichweite und Aufwand solcher Auskunftsansprüche kaum in Relation zur voraussetzungs- und oftmals zusammenhangslosen Geltendmachung durch die Betroffenen stehen. Nicht grundlos hatte ein Großteil der Unternehmen deshalb für die Einschränkung des scheinbar uferlosen Art. 15 DSGVO plädiert, um die Unverhältnismäßigkeit zu relativieren. Die Auswirkungen des Urteils für Unternehmen sind massiv - aber lösbar. Unternehmen müssen damit rechnen, dass sich Auskunftsansprüche grundsätzlich auf sämtliche personenbezogenen Daten beziehen. Mit Blick auf die gesetzlichen Fristen ist daher dringend anzuraten, Auskunftsansprüche umfassend vorzubereiten. Dazu gehört vor allem die Vorbereitung von Musterantworten für verschiedene Gruppen von Betroffenen, wie z. B. Kunden oder Arbeitnehmer, welche dann entsprechend an den konkreten Antragssteller angepasst werden können.
Ihr Ansprechpartner:
Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Die passende Rechtsform für Start-up-Unternehmen
Der Begriff "Start-up" kennzeichnet junge Unternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen. Viele Start-ups benötigen recht schnell viel Kapital. Wird dies durch den Einstieg neuer Investoren aufgebracht, spielt die Rechtsform eine große Rolle. Für Start-up-Unternehmen ist die Wahl der richtigen Rechtsform deshalb besonders wichtig, um spätere kosten- und arbeitsintensive Umstrukturierungen zu vermeiden oder zu vereinfachen.
Für Personengesellschaften ohne Haftungsbeschränkung spricht, dass die Gründung preiswert und nahezu formfrei erfolgen kann. Insbesondere ist kein gesetzlich bestimmtes Haftkapital aufzubringen. Weiterhin vorteilhaft ist die Möglichkeit, Verluste steuerlich auf privater Ebene zu verrechnen. Der wohl größte Nachteil besteht dagegen wohl darin, dass die Gründer mit ihrem gesamten Privatvermögen haften.
Eine Personengesellschaft kommt damit nur für Gründer in Frage, die sich keinen Investor mit an Bord holen wollen und deren Geschäft mit wenig Risiken verbunden ist.
Mit zunehmendem Wachstum steigt auch das Haftungsrisiko. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte ein Formwechsel oder die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft erfolgen. Die steuerneutrale Aufnahme von Investoren ist bei einer Kapitalgesellschaft möglich. Der Verkauf von Anteilen an einer Körperschaft ist günstiger als der Verkauf von Anteilen an Personengesellschaften. Im Unterschied zum Verkauf eines Anteils an einer Personengesellschaft ist hier die Veräußerung durch eine Privatperson nur zu 60 % steuerpflichtig. Nach einer Umwandlung sind jedoch regelmäßig steuerliche Sperrfristen zu beachten.
Die Begründung einer Holdingstruktur ist aus steuerlichen und haftungsrechtlichen Gründen sinnvoll. Die operative Start-up GmbH wird dabei Tochtergesellschaft einer Holding-GmbH, die lediglich dafür geschaffen wurde, Beteiligungen zu halten. In dieser Struktur ist es möglich, anfallende Gewinne des operativen Unternehmens in Form einer Dividende nahezu steuerfrei an die Holding auszuschütten und diese damit der Haftungsmasse des operativen Unternehmens zu entziehen.
Sich rechtzeitig mit der Wahl der passenden Rechtsform zu beschäftigen ist von entscheidender Bedeutung und verhindert unter Umständen zeit- und kostenintensive Umstrukturierungsmaßnahmen.
Ihr Ansprechpartner:
Daniela Düwel
Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Steuersicherer Umgang mit elektronischen Dokumenten
Der Versand von Rechnungen und anderer wichtiger Dokumente via E-Mail ist neben dem alten Postversand von Papierbelegen aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Die Finanzverwaltung hat hierzu Vorgaben entwickelt, wie die elektronischen Dokumente steuersicher zu archivieren sind. Zunächst müssen steuerrelevante E-Mails identifiziert werden. Dazu gehören nicht nur Ein- und Ausgangsrechnungen, sondern auch andere Dokumente, wie z. B. Ausfuhrnachweise und Gelangensbestätigungen, die für die Besteuerung oder auch für bestimmte Steuerbefreiungen von Bedeutung sind.
Elektronische Rechnungen muss ein Unternehmen zwingend elektronisch aufbewahren. Zusätzlich ist auch ein Ausdruck in Papierform zulässig, jedoch nur zusätzlich zur elektronischen Aufbewahrung. Für die elektronische Aufbewahrung wäre es grundsätzlich ausreichend, die E-Mails im E-mail-Programm zu belassen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die steuerrelevanten E-Dokumente genauso archiviert werden, wie diese das Unternehmen verlassen haben oder eingegangen sind. Während des gesamten Archivierungszeitraumes von zehn Jahren ist die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung sicherzustellen.
Komfortabler für den Unternehmer wäre die Archivierung der elektronischen Dokumente in einem separaten Programm, welches idealerweise eine Schnittstelle zur Finanzbuchführung aufweist. Eine derartige Softwarelösung bietet beispielsweise die DATEV eG mit dem Programm „Unternehmen Online“ an. Neben der finanzamtskonformen Archivierung der Belege kann der Unternehmer mit dieser Lösung auch entscheiden, ob vertrauliche Dokumente, wie z. B. Herstellerkorrespondenz, für den Abruf der Daten durch die Finanzverwaltung geschützt bleiben.
Bei der Speicherung der Daten ist ein gängiges Datenformat zu verwenden. Das Speichermedium muss sicher sein und auf einem Datenträger erfolgen, der keine Änderungen mehr zulässt.
Die früher gängige Praxis, für wichtig gehaltene E-Mail-Dokumente zur Aufbewahrung nur auszudrucken und das zugrunde liegende elektronische Dokument nicht digital zu archivieren, entspricht heute nicht mehr den Vorgaben der Finanzverwaltung. Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, ist es daher ratsam, dass Unternehmen die Umsetzung der Vorgaben der Finanzverwaltung in der Buchhaltung prüfen und die interne Organisation, wenn nötig, anpassen.
Ihr Ansprechpartner:
Claudia Schäfer
Steuerberaterin
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
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