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2024

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen - Pflichten bei ausländischen Beteiligungen beachten!

Geschäftsaktivitäten deutscher Unternehmen im Ausland sind heute eher die Regel als die Ausnahme. Um sicherzustellen, dass dem Fiskus das Steueraufkommen aus dem ausländischen Engagement nicht verloren geht, hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren eine Vielzahl von mitteilungspflichtigen Sachverhalten in die Abgabenordnung aufgenommen. Diese Bestimmungen dienen der frühzeitigen Erfassung potenziell zu besteuernder Auslandseinkünfte.

Neben der Gründung eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Ausland ist auch der Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften anzuzeigen. Darüber hinaus ist der Erwerb oder die Veräußerung von ausländischen Beteiligungen relevant, wenn damit mindestens 10 % am Kapital oder Vermögen der Gesellschaft erreicht wird oder die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 EUR beträgt (Ausnahme: Beteiligungshöhe weniger 1%). Sofern erstmals auf eine Gesellschaft außerhalb der EU ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann, ist dies ebenfalls anzuzeigen.

Häufig wird übersehen, dass auch aus Umstrukturierungs- und Umwandlungsvorgänge ohne unmittelbaren Auslandsbezug anzeigepflichtige Sachverhalte resultieren können, wenn es durch die Umstrukturierung zu Anteilseignerwechseln bei ausländischen Gesellschaften kommt. Die Mitteilungspflicht von mittelbaren Erwerben ist dabei umstritten, da diese dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen ist.

Grundsätzlich ist die Anzeige für alle seit 1.1.2018 verwirklichten Sachverhalte mit Abgabe der Steuererklärung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten. Die Frist endet spätestens 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde - möglicherweise also noch vor Abgabe der Steuererklärung.

Anzeigen, die vorsätzlich oder leichtfertig unvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet werden, stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 EUR geahndet werden.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Bauabzugsteuer: Nicht nachlässig mit Freistellungsbescheinigungen umgehen!

Unternehmen sind als Leistungsempfänger von Bauleistungen verpflichtet, vom Rechnungsbetrag Bauabzugssteuer in Höhe von 15 % einzubehalten und für Rechnung des Bauleistenden an sein Finanzamt abzuführen. Diese Pflicht entfällt, wenn der Bauunternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt.

Wird ohne gültige Freistellungbescheinigung kein Steuerabzug vorgenommen, steht die Gefahr des Vorwurfs der Steuerhinterziehung bzw. der Gefährdung der Abzugssteuern im Raum, welche nur schwer zu entkräften sein dürfte. Dies gilt auch dann, wenn eine gefälschte oder durch falsche Angaben erwirkte Freistellungsbescheinigung vorgelegt wurde und dies der Leistungsempfänger infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat. Um Strafverfahren oder Bußgelder sicher zu vermeiden, empfiehlt sich in der Praxis die Prüfung der Freistellungbescheinigung über das Bundeszentralamt für Steuern.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
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Umsatzsteuerberichtigung bei Uneinbringlichkeit von Forderungen

Ist ein vereinbartes Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung uneinbringlich geworden, hat der Unternehmer den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Der Unternehmer kann also die im Rahmen der Soll-Versteuerung bereits an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer von diesem zurückfordern. Fraglich ist der Zeitpunkt, zu dem ein Entgelt als uneinbringlich gilt und die Rückforderung der abgeführten Umsatzsteuer erfolgen muss.

Die Uneinbringlichkeit eines Entgelts liegt vor, wenn bei einer objektiven Beurteilung davon auszugehen ist, dass der Leistende die Forderung (ganz oder teilweise) voraussichtlich weder rechtlich noch tatsächlich in absehbarer Zeit durchsetzen kann. Dies trifft insbesondere zu, wenn der Leistungsempfänger die Existenz der Forderung substantiiert bestreitet, die erstellte Rechnung beanstandet und somit erklärt, die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) nicht zu begleichen. Eine zu späte Berichtigung kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass das Finanzamt die Umsatzsteuer nicht mehr erstatten muss.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Kuriosität bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften oder "Die Aufwärtsabfärbung"

Anders als Kapitalgesellschaften unterliegen Personengesellschaften den Regelungen der Einkommensteuer und können daher grundsätzlich beispielsweise auch freiberufliche Einkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Das kann Vorteile mit sich bringen, weil einerseits Sonderregelungen wie die Möglichkeit der steuerfreien Veräußerung einer Mietimmobilie nach zehn Jahren zur Anwendung kommen und andererseits neben der Einkommensteuer keine Gewerbesteuer erhoben wird. Dabei ist aber ein Nebeneinander von gewerblichen und anderen Einkünften nicht vorgesehen. Das heißt: Erzielt eine Personengesellschaft auch gewerbliche Einkünfte, färben diese auf alle anderen Einkünfte ab. Die vermögensverwaltende Personengesellschaft wird gewerblich - mit den entsprechenden steuerlichen Folgen. Vorsicht ist deshalb beispielsweise geboten, wenn neben Vermietung und Verpachtung weitere Dienstleistungen erbracht werden. Besonders weitreichende steuerliche Folgen ergeben sich, wenn eine Abfärbung versehentlich "entfällt" und es in der Folge zu einer steuerlich relevanten Entnahme des Vermögens aus dem Betriebsvermögen kommt. Die Abfärbung ist damit eine Regelung, die ein dauerndes Risiko für vermögensverwaltende, aber auch freiberufliche Personengesellschaften birgt.

Zu einer Abfärbung kommt es dabei auch, wenn die vermögensverwaltende Personengesellschaft einen Anteil an einer anderen Personengesellschaft hält, die gewerbliche Einkünfte erzielt. Ein Umstand, der dem deutschen Steuerrecht einen so schönen Begriff wie "Aufwärtsabfärbung" beschert! Diese Sichtweise der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof (BFH) inzwischen mehrfach bestätigt, insbesondere auch mit dem Hinweis, dass der Umfang der Einkünfte aus der gewerblichen Tochtergesellschaft für die Abfärbung unerheblich ist.

Wirklich Kurioses bietet die Aufwärtsabfärbung aber seit 2019. In diesem Jahr hat der BFH zwar ebenfalls bestätigt, dass die Mutterpersonengesellschaft zwingend gewerbliche Einkünfte erzielt, in diesem Fall aber ausnahmsweise trotzdem nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Das Auseinanderfallen von gewerblichen Einkünften in der Einkommensteuer und Gewerbesteuerpflicht eröffnet einen ungewöhnlichen Sonderfall. Das entspricht wohl dem Eindruck der Finanzverwaltung, die - auch aus fiskalischen Gründen? - eine Nichtanwendung dieser Rechtsprechung anordnete. Im Herbst 2023 konnte der BFH diese Rechtsauffassung nun aber bekräftigen. Damit wird der Finanzverwaltung kaum eine andere Möglichkeit bleiben, als die Sichtweise des BFH zu übernehmen. Außer der Gesetzgeber lässt sich aktivieren und schafft ein "Nichtanwendungsgesetz". Für Steuerpflichtige und Berater bleibt mal wieder nichts anderes als abzuwarten!


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Prüfungspflicht durch Inflation?

Im Steuerrecht sind die Wirkungen der Inflation spürbar: Die kalte Progression führt zu steigender Steuerlast, gleichzeitig verlieren Freibeträge an Wert. Aber die Inflation wirkt noch an ganz anderen Stellen, nämlich bei Grenzwerten in Geldeinheiten. Im Handelsgesetzbuch (HGB) gibt es Schwellenwerte für Berichts- und Offenlegungspflichten sowie für die Frage, ob der Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen ist. Durch die Inflation können Unternehmen in die Prüfungspflicht wachsen, ohne dass sich deren Geschäftsvolumen tatsächlich verändert hat. Für die Unternehmen muss das nicht unbedingt ein Nachteil sein, kann eine mandantenorientierte Prüfung doch sogar einen Mehrwert bieten. Schwerer würde diese Entwicklung für die schon heute massiv unter dem Fachkräftemangel leidende Branche wiegen. Schließlich würden allein aufgrund der Inflation zahlreiche Unternehmen erstmals einen Wirtschaftsprüfer beauftragen müssen.

Angesichts dessen hält die EU-Kommission ausgehend von der kumulierten Inflationsrate im Euro-Währungsgebiet bzw. der gesamten EU im Zehnjahreszeitraum 2013 bis 2023 eine inflationsbedingte Bereinigung der Schwellenwerte um 25 % für notwendig. Bezugnehmend darauf hat das Bundesministerium der Justiz Ende 2023 eine Formulierungshilfe zu Änderungen des Handelsgesetzbuchs veröffentlicht, mit der die Werte um diese 25 % angehoben werden sollen. Konkret besteht diese Pflicht zur Prüfung bisher, wenn zwei der drei folgenden Grenzen an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden: 6 Mio. EUR Bilanzsumme, 12 Mio. EUR Umsatzerlöse (in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag) oder im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer. Die beiden erstgenannten Grenzen sollen sich nun rückwirkend für Geschäftsjahre ab 2023 auf 7,5 Mio. EUR. bzw. 15 Mio. EUR erhöhen. Dies kann dazu führen, dass Unternehmen nicht mehr prüfungspflichtig sind bzw. doch nicht prüfungspflichtig werden. In Grenzfällen ist die Rechtsentwicklung bis zur Verabschiedung des Gesetzes im Auge zu behalten. Sollten die neuen Grenzen unterschritten werden, besteht selbstverständlich weiterhin die Möglichkeit einer freiwilligen Prüfung.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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