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2019

Umsatzsteuerliche und lohnsteuerliche Behandlung von Gutscheinen

Aufgrund des Jahressteuergesetzes 2019 ergeben sich ab 01.01.2020 Änderungen in der Behandlung von Gutscheinen. Nachfolgend erfolgt ein praxisbezogener Grundriss.


Arten von Gutscheinen und ihre umsatzsteuerliche Behandlung

Gutscheine können im Hinblick auf ihre buchhalterische Erfassung in drei Kategorien eingeteilt werden: in Werbe-, Nachlass- und Leistungsgutscheine. Werbegutscheine besitzen vorwiegend Werbecharakter und treten in unterschiedlichen Formen auf. Häufig werden Werbegutscheine genutzt, um ein Geschäft anzubahnen, zum Beispiel Gutscheine für ein Probetraining im Fitnessstudio oder Gutscheine für eine Immobilienbewertung bei einem Immobilienmakler. Buchhalterisch sind diese Aufwendungen unternehmensseitig bereits als Gemeinkosten erfasst. Sie stellen keinen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch gegen Entgelt dar.
Nachlassgutschein ist die Sammelbezeichnung für sog. Rabattgutscheine oder Treuepunkte, die durch den Abschluss eines Geschäftes für die Zukunft einen Nachlass gewähren. Zum Beispiel, wenn der fünfte Kaffee nur die Hälfte des sonst üblichen Preises kostet. Hier haben die vier vorangegangenen Geschäfte einen Rabatt auf das nachfolgende fünfte Geschäft vermittelt. Nachlassgutscheine sind erst bei Vollzug des zukünftigen und rabattierten Geschäfts als Entgeltminderung buchhalterisch zu behandeln. Im Vorhinein besteht lediglich ein schwebendes Geschäft, welches grundsätzlich nicht zu erfassen ist. Vergleichbares gilt für die kostenlose Dreingabe, zum Beispiel, wenn nach dem Kauf von zehn Tassen Kaffee der elfte Kaffee kostenlos ist. Der unentgeltlich abgegebene elfte Kaffee ist allenfalls statistisch zu erfassen, z.B. im Warenwirtschaftssystem. Umsatzsteuerlich ist die Gratislieferung ebenfalls als Bestandteil der ursprünglichen entgeltlichen Leistung zu behandeln und damit nicht separat zu erfassen.
Leistungsgutscheine beinhalten hingegen den Anspruch auf eine wertmäßig oder anderweitig definierte Leistung. Sofern ein Gutschein einen Anspruch auf eine solche Leistung vermittelt, entsteht für das den Gutschein ausgebende Unternehmen eine Leistungspflicht, die es buchhalterisch zu passivieren gilt. Die Beantwortung der Frage nach der umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungsgutscheinen erfolgt anhand der neuen Eingruppierung von Leistungsgutscheinen in sog. Einzweck- und Mehrzweckgutscheine:
Kennzeichnend für einen Einzweck-Gutschein ist, dass bei Ausgabe des Gutscheines klar ist, dass dieser Gutschein eine bestimmbare umsatzsteuerliche Konsequenz auslöst. Zum Beispiel, wenn eine Handelsgesellschaft, deren Produkte allesamt 19 % Umsatzsteuer auslösen, einen Gutschein ausgibt, welcher nur für die eigenen Produkte eingelöst werden kann. In diesem Fall steht bereits bei Ausgabe des Gutscheins die umsatzsteuerliche Konsequenz fest, da der Gutschein nur für 19% umsatzsteuerpflichtige Waren verwendet werden kann. Somit liegt ein Einzweck-Gutschein vor, der bereits im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe 19 % Umsatzsteuer auslöst.
Gutscheine, die keine Einzweck-Gutscheine sind, sind künftig grundsätzlich Mehrzweck-Gutscheine. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe noch nicht feststeht, ob der Gutschein für eine umsatzsteuerfreie Leistung oder eine mit 7 oder 19 % umsatzsteuerpflichtige Leistung eingelöst wird. Folglich treten in diesem Fall die umsatzsteuerlichen Konsequenzen nicht bereits mit der Gutscheinausgabe ein, sondern erst im Zeitpunkt der Gutscheineinlösung.


Lohnsteuerliche Besonderheiten

Abzugrenzen von der Ausgabe von Gutscheinen an Kunden sind solche Gutscheine, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Rahmen eines Sachbezugs zuwendet. Hier handelt es sich meist um zweckgebundene Gutscheine, die zum Bezug von bestimmten Waren und Dienstleistungen genutzt werden können (z. B. Tankkarte). Bis zu einer Freigrenze von 44 € sind solche Sachzuwendungen steuer- und sozialabgabenfrei. In Betracht kommt auch eine Pauschalbesteuerung mit 30% nach § 37b EStG. Damit sind Gutscheine ein flexibles Mittel der Sachzuwendung und ermöglichen dem Arbeitgeber, seinen Arbeitnehmern unbürokratisch Waren oder Dienstleistungen vergünstigt zuzuwenden.
Zu beachten ist, dass Geldkarten zur freien Verfügung (sog. Open-Loop-Karten) sowie zweckgebundene Geldleistungen künftig nicht als begünstigter Sachbezug, sondern als regelbesteuerter Barlohn gelten.


Fazit

Zusammenfassend ist bei Gutscheinen Folgendes zu beachten: Während Werbegutscheine als Aufwand zu erfassen sind und keinen umsatzsteuerbaren Vorgang darstellen, sind Nachlassgutscheine bei ihrer Einlösung als Erlösschmälerung zu erfassen und umsatzsteuerlich den vorangegangenen Geschäften zuzuordnen. Bei Leistungsgutscheinen findet eine buchhalterische Passivierung der Leistungspflicht statt. Dabei ist bei Leistungsgutscheinen als wesentliche Neuerung durch das Jahressteuergesetz 2019 zur umsatzsteuerlichen Beurteilung eine Unterscheidung in Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine vorzunehmen. Bei Einzweck-Gutscheinen unterstellt das Umsatzsteuergesetz nunmehr bereits bei der Gutscheinausstellung eine Umsatzsteuerpflicht, wohingegen bei Mehrzweck-Gutscheinen erst bei Gutscheineinlösung die zuvor noch nicht bestimmbaren umsatzsteuerlichen Konsequenzen eintreten.

Vertrauen ist gut - Kontrolle ist besser: Ein Beirat berät, bereichert, befruchtet

Eine streitbare These: Wie oft scheitert die familiäre unternehmerische Generationennachfolge – zuvor steuerlich feinjustiert und juristisch ausgetüftelt - am Kontrollbedürfnis des Seniors, wie oft an der vermeintlich blauäugigen Unerfahrenheit des Juniors?

Die "normative Kraft des Faktischen": Der aufstrebende Jungunternehmer will ran ans Geschehen, will neue Ideen umsetzen, ist voller Tatendrang; der sich sukzessive in den Ruhestand zurückziehende Altunternehmer kann nicht loslassen, meint, seine Erfahrung ist unerlässlich, er könne es in vielen Bereichen noch besser.

Der klassische Konflikt, kaum zu lösen mit dem nüchternen Verstand des Steuerberaters oder Rechtsanwaltes? Nicht unbedingt: In der klassischen gesellschaftsvertraglichen Kompetenzabgrenzung können gestalterische Methoden fruchtbar gemacht werden, die geeignet sind, gewisse Spannungsfelder zu entschärfen oder gar zu beseitigen. So ist denkbar, zwischen die operative Geschäftsführung und die vom tagtäglichen Gesellschaftsleben regelmäßig weiter entfernten Gesellschafter einen Aufsichtsrat zu platzieren, wobei der Aufsichtsrat in seinem Wesenscharakter eher kontrollierend tätig ist, teilweise aber auch mit scharfen operativen Veto- bzw. Zustimmungskompetenzen ausgestattet sein kann.

Anders der Beirat: Auch der Beirat ist "Zwischenorgan", welches jedoch eher berät, bereichert und befruchtet - im besten Falle - auch befriedet. Der Beirat hat regelmäßig keine scharfen Kompetenzen. Der Beitrag wirkt Kraft seiner Personen, deren Autorität, deren Expertise und Fachkompetenz. Der Beirat ist also ein Organ, das Kompetenzkonflikte und Pattsituationen nicht zwingend mit der gesellschaftsrechtlichen "Zünglein an der Waage-Methode" auflöst, sondern mit der Macht seiner Autorität und Ausstrahlung.

Ein unternehmerischer Beirat kann also einen Gewinn für alle Beteiligten darstellen. Er hilft, Brücken zu bauen und Gesellschafterkonflikte, insbesondere Generationenkonflikte zu vermeiden.

Disquotale Gesellschafts- und Gesellschafterleistungen

Die Gewinnverteilung einer GmbH kann abweichend vom gesetzlichen Grundsatz der Verteilung nach Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Auch ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss zu einer vom Gesellschaftsvertrag abweichenden Ausschüttung wird gesellschaftsrechtlich für zulässig gehalten. Quotale Ausschüttungen fließen ertragsteuerlich den Gesellschaftern entsprechend ihren Beteiligungsquoten zu, disquotale Ausschüttungen fließen den Gesellschaftern abweichend von den Beteiligungsquoten (also disquotal) zu. Die Finanzverwaltung fordert jedoch darüber hinaus zur ertragsteuerlichen Anerkennung von disquotalen Ausschüttungen, dass zum einen solche disquotalen Ausschüttungen zumindest durch eine satzungsmäßige Öffnungsklausel vorgesehen und zum anderen hierfür wirtschaftlich beachtliche Gründe gegeben sind.

Zusätzlich sind bei disquotalen Ausschüttungen oder Einlagen schenkungsteuerliche Folgen zu beachten. Verdeckte Gewinnausschüttungen, durch die nahestehende Personen des Gesellschafters begünstigt sind, werden ertragsteuerlich dem Gesellschafter als Beteiligungseinkünfte zugerechnet. Beispielsweise stellen daher überhöhte Vergütungen der GmbH zugunsten von Verwandten des Gesellschafters Dividendeneinkünfte des Gesellschafters dar. Zugleich kann eine Schenkung im Verhältnis zwischen dem veranlassenden Gesellschafter und der unmittelbar begünstigten nahestehenden Person vorliegen. Der BFH nimmt eine solche Schenkung an, wenn der Gesellschafter beim Vertragsschluss zwischen der Kapitalgesellschaft und der dem Gesellschafter nahestehenden Person „mitgewirkt“ hat. Die Finanzverwaltung stellt hierbei lediglich auf die „Veranlassung“ durch den Gesellschafter ab.

Eine durch eine disquotale Einlage eingetretene Werterhöhung der GmbH-Beteiligung der anderen Gesellschafter kann schenkungsteuerpflichtig sein (§ 7 Abs. 8 ErbStG). Hierbei wird auf die Werterhöhung für unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Personen als Gesellschafter abgestellt. Es ist die Steuerklasse anzuwenden, die sich im Verhältnis zwischen einlegender (veranlassender) natürlicher Person und der begünstigten natürlichen Person ergibt (§ 15 Abs. 4 ErbStG).

Übergangsregelung für Umrüstung von Registrierkassen

Elektronische Aufzeichnungssysteme (elektronische oder computergestützte Kassensysteme, Registrierkassen) müssen nach einer gesetzlichen Vorschrift ab 01.01.2020 mittels einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen geschützt sein. Für solche Kassensysteme mit einer TSE besteht zudem ab 01.01.2020 eine Meldepflicht gegenüber der Finanzverwaltung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck.

Da jedoch derzeit noch keine TSE am Markt erhältlich sind, können diese gesetzlichen Vorgaben in der Praxis nicht erfüllt werden. Vor diesem Hintergrund hat sich die Finanzverwaltung zur Gewährung einer Übergangsregelung entschlossen: bis zum 30.09.2020 wird es nicht beanstandet, wenn noch keine Umrüstung auf eine TSE erfolgt. Unabhängig davon besteht für (alte) Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden, bereits im Rahmen einer gesetzlichen Übergangsregelung eine weitere Verwendungsmöglichkeit bis zum 31.12.2022. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kasse den aktuellen, heute geltenden Anforderungen entspricht, aber baubedingt nicht mit einer TSE aufrüstbar ist.

Grundsteuerreform: Was lange währt, wird endlich gut?

Das Bundesverfassungsgericht hatte die Grundsteuer als verfassungswidrig eingestuft und dem Gesetzgeber eine Neuregelung bis zum 31.12.2019 auferlegt. Nach langwierigen politischen Diskussionen haben Bundestag und Bundesrat nun kurz vor Toresschluss die Reform verabschiedet. Die Neuregelungen gelten erst ab 01.01.2025. Die Grundsätze der neuen Grundsteuer werden nachfolgend kurz skizziert.

Die Grundsteuer wird künftig für Wohnimmobilien wie folgt berechnet: zunächst wird der Grundbesitzwert ermittelt. Bestimmungsfaktoren hierzu sind der Bodenrichtwert, die Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete (anhand von Mietniveaustufen), die Grundstücksfläche, die Immobilienart und das Alter des Gebäudes. Die Steuermesszahl wird von derzeit 0,35 % auf 0,034 % gesenkt. Dies ist notwendig, da die Grundbesitzwerte künftig (im Vergleich zu den derzeitigen Einheitswerten) ansteigen werden. Kommunale sowie gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsgenossenschaften sind unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Abschlag von 25% auf die Steuermesszahl begünstigt. Schließlich haben die Gemeinden eine Anpassungsmöglichkeit der Hebesätze. Damit kann insbesondere erreicht werden, dass die Reform keine (unzumutbaren) Belastungen, aber auch Entlastungen für die Immobilienbesitzer bewirkt.

Für Geschäftsgrundstücke soll sich der Grundbesitzwert am vereinfachten Sachwertverfahren orientieren, welches auf die gewöhnlichen Herstellungskosten für die jeweilige Gebäudeart und den Bodenrichtwert abstellt. Bei der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) bleibt es beim Ertragswertverfahren, das jedoch durch eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen vereinfacht wird.

Für die Bundesländer ist eine Öffnungsklausel vorgesehen, damit sie die Grundsteuer auch mit einem abgeänderten Bewertungsverfahren erheben können. Im Sinne der Steuerpflichtigen sollten hierbei weitere Komplizierungen vermieden werden. Neu ist zudem die Grundsteuer C: für baureife, aber unbebaute Grundstücke können Gemeinden einen höheren Hebesatz festlegen. Damit sollen finanzielle Anreize zur Bebauung gesetzt werden. Ob eine solches Ansinnen überhaupt verfassungsgemäß ist, wird die Gerichte in Zukunft beschäftigen.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die konkreten Be- oder Entlastungen im Einzelfall darstellen werden. Insgesamt geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Grundsteuerreform zu einer Vereinfachung führt, da nur noch wenige, vergleichsweise einfach zu ermittelnde Parameter die Grundsteuer bestimmen. Wenigstens diese Hoffnung möge sich erfüllen.

Unbelegte Brötchen mit Heißgetränk sind kein Frühstück

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass unbe­legte Back­wa­ren mit einem Heiß­ge­tränk kein Früh­s­tück im lohn­steu­er­recht­li­chen Sinne darstellen. Grundsätzlich führt zwar die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer zu Arbeitslohn, so dass hierfür Lohnsteuer (ggfs. pauschal besteuert) anfällt. Dies insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine komplette Mahlzeit (Frühstück, Mittagessen oder Abendessen) kostenlos oder verbilligt überlässt.

Davon abzugrenzen sind allerdings nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, die lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienen und denen daher keine Entlohnungsfunktion zukommt. Unbelegte Brötchen sind auch in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Ent­sp­re­chend sieht der BFH darin eine nicht steu­er­bare Auf­merk­sam­keit. Selbst für ein lohnsteuerrelevantes (ein­fa­ches) Früh­s­tück ist nach Auffassung der Richter zumindest ein Aufstrich oder Belag notwendig.

Anhörung des Arbeitnehmers vor Tatkündigungen

Die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers wegen eines nachgewiesenen schwerwiegenden Verstoßes gegen seine Arbeitnehmerpflichten, z.B. wegen Tätlichkeiten im Betrieb, bedarf anders als eine Verdachtskündigung keiner vorherigen Anhörung des Ar­beitnehmers. Sie ist jedoch oftmals auch in diesen Fällen zur Verringerung eines Prozessrisikos im Falle einer Klage des Arbeitnehmers gegen die Wirksamkeit der Kündigung sinnvoll.

Die Anhörung dient dazu, den Sachverhalt vollständig aufzuklären, mögliche Verteidigungen des Arbeitnehmers zu erfahren und, wenn möglich, der Bestätigung der dem Fehlverhalten zugrundeliegenden Tatsachen durch den Arbeitnehmer. Auch kann die Anhörung Grundlage für die Erstellung einer negativen Zukunftsprognose sein, die im Einzelfall für die Wirksam­keit der Kündigung erforderlich sein kann. Im Allgemeinen muss die Anhörung innerhalb ei­ner Woche nach Kenntnis der kündigungsbegründenden Tatsachen erfolgen. Sind danach die Ermittlungen des Arbeitgebers abgeschlossen und hat er hinreichende Kenntnisse vom Kündigungssachverhalt und den erforderlichen Beweismitteln, so beginnt der Lauf der Kündi­gungsfrist von 2 Wochen.

Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen durch grundbesitzverwaltende Gesellschaft

Vermietet eine grundbesitzverwaltende GmbH neben Immobilien (Wohngebäude, Sport- und Gewerbepark mit Hotel) auch Ausstattungsgegenstände des Hotels mit, die als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind, kommt eine sog. erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nicht in Betracht. Damit scheidet im Ergebnis eine Gewerbesteuerfreiheit der Mieteinnahmen aus. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden.

Im Streitfall machten die der Ausstattung des Hotels dienenden Wirtschaftsgüter nur einen Anteil von 1,14 % der Gebäudeanschaffungs- bzw. –herstellungs-kosten aus. Das Gericht war der Auffassung, dass die Mitvermietung der Ausstattungsgegenstände des Hotels (Betriebsvorrichtungen) nicht als notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und –nutzung anzusehen sei, da Hotelimmobilien häufig auch ohne Inventar vermietet würden. Des Weiteren kommt auch bei einem geringen Anteil der Anschaffungskosten der mitvermieteten Wirtschaftsgüter wegen des strengen Ausschließlichkeitsgebotes eine allgemeine Bagatellgrenze nicht in Betracht: denn das Gesetz verlangt die Vermietung und Verpachtung „ausschließlich eigenen Grundbesitzes“.

Für die Praxis: Künftig dürfte eine ausschließliche Grundbesitzverwaltung und –nutzung nur dadurch zu erreichen sein, dass die Betriebsvorrichtungen entweder an den Mieter/Pächter veräußert bzw. gleich von diesem angeschafft werden oder auf eine andere Gesellschaft übertragen und dann von dieser an den Mieter/Pächter zum Gebrauch überlassen werden.

Wesentliche Veränderungen von Bestandsimmobilien und ihre Folgen

Wird ein vorhandenes Gebäude tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert, dass die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude in bautechnischer Hinsicht das Gepräge eines neuen Gebäudes verleihen, ist von einem neuen Wirtschaftsgut auszugehen. Es liegen Herstellungskosten vor, die in der Folgezeit lediglich abgeschrieben werden können. Im Einzelfall kann hierbei auch die Einkunftserzielungsabsicht bei der Vermietung und Verpachtung erneut zu überprüfen sein. Dagegen liegen sofort abziehbare Erhaltungs- oder Modernisierungsaufwendungen vor, wenn das vorhandene Gebäude dem wesentlich verbesserten oder erweiterten Gebäude weiterhin bautechnisch das Gepräge gibt.

Zu beachten ist auch im Rahmen der sog. Drei-Objekt-Grenze zur Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels, dass durch wesentliche Veränderungen an einem schon lange im Bestand befindlichen Objekt dieses erneut zum „Zählobjekt“ werden kann. Folge ist, dass der zeitliche Zusammenhang mit einer späteren Veräußerung dieses Objektes und die Frage des Vorliegens eines gewerblichen Grundstückshandels neu zu prüfen ist. Die Rechtsprechung stellt hierbei die Vornahme “besonders wertschöpfender Maßnahmen“ dem Erwerb oder der Bebauung des Grundstücks bei Berechnung der Drei-Objekt-Grenze gleich. Besondere wertschöpfende Maßnahmen sind z. B. die Umwandlungen von bisher als Mietobjekt genutzte Immobilien in Eigentumswohnung im Zusammenhang mit „erheblichen“ Sanierungsmaßnahmen.

Veränderungen von Bestandsimmobilien können aber auch Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen. So bietet etwa die Neuentstehung eines Wirtschaftsgutes aus einem Altgebäude die Möglichkeit einer AfA-Optimierung oder der Übertragung einer bestehenden § 6b-Rücklage

Vorweggenommene Werbungskosten bei Vermietungen

Unter vorweggenommenen Werbungskosten bei Vermietungen und Verpachtungen versteht man Ausgaben, z.B. für Renovierungen oder Finanzierung, die bereits anfallen, bevor überhaupt Einnahmen zufließen. Solche Werbungskosten können im Jahr der Zahlung steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass er die Immobilie oder das Grundstück ernsthaft zu vermieten oder zu verpachten beabsichtigt und sich auch nachhaltig darum bemüht. Entsprechende Inserate in Zeitungen oder auf Immobilienbörsen im Internet sind etwa als Nachweis geeignet; die Belege sind dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen.

Hat sich der Eigentümer jedoch noch nicht entschieden, ist also die künftige Nutzung des Objekts noch ungewiss, fehlt es an der nötigen Einkünfteerzielungsabsicht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine vormals eigengenutzte Wohnung leer steht und eventuell auch ein Verkauf in Betracht kommt. Zudem sind Ausgaben nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie nach dem Ende der Eigennutzung entstanden sind. Je länger der Leerstand andauert, desto eher geht das Finanzamt von Liebhaberei aus, was bedeutet, dass die Verluste steuerlich nicht anerkannt werden. Der Steuerpflichtige muss die Absicht zur Einkunftserzielung nachweisen. Es ist im Einzelfall zu entscheiden, ob bzw. ab wann der Werbungskostenabzug ggfs. zu versagen ist. Hierbei kommt es auch in Betracht, zumindest eine anfängliche Vermietungsabsicht gegenüber dem Finanzamt darzulegen, die erst später aus unerwarteten Gründen – wie Probleme mit der Finanzierung oder plötzliche Arbeitslosigkeit – entfallen ist.

Weiterhin sollte dokumentiert werden, welche Miethöhe geplant wird. Wenn das Entgelt für die Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuschlüsseln. Werbungskosten sind dann nur in Höhe des entgeltlichen Anteils anzusetzen. Bei Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks muss gleichfalls glaubhaft gemacht werden, dass eine Bebauung mit anschließender Vermietung angestrebt wird. Falls ein Objekt erworben wird, für das ein Nießbrauchsvorbehalt eingetragen ist, kann der Käufer keine Werbungskosten, somit auch keine vorweggenommenen, abziehen, es sei denn die Beendigung des Nießbrauchs ist bei Verausgabung bereits abzusehen.

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