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2023
Dienstleistungen und Homeoffice - Entwicklungen bei Betriebsstätten genau beobachten!
Werden grenzüberschreitend Dienstleistungen bei Kunden erbracht, wird bisher in vielen Fällen davon ausgegangen, dass durch die bloße Tätigkeit in Räumlichkeiten des Kunden (z. B. Beratung, Schulung) keine dort belegene Betriebsstätte entsteht. Es mangelt in der Regel an einer festen Geschäftseinrichtung, über die verfügt werden kann. Dieses Ergebnis ist aber nicht eindeutig. In einigen Ländern wird schon durch die bloße Dienstleistungserbringung eine feste Geschäftseinrichtung angenommen. Auch in Deutschland hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich bestätigt, dass ein ausländischer Ingenieur, der in Deutschland Flugzeuge wartet, eine inländische Betriebsstätte hat, weil er über einen Spind und ein Schließfach verfügt, die im Streitfall für eine ausreichend feste örtliche Bindung gesorgt haben. Ähnliche Konstellationen können sich bei Reinigungs- oder Montagedienstleistungen ergeben.
Ähnlich wie bei der Dienstleistungserbringung beim Kunden wird bei Tätigkeiten im Homeoffice, das in einem anderen Land belegen ist, derzeit im Normalfall keine Betriebsstätte angenommen. Das ist durch die Rechtsprechung des BFH (noch?) gedeckt, da es in aller Regel an der notwendigen Verfügungsmacht des Unternehmens über das Homeoffice des Beschäftigten fehlt. Manche anderen Länder rücken hiervon aber bereits ab. Auch die OECD, die für Auslegungen im internationalen Steuerrecht maßgeblich ist, lässt eine andere Sichtweise anklingen. Unternehmen, die ausländische Mitarbeiter aus deren Homeoffice arbeiten lassen, sind daher gut beraten, die Entwicklungen genau im Auge zu behalten.
Aber nicht nur im Steuerrecht droht Ungemach, auch im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht stehen Arbeitgeber bei der grenzüberschreitenden Beschäftigung vor zahlreichen Herausforderungen. Neben eigenen Mitarbeitern rücken auch die "Freelancer" immer stärker in den Fokus der Behörden. Diesen Themen werden wir uns in unseren nächsten Ausgaben widmen.
Ihr Ansprechpartner:
Steffen Kopitza
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Ausgleichspflicht unter Geschwistern bei vorweggenommener Erbfolge
Abkömmlinge erben von Gesetzes wegen jeweils zu gleichen Teilen. Wenn aber bereits vor dem Erbfall Zuwendungen an die Kinder erfolgen, stellt sich regelmäßig die Frage, ob solche im Erbfall auf den Erbteil des Zuwendungsempfängers angerechnet werden müssen und damit eine nachträgliche Ausgleichspflicht besteht.
Nach dem BGB sind Vermögensübertragungen durch den Erblasser zu dessen Lebzeiten nach seinem Tod von seinen Abkömmlingen zur Ausgleichung zu bringen, wenn diese zu gleichen Teilen erben und wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz kann eine solche ausdrückliche Anordnung der Ausgleichung jedoch auch entbehrlich sein. Das OLG machte dabei deutlich, dass eine Anordnung zur späteren Ausgleichung auch stillschweigend geschehen kann. Wenn erheblicher Grundbesitz zu Lebzeiten "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" auf einen von mehreren Abkömmlingen übertragen wird, kann die Auslegung des Vertrages ergeben, dass es sich um eine ausgleichungspflichtige Zuwendung handelt, ohne dass die Ausgleichungspflicht ausdrücklich angeordnet werden muss. Bei der Auslegung wird insbesondere ermittelt, ob durch die vorzeitige Grundstücksübertragung eine Besserstellung des Abkömmlings bezweckt ist, welcher das Grundstück erhält oder dieser eben nur zeitlich vorgezogen bedacht werden soll. Die Formulierung "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" lässt nach Ansicht des Gerichts erkennen, dass der Abkömmling, der das Grundstück vorweg bekommt, nicht bessergestellt werden soll, als seine Geschwister, sondern seinen Erbteil nur früher erhält. Er ist damit nach dem Erbfall gegenüber seinen Geschwistern ausgleichspflichtig.
Als Konsequenz dieser Rechtsprechung sollten bereits vollzogene Übergabeverträge nochmals überprüft werden. Insbesondere wenn die Formulierung "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" gewählt wurde, ist zu überlegen, ob wirklich gewollt ist, dass der übertragene Vermögensgegenstand im Erbfall von dem begünstigten Abkömmling wieder ausgeglichen werden muss. Andernfalls sollte dringend durch testamentarische Anordnung ein abweichender Wille festgehalten werden. Nur durch eine Verfügung von Todes wegen, also Testament oder Erbvertrag, kann die Ausgleichungspflicht nachträglich ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Zudem bewirkt alleine die Errichtung eines Testaments, bei der die Abkömmlinge auf eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Erbquote gesetzt werden, dass die Ausgleichspflicht ausgeschlossen wird.
Dies gilt übrigens auch für den umgekehrten Fall: Will der zukünftige Erblasser dafür sorgen, dass eine Vermögensübertragung, bei der er keine Ausgleichsverpflichtung angeordnet hat, im Erbfall ausgeglichen wird, so kann er deren nachträgliche Anordnung ebenfalls ausschließlich testamentarisch erreichen.
Ihr Ansprechpartner:
Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Neue Spielräume für unternehmenseigene Gästehäuser?!
Unterhalten Unternehmen Beherbergungsmöglichkeiten für Gäste, die keine Arbeitnehmer sind, gilt für solche Gästehäuser ein gesetzlicher Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs, wenn sich diese nicht in unmittelbarer Nähe zum Betrieb des Unternehmens befinden, sondern beispielsweise in attraktiver, touristischer Lage. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in diesem Zusammenhang über die Frage zu entscheiden, ob Aufwendungen für die Vermietung von Ferienapartments abzugsfähig sind, wenn diese an freie Mitarbeiter vermietet werden.
Der BFH entschied zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Hierbei entscheidend war, dass der Steuerpflichtige im selben Gebäudekomplex Seminarräume angemietet hat und somit eine Betriebsstätte am Ort des Gästehauses vorhanden war. Auf das Aufsuchen der Betriebsstätte durch die beherbergten Gäste kommt es nicht an. Dies eröffnet Betreibern die Möglichkeit, durch die Schaffung einer Betriebsstätte am Gästehausort den Abzug von Aufwendungen zu erreichen. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie die Gesetzgebung auf diese Entscheidung reagiert und ob Anpassungen in Betracht gezogen werden. Betreiber von Gästehäusern sollten die Entwicklung verfolgen und gegebenenfalls ihre steuerliche Strategie anpassen.
Ihr Ansprechpartner:
Niklas Nolte
Steuerberater, B.A.
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Das MoPeG kommt - Wer muss jetzt handeln?
Die Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) sind schon länger in aller Munde und stehen jetzt kurz vor ihrem In-Kraft-Treten am 1.1.2024.
Ganz akuter Handlungsbedarf besteht noch im Dezember bei Unternehmern, die eine klassische Betriebsaufspaltung vermeiden, indem eine von der eigenen GmbH genutzte Immobilie mit einer weiteren Person in GbR gehalten wird und der GmbH-Gesellschafter in der GbR seinen Willen nicht durchsetzen kann. Die Betriebsaufspaltung kann dabei nicht nur verhindert werden, wenn dem zweiten Gesellschafter mindestens die Hälfte der Immobilien-GbR zusteht. Vielmehr funktioniert das Modell auch bei ganz untergeordneten Beteiligungen am Vermögen, nämlich dann, wenn nach Köpfen abgestimmt wird. In diesen Fällen bleibt die Immobilie steuerlich Privatvermögen. Bisher funktioniert das mit einer ganz einfachen Mehrheitsklausel im GbR-Vertrag, da das BGB die Abstimmung nach Köpfen als gesetzlichen Grundfall vorsieht. Ab 1. Januar ändert sich das: Zukünftig gilt ohne Regelung im GbR-Vertrag, dass Abstimmungen nach den Beteiligungsverhältnissen erfolgen. Wer also bisher auf diese Weise eine Betriebsaufspaltung verhindert, muss dringend prüfen, ob die Abstimmung nach Köpfen im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, ansonsten muss noch in 2023 eine Anpassung erfolgen. Kein Handlungsbedarf besteht dagegen - anders als im Internet teilweise propagiert - wenn die Betriebsaufspaltung wegen der gesetzlichen Einstimmigkeitsabrede vermieden ist. Diese gilt nämlich auch nach dem Jahreswechsel noch als gesetzlicher Grundfall.
Handlungsbedarf besteht auch in Hinblick auf das neue Gesellschaftsregister. Zukünftig können nur noch eingetragene GbRs (eGbR) Immobilien erwerben, belasten oder veräußern. Steht also ein solcher Vorgang an, sollte dieser in zeitkritischen Fällen noch in 2023 stattfinden. Denn das Gesellschaftsregister beginnt mit den ab 2024 notwendigen Eintragungen erst im Januar. Möglicherweise drohen längere Wartezeiten, die Käufe oder Veräußerungen kurz nach dem Jahreswechsel unmöglich machen. In einschlägigen Fällen empfehlen wir, rechtzeitig Kontakt mit einem Notar aufzunehmen, um eine sinnvolle Vorgehensweise abzuklären. Gleiches gilt, wenn Anteile an einer GmbH von einer GbR erworben oder verkauft werden sollen.
Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht ist dagegen bisher angenommener Druck wieder entfallen: Es bestand lange die Befürchtung, dass Befreiungstatbestände bei der Grunderwerbsteuer für Gesellschafter von Personengesellschaftern ab 1.1.2024 als Reflex auf das MoPeG nicht mehr gelten könnten. Dem ist der Gesetzgeber Mitte November mit einer Änderung im Grunderwerbsteuergesetz entgegengetreten, sodass allein aus diesem Grund Anteilsübertragungen nicht mehr bis zum 31.12.2023 erfolgen müssen. Das grunderwerbsteuerliche Durcheinander der letzten Wochen kommentieren wir auf Seite 3 dieser Ausgabe.
Ihr Ansprechpartner:
Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Neues zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale ab 2023
Die steuerliche Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers durch das Finanzamt war bisher mit hohem Aufwand und vielen Nachfragen verbunden. Damit ist ab 2023 Schluss, denn jetzt gewährt der Gesetzgeber anstelle der einzeln nachzuweisenden Aufwendungen für das Arbeitszimmer eine Jahrespauschale von maximal 1.260 EUR. Allerdings wurden die Voraussetzungen hierfür erhöht. Ab 2023 kann ein Arbeitszimmer nur noch dann angesetzt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Damit entfällt der Ansatz des Arbeitszimmers ab 2023 für viele, z. B. bei Vermieter, Dozenten, Lehrer, Außendienstler. Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2022 als Ersatz für diese Berufsgruppen die neue „Tagespauschale“ als Sonderregelung eingeführt. Die neue „Tagespauschale“ dient auch als Ersatz für die Ende 2022 auslaufende Homeoffice-Pauschale. Diese neue modifizierte Homeoffice-Pauschale beträgt jetzt 6 EUR pro Tag (vorher 5 EUR) und maximal 1.260 EUR pro Jahr (vorher max. 600 EUR) und wird damit für maximal 210 Tage gewährt (vorher max. 120 Tage). Voraussetzung für den Ansatz der Pauschale ist, dass die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an den jeweiligen Tagen zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Darüber hinaus darf an diesen Tagen keine außerhalb der Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht werden, außer dort steht für diese Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Damit kann die Tagespauschale von den Berufsgruppen genutzt werden, für die der Abzug des Arbeitszimmers entfallen ist. Zudem ist die Möglichkeit eröffnet, die Tagespauschale auch für nebenberufliche Tätigkeiten steuermindernd anzusetzen.
Ihr Ansprechpartner:
Claudia Schäfer
Steuerberaterin
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Rückgewähr von gestifteten Mitteln in Form eines Darlehens - trotzdem Spendenabzug?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass ein Spendenabzug für einen in das Vermögen einer Stiftung gezahlten Betrag nicht allein deswegen aberkannt werden darf, weil die Stiftung diesen Betrag dem Spender im zeitlichen Zusammenhang als verzinsliches Darlehen zur Verfügung stellt. Voraussetzung für den Spendenabzug ist grundsätzlich, dass die Zahlung an die steuerbegünstigte Körperschaft unentgeltlich ist. Dies wirft die Frage auf, ob eine gegenläufige Darlehensgewährung einen Vorteil für den Zuwendenden schafft, was der Unentgeltlichkeit widersprechen würde.
Der BFH verneinte dies in seinem Urteil. Voraussetzung sei jedoch, dass die Darlehensgewährung dem Grunde nach und die vereinbarten Darlehensbedingungen einem Fremdvergleich standhalten. Zusätzlich darf die tatsächliche Durchführung des Darlehensvertrags keinerlei Zweifel an seinem Fremdkapitalcharakter aufwerfen. Das Urteil betont die Wichtigkeit einer sorgfältigen Dokumentation und Durchführung von Darlehensverträgen.
Ihr Ansprechpartner:
Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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Grunderwerbsteuer - Wechselbad der Gefühle!
Ende Oktober verdichtete sich die Sorge, dass ab 1.1.2024 Grunderwerbsteuerbefreiungen für Immobilientransaktionen zwischen Gesellschaftern und ihrer Personengesellschaften oder zwischen beteiligungsgleichen Personengesellschaften nicht mehr gelten könnten, allein weil zu diesem Zeitpunkt die Änderungen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft treten werden. Hintergrund ist, dass der Gesetzeswortlaut den Begriff "Gesamthand" verwendet, der ursprünglich aus dem BGB stammt, dort nun aber durch das MoPeG abgeschafft wird. Obwohl der Gesetzgeber ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Änderung keine Auswirkungen auf das Steuerrecht haben soll, häuften sich Äußerungen, dass dies für die Grunderwerbsteuer nicht gelte. Ob nun aus echter Sorge und um drohenden Schaden abzuwenden oder dem Wunsch die eigene Steuerkenntnis möglichst schnell und breit zu demonstrieren - das Thema war jedenfalls in der Welt. Es gab aber auch Gegenmeinungen: Einige Steuerrechtler zeigten gut begründet auf, warum die Problematik tatsächlich gar nicht bestehe, andere setzten auf eine klärende Lösung des Gesetzgebers oder jedenfalls der Finanzverwaltung. Ob die Steuerbefreiung am 1. Januar tatsächlich weggefallen wäre, hätte wohl letztendlich der Bundesfinanzhof entscheiden müssen. Dazu wird es aber hoffentlich nicht kommen.
Ende September griff nämlich der Bundesrat die Befürchtung auf und regte beim Gesetzgeber im Rahmen eines Gesetzes zur Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung eine gesetzliche Lösung an. Eine Woche später - Anfang Oktober - wies die Bundesregierung diesen Vorschlag mit einer überraschend ausführlichen Gegenäußerung zurück. Sie verwies dabei ganz ohne Not auf verfassungsrechtliche Bedenken wegen der Ungleichbehandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften sowie das EU-Beihilferecht. Themen, die mit der durch das MoPeG ausgelösten akuten Problematik in keinem Zusammenhang stehen. Ein Scheingefecht also - das aber die Richtung der Entwicklung deutlich macht. Allerdings auch verbunden mit dem sehr vagen Hinweis, möglicherweise im Wachstumschancengesetz eine Übergangsregelung zu schaffen. Der Regierungsentwurf von Anfang September enthielt jedoch keine solche Regelung. Mitte Oktober insistierte der Bundesrat und pochte in seiner Stellungnahme nochmals auf eine gesetzliche Lösung. Mangels erkennbarer Reaktion wurden inzwischen selbst die optimistischsten Berater nervös. Anstehende einschlägige Immobilien- oder Anteilsübertragungen sollten ins aktuelle Jahr vorgezogen werden. Wie so oft am Jahresende begann der große Run auf Notartermine.
Dann - am 15.11. - brachte die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses die Wende: Die erhoffte gesetzliche Lösung war enthalten. Am 17.11. der endgültige Beschluss - Notartermine wurden wieder abgesagt. Eine Woche später dann der nächste Schock: Der Bundesrat schickt das ganze Gesetz in den Vermittlungsausschuss. Wieder fehlt es an einer klaren gesetzlichen Regelung. Am 15.12. ist die letzte Möglichkeit das Gesetz noch in 2023 endgültig zu verabschieden - ob es dazu kommt? Unklar! Damit bleibt nur zu hoffen, dass jedenfalls in diesem Punkt Einigkeit herrscht und die Regelung - gegebenenfalls auch noch in 2024 - mit Wirkung zum Jahresanfang so verabschiedet wird.
Aber selbst damit wäre das Problem nicht vom Tisch: Die Regelung entfällt nämlich automatisch am 1.1.2025. Damit geht das große Rätseln und Warten weiter, vor allem weil die bisher vorgesehen Regelung zur Absicherung von Übertragungen in der Vergangenheit fehlt. Die Grunderwerbsteuer wird wohl weiter verschärft und nimmt Immobilienpersonengesellschaften Flexibilität - anstatt auch für Kapitalgesellschaften wirtschaftlich sinnvolle Regelungen zu schaffen.
Ihr Ansprechpartner:
Dirk Jagemann
Diplom-Kaufmann, Steuerberater
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Entstaubt die Unternehmensberichterstattung!
Im digitalen Zeitalter spielt die strategische Nutzung von sozialen Medien zunehmend eine entscheidende Rolle für Unternehmen unterschiedlichster Größe. Ein professioneller und aussagekräftiger Auftritt in den sozialen Medien bieten Chancen zur effektiven Markenbildung sowie zur Kunden- und Mitarbeiterakquise.
Dabei enthalten der Jahresabschluss und Lagebericht für viele Stakeholder wichtige Informationen, wie beispielsweise die Fortführungsprognose eines Unternehmens oder Ergebniskennzahlen. Die sorgfältige und ansprechende digitale Darstellung von Informationen ermöglicht es Unternehmen, eine positive Wahrnehmung zu schaffen und eine starke Beziehung zu ihren Stakeholdern aufzubauen.
Allerdings sind soziale Medien schnelllebig und ständig im Wandel, sie spiegeln gesellschaftliche Entwicklungen wider und definieren die eigene Branche ständig neu. Aktuelle Trends zeigen eine Neigung zu kurzen und prägnanten Inhalten. Da die Aufmerksamkeitsspanne bei der Nutzung sozialer Medien gering ist, schalten Stakeholder gedanklich ab, wenn ein Beitrag zu kompliziert gestaltet ist. Um dieser Kurzlebigkeit gerecht zu werden, müssen Informationen für die Nutzung in sozialen Medien aufbereitet werden.
Hier bietet sich die Chance, die teilweise schwer verständlichen und unübersichtlichen Informationen innerhalb von Jahresabschluss und Lagebericht pointiert und adressatengerecht aufzubereiten. Visuelle Elemente wie Grafiken und Diagramme, um komplexe finanzielle Informationen übersichtlich und verständlich darzustellen, unterstützen dabei. Eine solche Kommunikation stärkt die Transparenz und gibt einen niedrigschwelligen Zugang zu relevanten Unternehmensinformationen, die schnell verbreitet und verarbeitet werden können.
Für Unternehmen bieten soziale Medien somit die Möglichkeit, relevante Informationen effektiv zu präsentieren. Plattformen wie LinkedIn ermöglichen eine ansprechende Vorstellung relevanter Unternehmensinformationen. Da Stakeholder unterschiedliche Interessen am Unternehmen haben, können spezifische Informationen an die Bedürfnisse sowohl interner als auch externer Stakeholder angepasst werden.
Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
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Mitarbeiterbeteiligungen: Erlösverteilungsnachrang zur Vermeidung der „Dry-Income“-Besteuerung
Mitarbeiterbeteiligungen haben stark an Relevanz gewonnen, gelten sie doch - nicht nur in Start-ups - als Möglichkeit, gute Mitarbeiter zu gewinnen oder zu halten. Bei der Ausgestaltung der Beteiligung unter Berücksichtigung des deutschen Steuerrechts steht regelmäßig die Vermeidung der „Dry-Income“-Besteuerung im Vordergrund. Hierunter ist die Besteuerung eines geldwerten Vorteils zu verstehen, der nicht zu einem Liquiditätszufluss führt, sodass die Steuerzahlung aus anderen Quellen aufgebracht werden muss. Der geldwerte Vorteil entsteht grundsätzlich dann, wenn Mitarbeitern Unternehmensbeteiligungen vergünstigt gewährt werden. Von diesem Grundsatz gibt es diverse Ausnahmen, die jedoch an sehr enge und starre Voraussetzungen geknüpft sind und in der Beratungspraxis nur eine untergeordnete Rolle spielen.
Eine Möglichkeit, das Problem der „Dry-Income“-Besteuerung im Zusammenhang mit Mitarbeiterbeteiligungen zu vermeiden, wird neuerdings in so genannten negativen Liquiditätspräferenzen gesehen, was nichts anderes als die Implementierung eines Erlösverteilungsnachrangs bedeutet. In einer solchen Gestaltung nehmen die betroffenen Anteilsinhaber erst ab einem im Vorhinein festgelegten Schwellenwert an der Erlösverteilung teil. Durch diese disquotale Gewinnverteilung soll der Wert der übertragenen Anteile reduziert und eine Besteuerung möglichst vermieden werden.
Ungewiss war, ob und unter welchen Voraussetzungen eine negative Liquiditätspräferenz bei der Wertermittlung einer Mitarbeiterbeteiligung zu berücksichtigen ist. Der Bundesfinanzhof hat sich nun mit einer vergleichbaren Fallgestaltung beschäftigt und die wertmindernde Berücksichtigung eines Erlösverteilungsnachrangs bestätigt. Dieser muss jedoch im Gesellschaftsvertrag vereinbart und nicht an die Person des konkreten Gesellschafters, sondern an den Anteil selbst gekoppelt sein. Der Erlösverteilungsnachrang würde somit im Rahmen einer Transaktion auf einen potenziellen Erwerber übergehen. Dieses erfreuliche Urteil stärkt die einhellige Auffassung in der außersteuerlichen Rechtsprechung und Literatur zu Fragen der Unternehmensbewertung.
Ihr Ansprechpartner:
Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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Das Wachstumschancengesetz oder wenn Namen von Gesetzen in die Irre führen!
Ende August wurde nach langem hin und her - der Vorgang kam unter anderem aufgrund eines Vetos der Familienministerin ins Stocken - der Regierungsentwurf für das so genannte "Wachstumschancengesetz" verabschiedet. Das Gesetz soll durch Steuererleichterungen Bürokratie abbauen und den Wirtschaftsstandort Deutschlands stärken. Und tatsächlich: Das Gesetz sieht zahlreiche Erhöhungen von Freibeträgen und Freigrenzen vor. Auch wurde an verschiedenen Stellen nachgebessert, um bürokratischen Unsinn zu vermeiden. Das ist aber nur die halbe Wahrheit. Viele der Erhöhungen sind längst überfällig, da die Grenzen durch Inflation ohnehin real gesunken waren. Technische Anpassungen sind andererseits schlicht notwendig, um die Steuergesetze an heutige Rahmenbedingungen, beispielsweise aufgrund anderer Rechtsgebiete, anzupassen. Sicherlich werden die Erleichterungen für viele Steuerpflichtige an der einen oder anderen Stelle spürbar werden, ein großer Wurf für den Steuerstandort Deutschland sieht aber anders aus.
"Besser als nichts!", möchte man meinen. Das stimmt aber nur zum Teil. Wie so häufig in der Steuergesetzgebung, versteckt sich nämlich hinter dem Wortungetüm "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" noch ein ganz anderes Ungeheuer. Wobei der Fairness halber zugegeben sei, dass der Name des Gesetzes sogar eine Andeutung macht - nämlich mit dem Punkt "Steuerfairness". Dahinter verbirgt sich im Wesentlichen die Ausweitung der bereits bestehenden Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen auf innerstaatliche Sachverhalte. Zugegeben: Die Idee ist nicht neu. Bisher konnte dies jedoch immer mit dem Verweis auf die völlig überbordenden Verpflichtungen für Unternehmen und das Erzeugen kaum auswertbarer Datenmengen abgewendet werden. Doch der "Cum-Ex-Stachel" sitzt offensichtlich tief. Jetzt ist die Mitteilungspflicht nach dem Muster derjenigen für grenzüberschreitende Sachverhalte jedenfalls (wieder) auf dem Tisch. Unternehmen, die unter die Regelungen fallen, zum Beispiel weil die Umsatzschwelle in Höhe von 50 Mio. EUR oder die Gewinnschwelle von 2 Mio. EUR jährlich überschritten ist, sowie deren Steuerberater droht dadurch ein ganz erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Da die Abgrenzung meldepflichtiger Vorgänge schwierig sein wird, wird auch kaum ein Meldepflichtiger auf eine entsprechende Analyse möglicherweise relevanter Sachverhalte im Unternehmen verzichten können. Ob die zahlreichen Steuererleichterungen die Meldepflicht tatsächlich überwiegen können, damit der Schwerpunkt auf "Wachstumschancen" bleiben kann, wird wohl nur im Einzelfall beurteilt werden können.
Ihr Ansprechpartner:
Stephan Dreckmann
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