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Der Investitionsabzugsbetrag bei Photovoltaikanlagen

Photovoltaikanlagen bieten die Möglichkeit, eigenen Strom zu produzieren und gleichzeitig einen Beitrag zur Energiewende zu leisten. Daneben wird vor allem eine steuerliche Sonderregelung mit diesen Anlagen in Zusammenhang gebracht, nämlich der Investitionsabzugsbetrag (IAB), der die Investition in eine Photovoltaikanlage steuerlich attraktiv machen kann.

Der IAB ermöglicht es kleineren Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor der tatsächlichen Investition in eine Photovoltaikanlage 50 % der geplanten Anschaffungskosten (Höchstbetrag 200.000 EUR) steuermindernd geltend zu machen. Dies kann bis zu drei Jahre im Voraus geschehen. Zudem sieht der Gesetzgeber zusätzlich eine Sonderabschreibung vor, die in den ersten fünf Jahren ab der Inbetriebnahme in Höhe von insgesamt 40 % der um den Investitionsabzugsbetrag geminderten Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden kann. Im Ergebnis resultiert aus dem IAB damit eine temporäre Verschiebung von Abschreibungspotenzial nach vorne. Das führt im Jahr des Abzugs zu einer Minderung des steuerpflichtigen Einkommens. Es kommt zu positiven Zins- und Liquiditätseffekten. In Folgejahren kommt des demgegenüber zu höheren Steuerzahlungen, außer es erfolgen neue Investitionen, für die wiederum neue IAB gebildet werden können.

Wird allerdings trotz Bildung eines IAB keine entsprechende Investition getätigt, muss dieser wieder aufgelöst werden. Dabei ist die frühere Steuerfestsetzung zu korrigieren und etwaige Steuernachzahlungen sind zu verzinsen.

Der Gesetzgeber hat ab 2022 Einnahmen aus Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerbefreit. Der IAB ist seither nur noch für Anlagen mit einer höheren Leistung möglich und kann nur bei diesen als Instrument zur Finanzierung genutzt werde.

Investitionen in Photovoltaikanlagen mit dem Hauptziel, steuerliche Effekte zu nutzen, sind jedoch mit Vorsicht zu betrachten. Die Investition ist langfristig angelegt und setzt entsprechende räumliche Möglichkeiten voraus. Technologische Entwicklungen, Veränderungen im Förderrecht oder im Strommarkt können sich auf die Rentabilität auswirken. Zudem fallen Kosten für die Planung, Installation und Inbetriebnahme an.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Begünstigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte

Außerordentliche Einkünfte wie Verdienstausfallzahlungen oder insbesondere auch Abfindungen können einer ermäßigten Besteuerung nach der so genannten "Fünftelregelung" unterliegen. Die Anwendung der begünstigten Besteuerung setzt u. a. voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Im Rahmen der Fünftelregelung soll die Steuerbelastung gemildert werden, die sich aufgrund des progressiven Steuertarifs bei der Zusammenballung von außerordentlichen Einkünften ergibt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem kürzlich ergangenen Urteil klargestellt, dass sowohl der Ersatz eines Verdienstausfallschadens als auch die Erstattung der darauf entfallenden Steuer durch den Versicherer als steuerpflichtige Einnahmen gelten. Eine tarifermäßigte Besteuerung der Steuererstattungen schloss der BFH im Urteilsfall aus, weil die Zahlungen nicht zusammengeballt in einem Jahr, sondern über mehrere Jahre verteilt erfolgten und somit nicht die für eine „Außerordentlichkeit“ erforderlichen Kriterien erfüllten.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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Fortbildungsvereinbarungen mit Rückzahlungsklauseln - Der Teufel steckt im Detail!

Vor allem in Zeiten des Fachkräftemangels ist es für Unternehmen wichtig, wettbewerbsfähig zu bleiben. Die kontinuierliche Weiterbildung der eigenen Mitarbeiter ist dafür ein wesentlicher Baustein. Damit sich die Investition in die Fortbildung lohnt, sollten Arbeitgeber bei konkreten und längeren Maßnahmen konkrete Fortbildungsvereinbarungen abschließen.

Aus Sicht des Arbeitsgebers sind Herzstück der Vereinbarungen Rückzahlungsklauseln. Bei der Gestaltung steckt der Teufel im Detail. Fortbildungsvereinbarungen unterliegen den Regelungen der so genannten AGB-Inhaltskontrolle. Besonders wichtig dabei ist, dass die finanzielle Belastung des Arbeitnehmers nicht unverhältnismäßig hoch sein darf.

Rückzahlungsklauseln sind mit Ausnahme für Berufsausbildungsverhältnisse grundsätzlich zulässig. Neben anerkannten Rückzahlungsgründen wie z. B. Kündigung des Arbeitnehmers aus einem nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund oder schuldhafter unterlassener Nutzung der intellektuellen Möglichkeiten, ist ungeklärt, ob das (endgültige) Nichtbestehen der Fortbildung eine Rückzahlungspflicht auslösen kann. Gegen diesen Grund spricht, dass vom Arbeitnehmer unter finanziellem Druck keine Ausbildungserfolge verlangt werden dürfen. Unzulässig ist jedenfalls eine Pflicht, die auf dem Nichtbestehen aufgrund intellektueller Überforderung beruht.

Aufgrund der Unsicherheit und zur Vermeidung unwirksamer Klauseln, müssen diese klar und präzise formuliert sein. Die verschiedenen Rückzahlungstatbestände sollten separat formuliert und sprachlich sowie inhaltlich teilbar sein, um keine Unwirksamkeit insgesamt herbeizufüh-ren. Zudem sollte beachtet werden, dass sie vertraglichen Ausschlussfristen unterfallen.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Die Herausforderungen des Nachhaltigkeitsberichts

Nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) haben große Unternehmen über die Berücksichtigung und den Umgang mit sozialen und ökologischen Herausforderungen zu berichten. Ziel der Berichterstattung ist es, eine höhere Transparenz zu schaffen und den Stakeholdern der Unternehmen verlässliche und vergleichbare Nachhaltigkeitsinformationen bereitzustellen, die zur Bewertung der nicht finanziellen Unternehmensleistung beitragen.

Die Anzahl der deutschen Unternehmen, die künftig den europäischen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung Rechnung tragen müssen, steigt deutlich an. Die betroffenen Unternehmen müssen durch die neuen Berichtspflichten viele Daten erheben und sie auf Basis der von der Europäischen Kommission erlassenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung offen legen.

Die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung, welche verpflichtend Teil des Lageberichts ist und von einem externen Prüfer geprüft werden muss, tritt gestaffelt – abhängig von der Größe beziehungsweise von den Eigenschaften der Unternehmen – in Kraft. Nach der EU-Richtlinie müssen alle großen Kapitalgesellschaften, oder ihnen gleichgestellte Gesellschaften, für die Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2025 beginnen, erstmalig einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Als groß gelten Unternehmen und Konzerne, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: Bilanzsumme > EUR 25 Mio / Umsatz > EUR 50 Mio / Mitarbeitende > 250.

In Deutschland liegt derzeit ein Regierungsentwurf zur Umsetzung der CSRD vor, der eine 1:1 Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht vorsieht. Nach dem Scheitern der Regierungskoalition ist die Umsetzung jedoch bisher nicht erfolgt. In dem aktuell rechtlich sehr unsicheren Umfeld müssen große Unternehmen dennoch damit rechnen, bereits im Jahr 2026 einen CSRD-Nachhaltigkeitsbericht rückwirkend für das Geschäftsjahr 2025 zu erstellen, sofern das Umsetzungsgesetz nichts Abweichendes regelt. Es empfiehlt sich also, die rechtlichen Entwicklungen im Blick zu behalten und sich als potenziell betroffenes Unternehmen fit für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu machen.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Rettet die Verluste!

Der Erwerb von mehr als 50% der Anteile einer Kapitalgesellschaft führt grundsätzlich zum Untergang steuerlicher Verlustvorträge. Diese Regelung soll Gestaltungen verhindern, bei denen Verlustgesellschaften verkauft werden, um die Verluste zur Verminderung der Steuerlast des Erwerbers zu verwenden. Dieses gesetzgeberische Ziel läuft Unternehmenssanierungen durch Investoren jedoch entgegen. Daher hat der Gesetzgeber mit der so genannten "Sanierungsklausel" die Möglichkeit geschaffen, einen Verlustuntergang im Rahmen von Sanierungen trotz Gesellschafterwechsels zu vermeiden. Die Sanierungsklausel greift, wenn der Erwerb der Gesellschaftsanteile dem Zweck der Sanierung dient und grundlegende Betriebsstrukturen erhalten bleiben.

Der Erhalt grundlegender Betriebsstrukturen kann beispielsweise mittels einer Betriebsvereinbarung gewährleistet werden. Dabei soll die Betriebsvereinbarung, die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossen wird, der Sicherung von Arbeitsplätzen dienen. Sie muss eine Arbeitsplatzregelung beinhalten und den Betrieb langfristig strukturieren. Gesetzliche Vorgaben sind hier jedoch vage und eröffnen folglich Gestaltungsspielräume, bergen aber auch steuerrechtliche Unsicherheiten.

Es gibt drei Optionen, um die Sanierungsklausel in Anspruch zu nehmen:

  • Lohnsummenvergleich;
  • Zuführung von Betriebsvermögen;
  • Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung.

Während die ersten beiden Optionen messbar sind, bleibt die Betriebsvereinbarung vage. Sie gestattet es, die innerbetrieblichen Strukturen durch individuell angepasste Regelungen zu sichern. Für die erfolgreiche Anwendung der Sanierungsklausel mittels einer Betriebsvereinbarung sind bestimmte Aspekte zu beachten: Der Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung sollte möglichst breit aufgestellt sein. Der Zeitpunkt des Abschlusses sollte nah mit dem Erwerb verknüpft sein, idealerweise innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb. Die Laufzeit der Vereinbarung muss so gewählt werden, dass sie ausreichend lange besteht, um ihre Wirksamkeit zu entfalten, ohne die Flexibilität des Unternehmens zu stark einzuschränken.

Im Ergebnis ist es entscheidend, die Betriebsvereinbarung so zu gestalten, dass sie arbeitsrechtlich Flexibilität wahrt und gleichzeitig das gewünschte steuerrechtliche Ergebnis, nämlich eine Verlustrettung, sicherstellt.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Bringt KI die deutsche Besteuerung grenzüberschreitender Tätigkeiten durcheinander?

KI ist in aller Munde - auch im Steuerrecht. Im Vordergrund steht dabei die Hoffnung auf erleichterte Arbeitsprozesse und größere Automatisierung. Im deutschen Steuerrecht könnte KI aber noch ganz anders wirken und zu größeren Verwerfungen bei der Betriebsstättenbesteuerung führen.

Aber von Anfang an: Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten darf ein Staat in aller Regel die Unternehmensgewinne besteuern, die auf eine Betriebsstätte im eigenen Land entfallen. Darin besteht international weitestgehend Einigkeit, was einerseits Doppelbesteuerung vermeidet und andererseits kaum Gestaltungspotenzial für Nichtbesteuerung bietet. Die konkrete Abgrenzung der Betriebsstättengewinne macht allerdings naturgemäß Schwierigkeiten und erfolgt auch nicht in jedem Land gleich. Besonders auffällig ist das aus deutscher Sicht bei so genannten "personallosen Betriebsstätten". Deutschland weist bei der Betriebsstättengewinnermittlung dem Vorhandensein arbeitender Personen große Bedeutung zu. Das ist international anders. Bedeutung hat dies aktuell beispielsweise für Windparks oder Großrechner, denen Deutschland kein steuerpflichtiges Ergebnis zuordnet. Gut für ausländische Investoren, insbesondere wenn der Ansässigkeitsstaat ebenfalls nicht besteuert, weil dieser dem Windpark auch ohne Personal einen - gedanklich in Deutschland steuerpflichtigen - Gewinn zuordnet. Anders sieht es für deutsche Unternehmen aus, denen bei entsprechenden Aktivitäten im Ausland Doppelbesteuerung droht.

Wirklich interessant wird das Thema aber in den nächsten Jahren: Sollte die rasante Entwicklung des Einsatzes von KI dazu führen, dass zukünftig ganze Produktionsanlagen ohne Personal vor Ort arbeiten, müsste sich Deutschland dem Besteuerungsthema intensiv widmen. Egal ob aus Sicht ausländischer Unternehmen, für die Deutschland so zum Land für Steuergestaltungen werden könnte oder aus Sicht deutscher Unternehmen, die einmal mehr ein Doppelbesteuerungsrisiko bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten tragen würden: Es wird spannend, wann und wie die Finanzverwaltung und/oder die Rechtsprechung mit dem Thema umgehen werden. Sicher ist nur, dass es steuerlich unsicher sein wird!


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Bürokratieentlastungsgesetz sorgt für kürzere Aufbewahrungsfristen

Der Bundesrat hat im Oktober 2024 dem so genannten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Als ein Aspekt zum Bürokratieabbau wird die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre verkürzt. Unter Buchungsbelegen fallen beispielsweise ein- und ausgehende Rechnungen, Bankbelege oder Quittungen. Diese Änderung gilt grundsätzlich für alle Buchungsbelege, deren zehnjährige Aufbewahrungsfrist am 1. Januar 2025 noch nicht abgelaufen ist. Für Unternehmen, die der Aufsicht durch die BaFin unterliegen, gelten gesonderte Erstanwendungsregeln. Festzuhalten ist jedoch, dass für alle anderen Unterlagen, wie Handelsbücher (inklusive Nebenbücher), Inventare, Eröffnungsbilanzen, Abschlüsse, Lageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Dokumente keine Änderung der Aufbewahrungsfrist vorgesehen ist. Diese Unterlagen sind nach wie vor zehn Jahre aufzubewahren.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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Leben und/oder Vermögen im Ausland: Welches Erbrecht ist auf den Nachlass anwendbar?

Jedes Land hat spezielle Regeln dafür, welche Rechtsordnung auf den Erbfall anwendbar ist. Diese bestimmen, welches Erbrecht zum Tragen kommt, wenn Berührungspunkte zu mehreren Ländern bestehen. Dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts kommt dabei besondere Bedeutung zu.

Ein Beispiel vermag dies zu verdeutlichen: Ein Erblasser, der seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, hinterlässt Vermögen in mehreren Ländern, darunter ein Konto in der Schweiz und ein Haus in Boston, Massachusetts (USA). Aus deutscher Sicht regelt die Europäische Erbrechtsverordnung, dass das gesamte Erbrecht nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts – also deutschem Recht – beurteilt wird. Doch im internationalen Kontext gelten oft andere Regeln: So wenden Schweizer Gerichte auf die Immobilie das Recht des Landes an, in dem sie sich befindet (das sogenannte Belegenheitsrecht), also US-amerikanisches Recht. Auch Massachusetts wendet auf die Immobilie sein eigenes Recht an. Komplizierte Erbangelegenheiten können die Folge sein.

Die Bedeutung des gewöhnlichen Aufenthalts zeigt sich insbesondere bei einem Wohnsitzwechsel. Zieht eine Person beispielsweise aus Deutschland nach Mallorca, um dort ihren Lebensabend zu verbringen, wird mit dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts sowohl aus deutscher als auch aus spanischer Sicht spanisches Erbrecht anwendbar. Dies kann weitreichende Folgen haben, insbesondere wenn das Erbrecht des neuen Wohnsitzstaates völlig andere Regelungen vorsieht – etwa zur Testierfreiheit, zur Erbfolge oder zu Pflichtteilen. Wer dies nicht möchte, kann eine Rechtswahl treffen, hin zum Recht des Staates der Staatsangehörigkeit.

Wer also plant, ins Ausland zu ziehen oder Vermögen in verschiedenen Ländern hat, sollte frühzeitig Vorsorge treffen und sich informieren, welche rechtlichen Auswirkungen sich aus dem internationalen Kontext ergeben. Mit einer Rechtswahl können ungewollte Folgen vermieden und der Nachlass nach den eigenen Wünschen geregelt werden.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Deutsche Steueroasen

In Deutschland gibt es zwei Steuerarten, deren Aufkommen direkt den jeweiligen Kommunen zustehen: Die Gewerbesteuer und die Grundsteuer. In beiden Fällen vereinnahmen die Kommunen nicht nur die Steuern direkt, sondern legen mittels so genannter "Hebesätze" auch die Höhe der Steuern fest. Dies ermöglicht einen innerdeutschen Steuerwettbewerb zwischen den einzelnen Kommunen. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. So können Kommunen durch niedrigere Gewerbesteuerhebesätze die Ansiedlung von Unternehmen fördern, andererseits können Kommunen mit beliebten Standorten, die möglicherweise auch über teurere Infrastruktur (z. B. gute Verkehrsanbindung) verfügen, dies für höhere Steuereinnahmen nutzen.

In die Kritik gerät der Wettbewerb aber immer dann, wenn es sich bei den angesiedelten Unternehmen vor allem um solche ohne großen Personal- und Raumbedarf (z. B. Vermögensverwaltung) handelt, die ihren Sitz nahezu beliebig wählen können und oftmals sogar mit einem Briefkasten auskommen. Immer wieder geraten deshalb Gemeinden mit sehr niedrigen Gewerbesteuerhebesätzen ins Visier der Presse. Aktuell hat es ein besonders gelagerter Fall sogar in die deutsche Klatschpresse geschafft.

Etwas eingedämmt hat der Gesetzgeber verschiedenste Wildwüchse, indem ein Mindesthebesatz definiert wurde - dieser liegt aber immer noch deutlich unter einer üblichen Bandbreite an Hebesätzen, sodass das Thema innerdeutsche Steueroasen bei der Gewerbesteuer nach wie vor Bedeutung hat - die Effekte sind nur nicht mehr so gravierend wie in Zeiten ohne Mindesthebesatz.

Im Prinzip kann auch die Grundsteuer einen solchen Wettbewerb verursachen: Kommunen, die durch bessere Lagen attraktiv sind, könnten höhere Grundsteuern fordern; andere könnten die Attraktivität der Kommune durch günstigere Hebesätze erhöhen. Bei der Grundsteuer sind die Anreizeffekte aber deutlich geringer, da Grundvermögen nach der erstmaligen Herstellung immobil ist und den Steuerpflichtigen wenig Gestaltungsspielraum durch Umzug bleibt. Bisher spielt der Steuerwettbewerb bei der Grundsteuer auch kaum eine Rolle. Wenn nach der Neubewertung des deutschen Grundvermögens nun jedoch höhere Grundstückswerte zu Buche stehen, wird wohl auch dem Hebesatz eine größere Bedeutung zukommen. Es bleibt abzuwarten, ob sich daraus ein Wettbewerb entwickeln wird. Unter Berücksichtigung der aktuellen Sorge in Bezug auf höhere Grundstückswerte gepaart mit möglicherweise kaum oder gar nicht nach unten angepassten Hebesätzen, wäre ein Wettbewerb im Sinne der Steuerzahler zu wünschen.

Abzuwarten bleibt, ob sich der Gesetzgeber irgendwann auch in Zusammenhang mit der Grundsteuer gezwungen sehen wird, einen Mindesthebesatz einzuführen. Aktuell müssen viele Immobilienbesitzer aber eher erstmal auf eine deutliche Senkung der Hebesätze hoffen.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Standortvorteile im internationalen Steuerrecht

Bereits im letzten Jahr hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) zu verschiedenen Detailfragen in Zusammenhang mit Funktionsverlagerung und Verrechnungspreisbestimmung geäußert. Das Urteil enthält beachtenswerte Aussagen, wurde von der Finanzverwaltung bisher aber (noch) nicht offiziell veröffentlicht. Kürzlich erfolgt nun aber zumindest die Bekanntmachung durch den BFH selbst. Mit dem Urteil bekommt die praktisch relevante Diskussion der steuerlichen Würdigung von Standortvorteilen neuen Schwung.

Ausgangspunkt der Thematik ist, dass Unternehmen in unterschiedlichen Ländern ganz unterschiedliche Bedingungen vorfinden. Niedrige Lohnkosten, geringe Raumkosten, Subventionen, weniger Regulierung und andere Faktoren können zu Standortvorteilen führen. Eine Konzerngesellschaft in einem Land mit solchen Vorteilen kann z. B. zu günstigeren Preisen produzieren, als das in Deutschland möglich wäre. Im Rahmen der Verrechnungspreisermittlung stellt sich die Frage, wie diese Standortvorteile wirken. Liefert die ausländische Gesellschaft unter Anwendung der Kostenaufschlagsmethode mit einem moderaten Aufschlag an eine deutsche Gesellschaft, profitiert Letztere automatisch von den günstigeren Bedingungen im Ausland - mit der Folge eines höheren Steuersubstrats im Inland. Ein Ergebnis, auf das die Finanzämter in Betriebsprüfungen regelmäßig hinarbeiten. Auf Grundlage eines Urteils des Finanzgerichts Münsters aus dem Jahr 2006 gelingt es dabei bisher in der Regel, zumindest eine hälftige Aufteilung der Standortvorteile zu erreichen.

Der BFH hat dazu nun klargestellt, dass es so einfach nicht ist: Standortvorteile sind konkret zu ermitteln und anhand des Funktions- und Risikoprofils zwischen den beteiligten Gesellschaften aufzuteilen. Besondere Bedeutung soll dabei der "Marktmacht" der Beteiligten zukommen, indem "verfügbare Handlungsalternativen" berücksichtigt werden.

Ob das Urteil zu Gunsten oder zu Ungunsten der Steuerpflichtigen wirkt, lässt sich nur für den Einzelfall beurteilen. Fakt ist aber, dass die Verrechnungspreisthematik wieder um eine Facette reicher ist, für die es keine pauschale Lösung gibt.


Steffen Kopitza, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science

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