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Steuerliche Behandlung von Wissenschaftspreisen – Kein Arbeitslohn ohne Zusammenhang zum Dienstverhältnis!

Zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit zählen neben Gehältern auch sonstige Bezüge und Vorteile in Geld oder Geldeswert, die „für“ diese Tätigkeit gewährt werden. Steuerlich spielt es keine Rolle, ob darauf ein Rechtsanspruch besteht, die Zahlungen laufend oder einmalig erfolgen oder wer die Zahlung leistet.

Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass ein Wissenschaftspreisgeld nur dann als Arbeitslohn gilt, wenn es im Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit steht. Im Urteilsfall erhielt ein Hochschulprofessor ein Preisgeld für Arbeiten vor seiner Berufung zum Professor. Das Urteil unterstreicht, dass die Leistung, für die die Anerkennung verliehen wurde, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht worden sein muss. Preisgelder für wissenschaftliche Leistungen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses erbracht werden, sind steuerlich nicht als Arbeitslohn zu behandeln.

Auch für Preise in anderen Bereichen kann sich die Frage nach der Steuerpflicht stellen.


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Berücksichtigung von studienbedingten Fahrtkosten

Kosten im Rahmen eines Erststudium dürften nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Handelt es sich dagegen um ein Zweitstudium, können diese als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend gemacht werden.

Wenn die Kosten den Werbungskostenpauschbetrag übersteigen, ist ein Werbungskostenabzug in der Regel vorteilhafter: Zum einen gibt es keine betragsmäßige Begrenzung (wie bei den Sonderausgaben auf maximal 6.000 EUR pro Jahr). Zum anderen erhöhen Werbungskosten einen Verlustvortrag. Dadurch können sie faktisch in die Zukunft "vorgetragen" und später genutzt werden. Sonderausgaben dagegen gehen "verloren", wenn keine ausreichend hohen Einkünfte erzielt werden, die gegengerechnet werden können.

Berücksichtigungsfähig sind insbesondere Studien- oder Prüfungsgebühren, Fahrtkosten oder gegebenenfalls auch die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer.

Bezüglich der Höhe der Fahrtkosten gilt, dass bei einem Vollzeitstudium diese nur in Höhe der Entfernungspauschale (also 0,30 EUR pro km der einfachen Entfernung) geltend gemacht werden können. Bei einem Teilzeitstudium dagegen können die tatsächlichen Kosten oder nach Reisekostengrundsätzen 0,30 EUR pro gefahrenem km angesetzt werden - also der doppelte Betrag. Laut Auffassung der Finanzverwaltung liegt ein Vollzeitstudium u. a. dann vor, wenn der Steuerpflichtige neben dem Studium keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieser Auffassung in einem aktuellen Urteil widersprochen. Es ging um einen Studenten, der ein Teilzeitstudium an der Fernuniversität Hagen absolvierte, ohne nebenbei zu arbeiten. Der BFH hat entschieden, dass es für die Einstufung als Voll- oder Teilzeitstudium allein auf die jeweilige Studienordnung ankommt und nicht darauf, ob die Studierenden daneben erwerbstätig sind. Gerade bei einem Fernstudium kann man sich oft entscheiden, ob man dieses als Vollzeitstudium oder Teilzeitstudium absolvieren möchte. Aus steuerlichen Gründen kann es vorteilhaft sein, sich für die Variante "Teilzeitstudium" zu entscheiden.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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Wertguthaben: Spielräume für die Lebensarbeitszeit

Die Arbeitswelt wird flexibler – das betrifft auch die Gestaltung individueller Erwerbsverläufe. Immer mehr Beschäftigte möchten bewusst Phasen der Freistellung in ihren Berufsweg integrieren. Ob verlängerte Elternzeit, Pflege eines Angehörigen oder eine berufliche Auszeit: Solche Unterbrechungen erfordern finanzielle Planungssicherheit. Ein rechtlich geregeltes Instrument hierfür sind sogenannte Wertguthaben.

Wertguthaben ermöglichen es, Entgeltbestandteile oder Arbeitszeiten über Jahre hinweg anzusparen – zweckgebunden für eine spätere Freistellungsphase. Anders als bei klassischen Gleitzeitkonten steht dabei nicht der kurzfristige Ausgleich im Vordergrund, sondern eine langfristige Ausrichtung. Die Regelungen sind klar im Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht verankert.

Der zentrale Vorteil: Eingezahlte Beträge bleiben zunächst steuer- und sozialabgabenfrei. Erst bei Auszahlung während der Freistellung kommt es zur Versteuerung sowie einer Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Diese sogenannte nachgelagerte Verbeitragung schafft einen verlässlichen Rahmen für Beschäftigte und Arbeitgeber.

Wertguthaben sind nicht mit Altersvorsorge zu verwechseln. Während gesetzliche Rente, betriebliche Versorgung und private Vorsorge auf den Ruhestand ausgerichtet sind, dienen Wertguthaben ausschließlich der Finanzierung von Auszeiten im aktiven Berufsleben. Eine Nutzung für den Ruhestand ist ausgeschlossen.

Teilnehmen können in der Regel sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Personen mit beherrschendem Einfluss auf ihr Unternehmen, wie etwa Mehrheitsgesellschafter, gelten nicht als abhängig beschäftigt und sind von dieser Regelung ausgenommen.

Ein weiterer Vorteil liegt im fortbestehenden Versicherungsschutz: Während der bezahlten Freistellungsphase aus einem Wertguthaben bleiben Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehen. Die Beiträge werden aus dem Guthaben abgeführt – lückenlose Absicherung inklusive.

Wertguthaben eröffnen die Möglichkeit, das Berufsleben individueller zu gestalten – ohne auf Sicherheit verzichten zu müssen. In Zeiten zunehmender Flexibilisierung sind sie ein wichtiges Element für eine moderne Lebensarbeitszeitgestaltung.


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Ist für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ruhiges Fahrwasser in Sicht?

Verglichen mit ihrem Aufkommen beschäftigt die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer (ErbSt) überproportional viele Menschen. Angehörige der steuerberatenden Berufe sind sowohl in Zusammenhang mit der Planung von Vermögensnachfolgen als auch im Rahmen der Erstellung von komplexen Steuererklärungen stark gefragt. Die Finanzämter müssen eingereichte Erklärungen auswerten und beurteilen. Viele Fälle landen vor Finanzgerichten bis hin zum Bundesfinanzhof, der sehr regelmäßig offene Punkte klärt. Das nützt manchmal den Steuerpflichtigen, manchmal aber auch nicht, immer aber verursacht neue Rechtsprechung Aufwand. Auch die Finanzverwaltung ist nicht untätig: Die Richtlinien und Erlasse zur Auslegung der gesetzlichen Regelungen sind zahlreich. Bemerkenswert ist, dass die ErbSt seit Jahrzehnten fast durchgängig auch das Bundesverfassungsgericht beschäftigt. Dessen Urteile zwingen den Gesetzgeber regelmäßig zu Anpassungen und verkleinern gleichzeitig den politischen Spielraum für Reformen.

Aber warum ist das so? Einerseits ist die ErbSt mehr als andere Steuerarten politisch umstritten. Eine Seite will durch höhere Besteuerung des Vermögensübergangs Chancengleichheit herstellen und die Schere nicht größer werden lassen. Andere haben den Schutz des Eigentums auch über Generationen hinweg im Auge und kritisieren zurecht den inzwischen völlig aus dem Ruder gelaufenen Verwaltungsaufwand. Besonderes Gewicht bekommt die Diskussion mit Blick auf die mittelständisch geprägte Wirtschaft und die Frage, ob die ErbSt den Fortbestand mittelständischer Unternehmen gefährden kann oder darf.

Grundproblem ist die Tatsache, dass sich die ErbSt nach dem Wert von Vermögen bemisst, das in vielen Fällen nicht aus Geld, sondern aus Sachwerten bestehen. Dies schafft im ersten Schritt Bewertungsprobleme. Wird Steuer festgesetzt, kann diese nicht unmittelbar mit Sachmitteln bezahlt werden, eine Veräußerung ist aber nicht immer zielführend oder überhaupt möglich. Besonders eingängig ist dies, wenn Werte in Unternehmen gebunden sind. Eine Herausforderung für den Gesetzgeber, der als Lösung Erleichterungen z. B. für Unternehmensvermögen, geschaffen hat. Dass das kompliziert ist, liegt auf der Hand. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben tun ihr Übriges. Gerade im Bereich der Unternehmensnachfolge haben wir inzwischen steuerliche Regelungen, die sehr komplex und mit hoher Unsicherheit behaftet sind. Eigentlich ein unhaltbarer Zustand. Nur die volle Besteuerung von Unternehmen wäre für die deutsche Unternehmenslandschaft wohl noch schlimmer.

Die aktuelle Koalition wird wohl keine grundlegende Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer auf den Weg bringen. Das bewahrt Unternehmen zumindest vor Schlimmerem. Aber sind gute Lösungen überhaupt realistisch? Eine vollständige Abschaffung dürfte politisch kaum durchsetzbar sein und die notwendige radikale Vereinfachung des jetzigen Konzepts kaum grundgesetzkonform gelingen. Bleibt die Idee der Flat-Tax, also ein sehr niedriger, einheitlicher Steuersatz für alle Vermögensarten, eventuell gepaart mit sinnvollen Freibeträgen, die übliches "Familienvermögen" ausnehmen. Das wäre eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung, ist politisch aber wahrscheinlich ebenfalls nicht konsensfähig, weil es an hohen Steuersätzen für hohe Vermögen fehlt. Und was, wenn irgendwann vergessen wird, dass es eine Flat-Tax sein soll und der Steuersatz immer höher wird (siehe Grunderwerbsteuer)?


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Steuerfalle Blockchain: Das BMF zieht die Zügel an!

Geschäfte in und mit Kryptowährungen sind endgültig im Steuerrecht angekommen. Der Bundesfinanzhof hat das im Jahr 2023 mit seiner Rechtsprechung klargemacht. Das Bundesfinanzministerium (BMF) legt seinen Fokus nicht mehr nur auf das "Wie besteuern?", sondern hat sich bereits ausgiebig mit Fragen zum Besteuerungsverfahren auseinandergesetzt. Die Ergebnisse daraus sind in einen verfahrensrechtlichen Teil des Schreibens zur Besteuerung von Kryptowerten eingeflossen. Spätestens jetzt muss sich jeder, der Berührung mit Kryptowährungen hat oder hatte, auch mit den steuerlichen Vorgaben befassen. Knackpunkt dürfte die Beschaffung und Auswertung der notwendigen Daten darstellen.

Neu ist die Konkretisierung der Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten. Eine zentrale Rolle spielen dabei sogenannte Steuerreports, die Transaktionsübersichten (ähnlich wie Steuerbescheinigungen) aufbereiten und auf Basis der Blockchain-Daten erstellt werden können. Sie sollen die Angaben des Steuerpflichtigen nachvollziehbar machen und können der Veranlagung zugrunde gelegt werden. Dabei fordert das BMF die Offenlegung der Reporteinstellungen und der ertragsteuerlichen Bewertungsgrundlagen. Für Steuerpflichtige mit Betriebsvermögen gelten darüber hinaus die GoBD, wonach z. B. eine Verfahrensdokumentation erforderlich sein kann. Aber auch im Privatvermögen gilt das Prinzip der Einzelaufzeichnung. Transaktionsübersichten müssen Angaben zu Namen, Anzahl, Preis, Zeitpunkten und Haltedauer enthalten; beim Lending, also dem Verleihen der digitalen Vermögensgegenstände gegen Entgelt an Dritte, zusätzlich Angaben zu Konditionen und Entgelt.

Die Finanzbehörden können weiterführende Unterlagen wie Transaktionsprotokolle anfordern, müssen jedoch eigene Ermittlungen durchführen, bevor zusätzliche Belege verlangt werden dürfen.

Insgesamt wird der Einsatz spezialisierter Software künftig unerlässlich. Neben den neuen Vorgaben zur Dokumentation und Offenlegung sollten Steuerpflichtige neben den steuerlichen Grundprinzipien wie Haltefristen und Verlustverrechnung auch die Behandlung von Sonderfällen (Mining, Staking) kennen. Internationale Aspekte und kommende EU-Meldepflichten wie DAC8 rücken Kryptowährungen zudem endgültig ins Licht regulärer Steuerpflicht – umso wichtiger ist eine frühzeitige, systematische und technische Vorbereitung.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Tax Compliance – Auch für vermögende Privatpersonen ein Thema!

Immer mehr Unternehmen setzen auf ein Tax Compliance Management System (TCMS), um ihre steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Ziel ist es, Verstöße gegen Steuergesetze zu vermeiden, aber auch Arbeitsabläufe effizienter zu gestalten und Prozesse zu digitalisieren. Doch nicht nur Unternehmen profitieren von einer strukturierten Steuer-Compliance – auch vermögende Privatpersonen sollten sich mit diesem Thema befassen.

Gerade bei komplexen Vermögensstrukturen mit internationalen Investments steigt das steuerliche Risiko. Neben der richtigen Deklaration von Einkünften müssen diverse Meldepflichten beachtet werden. So unterliegen grenzüberschreitende Steuergestaltungen einer Anzeigepflicht. Auch im Bereich der Kryptowährungen kann eine fehlende Dokumentation zu Problemen führen. Wer nicht nachweisen kann, dass die einjährige Haltefrist für eine steuerfreie Veräußerung eingehalten wurde, riskiert eine Versteuerung des Veräußerungsgewinns. Gleiches gilt für Einkünfte aus Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften oder Erträgen aus Trusts und Stiftungen, die in vielen Ländern strengen steuerlichen Vorschriften unterliegen.

Ein TCMS schafft hier Sicherheit. Es hilft, steuerliche Pflichten systematisch zu erfassen, Risiken frühzeitig zu erkennen und Nachweispflichten zu erfüllen. Zudem kann eine gut dokumentierte und organisierte Steuer-Compliance ein wichtiges Argument sein, um im Zweifelsfall den Vorwurf einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung zu entkräften.

Für Privatpersonen lohnt sich meist kein umfassendes TCMS, doch gezielte Maßnahmen sind essenziell. Eine strukturierte Dokumentation, Fristüberwachung und regelmäßige Prüfung von Meldepflichten helfen, steuerliche Risiken zu minimieren. Automatisierte Prozesse können Dokumentations- und Nachweispflichten – etwa für Kryptowährungen, ausländische Beteiligungen oder Stiftungen – erleichtern. Je komplexer die Vermögensstruktur, desto wichtiger ist eine durchdachte Tax Compliance, um unerwartete Steuerbelastungen und rechtliche Risiken zu vermeiden.


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Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Transaktionen mit Kryptowerten

Lange Zeit war unklar, wie Geschäfte mit Kryptowährungen steuerlich behandelt werden. Im Jahr 2022 hat sich die Finanzverwaltung mit einem ersten Schreiben ausführlich zu den verschiedensten Sachverhalten geäußert. Beispielsweise sind Veräußerungsgewinne von Kryptowährungen steuerpflichtig, wenn diese zuvor nicht mindestens ein Jahr lang gehalten wurden. Unter den Begriff der "Veräußerung" fällt dabei z. B. auch, wenn bestimmte Dienstleistungen oder Waren mittels Kryptowährungen erworben werden oder wenn eine Kryptowährung in eine andere getauscht wird.

In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass alle Transaktionen mit Kryptowerten detailliert und nachvollziehbar dokumentiert werden, insbesondere damit beurteilt werden kann, ob diese steuerpflichtig sind oder nicht. Anfang März 2025 wurde ein neues Schreiben veröffentlicht, in dem ausführlich dargestellt wird, welche Nachweise die Steuerpflichtigen erbringen müssen und welche Anforderungen an die Dokumentation von Transaktionen mit Kryptowerten gestellt werden.


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Gehaltsabrechnungen dürfen ausschließlich online bereitgestellt werden

Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Eine genaue Definition, wie diese auszusehen hat, trifft das Gesetz indes nicht.

In der Praxis haben sich zwei Varianten etabliert: Die klassische Gehaltsabrechnung in Papierform und die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in einem passwortgeschützten digitalen Mitarbeiterpostfach.

Letzteres war kürzlich Streitpunkt vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG), nachdem ein Arbeitgeber die Abrechnungsform von Papierversand auf elektronisches Dokument umgestellt hat. Hiergegen klagte eine Arbeitnehmerin vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachen. Sie wollte die Abrechnungen weiterhin in Papierform erhalten. Im Revisionsverfahren gab der BAG dem Arbeitgeber Recht und stellte klar, dass dieser seine Verpflichtung durch die elektronische Bereitstellung der Abrechnung erfüllt. Die Entscheidung des BAG schafft insoweit Rechtsicherheit und dürfte in Zukunft dazu führen, dass weitere Arbeitgeber ihre Prozesse digitalisieren und auf die Papierform verzichten.


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Der Omnibus rollt! Folgen für die Berichtspflichten von Unternehmen

Im Februar hat die EU das erste Omnibus-Paket vorgestellt. "Omnibus" bedeutet übersetzt "für alle" und wird im rechtlichen Kontext verwendet, um Gesetzesinitiativen zu beschreiben, die mehrere Regelungen gleichzeitig betreffen. Die EU will damit weniger Bürokratie und mehr Wettbewerb erreichen.

Konkret sollen damit die Berichtspflichten der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) um zwei Jahre verschoben werden. Große Unternehmen und Konzerne wären dann erst 2028 erstmals berichtspflichtig. Zudem ist eine Anhebung der Schwellenwerte für große Unternehmen und Konzerne auf mehr als 1.000 Mitarbeitende sowie entweder einem Umsatz von über 50 Mio. EUR oder einer Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. EUR vorgesehen. Auch für die Pflichten nach der Taxonomie-Verordnung werden neue Schwellenwerte eingeführt: Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz von unter 450 Mio. EUR sollen künftig freiwillig berichten dürfen. Auch Lieferkettenverpflichtungen werden im Omnibus angesprochen, erfahren jedoch keine grundlegenden Änderungen.

Diese Entwicklungen sind bisher lediglich Entwürfe. Es ist zu beachten, dass diese noch das ordentliche Gesetzgebungsverfahren der EU sowie teilweise eine Umsetzung in nationales Recht durchlaufen müssen, dabei kann es zu Änderungen kommen.

Unternehmen, die aus der Berichtspflicht herausfallen würden, sollten prüfen, ob eine künftige Beschäftigung mit Nachhaltigkeitsthemen einen strategischen Nutzen haben könnte. Die Nachfrage nach ESG-Daten von Lieferanten oder Kunden wird aufgrund der anhaltenden Lieferkettenverpflichtungen bestehen bleiben. Eine künftige Auseinandersetzung mit wenigen, wesentlichen Nachhaltigkeitsinformationen wie CO2-Emissionen wird sich nicht vermeiden lassen. Unternehmen, die berichtspflichtig bleiben, können sich bis zur Rechtssicherheit auf die Kernthemen der CSRD fokussieren. Dies umfasst im ersten Schritt die doppelte Wesentlichkeitsanalyse und den Aufbau von Prozessen zur Datenerfassung.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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Freie Mitarbeiter und die damit verbundene Gefahr der Scheinselbständigkeit

Die freie Mitarbeit ist in zahlreichen Unternehmen ein bewährtes Modell - insbesondere dort, wo projektbezogene Arbeiten, Daueraufgaben oder Rahmenvereinbarungen über unregelmäßige Einsätze geschlossen werden. Gerade in Branchen wie IT, Medien und Beratung ist dieses flexible Beschäftigungsmodell weit verbreitet. Freie Mitarbeit ist dabei eine sozial und wirtschaftlich selbständige unternehmerische Tätigkeit einer natürlichen Person für ein fremdes Unternehmen auf dienst- oder werkvertraglicher Grundlage. Das Vertragsverhältnis basiert gerade nicht auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags.

Scheinselbstständigkeit ist kein neues Phänomen. Seit Jahren kämpfen Arbeit- und Sozialgericht dagegen, dass Unternehmen die Vorteile von Selbstständigen nutzen, während sie den Schutz und die Pflichten eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses umgehen. Die freie Mitarbeit wird in vielen Branchen - von der IT über die Medien bis hin zur Beratung - praktiziert. Doch das Modell geriet zunehmend unter Druck.

Kern des Problems ist die rechtliche Einordnung: Wann ist ein Auftragnehmer wirklich selbstständig, und wann liegt faktisch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor? Entscheidend ist der objektive Geschäftsinhalt. Zentrale Abgrenzungskriterien zu einer abhängigen Beschäftigung sind die Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Ein Strafrechtsurteil sorgt nunmehr für Unruhe. Der Bundesgerichtshof hat in einer außergewöhnlichen Entscheidung festgestellt, dass in einer Anwaltskanzlei vermeintlich freie Mitarbeitende in Wirklichkeit als Scheinselbstständige anzusehen sind. Dies hatte eine Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zur Folge. Bemerkenswert ist, dass hier das Strafrecht eine Entwicklung vorantreibt, die sonst von Arbeit- und Sozialgerichten geprägt wird. Die Einstufung als Scheinselbstständigkeit kann also nicht nur sozialversicherungsrechtlich und arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern unter Umständen sogar strafrechtliche Relevanz erlangen.

Arbeitgeber stehen vor neuen Risiken: Wer auf das Modell des freien Mitarbeiters setzt, riskiert Nachzahlungen an die Sozialversicherungsträger, arbeitsrechtliche Klagen und womöglich sogar strafrechtliche Folgen.

Zeiten, in denen Unternehmen sich durch geschickte Vertragskonstruktionen aus der Verantwortung stehlen konnten, sind vorbei. Gerade die Entwicklung der Rechtsprechung zeigt: Die Tendenz geht klar dahin, vermeintlich selbständige Tätigkeiten immer genauer zu prüfen und im Zweifel als abhängige Beschäftigung einzustufen.

Das Strafurteil ist ein Warnschuss. Unternehmen sollten sich nicht länger auf unsichere Modelle verlassen, sondern klare, rechtssichere Beschäftigungsstrukturen schaffen. Die freie Mitarbeit mag nicht in jeder Branche tot sein - aber ihr Dasein ist gefährlicher denn je.


Steffen Kopitza, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science

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