Sie geben die Richtung an, wir sind der Steuermann.
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Minijob während der Elternzeit
Ein Minijob während der Elternzeit ist grundsätzlich zulässig, erfordert jedoch eine sorgfältige arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Einordnung. Während der Elternzeit ruht das bestehende Arbeitsverhältnis; eine Erwerbstätigkeit ist nur im Rahmen der gesetzlichen Grenzen zulässig. Insbesondere darf die Tätigkeit regelmäßig 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt nicht überschreiten.
Erfolgt der Minijob bei einem anderen Arbeitgeber, ist regelmäßig die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers einzuholen. Handelt es sich um denselben Arbeitgeber wie vor der Elternzeit, liegt arbeitsrechtlich kein neues Arbeitsverhältnis, sondern eine Teilzeitbeschäftigung im bestehenden Verhältnis vor. Die Tätigkeiten werden als einheitliches Beschäftigungsverhältnis behandelt, sodass entsprechen sozialversicherungsrechtliche Meldungen und Bewertungen vorzunehmen sind.
Ihr Ansprechpartner:
Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Verrechnungspreisdokumentation - Erleichterung mit Risiken
Nicht jede internationale Unternehmensgruppe muss zwingend eine Verrechnungspreisdokumentation erstellen. Es gibt eine spürbare Erleichterung! Werden mit grenzüberschreitenden Geschäftsvorfällen mit nahestehenden Personen die Schwellenwerte von 6 Mio. EUR für Warenlieferungen und 600.000 EUR für Dienstleistungen nicht überschritten, gelten reduzierte Aufzeichnungspflichten.
In der Praxis ist jedoch Vorsicht geboten. Bereits ein geringfügiges Überschreiten der Schwellenwerte löst die Pflichten aus. Insbesondere bei wachstumsstarken oder international expandierenden Unternehmensgruppen entsteht hierdurch häufig kurzfristiger administrativer Mehraufwand. Fehlende oder verspätete Dokumentationen können zudem im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen zu Zuschlägen oder einer verschlechterten Verhandlungsposition führen.
Seit Einführung der verpflichtenden Transaktionsmatrix bestehen zusätzliche Unsicherheiten. Eine ausdrückliche Klarstellung der Finanzverwaltung zur Anwendung der Schwellenwerte steht bislang aus. Unternehmen sollten konzerninterne Transaktionen über die Grenze daher fortlaufend überwachen.
Finale Neufassung des IDW S 1: Mehr Klarheit bei Unternehmensbewertungen
Unternehmensbewertungen bilden häufig die Grundlage für Unternehmenskäufe, Umstrukturierungen, gesellschaftsrechtliche Maßnahmen oder steuerliche Fragestellungen und stellen eine der Kernaufgaben von Wirtschaftsprüfern dar. Die Anforderungen an eine nachvollziehbare und sachgerechte Wertermittlung sind hoch. Mit der nun veröffentlichten Neufassung des IDW S 1 wurde der maßgebliche Bewertungsstandard des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) umfassend aktualisiert und an die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst. Niedrigzinsphasen, Künstliche Intelligenz, volatile Märkte sowie die Auswirkungen der Corona-Pandemie haben gezeigt, dass der Bewertungsstandard stärker an aktuelle Entwicklungen angepasst werden muss. Die Neufassung trägt diesen Veränderungen Rechnung und konkretisiert zahlreiche bislang offene Fragen.
Ein wesentlicher Punkt betrifft die Erleichterungen bei der Plausibilisierung von Unternehmensplanungen. Künftig kann der Wirtschaftsprüfer in bestimmten Fällen auf umfangreiche Analysehandlungen verzichten, sofern die Gesamtplanung bereits hinreichend plausibel erscheint. Damit wird der Bewertungsspielraum praxisnäher ausgestaltet, ohne die Anforderungen an die Qualität der Bewertung grundsätzlich zu reduzieren.
Auch die Rolle des Wirtschaftsprüfers wurde präzisiert. Der Standard konkretisiert insbesondere die Funktion des sogenannten neutralen Sachverständigen. Dabei wird hervorgehoben, dass der Bewerter seine Einschätzung eigenverantwortlich und am jeweiligen Bewertungsanlass orientiert vorzunehmen hat. Dies stärkt die Bedeutung der fachlichen Beurteilung im konkreten Einzelfall.
Von besonderer praktischer Relevanz ist zudem die Konkretisierung der Anteilseignerperspektive. Der objektivierte Unternehmenswert soll künftig noch stärker aus Sicht eines im Unternehmensinteresse handelnden Managements bestimmt werden. Individuelle Interessen einzelner Gesellschafter bleiben dabei grundsätzlich außer Betracht. Gleichzeitig stellt der Standard klar, dass die Summe aller Anteilswerte rechnerisch dem Gesamtunternehmenswert entsprechen muss.
Auch methodisch enthält die Neufassung wichtige Präzisierungen. So wird die Marktrisikoprämie genauer definiert und enger mit dem verwendeten Basiszinssatz verknüpft. Zudem wird das sogenannte Tax-CAPM nun ausdrücklich als zulässige Grundlage zur Ableitung des Kapitalisierungszinssatzes genannt, wenn persönliche Ertragsteuern berücksichtigt werden.
Insgesamt schafft der neue IDW S 1 mehr Transparenz und Rechtssicherheit bei Unternehmensbewertungen. Die Neufassung geht über redaktionelle Anpassungen deutlich hinaus und schafft eine Vielzahl inhaltlicher Weiterentwicklungen. Für Unternehmen, Gesellschafter und Berater schaffen die Neuerungen eine stärkere Orientierung an den tatsächlichen Anforderungen der Praxis und reduzieren die Erwartungslücke hinsichtlich der Rolle, die der Wirtschaftsprüfer bei Unternehmensbewertungen einnimmt.
Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Neues zum häuslichen Arbeitszimmer im Betriebsvermögen
Nutzt ein Unternehmer eigenes Grundvermögen teilweise auch für die unternehmerische Tätigkeiten (z. B. Arbeitszimmer, Praxisräume, Garagen oder Lagerräume) ist die Thematik, dass diese Grundstücksteile steuerliches Betriebsvermögen werden - mit Nachteilen und Risiken, zu beachten. Ab dem Jahr 2026 besteht ein Wahlrecht für den Ansatz eigenbetrieblich genutzter Grundstücksteile im Betriebsvermögen, sofern ihre Größe nicht mehr als 30 m² oder der Wert nicht mehr als 40.000 € beträgt. Das bedeutet: liegt beispielsweise das Arbeitszimmer unter diesen Grenzen, besteht die Möglichkeit auf den Ansatz als Betriebsvermögen zu verzichten. Dabei ist es ausreichend, wenn nur eine der beiden Größen unterschritten wird. Dies hätte den Vorteil, dass im Falle einer Betriebsaufgabe oder Grundstücksveräußerung die entstandenen stillen Reserven nicht mehr steuerrelevant sind und somit kein anteiliger Veräußerungsgewinn versteuert werden müsste. Nachteilig und neu ist, dass für grundstücksorientierten Kosten des Grundstücksteils bei Ausübung des Wahlrechts ab 30.12.2025 ein Abzugsverbot besteht.
Ein Risko besteht bei Ausübung das Wahlrechts für alle Grundstücksteile, die die 30-m²-Grenze überschreiten, denn dann ist jährlich zu prüfen, ob der Wert von 40.000 € ebenfalls überschritten wird. Eine Überschreitung dieser Grenze in späteren Jahren hätte zur Folge, dass der betrieblich genutzte Grundstücksteil wieder zum notwendigen Betriebsvermögen wird.
Ob die Ausübung des Wahlrechts steuerlich von Vorteil ist, hängt vom Einzelfall ab. Sprechen sie uns bei Fragen hierzu gerne an.
Ein Urteil des Finanzgerichts München fiel zum Vorteil des Steuerpflichtigen aus. Es war die Frage zu klären, ob bei Veräußerung einer privat genutzten Wohnung, die vor mehr als 10 Jahren angeschafft worden war, der Veräußerungsgewinn für ein ehemaliges Arbeitszimmer anteilig zu versteuern ist, das vor weniger als 10 Jahren aus dem Betriebsvermögen entnommen wurde. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass durch die Entnahme des Arbeitszimmers eine neue 10-Jahres-Frist begann. Das Finanzgericht entschied, dass für das Arbeitszimmers keine wirtschaftliche (Teil-)Identität besteht und somit die Wohnung insgesamt zu betrachten sei. Da die 10-Jahres-Frist für die Wohnung abgelaufen war, musste der Verkaufsgewinn nicht anteilig versteuert werden.
Unternehmer als große Gewinner der Erbschaftsteuer - Was ist dran am Mythos?
Mal wieder ist die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer, genauer gesagt die Besteuerung des Übergangs von Unternehmen auf die nächste Generation, in aller Munde. Das Bundesverfassungsgericht muss (darf?) sich mal wieder äußern, in der Politik hat der eine oder andere aktuell ein Betätigungsfeld gefunden und auch sonst ist die (jedenfalls scheinbare) "zu-wenig-Besteuerung" von Unternehmenserben immer wieder für einen Aufreger gut.
Aber heißt das im Umkehrschluss, dass sich Unternehmer gar keine Gedanken um ihre Nachfolge machen müssen, weil ohnehin alles stark begünstigt ist? Nein! Denn das Gegenteil ist der Fall. Anders als vergleichsweise leicht liquidierbares Vermögen in Form von Kapital- oder Immobilienvermögen, ist das Vermögen in Unternehmen oft langfristig gebunden und steht kaum für zusätzliche Steuerzahlungen einfach so zur Verfügung. Bei der Wertfindung wird dies nicht berücksichtigt, sodass Unternehmensvermögen zunächst genauso behandelt wird, wie andere Vermögensarten, obwohl eine teilweise Liquidierung für Steuerzahlungen in der Regel nicht einfach möglich ist. Unternehmer müssen sich daher vorausschauender und viel intensiver Gedanken um den Unternehmensübergang machen.
Andererseits ist es aber auch richtig, dass das deutsche Erbschaftsteuerrecht (noch?) sehr großzügige Begünstigungen für die unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen kennt. Jedoch sind die Regelungen hochkomplex! Zur Herstellung einer verfassungsgemäßen Begünstigung gibt es eine Vielzahl von Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen. Bekannt sind in aller Regel die nachlaufenden Beschränkungen. Verstöße wie Unternehmensveräußerungen, Insolvenzen (!) oder gesunkene Löhne führen zur Nachversteuerung. Mindestens genauso bedeutsam ist aber, dass die Begünstigungen nur optimal greifen, wenn das Unternehmensvermögen den Vorgaben entsprechend strukturiert wird. "Schädliches Verwaltungsvermögen" lautet das Stichwort. Dabei handelt es sich um im Unternehmen gehaltenes Kapitalvermögen oder fremdvermietete Immobilien, aber auch Liquiditätsreserven und sogar Forderungen aus dem operativen Geschäft. Abhängig vom Wert dieses Verwaltungsvermögens, dem Unternehmenswert sowie der Fremdkapitalquote kann die Begünstigung höher oder geringer ausfallen. Unternehmer sind daher gut beraten, die Systematik des Verwaltungsvermögens zu verstehen, gegebenenfalls zu gestalten und dauerhaft zu überwachen. Ein überraschender Unternehmensübergang von Todes wegen könnte ansonsten nämlich zu hohen Steuerbelastungen führen und im schlimmsten Fall existenzbedrohend für das Unternehmen werden.
Besonders intensiv sollten sich derzeit Unternehmer mit Unternehmenswerten über 26 Mio. EUR pro Unternehmensnachfolger machen. In diesen Fällen ist oft die Verschonungsbedarfsprüfung, die nicht auf den Unternehmenswert, dafür aber auf das vorhandene Privat- und Verwaltungsvermögen abstellt, die Regel der Wahl. Auch diese Regelung kann bei guter Planung zu günstigen Ergebnissen führen - ist aber beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Wieder einmal warten alle gespannt!
Ihr Ansprechpartner:
Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Going-Concern!? - Pflichten des Geschäftsführers in der Unternehmenskrise
Unternehmen agieren heute in einem Umfeld multipler, sich überlagernder Krisen. Ukrainekrieg, Konflikte wie im Nahen Osten, Lieferkettenstörungen oder Energiepreisschocks verdichten sich zu einem systemischen Krisenszenario. Die Folgen sind spürbar: Inflation, konjunkturelle Eintrübungen bis hin zur Rezession. Krisen entstehen dabei nicht immer schleichend, sondern können – wie der Angriff Russlands auf die Ukraine gezeigt haben – binnen kürzester Zeit zu massiven Umsatzeinbrüchen oder Liquiditätsengpässen führen. In einem solchen Umfeld rückt die Fortführungsprämisse (Going Concern) in Rechnungslegung und Planung zwangsläufig in den Mittelpunkt und wird zur Schlüsselfrage.
Diese ökonomische Realität hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) aufgegriffen. Darin wurden die Organpflichten zum Krisenmanagement konkretisiert. Geschäftsführer müssen demnach fortlaufend über Entwicklungen wachen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden können. Es geht nicht lediglich um ein gelegentliches „Krisen-Check-up“, sondern um eine dauerhafte, in die Unternehmensorganisation integrierte Überwachung möglicher bestandsgefährdender Risiken – etwa Liquiditätsengpässe oder strukturelle Ertragsschwächen.
Erkennen Geschäftsführer bestandsgefährdende Risiken, sind sie verpflichtet, geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen und den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (z. B. Aufsichtsrat) unverzüglich Bericht zu erstatten. Bei Fehlverhalten könnte die Geschäftsführung sonst auch in Haftung genommen werden.
Für Unternehmen heißt das: Going Concern ist in der aktuellen Krisenlage Kern einer umfassenden Geschäftsleiterpflicht zur aktiven, dokumentierten und rechtzeitig eingeleiteten Krisensteuerung. Unternehmen sind daher gut beraten, Systeme zur Risiko- und Krisenfrüherkennung kritisch zu überprüfen und wenn nötig anzupassen.
Ihr Ansprechpartner:
Dr. Georg Philip Siebenlist
Steuerberater, Master of Science
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Wenn der Güterstand zum Steuernachteil wird …
… und warum dann eine Schaukel helfen kann.
Sind größere Unternehmensbeteiligungen oder anderes wesentliches Vermögen im Spiel, entscheiden sich viele Ehegatten für die reine Gütertrennung. Soll im Todesfall der weniger vermögende Ehegatte jedoch Vermögen erhalten, wirkt die Gütertrennung steuerlich nachteilig. Anders als im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gibt es in diesem Fall nämlich naturgemäß keine Steuerbefreiung für den Zugewinnausgleich. Hat der verstorbene Ehegatte sein Vermögen im Laufe der Ehe stärker vermehrt als der Partner, kann die Steuerbefreiung ganz wesentliche Bedeutung haben - oder eben das Fehlen einen wesentlichen Nachteil darstellen.
Das kann mit einer sorgfältig geplanten Güterstandsschaukel geheilt werden. Steuerlich ist es nämlich möglich, die Zugewinngemeinschaft "rückwirkend" zu vereinbaren und den rechnerischen Zugewinn steuerfrei auszugleichen. Das funktioniert aber nicht im Todesfall, sondern nur zu Lebzeiten. Dazu muss die Zugewinngemeinschaft zunächst begründet werden, um danach wieder die Gütertrennung vereinbaren zu können und den Zugewinn (steuerfrei) auszugleichen. Eine fundierte Beratung ist Voraussetzung für das Gelingen. Ob danach wieder in die Zugewinngemeinschaft geschaukelt wird, bleibt jedem Ehepaar selbst überlassen.
Besteht die Zugewinngemeinschaft schon, kann die Schaukel ebenfalls verwendet werden, um größere lebzeitige Schenkungen - so solche denn gewünscht sind - schenkungsteuerfrei zu stellen. Der lebzeitige Zugewinnausgleich löst zudem keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus - im Einzelfall ebenfalls ein erheblicher Vorteil.
Die Gütertrennung wird sogar gefährlich, wenn während der Ehe ein Vermögensausgleich stattgefunden hat, dieser aber nie als Schenkung deklariert wurde. Dieser Fehler kann durch die Güterstandsschaukel mit Anrechnung der bisher nicht besteuerten Schenkungen auf den Zugewinnausgleichsnspruch elegant bereinigt werden.
Ihr Ansprechpartner:
Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Sportvereine, Mitgliedbeiträge und Umsatzsteuer: Neue Impulse durch den Bundesfinanzhof
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) rückt die umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen erneut in den Fokus. Für die rund 86.000 Sportvereine in Deutschland könnte die Entscheidung nicht nur steuerliche Unsicherheiten mit sich bringen, sondern zugleich neue finanzielle Gestaltungsspielräume eröffnen – insbesondere bei Investitionen in Sportanlagen und Infrastruktur.
Bereits im Jahr 2022 hatte der BFH in einem vergleichbaren Verfahren darauf hingewiesen, dass Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen grundsätzlich umsatzsteuerbar sein können. Eine gesetzliche Umsetzung dieser Rechtsprechung durch den Gesetzgeber erfolgte jedoch bislang nicht. In seiner jüngsten Entscheidung betont der BFH erneut, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit hätte, eine ausdrückliche Steuerbefreiung im Umsatzsteuergesetz zu verankern, sofern Sportvereine weiterhin steuerlich privilegiert werden sollen.
Ausgangspunkt des aktuellen Verfahrens war ein Breitensportverein aus Niedersachsen. Anders als in vielen vergleichbaren Fällen verfolgte der Verein selbst das Ziel, seine Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Hintergrund waren geplante Bauinvestitionen, bei denen der Verein einen möglichst umfassenden Vorsteuerabzug geltend machen wollte. Das zuständige Finanzamt sowie das Finanzgericht Hannover lehnten dieses Vorgehen jedoch ab und verwiesen auf die bisherige Verwaltungspraxis, nach der Mitgliedsbeiträge regelmäßig als nicht steuerbare Leistungen behandelt werden.
Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Prüfung zurück. In seiner Begründung stellte das Gericht klar, dass die bisherige Praxis der Finanzverwaltung weder mit der BFH-Rechtsprechung noch mit den Vorgaben des europäischen Mehrwertsteuerrechts vereinbar sei. Insbesondere verwiesen die Richter auf einschlägige Entscheidungen des Europäischer Gerichtshof, nach denen Leistungen von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern durchaus als entgeltliche Dienstleistungen qualifiziert werden können. Vor diesem Hintergrund bezeichnete der BFH die bisherige Verwaltungspraxis ausdrücklich als „rechtswidrig“.
Die Entscheidung könnte weitreichende Folgen haben. Nach Angaben des Deutscher Olympischer Sportbund existierten Anfang 2025 in Deutschland rund 86.000 Sportvereine mit etwa 29,3 Millionen Mitgliedern. Sollte sich die Rechtsauffassung des BFH künftig durchsetzen, müssten viele Vereine prüfen, ob ihre Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise der Umsatzsteuer unterliegen – mit entsprechenden Auswirkungen auf Beitragsgestaltung, Verwaltung und Investitionsplanung. Gleichzeitig könnte die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs insbesondere bei größeren Bau- und Modernisierungsmaßnahmen neue finanzielle Spielräume eröffnen.
Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
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E-Rechnungen im Kreditorenprozess: Irrweg PDF!
Die verpflichtende E-Rechnung wird in Deutschland schrittweise eingeführt. Seit dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Für den Versand gelten Übergangsfristen: Bis Ende 2026 dürfen Rechnungen weiterhin in Papierform oder als PDF ausgestellt werden; für kleinere Unternehmen (unter 800.000 € Jahresumsatz) gilt diese Möglichkeit noch bis Ende 2027. Spätestens ab 2028 sind aber bei allen B2B-Geschäften grundsätzlich strukturierte E-Rechnungen verpflichtend.
Eine PDF-Datei stellt in diesem Kontext keine E-Rechnung dar. Nur ein strukturierter Datensatz (z. B. im XML-Format), der automatisiert verarbeitet werden kann, gilt als E-Rechnung. Zur leichteren Darstellung oder Visualisierung bestimmter Rechnungsaspekte ist zusätzlich häufig eine PDF-Datei gewünscht. Diese hat nicht die Funktion einer Rechnung, sondern dient allein der Ansicht.
Nachdem die elektronische Rechnungseingangsverarbeitung eingeführt ist, stehen nun viele Unternehmen vor dem Rollout der E-Faktura. Erste Praxiserfahrungen zeigen: Technisch funktioniert der XML-Eingang, in der täglichen Verarbeitung dominieren jedoch oft noch die PDF-Darstellungen. Das Problem dabei: Bisher arbeiteten Rechnungsverarbeitende mit OCR-Systemen, die Angaben aus PDF- oder Papierdokumenten auslesen. Im Zweifel galt dabei stets das Dokument als maßgeblich und die im System erfassten Daten als potenziell fehlerhaft. Bei E-Rechnungen kehren sich diese Rollen um. Laut Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist bei E-Rechnungen ausschließlich der strukturierte Datensatz rechtsverbindlich. Eine PDF-Darstellung dient lediglich der Ansicht. Typische Risikosituationen sind:
- XML und PDF stimmen nicht überein.
- In der XML-Datei fehlt eine Pflichtangabe, sodass die Rechnung steuerlich nicht ordnungsgemäß ist.
- Bei ZUGFeRD betrachten Mitarbeitende nur die PDF-Ansicht, obwohl die maßgeblichen Rechnungsdaten im XML enthalten sind und die Daten abweichen.
Richten Sie Prüfung, Freigabe und Buchung daher konsequent auf die XML-Daten aus. Nutzen Sie die PDF-Ansicht nur zur Klärung von Abweichungen. Kann Ihre Software die PDF-Darstellung bei E-Rechnungen ausblenden, reduziert das eine Fehlerquelle.
Gleichzeitig bleiben klassische PDF-Rechnungen bis Ende 2027 weiterhin zulässig. Für Rechnungsverarbeitende entsteht dadurch eine Übergangssituation: Es werden gleichzeitig einerseits Rechnungen verarbeitet, bei denen ausschließlich die Systemdaten maßgeblich sind, und andererseits solche, bei denen die Daten aus einem PDF-Dokument ausgelesen werden müssen. Gibt es Systemdaten und wird ein abweichendes PDF ausgelesen, können Fehler entstehen. Prozesse und Schulungen sollten diese unterschiedliche Logik ausdrücklich berücksichtigen.
Zweifel an der Krankheit von Mitarbeitern - (k)eine Chance gegen die AU?
Im Jahr 2024 waren Arbeitnehmer in Deutschland durchschnittlich 14,8 Arbeitstage krankgemeldet. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) soll die Erkrankung beweisen. In der Mehrzahl der Fälle wird das kein großes Thema sein, weil der Arbeitgeber davon ausgeht, dass der Mitarbeiter tatsächlich arbeitsunfähig ist. Was aber, wenn ein Arbeitgeber Zweifel an der tatsächlichen Erkrankung des Mitarbeiters hat. Ist der Verdacht groß, wird der Arbeitgeber naturgemäß ein Interesse haben, die Entgeltfortzahlung zu stoppen oder gar das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Wie aber trotz vorliegender AU mit vermuteten oder offensichtlich wahrheitswidrigen Krankmeldungen umgehen?
Grundsätzlich kommt der ärztlichen AU im Arbeitsrecht ein hoher Beweiswert zu und ist das wichtigste Beweismittel. Legt ein Arbeitnehmer im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine ordnungsgemäß ausgestellte AU vor, kann das Gericht in der Regel davon ausgehen, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Die AU wirkt wie eine tatsächliche Vermutung; ein Anscheinsbeweis. Der Beweiswert der Bescheinigung kann deshalb aber auch erschüttert werden.
Dafür genügt es, dass der Arbeitgeber ernsthafte Zweifel an der Erkrankung darlegt. Solche Zweifel können sich sowohl aus dem Sachvortrag des Arbeitgebers als auch aus Angaben des Arbeitnehmers oder sogar aus der Bescheinigung selbst ergeben. Maßgeblich ist stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.
Die Rechtsprechung hat hierzu bereits typische Fallgruppen entwickelt. Zweifel können beispielsweise entstehen, wenn eine AU am Tag der Eigenkündigung ausgestellt wird und passgenau die verbleibende Kündigungsfrist abdeckt. Auch Ankündigungen des Arbeitnehmers, nach einer Auseinandersetzung oder nach der Ablehnung eines Urlaubsantrags nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen, können den Beweiswert erschüttern.
Weitere Indizien können sich aus der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ergeben. So kann der Beweiswert erschüttert sein, wenn eine AU ohne persönliche Untersuchung oder Videosprechstunde lediglich nach einem Telefonat ausgestellt wurde. Auch Widersprüche zwischen dem Vortrag des Arbeitnehmers und den ärztlichen Feststellungen, auffällige Aktivitäten während der angeblichen Arbeitsunfähigkeit oder eine unmittelbare Genesung mit Aufnahme einer neuen Tätigkeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses können Zweifel begründen.
Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der AU zu erschüttern, kehrt die Darlegungs- und Beweislast zum Arbeitnehmer zurück. Dieser muss dann konkret darlegen und beweisen, dass tatsächlich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag.
Für Arbeitgeber kann dies erhebliche Folgen haben: Kann der Arbeitnehmer seine Erkrankung nicht nachweisen, entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Zudem kann das unentschuldigte Fernbleiben eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellen, die eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung rechtfertigen kann.
Die Rechtsprechung hält zwar weiterhin am hohen Beweiswert der AU fest. Gleichzeitig zeigt sich jedoch eine zunehmende Tendenz, Arbeitgebern mehr Möglichkeiten zu eröffnen, berechtigte Zweifel geltend zu machen. Das ist eine begrüßenswerte Entwicklung.