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Tax Compliance – Auch für vermögende Privatpersonen ein Thema!

Immer mehr Unternehmen setzen auf ein Tax Compliance Management System (TCMS), um ihre steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Ziel ist es, Verstöße gegen Steuergesetze zu vermeiden, aber auch Arbeitsabläufe effizienter zu gestalten und Prozesse zu digitalisieren. Doch nicht nur Unternehmen profitieren von einer strukturierten Steuer-Compliance – auch vermögende Privatpersonen sollten sich mit diesem Thema befassen.

Gerade bei komplexen Vermögensstrukturen mit internationalen Investments steigt das steuerliche Risiko. Neben der richtigen Deklaration von Einkünften müssen diverse Meldepflichten beachtet werden. So unterliegen grenzüberschreitende Steuergestaltungen einer Anzeigepflicht. Auch im Bereich der Kryptowährungen kann eine fehlende Dokumentation zu Problemen führen. Wer nicht nachweisen kann, dass die einjährige Haltefrist für eine steuerfreie Veräußerung eingehalten wurde, riskiert eine Versteuerung des Veräußerungsgewinns. Gleiches gilt für Einkünfte aus Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften oder Erträgen aus Trusts und Stiftungen, die in vielen Ländern strengen steuerlichen Vorschriften unterliegen.

Ein TCMS schafft hier Sicherheit. Es hilft, steuerliche Pflichten systematisch zu erfassen, Risiken frühzeitig zu erkennen und Nachweispflichten zu erfüllen. Zudem kann eine gut dokumentierte und organisierte Steuer-Compliance ein wichtiges Argument sein, um im Zweifelsfall den Vorwurf einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung zu entkräften.

Für Privatpersonen lohnt sich meist kein umfassendes TCMS, doch gezielte Maßnahmen sind essenziell. Eine strukturierte Dokumentation, Fristüberwachung und regelmäßige Prüfung von Meldepflichten helfen, steuerliche Risiken zu minimieren. Automatisierte Prozesse können Dokumentations- und Nachweispflichten – etwa für Kryptowährungen, ausländische Beteiligungen oder Stiftungen – erleichtern. Je komplexer die Vermögensstruktur, desto wichtiger ist eine durchdachte Tax Compliance, um unerwartete Steuerbelastungen und rechtliche Risiken zu vermeiden.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Transaktionen mit Kryptowerten

Lange Zeit war unklar, wie Geschäfte mit Kryptowährungen steuerlich behandelt werden. Im Jahr 2022 hat sich die Finanzverwaltung mit einem ersten Schreiben ausführlich zu den verschiedensten Sachverhalten geäußert. Beispielsweise sind Veräußerungsgewinne von Kryptowährungen steuerpflichtig, wenn diese zuvor nicht mindestens ein Jahr lang gehalten wurden. Unter den Begriff der "Veräußerung" fällt dabei z. B. auch, wenn bestimmte Dienstleistungen oder Waren mittels Kryptowährungen erworben werden oder wenn eine Kryptowährung in eine andere getauscht wird.

In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass alle Transaktionen mit Kryptowerten detailliert und nachvollziehbar dokumentiert werden, insbesondere damit beurteilt werden kann, ob diese steuerpflichtig sind oder nicht. Anfang März 2025 wurde ein neues Schreiben veröffentlicht, in dem ausführlich dargestellt wird, welche Nachweise die Steuerpflichtigen erbringen müssen und welche Anforderungen an die Dokumentation von Transaktionen mit Kryptowerten gestellt werden.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Gehaltsabrechnungen dürfen ausschließlich online bereitgestellt werden

Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Eine genaue Definition, wie diese auszusehen hat, trifft das Gesetz indes nicht.

In der Praxis haben sich zwei Varianten etabliert: Die klassische Gehaltsabrechnung in Papierform und die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in einem passwortgeschützten digitalen Mitarbeiterpostfach.

Letzteres war kürzlich Streitpunkt vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG), nachdem ein Arbeitgeber die Abrechnungsform von Papierversand auf elektronisches Dokument umgestellt hat. Hiergegen klagte eine Arbeitnehmerin vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachen. Sie wollte die Abrechnungen weiterhin in Papierform erhalten. Im Revisionsverfahren gab der BAG dem Arbeitgeber Recht und stellte klar, dass dieser seine Verpflichtung durch die elektronische Bereitstellung der Abrechnung erfüllt. Die Entscheidung des BAG schafft insoweit Rechtsicherheit und dürfte in Zukunft dazu führen, dass weitere Arbeitgeber ihre Prozesse digitalisieren und auf die Papierform verzichten.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Der Omnibus rollt! Folgen für die Berichtspflichten von Unternehmen

Im Februar hat die EU das erste Omnibus-Paket vorgestellt. "Omnibus" bedeutet übersetzt "für alle" und wird im rechtlichen Kontext verwendet, um Gesetzesinitiativen zu beschreiben, die mehrere Regelungen gleichzeitig betreffen. Die EU will damit weniger Bürokratie und mehr Wettbewerb erreichen.

Konkret sollen damit die Berichtspflichten der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) um zwei Jahre verschoben werden. Große Unternehmen und Konzerne wären dann erst 2028 erstmals berichtspflichtig. Zudem ist eine Anhebung der Schwellenwerte für große Unternehmen und Konzerne auf mehr als 1.000 Mitarbeitende sowie entweder einem Umsatz von über 50 Mio. EUR oder einer Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. EUR vorgesehen. Auch für die Pflichten nach der Taxonomie-Verordnung werden neue Schwellenwerte eingeführt: Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz von unter 450 Mio. EUR sollen künftig freiwillig berichten dürfen. Auch Lieferkettenverpflichtungen werden im Omnibus angesprochen, erfahren jedoch keine grundlegenden Änderungen.

Diese Entwicklungen sind bisher lediglich Entwürfe. Es ist zu beachten, dass diese noch das ordentliche Gesetzgebungsverfahren der EU sowie teilweise eine Umsetzung in nationales Recht durchlaufen müssen, dabei kann es zu Änderungen kommen.

Unternehmen, die aus der Berichtspflicht herausfallen würden, sollten prüfen, ob eine künftige Beschäftigung mit Nachhaltigkeitsthemen einen strategischen Nutzen haben könnte. Die Nachfrage nach ESG-Daten von Lieferanten oder Kunden wird aufgrund der anhaltenden Lieferkettenverpflichtungen bestehen bleiben. Eine künftige Auseinandersetzung mit wenigen, wesentlichen Nachhaltigkeitsinformationen wie CO2-Emissionen wird sich nicht vermeiden lassen. Unternehmen, die berichtspflichtig bleiben, können sich bis zur Rechtssicherheit auf die Kernthemen der CSRD fokussieren. Dies umfasst im ersten Schritt die doppelte Wesentlichkeitsanalyse und den Aufbau von Prozessen zur Datenerfassung.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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Freie Mitarbeiter und die damit verbundene Gefahr der Scheinselbständigkeit

Die freie Mitarbeit ist in zahlreichen Unternehmen ein bewährtes Modell - insbesondere dort, wo projektbezogene Arbeiten, Daueraufgaben oder Rahmenvereinbarungen über unregelmäßige Einsätze geschlossen werden. Gerade in Branchen wie IT, Medien und Beratung ist dieses flexible Beschäftigungsmodell weit verbreitet. Freie Mitarbeit ist dabei eine sozial und wirtschaftlich selbständige unternehmerische Tätigkeit einer natürlichen Person für ein fremdes Unternehmen auf dienst- oder werkvertraglicher Grundlage. Das Vertragsverhältnis basiert gerade nicht auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags.

Scheinselbstständigkeit ist kein neues Phänomen. Seit Jahren kämpfen Arbeit- und Sozialgericht dagegen, dass Unternehmen die Vorteile von Selbstständigen nutzen, während sie den Schutz und die Pflichten eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses umgehen. Die freie Mitarbeit wird in vielen Branchen - von der IT über die Medien bis hin zur Beratung - praktiziert. Doch das Modell geriet zunehmend unter Druck.

Kern des Problems ist die rechtliche Einordnung: Wann ist ein Auftragnehmer wirklich selbstständig, und wann liegt faktisch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor? Entscheidend ist der objektive Geschäftsinhalt. Zentrale Abgrenzungskriterien zu einer abhängigen Beschäftigung sind die Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Ein Strafrechtsurteil sorgt nunmehr für Unruhe. Der Bundesgerichtshof hat in einer außergewöhnlichen Entscheidung festgestellt, dass in einer Anwaltskanzlei vermeintlich freie Mitarbeitende in Wirklichkeit als Scheinselbstständige anzusehen sind. Dies hatte eine Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zur Folge. Bemerkenswert ist, dass hier das Strafrecht eine Entwicklung vorantreibt, die sonst von Arbeit- und Sozialgerichten geprägt wird. Die Einstufung als Scheinselbstständigkeit kann also nicht nur sozialversicherungsrechtlich und arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern unter Umständen sogar strafrechtliche Relevanz erlangen.

Arbeitgeber stehen vor neuen Risiken: Wer auf das Modell des freien Mitarbeiters setzt, riskiert Nachzahlungen an die Sozialversicherungsträger, arbeitsrechtliche Klagen und womöglich sogar strafrechtliche Folgen.

Zeiten, in denen Unternehmen sich durch geschickte Vertragskonstruktionen aus der Verantwortung stehlen konnten, sind vorbei. Gerade die Entwicklung der Rechtsprechung zeigt: Die Tendenz geht klar dahin, vermeintlich selbständige Tätigkeiten immer genauer zu prüfen und im Zweifel als abhängige Beschäftigung einzustufen.

Das Strafurteil ist ein Warnschuss. Unternehmen sollten sich nicht länger auf unsichere Modelle verlassen, sondern klare, rechtssichere Beschäftigungsstrukturen schaffen. Die freie Mitarbeit mag nicht in jeder Branche tot sein - aber ihr Dasein ist gefährlicher denn je.


Steffen Kopitza, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science

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Der Investitionsabzugsbetrag bei Photovoltaikanlagen

Photovoltaikanlagen bieten die Möglichkeit, eigenen Strom zu produzieren und gleichzeitig einen Beitrag zur Energiewende zu leisten. Daneben wird vor allem eine steuerliche Sonderregelung mit diesen Anlagen in Zusammenhang gebracht, nämlich der Investitionsabzugsbetrag (IAB), der die Investition in eine Photovoltaikanlage steuerlich attraktiv machen kann.

Der IAB ermöglicht es kleineren Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor der tatsächlichen Investition in eine Photovoltaikanlage 50 % der geplanten Anschaffungskosten (Höchstbetrag 200.000 EUR) steuermindernd geltend zu machen. Dies kann bis zu drei Jahre im Voraus geschehen. Zudem sieht der Gesetzgeber zusätzlich eine Sonderabschreibung vor, die in den ersten fünf Jahren ab der Inbetriebnahme in Höhe von insgesamt 40 % der um den Investitionsabzugsbetrag geminderten Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden kann. Im Ergebnis resultiert aus dem IAB damit eine temporäre Verschiebung von Abschreibungspotenzial nach vorne. Das führt im Jahr des Abzugs zu einer Minderung des steuerpflichtigen Einkommens. Es kommt zu positiven Zins- und Liquiditätseffekten. In Folgejahren kommt des demgegenüber zu höheren Steuerzahlungen, außer es erfolgen neue Investitionen, für die wiederum neue IAB gebildet werden können.

Wird allerdings trotz Bildung eines IAB keine entsprechende Investition getätigt, muss dieser wieder aufgelöst werden. Dabei ist die frühere Steuerfestsetzung zu korrigieren und etwaige Steuernachzahlungen sind zu verzinsen.

Der Gesetzgeber hat ab 2022 Einnahmen aus Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerbefreit. Der IAB ist seither nur noch für Anlagen mit einer höheren Leistung möglich und kann nur bei diesen als Instrument zur Finanzierung genutzt werde.

Investitionen in Photovoltaikanlagen mit dem Hauptziel, steuerliche Effekte zu nutzen, sind jedoch mit Vorsicht zu betrachten. Die Investition ist langfristig angelegt und setzt entsprechende räumliche Möglichkeiten voraus. Technologische Entwicklungen, Veränderungen im Förderrecht oder im Strommarkt können sich auf die Rentabilität auswirken. Zudem fallen Kosten für die Planung, Installation und Inbetriebnahme an.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Begünstigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte

Außerordentliche Einkünfte wie Verdienstausfallzahlungen oder insbesondere auch Abfindungen können einer ermäßigten Besteuerung nach der so genannten "Fünftelregelung" unterliegen. Die Anwendung der begünstigten Besteuerung setzt u. a. voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Im Rahmen der Fünftelregelung soll die Steuerbelastung gemildert werden, die sich aufgrund des progressiven Steuertarifs bei der Zusammenballung von außerordentlichen Einkünften ergibt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem kürzlich ergangenen Urteil klargestellt, dass sowohl der Ersatz eines Verdienstausfallschadens als auch die Erstattung der darauf entfallenden Steuer durch den Versicherer als steuerpflichtige Einnahmen gelten. Eine tarifermäßigte Besteuerung der Steuererstattungen schloss der BFH im Urteilsfall aus, weil die Zahlungen nicht zusammengeballt in einem Jahr, sondern über mehrere Jahre verteilt erfolgten und somit nicht die für eine „Außerordentlichkeit“ erforderlichen Kriterien erfüllten.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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Fortbildungsvereinbarungen mit Rückzahlungsklauseln - Der Teufel steckt im Detail!

Vor allem in Zeiten des Fachkräftemangels ist es für Unternehmen wichtig, wettbewerbsfähig zu bleiben. Die kontinuierliche Weiterbildung der eigenen Mitarbeiter ist dafür ein wesentlicher Baustein. Damit sich die Investition in die Fortbildung lohnt, sollten Arbeitgeber bei konkreten und längeren Maßnahmen konkrete Fortbildungsvereinbarungen abschließen.

Aus Sicht des Arbeitsgebers sind Herzstück der Vereinbarungen Rückzahlungsklauseln. Bei der Gestaltung steckt der Teufel im Detail. Fortbildungsvereinbarungen unterliegen den Regelungen der so genannten AGB-Inhaltskontrolle. Besonders wichtig dabei ist, dass die finanzielle Belastung des Arbeitnehmers nicht unverhältnismäßig hoch sein darf.

Rückzahlungsklauseln sind mit Ausnahme für Berufsausbildungsverhältnisse grundsätzlich zulässig. Neben anerkannten Rückzahlungsgründen wie z. B. Kündigung des Arbeitnehmers aus einem nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund oder schuldhafter unterlassener Nutzung der intellektuellen Möglichkeiten, ist ungeklärt, ob das (endgültige) Nichtbestehen der Fortbildung eine Rückzahlungspflicht auslösen kann. Gegen diesen Grund spricht, dass vom Arbeitnehmer unter finanziellem Druck keine Ausbildungserfolge verlangt werden dürfen. Unzulässig ist jedenfalls eine Pflicht, die auf dem Nichtbestehen aufgrund intellektueller Überforderung beruht.

Aufgrund der Unsicherheit und zur Vermeidung unwirksamer Klauseln, müssen diese klar und präzise formuliert sein. Die verschiedenen Rückzahlungstatbestände sollten separat formuliert und sprachlich sowie inhaltlich teilbar sein, um keine Unwirksamkeit insgesamt herbeizufüh-ren. Zudem sollte beachtet werden, dass sie vertraglichen Ausschlussfristen unterfallen.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Die Herausforderungen des Nachhaltigkeitsberichts

Nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) haben große Unternehmen über die Berücksichtigung und den Umgang mit sozialen und ökologischen Herausforderungen zu berichten. Ziel der Berichterstattung ist es, eine höhere Transparenz zu schaffen und den Stakeholdern der Unternehmen verlässliche und vergleichbare Nachhaltigkeitsinformationen bereitzustellen, die zur Bewertung der nicht finanziellen Unternehmensleistung beitragen.

Die Anzahl der deutschen Unternehmen, die künftig den europäischen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung Rechnung tragen müssen, steigt deutlich an. Die betroffenen Unternehmen müssen durch die neuen Berichtspflichten viele Daten erheben und sie auf Basis der von der Europäischen Kommission erlassenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung offen legen.

Die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung, welche verpflichtend Teil des Lageberichts ist und von einem externen Prüfer geprüft werden muss, tritt gestaffelt – abhängig von der Größe beziehungsweise von den Eigenschaften der Unternehmen – in Kraft. Nach der EU-Richtlinie müssen alle großen Kapitalgesellschaften, oder ihnen gleichgestellte Gesellschaften, für die Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2025 beginnen, erstmalig einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Als groß gelten Unternehmen und Konzerne, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: Bilanzsumme > EUR 25 Mio / Umsatz > EUR 50 Mio / Mitarbeitende > 250.

In Deutschland liegt derzeit ein Regierungsentwurf zur Umsetzung der CSRD vor, der eine 1:1 Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht vorsieht. Nach dem Scheitern der Regierungskoalition ist die Umsetzung jedoch bisher nicht erfolgt. In dem aktuell rechtlich sehr unsicheren Umfeld müssen große Unternehmen dennoch damit rechnen, bereits im Jahr 2026 einen CSRD-Nachhaltigkeitsbericht rückwirkend für das Geschäftsjahr 2025 zu erstellen, sofern das Umsetzungsgesetz nichts Abweichendes regelt. Es empfiehlt sich also, die rechtlichen Entwicklungen im Blick zu behalten und sich als potenziell betroffenes Unternehmen fit für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu machen.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Christian Kaußen
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Rettet die Verluste!

Der Erwerb von mehr als 50% der Anteile einer Kapitalgesellschaft führt grundsätzlich zum Untergang steuerlicher Verlustvorträge. Diese Regelung soll Gestaltungen verhindern, bei denen Verlustgesellschaften verkauft werden, um die Verluste zur Verminderung der Steuerlast des Erwerbers zu verwenden. Dieses gesetzgeberische Ziel läuft Unternehmenssanierungen durch Investoren jedoch entgegen. Daher hat der Gesetzgeber mit der so genannten "Sanierungsklausel" die Möglichkeit geschaffen, einen Verlustuntergang im Rahmen von Sanierungen trotz Gesellschafterwechsels zu vermeiden. Die Sanierungsklausel greift, wenn der Erwerb der Gesellschaftsanteile dem Zweck der Sanierung dient und grundlegende Betriebsstrukturen erhalten bleiben.

Der Erhalt grundlegender Betriebsstrukturen kann beispielsweise mittels einer Betriebsvereinbarung gewährleistet werden. Dabei soll die Betriebsvereinbarung, die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossen wird, der Sicherung von Arbeitsplätzen dienen. Sie muss eine Arbeitsplatzregelung beinhalten und den Betrieb langfristig strukturieren. Gesetzliche Vorgaben sind hier jedoch vage und eröffnen folglich Gestaltungsspielräume, bergen aber auch steuerrechtliche Unsicherheiten.

Es gibt drei Optionen, um die Sanierungsklausel in Anspruch zu nehmen:

  • Lohnsummenvergleich;
  • Zuführung von Betriebsvermögen;
  • Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung.

Während die ersten beiden Optionen messbar sind, bleibt die Betriebsvereinbarung vage. Sie gestattet es, die innerbetrieblichen Strukturen durch individuell angepasste Regelungen zu sichern. Für die erfolgreiche Anwendung der Sanierungsklausel mittels einer Betriebsvereinbarung sind bestimmte Aspekte zu beachten: Der Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung sollte möglichst breit aufgestellt sein. Der Zeitpunkt des Abschlusses sollte nah mit dem Erwerb verknüpft sein, idealerweise innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb. Die Laufzeit der Vereinbarung muss so gewählt werden, dass sie ausreichend lange besteht, um ihre Wirksamkeit zu entfalten, ohne die Flexibilität des Unternehmens zu stark einzuschränken.

Im Ergebnis ist es entscheidend, die Betriebsvereinbarung so zu gestalten, dass sie arbeitsrechtlich Flexibilität wahrt und gleichzeitig das gewünschte steuerrechtliche Ergebnis, nämlich eine Verlustrettung, sicherstellt.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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