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BVerfG-Beschluss: Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften möglich

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die bisherige Regelung im Einkommensteuerrecht, die eine steuerneutrale Übertragung zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern nicht aber zwischen zwei beteiligungsidentischen Personengesellschaften ermöglicht, gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt. Der Gesetzgeber wird verpflichtet, rückwirkend ab dem 1.1.2001 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Bis dahin ist eine "unentgeltliche" Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften gegen den aktuellen Gesetzeswortlaut zum Buchwert möglich.

Offen ist, ob das Gleiche auch für die Übertragung gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten gilt, was systematisch konsequent wäre sowie ob eine ganz oder teilweise Buchwertübertragung auch zwischen nicht vollständig beteiligungsidentischen Personengesellschaften möglich ist. Hier empfiehlt es sich eine gewisse Vorsicht walten zu lassen oder die Neuregelung abzuwarten.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei umgekehrter Betriebsaufspaltung

Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, können von einer Begünstigung bei der Gewerbesteuer profitieren, was besonders bei Kapitalgesellschaften zu einer attraktiven Besteuerung führen kann. Die erweitere Kürzung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die grundbesitzüberlassende Gesellschaft Teil einer Betriebsaufspaltung ist.

Spannend in diesem Zusammenhang ist das Thema "Durchgriffsverbot" bei Kapitalgesellschaften. Im Jahr 2021 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) der bisherigen Auffassung, dass die personelle Verflechtung und damit eine schädliche Betriebsaufspaltung durch eine nur an der Besitzpersonengesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft verhindert wird, widersprochen. Die Finanzverwaltung ist dem gefolgt und hat das sogenannte Durchgriffsverbot auch für Besitzpersonengesellschaften aufgegeben mit der Folge, dass diese analog zu Betriebspersonengesellschaften behandelt werden.

 

Nun ist ein weiteres ähnliches Verfahren beim BFH anhängig, allerdings zu einer grundbesitzüberlassenden Kapitalgesellschaft. Es geht um die Frage, ob die Überlassung von Grundbesitz durch eine Kapitalgesellschaft an ihre (mittelbaren) Anteilseigner eine Betriebsaufspaltung begründet (sog. umgekehrte Betriebsaufspaltung).

[Schematische Darstellung des Urteilssachverhalts]

Das Finanzgericht München als Vorinstanz vertrat die Auffassung, dass der Besitzkapitalgesellschaft keine Beteiligungen ihrer Gesellschafter zuzurechnen sind und sie deswegen nicht an der Betriebspersonengesellschaft beteiligt sei, verneinte also das Vorliegen der personellen Verflechtung. Es hält somit am Durchgriffsverbot bei der Besitzkapitalgesellschaft fest. Das steht im Einklang mit der bisherigen Ansicht, dass bei der Grundbesitzüberlassung zwischen Schwesterkapitalgesellschaften keine personelle Verflechtung vorliegt.

Momentan funktioniert diese Gestaltung. Fraglich ist nur, ob das so bleibt oder ob es auch hier zu einer Änderung der Rechtsprechung kommt, denn das aktuelle Verfahren ist zwar bei einem anderen Senat als das aus 2021 anhängig, dieser hat sich auf Anfrage jedoch der Auffassung des ursprünglichen Senats angeschlossen.


Dirk Jagemann, Steuerberater

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Mehr Steuern zahlen als Einkünfte erzielen – Kann das funktionieren?

Die Beschränkung der Verlustrechnung bei Termingeschäften steht aufgrund potenzieller Ungleichbehandlung und vermeintlicher Verfassungswidrigkeit im Fokus der Justiz.

Bereits seit 2009 gilt für Privatanleger, die Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, die sogenannte Abgeltungssteuer. Dabei können Gewinne und Verluste in der Regel innerhalb eines Kalenderjahres unbegrenzt saldiert werden und Verluste können auf die Folgejahre übertragen werden.

Eine steuerliche Sonderregelung gilt für so genannte Termingeschäfte. Die Gewinne aus diesen werden zwar auch den Einkünften aus Kapitalvermögen zugerechnet. Nach Modifizierung einiger Bestimmungen gibt es seit 1.1.2021 jedoch Einschränkungen für die Verrechnung der Verluste bei Termingeschäften, primär bei denen aus Optionen, Swaps, Forwards, Differenzkontrakten (CFDs), Futures und Stillhalterpositionen. Verluste aus diesen Termingeschäften dürfen nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften sowie mit Einnahmen aus Stillhalterprämien verrechnet werden. Pro Kalenderjahr ist die Höhe der Verlustanrechnung zusätzlich auf 20.000 Euro gedeckelt. Die Verrechnung mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ist nicht zulässig.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) diskutierte kürzlich einen Fall zur Verlustrechnung für Termingeschäfte und gibt damit von der restriktiven Verlustverrechnung betroffenen Anlegern Hoffnung. Geklagt hatte ein Anleger, der bei saldierten Einkünften aus Termingeschäften eines Jahres in Höhe von 23.342 Euro aufgrund der restriktiven Verlustverrechnung mit einer Steuerzahlung in Höhe von 59.860 Euro belastet wurde. Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid sowie der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, in welchem sich der Kläger auf ein laufendes Verfahren beim Bundesverfassungsgericht berufen hatte, wurde vom zuständigen Finanzamt abgelehnt.

Dagegen teilte das FG die Bedenken des Klägers hinsichtlich der Verlustrechnung bei Termingeschäften. Bei der Prüfung des Aussetzungsverfahrens wurde zu Gunsten des Klägers entschieden. Das FG resümiert in seinem Urteil, dass eine betragsmäßige Beschränkung der Verlustrechnung innerhalb von Termingeschäften zu einer (potenziellen) Ungleichbehandlung führt und für diese vorerst kein sachlicher Rechtfertigungsgrund vorhanden zu sein scheint. Die Abgeltungssteuer bildet als Ganzes ein geschlossenes System bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften, bei der die Verlustverrechnung ebenfalls auf dieses zu beschränken ist. Es ist rechtens, dass der Sondertarif sowohl für Gewinne als auch für Verluste gelten sollte, jedoch nicht für eine betragsmäßige Begrenzung der Verlustrechnung. Folglich entsteht nach Ansicht des FG eine sachlich nicht begründete asymmetrische Besteuerung von Gewinn und Verlusten.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Wegzugsbesteuerung: Was passiert bei Wertminderungen nach dem Wegzug?

Der Umzug eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft von Deutschland in ein anderes Land kann die deutsche Wegzugsbesteuerung auslösen. In diesem Fall gelten die Anteile als veräußert, mit der Folge, dass ein fiktiver Veräußerungsgewinn zu ermitteln und zu versteuern ist. Es soll so das Besteuerungsrecht Deutschlands für die bis zum Zeitpunkt des Umzugs entstandenen und in den Anteilen enthaltenen stillen Reserven sichergestellt werden.

Wie ist jedoch mit einer Wertminderung umzugehen, die nach dem Wegzug eingetreten und durch Anteilsveräußerung tatsächlich realisiert wurde? Der Bundesfinanzhof urteilte dazu zu einem Wegzug im Jahr 2012, dass die Wertminderung rückwirkend im Wegzugsjahr bei der deutschen Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen ist, vorausgesetzt, dass diese nicht bereits im Zuzugsstaat steuermindernd angesetzt worden ist. Dabei trägt der Steuerpflichtige nicht die Feststellungslast für die Nichtberücksichtigung im Zuzugsstaat. Es ist auch nicht Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige im Zuzugsstaat beim dortigen Finanzamt die Berücksichtigung der Wertminderung erfolglos beantragt hat. Das Urteil erging jedoch zum alten Recht und ist nur auf Wegzüge bis 31.12.2021 anwendbar.

Die aktuelle Fassung des Außensteuergesetzes sieht eine nachträgliche Berücksichtigung von Wertminderungen im Wegzugsstaat nicht mehr vor. Laut Auffassung der Finanzverwaltung sind Wertminderungen nach Wegzug unbeachtlich, auch wenn diese bei einer tatsächlichen Veräußerung zu einem geringeren Gewinn als dem fiktiv ermittelten führen. Ob diese Haltung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, scheint fraglich und muss in zukünftigen Verfahren geklärt werden.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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Verkürzter Prognosezeitraum bei Überschuldungsprüfung ausgelaufen!

Bei juristischen Personen (GmbH, AG) ist die Überschuldung ein zur Insolvenzantragsstellung verpflichtender Eröffnungsgrund. Eine Pflicht zur Antragsstellung besteht jedoch nicht, wenn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist. Um der als Folge des russischen Angriffs auf die Ukraine angespannten Lage am Energie- und Rohstoffmarkt zu begegnen, wurde der Prognosezeitraum ab 9.1.2022 bis Ende 2023 auf vier Monate verkürzt. Zuvor war der Zeitraum bereits aufgrund der Coronakrise verkürzt. Die Fortführungsprognose musste mithin nur in den nächsten vier Monaten überwiegend wahrscheinlich sein, selbst wenn diese für einen Zeitraum von zwölf Monaten negativ ausgefallen wäre. Seit 1.1.2024 gilt nun wieder der ursprüngliche Zeitraum von zwölf Monaten. Verpflichtete nach der Insolvenzordnung müssen dies bei ihrer Liquiditätsplanung entsprechend berücksichtigen.


Steffen Kopitza, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science

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Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen - Pflichten bei ausländischen Beteiligungen beachten!

Geschäftsaktivitäten deutscher Unternehmen im Ausland sind heute eher die Regel als die Ausnahme. Um sicherzustellen, dass dem Fiskus das Steueraufkommen aus dem ausländischen Engagement nicht verloren geht, hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren eine Vielzahl von mitteilungspflichtigen Sachverhalten in die Abgabenordnung aufgenommen. Diese Bestimmungen dienen der frühzeitigen Erfassung potenziell zu besteuernder Auslandseinkünfte.

Neben der Gründung eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Ausland ist auch der Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften anzuzeigen. Darüber hinaus ist der Erwerb oder die Veräußerung von ausländischen Beteiligungen relevant, wenn damit mindestens 10 % am Kapital oder Vermögen der Gesellschaft erreicht wird oder die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 EUR beträgt (Ausnahme: Beteiligungshöhe weniger 1%). Sofern erstmals auf eine Gesellschaft außerhalb der EU ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann, ist dies ebenfalls anzuzeigen.

Häufig wird übersehen, dass auch aus Umstrukturierungs- und Umwandlungsvorgänge ohne unmittelbaren Auslandsbezug anzeigepflichtige Sachverhalte resultieren können, wenn es durch die Umstrukturierung zu Anteilseignerwechseln bei ausländischen Gesellschaften kommt. Die Mitteilungspflicht von mittelbaren Erwerben ist dabei umstritten, da diese dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen ist.

Grundsätzlich ist die Anzeige für alle seit 1.1.2018 verwirklichten Sachverhalte mit Abgabe der Steuererklärung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten. Die Frist endet spätestens 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde - möglicherweise also noch vor Abgabe der Steuererklärung.

Anzeigen, die vorsätzlich oder leichtfertig unvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet werden, stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 EUR geahndet werden.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Dienstleistungen und Homeoffice - Entwicklungen bei Betriebsstätten genau beobachten!

Werden grenzüberschreitend Dienstleistungen bei Kunden erbracht, wird bisher in vielen Fällen davon ausgegangen, dass durch die bloße Tätigkeit in Räumlichkeiten des Kunden (z. B. Beratung, Schulung) keine dort belegene Betriebsstätte entsteht. Es mangelt in der Regel an einer festen Geschäftseinrichtung, über die verfügt werden kann. Dieses Ergebnis ist aber nicht eindeutig. In einigen Ländern wird schon durch die bloße Dienstleistungserbringung eine feste Geschäftseinrichtung angenommen. Auch in Deutschland hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich bestätigt, dass ein ausländischer Ingenieur, der in Deutschland Flugzeuge wartet, eine inländische Betriebsstätte hat, weil er über einen Spind und ein Schließfach verfügt, die im Streitfall für eine ausreichend feste örtliche Bindung gesorgt haben. Ähnliche Konstellationen können sich bei Reinigungs- oder Montagedienstleistungen ergeben.

Ähnlich wie bei der Dienstleistungserbringung beim Kunden wird bei Tätigkeiten im Homeoffice, das in einem anderen Land belegen ist, derzeit im Normalfall keine Betriebsstätte angenommen. Das ist durch die Rechtsprechung des BFH (noch?) gedeckt, da es in aller Regel an der notwendigen Verfügungsmacht des Unternehmens über das Homeoffice des Beschäftigten fehlt. Manche anderen Länder rücken hiervon aber bereits ab. Auch die OECD, die für Auslegungen im internationalen Steuerrecht maßgeblich ist, lässt eine andere Sichtweise anklingen. Unternehmen, die ausländische Mitarbeiter aus deren Homeoffice arbeiten lassen, sind daher gut beraten, die Entwicklungen genau im Auge zu behalten.

Aber nicht nur im Steuerrecht droht Ungemach, auch im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht stehen Arbeitgeber bei der grenzüberschreitenden Beschäftigung vor zahlreichen Herausforderungen. Neben eigenen Mitarbeitern rücken auch die "Freelancer" immer stärker in den Fokus der Behörden. Diesen Themen werden wir uns in unseren nächsten Ausgaben widmen.


Steffen Kopitza, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science

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Ausgleichspflicht unter Geschwistern bei vorweggenommener Erbfolge

Abkömmlinge erben von Gesetzes wegen jeweils zu gleichen Teilen. Wenn aber bereits vor dem Erbfall Zuwendungen an die Kinder erfolgen, stellt sich regelmäßig die Frage, ob solche im Erbfall auf den Erbteil des Zuwendungsempfängers angerechnet werden müssen und damit eine nachträgliche Ausgleichspflicht besteht.

Nach dem BGB sind Vermögensübertragungen durch den Erblasser zu dessen Lebzeiten nach seinem Tod von seinen Abkömmlingen zur Ausgleichung zu bringen, wenn diese zu gleichen Teilen erben und wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz kann eine solche ausdrückliche Anordnung der Ausgleichung jedoch auch entbehrlich sein. Das OLG machte dabei deutlich, dass eine Anordnung zur späteren Ausgleichung auch stillschweigend geschehen kann. Wenn erheblicher Grundbesitz zu Lebzeiten "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" auf einen von mehreren Abkömmlingen übertragen wird, kann die Auslegung des Vertrages ergeben, dass es sich um eine ausgleichungspflichtige Zuwendung handelt, ohne dass die Ausgleichungspflicht ausdrücklich angeordnet werden muss. Bei der Auslegung wird insbesondere ermittelt, ob durch die vorzeitige Grundstücksübertragung eine Besserstellung des Abkömmlings bezweckt ist, welcher das Grundstück erhält oder dieser eben nur zeitlich vorgezogen bedacht werden soll. Die Formulierung "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" lässt nach Ansicht des Gerichts erkennen, dass der Abkömmling, der das Grundstück vorweg bekommt, nicht bessergestellt werden soll, als seine Geschwister, sondern seinen Erbteil nur früher erhält. Er ist damit nach dem Erbfall gegenüber seinen Geschwistern ausgleichspflichtig.

Als Konsequenz dieser Rechtsprechung sollten bereits vollzogene Übergabeverträge nochmals überprüft werden. Insbesondere wenn die Formulierung "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" gewählt wurde, ist zu überlegen, ob wirklich gewollt ist, dass der übertragene Vermögensgegenstand im Erbfall von dem begünstigten Abkömmling wieder ausgeglichen werden muss. Andernfalls sollte dringend durch testamentarische Anordnung ein abweichender Wille festgehalten werden. Nur durch eine Verfügung von Todes wegen, also Testament oder Erbvertrag, kann die Ausgleichungspflicht nachträglich ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Zudem bewirkt alleine die Errichtung eines Testaments, bei der die Abkömmlinge auf eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Erbquote gesetzt werden, dass die Ausgleichspflicht ausgeschlossen wird.

Dies gilt übrigens auch für den umgekehrten Fall: Will der zukünftige Erblasser dafür sorgen, dass eine Vermögensübertragung, bei der er keine Ausgleichsverpflichtung angeordnet hat, im Erbfall ausgeglichen wird, so kann er deren nachträgliche Anordnung ebenfalls ausschließlich testamentarisch erreichen.


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Neue Spielräume für unternehmenseigene Gästehäuser?!

Unterhalten Unternehmen Beherbergungsmöglichkeiten für Gäste, die keine Arbeitnehmer sind, gilt für solche Gästehäuser ein gesetzlicher Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs, wenn sich diese nicht in unmittelbarer Nähe zum Betrieb des Unternehmens befinden, sondern beispielsweise in attraktiver, touristischer Lage. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in diesem Zusammenhang über die Frage zu entscheiden, ob Aufwendungen für die Vermietung von Ferienapartments abzugsfähig sind, wenn diese an freie Mitarbeiter vermietet werden.

Der BFH entschied zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Hierbei entscheidend war, dass der Steuerpflichtige im selben Gebäudekomplex Seminarräume angemietet hat und somit eine Betriebsstätte am Ort des Gästehauses vorhanden war. Auf das Aufsuchen der Betriebsstätte durch die beherbergten Gäste kommt es nicht an. Dies eröffnet Betreibern die Möglichkeit, durch die Schaffung einer Betriebsstätte am Gästehausort den Abzug von Aufwendungen zu erreichen. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie die Gesetzgebung auf diese Entscheidung reagiert und ob Anpassungen in Betracht gezogen werden. Betreiber von Gästehäusern sollten die Entwicklung verfolgen und gegebenenfalls ihre steuerliche Strategie anpassen.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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Neues zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale ab 2023

Die steuerliche Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers durch das Finanzamt war bisher mit hohem Aufwand und vielen Nachfragen verbunden. Damit ist ab 2023 Schluss, denn jetzt gewährt der Gesetzgeber anstelle der einzeln nachzuweisenden Aufwendungen für das Arbeitszimmer eine Jahrespauschale von maximal 1.260 EUR. Allerdings wurden die Voraussetzungen hierfür erhöht. Ab 2023 kann ein Arbeitszimmer nur noch dann angesetzt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Damit entfällt der Ansatz des Arbeitszimmers ab 2023 für viele, z. B. bei Vermieter, Dozenten, Lehrer, Außendienstler. Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2022 als Ersatz für diese Berufsgruppen die neue „Tagespauschale“ als Sonderregelung eingeführt. Die neue „Tagespauschale“ dient auch als Ersatz für die Ende 2022 auslaufende Homeoffice-Pauschale. Diese neue modifizierte Homeoffice-Pauschale beträgt jetzt 6 EUR pro Tag (vorher 5 EUR) und maximal 1.260 EUR pro Jahr (vorher max. 600 EUR) und wird damit für maximal 210 Tage gewährt (vorher max. 120 Tage). Voraussetzung für den Ansatz der Pauschale ist, dass die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an den jeweiligen Tagen zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Darüber hinaus darf an diesen Tagen keine außerhalb der Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht werden, außer dort steht für diese Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Damit kann die Tagespauschale von den Berufsgruppen genutzt werden, für die der Abzug des Arbeitszimmers entfallen ist. Zudem ist die Möglichkeit eröffnet, die Tagespauschale auch für nebenberufliche Tätigkeiten steuermindernd anzusetzen.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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