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EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) - Handlungsbedarf für Unternehmen
Mit der EUDR hat die Europäische Union bereits 2023 einen verbindlichen Rechtsrahmen geschaffen, der Unternehmen hinsichtlich ihrer Lieferketten verpflichtet. Ziel ist es, die weltweite Entwaldung zu reduzieren und sicherzustellen, dass bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte nicht zur Zerstörung von Wäldern beitragen. Für viele Unternehmen ergeben sich daraus neue Sorgfaltspflichten und Dokumentationsanforderungen. Betroffen sind insbesondere Lieferketten rund um Rinder, Holz, Kakao, Soja, Palmöl, Kaffee und Kautschuk sowie daraus hergestellte Erzeugnisse. Unternehmen, die diese Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder bereitstellen, müssen künftig nachweisen, dass diese Erzeugnisse nicht von nach dem 31.12.2020 entwaldeten Flächen stammen und nicht zur Waldschädigung beigetragen haben.
Die Verordnung etabliert ein dreistufiges Due-Diligence-System aus Informationsbeschaffung, Risikobewertung und Risikominderung. Unternehmen haben umfassende Lieferkettendaten, einschließlich geographischer Koordinaten der Anbauflächen, zu erheben und zu dokumentieren. Eine Vermarktung der Produkte in der EU ist nur zulässig, wenn nach Abschluss der Sorgfaltsprüfung kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko der Nichtkonformität verbleibt. Zudem ist eine elektronische Sorgfaltserklärung im EUDR-Informationssystem der Europäischen Kommission abzugeben.
Inzwischen wurde die EUDR weiterentwickelt. Fristen wurden angepasst, Sorgfaltspflichten vereinfacht und ein Länderrisikoklassifizierungssystem eingeführt. Ergänzende Leitlinien, FAQs sowie Verbesserungen des Informationssystems sollen eine einheitlichere Anwendung und spürbare Entlastung der Unternehmen gewährleisten, ohne die Kernziele der Verordnung, entwaldungsfreie und rechtmäßige Lieferketten, zu gefährden.
Die Anwendung erfolgt gestaffelt: Für große und mittlere Unternehmen sowie für Klein- und Kleinstunternehmen aus dem Holzsektor ab dem 30.12.2026, für andere kleine Unternehmen ab dem 30.06.2027.
Unternehmen sollten bereits jetzt sicherstellen, dass die erforderliche Nachverfolgbarkeit in ihren Lieferketten gewährleistet ist, um die neuen Anforderungen fristgerecht zu erfüllen.
Ihr Ansprechpartner:
Katharina Mundt
Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Finale Neufassung des IDW S 1: Mehr Klarheit bei Unternehmensbewertungen
Unternehmensbewertungen bilden häufig die Grundlage für Unternehmenskäufe, Umstrukturierungen, gesellschaftsrechtliche Maßnahmen oder steuerliche Fragestellungen und stellen eine der Kernaufgaben von Wirtschaftsprüfern dar. Die Anforderungen an eine nachvollziehbare und sachgerechte Wertermittlung sind hoch. Mit der nun veröffentlichten Neufassung des IDW S 1 wurde der maßgebliche Bewertungsstandard des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) umfassend aktualisiert und an die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst. Niedrigzinsphasen, Künstliche Intelligenz, volatile Märkte sowie die Auswirkungen der Corona-Pandemie haben gezeigt, dass der Bewertungsstandard stärker an aktuelle Entwicklungen angepasst werden muss. Die Neufassung trägt diesen Veränderungen Rechnung und konkretisiert zahlreiche bislang offene Fragen.
Ein wesentlicher Punkt betrifft die Erleichterungen bei der Plausibilisierung von Unternehmensplanungen. Künftig kann der Wirtschaftsprüfer in bestimmten Fällen auf umfangreiche Analysehandlungen verzichten, sofern die Gesamtplanung bereits hinreichend plausibel erscheint. Damit wird der Bewertungsspielraum praxisnäher ausgestaltet, ohne die Anforderungen an die Qualität der Bewertung grundsätzlich zu reduzieren.
Auch die Rolle des Wirtschaftsprüfers wurde präzisiert. Der Standard konkretisiert insbesondere die Funktion des sogenannten neutralen Sachverständigen. Dabei wird hervorgehoben, dass der Bewerter seine Einschätzung eigenverantwortlich und am jeweiligen Bewertungsanlass orientiert vorzunehmen hat. Dies stärkt die Bedeutung der fachlichen Beurteilung im konkreten Einzelfall.
Von besonderer praktischer Relevanz ist zudem die Konkretisierung der Anteilseignerperspektive. Der objektivierte Unternehmenswert soll künftig noch stärker aus Sicht eines im Unternehmensinteresse handelnden Managements bestimmt werden. Individuelle Interessen einzelner Gesellschafter bleiben dabei grundsätzlich außer Betracht. Gleichzeitig stellt der Standard klar, dass die Summe aller Anteilswerte rechnerisch dem Gesamtunternehmenswert entsprechen muss.
Auch methodisch enthält die Neufassung wichtige Präzisierungen. So wird die Marktrisikoprämie genauer definiert und enger mit dem verwendeten Basiszinssatz verknüpft. Zudem wird das sogenannte Tax-CAPM nun ausdrücklich als zulässige Grundlage zur Ableitung des Kapitalisierungszinssatzes genannt, wenn persönliche Ertragsteuern berücksichtigt werden.
Insgesamt schafft der neue IDW S 1 mehr Transparenz und Rechtssicherheit bei Unternehmensbewertungen. Die Neufassung geht über redaktionelle Anpassungen deutlich hinaus und schafft eine Vielzahl inhaltlicher Weiterentwicklungen. Für Unternehmen, Gesellschafter und Berater schaffen die Neuerungen eine stärkere Orientierung an den tatsächlichen Anforderungen der Praxis und reduzieren die Erwartungslücke hinsichtlich der Rolle, die der Wirtschaftsprüfer bei Unternehmensbewertungen einnimmt.
Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Ertragsteuerrechtliche Organschaft – Bei der tatsächlichen Durchführung des Gewinnabführungsvertrags ist Sorgfalt geboten!
In verschiedenen Konstellationen kann die Einrichtung einer ertragsteuerlichen Organschaft vorteilhaft sein. Die gewünschte Wirkung tritt jedoch nur dann ein, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört auch, dass der notwendige Gewinnabführungsvertrag auch tatsächlich durchgeführt wird. Dies erfordert nicht nur die Erfüllung der aus dem Vertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern auch deren ordnungsgemäße Buchung in den Jahresabschlüssen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das bestätigt und klargestellt, dass eine zeitnahe Erfüllung – grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit – erforderlich ist.
Im Streitfall führte die Klägerin, eine GmbH, die erzielten Gewinne nicht innerhalb dieser Frist an ihren Organträger ab, sondern verbuchte sie lediglich als Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter auf einem Verrechnungskonto. Erst einige Jahre später kam es zu einer Aufrechnung mit Forderungen des Organträgers – deutlich nach Ablauf der zulässigen Tilgungsfrist.
Das Finanzgericht Köln und der BFH erkannten keine körperschaft- oder gewerbesteuerrechtliche Organschaft an, da der Gewinnabführungsvertrag nicht während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt wurde. Der Gesetzeswortlaut verlangt die Durchführung 'während' der Vertragslaufzeit, nicht erst nach deren Ende. Der BFH betonte zudem, dass allein die Verbuchung auf einem laufenden Verrechnungskonto nicht genügt. Es muss zu einem zivilrechtlichen Ausgleich der Forderungen kommen – etwa durch Zahlung, Rechnungsabschluss oder Umwandlung in ein Schuldanerkenntnis oder Darlehen –, um den Gewinnabführungsvertrag tatsächlich zu vollziehen.
In der Praxis bedeutet dies: In Organschaftsfällen ist zwingend zu prüfen, ob die Abführung der Gewinne innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit erfolgt ist. Wird diese Frist überschritten, liegt materiellrechtlich keine Organschaft vor und der Gewinn ist der Organgesellschaft zuzurechnen.
Ihr Ansprechpartner:
Daniela Düwel
Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Grunderwerbsteuer: Risiko bei Umstrukturierungen
Sind an Umstrukturierungen in Unternehmensgruppen Gesellschaften beteiligt, in deren Eigentum sich Grundstücke befinden, besteht immer die Gefahr einer Grunderwerbsteuerbelastung. Das ist widersinnig, weil es häufig nicht zu einer Änderung der tatsächlich wirtschaftlich beteiligten Personen kommt. Die Grunderwerbsteuer kann Umstrukturierungen verteuern.
Bei Personengesellschaften kommen Steuerbefreiungen in Frage. Sobald Grundstückseigentümer eine Kapitalgesellschaft ist oder werden soll, scheiden diese Möglichkeiten aus.
Seit gut 15 Jahren bietet das Gesetz mit der "Steuervergünstigung bei Umstrukturierung im Konzern" eine Lösung. Es ist jedoch Vorsicht geboten: Die Regelung hilft nicht, wenn Grundstücke innerhalb einer Unternehmensgruppe veräußert werden oder aber mehrere Gesellschafter an einem der umstrukturierenden Unternehmen beteiligt sind. Letzteres hat der Bundesfinanzhof jüngst bestätigt. Er will das Gesetz wörtlich nehmen, das ein herrschendes Unternehmen voraussetzt; eine Gruppe von Gesellschaftern kann dies nicht ersetzen.
GmbH in der Krise: Wann wertlose Darlehen steuerlich genutzt werden können
Viele Gesellschafter unterstützen ihre GmbH mit Darlehen. Gerät die Gesellschaft später in wirtschaftliche Schwierigkeiten, steht oft ein Verzicht auf diese Darlehen im Raum. Im Fokus steht dabei in der Regel die Steuerfolge auf Eben der GmbH, doch was passiert beim verzichtenden Gesellschafter?
Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab. Ist der Gesellschafter zu mindestens 1 % an der GmbH beteiligt, muss zwischen nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung und einem Verlust aus Kapitaleinkünften unterschieden werden.
Nachträgliche Anschaffungskosten wirken sie sich steuerlich erst bei der Veräußerung der Beteiligung oder bei Liquidation der GmbH aus – und dann auch nur zu 60 %. Wird der Verlust dagegen den Kapitaleinkünften zugeordnet, kann er sofort genutzt werden, wenngleich in der Regel ebenfalls nur zu 60 %..
Entscheidend ist die Werthaltigkeit des Darlehens im Zeitpunkt des Verzichts. Soweit das Darlehen dann noch werthaltig ist, liegen stets nachträgliche Anschaffungskosten vor. Höchstens der nicht werthaltige Teil kann sofort als Verlust berücksichtigt werden. Maßgeblich dafür ist, wann und warum das Darlehen gewährt wurde. Wurde es erst in der Krise gewährt, stellt auch der nicht werthaltige Teil nachträglichen Anschaffungskosten dar. Bei einem fremdüblichen Darlehen, das in der Krise trotz Rückforderungsmöglichkeit stehen gelassen wurde, kann der beim Eintritt der Krise wertlose Teil sofort als Verlust berücksichtigt werden. Ein nachfolgender weiterer Wertverlust führt dagegen nur zu nachträglichen Anschaffungskosten.
Für die Praxis ist eine saubere Dokumentation unerlässlich. Schon kleine Unterschiede im Sachverhalt können entscheiden, ob ein Verlust sofort steuerwirksam wird. Wichtig sind Nachweise zur Fremdüblichkeit des Darlehens, zum Zeitpunkt des Kriseneintritts und zur Werthaltigkeit in diesem Moment. Alternativ kann statt eines Verzichts auch eine Veräußerung der Forderung geprüft werden – ein Veräußerungsverlust ist steuerlich regelmäßig sofort berücksichtigungsfähig.
Ihr Ansprechpartner:
Daniela Düwel
Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Kostentragung im Konzern und bei Umstrukturierungen
Insbesondere Rechts- und Beratungskosten werden generell in Unternehmensgruppen, aber auch insbesondere bei Umstrukturierungen, häufig eher zufällig einem Gruppenunternehmen zugerechnet. Manchmal geht es aber auch um eine bessere steuerliche Nutzbarkeit von Aufwendungen.
So musste z. B. das Finanzgericht Düsseldorf FG) entscheiden, ob Rechts- und Beratungskosten bei mittelbarer Kostentragung im Organkreis zwingend unter das Abzugsverbot fallen, weil sie letztendlich mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang stehen. Im Kern geht es darum, dass eine Organgesellschaft eine Beteiligung an einer Enkelgesellschaft veräußert, die Organträgerin jedoch die Beratung im eigenen Namen beauftragt und bezahlt hat. Das Finanzamt wollte die Kosten der veräußernden Organgesellschaft zurechnen und sie lediglich als Veräußerungskosten berücksichtigen, was nur eine einkommensmindernde Wirkung von 5 % entfaltet hätte.
Das FG hat dem eine Absage erteilt und den vollen Betriebsausgabenabzug bei der Organträgerin zugelassen. Weder ließ sich der Aufwand als verdeckte Einlage qualifizieren noch über Konstruktionen wie den „abgekürzten Vertragsweg“ zurechnen, wenn die Organträgerin erkennbar im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gehandelt und keine Erstattung erwartet oder vereinbart hat.
Ähnliche Fragen können auch bei Umstrukturierungskosten auftreten. In jedem Fall ist es wichtig, frühzeitig zu entscheiden, welches Konzernunternehmen Rechts- und Beratungskosten tragen soll. Zum einen kann so möglicherweise eine steuerliche Optimierung erfolgen, zum anderen können unliebsame Überraschungen in Betriebsprüfungen vermieden werden.
Ihr Ansprechpartner:
Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Jahresendanpassungen bei Verrechnungspreisen: Auch über die Umsatzsteuer nachdenken!
Viele internationale Unternehmensgruppen steuern ihre Verrechnungspreise zulässigerweise über sogenannte Jahresendanpassungen; so wird am Jahresende die Gewinnmarge auf eine vereinbarte Zielrendite gebracht. Das kann umsatzsteuerliche Folgen haben! Jahresendanpassungen pauschal als umsatzsteuerlich irrelevant zu qualifizieren, ist nicht immer richtig: Nach der aktuellen EuGH-Rechtsprechung ist eine Jahresendanpassung umsatzsteuerbar, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer konkreten Lieferung oder Dienstleistung besteht. In diesem Fall sollte auch darauf geachtet werden, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind, da es sonst zu einer tatsächlichen Belastung mit Umsatzsteuer kommt. Wenn es sich dagegen lediglich um eine reine Ergebniskorrektur ohne Leistungsbezug handelt, kann es (weiterhin) vertretbar sein, den Vorgang als nicht umsatzsteuerbar zu behandeln.
Es empfiehlt sich, die bestehenden Verträge und die Dokumentation zur Verrechnungspreisanpassung zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen, um eine korrekte umsatzsteuerliche Behandlung sicherzustellen.
Ihr Ansprechpartner:
Steffen Kopitza
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Berichtigungspflichten nach Betriebsprüfungen - Es ist ungemütlicher geworden!
Ab 2025 gilt eine erweiterte Berichtigungspflicht nach Betriebsprüfungen. Werden im Rahmen einer Außenprüfung Feststellungen getroffen, die zu Änderungen führen, muss der Steuerpflichtige prüfen, ob dieselben Sachverhalte auch in ungeprüften Jahren oder anderen Steuerarten vorkommen. Ist das der Fall, muss dies "unverzüglich" dem Finanzamt angezeigt und grundsätzlich eine berichtigte Erklärung eingereicht werden. Das kann besonders noch nicht geprüfte Folgejahre im Anschluss an die Betriebsprüfung betreffen oder auch andere Steuerarten. Beispielsweise können sich Feststellungen zur Lohnsteuer auch auf die Umsatzsteuer auswirken oder umgekehrt. Dabei ist zu beachten, dass auch (vermeintlich) einmalige Verhandlungslösungen von dieser Regelung erfasst sind.
Unterbleibt eine Anzeige oder Berichtigung, drohen Mehrsteuern sowie steuerstraf- und bußgeldrechtliche Risiken.
Vor dem Hintergrund, dass bisher akzeptierte Feststellungen der Betriebsprüfung häufig nur selektiv in anderen Zeiträumen umgesetzt wurden, stellt dies eine ganz erhebliche Verschärfung für die Praxis dar, mit der zukünftig umgegangen werden muss. Unternehmen werden nicht umhinkommen, ihre Prozesse nach Abschluss einer Betriebsprüfung neu aufzusetzen.
Unternehmerisch genutztes Privatvermögen in der Umsatzsteuer
Sofern ein Unternehmer beabsichtigt, einen Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch nicht unternehmerische Tätigkeiten zu verwenden, hat er ein Zuordnungswahlrecht. Um eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich eines teilgenutzten Gegenstands aufzuzeigen, bedarf es einer Zuordnungsentscheidung des Unternehmers. Diese Dokumentation erfolgt regelmäßig bereits durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs. Alternativ kann die Zuordnung z. B. durch eine betriebliche Versicherung des Gegenstands nachgewiesen werden. Die Dokumentation muss regelmäßig bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen erfolgen - damit früher als der Steuerberater die Erklärung abgeben muss. Fristverlängerungen werden nicht gewährt. Insbesondere bei Gegenständen, deren Nutzung sich im Laufe der Zeit ändern kann, z. B. Grundstücke, kommt der Zuordnung zum Unternehmen große Bedeutung zu. Sofern keine Zuordnung zum Unternehmen erfolgt ist, kann auch bei Nutzungsänderung nachträglich keine Vorsteuer gezogen werden. Bei Privatvermögen, das auch im Unternehmen genutzt werden soll, ist daher gute Planung erforderlich.
Ihr Ansprechpartner:
Daniela Düwel
Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin
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Schenkungsteuer bei disquotalen Einlagen in die Kapitalrücklage einer GmbH?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich jüngst mit der Frage befasst, ob Einzahlungen von Gesellschaftern in die Kapitalrücklage einer GmbH zwingend zu einer schenkungsteuerpflichtigen Bereicherung der übrigen Gesellschafter führen. Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass eine Einlage den Wert der Gesellschaft und damit auch die Anteile der Mitgesellschafter erhöhen kann, obwohl diese keine eigene Leistung erbringen. In der Vergangenheit hat die Finanzverwaltung in solchen Konstellationen regelmäßig eine steuerbare Schenkung angenommen.
Im entschiedenen Fall hatten die Gesellschafter jedoch eine klare Abrede getroffen. Die Einzahlungen sollten nicht allen Gesellschaftern zugutekommen, sondern ausschließlich demjenigen, der die Mittel aufbringt. Diese individuelle Zuordnung wurde nicht nur vertraglich festgelegt, sondern auch handelsrechtlich dokumentiert. In den Jahresabschlüssen wurde die Einzahlung jeweils dem leistenden Gesellschafter als eigener Vermögensposten zugewiesen. Das Finanzamt vertrat dennoch die Auffassung, dass eine unentgeltliche Bereicherung der übrigen Gesellschafter vorliege, und setzte Schenkungsteuer fest. Der BFH stellte demgegenüber klar, dass ernstliche Zweifel bestehen, ob unter diesen Umständen tatsächlich eine schenkungsteuerbare Zuwendung gegeben ist. Entscheidend ist, dass eine Werterhöhung bei den Mitgesellschaftern nicht eintritt, wenn die gesellschaftsrechtliche Vereinbarung und deren bilanzielle Umsetzung die Einlage eindeutig dem leistenden Gesellschafter zuordnen.
Für die Praxis bedeutet die Entscheidung, dass disquotale Einlagen in die Kapitalrücklage einer GmbH nicht zwangsläufig eine Belastung mit Schenkungsteuer nach sich ziehen. Voraussetzung ist eine eindeutige Vereinbarung unter den Gesellschaftern sowie deren konsequente Abbildung im Jahresabschluss. Ob eine entsprechende Regelung zwingend in der Satzung verankert sein muss oder ob eine gesonderte Gesellschaftervereinbarung ausreicht, hat der BFH offengelassen. Damit wird zwar Rechtssicherheit geschaffen, zugleich bleibt ein gewisser Gestaltungsspielraum bestehen, der sorgfältig genutzt werden sollte.
Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
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