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Werterhöhung von Gesellschaftsanteilen als Schenkungstatbestand - endlich Klarheit?!

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieses Jahr für Klarheit bei der Fiktion einer Schenkung gesorgt. Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht kennt eine Regelung, nach der auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person durch die Leistung einer anderen Person an die Gesellschaft erlangt, als Schenkung gilt. Konkret geht es insbesondere um disquotale Einlagen, die reflexartig zu einer Werterhöhung auch beim nicht-einlegenden Gesellschafter führen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich im Grundsatz um eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift, damit Steuerpflichtige nicht mittels einer Vermögenszuwendung über den Umweg einer Kapitalgesellschaft eine Schenkungsteuerpflicht umgehen können.

Jedoch schießt die Vorschrift in vielen Fällen über das vorgenannte Ziel hinaus. In Praxi finden häufig disquotale Vermögenszuwendungen an eine Kapitalgesellschaft statt, die jedoch wirtschaftlichen Zwecken der Kapitalgesellschaft zu dienen bestimmt sind und den finanziellen Möglichkeiten der Gesellschafter Rechnung tragen. Von einem Bereicherungswillen bezogen auf den unterproportional leistenden Gesellschafter kann nicht die Rede sein.

Der BFH stellt in diesem Spannungsfeld nun klar, dass für das Vorliegen einer fingierten Schenkung die Freigebigkeit der Leistung an die Gesellschaft anders als beim Grundtatbestand einer "normalen" Schenkung nicht Voraussetzung für die Steuerbarkeit ist. Zwar ist diese Rechtsauffassung vor dem Hintergrund häufig disquotaler Einzahlung in eine Kapitalrücklage ernüchternd und nicht überzeugend, schafft aber wenigstens Klarheit.

Der Tatbestand einer Schenkung liegt nach Ansicht des BFH vor, wenn eine Leistung an eine Kapitalgesellschaft zu einer Erhöhung des Werts der Gesellschaftsanteile führt und damit auch einen Vermögenzuwachs bei den anderen Gesellschaftern herbeiführt. Bei der Ermittlung des Vermögenszuwachses war bisher fraglich, wie dieser zu quantifizieren ist. Da beispielsweise eine disquotale Einzahlung in die Kapitalrücklage, die genutzt wurde, um notwendige Ersatzbeschaffungen zu tätigen, um den - wie bisher geplanten - Geschäftsfortgang zu gewährleisten, bei einer Unternehmensbewertung keinesfalls einen höheren Wert zu Tage fördern würde. Hier vertritt der der BFH die zu begrüßende Auffassung, dass die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach den Regeln des Bewertungsgesetzes zu ermitteln ist, was Bewertung mit dem gemeinen Wert unter Zugrundelegung von Verkäufen unter fremden Dritten oder den Ertragsaussichten der Gesellschaft bedeutet. Dazu ist der gemeine Wert des Anteils des potenziell Bedachten vor der Leistung an die Gesellschaft mit dem gemeinen Wert dieses Anteils nach der Leistung zu vergleichen. Diese Sichtweise würde mithin bei einer disquotalen Einzahlung für notwendige Ersatzbeschaffungen zu keiner Vermögensmehrung führen. Der BFH betont, dass dabei die Umstände des Einzelfalls geprüft werden müssen.

Ein entscheidender Punkt des Urteils ist zudem die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen. Der BFH erteilt der analogen Anwendung der Steuerbefreiung auf den fiktiven Schenkungsteuertatbestand eine Absage. Der BFH stellt fest, dass es sich bei Werterhöhungen nicht um den Erwerb von Gesellschaftsanteilen handelt, womit keine Steuerbegünstigung vorgesehen ist.

Durch sein Urteil hat der BFH zur rechtssicheren Anwendung der Schenkungsfiktion beigetragen, wenngleich insbesondere das Außerachtlassen des Freigiebigkeitskriteriums für das Vorliegen einer Schenkung für Ernüchterung gesorgt hat.


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Grunderwerbsteuer: Rechtssicherheit bei Übertragung von Grundstücken unter Beteiligung von Personengesellschaften

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPEG) wurde das Gesamthandsprinzip bei Personengesellschaften abgeschafft. Das hat auch Einfluss auf die Grunderwerbsteuer:

Bisher sind Grundstücksübertragungen zwischen Gesellschaftern und deren Personengesellschaften oder zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften grunderwerbsteuerlich befreit. Voraussetzung dafür ist allerdings eine 10jährige Behaltensfrist für die Anteile an der aufnehmenden Personengesellschaft. Da Personengesellschaften neuerdings kein "Gesamthandsvermögen" mehr haben, stand die Frage im Raum, ob durch MoPEG diese Behaltensfristen automatisch gerissen werden. Es gibt zwar eine Übergangsregelung, die bis Ende 2026 gilt; aber auch diese hätte das Problem nur aufgeschoben. In der aktuellen Fassung des Jahressteuergesetzes 2024 wird nun explizit geregelt, dass das MoPEG keinen Einfluss auf noch laufende Fristen hat. Somit stehen schon erfolgte Übertragungen nicht mehr im Feuer und neue Übertragungen können noch bis Ende 2026 grunderwerbsteuerfrei vorgenommen werden.


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Nießbrauchsgestaltungen bei der Übertragung von GmbH-Anteilen

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge kommt immer wieder die Thematik "Nießbrauch" auf. Die Einräumung eines Nießbrauchsrechts kommt dabei auch bei der Übertragung eines GmbH-Anteils auf die nachfolgende Generation in Betracht. Ziel ist, den steuerlichen Wert der übertragenen Anteile und somit die Schenkungsteuer zu mindern und dem Übergeber der GmbH-Anteile bis zu seinem Lebensende weiterhin Einkünfte zukommen zu lassen. Zu berücksichtigen ist, dass der Effekt dann (teilweise) ins Leere geht, wenn die Betriebsvermögensverschonung zur Anwendung kommen kann. Damit der gewünschte steuerliche Effekt eintritt, bedarf es einer überlegten, genauen und rechtlich wirksamen Gestaltung. Hinzu kommt, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Zivilrecht und Steuerrecht auseinanderfallen können.

Zivilrechtlich kann das Nießbrauchsrecht als Vorbehaltsnießbrauch, aber auch in Form eines Zuwendungsnießbrauchs, Vermächtnisnießbrauchs, Ertragsnießbrauchs oder Vollrechtsnießbrauchs ausgestaltet werden.

Ertragsteuerlich ist zu entscheiden, wer zukünftig die Gewinnausschüttungen aus der GmbH besteuern muss. So könnte dem Nießbrauchsberechtigten neben den mit dem GmbH-Anteil verbundenem Recht an Gesellschafterversammlungen teilzunehmen auch ein unwiderrufliches umfangreiches Stimmrecht eingeräumt werden. Er würde damit trotz der Übertragung der Anteile steuerlich weiter als Anteilseigner gelten. Dadurch würden Gewinnausschüttungen beim Nießbrauchsberechtigten und nicht beim Gesellschafter zu Einkünften führen. Bei der Beurteilung, wer den Gewinn aus der Veräußerung der nießbrauchsbelasteten GmbH-Anteile besteuert, ist entscheidend, wem der Geschäftsanteil wirtschaftlich zuzurechnen ist.

Zu beachten ist stets, dass das Schenkungsteuerrecht den ertragsteuerlich optimal gestalteten Nießbrauch unter Umständen anders beurteilt, so dass der gewünschte Erfolg der Minderung der Schenkungsteuer nicht eintritt. Es besteht damit ein Gestaltungsrisiko, da viele wichtige Fragen vom BFH noch nicht zu entscheiden waren, wie z. B. die Frage, ob es schenkungsteuerrechtlich ausreichend ist, wenn nur die Gesellschafterstellung, jedoch nicht das wirtschaftliche Eigentum übertragen wird, oder die Frage, was die steuerlichen Folgen bei einer eventuellen Ablösung des Nießbrauchsrechts sind. Um sich die gewünschte Gestaltung steuerlich vorab abzusichern, ist eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt ratsam.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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"Inkongruente Gewinnausschüttungen" - Rechtsform der GmbH wird weiter gestärkt!

Im deutschen Mittelstand kommt der Rechtsform der Personengesellschaft auch heute noch große Bedeutung zu. Das überrascht zum einen, weil es sich international um eine Besonderheit handelt, viel mehr aber noch aufgrund der deutlich höheren steuerlichen Komplexität. Die Dominanz der Personengesellschaften lässt sich historisch erklären, weil diese früher in verschiedenen Bereichen steuerlich vorteilhaft waren. Bis heute bieten Personengesellschaften eine höhere Flexibilität hinsichtlich der Grunderwerbsteuer, was jedoch mit Einführung des MoPeG bald auch Geschichte sein dürfte.

Was allerdings bleibt, sind flexiblere Entnahmemöglichkeiten, insbesondere, wenn unterschiedliche Gesellschafter unterschiedliche Entnahmepräferenzen haben. Dabei ist dieser Vorteil vor allem dem Nachteil geschuldet, dass Personengesellschaft ohnehin keine sinnvollen Möglichkeiten für steuergünstige Thesaurierungen bieten. Bei Kapitalgesellschaften kam es demgegenüber bisher immer mal wieder zu Differenzen zwischen einzelnen Gesellschaftern, wenn ein Gesellschafter liquide Mittel ausschütten wollte, ein anderer aber die steuergünstige Thesaurierung vorzog. Als Lösung kamen vor allem Holding-Strukturen zum Tragen, die den Gesellschaftern, die eigentlich nicht ausschütten wollten, die Möglichkeit boten, trotz Ausschüttung aus der operativen Gesellschaft die Thesaurierung auf Ebene einer Holding steuerlich zu nutzen.

Hier hat die Finanzverwaltung nun aber einen wichtigen Schritt gemacht und erkennt Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an, der in den letzten Jahren die Hürden für disquotale Gewinnausschüttungen deutlich gesenkt hat. Es ist nun nicht mehr zwingend nötig, dass eine abweichende Gewinnverteilungsabrede oder zumindest eine entsprechende Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag enthalten ist. Vielmehr werden auch punktuell satzungsdurchbrechende Beschlüsse für eine inkongruente Gewinnausschüttung steuerlich akzeptiert, wenn diese zivilrechtlich wirksam sind. Auch zeitlich inkongruente Gewinnausschüttungen - beispielsweise in Kombination mit einer gesellschafterbezogenen Gewinnrücklage - können zukünftig steuerlich wirksam sein.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Grundstücksüberlassungen können Betriebsvermögensbegünstigung gefährden

Unternehmensvermögen wird unter bestimmten Voraussetzungen bei Übertragung auf die nachfolgende Generation weitestgehend von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Eine Rolle spielt dabei so genanntes schädliches Verwaltungsvermögen, das unter Umständen trotz vollständiger Verschonung eine Steuer auslösen kann oder - im schlimmsten Fall - sogar dazu führt, dass Verschonungsmöglichkeiten versagt werden. Potenziell schädliches Verwaltungsvermögen sollte in Unternehmen daher unter ständiger Beobachtung stehen.

Zum schädlichen Verwaltungsvermögen gehören an Dritte vermietete Grundstücke, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand greift. Die Ausnahmen beziehen sich auf Vermietungen im Konzern, Überlassungen im Rahmen von Betriebsaufspaltungen sowie Grundstücke im Sonderbetriebsvermögen.

Häufig übersehen wird dabei, dass nicht nur klassische Vermietungen von Wohnungen oder ganzen Gebäude(teile)n schädlich sein können. Auch kurzfristigere Überlassungen von aktuell nicht genutzten Immobilien oder Freiflächen führen zu Verwaltungsvermögen. Häufig kommt das vor, wenn Vorratsgrundstücke vorgehalten werden. Ebenfalls nicht zwingend unschädlich sind Überlassungen, die eng mit dem eigentlichen betrieblichen Zweck verbunden sind. Zu denken ist beispielsweise an Werkswohnungen. Nur für von Brauereien an Gaststätten vermietete Immobilien oder Tankstellengrundstücke ist eine ausdrückliche Ausnahme vorgesehen, weil die Vermietungen in diesen Fällen regelmäßig an Lieferverträge geknüpft sind. An Kunden vermietet Lagerflächen stellen nach Ansicht der Finanzverwaltung dagegen auch dann schädliche Grundstücksüberlassungen dar, wenn an die Mieter gleichzeitig Logistikdienstleistungen erbracht werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich diesem harten Kurz nun angeschlossen: Im Urteilssachverhalt ging es um den Betrieb eines Parkhauses. Der BFH entschied, dass auch die (kurzfristige) Überlassung der sich im Parkhaus befindlichen Parkplätze eine schädliche Grundstücksüberlassung darstellt. Daran ist abzulesen, dass jegliche Art von Vermietungen in Zusammenhang mit einem Grundstück zu potenziell schädlichem Verwaltungsvermögen führen.


Dirk Jagemann, Steuerberater

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Vorsteuerabzug bei einer Holding

Sofern sich eine Holding nicht auf das reine Halten und Verwalten von Beteiligungen beschränkt, also nicht als reine Finanzholding agiert, sondern als Führungs- und Funktionsholding durch entgeltliche Leistungen an ihr Beteiligungen auf diese Einfluss nimmt, kann die Holding vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer sein.

In Hinblick auf die von der Holding bezogenen Eingangsleistungen, für die ein Vorsteuerabzug gelten gemacht werden soll, muss ein klarer Bezug zu den von der Holding erbrachten Ausgangsleistungen an ihre Beteiligungen erkennbar sein ‒ wie dies bei Geschäfts- und Buchführungsleistungen bei tätigkeitsbezogenen Sachkosten wie z. B. dem Erwerb von entsprechender IT-Hard- oder Software für die Buchführungsleistungen der Fall ist. Für Eingangsleistungen, die sich auf unternehmerische Allgemeinkosten der Führungs- und Funktionsholding selbst beziehen, kann ebenfalls ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Dies betrifft insbesondere die Kosten der Gründung, Ausstattung und laufenden Unterhaltung einer Holdinggesellschaft und ihres Personals.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem aktuellen Urteil diesen Grundsatz bestätigt, aber auch erneut Grenzen aufgezeigt. Der Vorsteuerabzug stehe einer Holdinggesellschaft aus von ihr bezogenen Leistungen bereits systematisch dann nicht zu, so der BFH, wenn die bezogenen Leistungen nicht der Holding selbst dienen oder im direkten Zusammenhang mit an die Beteiligung erbrachten entgeltlichen Ausgangsleitungen stehen, sondern vielmehr Ausgangsleistungen der Tochtergesellschaft an ein drittes Unternehmen zugutekommen. Im vorliegenden Fall hatte eine Holding, welche als Führungs- und Funktionsholding einzustufen war, u. a. Architektenleistungen für von der Beteiligung zu erbringende Bauleistungen eingekauft und den Vorsteuerabzug geltend gemacht. Dieser wurde letztendlich durch den BFH versagt, da der kostenbezogene Zusammenhang von Ein- und Ausgangsleistungen der Holding selbst fehlte und auch keine Allgemeinkosten der Holding vorlagen.

Bei Holdinggesellschaften sind Eingangsleistungen daher immer sehr sorgfältig daraufhin zu prüfen, ob tatsächlich ein Vorsteuerabzug möglich ist.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Hochpreisige Fahrzeuge im Betriebsvermögen

Die Besteuerung von Firmen-Pkw stellt ein häufiges Streitthema im Rahmen von Betriebsprüfungen dar. Wird dem Betriebsvermögen ein hochpreisiges Fahrzeug zugeordnet, besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung zumindest einen Teil des Abzugs der betrieblichen Ausgaben sowie des Vorsteuerabzugs verwehrt. Dabei steht die Angemessenheit der Aufwendungen im Fokus. Die Angemessenheitsprüfung erfolgt für den Einzelfall und orientiert sich an der allgemeinen Verkehrsauffassung. Neben der Angemessenheit im betrieblichen Bereich (u. a. Größe des Unternehmens, Erforderlichkeit des Aufwands) ist auch die private Lebenshäre zu berücksichtigen. Bei Betriebsprüfungen wird die Angemessenheit in der Regel bei Überschreiten von in der Rechtsprechung festgelegten Angemessenheitsgrenzen (2 €/km bzw. (Netto-)Anschaffungskosten von 100.000 €) in Frage gestellt. Im Einzelfall kann der Betriebsausgabenabzug unter Umständen sogar in voller Höhe ausgeschlossen sein.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die im Privatvermögen gehalten werden, stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre mittel- oder unmittelbar zu mindestens einem Prozent an der Gesellschaft beteiligt war. Diese Veräußerungsgewinne werden grundsätzlich mit dem individuellen Einkommensteuersatz besteuert. Es gelten jedoch Besonderheiten im Besteuerungsverfahren, beispielsweise die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens. Geregelt ist das in § 17 EStG.

Dass § 17 EStG veranlagungszeitraumbezogen auszulegen ist, entschied kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Streit um die Besteuerung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Aktienpakets. Die Mutter der Klägerin war Eigentümerin eines Aktienpakets, welches einer Beteiligung am Kapital der Gesellschaft von 1,04 % entsprach. Die Hälfte der vorgenannten Anteile übertrug sie auf ihre Tochter (Klägerin). Zwei Jahre später veräußerte die Klägerin ihre Anteile. Das Finanzamt berücksichtigte den Veräußerungsgewinn unter Anwendung des seinerzeit noch gültigen Halbeinkünfteverfahrens, da innerhalb des Fünfjahreszeitraums die Rechtsvorgängerin (Mutter) die 1 %-Marke erreichte. Wichtig zu wissen ist, dass die 1 %-Marke erst kurz nach der Übertragung der Anteile durch das Steuersenkungsgesetz eingeführt worden war. Daher führte die Klägerin aus, dass weder ihre Rechtsvorgängerin die Tatbestände des § 17 EStG in der alten Fassung erfüllte, noch sie selbst in der mit dem Steuersenkungsgesetzes novellierten Fassung. Der BFH bestätigte diese veranlagungszeitraumbezogene Auslegung der Klägerin, bei welcher der Fünfjahreszeitraum immer nur für die jeweils geltende Rechtslage berücksichtigt werden kann. Diese Sichtweise begründet der BFH in nachvollziehbarer Weise mit dem Vertrauensschutz für die Steuerpflichtigen. Dennoch zeigt dieses BFH-Urteil einmal mehr die Notwenigkeit einer präzisen Auslegung und Anwendung des Steuerrechts vor allem im Zuge von Gesetzesänderungen.


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"Steuerliche" Betriebsveranstaltungen - Wer muss eingeladen werden?

Das Steuerrecht definiert Betriebsveranstaltungen als "Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter". Dabei dürfen nicht nur Mitarbeiter eingeladen werden, sondern in gewissem Umfang auch Begleitpersonen.

Der bekannte Freibetrag in Höhe von 110 EUR wird dabei nur gewährt, wenn die Veranstaltung allen "Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils" offensteht. Das schließt Veranstaltungen für Personengruppen aus, die nicht als Betriebsteil verstanden werden können. So gilt der Freibetrag nicht, wenn beispielsweise lediglich der Vorstand, bestimmte Führungsebenen oder ein Personenkreis, der für besondere Leistungen belohnt werden soll, eingeladen wird. Gerade in größeren Unternehmen sind solche Feiern - aus ganz unterschiedlichen Anlässen und mit verschiedensten Zusammensetzungen - aber nicht unüblich. Das ist in der Praxis zu beachten, wobei die doch überschaubare Höhe des Freibetrags dazu führt, dass dieser wohl meistens ohnehin anderweitig ausgeschöpft wird.

Unabhängig vom Freibetrag dürfte aber kaum ein Arbeitgeber daran interessiert sein, den Gästen einer Betriebsveranstaltung im Nachgang mit der nächsten Lohnabrechnung Lohnsteuer zu belasten. Hier hilft die Möglichkeit, die Lohnsteuer auf steuerpflichtige Einladungen pauschal mit 25 % abzuführen. In diesem Zusammenhang geholfen hat nun auch der Bundesfinanzhof, der klargestellt hat, dass die Pauschalierung für alle Betriebsveranstaltungen anwendbar ist und das Kriterium des Offenstehens hier nicht gilt. Für die Praxis ist das eine wichtige Entscheidung, die von der Finanzverwaltung bisher nicht kommentiert wurde. Es bleibt aber zu hoffen, dass zukünftig jede Art von Betriebsveranstaltung für beliebige Personengruppen pauschal besteuert werden kann, um die praxisferne Pflicht zum Lohnsteuerabzug zu vermeiden.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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Risikomanagement in Familienunternehmen

Das Wort Risikomanagement wird in der Praxis unterschiedlich definiert. Der Gesetzgeber fordert z. B. im Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG), dass die Geschäftsführung fortlaufend Entwicklungen, welche den Fortbestand gefährden können, überwachen müssen. Erkennen sie solche Entwicklungen, müssen sie geeignete Maßnahmen ergreifen und die Aufsichtsorgane darüber informieren. Dabei ist zu beachten, dass Einzelrisiken manchmal erst in Summe oder im Zeitablauf zu einer Bestandsgefährdung führen können. Daher muss die Geschäftsführung sicherstellen, dass sämtliche Risiken erfasst werden, die in ihrem Zusammenspiel potenziell bestandsgefährdend sein können. Darunter versteht man solche Risiken, die sich wesentlich auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auswirken und bei Eintritt zu einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit innerhalb der nächsten 24 Monate führen können.

Der größte Teil der Risiken bei Familienunternehmen entstammt nur wenigen Positionen, und zwar den Umsätzen und den großen Aufwandspositionen wie Materialkosten, Personalkosten oder sonstigen Kosten wie Miete und Zinsen.

Hinzu kommt aber noch ein weiteres spezielles Risiko, und zwar dass auch die Familie selbst zu einem Risiko für das Unternehmen werden kann. So können ungelöste Probleme der Familie oder eine fehlende Einigkeit über die strategische Ausrichtung den Bestand des Unternehmens gefährden. Daher muss auch die Familienstruktur in die Risikoanalyse einbezogen werden.

Im Risikomanagement geht es dabei nicht darum, eine große Anzahl an Risiken zu erfassen, sondern vielmehr um die Identifikation der für das Unternehmen wesentlichen. Als Rahmen für die Gestaltung des Risikomanagements wird in der Literatur eine Orientierung am DIIR Revisionsstandard Nr. 2.1 des Deutschen Instituts für interne Revision empfohlen.

Für Familienunternehmen besteht dabei die Herausforderung, eine Balance zwischen der notwendigen Formalisierung des Risikomanagements und der Bewahrung der Flexibilität zu finden, die Familienunternehmen auszeichnet.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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