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Verrechnungspreise: Die Betriebsprüfung wird anspruchsvoller!
Verrechnungspreise gehören seit Jahren zu den Prüfungsschwerpunkten der Finanzverwaltung. Mit den jüngsten gesetzlichen Änderungen hat sich diese Entwicklung noch einmal deutlich beschleunigt. Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen sollten deshalb ihre Dokumentation und internen Prozesse kritisch überprüfen.
Besonders praxisrelevant sind die verschärften Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten. Seit 2025 ist im Rahmen einer Außenprüfung unter anderem eine sogenannte Transaktionsmatrix innerhalb von nur 30 Tagen vorzulegen. Gleichzeitig wurden die Fristen für die Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation erheblich verkürzt. Die Folge: Unternehmen müssen ihre Unterlagen faktisch laufend aktuell halten. Wer erst auf die Prüfungsanordnung wartet, gerät schnell unter erheblichen Zeitdruck.
Hinzu kommt, dass sich der Fokus der Betriebsprüfung zunehmend auf verfahrensrechtliche Fragen verlagert. Prüfer verlangen immer häufiger die Herausgabe steuerlich relevanter E-Mails oder anderer digitaler Kommunikation. Zwar bestehen hierbei rechtliche Grenzen, dennoch zeigt sich in der Praxis, dass eine unzureichende Dokumentation schnell den Vorwurf einer Verletzung von Mitwirkungspflichten nach sich ziehen kann. Dies eröffnet der Finanzverwaltung unter Umständen Schätzungsbefugnisse, die die Position des Steuerpflichtigen erheblich schwächen. Auch materiell-rechtlich verschärft sich die Prüfungspraxis. Im Mittelpunkt stehen derzeit insbesondere immaterielle Wirtschaftsgüter, konzerninterne Finanzierungen sowie Jahresendanpassungen. Gerade bei immateriellen Werten hinterfragt die Finanzverwaltung verstärkt, welche Konzerngesellschaft tatsächlich die wesentlichen Funktionen ausübt und damit Anspruch auf die entsprechenden Erträge hat. Ebenso werden konzerninterne Darlehen und Cash-Pooling-Strukturen deutlich kritischer geprüft als noch vor wenigen Jahren. Schließlich gewinnen auch die umsatzsteuerlichen Auswirkungen von Verrechnungspreisanpassungen zunehmend an Bedeutung.
Für Unternehmen ergibt sich daraus ein klarer Handlungsauftrag. Verrechnungspreise sollten nicht erst im Rahmen einer Betriebsprüfung thematisiert werden. Entscheidend ist vielmehr eine vorausschauende Dokumentation, die wirtschaftliche Abläufe, Entscheidungsprozesse und Vertragsbeziehungen nachvollziehbar abbildet. Ebenso wichtig ist eine enge Abstimmung zwischen dem Finanzbereich und operativen Einheiten. Nur so lassen sich Inkonsistenzen vermeiden, die später zum Ausgangspunkt umfangreicher Prüfungsmaßnahmen werden können.
Die aktuellen Entwicklungen zeigen deutlich, Verrechnungspreise sind längst nicht mehr nur ein Spezialthema großer Konzerne. Auch mittelständische Unternehmensgruppen mit internationalen Geschäftsbeziehungen sollten ihre Dokumentation regelmäßig überprüfen und an die verschärften gesetzlichen Anforderungen anpassen. Eine frühzeitige Vorbereitung reduziert nicht nur das Risiko von Hinzuschätzungen, sondern erleichtert auch einen reibungsloseren Ablauf künftiger Betriebsprüfungen.
Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
+49 (0)40 734 420 600 | Kontakt
Unternehmensverkauf: Earn-out-Zahlungen können Steuervorteile zu Nichte machen!
Wer sein Einzelunternehmen oder seinen Anteil an einer Personengesellschaft veräußert, unterliegt mit dem Veräußerungsgewinn der Einkommensbesteuerung und zwar grundsätzlich in voller Höhe. Bei Kapitalgesellschaftsanteilen ist das anders, denn hier gilt das Teileinkünfteverfahren. Um die typischerweise hohe Steuerbelastung bei Personengesellschaften abzumildern, kann der Veräußerungsgewinn nach der Fünftel-Methode oder mit dem so genannten „halben Steuersatz“ besteuert werden. Voraussetzung für die Anwendung der oftmals günstigeren Besteuerung zum „halben Steuersatz“ ist, dass der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet hat und außerordentliche Einkünfte, insbesondere Veräußerungsgewinne, erzielt, die "zusammengeballt" zufließen. Die Vergünstigung kann nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden. Bei Gesellschaftern von Personengesellschaften eine wichtige und sehr praxisrelevante Regelung.
Um Unsicherheiten bei der Kaufpreisgestaltung zu umgehen, haben sich in Unternehmenskaufverträgen „Earn-out-Klauseln“ etabliert. Der von Käufer und Verkäufer vereinbarte Kaufpreis wird dabei in einen festen und einen variablen Teil aufgeteilt. Während der Basiskaufpreis am Verkaufsstichtag zu zahlen ist, sind die variablen Anteile an künftig zu erfüllende Bedingungen geknüpft und erst bei deren Erreichen zu zahlen. Die Finanzverwaltung hat etwaige Earn-out-Zahlungen in der Vergangenheit – eher großzügig - als rückwirkendes Ereignis gewertet. Der variable Kaufpreis galt als im Veranlagungszeitraum der Veräußerung zugeflossen gilt und erfüllte die Voraussetzungen der Anwendung der eingangs vorgestellten Begünstigungsregelungen, was zur Folge hatte, dass der Veräußerer den gesamten Verkaufsgewinn ermäßigt besteuern lassen konnte.
Konträr zur wohlwollenden Verwaltungsauffassung hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) positioniert. Er hat seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt und entschieden, dass Earn-out-Zahlungen erst im Veranlagungszeitraum des tatsächlichen Zuflusses als nachträgliche Einnahmen der Besteuerung zu unterwerfen sind. In seiner Urteilsbegründung bezog sich der BFH insbesondere auf die vorausgegangene Rechtsprechung, dass es sich bei der gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderung um aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche handele, bei denen im Zeitpunkt der Veräußerung weder feststeht, ob die Forderung entsteht, noch wie hoch diese sein wird.
Durch das Urteil ist klargestellt, dass der variable Kaufpreisanteil nicht die Voraussetzungen der ermäßigten Besteuerung erfüllt und im Zeitpunkt des Zuflusses unter Anwendung des in diesem Veranlagungszeitraum geltenden persönlichen Steuersatz zu versteuern ist. Das Urteil ist neben der Versagung der ermäßigten Besteuerung von Earn-out-Zahlungen auch dahingehend problematisch, dass der BFH offengelassen hat, ob bei einer Veräußerung mit variablem Kaufpreisbestandteil der vereinbarte Basiskaufpreis weiterhin die Voraussetzung als außerordentliche Einkünfte (Zusammenballung) erfüllt. Diese liegt in der Regel nur vor, wenn die Einkünfte geballt, also in einem Veranlagungszeitraum zufließen.
Um die, sich aus der aktuellen BFH-Rechtsprechung ergebende, unsichere Rechtslage zu umgehen, empfiehlt es sich erfolgsabhängige Anteile als negative Earn-outs zu strukturieren. Käufer und Verkäufer vereinbaren die zu erfüllenden Zielgrößeren dabei als auflösende Bedingung. Der Veräußerer realisiert dabei den gesamten Veräußerungspreis inklusive variabler Komponenten am Veräußerungsstichtag. Werden vereinbarte Ziele künftig nicht erreicht und variable Anteile zur Rückzahlung an den Käufer fällig, wirkt die auflösende Bedingung als rückwirkendes auf den Veräußerungszeitpunkt zurück.
EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) - Handlungsbedarf für Unternehmen
Mit der EUDR hat die Europäische Union bereits 2023 einen verbindlichen Rechtsrahmen geschaffen, der Unternehmen hinsichtlich ihrer Lieferketten verpflichtet. Ziel ist es, die weltweite Entwaldung zu reduzieren und sicherzustellen, dass bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte nicht zur Zerstörung von Wäldern beitragen. Für viele Unternehmen ergeben sich daraus neue Sorgfaltspflichten und Dokumentationsanforderungen. Betroffen sind insbesondere Lieferketten rund um Rinder, Holz, Kakao, Soja, Palmöl, Kaffee und Kautschuk sowie daraus hergestellte Erzeugnisse. Unternehmen, die diese Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder bereitstellen, müssen künftig nachweisen, dass diese Erzeugnisse nicht von nach dem 31.12.2020 entwaldeten Flächen stammen und nicht zur Waldschädigung beigetragen haben.
Die Verordnung etabliert ein dreistufiges Due-Diligence-System aus Informationsbeschaffung, Risikobewertung und Risikominderung. Unternehmen haben umfassende Lieferkettendaten, einschließlich geographischer Koordinaten der Anbauflächen, zu erheben und zu dokumentieren. Eine Vermarktung der Produkte in der EU ist nur zulässig, wenn nach Abschluss der Sorgfaltsprüfung kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko der Nichtkonformität verbleibt. Zudem ist eine elektronische Sorgfaltserklärung im EUDR-Informationssystem der Europäischen Kommission abzugeben.
Inzwischen wurde die EUDR weiterentwickelt. Fristen wurden angepasst, Sorgfaltspflichten vereinfacht und ein Länderrisikoklassifizierungssystem eingeführt. Ergänzende Leitlinien, FAQs sowie Verbesserungen des Informationssystems sollen eine einheitlichere Anwendung und spürbare Entlastung der Unternehmen gewährleisten, ohne die Kernziele der Verordnung, entwaldungsfreie und rechtmäßige Lieferketten, zu gefährden.
Die Anwendung erfolgt gestaffelt: Für große und mittlere Unternehmen sowie für Klein- und Kleinstunternehmen aus dem Holzsektor ab dem 30.12.2026, für andere kleine Unternehmen ab dem 30.06.2027.
Unternehmen sollten bereits jetzt sicherstellen, dass die erforderliche Nachverfolgbarkeit in ihren Lieferketten gewährleistet ist, um die neuen Anforderungen fristgerecht zu erfüllen.
Ihr Ansprechpartner:
Katharina Mundt
Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin
+49 (0)40 734 420 600 | Kontakt
Finale Neufassung des IDW S 1: Mehr Klarheit bei Unternehmensbewertungen
Unternehmensbewertungen bilden häufig die Grundlage für Unternehmenskäufe, Umstrukturierungen, gesellschaftsrechtliche Maßnahmen oder steuerliche Fragestellungen und stellen eine der Kernaufgaben von Wirtschaftsprüfern dar. Die Anforderungen an eine nachvollziehbare und sachgerechte Wertermittlung sind hoch. Mit der nun veröffentlichten Neufassung des IDW S 1 wurde der maßgebliche Bewertungsstandard des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) umfassend aktualisiert und an die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst. Niedrigzinsphasen, Künstliche Intelligenz, volatile Märkte sowie die Auswirkungen der Corona-Pandemie haben gezeigt, dass der Bewertungsstandard stärker an aktuelle Entwicklungen angepasst werden muss. Die Neufassung trägt diesen Veränderungen Rechnung und konkretisiert zahlreiche bislang offene Fragen.
Ein wesentlicher Punkt betrifft die Erleichterungen bei der Plausibilisierung von Unternehmensplanungen. Künftig kann der Wirtschaftsprüfer in bestimmten Fällen auf umfangreiche Analysehandlungen verzichten, sofern die Gesamtplanung bereits hinreichend plausibel erscheint. Damit wird der Bewertungsspielraum praxisnäher ausgestaltet, ohne die Anforderungen an die Qualität der Bewertung grundsätzlich zu reduzieren.
Auch die Rolle des Wirtschaftsprüfers wurde präzisiert. Der Standard konkretisiert insbesondere die Funktion des sogenannten neutralen Sachverständigen. Dabei wird hervorgehoben, dass der Bewerter seine Einschätzung eigenverantwortlich und am jeweiligen Bewertungsanlass orientiert vorzunehmen hat. Dies stärkt die Bedeutung der fachlichen Beurteilung im konkreten Einzelfall.
Von besonderer praktischer Relevanz ist zudem die Konkretisierung der Anteilseignerperspektive. Der objektivierte Unternehmenswert soll künftig noch stärker aus Sicht eines im Unternehmensinteresse handelnden Managements bestimmt werden. Individuelle Interessen einzelner Gesellschafter bleiben dabei grundsätzlich außer Betracht. Gleichzeitig stellt der Standard klar, dass die Summe aller Anteilswerte rechnerisch dem Gesamtunternehmenswert entsprechen muss.
Auch methodisch enthält die Neufassung wichtige Präzisierungen. So wird die Marktrisikoprämie genauer definiert und enger mit dem verwendeten Basiszinssatz verknüpft. Zudem wird das sogenannte Tax-CAPM nun ausdrücklich als zulässige Grundlage zur Ableitung des Kapitalisierungszinssatzes genannt, wenn persönliche Ertragsteuern berücksichtigt werden.
Insgesamt schafft der neue IDW S 1 mehr Transparenz und Rechtssicherheit bei Unternehmensbewertungen. Die Neufassung geht über redaktionelle Anpassungen deutlich hinaus und schafft eine Vielzahl inhaltlicher Weiterentwicklungen. Für Unternehmen, Gesellschafter und Berater schaffen die Neuerungen eine stärkere Orientierung an den tatsächlichen Anforderungen der Praxis und reduzieren die Erwartungslücke hinsichtlich der Rolle, die der Wirtschaftsprüfer bei Unternehmensbewertungen einnimmt.
Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
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Ertragsteuerrechtliche Organschaft – Bei der tatsächlichen Durchführung des Gewinnabführungsvertrags ist Sorgfalt geboten!
In verschiedenen Konstellationen kann die Einrichtung einer ertragsteuerlichen Organschaft vorteilhaft sein. Die gewünschte Wirkung tritt jedoch nur dann ein, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört auch, dass der notwendige Gewinnabführungsvertrag auch tatsächlich durchgeführt wird. Dies erfordert nicht nur die Erfüllung der aus dem Vertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern auch deren ordnungsgemäße Buchung in den Jahresabschlüssen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das bestätigt und klargestellt, dass eine zeitnahe Erfüllung – grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit – erforderlich ist.
Im Streitfall führte die Klägerin, eine GmbH, die erzielten Gewinne nicht innerhalb dieser Frist an ihren Organträger ab, sondern verbuchte sie lediglich als Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter auf einem Verrechnungskonto. Erst einige Jahre später kam es zu einer Aufrechnung mit Forderungen des Organträgers – deutlich nach Ablauf der zulässigen Tilgungsfrist.
Das Finanzgericht Köln und der BFH erkannten keine körperschaft- oder gewerbesteuerrechtliche Organschaft an, da der Gewinnabführungsvertrag nicht während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt wurde. Der Gesetzeswortlaut verlangt die Durchführung 'während' der Vertragslaufzeit, nicht erst nach deren Ende. Der BFH betonte zudem, dass allein die Verbuchung auf einem laufenden Verrechnungskonto nicht genügt. Es muss zu einem zivilrechtlichen Ausgleich der Forderungen kommen – etwa durch Zahlung, Rechnungsabschluss oder Umwandlung in ein Schuldanerkenntnis oder Darlehen –, um den Gewinnabführungsvertrag tatsächlich zu vollziehen.
In der Praxis bedeutet dies: In Organschaftsfällen ist zwingend zu prüfen, ob die Abführung der Gewinne innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit erfolgt ist. Wird diese Frist überschritten, liegt materiellrechtlich keine Organschaft vor und der Gewinn ist der Organgesellschaft zuzurechnen.
Ihr Ansprechpartner:
Daniela Düwel
Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin
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Grunderwerbsteuer: Risiko bei Umstrukturierungen
Sind an Umstrukturierungen in Unternehmensgruppen Gesellschaften beteiligt, in deren Eigentum sich Grundstücke befinden, besteht immer die Gefahr einer Grunderwerbsteuerbelastung. Das ist widersinnig, weil es häufig nicht zu einer Änderung der tatsächlich wirtschaftlich beteiligten Personen kommt. Die Grunderwerbsteuer kann Umstrukturierungen verteuern.
Bei Personengesellschaften kommen Steuerbefreiungen in Frage. Sobald Grundstückseigentümer eine Kapitalgesellschaft ist oder werden soll, scheiden diese Möglichkeiten aus.
Seit gut 15 Jahren bietet das Gesetz mit der "Steuervergünstigung bei Umstrukturierung im Konzern" eine Lösung. Es ist jedoch Vorsicht geboten: Die Regelung hilft nicht, wenn Grundstücke innerhalb einer Unternehmensgruppe veräußert werden oder aber mehrere Gesellschafter an einem der umstrukturierenden Unternehmen beteiligt sind. Letzteres hat der Bundesfinanzhof jüngst bestätigt. Er will das Gesetz wörtlich nehmen, das ein herrschendes Unternehmen voraussetzt; eine Gruppe von Gesellschaftern kann dies nicht ersetzen.
GmbH in der Krise: Wann wertlose Darlehen steuerlich genutzt werden können
Viele Gesellschafter unterstützen ihre GmbH mit Darlehen. Gerät die Gesellschaft später in wirtschaftliche Schwierigkeiten, steht oft ein Verzicht auf diese Darlehen im Raum. Im Fokus steht dabei in der Regel die Steuerfolge auf Eben der GmbH, doch was passiert beim verzichtenden Gesellschafter?
Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab. Ist der Gesellschafter zu mindestens 1 % an der GmbH beteiligt, muss zwischen nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung und einem Verlust aus Kapitaleinkünften unterschieden werden.
Nachträgliche Anschaffungskosten wirken sie sich steuerlich erst bei der Veräußerung der Beteiligung oder bei Liquidation der GmbH aus – und dann auch nur zu 60 %. Wird der Verlust dagegen den Kapitaleinkünften zugeordnet, kann er sofort genutzt werden, wenngleich in der Regel ebenfalls nur zu 60 %..
Entscheidend ist die Werthaltigkeit des Darlehens im Zeitpunkt des Verzichts. Soweit das Darlehen dann noch werthaltig ist, liegen stets nachträgliche Anschaffungskosten vor. Höchstens der nicht werthaltige Teil kann sofort als Verlust berücksichtigt werden. Maßgeblich dafür ist, wann und warum das Darlehen gewährt wurde. Wurde es erst in der Krise gewährt, stellt auch der nicht werthaltige Teil nachträglichen Anschaffungskosten dar. Bei einem fremdüblichen Darlehen, das in der Krise trotz Rückforderungsmöglichkeit stehen gelassen wurde, kann der beim Eintritt der Krise wertlose Teil sofort als Verlust berücksichtigt werden. Ein nachfolgender weiterer Wertverlust führt dagegen nur zu nachträglichen Anschaffungskosten.
Für die Praxis ist eine saubere Dokumentation unerlässlich. Schon kleine Unterschiede im Sachverhalt können entscheiden, ob ein Verlust sofort steuerwirksam wird. Wichtig sind Nachweise zur Fremdüblichkeit des Darlehens, zum Zeitpunkt des Kriseneintritts und zur Werthaltigkeit in diesem Moment. Alternativ kann statt eines Verzichts auch eine Veräußerung der Forderung geprüft werden – ein Veräußerungsverlust ist steuerlich regelmäßig sofort berücksichtigungsfähig.
Ihr Ansprechpartner:
Daniela Düwel
Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin
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Kostentragung im Konzern und bei Umstrukturierungen
Insbesondere Rechts- und Beratungskosten werden generell in Unternehmensgruppen, aber auch insbesondere bei Umstrukturierungen, häufig eher zufällig einem Gruppenunternehmen zugerechnet. Manchmal geht es aber auch um eine bessere steuerliche Nutzbarkeit von Aufwendungen.
So musste z. B. das Finanzgericht Düsseldorf FG) entscheiden, ob Rechts- und Beratungskosten bei mittelbarer Kostentragung im Organkreis zwingend unter das Abzugsverbot fallen, weil sie letztendlich mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang stehen. Im Kern geht es darum, dass eine Organgesellschaft eine Beteiligung an einer Enkelgesellschaft veräußert, die Organträgerin jedoch die Beratung im eigenen Namen beauftragt und bezahlt hat. Das Finanzamt wollte die Kosten der veräußernden Organgesellschaft zurechnen und sie lediglich als Veräußerungskosten berücksichtigen, was nur eine einkommensmindernde Wirkung von 5 % entfaltet hätte.
Das FG hat dem eine Absage erteilt und den vollen Betriebsausgabenabzug bei der Organträgerin zugelassen. Weder ließ sich der Aufwand als verdeckte Einlage qualifizieren noch über Konstruktionen wie den „abgekürzten Vertragsweg“ zurechnen, wenn die Organträgerin erkennbar im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gehandelt und keine Erstattung erwartet oder vereinbart hat.
Ähnliche Fragen können auch bei Umstrukturierungskosten auftreten. In jedem Fall ist es wichtig, frühzeitig zu entscheiden, welches Konzernunternehmen Rechts- und Beratungskosten tragen soll. Zum einen kann so möglicherweise eine steuerliche Optimierung erfolgen, zum anderen können unliebsame Überraschungen in Betriebsprüfungen vermieden werden.
Ihr Ansprechpartner:
Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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Jahresendanpassungen bei Verrechnungspreisen: Auch über die Umsatzsteuer nachdenken!
Viele internationale Unternehmensgruppen steuern ihre Verrechnungspreise zulässigerweise über sogenannte Jahresendanpassungen; so wird am Jahresende die Gewinnmarge auf eine vereinbarte Zielrendite gebracht. Das kann umsatzsteuerliche Folgen haben! Jahresendanpassungen pauschal als umsatzsteuerlich irrelevant zu qualifizieren, ist nicht immer richtig: Nach der aktuellen EuGH-Rechtsprechung ist eine Jahresendanpassung umsatzsteuerbar, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer konkreten Lieferung oder Dienstleistung besteht. In diesem Fall sollte auch darauf geachtet werden, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind, da es sonst zu einer tatsächlichen Belastung mit Umsatzsteuer kommt. Wenn es sich dagegen lediglich um eine reine Ergebniskorrektur ohne Leistungsbezug handelt, kann es (weiterhin) vertretbar sein, den Vorgang als nicht umsatzsteuerbar zu behandeln.
Es empfiehlt sich, die bestehenden Verträge und die Dokumentation zur Verrechnungspreisanpassung zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen, um eine korrekte umsatzsteuerliche Behandlung sicherzustellen.
Ihr Ansprechpartner:
Steffen Kopitza
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science
+49 (0)40 734 420 600 | Kontakt
Berichtigungspflichten nach Betriebsprüfungen - Es ist ungemütlicher geworden!
Ab 2025 gilt eine erweiterte Berichtigungspflicht nach Betriebsprüfungen. Werden im Rahmen einer Außenprüfung Feststellungen getroffen, die zu Änderungen führen, muss der Steuerpflichtige prüfen, ob dieselben Sachverhalte auch in ungeprüften Jahren oder anderen Steuerarten vorkommen. Ist das der Fall, muss dies "unverzüglich" dem Finanzamt angezeigt und grundsätzlich eine berichtigte Erklärung eingereicht werden. Das kann besonders noch nicht geprüfte Folgejahre im Anschluss an die Betriebsprüfung betreffen oder auch andere Steuerarten. Beispielsweise können sich Feststellungen zur Lohnsteuer auch auf die Umsatzsteuer auswirken oder umgekehrt. Dabei ist zu beachten, dass auch (vermeintlich) einmalige Verhandlungslösungen von dieser Regelung erfasst sind.
Unterbleibt eine Anzeige oder Berichtigung, drohen Mehrsteuern sowie steuerstraf- und bußgeldrechtliche Risiken.
Vor dem Hintergrund, dass bisher akzeptierte Feststellungen der Betriebsprüfung häufig nur selektiv in anderen Zeiträumen umgesetzt wurden, stellt dies eine ganz erhebliche Verschärfung für die Praxis dar, mit der zukünftig umgegangen werden muss. Unternehmen werden nicht umhinkommen, ihre Prozesse nach Abschluss einer Betriebsprüfung neu aufzusetzen.
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