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Grundstücksüberlassungen können Betriebsvermögensbegünstigung gefährden

Unternehmensvermögen wird unter bestimmten Voraussetzungen bei Übertragung auf die nachfolgende Generation weitestgehend von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Eine Rolle spielt dabei so genanntes schädliches Verwaltungsvermögen, das unter Umständen trotz vollständiger Verschonung eine Steuer auslösen kann oder - im schlimmsten Fall - sogar dazu führt, dass Verschonungsmöglichkeiten versagt werden. Potenziell schädliches Verwaltungsvermögen sollte in Unternehmen daher unter ständiger Beobachtung stehen.

Zum schädlichen Verwaltungsvermögen gehören an Dritte vermietete Grundstücke, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand greift. Die Ausnahmen beziehen sich auf Vermietungen im Konzern, Überlassungen im Rahmen von Betriebsaufspaltungen sowie Grundstücke im Sonderbetriebsvermögen.

Häufig übersehen wird dabei, dass nicht nur klassische Vermietungen von Wohnungen oder ganzen Gebäude(teile)n schädlich sein können. Auch kurzfristigere Überlassungen von aktuell nicht genutzten Immobilien oder Freiflächen führen zu Verwaltungsvermögen. Häufig kommt das vor, wenn Vorratsgrundstücke vorgehalten werden. Ebenfalls nicht zwingend unschädlich sind Überlassungen, die eng mit dem eigentlichen betrieblichen Zweck verbunden sind. Zu denken ist beispielsweise an Werkswohnungen. Nur für von Brauereien an Gaststätten vermietete Immobilien oder Tankstellengrundstücke ist eine ausdrückliche Ausnahme vorgesehen, weil die Vermietungen in diesen Fällen regelmäßig an Lieferverträge geknüpft sind. An Kunden vermietet Lagerflächen stellen nach Ansicht der Finanzverwaltung dagegen auch dann schädliche Grundstücksüberlassungen dar, wenn an die Mieter gleichzeitig Logistikdienstleistungen erbracht werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich diesem harten Kurz nun angeschlossen: Im Urteilssachverhalt ging es um den Betrieb eines Parkhauses. Der BFH entschied, dass auch die (kurzfristige) Überlassung der sich im Parkhaus befindlichen Parkplätze eine schädliche Grundstücksüberlassung darstellt. Daran ist abzulesen, dass jegliche Art von Vermietungen in Zusammenhang mit einem Grundstück zu potenziell schädlichem Verwaltungsvermögen führen.


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Vorsteuerabzug bei einer Holding

Sofern sich eine Holding nicht auf das reine Halten und Verwalten von Beteiligungen beschränkt, also nicht als reine Finanzholding agiert, sondern als Führungs- und Funktionsholding durch entgeltliche Leistungen an ihr Beteiligungen auf diese Einfluss nimmt, kann die Holding vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer sein.

In Hinblick auf die von der Holding bezogenen Eingangsleistungen, für die ein Vorsteuerabzug gelten gemacht werden soll, muss ein klarer Bezug zu den von der Holding erbrachten Ausgangsleistungen an ihre Beteiligungen erkennbar sein ‒ wie dies bei Geschäfts- und Buchführungsleistungen bei tätigkeitsbezogenen Sachkosten wie z. B. dem Erwerb von entsprechender IT-Hard- oder Software für die Buchführungsleistungen der Fall ist. Für Eingangsleistungen, die sich auf unternehmerische Allgemeinkosten der Führungs- und Funktionsholding selbst beziehen, kann ebenfalls ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Dies betrifft insbesondere die Kosten der Gründung, Ausstattung und laufenden Unterhaltung einer Holdinggesellschaft und ihres Personals.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem aktuellen Urteil diesen Grundsatz bestätigt, aber auch erneut Grenzen aufgezeigt. Der Vorsteuerabzug stehe einer Holdinggesellschaft aus von ihr bezogenen Leistungen bereits systematisch dann nicht zu, so der BFH, wenn die bezogenen Leistungen nicht der Holding selbst dienen oder im direkten Zusammenhang mit an die Beteiligung erbrachten entgeltlichen Ausgangsleitungen stehen, sondern vielmehr Ausgangsleistungen der Tochtergesellschaft an ein drittes Unternehmen zugutekommen. Im vorliegenden Fall hatte eine Holding, welche als Führungs- und Funktionsholding einzustufen war, u. a. Architektenleistungen für von der Beteiligung zu erbringende Bauleistungen eingekauft und den Vorsteuerabzug geltend gemacht. Dieser wurde letztendlich durch den BFH versagt, da der kostenbezogene Zusammenhang von Ein- und Ausgangsleistungen der Holding selbst fehlte und auch keine Allgemeinkosten der Holding vorlagen.

Bei Holdinggesellschaften sind Eingangsleistungen daher immer sehr sorgfältig daraufhin zu prüfen, ob tatsächlich ein Vorsteuerabzug möglich ist.


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Hochpreisige Fahrzeuge im Betriebsvermögen

Die Besteuerung von Firmen-Pkw stellt ein häufiges Streitthema im Rahmen von Betriebsprüfungen dar. Wird dem Betriebsvermögen ein hochpreisiges Fahrzeug zugeordnet, besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung zumindest einen Teil des Abzugs der betrieblichen Ausgaben sowie des Vorsteuerabzugs verwehrt. Dabei steht die Angemessenheit der Aufwendungen im Fokus. Die Angemessenheitsprüfung erfolgt für den Einzelfall und orientiert sich an der allgemeinen Verkehrsauffassung. Neben der Angemessenheit im betrieblichen Bereich (u. a. Größe des Unternehmens, Erforderlichkeit des Aufwands) ist auch die private Lebenshäre zu berücksichtigen. Bei Betriebsprüfungen wird die Angemessenheit in der Regel bei Überschreiten von in der Rechtsprechung festgelegten Angemessenheitsgrenzen (2 €/km bzw. (Netto-)Anschaffungskosten von 100.000 €) in Frage gestellt. Im Einzelfall kann der Betriebsausgabenabzug unter Umständen sogar in voller Höhe ausgeschlossen sein.


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Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die im Privatvermögen gehalten werden, stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre mittel- oder unmittelbar zu mindestens einem Prozent an der Gesellschaft beteiligt war. Diese Veräußerungsgewinne werden grundsätzlich mit dem individuellen Einkommensteuersatz besteuert. Es gelten jedoch Besonderheiten im Besteuerungsverfahren, beispielsweise die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens. Geregelt ist das in § 17 EStG.

Dass § 17 EStG veranlagungszeitraumbezogen auszulegen ist, entschied kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Streit um die Besteuerung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Aktienpakets. Die Mutter der Klägerin war Eigentümerin eines Aktienpakets, welches einer Beteiligung am Kapital der Gesellschaft von 1,04 % entsprach. Die Hälfte der vorgenannten Anteile übertrug sie auf ihre Tochter (Klägerin). Zwei Jahre später veräußerte die Klägerin ihre Anteile. Das Finanzamt berücksichtigte den Veräußerungsgewinn unter Anwendung des seinerzeit noch gültigen Halbeinkünfteverfahrens, da innerhalb des Fünfjahreszeitraums die Rechtsvorgängerin (Mutter) die 1 %-Marke erreichte. Wichtig zu wissen ist, dass die 1 %-Marke erst kurz nach der Übertragung der Anteile durch das Steuersenkungsgesetz eingeführt worden war. Daher führte die Klägerin aus, dass weder ihre Rechtsvorgängerin die Tatbestände des § 17 EStG in der alten Fassung erfüllte, noch sie selbst in der mit dem Steuersenkungsgesetzes novellierten Fassung. Der BFH bestätigte diese veranlagungszeitraumbezogene Auslegung der Klägerin, bei welcher der Fünfjahreszeitraum immer nur für die jeweils geltende Rechtslage berücksichtigt werden kann. Diese Sichtweise begründet der BFH in nachvollziehbarer Weise mit dem Vertrauensschutz für die Steuerpflichtigen. Dennoch zeigt dieses BFH-Urteil einmal mehr die Notwenigkeit einer präzisen Auslegung und Anwendung des Steuerrechts vor allem im Zuge von Gesetzesänderungen.


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"Steuerliche" Betriebsveranstaltungen - Wer muss eingeladen werden?

Das Steuerrecht definiert Betriebsveranstaltungen als "Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter". Dabei dürfen nicht nur Mitarbeiter eingeladen werden, sondern in gewissem Umfang auch Begleitpersonen.

Der bekannte Freibetrag in Höhe von 110 EUR wird dabei nur gewährt, wenn die Veranstaltung allen "Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils" offensteht. Das schließt Veranstaltungen für Personengruppen aus, die nicht als Betriebsteil verstanden werden können. So gilt der Freibetrag nicht, wenn beispielsweise lediglich der Vorstand, bestimmte Führungsebenen oder ein Personenkreis, der für besondere Leistungen belohnt werden soll, eingeladen wird. Gerade in größeren Unternehmen sind solche Feiern - aus ganz unterschiedlichen Anlässen und mit verschiedensten Zusammensetzungen - aber nicht unüblich. Das ist in der Praxis zu beachten, wobei die doch überschaubare Höhe des Freibetrags dazu führt, dass dieser wohl meistens ohnehin anderweitig ausgeschöpft wird.

Unabhängig vom Freibetrag dürfte aber kaum ein Arbeitgeber daran interessiert sein, den Gästen einer Betriebsveranstaltung im Nachgang mit der nächsten Lohnabrechnung Lohnsteuer zu belasten. Hier hilft die Möglichkeit, die Lohnsteuer auf steuerpflichtige Einladungen pauschal mit 25 % abzuführen. In diesem Zusammenhang geholfen hat nun auch der Bundesfinanzhof, der klargestellt hat, dass die Pauschalierung für alle Betriebsveranstaltungen anwendbar ist und das Kriterium des Offenstehens hier nicht gilt. Für die Praxis ist das eine wichtige Entscheidung, die von der Finanzverwaltung bisher nicht kommentiert wurde. Es bleibt aber zu hoffen, dass zukünftig jede Art von Betriebsveranstaltung für beliebige Personengruppen pauschal besteuert werden kann, um die praxisferne Pflicht zum Lohnsteuerabzug zu vermeiden.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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Risikomanagement in Familienunternehmen

Das Wort Risikomanagement wird in der Praxis unterschiedlich definiert. Der Gesetzgeber fordert z. B. im Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG), dass die Geschäftsführung fortlaufend Entwicklungen, welche den Fortbestand gefährden können, überwachen müssen. Erkennen sie solche Entwicklungen, müssen sie geeignete Maßnahmen ergreifen und die Aufsichtsorgane darüber informieren. Dabei ist zu beachten, dass Einzelrisiken manchmal erst in Summe oder im Zeitablauf zu einer Bestandsgefährdung führen können. Daher muss die Geschäftsführung sicherstellen, dass sämtliche Risiken erfasst werden, die in ihrem Zusammenspiel potenziell bestandsgefährdend sein können. Darunter versteht man solche Risiken, die sich wesentlich auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auswirken und bei Eintritt zu einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit innerhalb der nächsten 24 Monate führen können.

Der größte Teil der Risiken bei Familienunternehmen entstammt nur wenigen Positionen, und zwar den Umsätzen und den großen Aufwandspositionen wie Materialkosten, Personalkosten oder sonstigen Kosten wie Miete und Zinsen.

Hinzu kommt aber noch ein weiteres spezielles Risiko, und zwar dass auch die Familie selbst zu einem Risiko für das Unternehmen werden kann. So können ungelöste Probleme der Familie oder eine fehlende Einigkeit über die strategische Ausrichtung den Bestand des Unternehmens gefährden. Daher muss auch die Familienstruktur in die Risikoanalyse einbezogen werden.

Im Risikomanagement geht es dabei nicht darum, eine große Anzahl an Risiken zu erfassen, sondern vielmehr um die Identifikation der für das Unternehmen wesentlichen. Als Rahmen für die Gestaltung des Risikomanagements wird in der Literatur eine Orientierung am DIIR Revisionsstandard Nr. 2.1 des Deutschen Instituts für interne Revision empfohlen.

Für Familienunternehmen besteht dabei die Herausforderung, eine Balance zwischen der notwendigen Formalisierung des Risikomanagements und der Bewahrung der Flexibilität zu finden, die Familienunternehmen auszeichnet.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Besteuerung von Earn-Out-Zahlungen bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Im Rahmen der Veräußerung von Unternehmen stellt sich regelmäßig heraus, dass die Wertvorstellungen zwischen Käufer und Verkäufer auseinanderliegen. In Earn-Out-Klauseln im Unternehmenskaufvertrag legen die Parteien daher häufig fest, einen Teil des Kaufpreises nicht bei Übergang der Anteile, sondern später zu begleichen, wenn gewisse Ziele erreicht wurden.

Laut ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entsteht ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf solcher Unternehmensanteile grundsätzlich stichtagsbezogen im Veräußerungszeitpunkt. Dies gilt unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig oder in Raten gezahlt wird. Nachträgliche Veränderungen des Veräußerungspreises wirken grundsätzlich auf den Veräußerungszeitpunkt zurück. Abweichend von diesem Grundsatz ist jedoch bei gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisbestandteilen, die sowohl dem Grund als auch der Höhe nach ungewiss sind, auf den Zufluss des Veräußerungsentgelts abzustellen.

Das Steuerrecht sieht einmalig für außerordentliche Einkünfte (wie z. B. den Verkauf eines Mitunternehmeranteils) bis zu einem Betrag von 5 Mio. Euro eine ermäßigte Besteuerung vor, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Um diese ermäßigte Besteuerung zu nutzen, ist es aber erforderlich, dass die Earn-Out-Zahlungen auf den Veräußerungszeitpunkt zurückwirken. In einem aktuellen Urteil hat der BFH hierzu nun entschieden, dass neben dem Festkaufpreis zu leistende gewinn- und umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile nicht zurückwirken, sondern erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern sind. Der BFH hat im Urteil zwar keine Stellung zur Anwendung der ermäßigten Besteuerung bezogen, allerdings ist aufgrund der nachträglichen Besteuerung der Earn-Out-Zahlungen nicht von einer Nutzungsmöglichkeit auszugehen. In der Praxis sollte man daher genau schauen, wie die Earn-Out-Regelungen ausgestaltet werden.


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90 %-Test für Betriebsvermögensverschonung: BFH hilft zumindest Handelsunternehmen

Die Übertragung von Anteilen an Unternehmen im Wege einer Erbschaft oder Schenkung sind vielfach erbschaft- bzw. schenkungssteuerbegünstigt. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erlangung der Begünstigungen sind nach den letzten Reformierungen des Erbschaftsteuergesetzes zahlreich. Am Anfang der Begünstigungsprüfung steht immer der sogenannte 90%-Test. Vorgenannter Test prüft, ob die Summe des Verwaltungsvermögens mehr als 90% des Wertes des gesamten Betriebsvermögens beträgt. Da zum Verwaltungsvermögen nicht nur liquide Mittel zählen, sondern u. a. auch Forderungen, kann der sogenannte 90 %-Test insbesondere Handelsunternehmen (stichtagsbezogen) zum Verhängnis werden. Sofern der 90%-Test nicht bestanden wird, wird jegliche Begünstigung bei der Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer versagt.

Vorgenannte Regelung führte in einem vom Finanzgericht Münster (FG) beurteilten Fall zu einer Begünstigungsversagung bei einem Handelsunternehmen, welches dem Sinn und Zweck der Begünstigungsregelungen nach sehr wohl eine Begünstigung hätte erhalten sollen. Sinn und Zweck der Regelung ist es nämlich, durch die Vermeidung einer Steuererhebung auf illiquides Unternehmensvermögen nicht das Unternehmen selbst, die Arbeitsplätze und damit mittelbar auch das künftige Besteuerungssubstrat zu gefährden. Profitieren sollen von dieser Regelung jedoch nur Unternehmen, die volkswirtschaftlichen „Mehrwert“ schaffen und nicht ganz überwiegend Vermögen verwalten.

Im Urteil erhob das FG verfassungsrechtliche Bedenken, ob der sog. 90 %-Test tatsächlich das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel im Einzelfall erreicht. Insbesondere hatte das FG massive Bedenken hinsichtlich der Berechnungssystematik beim 90%-Test, da dieser das Brutto-Verwaltungsvermögen (vor Schuldensaldierung) mit dem Netto-Betriebsvermögen (nach Schuldensaldierung) vergleicht. Das Revisionsurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hob die Entscheidung des FG zugunsten des Steuerpflichtigen zwar aus verfahrensrechtlichen Gründen auf, gab dem FG jedoch in der Sache Recht. Der BFH entschied folgerichtig, dass für den 90 %-Test beim Verwaltungsvermögen ebenfalls eine Schuldensaldierung zu erfolgen hat.

Das Urteil ist von grundsätzlicher Bedeutung und gib insbesondere Unternehmen mit (temporär) hohen Bank- und/oder Forderungsbeständen die Hoffnung, eine Erbschaft- bzw. Schenkungssteuerbegünstigung doch nicht zwingend gänzlich zu verlieren.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Umsatzsteuerberichtigung bei Uneinbringlichkeit von Forderungen

Ist ein vereinbartes Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung uneinbringlich geworden, hat der Unternehmer den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Der Unternehmer kann also die im Rahmen der Soll-Versteuerung bereits an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer von diesem zurückfordern. Fraglich ist der Zeitpunkt, zu dem ein Entgelt als uneinbringlich gilt und die Rückforderung der abgeführten Umsatzsteuer erfolgen muss.

Die Uneinbringlichkeit eines Entgelts liegt vor, wenn bei einer objektiven Beurteilung davon auszugehen ist, dass der Leistende die Forderung (ganz oder teilweise) voraussichtlich weder rechtlich noch tatsächlich in absehbarer Zeit durchsetzen kann. Dies trifft insbesondere zu, wenn der Leistungsempfänger die Existenz der Forderung substantiiert bestreitet, die erstellte Rechnung beanstandet und somit erklärt, die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) nicht zu begleichen. Eine zu späte Berichtigung kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass das Finanzamt die Umsatzsteuer nicht mehr erstatten muss.


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Das MoPeG kommt - Wer muss jetzt handeln?

Die Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) sind schon länger in aller Munde und stehen jetzt kurz vor ihrem In-Kraft-Treten am 1.1.2024.

Ganz akuter Handlungsbedarf besteht noch im Dezember bei Unternehmern, die eine klassische Betriebsaufspaltung vermeiden, indem eine von der eigenen GmbH genutzte Immobilie mit einer weiteren Person in GbR gehalten wird und der GmbH-Gesellschafter in der GbR seinen Willen nicht durchsetzen kann. Die Betriebsaufspaltung kann dabei nicht nur verhindert werden, wenn dem zweiten Gesellschafter mindestens die Hälfte der Immobilien-GbR zusteht. Vielmehr funktioniert das Modell auch bei ganz untergeordneten Beteiligungen am Vermögen, nämlich dann, wenn nach Köpfen abgestimmt wird. In diesen Fällen bleibt die Immobilie steuerlich Privatvermögen. Bisher funktioniert das mit einer ganz einfachen Mehrheitsklausel im GbR-Vertrag, da das BGB die Abstimmung nach Köpfen als gesetzlichen Grundfall vorsieht. Ab 1. Januar ändert sich das: Zukünftig gilt ohne Regelung im GbR-Vertrag, dass Abstimmungen nach den Beteiligungsverhältnissen erfolgen. Wer also bisher auf diese Weise eine Betriebsaufspaltung verhindert, muss dringend prüfen, ob die Abstimmung nach Köpfen im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, ansonsten muss noch in 2023 eine Anpassung erfolgen. Kein Handlungsbedarf besteht dagegen - anders als im Internet teilweise propagiert - wenn die Betriebsaufspaltung wegen der gesetzlichen Einstimmigkeitsabrede vermieden ist. Diese gilt nämlich auch nach dem Jahreswechsel noch als gesetzlicher Grundfall.

Handlungsbedarf besteht auch in Hinblick auf das neue Gesellschaftsregister. Zukünftig können nur noch eingetragene GbRs (eGbR) Immobilien erwerben, belasten oder veräußern. Steht also ein solcher Vorgang an, sollte dieser in zeitkritischen Fällen noch in 2023 stattfinden. Denn das Gesellschaftsregister beginnt mit den ab 2024 notwendigen Eintragungen erst im Januar. Möglicherweise drohen längere Wartezeiten, die Käufe oder Veräußerungen kurz nach dem Jahreswechsel unmöglich machen. In einschlägigen Fällen empfehlen wir, rechtzeitig Kontakt mit einem Notar aufzunehmen, um eine sinnvolle Vorgehensweise abzuklären. Gleiches gilt, wenn Anteile an einer GmbH von einer GbR erworben oder verkauft werden sollen.

Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht ist dagegen bisher angenommener Druck wieder entfallen: Es bestand lange die Befürchtung, dass Befreiungstatbestände bei der Grunderwerbsteuer für Gesellschafter von Personengesellschaftern ab 1.1.2024 als Reflex auf das MoPeG nicht mehr gelten könnten. Dem ist der Gesetzgeber Mitte November mit einer Änderung im Grunderwerbsteuergesetz entgegengetreten, sodass allein aus diesem Grund Anteilsübertragungen nicht mehr bis zum 31.12.2023 erfolgen müssen. Das grunderwerbsteuerliche Durcheinander der letzten Wochen kommentieren wir auf Seite 3 dieser Ausgabe.


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