Sie geben die Richtung an, wir sind der Steuermann.

Entstaubt die Unternehmensberichterstattung!

Im digitalen Zeitalter spielt die strategische Nutzung von sozialen Medien zunehmend eine entscheidende Rolle für Unternehmen unterschiedlichster Größe. Ein professioneller und aussagekräftiger Auftritt in den sozialen Medien bieten Chancen zur effektiven Markenbildung sowie zur Kunden- und Mitarbeiterakquise.

Dabei enthalten der Jahresabschluss und Lagebericht für viele Stakeholder wichtige Informationen, wie beispielsweise die Fortführungsprognose eines Unternehmens oder Ergebniskennzahlen. Die sorgfältige und ansprechende digitale Darstellung von Informationen ermöglicht es Unternehmen, eine positive Wahrnehmung zu schaffen und eine starke Beziehung zu ihren Stakeholdern aufzubauen.

Allerdings sind soziale Medien schnelllebig und ständig im Wandel, sie spiegeln gesellschaftliche Entwicklungen wider und definieren die eigene Branche ständig neu. Aktuelle Trends zeigen eine Neigung zu kurzen und prägnanten Inhalten. Da die Aufmerksamkeitsspanne bei der Nutzung sozialer Medien gering ist, schalten Stakeholder gedanklich ab, wenn ein Beitrag zu kompliziert gestaltet ist. Um dieser Kurzlebigkeit gerecht zu werden, müssen Informationen für die Nutzung in sozialen Medien aufbereitet werden.

Hier bietet sich die Chance, die teilweise schwer verständlichen und unübersichtlichen Informationen innerhalb von Jahresabschluss und Lagebericht pointiert und adressatengerecht aufzubereiten. Visuelle Elemente wie Grafiken und Diagramme, um komplexe finanzielle Informationen übersichtlich und verständlich darzustellen, unterstützen dabei. Eine solche Kommunikation stärkt die Transparenz und gibt einen niedrigschwelligen Zugang zu relevanten Unternehmensinformationen, die schnell verbreitet und verarbeitet werden können.

Für Unternehmen bieten soziale Medien somit die Möglichkeit, relevante Informationen effektiv zu präsentieren. Plattformen wie LinkedIn ermöglichen eine ansprechende Vorstellung relevanter Unternehmensinformationen. Da Stakeholder unterschiedliche Interessen am Unternehmen haben, können spezifische Informationen an die Bedürfnisse sowohl interner als auch externer Stakeholder angepasst werden.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Ertragsteuerliche Organschaft - Tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags notwendig!

Die ertragsteuerliche Organschaft ermöglicht die steuerwirksame direkte Verrechnung der Ergebnisse von Tochterkapitalgesellschaften mit dem Ergebnis der Organträgergesellschaft. Vor allem in Verlustfällen kann dies steueroptimierend wirken. Eine Voraussetzung ist dabei, dass ein Ergebnisabführungsvertrag (EAV) mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren abgeschlossen wird. An den EAV werden hohe Anforderungen gestellt, was in der Beratungspraxis bei Implementierung der Organschaft viel Sorgfalt erfordert. Das allein genügt aber nicht: Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass auch die einmalige Nichtdurchführung des Ergebnisabführungsvertrags zu einer insgesamten (gegebenenfalls rückwirkenden) Nichtanerkennung der Organschaft führt. Bei Organschaftskonstrukten ist daher darauf zu achten, dass der EAV auch in Folgejahren zutreffend umgesetzt wird.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Christian Kaußen
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Der Kundenstamm in Bilanz- und Steuerrecht

Der Kundenstamm stellt die Kunden eines Unternehmens dar, die regelmäßig die Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens in Anspruch nehmen. Der Kundenstamm ist für Unternehmen von großer Bedeutung, da er eine relevante Grundlage für die Umsatzplanung und die Vertriebsstrategie darstellt.

 

Nach deutschem Handelsrecht ist ein Kundenstamm als immaterieller Vermögensgegenstand des Anlagevermögens zu klassifizieren. Er ist nur dann zu aktivieren, wenn er entgeltlich erworben wurde, zum Beispiel durch eine konkrete Kaufvereinbarung oder eindeutig separierbar mit eigener Verkehrsfähigkeit im Rahmen eines Kaufs eines Unternehmens oder einer Unternehmenseinheit. Die Aktivierung des Kundenstamms erfolgt dann klassisch zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sofern der Kundenstamm hingegen im Unternehmen selbst gewachsen ist, darf er nicht aktiviert werden. Das Steuerrecht folgt dem Handelsrecht und setzt im Rahmen der Maßgeblichkeit dieselben Kriterien in Bezug auf Entgeltlichkeit und Greifbarkeit.

 

Steuerlich birgt die Frage, ob der Kundenstamm im Einzelfall tatsächlich ein immaterielles Wirtschaftsgut ist oder lediglich geschäftswertbildender Faktor, Risiken, wenn eine GmbH diesen mit gesondertem Pachtvertrag von einem Gesellschafter pachtet. Die Finanzverwaltung erkennt den Pachtvertrag nämlich nicht an, wenn der Kundenstamm nicht isoliert verfügbar ist und klassifiziert die Pachtzahlung als verdeckte Gewinnausschüttung mit der Verpflichtung Kapitalertragsteuer abzuführen.

 

Auch im internationalen Konzernverbund ist beim Kundenstamm Vorsicht geboten. Der Übertrag eines schwer zu bewertendem Kundenstamm kann im Rahmen einer Funktionsverlagerung als Transferpaket zu versteuern sein. Zudem liegt im Übertrag im Verbundbereich ein unbedingt meldepflichtiges Kennzeichen für grenzüberschreitende Steuergestaltungen vor, welches zu einer Anzeigepflicht führt.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Laden des E-Dienstwagens mit Strom aus der PV-Anlage des Arbeitnehmers

Steht dem Arbeitnehmer ein E-Dienstwagen zur Verfügung und lädt er diesen mit Strom aus seiner privaten PV-Anlage, kann der Arbeitgeber für den Stromverbrauch steuer- und sozialversicherungsfreien Auslagenersatz zahlen. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde rückwirkend ab 01.01.2022 die Besteuerung von PV-Anlagen auf privaten Wohnhäusern geändert. In vielen Fällen muss jetzt der Arbeitnehmer den Wert des Stroms aus seiner PV-Anlage für das Betanken des Dienstwagens nicht mehr wie bisher in seiner privaten Steuererklärung als Einnahme angeben und versteuern. Dadurch spart dieser Einkommensteuer und, falls er die Kleinunternehmerregelung anwenden kann, auch Umsatzsteuer. Im Ergebnis bleibt ab 2022 vom Auslagenersatz des Arbeitgebers deutlich mehr übrig, da die bisher versteckte zusätzliche Besteuerung der Stromentnahme für den Arbeitnehmer deutlich geringer wird oder ganz entfällt.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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Zinsniveau steigt weiter an – Unternehmenswerte sinken

Die wirtschaftliche Entwicklung des vergangenen Jahres war unter anderem durch einen starken Anstieg der Zinsen geprägt. Das hat sich nicht nur bei der Aufnahme von Darlehen, sondern insbesondere auch bei der Beteiligungs- und Unternehmensbewertung niedergeschlagen.

Der risikolose Basiszinssatz, dem bei der Unternehmensbewertung eine wichtige Rolle zukommt, ist von 0,10% zum 31.12.2021 auf 2,00% zum 31.12.2022 angestiegen. Während der Basiszinssatz im ersten Quartal nur um 0,10 Prozentpunkte anstieg, waren es im zweiten Quartal schon 0,30 Prozentpunkte. Zwar beruhigte sich das Wachstum im dritten Quartal wieder etwas mit einem Anstieg von rund 0,08 Prozentpunkte, aber gerade im vierten Quartal hat sich die Dynamik des Wachstums wieder etwas erhöht. Tendenz steigend.

Die Folge dieses Anstiegs hat dazu geführt, dass viele Unternehmen in der Bewertung deutliche Unterschiede zwischen der Bewertung zum 31.12.2021 und der Bewertung zum 31.12.2022 verzeichnen. Selbst wenn alle anderen Faktoren, die in die Bewertung einfließen, gleichblieben, führt der derzeitige Anstieg des risikolosen Basiszinssatzes zu einer erheblichen Erhöhung der Eigenkapitalkosten und somit einer deutlichen Minderung des Unternehmenswertes.

Grundsätzlich müsste, damit die Unternehmen keine sinkenden Werte verzeichnen, den steigenden Zinsen ein steigender Cashflow bzw. eine steigende Ertragslage gegenüberstehen. Allerdings ist es fraglich, inwieweit Unternehmen die Folgen der steigenden Zinsen und die damit einhergehenden Probleme der Inflation an ihre Kunden weitergeben können. Gerade die zunehmenden Energiekosten können vermutlich nur teilweise weitergegeben werden. Hinzu kommen noch Lieferschwierigkeiten und erhöhte Lohnkosten.

Wie sich die Inflation weiterentwickeln wird, ist umstritten. Während die Europäische Kommission davon ausgeht, dass die Inflation 2023 marginal und 2024 deutlich abnimmt, geht die Mehrheit der Finanzvorstände deutscher Großunternehmen davon aus, dass die Inflation 2024 nicht wesentlich zurückgehen wird.

Wichtig ist es, die Zinsentwicklung mit Blick auf die Bewertung im Zuge von Schenkungen und Erbschaften im Auge zu behalten. Zwar wurde der statische Kapitalisierungsfaktor im Bewertungsgesetz noch nicht angefasst, jedoch ist es durchaus denkbar, dass der Gesetzgeber bei einer Verstetigung des Trends von steigenden Zinsen auch hier Anpassungen vornehmen wird.

Für die nahe Zukunft sollte sich jedoch auf eine ernüchternde Unternehmensbewertung im Vorjahresvergleich vorbereitet werden. Weiterhin ist es zu empfehlen das Zinsniveau im Auge zu behalten, um darauf vorbereitet zu sein, entsprechende Maßnahmen einzuleiten.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Steuerliche Besonderheiten bei Langzeit­vergütungs­modellen

Immer häufiger werden vor allem mit Führungskräften Langzeitvergütungsmodelle, so genannte Long Term Incentive-Modelle (LTI), vereinbart. Bei diesen Modellen werden die Leistungen der Arbeitnehmer nicht nur für ein Jahr bewertet und vergütet, sondern über mehrere Jahre hinweg betrachtet und nach Ablauf eines mehrjährigen Zeitraums ausgezahlt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun bestätigt, dass solche geballten Auszahlungen unter die Fünftel-Regelung fallen, was steuerlich vorteilhaft wirken kann.

Im strittigen Sachverhalt bot eine AG ihren Führungskräften die Teilnahme an einem LTI-Modell an. Abhängig von der Entwicklung des Geschäftserfolges innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren im Vergleich zu den vorangegangenen vier Jahren erhielten die Führungskräfte eine Vergütung, welche nach Ablauf des vereinbarten Performancezeitraumes ausgezahlt wurde. Die Auszahlung selbst erfolgte dann zumeist auf einzelne Jahre verteilt. Abweichend von der Auffassung des Finanzamtes sah der Arbeitgeber in den Auszahlungen des LTI eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, die der Fünftel-Regelung unterliegt und bekam letztendlich vor dem BFH Recht. Mehrjährig ist in diesem Zusammenhang jede Vergütung für eine Tätigkeit, die sich über mindestens zwei Kalenderjahre erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Die Einkünfte sind zudem als außerordentlich anzusehen, sofern es sich um ungewöhnliche und einmalige Einkünfte handelt, die eine ungünstige Progressionswirkung erwarten lassen. Die Zusammenballung der Entlohnung ist schließlich durch wirtschaftlich vernünftige Gründe gerechtfertigt, da die Klägerin die Vergütungsstruktur hinsichtlich der variablen Vergütungsbestandteile an eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ausrichtete.

Die Einkünfte werden unter der Fünftel-Regelung so behandelt, als erhielte der Empfänger diese gleichmäßig auf die nächsten fünf Jahre verteilt. Der Anwendung der Fünften-Regelung steht es nach Ansicht des BFH dabei trotzdem nicht entgegen, wenn der Arbeitgeber die Vergütungen jährlich auszahlt, sofern diese jeweils für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden. Daraus kann insgesamt ein Steuervorteil resultieren.


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Erbschaftsteuerliche Lohnsummenregelungen in Zeiten der Corona-Billigkeitsregelung

Erbschaft oder Schenkung von Unternehmensvermögen ist weitreichend steuerbegünstigt, sofern das Unternehmen von den begünstigten Personen fortgeführt wird. Um die Fortführung messbar zu machen, bedient sich der Gesetzgeber u. a. der so genannten Lohnsumme, an welcher er das Ausmaß der Steuerbegünstigung knüpft.

Für Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie negativ betroffenen sind, wurde nun eine Billigkeitsmaßnahme zu den jährlichen Lohnsummen erlassen: Grundsätzlich vermindert sich der Verschonungsabschlag prozentual im Verhältnis zur Unterschreitung der Mindestlohnsumme. Sollten jedoch in die maßgeblichen Lohnsummen auch Zeiträume zwischen dem 01.03.2020 und dem 30.06.2022 Eingang gefunden haben, kann von dem vorgenannten Grundsatz abgewichen werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die Mindestlohnsumme aufgrund der Pandemie unterschritten worden ist. Indizien hierfür können eine Unterschreitung der Mindestlohnsumme im o. a. Zeitraum, die Zahlung von Kurzarbeitergeld oder die Zugehörigkeit zu einer von verordneten Schließungen betroffenen Branche sein.


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Auswirkungen der neuen einrichtungsbezogenen „Impfnachweispflicht“

Ab dem 16.03.2022 gilt für Personen, die in Unternehmen und Einrichtungen im Sinne des § 20a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) tätig sind, eine sogenannte „Impfnachweispflicht“. Arbeitgeber, die ihre Beschäftigten unabhängig von ihrem Impfstatus weiterbeschäftigen wollen, können dies zunächst auch über den 15.03.2022 hinaus tun, und zwar ohne Bußgeldrisiko und ohne Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot. Nach Ablauf des 15.03.2022 sind Arbeitgeber lediglich gesetzlich dazu verpflichtet, dem Gesundheitsamt unverzüglich zu melden, welche bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer weder einen Impf- oder Genesenennachweis noch eine Impfunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt haben. Andere Pflichten treffen Arbeitgeber ab dem 16.03.2022 zunächst nicht.

Handlungsbedarf entsteht erst dann, wenn das Gesundheitsamt nach einem zweistufigen Verfahren gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer ein konkretes Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausspricht (§ 20a Absatz 5 IfSG). Erst nach Ausspruch eines solches Verbotes dürfen Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer nicht mehr einsetzen und müssen bei Verstoß die Verhängung eines Bußgeldes fürchten, sodass  erst dann arbeitsrechtliche Konsequenzen erforderlich. Hervorzuheben ist, dass es im pflichtgemäßen Ermessen des Gesundheitsamts steht, ob es aufgrund des fehlenden Nachweises ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausspricht (§ 20a Absatz 5 Satz 3 IfSG). Aufgrund des gravierenden Fachkräftemangels werden viele Arbeitgeber ein Eigeninteresse haben, ein solches Verbot abzuwenden. In diesem Fall sollten Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer unterstützen und dem Gesundheitsamt triftige Gründe dafür aufzeigen, die gegen die Verhängung eines Verbotes sprechen.

Ferner sei noch erwähnt, dass für Personen, die erst ab dem 16.03.2022 in den betroffenen Einrichtungen tätig werden, deutlich andere Regelungen gelten als für solche, die bereits vor dem 16.03.2022 tätig sind. So gilt für die erstgenannte Gruppe kraft Gesetzes ein Beschäftigungsverbot, während für „Bestandsarbeitnehmer“ das oben geschilderte Verwaltungsverfahren durchzuführen ist, das zu einem Verbot führen kann, aber nicht muss.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Bürokratieentlastung: Grenzen für Kleinunternehmerregelung steigen

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz III kommt die seit Jahren angeregte Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung von 17.500 € auf EUR 22.000 €. Vorteil der sogenannten Kleinunternehmerregelung ist, dass für Lieferungen und sonstige Leistungen die Umsatzsteuer nicht erhoben wird. Auf eine Nutzung der Kleinunternehmerregelung ist dabei in der Ausgangsrechnung des Kleinunternehmers hinzuweisen. Im Gegenzug sind Kleinunternehmer jedoch nicht berechtigt, einen Vorsteuerabzug geltend zu machen.

Ab 1.1.2020 gilt, dass inländische Unternehmen mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr von nicht mehr als 22.000 € (zuvor 17.500 €) und im laufenden Jahr von voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen können. Das heißt für den Veranlagungszeitraum 2020, dass Unternehmer, die in 2019 die Umsatzgrenze von 22.000 € nicht überschreiten und deren Umsätze in 2020 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen, mit der Bürokratieentlastung starten können.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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EuGH stellt sich gegen Umsatzsteuer für Aufsichtsratsmitglieder

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich die umsatzsteuerrechtliche Selbstständigkeit eines niederländischen Aufsichtsratsmitglieds verneint. Das Gericht stufte die Aufsichtsratstätigkeit des Klägers insgesamt als nicht unternehmerisch ein. Zwar bejahte es aufgrund der Absicht Einnahmen zu erzielen eine wirtschaftliche Tätigkeit, eine selbständige Tätigkeit und ein wirtschaftliches Risiko verneinte es jedoch, da der Aufsichtsrat weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung tätig war.

In Deutschland wird die Vergütung von Aufsichtsräten bisher in aller Regel umsatzbesteuert. Gestützt auf die bisherige Rechtsprechung gelten Aufsichtsräte pauschal als selbstständig. Eine Einzelfallprüfung, wie vom EuGH vorgenommen entfällt. Es muss sich zeigen, ob diese Verwaltungspraxis beibehalten werden kann. Denn die rechtlichen Vorgaben und tatsächlichen Handlungen von Aufsichtsratsmitgliedern deutscher Gesellschaften weisen deutliche Parallelen zu denen des EuGH-Verfahrens auf.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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