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Standortvorteile im internationalen Steuerrecht

Bereits im letzten Jahr hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) zu verschiedenen Detailfragen in Zusammenhang mit Funktionsverlagerung und Verrechnungspreisbestimmung geäußert. Das Urteil enthält beachtenswerte Aussagen, wurde von der Finanzverwaltung bisher aber (noch) nicht offiziell veröffentlicht. Kürzlich erfolgt nun aber zumindest die Bekanntmachung durch den BFH selbst. Mit dem Urteil bekommt die praktisch relevante Diskussion der steuerlichen Würdigung von Standortvorteilen neuen Schwung.

Ausgangspunkt der Thematik ist, dass Unternehmen in unterschiedlichen Ländern ganz unterschiedliche Bedingungen vorfinden. Niedrige Lohnkosten, geringe Raumkosten, Subventionen, weniger Regulierung und andere Faktoren können zu Standortvorteilen führen. Eine Konzerngesellschaft in einem Land mit solchen Vorteilen kann z. B. zu günstigeren Preisen produzieren, als das in Deutschland möglich wäre. Im Rahmen der Verrechnungspreisermittlung stellt sich die Frage, wie diese Standortvorteile wirken. Liefert die ausländische Gesellschaft unter Anwendung der Kostenaufschlagsmethode mit einem moderaten Aufschlag an eine deutsche Gesellschaft, profitiert Letztere automatisch von den günstigeren Bedingungen im Ausland - mit der Folge eines höheren Steuersubstrats im Inland. Ein Ergebnis, auf das die Finanzämter in Betriebsprüfungen regelmäßig hinarbeiten. Auf Grundlage eines Urteils des Finanzgerichts Münsters aus dem Jahr 2006 gelingt es dabei bisher in der Regel, zumindest eine hälftige Aufteilung der Standortvorteile zu erreichen.

Der BFH hat dazu nun klargestellt, dass es so einfach nicht ist: Standortvorteile sind konkret zu ermitteln und anhand des Funktions- und Risikoprofils zwischen den beteiligten Gesellschaften aufzuteilen. Besondere Bedeutung soll dabei der "Marktmacht" der Beteiligten zukommen, indem "verfügbare Handlungsalternativen" berücksichtigt werden.

Ob das Urteil zu Gunsten oder zu Ungunsten der Steuerpflichtigen wirkt, lässt sich nur für den Einzelfall beurteilen. Fakt ist aber, dass die Verrechnungspreisthematik wieder um eine Facette reicher ist, für die es keine pauschale Lösung gibt.


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Verpflichtung zur Sanktionslistenprüfung für Export und Import

Oft übersehen, deshalb jedoch nicht weniger prekär, ist die Strafvorschrift des § 18 Außenwirtschaftsgesetz (AWG). Jedes Unternehmen, das mit Gütern handelt, die von einem Ein- oder Ausfuhrverbot betroffen sein können, hat regelmäßig zu prüfen, ob Güter, Vertragspartner oder Länder, in die die Waren verbracht oder aus denen sie bezogen werden, von einer Sanktion des EU-Rechts betroffen sind. Andernfalls droht eine Zuwiderhandlung gegen EU-Vorschriften. Diese ist nach § 18 Abs. 1 AWG strafbar und kann die Verurteilung der verantwortlichen Mitarbeiter zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren nach sich ziehen!

Die strafrechtlich sanktionierten Verbots- und Genehmigungstatbestände betreffen neben der Ausfuhr von Waren beispielsweise auch den Kapital- und Zahlungsverkehr oder die Durchführung von Handelsgeschäften.

Nach § 18 Abs. 11 AWG wird lediglich nicht bestraft, wer bis zum Ablauf des zweiten Werktages handelt, der auf die Veröffentlichung des Rechtsaktes im Amtsblatt der EU folgt, wenn er von einem Verbot oder einem Genehmigungserfordernis zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat. Diese äußerst kurz bemessene "Schonfrist" von zwei Werktagen sollte Anlass dazu geben, eine entsprechende Compliance-Struktur zu implementieren oder, falls bereits vorhanden, darauf zu überprüfen, ob sie die Vorgaben des AWG erfüllt.

Weil Sanktionen aufgrund rapider geopolitischer Entwicklungen oft in kürzester Zeit verhängt werden, sollte eine stetige Überwachung der Sanktionslisten stattfinden. Dies gelingt entweder durch speziell konzipierte Software oder durch Hinzuziehung von Unternehmen, die mit der Sanktionslistenprüfung betraut werden. Bei kleinen Unternehmen kann darüber nachgedacht werden, ob eine tägliche manuelle Prüfung der Listen durch eigene Mitarbeiter genügt. In diesem Fall ist aber unbedingt die regelmäßige Prüfung zu Beweiszwecken zu dokumentieren.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Prüfungspflicht durch Inflation?

Im Steuerrecht sind die Wirkungen der Inflation spürbar: Die kalte Progression führt zu steigender Steuerlast, gleichzeitig verlieren Freibeträge an Wert. Aber die Inflation wirkt noch an ganz anderen Stellen, nämlich bei Grenzwerten in Geldeinheiten. Im Handelsgesetzbuch (HGB) gibt es Schwellenwerte für Berichts- und Offenlegungspflichten sowie für die Frage, ob der Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen ist. Durch die Inflation können Unternehmen in die Prüfungspflicht wachsen, ohne dass sich deren Geschäftsvolumen tatsächlich verändert hat. Für die Unternehmen muss das nicht unbedingt ein Nachteil sein, kann eine mandantenorientierte Prüfung doch sogar einen Mehrwert bieten. Schwerer würde diese Entwicklung für die schon heute massiv unter dem Fachkräftemangel leidende Branche wiegen. Schließlich würden allein aufgrund der Inflation zahlreiche Unternehmen erstmals einen Wirtschaftsprüfer beauftragen müssen.

Angesichts dessen hält die EU-Kommission ausgehend von der kumulierten Inflationsrate im Euro-Währungsgebiet bzw. der gesamten EU im Zehnjahreszeitraum 2013 bis 2023 eine inflationsbedingte Bereinigung der Schwellenwerte um 25 % für notwendig. Bezugnehmend darauf hat das Bundesministerium der Justiz Ende 2023 eine Formulierungshilfe zu Änderungen des Handelsgesetzbuchs veröffentlicht, mit der die Werte um diese 25 % angehoben werden sollen. Konkret besteht diese Pflicht zur Prüfung bisher, wenn zwei der drei folgenden Grenzen an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden: 6 Mio. EUR Bilanzsumme, 12 Mio. EUR Umsatzerlöse (in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag) oder im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer. Die beiden erstgenannten Grenzen sollen sich nun rückwirkend für Geschäftsjahre ab 2023 auf 7,5 Mio. EUR. bzw. 15 Mio. EUR erhöhen. Dies kann dazu führen, dass Unternehmen nicht mehr prüfungspflichtig sind bzw. doch nicht prüfungspflichtig werden. In Grenzfällen ist die Rechtsentwicklung bis zur Verabschiedung des Gesetzes im Auge zu behalten. Sollten die neuen Grenzen unterschritten werden, besteht selbstverständlich weiterhin die Möglichkeit einer freiwilligen Prüfung.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Das Wachstumschancengesetz oder wenn Namen von Gesetzen in die Irre führen!

Ende August wurde nach langem hin und her - der Vorgang kam unter anderem aufgrund eines Vetos der Familienministerin ins Stocken - der Regierungsentwurf für das so genannte "Wachstumschancengesetz" verabschiedet. Das Gesetz soll durch Steuererleichterungen Bürokratie abbauen und den Wirtschaftsstandort Deutschlands stärken. Und tatsächlich: Das Gesetz sieht zahlreiche Erhöhungen von Freibeträgen und Freigrenzen vor. Auch wurde an verschiedenen Stellen nachgebessert, um bürokratischen Unsinn zu vermeiden. Das ist aber nur die halbe Wahrheit. Viele der Erhöhungen sind längst überfällig, da die Grenzen durch Inflation ohnehin real gesunken waren. Technische Anpassungen sind andererseits schlicht notwendig, um die Steuergesetze an heutige Rahmenbedingungen, beispielsweise aufgrund anderer Rechtsgebiete, anzupassen. Sicherlich werden die Erleichterungen für viele Steuerpflichtige an der einen oder anderen Stelle spürbar werden, ein großer Wurf für den Steuerstandort Deutschland sieht aber anders aus.

"Besser als nichts!", möchte man meinen. Das stimmt aber nur zum Teil. Wie so häufig in der Steuergesetzgebung, versteckt sich nämlich hinter dem Wortungetüm "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" noch ein ganz anderes Ungeheuer. Wobei der Fairness halber zugegeben sei, dass der Name des Gesetzes sogar eine Andeutung macht - nämlich mit dem Punkt "Steuerfairness". Dahinter verbirgt sich im Wesentlichen die Ausweitung der bereits bestehenden Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen auf innerstaatliche Sachverhalte. Zugegeben: Die Idee ist nicht neu. Bisher konnte dies jedoch immer mit dem Verweis auf die völlig überbordenden Verpflichtungen für Unternehmen und das Erzeugen kaum auswertbarer Datenmengen abgewendet werden. Doch der "Cum-Ex-Stachel" sitzt offensichtlich tief. Jetzt ist die Mitteilungspflicht nach dem Muster derjenigen für grenzüberschreitende Sachverhalte jedenfalls (wieder) auf dem Tisch. Unternehmen, die unter die Regelungen fallen, zum Beispiel weil die Umsatzschwelle in Höhe von 50 Mio. EUR oder die Gewinnschwelle von 2 Mio. EUR jährlich überschritten ist, sowie deren Steuerberater droht dadurch ein ganz erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Da die Abgrenzung meldepflichtiger Vorgänge schwierig sein wird, wird auch kaum ein Meldepflichtiger auf eine entsprechende Analyse möglicherweise relevanter Sachverhalte im Unternehmen verzichten können. Ob die zahlreichen Steuererleichterungen die Meldepflicht tatsächlich überwiegen können, damit der Schwerpunkt auf "Wachstumschancen" bleiben kann, wird wohl nur im Einzelfall beurteilt werden können.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Wann darf der Arbeitgeber Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Frage stellen?

Arbeitgeber stehen ständig vor der Herausforderung, die Interessen des Unternehmens mit den Rechten der Arbeitnehmer in Einklang zu bringen. So ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, das Gehalt eines arbeitsunfähigen Mitarbeiters bis zu sechs Wochen weiterzuzahlen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) dient als Nachweis und stellt in der Regel den Anspruch auf Entgeltfortzahlung fest. Stellt ein Arzt eine AU aus, hat der Arbeitgeber kaum Möglichkeiten, diese in Frage zu stellen, auch wenn sich in Einzelfällen solche durchaus aufdrängen können.

Allerdings gibt es Ausnahmen: Die Rechtsprechung erkennt einige wenige Fälle an, in denen der Beweiswert einer AU als erschüttert gilt. Beispielsweise können wiederholte Krankmeldungen am Wochenende oder unmittelbar nach abgelehnten Urlaubsanträgen Anlass zu Zweifeln geben. Die aktuelle Rechtsprechung benennt nun einen weiteren Fall. So kann dieser als erschüttert gelten, wenn die Arbeitsunfähigkeit zeitlich exakt mit dem Ende der Kündigungsfrist übereinstimmt. In solchen Fällen kann vom Arbeitnehmer gefordert werden, zusätzliche Belege oder Erklärungen für seine Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Allerdings gibt es Landesarbeitsgerichte, die bisher in ähnlichen Konstellationen zu Gunsten der Arbeitnehmer entschieden haben.

Interessant wird die Thematik im Kontext eines Urteils des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen, in dem es um eine Arbeitgeberkündigung ging. In diesem Fall wurde der Beweiswert der AU nicht als erschüttert angesehen, obwohl ähnlichen Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Arbeitsunfähigkeit bestanden. Es erscheint allerdings nicht einleuchtend, den Beweiswert einer AU im Falle einer Arbeitnehmerkündigung als erschüttert zu betrachten, während man bei einer Arbeitgeberkündigung anders verfährt.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Steuerlich richtiger Umgang mit Betriebsveranstaltungen

Betriebsveranstaltungen sollen den Zusammenhalt unter Kollegen und das Betriebsklima fördern. Für eine gesetzeskonforme Erfassung gilt es die Unterschiede hinsichtlich einkommensteuerrechtlicher und umsatzsteuerrechtlicher Beurteilung zu beherrschen. Der Gesetzgeber gewährt einen einkommensteuerrechtlichen Freibetrag von 110 Euro je Mitarbeiter für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr. Maßgebend für den Freibetrag ist der Bruttowert einschließlich Umsatzsteuer. Aufwendungen, die diesen Freibetrag übersteigen, sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer fungiert die 110 Euro Grenze nur als Richtwert für den Vorsteuerabzug. Bei Bruttoaufwendungen von maximal 110 Euro spricht der Gesetzgeber von einer üblichen Zuwendung in betrieblichem Interesse, wodurch der Vorsteuerabzug vollumfänglich gewährt wird. Im Umkehrschluss führt ein Überschreiten der 110 Euro je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung zur vollständigen Versagung des Vorsteuerabzuges. In dieser Größenordnung wird ein gewisser Grad an privater Mitveranlassung unterstellt.


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Vertragsbeziehung zu einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft schließt Sozialversicherungspflicht nicht in jedem Fall aus!

In Zeiten des Fachkräftemangels sind Unternehmen immer mehr auf die Unterstützung von Freelancern und anderen Dienstleistern angewiesen. Oftmals handelt es sich dabei um Einzelkämpfer, die statt in einem Angestelltenverhältnis über Verträge mit einer eigenen Ein-Personen-GmbH tätig werden. In solchen Fällen müssen sich Unternehmen trotzdem die Frage stellen, ob nicht doch Sozialversicherungspflicht bestehen könnte, auch wenn die Vertragsbeziehung rechtlich gar nicht zu einer natürlichen Person, sondern beispielsweise zu einer GmbH besteht.

Entscheidendes Kriterium bei der Abgrenzung ist die persönliche Abhängigkeit des Freelancers bzw. der Dienstleister vom Arbeitgeber. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb besteht eine solche Abhängigkeit, wenn die Person in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Eine selbständige Tätigkeit ist durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

Die Vertragsbeziehung kann in der Praxis mit einer natürlichen Person oder aber auch mit einer Kapitalgesellschaft als Auftragnehmer bestehen. Das Bundessozialgericht hat nun in drei Revisionsverfahren entschieden, dass auch dann Sozialversicherungspflicht bestehen kann, wenn die Verträge mit einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft geschlossen wurden, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die für das Unternehmen tätige Person ist. Die Abgrenzung richtet sich nach dem Geschäftsinhalt, der sich aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien und der praktischen Durchführung des Vertrages ergibt, nicht aber nach der von den Parteien gewählten Bezeichnung oder gewünschten Rechtsfolge.


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Unternehmer, die den euro­päischen Binnenmarkt bedienen, können aufatmen!

Die Umsatzsteuerbefreiung einer Lieferung in das europäische Ausland ist grundsätzlich davon abhängig, dass der liefernde Unternehmer im Inland seiner gesetzlichen Pflicht zur Abgabe einer so genannten "Zusammenfassenden Meldung" (ZM) nachkommt und dass diese korrekt und vollständig ist. Bis dato bedeutete dies aus Sicht der Finanzverwaltung, dass die ZM für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung fristgerecht eingereicht werden muss. Für die vorgenannte strenge Auslegung musste die Finanzverwaltung sich stets einer deutlichen Kritik stellen. Denn Buchungsfehler oder Fehler innerhalb der ZM hätten zum Verlust der grundsätzlich zu gewährenden Steuerbefreiung geführt. Jedoch ist eben eine solche Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen europarechtlich zwingend vorgesehenen, ohne die strenge Handhabung der deutschen Finanzverwaltung. Nunmehr hat sich die Finanzverwaltung endlich der Kritik angenommen und gewährt die Umsatzsteuerbefreiung auch ohne Korrektur der ZM. Jedoch ist die Abgabe der Meldung weiterhin materiell-rechtliche Voraussetzung, um eine Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können.


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Hinzurechnungsbesteuerung nicht aus den Augen verlieren!

Jüngst hat es im deutschen Außensteuerrecht zahlreiche Änderungen und Neuregelungen gegeben. Geblieben ist, dass Länder mit einer Ertragsteuerbelastung von unter 25 % als Niedrigsteuerländer gelten. Vor dem Hintergrund, dass der deutsche Körperschaftsteuersatz nur 15 % beträgt und in vielen Kommunen selbst unter Berücksichtigung der Gewerbesteuer bei Kapitalgesellschaft nur eine Ertragsteuerbelastung von knapp über 25 % erreicht wird, ist dies geradezu absurd, bedeutet aber, dass weiterhin zahlreiche (auch Nachbar-)Länder für die Hinzurechnungsbesteuerung infrage kommen.

Ab 2022 kommt die Hinzurechnungsbesteuerung grundsätzlich dann in Frage, wenn ein deutscher Steuerpflichtiger alleine oder mit nahestehenden Personen zu mehr als der Hälfte an einer in einem solchen Niedrigsteuerland belegenen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Die höchst komplexen und in der Regel nachteiligen Folgen der Hinzurechnungsbesteuerung werden ausgelöst, wenn und soweit diese Gesellschaft sogenannte passive Einkünfte erzielt. Diese sind vielfältiger Natur und daher in vielen Unternehmen auch tatsächlich anzutreffen.

Zur Herstellung der EU-Konformität der Hinzurechnungsbesteuerung schließt der Gesetzgeber bei EU-/EWR-Gesellschaften diese aus, wenn der so genannte "Substanztest" bestanden werden kann. Verlangt wird, dass die Gesellschaft einer wesentlichen wirtschaftlichen Betätigung nachgeht und dafür über eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung verfügt. Bedeutsam ist, dass die gesetzliche Regelung als "Möglichkeit des Gegenbeweises" ausgestaltet ist. Der Gesetzgeber stellt sich nämlich vor, dass potenziell hinzurechnungspflichtige Unternehmen aktiv auf das Finanzamt zugehen und den Gegenbeweis erbringen und nicht erst im Falle etwaiger Rückfragen mit dem Substanztest argumentieren.


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Geschäftsleitende Tätigkeiten nicht unterschätzen!

In kaum einer international tätigen Unternehmensgruppe wird großes Augenmerk auf den Ort geschäftsleitender Tätigkeiten für die einzelnen Gesellschaften gelegt. Gerade bei Neugründungen im Ausland erfolgt die Bestellung von Geschäftsführern, deren Aufgabenbeschreibung und die Bestimmung des Arbeitsorts - jedenfalls in der Anfangszeit - eher "hemdsärmelig". Dieses Vorgehen birgt jedoch steuerliche Risiken: Werden Organe oder (leitende) Mitarbeiter der deutschen Muttergesellschaft zu Geschäftsführern ausländischer Kapitalgesellschaften bestellt, stellt sich die Frage, wo sich der Ort der Geschäftsleitung befindet.

Dem Ort der Geschäftsleitung kommt im deutschen Steuerrecht nämlich ganz gravierende Bedeutung zu. Liegt dieser in Deutschland, ist eine ausländische Kapitalgesellschaft (auch) in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Zwar wird diese unbeschränkte Steuerpflicht in aller Regel durch ein Doppelbesteuerungsabkommen stark eingeschränkt, aber auch im besten Fall verbleiben zumindest zusätzliche Erklärungspflichten in Deutschland. Im schlechtesten Fall kann es aber auch dazu kommen, dass das Einkommen einer ausländischen Körperschaft, die bis auf den Tätigkeitsort ihrer Geschäftsführer keinen Bezug zu Deutschland hat, hier in Deutschland steuerpflichtig wird. Um nicht von einer deutschen Steuerpflicht überrascht zu werden, ist es unerlässlich, zu prüfen, wo sich der Ort der Geschäftsleitung ausländischer Tochtergesellschaften befindet.

Die Rechtsprechung hat den Begriff des Orts der Geschäftsleitung als "Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung" konkretisiert. Dieser soll dort sein, wo der maßgebliche Wille der Geschäftsführung gebildet wird, mithin wo die Geschäftsführer tätig sind. Reisen diese kaum oder überhaupt nicht in das Land, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, ist dies zweifelsfrei Deutschland. Soll unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland vermieden werden, müssen die Geschäftsführer zumindest auch am Ort der Tochtergesellschaft tätig werden. Dort müssen die bedeutsamsten Tätigkeiten in Hinblick auf die Führung der Geschäfte der Auslandsgesellschaft vorgenommen werden. Entsprechende Reisenachweise und Tätigkeitsbeschreibungen sollten für Nachfragen seitens des Finanzamts vorgehalten werden.

Aber auch in anderen Fällen können geschäftsleitende Tätigkeiten ungewollte steuerliche Folgen haben. Denn selbst wenn Ort der Geschäftsleitung einer ausländischen Gesellschaft unstreitig nicht in Deutschland liegt und damit unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht ausgeschlossen ist, kann mittels eines deutschen Geschäftsführers, der (auch) in Deutschland arbeitet und/oder lebt beschränkte Steuerpflicht ausgelöst werden. Siehe dazu auch der Beitrag zur durch einen Geschäftsführer in Deutschland vermittelten Vertreter-Betriebsstätte in Ausgabe Nr. 3/2019 (Seite 4).


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