Sie geben die Richtung an, wir sind der Steuermann.

Das Wachstumschancengesetz oder wenn Namen von Gesetzen in die Irre führen!

Ende August wurde nach langem hin und her - der Vorgang kam unter anderem aufgrund eines Vetos der Familienministerin ins Stocken - der Regierungsentwurf für das so genannte "Wachstumschancengesetz" verabschiedet. Das Gesetz soll durch Steuererleichterungen Bürokratie abbauen und den Wirtschaftsstandort Deutschlands stärken. Und tatsächlich: Das Gesetz sieht zahlreiche Erhöhungen von Freibeträgen und Freigrenzen vor. Auch wurde an verschiedenen Stellen nachgebessert, um bürokratischen Unsinn zu vermeiden. Das ist aber nur die halbe Wahrheit. Viele der Erhöhungen sind längst überfällig, da die Grenzen durch Inflation ohnehin real gesunken waren. Technische Anpassungen sind andererseits schlicht notwendig, um die Steuergesetze an heutige Rahmenbedingungen, beispielsweise aufgrund anderer Rechtsgebiete, anzupassen. Sicherlich werden die Erleichterungen für viele Steuerpflichtige an der einen oder anderen Stelle spürbar werden, ein großer Wurf für den Steuerstandort Deutschland sieht aber anders aus.

"Besser als nichts!", möchte man meinen. Das stimmt aber nur zum Teil. Wie so häufig in der Steuergesetzgebung, versteckt sich nämlich hinter dem Wortungetüm "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" noch ein ganz anderes Ungeheuer. Wobei der Fairness halber zugegeben sei, dass der Name des Gesetzes sogar eine Andeutung macht - nämlich mit dem Punkt "Steuerfairness". Dahinter verbirgt sich im Wesentlichen die Ausweitung der bereits bestehenden Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen auf innerstaatliche Sachverhalte. Zugegeben: Die Idee ist nicht neu. Bisher konnte dies jedoch immer mit dem Verweis auf die völlig überbordenden Verpflichtungen für Unternehmen und das Erzeugen kaum auswertbarer Datenmengen abgewendet werden. Doch der "Cum-Ex-Stachel" sitzt offensichtlich tief. Jetzt ist die Mitteilungspflicht nach dem Muster derjenigen für grenzüberschreitende Sachverhalte jedenfalls (wieder) auf dem Tisch. Unternehmen, die unter die Regelungen fallen, zum Beispiel weil die Umsatzschwelle in Höhe von 50 Mio. EUR oder die Gewinnschwelle von 2 Mio. EUR jährlich überschritten ist, sowie deren Steuerberater droht dadurch ein ganz erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Da die Abgrenzung meldepflichtiger Vorgänge schwierig sein wird, wird auch kaum ein Meldepflichtiger auf eine entsprechende Analyse möglicherweise relevanter Sachverhalte im Unternehmen verzichten können. Ob die zahlreichen Steuererleichterungen die Meldepflicht tatsächlich überwiegen können, damit der Schwerpunkt auf "Wachstumschancen" bleiben kann, wird wohl nur im Einzelfall beurteilt werden können.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Wann darf der Arbeitgeber Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Frage stellen?

Arbeitgeber stehen ständig vor der Herausforderung, die Interessen des Unternehmens mit den Rechten der Arbeitnehmer in Einklang zu bringen. So ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, das Gehalt eines arbeitsunfähigen Mitarbeiters bis zu sechs Wochen weiterzuzahlen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) dient als Nachweis und stellt in der Regel den Anspruch auf Entgeltfortzahlung fest. Stellt ein Arzt eine AU aus, hat der Arbeitgeber kaum Möglichkeiten, diese in Frage zu stellen, auch wenn sich in Einzelfällen solche durchaus aufdrängen können.

Allerdings gibt es Ausnahmen: Die Rechtsprechung erkennt einige wenige Fälle an, in denen der Beweiswert einer AU als erschüttert gilt. Beispielsweise können wiederholte Krankmeldungen am Wochenende oder unmittelbar nach abgelehnten Urlaubsanträgen Anlass zu Zweifeln geben. Die aktuelle Rechtsprechung benennt nun einen weiteren Fall. So kann dieser als erschüttert gelten, wenn die Arbeitsunfähigkeit zeitlich exakt mit dem Ende der Kündigungsfrist übereinstimmt. In solchen Fällen kann vom Arbeitnehmer gefordert werden, zusätzliche Belege oder Erklärungen für seine Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Allerdings gibt es Landesarbeitsgerichte, die bisher in ähnlichen Konstellationen zu Gunsten der Arbeitnehmer entschieden haben.

Interessant wird die Thematik im Kontext eines Urteils des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen, in dem es um eine Arbeitgeberkündigung ging. In diesem Fall wurde der Beweiswert der AU nicht als erschüttert angesehen, obwohl ähnlichen Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Arbeitsunfähigkeit bestanden. Es erscheint allerdings nicht einleuchtend, den Beweiswert einer AU im Falle einer Arbeitnehmerkündigung als erschüttert zu betrachten, während man bei einer Arbeitgeberkündigung anders verfährt.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Steuerlich richtiger Umgang mit Betriebsveranstaltungen

Betriebsveranstaltungen sollen den Zusammenhalt unter Kollegen und das Betriebsklima fördern. Für eine gesetzeskonforme Erfassung gilt es die Unterschiede hinsichtlich einkommensteuerrechtlicher und umsatzsteuerrechtlicher Beurteilung zu beherrschen. Der Gesetzgeber gewährt einen einkommensteuerrechtlichen Freibetrag von 110 Euro je Mitarbeiter für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr. Maßgebend für den Freibetrag ist der Bruttowert einschließlich Umsatzsteuer. Aufwendungen, die diesen Freibetrag übersteigen, sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer fungiert die 110 Euro Grenze nur als Richtwert für den Vorsteuerabzug. Bei Bruttoaufwendungen von maximal 110 Euro spricht der Gesetzgeber von einer üblichen Zuwendung in betrieblichem Interesse, wodurch der Vorsteuerabzug vollumfänglich gewährt wird. Im Umkehrschluss führt ein Überschreiten der 110 Euro je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung zur vollständigen Versagung des Vorsteuerabzuges. In dieser Größenordnung wird ein gewisser Grad an privater Mitveranlassung unterstellt.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Vertragsbeziehung zu einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft schließt Sozialversicherungspflicht nicht in jedem Fall aus!

In Zeiten des Fachkräftemangels sind Unternehmen immer mehr auf die Unterstützung von Freelancern und anderen Dienstleistern angewiesen. Oftmals handelt es sich dabei um Einzelkämpfer, die statt in einem Angestelltenverhältnis über Verträge mit einer eigenen Ein-Personen-GmbH tätig werden. In solchen Fällen müssen sich Unternehmen trotzdem die Frage stellen, ob nicht doch Sozialversicherungspflicht bestehen könnte, auch wenn die Vertragsbeziehung rechtlich gar nicht zu einer natürlichen Person, sondern beispielsweise zu einer GmbH besteht.

Entscheidendes Kriterium bei der Abgrenzung ist die persönliche Abhängigkeit des Freelancers bzw. der Dienstleister vom Arbeitgeber. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb besteht eine solche Abhängigkeit, wenn die Person in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Eine selbständige Tätigkeit ist durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

Die Vertragsbeziehung kann in der Praxis mit einer natürlichen Person oder aber auch mit einer Kapitalgesellschaft als Auftragnehmer bestehen. Das Bundessozialgericht hat nun in drei Revisionsverfahren entschieden, dass auch dann Sozialversicherungspflicht bestehen kann, wenn die Verträge mit einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft geschlossen wurden, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die für das Unternehmen tätige Person ist. Die Abgrenzung richtet sich nach dem Geschäftsinhalt, der sich aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien und der praktischen Durchführung des Vertrages ergibt, nicht aber nach der von den Parteien gewählten Bezeichnung oder gewünschten Rechtsfolge.


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Unternehmer, die den euro­päischen Binnenmarkt bedienen, können aufatmen!

Die Umsatzsteuerbefreiung einer Lieferung in das europäische Ausland ist grundsätzlich davon abhängig, dass der liefernde Unternehmer im Inland seiner gesetzlichen Pflicht zur Abgabe einer so genannten "Zusammenfassenden Meldung" (ZM) nachkommt und dass diese korrekt und vollständig ist. Bis dato bedeutete dies aus Sicht der Finanzverwaltung, dass die ZM für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung fristgerecht eingereicht werden muss. Für die vorgenannte strenge Auslegung musste die Finanzverwaltung sich stets einer deutlichen Kritik stellen. Denn Buchungsfehler oder Fehler innerhalb der ZM hätten zum Verlust der grundsätzlich zu gewährenden Steuerbefreiung geführt. Jedoch ist eben eine solche Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen europarechtlich zwingend vorgesehenen, ohne die strenge Handhabung der deutschen Finanzverwaltung. Nunmehr hat sich die Finanzverwaltung endlich der Kritik angenommen und gewährt die Umsatzsteuerbefreiung auch ohne Korrektur der ZM. Jedoch ist die Abgabe der Meldung weiterhin materiell-rechtliche Voraussetzung, um eine Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können.


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Hinzurechnungsbesteuerung nicht aus den Augen verlieren!

Jüngst hat es im deutschen Außensteuerrecht zahlreiche Änderungen und Neuregelungen gegeben. Geblieben ist, dass Länder mit einer Ertragsteuerbelastung von unter 25 % als Niedrigsteuerländer gelten. Vor dem Hintergrund, dass der deutsche Körperschaftsteuersatz nur 15 % beträgt und in vielen Kommunen selbst unter Berücksichtigung der Gewerbesteuer bei Kapitalgesellschaft nur eine Ertragsteuerbelastung von knapp über 25 % erreicht wird, ist dies geradezu absurd, bedeutet aber, dass weiterhin zahlreiche (auch Nachbar-)Länder für die Hinzurechnungsbesteuerung infrage kommen.

Ab 2022 kommt die Hinzurechnungsbesteuerung grundsätzlich dann in Frage, wenn ein deutscher Steuerpflichtiger alleine oder mit nahestehenden Personen zu mehr als der Hälfte an einer in einem solchen Niedrigsteuerland belegenen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Die höchst komplexen und in der Regel nachteiligen Folgen der Hinzurechnungsbesteuerung werden ausgelöst, wenn und soweit diese Gesellschaft sogenannte passive Einkünfte erzielt. Diese sind vielfältiger Natur und daher in vielen Unternehmen auch tatsächlich anzutreffen.

Zur Herstellung der EU-Konformität der Hinzurechnungsbesteuerung schließt der Gesetzgeber bei EU-/EWR-Gesellschaften diese aus, wenn der so genannte "Substanztest" bestanden werden kann. Verlangt wird, dass die Gesellschaft einer wesentlichen wirtschaftlichen Betätigung nachgeht und dafür über eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung verfügt. Bedeutsam ist, dass die gesetzliche Regelung als "Möglichkeit des Gegenbeweises" ausgestaltet ist. Der Gesetzgeber stellt sich nämlich vor, dass potenziell hinzurechnungspflichtige Unternehmen aktiv auf das Finanzamt zugehen und den Gegenbeweis erbringen und nicht erst im Falle etwaiger Rückfragen mit dem Substanztest argumentieren.


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Geschäftsleitende Tätigkeiten nicht unterschätzen!

In kaum einer international tätigen Unternehmensgruppe wird großes Augenmerk auf den Ort geschäftsleitender Tätigkeiten für die einzelnen Gesellschaften gelegt. Gerade bei Neugründungen im Ausland erfolgt die Bestellung von Geschäftsführern, deren Aufgabenbeschreibung und die Bestimmung des Arbeitsorts - jedenfalls in der Anfangszeit - eher "hemdsärmelig". Dieses Vorgehen birgt jedoch steuerliche Risiken: Werden Organe oder (leitende) Mitarbeiter der deutschen Muttergesellschaft zu Geschäftsführern ausländischer Kapitalgesellschaften bestellt, stellt sich die Frage, wo sich der Ort der Geschäftsleitung befindet.

Dem Ort der Geschäftsleitung kommt im deutschen Steuerrecht nämlich ganz gravierende Bedeutung zu. Liegt dieser in Deutschland, ist eine ausländische Kapitalgesellschaft (auch) in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Zwar wird diese unbeschränkte Steuerpflicht in aller Regel durch ein Doppelbesteuerungsabkommen stark eingeschränkt, aber auch im besten Fall verbleiben zumindest zusätzliche Erklärungspflichten in Deutschland. Im schlechtesten Fall kann es aber auch dazu kommen, dass das Einkommen einer ausländischen Körperschaft, die bis auf den Tätigkeitsort ihrer Geschäftsführer keinen Bezug zu Deutschland hat, hier in Deutschland steuerpflichtig wird. Um nicht von einer deutschen Steuerpflicht überrascht zu werden, ist es unerlässlich, zu prüfen, wo sich der Ort der Geschäftsleitung ausländischer Tochtergesellschaften befindet.

Die Rechtsprechung hat den Begriff des Orts der Geschäftsleitung als "Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung" konkretisiert. Dieser soll dort sein, wo der maßgebliche Wille der Geschäftsführung gebildet wird, mithin wo die Geschäftsführer tätig sind. Reisen diese kaum oder überhaupt nicht in das Land, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, ist dies zweifelsfrei Deutschland. Soll unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland vermieden werden, müssen die Geschäftsführer zumindest auch am Ort der Tochtergesellschaft tätig werden. Dort müssen die bedeutsamsten Tätigkeiten in Hinblick auf die Führung der Geschäfte der Auslandsgesellschaft vorgenommen werden. Entsprechende Reisenachweise und Tätigkeitsbeschreibungen sollten für Nachfragen seitens des Finanzamts vorgehalten werden.

Aber auch in anderen Fällen können geschäftsleitende Tätigkeiten ungewollte steuerliche Folgen haben. Denn selbst wenn Ort der Geschäftsleitung einer ausländischen Gesellschaft unstreitig nicht in Deutschland liegt und damit unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht ausgeschlossen ist, kann mittels eines deutschen Geschäftsführers, der (auch) in Deutschland arbeitet und/oder lebt beschränkte Steuerpflicht ausgelöst werden. Siehe dazu auch der Beitrag zur durch einen Geschäftsführer in Deutschland vermittelten Vertreter-Betriebsstätte in Ausgabe Nr. 3/2019 (Seite 4).


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Vorsicht bei Übertragung des geerbten Familienheims

Erwirbt der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner von Todes wegen (z. B. durch Erbfall oder durch Vermächtnis) ein Familienheim, bleibt dieser Erwerb nach dem Erbschaftsteuergesetz grundsätzlich steuerfrei. Unter einem Familienheim wird jedes bebaute Grundstück verstanden (also auch Mietwohn- oder Geschäftsgrundstücke), soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Allerdings ist die Begünstigung gegebenenfalls auf den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teil beschränkt. Die Steuerbefreiung setzt außerdem unter anderem voraus, dass der Erwerber das Familienheim für mindesten zehn Jahre selbst für Wohnzwecke nutzt. Mit der Steuerbefreiung strebt der Gesetzgeber den Schutz des familiären Lebensraums und die Bildung von Wohneigentum durch die Familie an.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner rückwirkend entfällt, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt - selbst wenn der Erwerber die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt. Eine gesetzliche Ausnahme gilt nur für den Fall, dass der Erwerber zwingend an einer Selbstnutzung gehindert ist.

Im entschiedenen Fall hatte die Witwe nach dem Tod ihres Ehemanns das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt und war darin wohnen geblieben. Anderthalb Jahre nach dem Erbfall schenkte sie das Haus ihrer Tochter. Die Witwe behielt sich einen lebenslangen Nießbrauch vor und zog nicht aus. Trotzdem gab der BFH dem Finanzamt Recht, da im Sinne des Förderungsziels die Steuerbefreiung nur derjenige überlebende Ehegatte oder Lebenspartner in Anspruch nehmen kann, der Eigentümer der Immobilie wird und sie selbst zu Wohnzwecken nutzt. Wird die Nutzung bzw. das Eigentum innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend. Andernfalls könnte eine Immobilie steuerfrei geerbt und kurze Zeit später weiterveräußert werden. Dies würde dem Förderungsziel zuwiderlaufen.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Chancen und Risiken von Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Seit einigen Monaten trübt sich die Wirtschaftslage ein. Nachdem das Instrument der Kurzarbeit bereits in der letzten Krise gute Dienste geleistet hat, scheint eine kurze Darstellung der wesentlichen Grundlagen sinnvoll: Kurzarbeit ist die vorübergehende Minderung der Arbeitszeit bis hin zu "Kurzarbeit Null". Die Einführung von Kurzarbeit führt zu einer vorübergehenden Beschränkung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, gleichzeitig aber auch der Vergütungspflicht.

Arbeitsrechtlich setzt die Einführung von Kurzarbeit entweder eine individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer, eine Änderungskündigung oder eine Vereinbarung in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung voraus. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist jedenfalls zu beachten.

Die arbeitsrechtliche Zulässigkeit der Kurzarbeit ist - jedenfalls theoretisch - von der Frage der Bewilligung von Kurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit zu unterscheiden. In der Praxis dürfte aber naturgemäß die Möglichkeit zum Bezug von Kurzarbeitergeld die entscheidende Rolle spielen. Nach den sozialgesetzlichen Vorgaben ist insoweit ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall gefordert. Dieser ist gegeben, wenn der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist und im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60% bzw. 67 % (bei Arbeitnehmern mit Kind) der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum. Es wird für längstens zwölf Monate gezahlt. Die Gewährung von Kurzarbeitergeld setzt einen Antrag voraus, der vom Arbeitgeber oder vom Betriebsrat zu stellen ist.

Kurzarbeit kann Unternehmen auf ihrem Weg durch die Krise in hervorragender Weise unterstützen. Betriebsbedingte Kündigungen können vermieden, das Team zusammengehalten werden. Weitere Verbesserungen hat Arbeitsminister Heil mit dem "Arbeit-von-morgen-Gesetz" bereits angekündigt.


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Müssen Kommanditisten "mit Herzschlag" ins TransparEnzregister?

Dass natürliche Personen als wirtschaftlich Berechtigte (wB) hinter Unternehmensrechtsträgern unter Umständen in das seit Ende 2017 scharfgestellte Transparenzregister müssen, gehört inzwischen zum kleinen "1x1" der Juristen-Pennäler. Zur Klärung der Frage freilich, ob Kommanditisten ins Transparenzregister einzutragen sind, bedarf es - so scheint es - eines langjährigen Studiums. Folgendes gilt:

Komplementäre sind Vollhafter. Ihnen obliegt die Vertretung einer Kommanditgesellschaft. Sofern Komplementäre natürliche Personen sind, wird man sie in aller Regel als wB kategorisieren. Anders nur, falls ein Komplementär gänzlich von der Vertretung ausgeschlossen ist. Solange Komplementäre als natürliche Person die einzigen wB einer KG sind, gilt die "Mitteilungsfiktion": Demnach ist ein Eintrag ins Transparenzregister nicht geboten, da sich die notwendigen Angaben bereits aus dem Handelsregister ergeben. Soweit juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften Komplementäre einer Kommanditgesellschaft sind und diese Rechtsträger von natürlichen Personen beherrscht werden, wird die Fiktion in den Fällen greifen, wenn die öffentlichen Eintragungen in Registern korrekt umgesetzt sind. Mit Ausnahme einiger Sonderfälle gilt der Grundsatz, dass ein Eintrag in das Transparenzregister geboten ist, sobald neben Komplementären auch Kommanditisten weitere wB sind. An sich ist diese Kehrtwende richtig: Die für Kommanditisten im Handelsregister eingetragene Haftsumme kann ja erheblich von der tatsächlichen vermögensmäßigen Beteiligung abweichen; auch ergibt sich die vermögensmäßige Beteiligung eines Komplementärs nicht aus dem Registereintrag.

Daher gilt: Ein Kommanditist, der wB ist, muss ins Transparenzregister. Falls daneben ein Komplementär als natürliche Person agiert, so ist hierfür im Transparenzregister ein Vermerk zu setzen, wonach sich weitere wB aus anderen Registern ergeben.

Kein Eintrag ins Transparenzregister ist geboten, sofern bei Einheits-GmbH & Co. KGs nur ein einziger Kommanditist Gesellschafter ist. Dasselbe gilt für Ein-Personen-GmbH & Co. KGs an denen also sowohl an der Komplementär-GmbH als auch an der KG ausschließlich eine einzige (dieselbe) Person beteiligt ist. Bei genauerem Hinsehen greift die Mitteilungsfiktion auch in den Fällen, in denen kein Kommanditist oder Komplementär tatsächlich wB einer GmbH & Co. KG ist: Dann nämlich gilt die Sonderregelung, wonach der gesetzliche Vertreter der KG als wB fingiert wird. Dieser lässt sich dem Handelsregister entnehmen. Sofern und soweit schließlich kein Kommanditist auf Grund seiner Kapitalanteile oder Stimmrechte als wB gilt und die Komplementär-Funktion zumindest einer natürlichen Person obliegt, wird die Mitteilung fingiert, jedenfalls dann, wenn die Angaben im Register korrekt sind.

Zur Vermeidung der vorgesehenen - nicht unerheblichen - Bußgelder für die fälschliche Nicht-Eintragung im Transparenzregister sollte für jede Kommanditgesellschaft eine fundierte Einzelfallprüfung vorgenommen werden.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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