Sie geben die Richtung an, wir sind der Steuermann.

Vorsicht bei Übertragung des geerbten Familienheims

Erwirbt der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner von Todes wegen (z. B. durch Erbfall oder durch Vermächtnis) ein Familienheim, bleibt dieser Erwerb nach dem Erbschaftsteuergesetz grundsätzlich steuerfrei. Unter einem Familienheim wird jedes bebaute Grundstück verstanden (also auch Mietwohn- oder Geschäftsgrundstücke), soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Allerdings ist die Begünstigung gegebenenfalls auf den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teil beschränkt. Die Steuerbefreiung setzt außerdem unter anderem voraus, dass der Erwerber das Familienheim für mindesten zehn Jahre selbst für Wohnzwecke nutzt. Mit der Steuerbefreiung strebt der Gesetzgeber den Schutz des familiären Lebensraums und die Bildung von Wohneigentum durch die Familie an.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner rückwirkend entfällt, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt - selbst wenn der Erwerber die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt. Eine gesetzliche Ausnahme gilt nur für den Fall, dass der Erwerber zwingend an einer Selbstnutzung gehindert ist.

Im entschiedenen Fall hatte die Witwe nach dem Tod ihres Ehemanns das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt und war darin wohnen geblieben. Anderthalb Jahre nach dem Erbfall schenkte sie das Haus ihrer Tochter. Die Witwe behielt sich einen lebenslangen Nießbrauch vor und zog nicht aus. Trotzdem gab der BFH dem Finanzamt Recht, da im Sinne des Förderungsziels die Steuerbefreiung nur derjenige überlebende Ehegatte oder Lebenspartner in Anspruch nehmen kann, der Eigentümer der Immobilie wird und sie selbst zu Wohnzwecken nutzt. Wird die Nutzung bzw. das Eigentum innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend. Andernfalls könnte eine Immobilie steuerfrei geerbt und kurze Zeit später weiterveräußert werden. Dies würde dem Förderungsziel zuwiderlaufen.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Chancen und Risiken von Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Seit einigen Monaten trübt sich die Wirtschaftslage ein. Nachdem das Instrument der Kurzarbeit bereits in der letzten Krise gute Dienste geleistet hat, scheint eine kurze Darstellung der wesentlichen Grundlagen sinnvoll: Kurzarbeit ist die vorübergehende Minderung der Arbeitszeit bis hin zu "Kurzarbeit Null". Die Einführung von Kurzarbeit führt zu einer vorübergehenden Beschränkung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, gleichzeitig aber auch der Vergütungspflicht.

Arbeitsrechtlich setzt die Einführung von Kurzarbeit entweder eine individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer, eine Änderungskündigung oder eine Vereinbarung in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung voraus. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist jedenfalls zu beachten.

Die arbeitsrechtliche Zulässigkeit der Kurzarbeit ist - jedenfalls theoretisch - von der Frage der Bewilligung von Kurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit zu unterscheiden. In der Praxis dürfte aber naturgemäß die Möglichkeit zum Bezug von Kurzarbeitergeld die entscheidende Rolle spielen. Nach den sozialgesetzlichen Vorgaben ist insoweit ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall gefordert. Dieser ist gegeben, wenn der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist und im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60% bzw. 67 % (bei Arbeitnehmern mit Kind) der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum. Es wird für längstens zwölf Monate gezahlt. Die Gewährung von Kurzarbeitergeld setzt einen Antrag voraus, der vom Arbeitgeber oder vom Betriebsrat zu stellen ist.

Kurzarbeit kann Unternehmen auf ihrem Weg durch die Krise in hervorragender Weise unterstützen. Betriebsbedingte Kündigungen können vermieden, das Team zusammengehalten werden. Weitere Verbesserungen hat Arbeitsminister Heil mit dem "Arbeit-von-morgen-Gesetz" bereits angekündigt.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Müssen Kommanditisten "mit Herzschlag" ins TransparEnzregister?

Dass natürliche Personen als wirtschaftlich Berechtigte (wB) hinter Unternehmensrechtsträgern unter Umständen in das seit Ende 2017 scharfgestellte Transparenzregister müssen, gehört inzwischen zum kleinen "1x1" der Juristen-Pennäler. Zur Klärung der Frage freilich, ob Kommanditisten ins Transparenzregister einzutragen sind, bedarf es - so scheint es - eines langjährigen Studiums. Folgendes gilt:

Komplementäre sind Vollhafter. Ihnen obliegt die Vertretung einer Kommanditgesellschaft. Sofern Komplementäre natürliche Personen sind, wird man sie in aller Regel als wB kategorisieren. Anders nur, falls ein Komplementär gänzlich von der Vertretung ausgeschlossen ist. Solange Komplementäre als natürliche Person die einzigen wB einer KG sind, gilt die "Mitteilungsfiktion": Demnach ist ein Eintrag ins Transparenzregister nicht geboten, da sich die notwendigen Angaben bereits aus dem Handelsregister ergeben. Soweit juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften Komplementäre einer Kommanditgesellschaft sind und diese Rechtsträger von natürlichen Personen beherrscht werden, wird die Fiktion in den Fällen greifen, wenn die öffentlichen Eintragungen in Registern korrekt umgesetzt sind. Mit Ausnahme einiger Sonderfälle gilt der Grundsatz, dass ein Eintrag in das Transparenzregister geboten ist, sobald neben Komplementären auch Kommanditisten weitere wB sind. An sich ist diese Kehrtwende richtig: Die für Kommanditisten im Handelsregister eingetragene Haftsumme kann ja erheblich von der tatsächlichen vermögensmäßigen Beteiligung abweichen; auch ergibt sich die vermögensmäßige Beteiligung eines Komplementärs nicht aus dem Registereintrag.

Daher gilt: Ein Kommanditist, der wB ist, muss ins Transparenzregister. Falls daneben ein Komplementär als natürliche Person agiert, so ist hierfür im Transparenzregister ein Vermerk zu setzen, wonach sich weitere wB aus anderen Registern ergeben.

Kein Eintrag ins Transparenzregister ist geboten, sofern bei Einheits-GmbH & Co. KGs nur ein einziger Kommanditist Gesellschafter ist. Dasselbe gilt für Ein-Personen-GmbH & Co. KGs an denen also sowohl an der Komplementär-GmbH als auch an der KG ausschließlich eine einzige (dieselbe) Person beteiligt ist. Bei genauerem Hinsehen greift die Mitteilungsfiktion auch in den Fällen, in denen kein Kommanditist oder Komplementär tatsächlich wB einer GmbH & Co. KG ist: Dann nämlich gilt die Sonderregelung, wonach der gesetzliche Vertreter der KG als wB fingiert wird. Dieser lässt sich dem Handelsregister entnehmen. Sofern und soweit schließlich kein Kommanditist auf Grund seiner Kapitalanteile oder Stimmrechte als wB gilt und die Komplementär-Funktion zumindest einer natürlichen Person obliegt, wird die Mitteilung fingiert, jedenfalls dann, wenn die Angaben im Register korrekt sind.

Zur Vermeidung der vorgesehenen - nicht unerheblichen - Bußgelder für die fälschliche Nicht-Eintragung im Transparenzregister sollte für jede Kommanditgesellschaft eine fundierte Einzelfallprüfung vorgenommen werden.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Digitalisierung und GoBD - Finanzverwaltung geht mit der Zeit

Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) ergänzen und präzisieren die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für den Bereich aller IT-Systeme im Unternehmen. Sie sind von jedem Kaufmann zu beachten, der seiner Buchführungspflicht unter Einsatz von Hard- und Software nachkommt.

Bereits im Juli 2019 hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine aktualisierte Fassung der GoBD veröffentlicht, dieses aber aufgrund weiteren Abstimmungsbedarfs wieder zurückgezogen. Die nun mit Datum vom 28.11.2019 veröffentlichte Fassung beinhaltet keine nennenswerten Änderungen gegenüber der Juli-Version und ist seit 1.1.2020 verpflichtend zu beachten. Mit der Überarbeitung der GoBD gegenüber den bisher geltenden Grundsätzen aus 2014 kommt die Finanzverwaltung zahlreichen Forderungen aus der Praxis nach. Als Beispiele können genannt werden:

  • "Einscannen" mit dem Smartphone
    Durch den neuen Begriff „bildliches Erfassen“ wird den technischen Entwicklungen zum Fotografieren Rechnung getragen. Damit existieren nun auch die Rahmenbedingungen für ein mobiles ersetzendes Scannen. Eine Verfahrensdokumentation ist auch hier notwendig.

  • Aufbewahrung strukturierter Daten
    Werden z. B. über eine Schnittstelle zur Bank so genannte strukturierte Daten (Kontoeinzelumsätze) abgerufen, reicht die Aufbewahrung dieser strukturierten Daten aus. Inhaltsgleiche bildhafte Dokumente, z. B. PDF-Kontoauszüge, müssen nicht mehr vorgehalten werden. Voraussetzung ist jedoch, dass sich diese genauso gut auswerten lassen wie das bildhafte Belegdokument.


Des Weiteren hat das BMF ergänzende Informationen zur Datenträgerüberlassung veröffentlicht. Die im Rahmen einer Betriebsprüfung angeforderten Strukturinformationen werden hier näher spezifiziert.

Es bleibt zu hoffen, dass steuerliche Regelungen dem digitalen Fortschritt in Unternehmen nicht entgegenstehen und sich insbesondere auch Buchhaltungssysteme zeitgemäß entwickeln können. Mit dem jüngsten BMF-Schreiben in dieser Angelegenheit zeigt die Finanzverwaltung zumindest den Willen, sich mit aktuellen Entwicklungen auseinanderzusetzen.


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Zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern

Das Bundessozialgericht (BSG) wies jüngst mehrere Revisionsverfahren zurück, in denen sich die Kläger unter Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gegen die Feststellung der Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern wehrten. Alle Revisionsverfahren betrafen mittelständische Familienunternehmen, die zunächst als Einzelunternehmen, später als GmbH geführt wurden. Geschäftsführer waren nahe Angehörige oder Ehegatten der Allein- bzw. Mehrheitsgesellschafter. Die Unternehmen hatten die Geschäftsführer in der Annahme, dass kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehe, nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Nach neuerlichen Betriebsprüfungen forderten die Rentenversicherungsträger Beiträge wegen Beschäftigung nach.

In 2015 hatte das BSG sich in mehreren Entscheidungen mit den Voraussetzungen für eine Befreiung von der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht befasst (siehe hierzu unseren Beitrag in Wirtschaft & Steuern Aktuell, 2/2016, Seite 4). Es entschied, dass in Änderung der „Kopf-und-Seele“-Rechtsprechung ein GmbH-Geschäftsführer regelmäßig ein weisungsabhängiger Beschäftigter im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist, wenn er nicht mindestens 50% der Stimmrechte innehat. Anlässlich der Revisionsverfahren stellte das BSG nun klar, dass die Unternehmen sich nur dann auf einen Vertrauensschutz berufen können, wenn der sozialversicherungsrechtliche Status der Geschäftsführer in der Vergangenheit durch Verwaltungsakt ausdrücklich festgestellt wurde. Lediglich pauschal gehaltene Prüfungsmitteilungen stellen mangels Regelungsgehalt keinen Verwaltungsakt dar. Seit dem 1.1.2017 sind die betriebsprüfenden Rentenversicherungsträger verpflichtet, die Betriebsprüfungen durch einen Verwaltungsakt abzuschließen.

Die Zukunft von Arbeitszeugnissen

Arbeitszeugnisse sind für Arbeitnehmer von enormer künftiger Bedeutung, aber auch für potentielle Arbeitgeber eine wichtige Erkenntnisquelle im Bewerbungsprozess. Den Arbeitnehmern wird das das berufliche Fortkommen – je nach Inhalt des Zeugnisses – erleichtert oder erschwert. Die derzeit noch gängige Praxis, Arbeitszeugnisse auszuformulieren und hierbei die Beurteilung der Leistungen des Arbeitnehmers zu verklausulieren, führt immer wieder zu zeitraubenden arbeitsgerichtlichen Verfahren.

Daher sind bereits erste Unternehmen dazu übergegangen, klassische Leistungsbeurteilungen in Textform durch tabellarische Arbeitszeugnisse zu ersetzen. Diese sollen idealerweise mehr Rechtssicherheit und Transparenz bieten und daher eine zeitgemäßere Form des Arbeitszeugnisses darstellen. Abzuwarten bleibt, ob die Arbeitsgerichte in der neuen Form einen Verstoß gegen das Gebot der Zeugnisklarheit sehen werden. Auf Grundlage des bisher von der Rechtsprechung verwendeten Kriteriums der Verkehrsüblichkeit, dürfte aber auch das tabellarische Arbeitszeugnis dem Gebot der Zeugnisklarheit nicht widersprechen und damit zulässig sein.

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