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Freibeträge bei unentgeltlichen Zuwendungen durch Kettenschenkungen optimal nutzen

Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sieht Steuerfreibeträge vor, die hinsichtlich Ihrer Höhe vom Grad der Verwandtschaft zwischen Beschenktem und Schenker abhängen. Schenkungen zwischen nicht verwandten Personen, zu denen beispielsweise auch die Schwiegerkinder gehören, sind nur in Höhe von 20.000 EUR steuerbefreit. Gerade in Hinblick auf Grundstücksübertragungen auf Kinder, taucht in der Beratungspraxis häufig der Wunsch aller Beteiligten auf, Grundvermögen auf das eigene Kind und das Schwiegerkind zu übertragen. Mangels relevanten Freibetrags des Schwiegerkinds ist dies ein kaum gangbarer Weg. In der Praxis ist es daher üblich, dass das Grundstück unter Ausnutzung eines Freibetrags in Höhe von 400.000 EUR auf das eigene Kind übertragen wird, das wiederum einen Teil der Schenkung unter Nutzung des Ehegattenfreibetrags in Höhe von 500.000 EUR auf seinen oder ihren Ehepartner überträgt. Dabei besteht in der Regel der Wunsch, dass die beiden Vorgänge möglichst zeitgleich erfolgen und so wenig Aufwand wie möglich betrieben werden muss.

Solche Kettenschenkungen werden jedenfalls dann anerkannt, wenn der zuerst Beschenkte keine Verpflichtung zur Weitergabe hatte und völlig frei über das Geschenk disponieren kann. Dass der Schenker von der geplanten Weitergabe weiß oder dies sogar deren Wunsch entspricht, ist dagegen unerheblich. Eine irgendwie geartete "Schamfrist" muss nicht zwischen den Schenkungen liegen, solange offenkundig ist, dass der Erstbeschenkte auch anders hätte entscheiden können.

Kürzlich musste der Bundesfinanzhof darüber befinden, ob auch dann noch von einer Kettenschenkung ausgegangen werden kann, wenn beide Vorgänge in einer Notarurkunde zusammengefasst werden. Selbst für diesen Fall akzeptiert das Gericht eine Kettenschenkung, wenn sich im Einzelfall aus dem Vertrag oder den Umständen eindeutig die Entscheidungsfreiheit des ersten Beschenkten ergibt. Trotz des Wunsches nach Vereinfachung ist aber von Kettenschenkungen in einer oder in zwei unmittelbar taggleich aufeinanderfolgen Urkunden abzuraten - das Risiko, dass der notwendige Nachweis nicht gelingt, bleibt zu hoch. Läuft ein Fall schief, besteht allerdings noch die Chance, dass die Finanzgerichte helfen!

Fraglich bleibt, ob die Kettenschenkungen zukünftig überhaupt noch Relevanz haben. Führt doch die steigende Inflation zu einer Entwertung der Freibeträge, sodass nicht klar ist, wie lange diese noch für Zuwendungen an das Schwiegerkind mitgenutzt werden können. Die Entwertung der Freibeträge haben wir in unserem Editorial näher beleuchtet.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Stephan Dreckmann
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Neues Nachweisgesetz bringt neue Anforderungen an Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen Arbeitnehmern seit dem 01.08.2022 bei Neueinstellungen mehr Informationen geben, als dies bisher der Fall war. Hintergrund ist eine EU-Richtlinie, zu deren Umsetzung das Nachweisgesetz (NachwG) geändert wurde. Darin ist verankert, welchen (zusätzlichen) Informationspflichten der Arbeitgeber nachkommen muss. Das Gesetz gilt auch für bestimmte Arten von Praktikanten.

Das neue NachwG sieht nunmehr ein kompliziertes Fristensystem vor. Die wichtigsten Bedingungen (Name und Anschrift des ArbG, Entgelt, Arbeitszeit) sind am ersten Tag der Arbeitsleistung nachzuweisen, weitere wichtige Bedingungen (Inhalt und Art der Tätigkeit, Probezeit, Abrufarbeit und Überstunden) am siebten Tag und die übrigen Bedingungen (u.a. Urlaub und das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einzuhaltende Verfahren) spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses.

Nach § 3 Satz 1 NachwG müssen auch Änderungen der wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich mitgeteilt werden, nunmehr bereits am Tag der Änderung.

Beschäftigte, die vor dem 01.08.2022 eingestellt wurden, müssen nur über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet werden, wenn sie den Arbeitgeber dazu auffordern.

Mit der neuen Regelung gewinnen Verweise bzw. Bezugnahmen auf Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Gesetze erhebliche Bedeutung. Hierzu folgendes Beispiel: Der Arbeitnehmer, der keinen Nachweis über anwendbare Tarifverträge und deren Ausschlussfristen erhält, kann beim Untergang der Ansprüche wegen Ablauf der Ausschlussfristen Schadensersatz verlangen.

Das NachwG enthält nunmehr Bußgelder bis zu 2.000 Euro bei Nichtbeachtung. Schon allein der nicht ordnungsgemäße Nachweis bei Sachverhaltsänderungen wird sanktioniert.

Arbeitgeber, die Musterverträge verwenden, sollten diese umgehend um die neuen Angaben ergänzen. Sind die vom NachwG geforderten Angaben im Vertrag schon enthalten, so ersparen sie sich einen gesonderten Nachweis. Da der deutsche Gesetzgeber leider nicht die Möglichkeit zur elektronischen Form des Nachweises aufgegriffen hat, muss der Arbeitsvertrag zwingend schriftlich abgeschlossen werden. Ein digitaler Vertragsschluss genügt hier leider nicht.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Mannheimer Modell – Wertguthaben als Brücke in den Ruhestand

Im Rahmen von Personalentlassungen stellen Abfindungszahlungen als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ein übliches Mittel dar. Trotz steuerlicher Begünstigung ist die Steuerbelastung auf die Abfindung regelmäßig sehr hoch. Insbesondere bei älteren Arbeitnehmern kann durch die Einbringung einer Einmalzahlung in ein Wertguthaben zur Finanzierung des Vorruhstandes die Steuerbelastung unter bestimmten Voraussetzungen jedoch erheblich reduziert werden.

Als in das Wertguthaben einbringungsfähig gilt allerdings lediglich sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Eine Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Erhält der Arbeitnehmer eine Sonderzahlung durch den Arbeitgeber unter Beibehaltung des Arbeitsverhältnisses und dient das Wertguthaben zur Finanzierung einer Freistellungsphase, so liegt möglicherweise der Zweck der Sonderzahlung darin, das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten. Das Wertguthaben steht damit nicht im Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes. Dies hätte zur Folge, dass die Sonderzahlung als sozialversicherungspflichtig angesehen werden könnte. Zur Vermeidung einer sozialversicherungsbefreiten Abfindungszahlung sollte die Sonderzahlung also mit vergangenen Leistungen des Arbeitnehmers verknüpft werden.

Kommt man unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu einem sozialversicherungspflichtigen Entgelt, welches in ein Wertguthaben eingezahlt wird und der Finanzierung einer Freistellungsphase dient, ergeben sich für den Arbeitnehmer verschiedene Vorteile. Zu nennen sind beispielsweise das Sammeln von weiteren Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung und die gegebenenfalls niedrigere Steuerbelastung auf die jährliche Auszahlung des Wertguthabens. Die Vorteile sollten die Nachteile aus der Sozialversicherungspflicht der Sonderzahlung überkompensieren.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht regelmäßig die Möglichkeit, das verbleibende Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund zu übertragen.


Steffen Kopitza, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science

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Nun doch: Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für alle Arbeitgeber

Aufgrund eines im Jahr 2019 ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), welches auf einem spanischen Fall basiert, sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, ein objektives und verlässliches System zur Arbeitszeiterfassung zu schaffen. Der deutsche Gesetzgeber überlegt nunmehr seit fast drei Jahren, wie er die Vorgaben aus Brüssel in nationales Recht umzusetzen kann.

Mit Beschluss vom 13.09.2022 war das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun schneller. Geklagt hatte ein Betriebsrat, welcher per Initiativrecht die Einführung eines elektronischen Zeitsystems bei seinem Arbeitgeber durchsetzen wollte. Die Klage wurde im konkreten Fall zwar abgewiesen. Viel interessanter ist jedoch die vom (BAG) getroffene Feststellung, dass Arbeitgeber bereits jetzt schon gesetzlich verpflichtet seien, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen.

Begründet wird dies mit der unionsrechtskonformen Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Ob und in welchem Rahmen es künftig einen möglichen Spielraum für Arbeitgeber gibt, ist der vorliegenden Pressemitteilung nicht zu entnehmen. Weitreichende Auswirkungen könnte das Urteil jedenfalls auf das in zahlreichen Unternehmen praktizierte Modell der Vertrauensarbeitszeit haben.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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Kleinere Photovoltaikanlagen: Liebhabereiantrag und aktuelle Anwendungsfragen

Einkommensteuerlich relevant ist nur, was mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Tätigkeiten, die ohne eine solche Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden (so genannte steuerliche Liebhaberei), lösen keine Steuerpflicht aus und müssen nicht in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden. Damit soll vor allem vermieden werden, dass aus privaten Interessen verursachte Verluste steuermindernd wirken. Insbesondere zur Verwaltungsvereinfachung soll die steuerliche Liebhaberei bei kleineren Photovoltaikanlagen (bis 10,0 kW) auf Antrag und ohne weitere Nachweise angenommen werden können. Für diese Fälle stellt die Photovoltaikanlage kein Betriebsvermögen dar und hat damit keine ertragsteuerliche Relevanz.

Mit dem zwischenzeitlich überarbeiteten Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29.10.2021 wurde hinsichtlich der ertragsteuerlichen Betrachtungsweise klargestellt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein solcher Antrag gestellt werden kann.

Im Folgenden wird aufgezeigt, in welchen Fällen die Vereinfachungsregelung greift:

Die Prüfung der Leistungsgrenze von 10 kW ist antragsteller-/betriebsbezogen zu prüfen. Bei Ehegatten kann jeder Ehegatte die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen. Daneben können Ehegatten für eine gemeinsam betriebene Photovoltaikanlage bis 10 kW ebenfalls die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen.

Für die Anwendung der Vereinfachungsregelung darf der Strom neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verwendet werden. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, sofern der Strom in einem häuslichen Arbeitszimmer oder für die Aufladung eines privat genutzten Pkw verwendet wird.

Bei Neuanlagen (Inbetriebnahme nach dem 31.12.2021) ist der Antrag auf Liebhaberei bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Für Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31.12.2021) kann der Antrag nur noch bis zum 31.12.2022 gestellt werden.

Abschließend sei auf den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 vom 14.9.2022 hingewiesen. Mit Wirkung zum 1.1.2023 sollen Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, von der Ertragsteuer befreit sein.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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Der "Obstkorb" im Unternehmen

Sachbezüge, welche Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zuwenden, stellen grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Anders verhält es sich hingegen bei sogenannten Aufmerksamkeiten, welche zu keiner gewichtigen Bereicherung der Arbeitnehmer führen, sondern ausschließlich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes dienen. Unter dem lohnsteuerlichen Begriff der Aufmerksamkeiten fallen Speisen bis zu 60 EUR, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern im überwiegend betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs gewährt. Dazu gehören auch an die Arbeitnehmer bereitgestellte unentgeltliche oder teilentgeltliche Getränke und Genussmittel. Hierzu zählen beispielsweise Tee, Kaffee und Wasser sowie der bei vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Arbeitsalltag schon bestehende "Obstkorb". Dieser stellt eine "Win-Win-Situation" für Arbeitnehmer und Arbeitgeber dar, da Arbeitgeber die Kosten hierfür als Betriebsausgabe geltend machen können, während sich bei den Arbeitnehmern kein steuerpflichtiger Arbeitslohn ergibt. Darüber hinaus leistet er noch einen Beitrag zur gesunderen Ernährung am Arbeitsplatz!


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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Erbschaftsteuerbefreiung beim Familienheim - "Selbstnutzung" nicht vergessen!

Ein- und Zweifamilienhäuser, aber auch Eigentumswohnungen können unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei auf Ehegatten und Kinder übertragen werden, wenn das sogenannte "Familienheim" vom Erberwerber zehn Jahre lang selbst genutzt wird. Soll ein Familienheim im Rahmen einer Schenkung auf den Erwerber übergehen, ist zu beachten, dass eine Steuerbefreiung nur für Übertragungen unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern greift. Beim Erwerb von Todes wegen kann ein Familienheim zusätzlich zu Ehegatten auch auf die eigenen Kinder und Kinder verstorbener Kinder (Enkel) bei Einhaltung der weiteren Voraussetzungen steuerbefreit übergehen. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass der Erbe innerhalb von sechs Monaten nach Erbanfall in das erworbene Familienheim einzieht und dieses für zehn Jahre zu Wohnzwecken selbst nutzt. Wird diese Bedingung vom Erwerber nicht eingehalten, so entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil diesbezüglich entschieden, dass solche Gründe dann bestehen, wenn eine Selbstnutzung für den Erwerber objektiv unmöglich oder unzumutbar ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es dem Erwerber aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder zumindest unzumutbar ist, das Familienheim zu bewohnen. So ist auch dann ein zwingender Grund gegeben, wenn ein Erwerber durch erhebliche Unterstützung und Pflegeleistungen im Familienheim zwar leben kann, dies jedoch solche Ausmaße annimmt, dass nicht mehr von einer selbständigen Haushaltsführung gesprochen werden kann. In diesem Fall ist es erbschaftsteuerlich unschädlich, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb des 10-Jahreszeitraums verlässt und das Objekt anschließend veräußert oder abreißen lässt. Nichtsdestotrotz hebt der BFH in seinem aktuellen Urteil stets das verfassungsrechtliche Gebot einer engen Auslegung dieser Vorschrift hervor. Es ist daher zumindest für Ehegatten zu empfehlen, das Familienheim im Rahmen einer Schenkung vorab dem anderen Ehegatten zu übertragen, da in diesem Fall die 10-Jahres-Frist gesetzlich nicht gefordert wird.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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Vorsicht bei der Einziehung von GmbH-Anteilen!

GmbH-Satzungen sehen in der Regel die Einziehung von Geschäftsanteilen - mit oder ohne Zustimmung des Gesellschafters - vor. Je nach Konstellation und Grund für die Einziehung stehen dieser im Einzelfall Abfindungsansprüche gegenüber, die deutlich unter dem tatsächlichen Wert des Anteils liegen können. Ein Rückgriff auf eine solche Möglichkeit muss in der Praxis sehr sorgfältig geprüft werden. Unerwartete Gefahren lauern hier nämlich im Erbschaftsteuerrecht. Dieses sieht vor, dass der Unterschied zwischen Anteilswert und Abfindung als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters an die Verbleibenden anzusehen ist. Ein subjektiver Schenkungswille ist nicht notwendig. Ebenso wenig muss es sich um eine echte Zwangseinziehung handeln - letzteres hat der Bundesfinanzhof jüngst klargestellt. Da in diesen Fällen auch keine Betriebsvermögensbegünstigung gewährt wird, können sich aus scheinbar unkomplizierten Anteilseinziehungen hohe und vor allem überraschende Erbschaftsteuerzahlungen ergeben. Diesen kann ex post nur noch im Rahmen von Bewertungsdiskussionen begegnet werden. Dagegen sind in aller Regel erbschaftsteuerliche Folgen ganz zu vermeiden, wenn die Problematik rechtzeitig erkannt und statt der Einziehung einvernehmlich ein anderer Weg gewählt wird.


Steffen Kopitza, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science

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Steffen Kopitza
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Grunderwerbsteuer bei Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH - Finanzgerichte machen Hoffnung

Gerade - aber nicht nur - im Start-up-Bereich ergibt sich immer wieder die Situation, dass die Unternehmung möglichst einfach und unkompliziert als Einzelunternehmen gestartet wird und erst im Erfolgsfall in eine haftungsbegrenzende GmbH umgewandelt wird. Dieser logische und oft auch zwingende Schritt ist immer dann problematisch, wenn ein Grundstück Teil des Start-ups ist und auf die neue GmbH übertragen werden soll. Die deutsche Grunderwerbsteuer behandelt nämlich auch Grundstücksübertragungen eines Gesellschafters auf seine Kapitalgesellschaft als grundsätzlich steuerbar.

Das Finanzgericht (FG) Münster hat nun schon als zweites Finanzgericht zumindest für den Fall der Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft Hoffnung geschürt, weil es die Steuerbefreiung für Konzernsachverhalte entgegen der ausdrücklichen Auffassung der Finanzverwaltung für anwendbar hält. Die Rechtsfrage ist beim Bundesfinanzhof anhängig. Sollte die Zeit bis zu einer endgültigen höchstrichterlichen Entscheidung zu lange dauern, kann abgewogen werden, die Rechtsauffassung mit Hilfe des Gerichts durchzusetzen.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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Niklas Nolte
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Chancen und Risiken von Unternehmensakquisitionen in der Krise

Die anhaltende Covid-19-Pandemie und der Ukraine-Russland-Konflikt stellen die Wirtschaft und viele Unternehmen vor neue und gravierende Herausforderungen. Durch umfangreiche Staatshilfen wurde in den letzten beiden Jahren einigen Unternehmen unter die Arme gegriffen, womit viele Insolvenzen zurückgedrängt werden konnten. Nichtsdestotrotz sehen sich immer mehr Unternehmen in diesen wirtschaftlich und gesellschaftlich schwierigen Zeiten in ihrer Existenz bedroht. Um langfristig wettbewerbsfähig zu bleiben und am Markt bestehen zu können, bedarf es daher umfangreicher Unternehmenssanierungen. Dabei stellt der Unternehmensverkauf eine mögliche Entscheidungsalternative für die Eigentümer eines notleidenden Unternehmens dar. Gleichzeitig bietet die aktuelle Situation für andere Unternehmen die Chance, durch Unternehmensakquisitionen zu expandieren. Für den Investor bestehen beim Kauf eines notleidenden Unternehmens unterschiedliche Erwerbsalternativen, welche je nach Krisenstadium mit verschiedenen rechtlichen und wirtschaftlichen Chancen und Risiken verbunden sind. Dabei muss mitunter darüber entschieden werden, ob sich bei der Unternehmensakquisition ein Asset Deal oder einen Share Deal anbietet.

Beim Share Deal erwirbt der Käufer die Anteile am Unternehmen. Damit werden automatisch auch die Verbindlichkeiten der Zielgesellschaft durch den Erwerber übernommen, womit dieser auch Risiken übernimmt, sofern ein Insolvenzgrund droht. Bei hohen Verbindlichkeiten und einer angespannten Liquiditätslage ist von einer Unternehmensakquisition in Form eines Share Deals abzuraten.

Der Asset Deal stellt hingegen einen Sachkauf dar, bei dem die Eigentumsübertragung der einzelnen Wirtschaftsgüter des erworbenen Unternehmens auf den Erwerber erfolgt. Die Zielgesellschaft selbst, d. h. ihr leerer Rechtsmantel, verbleibt im Eigentum des Verkäufers. Damit können - je nach Verhandlung - auch die Verbindlichkeiten und das damit einhergehende Risiko bei der veräußernden Gesellschaft zurückbleiben. Bei drohender Insolvenzreife besteht sodann jedoch die Gefahr, dass den Verbindlichkeiten keine relevante Haftungsmasse mehr gegenübersteht. Es drohen in diesem Fall gravierende Haftungsfolgen durch eine Gläubigerschädigung. Aus diesem Grund ist ein Asset Deal bei sich anbahnender Insolvenz sorgfältig zu hinterfragen und zu überprüfen, inwiefern ein derartiger Deal noch ausgeführt werden kann und darf. Weniger risikobehaftet – aus haftungsrechtlicher Perspektive – ist der Erwerb der Anteile eines Unternehmens im laufenden Insolvenzverfahren. Die Verbindlichkeiten verbleiben auch in diesem Fall in dem notleidenden Unternehmen und werden nach Abschluss des Verfahrens durch quotale Verteilung der Insolvenzmasse an die Gläubiger getilgt. Die Form der Transaktion ist somit stets an der Krisen- und Haftungssituation auszurichten.

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