Sie geben die Richtung an, wir sind der Steuermann.

Moderne Führungskräfte von heute – hierauf kommt es an!

Die Herausforderungen durch Digitalisierung, Klimawandel, Corona und Fachkräftemangel bestimmen aktuell und wohl auch zukünftig unsere Wirtschaftswelt. Um bestehen zu können, benötigen Unternehmen in einem solchen Umfeld Führungskräfte, die über den richtigen Mix aus Hard- und Softskills verfügen und diese ständig weiterentwickeln. Insbesondere weil Führungskräfte für das bedeutsamste und sensibelste Kapital eines Unternehmens verantwortlich sind: den Menschen!

Softskills haben in den letzten Jahren deutlich an Stellenwert gewonnen. So sind bei der Mitarbeiterführung Empathie sowie die Berücksichtigung des Mitarbeiters als Individuum besonders wichtig. Das gilt insbesondere in Bezug auf die Zusammenarbeit der Generationen, von Z bis Baby Boomer, innerhalb der Mitarbeiterschaft. Hinzu kommt ein offener Kommunikationsstil auf Augenhöhe mit allen Stakeholdern innerhalb und außerhalb des Unternehmens. Darüber hinaus ist es wichtig, Mitarbeitern zu erläutern, warum und mit welchem Ziel bestimmte Entscheidungen getroffen werden und warum bestimmte Aufgaben zur Zielerreichung wichtig sind. Zu den Fähigkeiten der Führungskraft sollte auch ständige Lernbereitschaft gehören, um sich dem permanent wandelnden Umfeld anzupassen.

Neben den allgemeinen Hardskills, wie Branchenkenntnis, Wissensmanagement und Analysefähigkeit, ist es wichtig, die Chancen der Digitalisierung zu erkennen und deren Umsetzung voranzutreiben. Zumal dadurch ein Wettbewerbsvorteil generiert werden kann. Dabei müssen Führungskräfte das große Ganze im Blick behalten und ihren Mitarbeitern den Freiraum bieten, sich mit verschiedensten Technologielösungen auseinanderzusetzen.

Das durch Corona vielfach angeordnete Homeoffice ist in vielen Branchen nicht mehr wegzudenken. Herausforderungen bestehen für die Führungskraft darin, die kollegiale Entkopplung vom Unternehmen zu verhindern. Zudem müssen Führungskräfte Maßnahmen ergreifen, um spontane und informelle Austauschmöglichkeiten auch digital zu schaffen.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Nachweis kürzerer Restnutzungsdauern bei Gebäuden - Finanzämter müssen restriktive Haltung endlich aufgeben!

Die Abschreibung für ein zur Einkünfteerzielung genutztes Gebäude bestimmt sich nach den festen Prozentsätzen der gesetzlichen Regelung des Einkommensteuergesetzes. Nach dem Grundfall ist eine gesetzliche Nutzungsdauer von 50 Jahren bestimmt. Allerdings sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass alternativ die tatsächliche Nutzungsdauer für die Ermittlung der Abschreibung eines Gebäudes herangezogen werden kann, wenn diese eine kürzere als die gesetzliche Nutzungsdauer aufweist. Ob eine solche verkürzte Nutzungsdauer vorliegt, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Damit räumt das Gesetz dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein, ob er sich mit dem typisierenden Abschreibungssatz zufrieden gibt oder eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer geltend macht. Dies ist selbstverständlich nur dann möglich, wenn es dafür auch Gründe gibt.

In der Praxis wehren sich die Finanzämter bislang häufig gegen eine verkürzte Nutzungsdauer und halten an der gesetzlichen Grundannahme fest. Über die Darlegung der tatsächlichen Nutzungsdauer entbrennt daher oftmals ein langwieriger Streit zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt, insbesondere weil die Anforderungen der Finanzverwaltung sehr hoch liegen.

Dem ist der Bundesfinanzhof (BFH) nun entgegengetreten. In einem Urteil stellte er klar, dass der Steuerpflichtige sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer jeder Darlegungsmethode bedienen kann, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Erforderlich ist dabei allerdings, dass die Darlegung des Steuerpflichtigen Aufschluss über die maßgeblichen Gründe, zum Beispiel den technischen Verschleiß oder die wirtschaftliche Entwertung gibt, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen.

Das Finanzamt hat von der Schätzung des Steuerpflichtigen auszugehen, solange dieser Erwägungen zugrunde liegen, wie sie ein vernünftig wirtschaftender Steuerpflichtiger üblicherweise anstellt. Da im Rahmen der Schätzung des Steuerpflichtigen keine Gewissheit über die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer vorliegen kann, sondern allenfalls größtmögliche Wahrscheinlichkeit verlangt werden kann, ist sie nur dann seitens der Finanzverwaltung zu verwerfen, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt.

Die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens seitens des Steuerpflichtigen stellt dabei keine notwendige Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächliche Nutzungsdauer dar. Wählt ein Steuerpflichtiger aus nachvollziehbaren Gründen eine andere Nachweismethode, kann diese ebenfalls Grundlage für eine Schätzung sein. Da im Rahmen der Schätzung nur die größtmögliche Wahrscheinlichkeit über eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer verlangt werden kann, würde eine Verengung der Gutachtermethodik oder eine Festlegung auf ein bestimmtes Ermittlungsverfahren die Anforderungen an die Feststellungslast übersteigen.

Vor diesem Hintergrund sollte in der Praxis wieder vermehrt in Erwägung gezogen werden, ob im jeweiligen Einzelfall eine kürzere Restnutzungsdauer der Immobilie angesetzt werden kann, um gegebenenfalls eine Durchsetzung beim Finanzamt anzustreben.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Unternehmer, die den euro­päischen Binnenmarkt bedienen, können aufatmen!

Die Umsatzsteuerbefreiung einer Lieferung in das europäische Ausland ist grundsätzlich davon abhängig, dass der liefernde Unternehmer im Inland seiner gesetzlichen Pflicht zur Abgabe einer so genannten "Zusammenfassenden Meldung" (ZM) nachkommt und dass diese korrekt und vollständig ist. Bis dato bedeutete dies aus Sicht der Finanzverwaltung, dass die ZM für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung fristgerecht eingereicht werden muss. Für die vorgenannte strenge Auslegung musste die Finanzverwaltung sich stets einer deutlichen Kritik stellen. Denn Buchungsfehler oder Fehler innerhalb der ZM hätten zum Verlust der grundsätzlich zu gewährenden Steuerbefreiung geführt. Jedoch ist eben eine solche Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen europarechtlich zwingend vorgesehenen, ohne die strenge Handhabung der deutschen Finanzverwaltung. Nunmehr hat sich die Finanzverwaltung endlich der Kritik angenommen und gewährt die Umsatzsteuerbefreiung auch ohne Korrektur der ZM. Jedoch ist die Abgabe der Meldung weiterhin materiell-rechtliche Voraussetzung, um eine Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Bilanzielle Behandlung von Abbruchkosten

Die Knappheit an Bauland sowie der Wandel zu erneuerbaren Energien führen verstärkt zu Abbruchkosten. Die bilanzielle Abbildung der Abbruchkosten sowie etwaiger Restbuchwerte unterscheidet sich dabei danach, ob der Abbruch mit einer Folgeinvestition einhergeht. Grundsätzlich sind bei Abriss eines im Betriebsvermögen befindlichen Gebäudes die Abbruchkosten sowie ein möglicher Restbuchwert als erfolgswirksame Betriebsausgabe zu behandeln. Gleiches gilt bei einem Erwerb ohne ursprüngliche Abbruchabsicht.

Bei einem Gebäude, welches mit Abbruchabsicht erworben wird, gehören die Abbruchkosten sowie ein etwaiger Restbuchwert zu den Herstellungskosten der Folgeinvestition. Hierbei wird der Gebäudeabbruch als notwendige und unmittelbare Maßnahme für den Neubau eingestuft. Dieser Zusammenhang ist dahingehend zu verstehen, dass der Abbruchvorgang schon in der Kostenplanung der Folgeinvestition inkludiert ist und sich dies auch in den zu aktivierten Anschaffungskosten wiederspiegeln soll.

In der Praxis gibt es oft Abgrenzungsprobleme, inwiefern ein Gebäude mit Abbruchabsicht erworben wird. Die Absicht ist offensichtlich, wenn dies im Kaufvertrag vereinbart ist. Darüber hinaus spricht vor allem ein zeitlicher Zusammenhang des Abbruchs mit dem Erwerb für ein Abbruchmotiv. Wird ein objektiv technisch und wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung abgebrochen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen Erwerb mit Abbruchabsicht.

Zudem kann die bilanziellen Abbildung des Abbruchvorgangs zu temporären Differenzen zwischen Handels- und Steuerrecht führen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Restbuchwerte handelsrechtlich - anders als die Abbruchkosten - aufwandswirksam zu erfassen. Dementsprechend ist eine spezifische Sachverhaltsprüfung zur bilanziellen Behandlung unabdingbar.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Christian Kaußen
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Arbeitnehmereinsatz im internationalen Konzern - Lohnsteuerrisiken beachten!

Im Rahmen einer internationalen konzerninternen Arbeitnehmerentsendung ist es oftmals fraglich, in welchem Land der Lohnsteuerabzug für den entsandten Arbeitnehmer vorzunehmen ist. Im in der Praxis häufig auftretenden Fall, dass ein ausländisches Unternehmen (z. B. die Konzernzentrale) einen Arbeitnehmer für bestimmte Aufgaben und für einen fest vereinbarten Zeitraum in ein deutsches Unternehmen entsendet, kann das inländische Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen in die Arbeitgeberstellung (wirtschaftlicher Arbeitgeber) des entsandten Arbeitnehmers eintreten. Es kommt zur Lohnsteuerabzugspflicht in Deutschland. Dies kann auch dann gelten, wenn das Arbeitsverhältnis zum entsendenden Unternehmen unverändert bestehen bleibt.

Das inländische Unternehmen kann dann wirtschaftlicher Arbeitgeber sein, wenn es den Arbeitslohn für die vom entsandten Arbeitnehmer geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt, d. h. wenn es den Arbeitslohn selbst, sei es in eigenem Namen, sei es im Namen des entsendenden Unternehmens, an den Arbeitnehmer auszahlt oder ihm dieser von dem entsendenden Unternehmen in Rechnung gestellt wird (auch im Rahmen einer Konzernumlage). Dies allein ist, wie der Bundesfinanzhof jüngst entschieden hat, allerdings nicht ausreichend. Weitere Voraussetzung für die wirtschaftliche Arbeitgeberstellung ist zudem, dass der Einsatz des Arbeitnehmers beim inländischen Unternehmen in dessen Interesse erfolgt sowie der Arbeitnehmer in den Arbeitsablauf des inländischen Unternehmens eingebunden und dessen Weisungen unterworfen ist.

Das wirtschaftliche Tragen des Arbeitslohns ersetzt bei Vorliegen aller zuvor dargestellten Voraussetzungen die für den zivilrechtlichen Arbeitgeberbegriff erforderliche arbeits- bzw. dienstvertragliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf der die Zahlung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohns (zivilrechtlich) im Regelfall beruht.
Bei einer Arbeitnehmerentsendung zwischen international verbundenen Unternehmen von nicht mehr als drei Monaten besteht allerdings eine widerlegbare Anscheinsvermutung dafür, dass das inländische Unternehmen mangels Einbindung des Arbeitnehmers nicht als wirtschaftlicher Arbeitgeber anzusehen ist. Die Einstufung als wirtschaftlicher Arbeitgeber kommt auch dann nicht zum Tragen, sofern es sich bei der Weiterbelastung des Arbeitslohns um eine Vergütung für eine Dienst- oder Werkleistung des entsendenden Unternehmens handelt.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Notification obligations in the case of foreign relations

The German tax authority must be notified of the participation in foreign companies. The notifications must be submitted to the tax authority using the officially prescribed form by the end of February of the year following the legal year in which the matter to be notified were realized.

The tax authorities have now again issued a current letter on the implementation of the provision as of January 1, 2022, with the latest administrative instruction replacing some older letters.

It now applies for indirect investments to be reported if they were simultaneously co-acquired through the acquisition of a direct investment in a corporation, association of persons or asset fund. Regarding the EUR 150,000-threshold, which is relevant for triggering the notification obligation, this threshold is to be determined on a company-by-company basis.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei Eheverträgen

Sollen die Rechtsfolgen einer Eheschließung abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen individuell geregelt werden, dürfen schenkungssteuerliche Bestimmungen nicht außer Acht gelassen werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu in einem aktuellen Fall darüber entschieden, ob Schenkungsteuer bei einer realisierten Abfindungszahlung anfällt. Er unterscheidet dabei zwischen Bedarfs- und Pauschalabfindung. Unter einer Bedarfsabfindung ist ein finanzieller Ausgleich bei Beendigung der Ehe, welcher im Ehevertrag geregelt ist und erst im Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten ist, zu verstehen. Dazu hat der BFH nun entschieden, dass es sich bei dieser Zahlung nicht um eine freigiebige Zuwendung handelt und damit kein schenkungsteuerbarer Vorgang anzunehmen ist.

Abzugrenzen ist die Bedarfsabfindung von der Pauschalabfindung, bei welcher eine Zahlung schon vor Eingehen der Ehe geleistet wird - basierend auf einem möglichen künftigen Anspruch auf Zugewinnausgleich. In diesem Fall ist ungewiss, ob die Ehe überhaupt geschieden wird, beziehungsweise für welchen der beiden Ehepartner ein Zugewinnausgleichsanspruch überhaupt entsteht. Wegen dieser Ungewissheit handelt es sich um eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung.

Bedeutsam für eine Abgrenzung der beiden Ausgleichsansprüche ist zunächst, ob der subjektive Wille auf Freigiebigkeit des Ehepartners, welcher die Abfindung leistet, überhaupt besteht. Daneben bestimmt eine Vielzahl weiterer Faktoren die Einordnung der Zahlung als nicht steuerbare Bedarfsabfindung. So muss an Stelle einer pauschalen Ausgleichszahlung die Höhe der Abfindung an Kriterien wie der Ehedauer oder die Art und das Maß der Einschränkung eines Ehepartners - z. B. der Verzicht auf eine berufliche Karriere - anknüpfen.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen

Für Zwecke der Gewerbesteuer wird eine eigene Bemessungsgrundlage ermittelt, für die vor allem verschiedene Hinzurechnungen eine Rolle spielen. Wann Miet- und Pachtentgelte tatsächlich hinzugerechnet werden müssen, ist dabei nicht immer klar.

Der Bundesfinanzhof (BFH) vertritt die Rechtsauffassung, dass die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen zu unterbleiben hat, sofern diese zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens geführt hätten. Dabei ist es unerheblich, ob die Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens am Bilanzstichtag noch vorhanden waren oder bereits unterjährig ausgeschieden sind. Damit sind auch die Miet- und Pachtzinsen für die Herstellung sämtlich bereits unterjährig veräußerter Waren von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung exkludiert.

Diese Rechtsauffassung findet nun auch Eingang in die Verwaltungsanweisungen des Bundesfinanzministeriums.
Konkret stellt die Finanzverwaltung klar, dass bei unterjährig ausgeschiedenen Wirtschaftsgütern des Anlage- oder Umlaufvermögens eine Hinzurechnung für solche Aufwendungen unterbleibt, die als Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte. Damit nimmt der BFH eine Gleichstellung von solchen Wirtschaftsgütern, die am Bilanzstichtag noch vorhanden sind, mit Wirtschafsgüter vor, die unterjährig bereits aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind. Während diese Rechtsauffassung bereits für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bestand, wurde diese nun ebenfalls auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens erweitert.

Außerdem nimmt die Finanzverwaltung die BFH-Rechtsprechung zur Bestimmung von fiktiven Anlagevermögen in die Verwaltungsanweisungen auf. Demnach hat eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- oder Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter nur in solchen Fällen zu erfolgen, in denen das gemietete bzw. gepachtete Wirtschaftsgut dem (fiktiven) Anlagevermögen des Mieters bzw. Pächters zuzuordnen gewesen wäre, wenn der Mieter bzw. Pächter Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Erbschaftsteuerschulden mit Kunst tilgen

Schuldet ein Steuerpflichtiger Erbschaftsteuer, kann zugelassen werden, dass an Zahlungs statt dem Bundesland, dem die Erbschaftsteuer zusteht das Eigentum an Kunstgegenständen übertragen wird. Der Anwendungsbereich ist dabei auf die Erbschaftsteuern beschränkt, weil diese den Ländern zufließen, denen auch die Kulturhoheit zusteht. Durch die Regelung soll verhindert werden, dass Kunstgegenstände an Private oder ins Ausland veräußert werden, um den Erlös zur Tilgung geschuldeter Erbschaftsteuer zu verwenden. Die Überlassung der Kunstgegenstände an Zahlungs statt ist möglich, sofern an dem Erwerb der Kunstgegenstände aufgrund ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft ein gesellschaftliches Interesse besteht. Je wertvoller und bedeutender die Kunstgegenstände sind, desto eher wird der Steuerpflichtige mit der Verwaltung ins Geschäft kommen.

Bei einer solchen Vereinbarung zwischen Fiskus und Steuerpflichtigem stellt sich insbesondere die Frage, mit welchem Wert die einzelnen Kunstgegenstände angesetzt werden können. Problematisch ist die Bewertung bei einmaligen Kunstgegenständen und größeren Sammlungen. Für die Schätzung der Kunstgegenstände wird die Finanzverwaltung daher regelmäßig einen Sachverständigen heranziehen. Dem Steuerpflichtigen ist es dabei ebenfalls gestattet, ein eigenes Gutachten vorzulegen, um den Wert des Kunstgegenstandes zu untermauern. Kommen beide Parteien zu einem Kompromiss, schließen Steuerpflichtiger und Finanzverwaltung einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab. In diesem Vertrag sind die einzelnen Kunstgegenstände, die in das Eigentum des betroffenen Landes überführt werden, zu bezeichnen und die Höhe der Erbschaftsteuerschuld, die durch diesen Vorgang getilgt werden soll anzugeben. Ist der Wert der Kunstgegenstände höher als die zu tilgende Steuer, muss der Differenzbetrag an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden. Die Erbschaftsteuerschuld erlischt an dem Tag, an dem das Eigentum an den Kunstgegenständen vom Steuerpflichtigen auf das Land übergeht.

Erneut droht dem Steuergesetzgeber ein Rückschlag: Ist die Abgeltungssteuer verfassungswidrig?

Im Jahr 2009 wurde mit großem Aufwand - vor allem für Banken und zahlreiche Steuerpflichtige und deren Berater - die so genannte Abgeltungssteuer für Kapitaleinkünfte eingeführt. Damit verbunden war ein Durchbrechen des Grundsatzes, dass in der Einkommensteuer zwar verschiedene Einkunftsarten bestehen, diese aber letztendlich zusammengerechnet werden und in Summe einem einkunftsabhängigen progressiven Steuersatz unterliegen. Für private Kapitaleinkünfte gilt dies seither nur noch in Ausnahmefällen. In der Regel kommt ein einheitlicher Steuersatz von 25 % zur Anwendung. Hintergrund war der Befund, dass viele deutsche Steuerpflichtige Gelder bei ausländischen Banken angelegt und Kapitalerträge unrechtmäßig einer Besteuerung durch den deutschen Fiskus entzogen hatten. Durch den im Vergleich zum Spitzensatz von 45 % vergleichsweise niedrigen Satz sollten Privatanleger dazu motiviert werden, Kapitalerträge wieder in Deutschland zu versteuern - nach dem Motto: "Mobile Einkünfte (Kapitalerträge) niedrig besteuern, immobile Einkünfte (Arbeits- oder Vermietungseinkommen) hoch besteuern!"

War schon der Grundgedanke eher fragwürdig, aber zumindest nachvollziehbar, scheiterte eine gelungene Umsetzung - wie inzwischen so oft - an Systembrüchen und fehlender Praxistauglichkeit. So ist eine Besteuerung von Zinserträgen mit nur 25 % tatsächlich günstig, wobei der Vorteil umso größer ist, je höher das Einkommen des Anlegers ausfällt. Dividenden, die ansonsten dem so genannten Teileinkünfteverfahren unterliegen, profitieren dagegen kaum. Ausnahmen zur Entlastung Steuerpflichtiger mit niedrigeren individuellen Steuersätzen sowie die obligatorischen Missbrauchsvermeidungsvorschriften machen die Abgeltungssteuer außerdem zu einem komplizierten Ungetüm.

Seit März dieses Jahres kommt noch hinzu, dass das Niedersächsische Finanzgericht (FG) die Abgeltungssteuer für unvereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz hält. Die Ungleichbehandlung zwischen privaten Kapitaleinkünften und anderen Einkünften könne nicht (mehr) ausreichend gerechtfertigt werden, um einer verfassungsrechtlichen Prüfung Stand zu halten. Hauptargument ist, dass die Finanzverwaltung inzwischen über effektive Möglichkeiten der Aufdeckung nicht erklärter ausländischer Kapitaleinkünfte verfüge und eine besondere Motivation zur "freiwilligen" Besteuerung in Deutschland daher nicht mehr notwendig sei. Die Abgeltungssteuer führe zudem nicht zu einer wesentlichen Vereinfachung der Besteuerung.

Bemerkenswert an dem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegten Fall ist, dass es nicht - wie sonst üblich - der Steuerpflichtige war, der mit Verweis auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit eine niedrigere Besteuerung erreichen wollte. Auch das Finanzamt stellte nicht auf den Verfassungsverstoß ab. Im Urteilsfall ging es nämlich eigentlich gar nicht um Kapitalerträge; vielmehr nahm das FG diese zum Anlass, die erfolgte Besteuerung mit nur 25 % als zu niedrig einzustufen und die Frage dem BVerfG vorzulegen. Ein Verfahrensverlauf, der vermutlich von keiner der beiden Seiten erwartet oder gar gewollt war.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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