Sie geben die Richtung an, wir sind der Steuermann.

Entlohnung mit Sachgutscheinen

Um die steuer- und beitragsfreie Grenze für Sachgutscheine in Höhe von 50-Euro einzuhalten, wird hinsichtlich des Zuflusses des Sachbezugs auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Arbeitnehmer abgestellt. Übergibt ein Arbeitgeber 12 Sachgutscheine im Wert von 50 Euro monatlich an seinen Arbeitnehmer und dürfen diese beliebig eingelöst werden, erfolgt der Zufluss per mensem. Die 50 Euro Freigrenze wird eingehalten. Bei Übergabe im Januar und monatlicher Einlösung eines Gutscheins durch den Arbeitnehmer, fließt im Januar ein Betrag von 600 Euro Arbeitslohn zu, der voll steuer- und beitragspflichtig ist.

Arbeitgeber sollten die Übergabe von Gutscheinen dokumentieren, um nachzuweisen, dass nur ein Gutschein pro Monat zugeflossen ist. Belege und Rechnungen zum Sachbezug müssen aufbewahrt werden. Der Zufluss des Sachbezugs bei einer Geldkarte erfolgt im Zeitpunkt der Aufladung des Guthabens. Es kann daher z. B. im Januar eine Tankkarte übergeben werden, die sich monatlich mit maximal 50 Euro auflädt.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Daniela Düwel
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Unangekündigte Wohnungsbesichtigung - Bundesfinanzhof weist Finanzamt in die Schranken

​Das "häusliche Arbeitszimmer" bekommt im deutschen Steuerrecht übertrieben viel Aufmerksamkeit. Auch kürzlich musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) wieder einmal mit einem solchen befassen. Diesmal aber nicht wegen einer der vielen kleinteiligen Rechtsfragen, sondern zu den Befugnissen des Finanzamts - das wiederum ist spannend!

Aber von Anfang an: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können unter bestimmten Umständen steuerlich abgezogen werden. Eine wesentliche Voraussetzung ist dabei, dass im häuslichen Bereich ein Raum vorhanden ist, der wie ein typisches Büro eingerichtet und eine private Mitnutzung als Wohnraum so gut wie ausgeschlossen ist. Erfahrungsgemäß sorgt gerade dieser Punkt manchmal für Misstrauen, ist eine Prüfung doch kaum möglich. Praktisch bleibt dem Finanzamt der Grundriss, dem entnommen werden kann, ob der Raum abgegrenzt ist und daneben ausreichend privater Wohnraum verbleibt. Auch eingereichte Fotos können den Charakter eines Büros unterstreichen.

In einem Fall war das einem Sachbearbeiter zu wenig: Der Wohnungsgrundriss lies offenbar den Verdacht keimen, dass in der Wohnung gar kein Arbeitszimmer vorhanden war und nur das Schlafzimmer als solches deklariert wurde. Kurzerhand schaltete der Sachbearbeiter die Steuerfahndung ein, die zur unangekündigten Ortsbesichtigung beim Steuerpflichtigen auftauchte. Dieser widersprach der Besichtigung nicht; die Steuerfahndung stellte fest, dass ein Arbeitszimmer wie angegeben vorhanden war. Auf den ersten Blick hätte die Sache damit erledigt sein können.

Glücklicherweise besann sich der Steuerpflichtige aber auf die Rechtsstaatlichkeit und lies die unangekündigte Ortsbesichtigung durch den BFH prüfen. Dieser sah aufgrund des fehlenden Widerspruchs vor Ort zwar keinen schweren Grundrechtseingriff, bestätigte aber zumindest ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr (!). Er erklärte die unangekündigte Ortsbesichtigung für unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Es hätten zunächst schriftlich weitere Auskünfte angefordert werden müssen, bevor ein Mitarbeiter der Veranlagungsstelle (und nicht der Steuerfahndung) die Wohnung nach Ankündigung in Augenschein nehmen hätte können - zumal der Steuerpflichtige nicht erkennen hat lassen, sich einer Mitwirkung zu verwehren. Zu Recht störte sich der BFH besonders an der Steuerfahndung, da zufällige Beobachter den Eindruck hätten gewinnen können, dass strafrechtlich ermittelt wird.

Das Urteil und dessen Veröffentlichung durch den BFH selbst sind zu begrüßen. Eine grundsätzliche Kriminalisierung Steuerpflichtiger durch das Finanzamt darf in einem Rechtsstaat keinen Raum haben. Selbstverständlich dürfen und müssen die Finanzämter Sachverhalte prüfen. Die Verhältnismäßigkeit muss aber gewahrt bleiben!


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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Abschaffung der bilanzsteuerlichen Abzinsung von Verbindlichkeiten

​Bisher mussten unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von über einem Jahr in der Steuerbilanz mit einem Zinssatz von 5,5 % abgezinst werden - häufig mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen wegen der einmaligen Ertragsrealisation. In den letzten Jahren dokumentieren zahlreiche Verfahren vor dem BFH jedoch die Zweifel an der Zinshöhe und ihrer Starrheit.

Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz enthält nun die vollständige Abschaffung der Verpflichtung zur bilanzsteuerlichen Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten. Grundsätzlich gilt die Abschaffung in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2022 enden. Auf formlosen Antrag ist diese Neuregelung auch bereits für alle noch offenen Fälle anzuwenden. Zu beachten ist jedoch, dass die Verpflichtung zur Abzinsung von Rückstellungen weiterhin uneingeschränkt bestehen bleibt. Diese sind auch zukünftig in der Steuerbilanz mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Vorsprung durch effizientes Prozessmanagement

Der nachhaltige Erfolg eines Unternehmens beginnt mit rechtskonformem Handeln. Um Risiken möglichst zu vermeiden, muss eine Orientierung an gesetzlichen und weitergehenden Vorgaben erfolgen.

Die Einführung eines Tax Compliance Management Systems (TCMS) und der damit verbundene Aufwand sind im Verhältnis zu den Risiken von untergeordneter Bedeutung. Bei der Implementierung ist ein täglich im Geschäftsbetrieb nutzbares System ausschlaggebend. Es empfiehlt sich, klare Verantwortlichkeiten zu schaffen, innerhalb derer ein Austausch der verantwortlichen Personen und eine Verknüpfung zwischen wichtigen Stellen und Prozessen gewährleistet wird. Diese Elemente können anhand einer Prozessmodellierung dargestellt werden.

Prozesslandkarten verdeutlichen Zusammenhänge und Abgrenzungen einzelner Prozesse und konkretisieren die Aufbauorganisation in einem unterschiedlichen Detaillierungsgrad. Ein geeigneter Standard für eine solche Modellierung ist das sogenannte "Business Process Model and Notation" (BPMN). Dieses umfasst unter anderem Pools ("Schwimmbecken") und Lanes ("Schwimmbahnen"). Die „Schwimmbecken“ beschreiben einen Prozess. In diesem werden durch die „Schwimmbahnen“ die Organisationseinheiten gekennzeichnet, welche für (Kontroll-)Aktivitäten zuständig sind. An diese Pools und Lanes können weitere Kennzeichen knüpfen, um genaue Abläufe zu definieren. Externe Prozessteilnehmer, wie die Finanzverwaltung, können ebenfalls mit in Beziehung gesetzt werden. Insgesamt führt ein umfangreich notierter Prozessablauf dazu, dass Schnittstellen und Datenflüsse unstrittig festgelegt werden.

Ein TCMS soll dabei bei den steuerlichen Risiken ansetzen. Hierfür wird ein Verfahren entwickelt, welches Risiken entlang der Prozesse erkennt, analysiert und beurteilt. Analysefunktionen von BPM-Tools können dabei unterstützend wirken. Durch die Verknüpfung der verschiedenen Akteure ist ein CMS hervorragend zur Risikoprävention geeignet. Als Resultat entsteht ein individuelles und gesetzlich abgesichertes Risikomanagementsystem. „Einen großen Vorsprung im Leben hat, wer da schon handelt, wo die anderen noch reden.“ (John F. Kennedy) - und diesen Vorsprung bietet ein TCMS.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Die Inflation frisst Freibeträge auf!

Inflationsbedingte Preissteigerungen bewegen Deutschland: Die Probleme liegen auf der Hand und sind für viele deutlich spürbar. Besondere Aufmerksamkeit bekommt in diesem Zusammenhang die Idee, den Einkommensteuertarif an die Inflation anzupassen, um die so genannte "kalte Progression" abzumildern. Nach vielen emotionalen Debatten bildet sich hoffentlich diesbezüglich ein immer breiteres Verständnis dafür heraus, dass es sich dabei gerade nicht um eine Steuerminderung, sondern um eine notwendige technische Reaktion auf die Inflation handelt.

Wenig Aufmerksamkeit bekommen dagegen steuerliche Freibeträge, Freigrenzen und Pauschbeträge. Deren Festlegung - sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach - ist eine politische Entscheidung. In der Regel geht es um Steuerentlastungen oder -vereinfachungen. Die Höhe der Beträge orientiert sich dabei an den Rahmenbedingungen im Zeitpunkt der Einführung. Selbstverständlich spielt es bei der Festlegung der Beträge eine Rolle, welche Kaufkraft einem bestimmten Betrag zu diesem Zeitpunkt gegenübersteht. Davon ausgehend, dass in aller Regel über die Zeit eine mehr oder weniger starke Geldentwertung stattfindet, ist jede Entscheidung für einen festen Betrag - sei es als Freibetrag, Freigrenze oder Pauschbetrag - gleichzeitig auch die Entscheidung dafür, dass dieser Betrag in seiner realen Wirkung mit der Zeit abgeschmolzen wird. Ein Ergebnis, das nur dann richtig ist, wenn schon bei Einführung klar ist, dass die steuerliche Wirkung nur zeitlich begrenzt bestehen soll.

Zwar werden einzelne Beträge über die Jahre immer wieder angepasst. Allerdings erfolgt dies nicht flächendeckend für alle Beträge und schon gar nicht durch Anlehnung an die tatsächliche Inflation. Generell ist davon auszugehen, dass die Anpassungen zu selten und zu gering ausfallen, so dass systematische Steuererhöhungen stattfinden, obwohl die Erhöhung der Beträge gleichzeitig als Steuererleichterungen kommuniziert und vielfach auch wahrgenommen werden.

Soll die gestiegene Inflation unsere Freibeträge in den nächsten Jahren nicht auffressen und in die Bedeutungslosigkeit abrutschen lassen, ist der Gesetzgeber auch hier angehalten zu handeln!


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Unternehmerfamilien leiden stark unter der Wegzugsbesteuerung

Vor einem Jahr haben wir uns im Editorial dieser Mandantenzeitung besorgt über die damals beschlossenen und seit Anfang 2022 nun tatsächlich geltenden Neuregelungen zur Wegzugsbesteuerung geäußert. Insbesondere die für viele Unternehmerfamilien und deren Berater überraschende und zudem völlig unnötige Verschärfung des Wegzugs ins EU-Ausland lies alle Beteiligten ratlos zurück. Scheint es doch nur eine Frage der Zeit zu sein, bis der Europäische Gerichtshof (EuGH) eingreifen wird. Aber von Anfang an:

Im Grundsatz ist es dem deutschen Fiskus nicht zu verdenken das deutsche Steuersubstrat abzusichern. Die ist notwendig, wenn Werte von in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen im Inland geschaffen und durch Wegzug ins Ausland der deutschen Besteuerung entzogen werden. Dies kann bei Kapitalgesellschaftsbeteiligungen regelmäßig der Fall, weil das internationale Abkommensrecht nahezu übereinstimmend vorsieht, dass Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ausschließlich im Land der Ansässigkeit des Gesellschafters besteuert werden dürfen. Nach einem Wegzug des Gesellschafters ist dies also nicht mehr in Deutschland. Um dem entgegenzuwirken, besteuert Deutschland bei Wegzug oder aber bei Schenkung oder Vererbung an Personen, die bereits im Ausland leben, bis dahin aufgelaufene Wertsteigerungen sofort. Die sinnvolle und bisher vor allem auch als europarechtlich notwendig erachtete zinslose und zeitlich unbeschränkte Stundung bis zur tatsächlichen Veräußerung für alle "EU-Fälle" wurde abgeschafft. Neuerdings greift die Wegzugsbesteuerung unabhängig vom Zielland sofort.

Gerade bei erfolg- und traditionsreichen Familienunternehmen sind über Generationen erhebliche Werte aufgelaufen, die im Wegzugsfall zu enormen Steuerbelastungen ohne Liquiditätszufluss führen. Für Unternehmerfamilien eine untragbare Situation - steht das Familienunternehmen doch naturgemäß gerade nicht zum Verkauf, sondern soll im Familienkreis weitergeführt werden. Die Möglichkeit einer Ratenzahlung oder die "Rückzugsregel" helfen in den seltensten Fällen weiter.

In der Beratungspraxis taucht die Wegzugsbesteuerung bei immer mehr Unternehmerfamilien als großes Hemmnis auf - sei es in Hinblick auf private Dispositionen oder aber auf die Strukturierung des Unternehmens. Gerade die derzeit nachfolgenden Generationen zeichnen sich durch eine hohe internationale Beweglichkeit aus: Kaum ein Lebenslauf kommt noch ohne Auslandsstation aus. In vielen Familien kommt es regelmäßig vor, dass mindestens ein Kind - zumindest zeitweise - seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt. Was aber tun, wenn zu Hause die Übertragung einer Kapitalgesellschaft ansteht? Erzwungener Rückzug? Ausschluss aus der Unternehmensnachfolge? Manchmal wird die Umwandlung der Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft, die von der Wegzugsbesteuerung nicht betroffen ist, in Erwägung gezogen. Aber auch das ist zumeist nicht ohne erhebliche Steuerzahlungen möglich.

Glücklich also die Familien, deren Unternehmen in Personengesellschaften organisiert sind? Nur auf den ersten Blick: Viele dieser Unternehmerfamilien streben eigentlich eine Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft an - und sind daran gehindert, weil Gesellschafter oder potenzielle Nachfolger nicht die Freiheit eines Wegzugs ins Ausland aufgeben möchten.

Führt man sich diese völlig aus der Zeit gefallenen Einschränkungen vor Augen, die gerade Unternehmerfamilien, die mit ihren Unternehmen wesentliche Bedeutung für unser Land haben, durch eine einzelne gesetzliche Regelung auferlegt werden, zeigt sich dringender Handlungsbedarf. Insbesondere vor dem Hintergrund eines deutlich verbesserten Informationsaustausches und einer immer engeren Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen, muss dem Gesetzgeber doch eine Regelung mit Augenmaß möglich sein. So bliebe vielleicht auch dem EuGH Arbeit erspart.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Steuerliche Spielregeln für die Überlassung von Jobrädern

Wer mit dem Rad fährt, tut etwas für seine Gesundheit und die Umwelt. Auch finanziell ist eine Überlassung durch den Arbeitgeber attraktiv.

Erwerben Arbeitgeber ein Jobrad, stellen sämtliche betrieblich veranlasste Kosten Betriebsausgaben dar. Kostet das Rad nicht mehr als 952 EUR brutto, können diese sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden; andernfalls sind diese über sieben Jahre abzuschreiben. Arbeitgeber, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und Ihren Arbeitnehmern ein Rad überlassen, dürfen zudem die Vorsteuer aus der Eingangsrechnung abziehen. Im Gegenzug unterliegt die private Nutzung durch den Arbeitnehmer in Höhe des Händlerpreises der Umsatzsteuer. Das gilt nicht, wenn der Listenpreis weniger als 500 EUR beträgt.

Die Überlassung des Rads stellt für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil in Höhe von 1 % des Brutto-Listenpreises dar. Leistet der Arbeitnehmer eine Zuzahlung, reduziert die Zuzahlung den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Einen besonderen Vorteil erzielen Arbeitnehmer, wenn Ihnen das Rad erstmals nach dem 31.12.2019 aber vor dem 1.1.2031 überlassen wird. Als Arbeitslohn wird dann nur noch ein Viertel des Brutto-Listenpreises angesetzt. Das Jobrad ist komplett steuer- und beitragsfrei, wenn es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird. Diese Begünstigung ist bei Gehaltsverzicht oder -umwandlung ausgeschlossen.

Der Arbeitnehmer kann außerdem trotz Jobrad für den Weg zur Arbeitsstätte die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 EUR je Kilometer und Tag als Werbungskosten geltend machen.

Übereignen Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das überlassene Rad, wenden sie ihm einen Sachbezug zu. Die Finanzverwaltung gestattet bei Leasingverträgen nach drei Jahren, den Sachbezug mit 40% des Bruttolistenpreises anzusetzen. Analog ist bei Anlagevermögen von einen Werteverzehr von 20 % pro Nutzungsjahr auszugehen.

Unter diese Regelung fallen auch E-Bikes, sofern es sich verkehrsrechtlich nicht um ein Kraftfahrzeug handelt.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Daniela Düwel
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Freibeträge bei unentgeltlichen Zuwendungen durch Kettenschenkungen optimal nutzen

Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sieht Steuerfreibeträge vor, die hinsichtlich Ihrer Höhe vom Grad der Verwandtschaft zwischen Beschenktem und Schenker abhängen. Schenkungen zwischen nicht verwandten Personen, zu denen beispielsweise auch die Schwiegerkinder gehören, sind nur in Höhe von 20.000 EUR steuerbefreit. Gerade in Hinblick auf Grundstücksübertragungen auf Kinder, taucht in der Beratungspraxis häufig der Wunsch aller Beteiligten auf, Grundvermögen auf das eigene Kind und das Schwiegerkind zu übertragen. Mangels relevanten Freibetrags des Schwiegerkinds ist dies ein kaum gangbarer Weg. In der Praxis ist es daher üblich, dass das Grundstück unter Ausnutzung eines Freibetrags in Höhe von 400.000 EUR auf das eigene Kind übertragen wird, das wiederum einen Teil der Schenkung unter Nutzung des Ehegattenfreibetrags in Höhe von 500.000 EUR auf seinen oder ihren Ehepartner überträgt. Dabei besteht in der Regel der Wunsch, dass die beiden Vorgänge möglichst zeitgleich erfolgen und so wenig Aufwand wie möglich betrieben werden muss.

Solche Kettenschenkungen werden jedenfalls dann anerkannt, wenn der zuerst Beschenkte keine Verpflichtung zur Weitergabe hatte und völlig frei über das Geschenk disponieren kann. Dass der Schenker von der geplanten Weitergabe weiß oder dies sogar deren Wunsch entspricht, ist dagegen unerheblich. Eine irgendwie geartete "Schamfrist" muss nicht zwischen den Schenkungen liegen, solange offenkundig ist, dass der Erstbeschenkte auch anders hätte entscheiden können.

Kürzlich musste der Bundesfinanzhof darüber befinden, ob auch dann noch von einer Kettenschenkung ausgegangen werden kann, wenn beide Vorgänge in einer Notarurkunde zusammengefasst werden. Selbst für diesen Fall akzeptiert das Gericht eine Kettenschenkung, wenn sich im Einzelfall aus dem Vertrag oder den Umständen eindeutig die Entscheidungsfreiheit des ersten Beschenkten ergibt. Trotz des Wunsches nach Vereinfachung ist aber von Kettenschenkungen in einer oder in zwei unmittelbar taggleich aufeinanderfolgen Urkunden abzuraten - das Risiko, dass der notwendige Nachweis nicht gelingt, bleibt zu hoch. Läuft ein Fall schief, besteht allerdings noch die Chance, dass die Finanzgerichte helfen!

Fraglich bleibt, ob die Kettenschenkungen zukünftig überhaupt noch Relevanz haben. Führt doch die steigende Inflation zu einer Entwertung der Freibeträge, sodass nicht klar ist, wie lange diese noch für Zuwendungen an das Schwiegerkind mitgenutzt werden können. Die Entwertung der Freibeträge haben wir in unserem Editorial näher beleuchtet.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Stephan Dreckmann
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Neues Nachweisgesetz bringt neue Anforderungen an Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen Arbeitnehmern seit dem 01.08.2022 bei Neueinstellungen mehr Informationen geben, als dies bisher der Fall war. Hintergrund ist eine EU-Richtlinie, zu deren Umsetzung das Nachweisgesetz (NachwG) geändert wurde. Darin ist verankert, welchen (zusätzlichen) Informationspflichten der Arbeitgeber nachkommen muss. Das Gesetz gilt auch für bestimmte Arten von Praktikanten.

Das neue NachwG sieht nunmehr ein kompliziertes Fristensystem vor. Die wichtigsten Bedingungen (Name und Anschrift des ArbG, Entgelt, Arbeitszeit) sind am ersten Tag der Arbeitsleistung nachzuweisen, weitere wichtige Bedingungen (Inhalt und Art der Tätigkeit, Probezeit, Abrufarbeit und Überstunden) am siebten Tag und die übrigen Bedingungen (u.a. Urlaub und das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einzuhaltende Verfahren) spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses.

Nach § 3 Satz 1 NachwG müssen auch Änderungen der wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich mitgeteilt werden, nunmehr bereits am Tag der Änderung.

Beschäftigte, die vor dem 01.08.2022 eingestellt wurden, müssen nur über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet werden, wenn sie den Arbeitgeber dazu auffordern.

Mit der neuen Regelung gewinnen Verweise bzw. Bezugnahmen auf Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Gesetze erhebliche Bedeutung. Hierzu folgendes Beispiel: Der Arbeitnehmer, der keinen Nachweis über anwendbare Tarifverträge und deren Ausschlussfristen erhält, kann beim Untergang der Ansprüche wegen Ablauf der Ausschlussfristen Schadensersatz verlangen.

Das NachwG enthält nunmehr Bußgelder bis zu 2.000 Euro bei Nichtbeachtung. Schon allein der nicht ordnungsgemäße Nachweis bei Sachverhaltsänderungen wird sanktioniert.

Arbeitgeber, die Musterverträge verwenden, sollten diese umgehend um die neuen Angaben ergänzen. Sind die vom NachwG geforderten Angaben im Vertrag schon enthalten, so ersparen sie sich einen gesonderten Nachweis. Da der deutsche Gesetzgeber leider nicht die Möglichkeit zur elektronischen Form des Nachweises aufgegriffen hat, muss der Arbeitsvertrag zwingend schriftlich abgeschlossen werden. Ein digitaler Vertragsschluss genügt hier leider nicht.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Mannheimer Modell – Wertguthaben als Brücke in den Ruhestand

Im Rahmen von Personalentlassungen stellen Abfindungszahlungen als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ein übliches Mittel dar. Trotz steuerlicher Begünstigung ist die Steuerbelastung auf die Abfindung regelmäßig sehr hoch. Insbesondere bei älteren Arbeitnehmern kann durch die Einbringung einer Einmalzahlung in ein Wertguthaben zur Finanzierung des Vorruhstandes die Steuerbelastung unter bestimmten Voraussetzungen jedoch erheblich reduziert werden.

Als in das Wertguthaben einbringungsfähig gilt allerdings lediglich sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Eine Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Erhält der Arbeitnehmer eine Sonderzahlung durch den Arbeitgeber unter Beibehaltung des Arbeitsverhältnisses und dient das Wertguthaben zur Finanzierung einer Freistellungsphase, so liegt möglicherweise der Zweck der Sonderzahlung darin, das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten. Das Wertguthaben steht damit nicht im Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes. Dies hätte zur Folge, dass die Sonderzahlung als sozialversicherungspflichtig angesehen werden könnte. Zur Vermeidung einer sozialversicherungsbefreiten Abfindungszahlung sollte die Sonderzahlung also mit vergangenen Leistungen des Arbeitnehmers verknüpft werden.

Kommt man unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu einem sozialversicherungspflichtigen Entgelt, welches in ein Wertguthaben eingezahlt wird und der Finanzierung einer Freistellungsphase dient, ergeben sich für den Arbeitnehmer verschiedene Vorteile. Zu nennen sind beispielsweise das Sammeln von weiteren Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung und die gegebenenfalls niedrigere Steuerbelastung auf die jährliche Auszahlung des Wertguthabens. Die Vorteile sollten die Nachteile aus der Sozialversicherungspflicht der Sonderzahlung überkompensieren.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht regelmäßig die Möglichkeit, das verbleibende Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund zu übertragen.


Steffen Kopitza, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science

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