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Das Transparenzregister wird zum Vollregister

Der Deutsche Bundestag hat mit dem Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG GW) die Umstellung des Transparenzregisters zu einem Vollregister beschlossen. Seit dem 01. August 2021 müssen alle transparenzregisterpflichtigen Unternehmen, die ihre wirtschaftlichen Berechtigten noch nicht beim Transparenzregister gemeldet haben, eine Eintragung vornehmen und ständig gepflegt werden.

​Das Transparenzregister wurde 2017 in Deutschland eingeführt, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Das Register wird in elektronischer Form geführt und enthält Eintragungen zu den sog. wirtschaftlich Berechtigten von Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen. Dies sind die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtseinheit steht. Dazu zählen natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar

- mehr als 25 % der Kapitalanteile halten,
- mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben können.

Gibt es bei einer AG oder GmbH keine solche Person, sind grundsätzlich die Mitglieder des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung sog. fiktiv wirtschaftliche Berechtigte.

Durch die zentrale Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten sollen die Eigentums- und Kontrollstrukturen der Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen nachvollziehbar gemacht werden.

Das Transparenzregister wurde zunächst als sog. Auffangregister eingeführt. Eine Mitteilung an das Register war damit nur erforderlich, wenn die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits aus anderen Registern (z. B. Handels- oder Vereinsregister) ableitbar waren. Mit der Gesetzesänderung und dem Wegfall der sog. Mitteilungsfiktion wird das Transparenzregister nun zum Vollregister. Dies hat für transparenzpflichtige Rechtseinheiten, die sich bisher auf die Mitteilungsfiktion berufen konnten zur Folge, dass eine Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten nunmehr nachgeholt werden muss. Hierfür gilt eine Übergangsfrist: Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 31.03.2022 vornehmen; Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis zum 30.06.2022. Alle anderen Fälle (insbesondere Stiftungen und eingetragene Personengesellschaften) müssen eine Mitteilung bis zum 31.12.2022 übermitteln.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Gutscheine als Arbeitslohn - die Finanzverwaltung meldet sich zu Wort

Seit 2020 gilt eine Neuregelung für Gutscheine, zweckgebundene Geldleistungen und Geldkarten. Nun klärt das Bundesfinanzministerium (BMF) endlich, in welchen Fällen diese auch künftig als steuerfreier Sachbezug gewährt werden können.

Sachbezüge, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern gewähren, sind bis 44 EUR im Monat (ab 2022 bis 50 Euro) steuer- und sozialversicherungsfrei. Seit 2020 gilt eine Neuregelung für Gutscheine, Geldkarten und zweckgebundene Geldleistungen. Seither war unklar, ob und wann bei deren Überlassung Bar- oder Sachlohn vorliegt. Jetzt hat das BMF reagiert: Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, sogenannte Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sind grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen und somit steuerpflichtig. Steuerbegünstigte Sachbezüge können nur vorliegen, wenn es sich um eine Einnahme handelt, die nicht in Geld besteht. Hierzu zählen beispielsweise die Gewährung von Papier-Essensmarken sowie die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, wenn diese ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder einem Dritten berechtigen. Auch weiterhin gilt, dass die Nennung eines konkreten Geldbetrags auf dem Gutschein unschädlich ist. Weiterhin ist es erforderlich, dass die Gutscheine oder Geldkarten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Dienstwagennutzung

Durch vom Arbeitnehmer geleistete Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten von auch privat genutzten Firmen-PKWs können die Kosten für den betrieblichen Fuhrpark des Arbeitgebers erheblich gesenkt werden. Dem einen oder anderen Arbeitnehmer wird erst dadurch ein Firmenwagen der angestrebten Kategorie überhaupt ermöglicht.

Leistet der Arbeitnehmer einen Eigenanteil für sein Dienstfahrzeug, so kann er diesen von seinem geldwerten Vorteil abziehen. Der Bundesfinanzhof hat nun im Interesse des Steuerzahlers beschlossen, dass Zahlungen für die private Nutzung eines betrieblichen Kfz bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und monatlich vorteilsmindernd zu berücksichtigen sind. Unerheblich ist dabei, ob es sich bei den Zahlungen um einen Einmalbetrag handelt oder diese über einen bestimmten, vereinbarten Zeitraum geleistet werden.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des privat genutzten Dienstwagens leistet oder aber einzelne Kosten trägt. Welche Zahlungsweise dabei vereinbart wird, ist unbeachtlich, sofern die Regelung ernsthaft gewollt ist und den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht widerspricht. So können nicht nur Abreden zur zeitlichen Aufteilung, sondern vielmehr auch zur sachlichen Aufteilung, wie beispielsweise Kostenübernahmen des Arbeitnehmers in Form von Kraftstoff-, Versicherungs- oder Wartungskosten getroffen werden. Zeitraumbezogene Vereinbarungen zur Verteilung der Zuzahlung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind vom Finanzamt anzuerkennen, sodass eine entsprechende monatliche Minderung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung des PKW erfolgen kann. Anzumerken ist, dass solche Regelungen auch bei einer geringfügigen Beschäftigung gelten, da der Gesetzgeber diesbezüglich keinerlei Unterschiede zwischen regulärer und geringfügiger Beschäftigung macht.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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Entgegenkommen für Steuerzahler mit kleineren PV-Anlagen

Das Bundesfinanzministerium räumt seit Anfang Juni ein Wahlrecht zur Vereinfachung für Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen bis 10 kW auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten Ein- bzw. Zweifamiliengrundstücken sowie für Betreiber kleinerer Blockheizkraftwerke bis zu 2,5 kW ein. Bei der Beurteilung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist ein häusliches Arbeitszimmer und/oder die gelegentlich entgeltliche Vermietung (z. B. Gästezimmer) mit Einnahmen von bis zu 520 EUR pro Jahr unbeachtlich. Auf schriftlichen Antrag durch den Steuerpflichtigen ist in diesen Fällen aus Vereinfachungsgründen ohne Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Folglich liegt grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Sowohl Gewinne also auch Verluste wirken sich steuerlich nicht mehr aus; die Ergebnisse aus den Anlagen müssen nicht mehr erklärt werden. Zu beachten ist, dass der Antrag auch Auswirkung auf vergangene Veranlagungszeiträume hat, die verfahrensrechtlich noch geändert werden können (z. B. bei Veranlagungen unter Vorbehalt der Nachprüfung). Folglich sind die bereits veranlagten Gewinne, aber auch Verluste, nicht mehr zu berücksichtigen. Steuerzahler, die bisher zur Umsatzsteuer optiert haben, sollten in diesem Zusammenhang die Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung prüfen.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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Betriebliche Gesundheitsförderung kann steuerfrei sein

Mit Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung können krankheitsbedingte Ausfallzeiten reduziert und gleichzeitig die Mitarbeiterzufriedenheit erhöht werden. Auch steuerlich sieht der Gesetzgeber eine Entlastung vor. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn können 600 EUR im Kalenderjahr pro Arbeitnehmerverhältnis steuer- und sozialversicherungsfrei aufgewendet werden. Eine kürzlich veröffentlichte Umsetzungshilfe des Bundesfinanzministeriums konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen die Steuerfreiheit gewährt wird.

Steuerlich begünstigt sind insbesondere Leistungsangebote zur verhaltensbezogenen Prävention (z. B. "Rücken-Fit"), die von den Krankenkassen zertifiziert sind. Diese Kurse finden in der Regel außerhalb des Betriebsgeländes statt und werden durch den Arbeitgeber bezuschusst. Der Arbeitgeber muss die Zertifizierung des Kurses sowie die Teilnahmebescheinigung als Nachweise zum Lohnkonto nehmen. Für im Auftrag des Arbeitgebers allein für dessen Beschäftigte erbrachte Präventionskurse besteht mangels Beteiligung einer gesetzlichen Krankenkasse oft keine Zertifizierungsmöglichkeit. Die Steuerfreiheit kann dennoch gewährt werden, sofern der Kurs inhaltlich mit einem bereits zertifizierten Konzept übereinstimmt. In diesem Fall hat der Kursveranstalter das zertifizierte Vergleichsprogramm zu benennen und schriftlich zu bestätigen, dass der Kurs entsprechend durchgeführt wird. Die Erklärung ist ebenfalls als Nachweis dem Lohnkonto beizufügen.

Explizit von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind dagegen unter anderem Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen und Fitnessstudios sowie Eintrittsgelder in Schwimmbäder oder Saunen.

Sind Leistungen zur Gesundheitsförderung allerdings primär dem betrieblichen Interesse zuzuordnen, liegt kein Arbeitslohn vor und damit auch kein Lohnsteuerabzug. In diesem Szenario erübrigt sich die Prüfung des Freibetrags. Als Beispiele werden Arbeitsplatzausstattung (z.B. höhenverstellbarer Schreibtisch) oder ganz aktuell auch Schutzimpfungen genannt.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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EuGH soll Verjährung von nicht verfallenen Urlaubsansprüchen klären

Arbeitgeber sind gehalten, ihren Arbeitnehmern klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass ihr Urlaubsanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres verfällt, wenn dieser nicht vorher nicht entsprechend Urlaub beantragt wird. Zugleich müssen die Arbeitnehmer aufgefordert werden, ihren Urlaub zu nehmen. Unterbleibt dies, tritt der Urlaubsanspruch, wenn der Urlaub bis zum 31.12. des Urlaubsjahres nicht genommen wurde, zu dem Urlaubsanspruch hinzu, der am 1.1. des Folgejahres entsteht. Auf diese Weise können sich über die Jahre mitunter erhebliche Urlaubsansprüche aufbauen, deren Abgeltung zu einer entsprechend hohen finanziellen Belastung führen kann.  

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll jetzt klären, ob Ansprüche auf bezahlten Urlaub, die aufgrund unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers nicht verfallen sind, zumindest der Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch unterliegen. Da diese Frage die Auslegung von Unionsrecht erfordert, hat das Bundesarbeitsgericht den Fall dem EuGH mit der Bitte um Vorabentscheidung vorgelegt.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Gute Nachricht für Privatanleger: BFH hält Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Aktiengeschäften für verfassungswidrig

Private Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %. Im Gegenzug dürfen etwaige Verluste nur mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen und nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Für Verluste aus der Veräußerung von Aktien gilt eine noch stärkere Beschränkung. Diese dürfen nur mit Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, verrechnet werden. Fallen in einem Steuerjahr keine Gewinne aus Aktienverkäufen an, sind die Verluste in die folgenden Jahre vorzutragen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun eine Klage vorgelegt, in der ein Anleger in einem Steuerjahr mit Aktienverkäufen nur Verluste erzielt hatte und diese aufgrund der gesetzlichen Regelung nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnen konnte. Nach Überzeugung des Senats verstößt die derzeitige Regelung gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Steuerpflichtige, die Verluste aus Aktienverkäufen erzielen, werden gegenüber Anlegern mit Verlusten aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen, die keine Aktien sind, schlechter gestellt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede in deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit bestehen. Dem Gesetzgeber steht zwar mit Blick auf gesamtgesellschaftliche Forderungen Gestaltungsfreiheit zu, Kapitaleinkünfte abweichend von anderen Einkunftsarten zu besteuern. Er bleibt dabei jedoch verpflichtet, die Besteuerung innerhalb der Kapitaleinkünfte gleichheitsgerecht auszugestalten. Die Verlustausgleichsbeschränkung für Aktien weicht von dieser Maßgabe ab, indem sie vorhergehende Gewinne aus Aktienverkäufen uneingeschränkt besteuert, jedoch Veräußerungsverluste aus Aktien einer Verlustverrechnungsbeschränkung unterwirft. Eine Rechtfertigung für diese Regelung ergibt sich weder aus der Gefahr der Entstehung von Steuermindereinnahmen noch aus dem Gesichtspunkt des Missbrauchs. Die diffuse Sorge des Fiskus, an vermeintlich spekulativen Anlageformen teilhaben zu müssen, sollte keine Grundlage für ein Gesetz sein.

Das Urteil des BVerfG bleibt mit Spannung abzuwarten. Entscheidet das oberste Gericht wie der BFH, wäre dies eine gute Nachricht für Aktionäre. Verluste aus Aktienverkäufen wären künftig beispielsweise mit Zins- oder Dividendenerträgen verrechenbar. Anleger können insoweit auf Steuererstattungen hoffen. Außerdem wäre es ein deutliches Signal an den Gesetzgeber, Steuergesetze möglichst systematisch zu gestalten und auf kaum sinnvoll begründbare Sonderregelungen zu verzichten.

Die Entscheidung könnte auch Folgen für eine weitere Verlustverrechnungsbeschränkung haben. So hat der Gesetzgeber letztes Jahr neu geregelt, dass z. B. Verluste aus dem Ausfall von Wertpapieren nur bis zu 20.000 EUR pro Jahr mit anderen Kapitalerträgen verrechenbar sind. Nicht ausgeglichene Verluste müssen vorgetragen werden. Diese Regelverschärfung wird ebenfalls stellenweise als verfassungswidrige Ungleichbehandlung kritisiert.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Begründung ausländischer Betriebsstätten durch Homeoffice?

Die aktuell verstärkte Tätigkeit von Arbeitnehmern aus dem Homeoffice wirft im grenzüberschreitenden Fall die Frage auf, ob die dauerhafte Tätigkeit eines Arbeitnehmers aus dem Homeoffice zur Begründung einer Betriebsstätte im Ausland führen kann. Infolgedessen besteht das Risiko der Zuordnung von Unternehmensgewinnen ins Ausland. Während der Pandemie soll nach Auffassung der OECD eine Homeoffice-Tätigkeit nicht zur Begründung einer Betriebsstätte führen. Nach der Pandemie gilt jedoch, dass im Einzelfall eine Homeoffice-Betriebsstätte bei der Ausübung von Heimarbeit vorliegen kann, wenn diese regelmäßig und dauerhaft genutzt wird. Auch der deutsche Gesetzgeber führt in Bezug auf dieses Thema verstärkt Konsultationsgespräche mit den Nachbarstaaten innerhalb der EU, die bereits teilweise zu Vereinbarungen geführt haben. Da derzeit keine einheitliche Regelung vorliegt, sollten Unternehmen unbedingt rechtzeitig das Risiko der Begründung einer Betriebsstätte klären, wenn Mitarbeiter wesentlich aus einem ausländischen Homeoffice heraus tätig werden.


Steffen Kopitza, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science

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Schenkung an Minderjährige - Bedarf es der familiengerichtlichen Genehmigung?

Schenkungen in vorweggenommener Erbfolge sind ein wichtiges Gestaltungsmittel zur Steueroptimierung. Bei Schenkungen an Minderjährige ist stets zu prüfen, ob die Zuwendung zum einen der Bestellung eines Ergänzungspflegers bedarf, welcher die Eltern im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung mit den Kindern vertritt und darüber hinaus, ob eine dem gesetzgeberischen Fürsorgeprinzip geschuldeten zusätzlichen familiengerichtlichen Genehmigung notwendig ist. Einer Zustimmung bedarf es jedenfalls für bestimmte, vom Gesetzgeber definierte Kategorien von Rechtsgeschäften, z. B. bei Grundstücksschenkungen oder bei Begründung von Gesellschaftsverträgen, mit der Zielrichtung des Betriebs eines gewerblichen Unternehmens. Speziell für den Fall eines Wohnungserwerbes eines Minderjährigen, hat der Bundesgerichtshof jüngst entschieden, dass die Beschwerung eines solchen Erwerbsvorganges mit der Bestellung eines Nießbrauchs zugunsten der Eltern oder eines Grundpfandrechts keiner familiengerichtlichen Genehmigung bedürfe, wenn diese Belastung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil des Erwerbvorganges gleichzeitig erfolgt und der Vorteil den rechtlichen Nachteil überwiegt. Entscheidend ist, dass die Auflassung und die dingliche Einigung über die Belastung gleichzeitig erfolgen, wonach der Minderjährige in der Gesamtschau eine belastete Wohnung erhält.


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Welchen Einfluss haben die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Bewertung von Unternehmen?

Die aktuellen Entwicklungen der Covid-19-Pandemie führen branchenübergreifend zu steigenden Unsicherheiten hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung der (globalen) Marktwirtschaft im Allgemeinen sowie einzelner Branchen und Unternehmen im Speziellen. Insbesondere haben viele Unternehmen mit den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie zu kämpfen. Zudem gibt es in der Krise einige „Corona-Gewinner“, welche durch die aktuellen Umstände außerordentliche Überschüsse erwirtschaften konnten. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, inwiefern die Auswirkungen der Pandemie bei der Ermittlung von Unternehmenswerten zu berücksichtigen sind. Dies ist zum einen für Bewertungen von Unternehmen, deren Stichtage in der Zeit vor der Covid-19-Pandemie liegen relevant, da der Unternehmensbewertung das Stichtagsprinzip zugrunde liegt. Dies bedeutet, dass der Wert des Unternehmens auf einen bestimmten Tag ermittelt werden muss, wobei Kenntnisse zur Entwicklung nach dem Stichtag und somit der Covid-19-Pandemie nicht berücksichtigt werden dürfen. Für Unternehmensbewertungen mit Stichtagen nach Beginn der Covid-19-Pandemie müssen die Folgen der Krise bei der Herleitung der Planungsrechnung sowie Kapitalkosten langfristig quantifiziert werden. Dies geht mit großer Unsicherheit einher, da nach wie vor ungewiss ist, wie hoch das Ausmaß und auch die Dauer der Effekte der Corona-Krise sein werden. Der Fachausschuss für Unternehmensbewertungen (FAUB) des Instituts der Wirtschaftsprüfer geht davon aus, dass der Verlauf der Corona-Pandemie dem Verlauf vorangegangener Pandemien ähneln wird. Entsprechend könnten sich die Folgen der Corona-Krise bei langfristig orientierten Zukunftserfolgswertverfahren relativieren. Da anzunehmen ist, dass die Auswirkungen der Corona-Krise für jedes Unternehmen in Abhängigkeit der Branche bzw. des Geschäftsmodells individuell sind, kann nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass nach der Krise für alle Unternehmen gleichermaßen mit einer langfristigen Erholung zu rechnen ist. Für den konkreten Einzelfall müssen die kurz- bis mittelfristigen sowie die langfristigen Folgen unternehmensspezifisch und umfassend untersucht werden. Hinsichtlich der dem Unternehmenswert zugrundeliegenden Kapitalkosten geht der FAUB davon aus, dass sich diese auch in Krisenzeiten an langfristigen Analysen orientieren und die aktuellen Umstände nicht als dauerhafter Stimmungsindikator einzuordnen sind. Der FAUB sieht daher keinen Anlass, die bisherige Methodik zur Ableitung der Kapitalkosten aufgrund der Corona-Krise anzupassen. Szenario-analytische Bewertungen von idealtypischen Beispielunternehmen, welche unterschiedliche Langzeitfolgen zugrunde legten, zeigten zudem, dass der Unternehmenswert eines Unternehmens relativ robust gegenüber den Einflüssen der Covid-19-Krise ist. Die Untersuchung machte dabei zudem deutlich, dass ausschließlich barwertorientierte Bewertungsmethoden (bspw. das Ertragswertverfahren) herangezogen werden sollten, die zukunftsorientiert alle bewertungsrelevanten Faktoren berücksichtigen. Nur dann ist sichergestellt, dass der Einfluss von Krisen – ob Corona-Krise oder andere Krisen – auf die wesentlichen Werttreiber des Unternehmenswerts sach- und bewertungsgerecht einbezogen wird.

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