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Handlungsbedarf rechtzeitig erkennen: Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Der Gesetzgeber hat das viel diskutierte Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG) auf den Weg gebracht, welches für vertriebsorientierte Unternehmen einen umfassenden Regelungskatalog bereithält. Um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, wird in Zukunft die sorgfältige Vorbereitung auf Gesetzesänderungen einen immer größeren Aufwand für Gesellschaften mit sich bringen. Auch in diesem Fall ist eine langfristige Vorbereitung, insbesondere in Hinblick auf den Organisationsaufwand zu beachten.
Das LkSG hat die Sicherstellung der Einhaltung von Menschenrechten und umweltbezogenen Pflichten zum Ziel; nicht nur innerhalb des eigenen Geschäftsbereichs. Es erstreckt sich vielmehr auch auf Betriebe der Lieferanten.
Was bis zum Jahr 2020 mittels eines unverbindlichen "Nationalen Aktionsplans für Wirtschaft und Menschenrechte" versucht wurde und mangels ausreichender Umsetzung erfolglos blieb, soll nun durch verbindliche Sorgfaltsstandards zu einer besseren Durchsetzbarkeit führen.
Das LkSG gilt für alle Unternehmen in Deutschland - unabhängig von ihrer Rechtsform - ab dem 01.01.2023 für Betriebe mit über 3.000 und ab dem 01.01.2024 mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern. Aber auch kleinere Unternehmen sind mittelbar betroffen: so kann ein Zulieferer durch ein gutes Compliance-Management-System, das die Pflichten dieses Gesetzes berücksichtigt, entscheidende Argumente bei der Vergabe von Aufträgen für sich verbuchen. Denn durch zuverlässige Zulieferer, die die Pflichten beachten, kann auch der Auftraggeber seinen Sorgfaltspflichten aus dem LkSG gerecht werden.
Das Gesetz sieht für die betroffenen Unternehmen einen weitreichenden Pflichtenkatalog vor, der von der Etablierung eines Risikomanagementsystems über die sorgfältige Berichterstattung bis hin zu Dokumentationspflichten reicht. Gerade im Hinblick auf diese Vielzahl an Einzelpflichten ist ein gut organisiertes Risikomanagementsystem unumgänglich. Dabei ist die Risikoanalyse kein einmaliger Prozess, sondern -in Abhängigkeit von Entwicklungsprozessen des Unternehmens - stets dynamisch. Mangels gesetzlicher Vorgaben, wie diese Analyse im Einzelnen abzulaufen hat, ist eine strukturierte Vorgehensweise unumgänglich. Das Fehlen von Erfahrungswerten und etablierter Rechtsprechung sowie weit auslegungsfähiger Gesetzesformulierungen erschweren die Einführung zusätzlich.
Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Zweitwohnung trotz Homeoffice muss gut begründet sein
Wer aus beruflichen Gründen am Arbeitsort eine Zweitwohnung unterhält, kann die Kosten dafür steuermindernd geltend machen. Der Gesetzgeber erkennt eine solche doppelte Haushaltsführung grundsätzlich an, wenn die Erstwohnung (zu) weit vom Arbeitsort entfernt ist. Für die Finanzverwaltung steht dabei nahezu ausschließlich die Verkürzung der Fahrzeit zum Arbeitsort für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung im Vordergrund. Eine Zweitwohnung wird akzeptiert, wenn die Entfernung zwischen der Zweitwohnung und der Tätigkeitsstätte nicht mehr als 50 km bzw. der Arbeitsweg höchstens eine Zeitstunde beträgt. Der Haupthausstand sollte mehr als 50 km von der Tätigkeitsstätte entfernt sein und nicht in der Nähe des Orts der Zweitwohnung liegen.
Daran hat auch die Corona-Pandemie nichts geändert. Es könnte jedoch fraglich sein, ob der Steuerpflichtige bei einer längeren Abwesenheit wegen Homeoffice-Tätigkeit die Zweitwohnung nach diesen Grundsätzen tatsächlich noch beruflich nutzt.
Entscheidend für die Betrachtung ist, wann die doppelte Haushaltsführung erstmalig begründet wurde. Nach herrschender Meinung bleibt eine bereits vor der Pandemie begründete doppelte Haushaltsführung unabhängig von der Krisendauer bestehen. Lediglich wenn Tatsachen (beispielsweise arbeitsrechtliche Gestaltungen) vorliegen, die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige beständig am Ort des eigentlichen Hausstandes (also im Homeoffice) arbeiten wird, erlischt die berufliche Veranlassung.
Zu einer anderen Lösung kann gelangt werden, wenn eine doppelte Haushaltsführung erst während der Pandemie begründet wird. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzämter die wirksame Begründung einer doppelten Haushaltsführung insbesondere durch die verstärkte Nutzung des Homeoffice in Pandemiezeiten genauer prüfen und gegebenenfalls die notwendige Verkürzung des Arbeitswegs in Zweifel ziehen werden.
Bei Anerkennung der doppelten Haushaltsführung akzeptiert die Finanzverwaltung neben den Unterkunftskosten für die Zweitwohnung zusätzlich die Homeoffice-Pauschale für die Arbeit am Hauptwohnsitz in Höhe von 600 Euro pro Jahr. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Finanzverwaltung inzwischen klargestellt hat, dass Arbeitnehmer wählen dürfen, ob sie die Homeoffice-Pauschale oder die tatsächlichen Kosten für ein vorhandenes häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehen.
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Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
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Kampf gegen Steueroasen
Mit dem Steueroasen-Abwehrgesetz sollen Steuerpflichtige gezielt davon abgehalten werden, Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu Steueroasen einzugehen. Als Steueroasen gelten dabei Staaten, die Mindeststandards bezüglich eines fairen Steuerwettbewerbs oder steuerlicher Transparenz nicht einhalten. Bei Geschäftsvorgängen mit solchen "nicht kooperativen Staaten" gelten ab 01.01.2022 Verschärfungen durch Betriebsausgabenabzugsverbote, erhöhte Quellensteuern oder der Versagung von Steuerbefreiungen, z. B. auf Gewinnausschüttungen.
Besonders spannend ist in diesem Zusammenhang die Frage, welche Staaten und Gebiete als Steueroasen gelten. Grundlage hierfür bildet eine so genannte "schwarze Liste" der EU (EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke), auf der sich derzeit Länder wie Panama, die Seychellen, die Kaimaninseln sowie weitere Inselstaaten, die traditionell als klassische Steueroasen genutzt werden, finden. Nicht steuermotivierte Geschäftsbeziehungen dürften deshalb kaum betroffen sein. Das ist aber nicht selbstverständlich: So stand die Türkei kurz vor der Aufnahme auf die "schwarze Liste", bis diese doch noch - quasi in letzter Minute - politisch einlenkte.
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Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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Betriebsratsanhörung bei mehreren Kündigungsgründen
Gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Damit der Betriebsrat sich ein Bild von der beabsichtigten Kündigung machen kann, muss er über die Gründe der Kündigung informiert werden. Unterbleibt die Anhörung oder ist diese fehlerhaft, führt dies nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG stets zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Die Anhörung soll dem Betriebsrat die Gelegenheit geben, auf den Willensbildungsprozess des Arbeitgebers einzuwirken. Dabei ist es nicht Aufgabe des Betriebsrats, die objektive Rechtfertigung der Kündigung als solche zu überprüfen. Vielmehr geht es darum, dass er die Möglichkeit erhält, den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Stellt der Arbeitgeber den Sachverhalt, der ihn zur Kündigung motiviert, unbewusst falsch dar, so ändert dies an der Ordnungsgemäßheit der Anhörung im Regelfall nichts. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn sich der wahre Sachverhalt im Kern tatsächlich ganz anders darstellt als der Sachverhalt, der dem Betriebsrat mitgeteilt wurde - so z. B. wenn der Arbeitgeber eine so genannte Tatkündigung ausgesprochen hat und die Kündigung nachträglich auf einen bloßen Verdacht stützen möchte. In solchen Fällen muss der Betriebsrat nachträglich zur Verdachtskündigung angehört werden, da er zu diesem Kündigungsgrund noch nicht Stellung nehmen konnte.
Häufig stützen Arbeitgeber eine Kündigung auf mehrere Kündigungsgründe. In diesem Falle ist es geboten, sämtliche Gründe zum Gegenstand der Betriebsratsanhörung zu machen, weil nur Gründe, zu denen der Betriebsrat angehört wurde, vor Gericht zur Rechtfertigung herangezogen werden können. Erweist sich einer der Gründe als falsch, wirkt sich dies in der Regel nicht auf die Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung aus. Anders als in den Fällen, in denen dem Betriebsrat nur ein Kündigungsgrund mitgeteilt wurde, gilt dies auch dann, wenn sich der wahre Sachverhalt einem der mitgeteilten Kündigungsgründe im Kern ganz anders darstellt. Auch aus diesem Grund sollten Arbeitgeber den Betriebsrat stets zu sämtlichen Kündigungsgründen anhören.
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Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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Veräußerungsgewinn für häusliches Arbeitszimmer ist steuerfrei
Während die Veräußerung einer vermieteten Wohnimmobilie innerhalb von zehn Jahren als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig ist, kann die selbst genutzte Wohnimmobilie unabhängig von einer Mindesthaltedauer grundsätzlich steuerfrei veräußert werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden und stellte sich damit gegen die Ansicht des Finanzamts.
Geklagt hatte eine Pädagogin, die sich in Ihrem Wohneigentum ein Arbeitszimmer eingerichtet hatte. Den Unterhalt des Raums machte sie regelmäßig als Werbungskosten geltend. Bei Verkauf der Wohnung erzielte sie – bezogen auf die Grundfläche des Arbeitszimmers – einen Gewinn in Höhe von knapp 11.000 Euro. Diese Summe besteuerte das Finanzamt als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Zu Unrecht, wie der BFH befand, denn der Gesetzgeber wolle Spekulationsgewinne versteuern, nicht aber den aus einem Wohnsitzwechsel entstandenen Veräußerungsgewinn.
Aber Achtung, das Urteil ist nicht auf Steuersachverhalte mit für betriebliche Zwecke genutzte Arbeitszimmer übertragbar. Dies ist z. B. bei Gewerbetreibenden oder Selbständigen der Fall. Hier gilt unverändert, dass ein Entnahme- bzw. Veräußerungsgewinn zu versteuern ist. Ein häusliches Arbeitszimmer gehört in diesem Fall zum notwendigen Betriebsvermögen. Dies kann bei Verkauf des Wohneigentums teuer werden. Denn für den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn werden Einkommensteuer sowie bei Gewerbetreibenden auch Gewerbesteuer erhoben und zwar unabhängig davon, ob die Veräußerung innerhalb oder außerhalb der 10-Jahres-Spekulationsfrist erfolgt. Nur wenn der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Immobilienwert unter 20 Prozent des Gesamtwerts der Immobilie liegt und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt, kann das Arbeitszimmer wie Privatvermögen behandelt werden, für das dann die 10-Jahresfrist gilt.
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Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
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Kein Gestaltungsmissbrauch durch Schenkung vor Verkauf
Laut ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) macht "[d]as Bestreben, Steuern zu sparen, […] für sich allein eine Gestaltung nicht unangemessen." Dieser Grundsatz liegt auch einem aktuellen Urteil des BFH zu Grunde, nach welchem ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten grundsätzlich nicht vorliegt, wenn ein Grundstück innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist unentgeltlich auf Kinder übertragen wird und diese das Grundstück veräußern. Der Veräußerungsgewinn ist bei den Kindern nach deren steuerlichen Verhältnissen zu erfassen, sodass gegebenenfalls Progressionsvorteile ausgenutzt werden können. Im Einzelfall kann die vom BFH nun "abgesegnete" Gestaltung steuersparend eingesetzt werden, wenn eine steuerpflichtige Veräußerung mit einer ohnehin geplanten (Geld-)Schenkung verknüpft werden kann.
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Helmut Heinrich
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Wegzugsbesteuerung für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften innerhalb der EU ab 2022 verschärft
In Hinblick auf die anstehende Bundestagswahl kann nicht ausgeschlossen werden, dass Wegzüge von Steuerpflichtigen in Ländern mit attraktiven Steuersystemen an Brisanz gewinnen. Die Wiedereinführung einer Vermögensteuer oder eine deutliche Anhebung der Ertragsteuersätze würde den Wegzug bei vielen Unternehmern wohl wieder in den Fokus rücken. Dem kann jedoch die Wegzugsbesteuerung entgegenstehen. Diese soll vermeiden, dass Gesellschafter von Kapitalgesellschaften ins Ausland abwandern und so bisher nicht besteuerte Wertzuwächse, die im Inland entstanden sind, einer deutschen Besteuerung entzogen werden. Dagegen ist im Grundsatz nichts einzuwenden. Allerdings ist die Norm über die Jahre so "verfeinert" worden, dass Eigentümer von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen kaum mehr Spielräume haben und erheblichen Beschränkungen hinsichtlich ihrer internationalen Mobilität unterliegen. Bisher gibt es dabei zumindest für den Wegzug ins EU-Ausland Sonderregelungen, die der Wegzugsbesteuerung ihre Schärfe nehmen. Ab 2022 sollen diese nun aber nicht mehr gelten. Für Wegzugswillige aber auch im Falle von im EU-Ausland lebenden Nachkommen besteht deshalb dringender Handlungsbedarf.
Hintergrund der Regelung ist, dass der deutsche Fiskus sein Besteuerungsrecht an Gewinnen aus der der Veräußerung von Beteiligungen im Falle der Begründung eines Wohnsitzes im Ausland (zumindest teilweise) verliert. Um diesen "Verlust" auszugleichen, besteuert Deutschland im Fall eines Wegzugs die bis dahin entstandenen Wertzuwächse ohne dass ein Verkauf oder Gewinnausschüttungen stattfinden. Bislang gilt im Verhältnis zu anderen EU-Staaten, dass die Wegzugssteuer zwar festgesetzt, aber unbefristet und zinslos gestundet wird. Erst, wenn es zu einer tatsächlichen Veräußerung des Anteils kommt oder eine Wohnsitzverlagerung in einen Drittstaat erfolgt, muss die Steuer bezahlt werden.
Ab 2022 gelten nun auch im Verhältnis zu anderen EU Staaten die allgemeinen Regelungen. Danach kann die festgesetzte Wegzugssteuer zukünftig höchstens noch über sieben Jahre gestundet werden, wobei das Finanzamt Sicherheiten verlangen kann. Erfolgt der Wegzug noch im Jahr 2021, soll die bisherige unbefristete Stundung noch gewährt werden. Im Sinne des Erhalts von Freiheiten, ist zu wünschen, dass die neue Norm der europarechtlichen Prüfung nicht standhält!
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Helmut Heinrich
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Formalismus für geschäftliche Bewirtungen steigt - und damit der Druck auf die Gastronomie
Mit einem neuen Schreiben hat die Finanzverwaltung die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Bewirtungskosten verschärft. Neu ist vor allem, dass der Steuerpflichtige bei der Umsetzung der bereits geltenden neuen Kassensicherungsverordnung mit ins Boot genommen werden soll. Nur wenn der Bewirtungsbetrieb maschinell erstellte, abgesicherte Rechnungen mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausstellt, wird zukünftig der Betriebsausgabenabzug möglich sein. Rechnungen in anderer Form, wie z. B. handschriftliche oder nur maschinell erstellte Belege, können steuerlich nicht mehr gewinnmindernd berücksichtigt werden. Die neue Regelung gilt grundsätzlich ab sofort, jedoch sind übergangsweise, bis spätestens 31.12.2022, noch keine Rechtsfolgen zu befürchten.
Grundsätzlich sind nur 70 % der Bewirtungsaufwendungen steuerlich absetzbar. Der Betriebsprüfer des Finanzamts achtet vor allem darauf, ob die für den Betriebsausgabenabzug erforderlichen zusätzlichen Nachweise über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung, Höhe der Aufwendungen und die Unterschrift des Steuerpflichtigen von diesem zeitnah dokumentiert worden sind. Dies kann z. B. durch handschriftliche Notizen auf dem Bewirtungsbeleg oder durch einen Eigenbeleg, der zusammen mit der Bewirtungsrechnung aufbewahrt wird, erfolgen. Fehlen diese zusätzlichen Angaben, kann der Betriebsausgabenabzug für diese Bewirtungskosten versagt werden.
Im Übrigen gelten für Bewirtungsrechnungen die allgemeinen bekannten Vorschriften über die Ausstellung von Rechnungen. Insbesondere bei Rechnungsbeträgen von mehr als 250 € sollte der Steuerpflichtige darauf achten, dass sein Name vom Bewirtungsbetrieb auf der Rechnung ergänzt wird. Das Finanzamt beanstandet in diesem Fall ausnahmsweise nicht, wenn der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen vom Bewirtungsbetrieb handschriftlich auf der Rechnung ergänzt wird, im Gegensatz zur Angabe des Leistungsdatums, bei der eine handschriftliche Ergänzung oder die Verwendung eines Datumsstempels den Betriebsausgabenabzug kosten kann.
Durch die neuen Vorgaben der Finanzverwaltung wird es dem Lieblingsrestaurant um die Ecke immer schwerer gemacht, sich nicht an die neuen Vorschriften der Kassensicherungsverordnung zu halten. Spätestens jetzt müssen allgemeine handschriftliche Leistungsbeschreibungen wie „Speisen und Getränke“ der Vergangenheit angehören. Steuerpflichtige, die den Betriebsausgabenabzug begehren, werden bei der Wahl des Restaurants verstärkt darauf achten müssen, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden.
Ihr Ansprechpartner:
Claudia Schäfer
Steuerberaterin
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Künstliche Intelligenz in der Jahresabschlussprüfung
Auf den ersten Blick haben Jahresabschlussprüfungen und künstliche Intelligenz (KI) nicht viel gemeinsam. KI wird eher mit Technologie- oder IT-Unternehmen assoziiert, die kommerzielle Produkte wie Apps und Smartphones anbieten. Zwar werden datenanalytische Prüfungshandlungen bereits bei vielen Prüfungen unterstützend eingesetzt (z.B. Journal Entry Testing), dennoch sind die Jahresabschlussprüfungen aktuell noch weit davon entfernt, vollständig automatisiert ablaufen zu können. Der Wirtschaftsprüfer wird sich in Zukunft jedoch bei Unternehmen einer Flut an vorhandenen Daten sowie dem Einsatz zahlreiche KI-Systeme gegenübersehen, die (auch) als Rechnungslegungsinformationssysteme für die Abschlussprüfung relevant sind. In großen Unternehmen werden bereits heute, z. B. für komplexere Aufgaben im Accounting, moderne Technologien eingesetzt.
Vor diesem Hintergrund wird es zwingend notwendig werden, dass der Abschlussprüfer bei seiner Prüfung selbst KI-Systeme als Prüfungswerkzeug einsetzt. Voraussetzung hierfür ist, dass diese KI-Systeme die benötigten Daten im Rechnungslegungssystem, aber auch in damit zusammenhängenden Vorsystemen und Datenbanken finden und Dokumente wie z. B. ausgefüllte und unterschriebene Lieferscheine selbständig verwerten können. Im Weiteren könnten die aufbereiteten Daten mithilfe der KI auf Anomalien geprüft und auf Besonderheiten analysiert werden, indem die Buchungen mit Hilfe von intelligenten Sprachrobotern mit den Soll-Vorschriften der Rechnungslegung abgeglichen werden.
Diese Entwicklung wird auch dazu führen, dass sich im Bereich der Abschlussprüfung ein neuer Karrierepfad etablieren wird: Der IT-Spezialist für die Jahresabschlussprüfung. Notwendigerweise müssen bis dahin noch die Prüfungsstandards, die für den gesamten Berufsstand verpflichtend gelten, an die neuen Möglichkeiten des Einsatzes von KI angepasst werden.
Ihr Ansprechpartner:
Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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Jahrhundertreform im Gesellschaftsrecht
Das Recht der Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) wird sich grundlegend ändern. Die geltenden Regelungen stammen weitgehend aus dem 19. Jahrhundert her. So werden u. a. gelegentliche Lotto-Gemeinschaften, familiäre Grundstücksgesellschaften, Poolvereinbarungen, Sozietäten, Arbeitsgemeinschaften im Bau über einen "rechtlichen Kamm geschert", mit der Folge, dass sich Rechtsprechung und Praxis teilweise deutlich von den überkommenen Regelungen entfernt haben. Das Gesetz soll zum 01.01.2024 in Kraft treten - ein Jahr später als zunächst vorgesehen. Es wird dem Anspruch der Modernisierung des Personengesellschaftsrechtes gerecht, wenngleich die zwingende Digitalisierung des Gesellschaftsrechtes, z. B. bei Gründungen, Rechtsänderungen und Versammlungen nicht von der Reform umfasst sind.
Für Unternehmer und Gesellschafter besteht bereits jetzt ein erheblicher Handlungsbedarf, so dass gerechtfertigt scheint, diese Übergangsphase zum Aufbau der Infrastruktur einzuräumen. Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts etwa wird es zukünftig drei unterschiedliche Varianten geben: die rechtsfähige, aber nicht registrierte GbR, die rechtsfähige und registrierte GbR sowie die nicht rechtsfähige Innen-GbR. Der Erwerb von Grundstücken, Aktien, GmbH-Anteilen, Markenrechten u. ä. wird zukünftig eine Registereintragung der GbR voraussetzen. Dies wiederrum bedingt, dass die GbR zukünftig in den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetztes fallen kann, mit der Folge, dass wirtschaftlich Berechtigte in das Transparenzregister anzumelden sind. Schließlich werden GbR-Gesellschaften zukünftig umwandlungsfähige Rechtsträger im Rahmen des Umwandlungsgesetzes sein, so dass sie Rechtspartei im Rahmen von Verschmelzungen, Formwechseln und Spaltungen sein kann.
Für neu zu gründende Personengesellschaften, genauso für Bestandsgesellschaften entsteht erheblicher Beratungsbedarf im Kontext der Notwendigkeit der Überarbeitung der Gesellschaftsverträge und auch im Hinblick auf die Sinnhaftigkeit und die Konsequenzen der Eintragung im neu zu implementierenden GbR-Register, insbesondere dann, wenn Publizität in bestimmten vermögensverwaltenden Gesellschaften vermieden werden soll. Im Bereich der OHG und KG ändert sich das komplette Beschlussmängelrecht. Diese Rechtsformen öffnen sich darüber hinaus für Freie Berufe, freilich unter dem Vorbehalt etwaiger berufsrechtlicher Einschränkungen. Dazu ist in Folge einige Dynamik zu erwarten. Im Rahmen einer KG werden beispielsweise künftig generelle Haftungsbeschränkungen (über die Möglichkeiten bei einer Partnerschaftsgesellschaft hinaus) möglich sein.
Es ist zu raten sich frühzeitig mit den elementaren und vielschichtigen Änderungen des Personengesellschaftsrechtes zu befassen, um rechtzeitig die "Weichen zu stellen".
Ihr Ansprechpartner:
Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
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