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Immaterielle Werte im internationalen Unternehmensverbund: Stichwort "DEMPE"

Immaterielle Werte wie Patente, Namensrechte, aber auch Knowhow, haben inzwischen größte Bedeutung, wenn über die Gewinnverteilung in internationalen Unternehmensgruppen gesprochen wird. Bei der Ermittlung und Dokumentation grenzüberschreitender Verrechnungspreise muss diesem Thema deshalb Raum gegeben werden.

Auf bilanzieller Ebene sind immaterielle Wirtschaftsgüter grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Das DEMPE-Konzept der OECD zur Zuordnung von immateriellen Werten sieht einen anderen Ansatz vor und wurde zwischenzeitlich auch im deutschen Recht umgesetzt. Demnach kommt dem Eigentum für die Zuordnung von Erträgen aus immateriellen Wirtschaftsgütern nur noch indizielle Bedeutung zu. Ausschlaggebend ist vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtung anhand individueller Wertschöpfungsbeiträge. Sofern von verbundenen Unternehmen Funktionen ausgeübt, Vermögenswerte eingesetzt oder Risiken übernommen werden, sind diese Funktionen vom Eigentümer an die Konzerngesellschaft angemessen und fremdüblich zu vergüten. Somit ist der Eigentümer des immateriellen Wertes nicht zwingend dazu befugt, die Erträge aus einem immateriellen Wirtschaftsgut zu verwerten. Die maßgebenden DEMPE-Funktionen umfassen dabei die Wertschöpfungsbereiche der Entwicklung (Development), Verbesserung (Enhancement), Erhaltung (Maintenance), Schutz (Protection) und Verwertung (Exploitation). Für die Zuordnung der jeweiligen DEMPE-Funktionen ist eine eigenständige Funktions- und Risikoanalyse notwendig. Hierfür ist einzuordnen, welche Gesellschaften die relevanten Personalfunktionen ausüben, die personellen und finanziellen Mittel zur Übernahme der damit verbundenen Risiken tragen und werthaltige Vermögensgegenstände einsetzen. Somit erfolgt die Zuordnung von Erträgen aus immateriellen Werten nach den übernommenen Funktionen, Risiken und deren Kontrolle.

Im Ergebnis kann dies dazu führen, dass Holding-Gesellschaften, denen immaterielle Werte gehören, die im Wesentlichen von Tochtergesellschaften (weiter)entwickelt und von diesen aktiv verwaltet werden, keine hohen Erträge aus Lizenzverträgen vereinnahmen dürfen.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Ausstieg aus der Sozialversicherung für Gesellschafter-Geschäftsführer immer schwieriger

Die sozialversicherungsrechtliche Einstufung eines Geschäftsführers ist ein komplexes Themenfeld und Dauerbrenner bei Sozialversicherungsprüfungen. Dafür muss das Beschäftigungs-verhältnis des Geschäftsführers dahingehend überprüft werden, ob dieser selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt ist. Diese Prüfung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob es sich um einen Fremdgeschäftsführer oder einen Gesellschafter-Geschäftsführer handelt. Falls ein Geschäftsführer abhängig beschäftigt ist, muss er in die Kassen der gesetzlichen Sozialversicherungsträger einzahlen. Relevant für die Einstufung ist dabei regelmäßig, ob der Geschäftsführer Gesellschaftsanteile hält und wenn ja in welcher Höhe. Darüber hinaus sind auch Sperrminoritäten u. ä. im Gesellschaftsvertrag entscheidungserheblich.

Das Bundesozialgericht hat nun kürzlich in gleich drei Fällen entschieden, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer abhängig beschäftigt sind. Danach übt ein Geschäftsführer einer GmbH nur dann eine selbstständige Tätigkeit aus, wenn er aufgrund seiner Gesellschafterstellung die Rechtsmacht besitzt, einen maßgeblichen Einfluss auf alle Gesellschafterbeschlüsse zu nehmen und dadurch die Geschicke der Gesellschaft umfassend mitzubestimmen. Ausreichend dafür war weder ein Gesellschaftsanteil von 25% noch von 49%, da den Gesellschaftern, in den dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalten, im Gesellschaftsvertrag eine erforderliche "echte" Sperrminorität fehlte. Im dritten Urteil führte ein Gesellschaftsanteil dreier Geschäftsführer von jeweils 20% ebenfalls zu einer abhängigen Beschäftigung, wenn die Gesellschafter Ihre Kontrollrechte an einen Aufsichtsrat abgegeben hatten.

Für die Praxis bedeuten diese Urteile, dass bei Zweifeln, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, ein optionales Anfrageverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eingeleitet werden sollte. Alternativ kann auch eine Statusfeststellung bei der zuständigen Einzugsstelle beantragt werden.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) musste über einen Fall entscheiden, bei dem durch zivilrechtlichen Gesellschafterbeschluss der Gewinnanteil des Minderheitsgesellschafters ausgeschüttet und der des Mehrheitsgesellschafters in die gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wurde. Finanzamt und Finanzgericht vertraten die Auffassung, dass auch dem Mehrheitsgesellschafter durch die Beschlussfassung im gleichen Jahr Einkünfte aus Kapitalvermögen zuflossen und erhöhten folglich die Kapitalerträge.

Der BFH entschied hingegen, dass dem Kläger mit Einstellung seiner anteiligen Gewinne in die personenbezogenen Gewinnrücklagen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen zuflossen. Gründe sind insbesondere, dass im Urteilsfall der Beschluss zivilrechtlich wirksam war und durch diesen Beschluss keine Ausschüttungsansprüche des Klägers entstanden sind. Unerheblich ist, dass der Mehrheitsgesellschafter mittels weiterer Beschlüsse die Ausschüttung der Beträge aus den personenbezogenen Rücklagen jederzeit herbeiführen könnte. Das Urteil sichert den steuerlichen Umgang mit inkongruenten Gewinnausschüttungen weiter ab.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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Betriebsvermögensbegünstigung - Finanzrichter aus Münster kämpfen auf Seiten der Steuerpflichtigen gegen "90 %-Regelung"

Um den Fortbestand von Unternehmen auch beim Generationsübergang zu sichern, sieht der Gesetzgeber bei der unentgeltlichen Übertragung von Unternehmensvermögen unter bestimmten Voraussetzungen weitgehende Steuerbefreiungen vor. Zur Vermeidung - häufig nur vermeintlichen - Missbrauchs ist die Regelung inzwischen so konzipiert, dass so genanntes "schädliches Verwaltungsvermögen" trotz Begünstigung normal besteuert wird. Zum schädlichen Verwaltungsvermögen gehören beispielsweise an fremde Dritte überlassenes Grundvermögen, Wertpapiere, aber auch Finanzmittel in Form von Bankguthaben oder Forderungen. Was letztendlich besteuert wird, stellt sich praktisch erst nach umfangreicher Prüfung zahlreicher Ausnahme- und Sonderregelungen sowie komplizierter mehrstufiger Berechnungen unter Verrechnung von Schulden und individuell zu ermittelnden Freibeträgen heraus. Kann dieses in der Praxis kaum zu beherrschende Regelungsmonster, das jede Planbarkeit nahezu unmöglich macht, bei sehr großzügiger Betrachtung noch mit dem Argument der Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen gerechtfertigt werden, gilt dies für die "90 %-Regelung" nicht.

Die 90 %-Regelung sieht vor, dass die Betriebsvermögensbegünstigung gänzlich versagt wird, wenn das schädliche Verwaltungsvermögen mehr als 90 % des Unternehmenswerts ausmacht. Ein solcher "Einstiegstest" ist schon im Grundsatz widersinnig, weil das herangezogene Verwaltungsvermögen im Anschluss ja gerade nicht begünstigt wird. Wie viel davon vorhanden ist, sollte daher egal sein. Die Diskussion ist auch nur scheinbar lediglich theoretischer Natur, obwohl die Grenze mit 90 % doch eher hoch angelegt ist. Die Berechnung dieser Quote ist so verfehlt gestaltet, dass tatsächlich viele operativ tätige Unternehmen (zeitweise) Quoten weit über 100 % aufweisen. Grund ist, dass das schädliche Verwaltungsvermögen, zu dem auch Forderungen aus Lieferung und Leistungen (!) gehören, ohne Abzug von Schulden mit dem Unternehmenswert verglichen werden.

Bisher konnte der Regelung aufgrund des eindeutigen Wortlauts im Gesetz nur durch aufwendige Gestaltungen begegnet werden. Hoffnung macht nun aber das Finanzgericht Münster, dass entschieden hat, der eindeutige Gesetzeswortlaut dürfe in Fällen, in denen offensichtlich kein Missbrauch droht, nicht zur Anwendung gebracht werden. Die Richter stellten andernfalls die Verfassungswidrigkeit der Norm in Frage. Im nächsten Schritt ist es nun am Bundesfinanzhof die Geschichte weiterzuschreiben.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Erbschaftsteuerliche Lohnsummenregelungen in Zeiten der Corona-Billigkeitsregelung

Erbschaft oder Schenkung von Unternehmensvermögen ist weitreichend steuerbegünstigt, sofern das Unternehmen von den begünstigten Personen fortgeführt wird. Um die Fortführung messbar zu machen, bedient sich der Gesetzgeber u. a. der so genannten Lohnsumme, an welcher er das Ausmaß der Steuerbegünstigung knüpft.

Für Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie negativ betroffenen sind, wurde nun eine Billigkeitsmaßnahme zu den jährlichen Lohnsummen erlassen: Grundsätzlich vermindert sich der Verschonungsabschlag prozentual im Verhältnis zur Unterschreitung der Mindestlohnsumme. Sollten jedoch in die maßgeblichen Lohnsummen auch Zeiträume zwischen dem 01.03.2020 und dem 30.06.2022 Eingang gefunden haben, kann von dem vorgenannten Grundsatz abgewichen werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die Mindestlohnsumme aufgrund der Pandemie unterschritten worden ist. Indizien hierfür können eine Unterschreitung der Mindestlohnsumme im o. a. Zeitraum, die Zahlung von Kurzarbeitergeld oder die Zugehörigkeit zu einer von verordneten Schließungen betroffenen Branche sein.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Nachhaltigkeitsberichterstattung bald auch für mittelständische Unternehmen verpflichtend

Das Thema Nachhaltigkeit ist aktuell wie nie zuvor und einer der Megatrends des 21. Jahrhunderts. Während große kapitalmarktorientierte Unternehmen schon seit einigen Jahren über ihre gesellschaftlichen und ökologischen Ziele und Strategien berichten müssen, erfährt das Thema bald auch Einzug in die Berichterstattung mittelständischer Unternehmen.

Dazu hat die EU-Kommission im letzten Jahr einen Vorschlag zur Änderung der Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht. Dieser sieht für nichtkapitalmarktorientierte mittelständische Unternehmen eine verpflichtende Erweiterung des (Konzern)Lageberichts vor. Mit der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht sollen ab dem Geschäftsjahr 2023 die Lageberichte großer Kapital- und gleichgestellter Personenhandelsgesellschaften im Sinne des HGB sowie die Konzernlageberichte um ökologische, soziale und nachhaltige Aspekte erweitert werden. Die erweiterte Berichterstattung umfasst beispielsweise eine Beschreibung der Nachhaltigkeitsziele und ihrer Erreichung, der Verantwortung des Leitungs- und gegebenenfalls Aufsichtsorgans hinsichtlich dieser Ziele sowie der Nachhaltigkeitspolitik und der größten Umweltrisiken des Unternehmens. Neben der Entwicklung einer Nachhaltigkeitsstrategie und ihrer Implementierung, werden insbesondere auch die Operationalisierung quantitativer ökologischer und sozialer Auswirkungen und Risiken sowie die Bereitstellung dieser Informationen die betroffenen Unternehmen vor große Herausforderungen stellen.

Mit dem Ziel, die sog. Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) noch in diesem Jahr zu finalisieren und in deutsches Recht umzusetzen, hat der Gesetzgeber den Unternehmen wenig Zeit zur Vorbereitung gelassen. Die zeitnahe Implementierung einer transparenten und verantwortungsvollen Nachhaltigkeitsstrategie kann jedoch auch eine Chance für Unternehmen darstellen, die sich nach der Maxime „Tue Gutes und sprich' darüber!“ positiv von Wettbewerbern abheben wollen.

Auswirkungen der neuen einrichtungsbezogenen „Impfnachweispflicht“

Ab dem 16.03.2022 gilt für Personen, die in Unternehmen und Einrichtungen im Sinne des § 20a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) tätig sind, eine sogenannte „Impfnachweispflicht“. Arbeitgeber, die ihre Beschäftigten unabhängig von ihrem Impfstatus weiterbeschäftigen wollen, können dies zunächst auch über den 15.03.2022 hinaus tun, und zwar ohne Bußgeldrisiko und ohne Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot. Nach Ablauf des 15.03.2022 sind Arbeitgeber lediglich gesetzlich dazu verpflichtet, dem Gesundheitsamt unverzüglich zu melden, welche bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer weder einen Impf- oder Genesenennachweis noch eine Impfunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt haben. Andere Pflichten treffen Arbeitgeber ab dem 16.03.2022 zunächst nicht.

Handlungsbedarf entsteht erst dann, wenn das Gesundheitsamt nach einem zweistufigen Verfahren gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer ein konkretes Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausspricht (§ 20a Absatz 5 IfSG). Erst nach Ausspruch eines solches Verbotes dürfen Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer nicht mehr einsetzen und müssen bei Verstoß die Verhängung eines Bußgeldes fürchten, sodass  erst dann arbeitsrechtliche Konsequenzen erforderlich. Hervorzuheben ist, dass es im pflichtgemäßen Ermessen des Gesundheitsamts steht, ob es aufgrund des fehlenden Nachweises ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausspricht (§ 20a Absatz 5 Satz 3 IfSG). Aufgrund des gravierenden Fachkräftemangels werden viele Arbeitgeber ein Eigeninteresse haben, ein solches Verbot abzuwenden. In diesem Fall sollten Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer unterstützen und dem Gesundheitsamt triftige Gründe dafür aufzeigen, die gegen die Verhängung eines Verbotes sprechen.

Ferner sei noch erwähnt, dass für Personen, die erst ab dem 16.03.2022 in den betroffenen Einrichtungen tätig werden, deutlich andere Regelungen gelten als für solche, die bereits vor dem 16.03.2022 tätig sind. So gilt für die erstgenannte Gruppe kraft Gesetzes ein Beschäftigungsverbot, während für „Bestandsarbeitnehmer“ das oben geschilderte Verwaltungsverfahren durchzuführen ist, das zu einem Verbot führen kann, aber nicht muss.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Keine Entgeltfortzahlungspflicht bei Betriebsschließung aufgrund eines "Lockdowns"

In einem jüngst vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die als geringfügig Beschäftigte im Verkauf tätig war. Aufgrund einer Allgemeinverfügung war das Geschäft der beklagten Arbeitgeberin geschlossen. Nach Auffassung der Arbeitnehmerin habe der Arbeitgeber das Betriebsrisiko zu tragen und sei somit auch für den Zeitraum der Schließung weiterhin zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Während die Vorinstanzen noch die Auffassung vertraten, dass der Arbeitgeber das wirtschaftliche Risiko trage und insofern eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bejahten, erteilte das Bundesarbeitsgericht dieser Rechtsauffassung nun eine Absage. Die Erfurter Richter begründeten dies damit, dass die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung als Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage nicht dem Arbeitgeber als Betriebsrisiko zugeordnet werden kann. Vielmehr sei es Aufgabe des Staates, einen adäquaten Ausgleich zu schaffen. Wie das BAG betonte, gelten auch für nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigte keine anderen Regeln, auch wenn diese keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Es sei nicht Aufgabe des Arbeitgebers, für derartige Regelungslücken im Sozialsystem einzustehen.


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Hinzurechnungsbesteuerung nicht aus den Augen verlieren!

Jüngst hat es im deutschen Außensteuerrecht zahlreiche Änderungen und Neuregelungen gegeben. Geblieben ist, dass Länder mit einer Ertragsteuerbelastung von unter 25 % als Niedrigsteuerländer gelten. Vor dem Hintergrund, dass der deutsche Körperschaftsteuersatz nur 15 % beträgt und in vielen Kommunen selbst unter Berücksichtigung der Gewerbesteuer bei Kapitalgesellschaft nur eine Ertragsteuerbelastung von knapp über 25 % erreicht wird, ist dies geradezu absurd, bedeutet aber, dass weiterhin zahlreiche (auch Nachbar-)Länder für die Hinzurechnungsbesteuerung infrage kommen.

Ab 2022 kommt die Hinzurechnungsbesteuerung grundsätzlich dann in Frage, wenn ein deutscher Steuerpflichtiger alleine oder mit nahestehenden Personen zu mehr als der Hälfte an einer in einem solchen Niedrigsteuerland belegenen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Die höchst komplexen und in der Regel nachteiligen Folgen der Hinzurechnungsbesteuerung werden ausgelöst, wenn und soweit diese Gesellschaft sogenannte passive Einkünfte erzielt. Diese sind vielfältiger Natur und daher in vielen Unternehmen auch tatsächlich anzutreffen.

Zur Herstellung der EU-Konformität der Hinzurechnungsbesteuerung schließt der Gesetzgeber bei EU-/EWR-Gesellschaften diese aus, wenn der so genannte "Substanztest" bestanden werden kann. Verlangt wird, dass die Gesellschaft einer wesentlichen wirtschaftlichen Betätigung nachgeht und dafür über eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung verfügt. Bedeutsam ist, dass die gesetzliche Regelung als "Möglichkeit des Gegenbeweises" ausgestaltet ist. Der Gesetzgeber stellt sich nämlich vor, dass potenziell hinzurechnungspflichtige Unternehmen aktiv auf das Finanzamt zugehen und den Gegenbeweis erbringen und nicht erst im Falle etwaiger Rückfragen mit dem Substanztest argumentieren.


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Update: (Immobilien)-GmbH zur Vermögensverwaltung

Aus Gründen der Rechtsformneutralität hat der Gesetzgeber, wie schon in unserer Ausgabe 08/2020 berichtet, vermögensverwaltenden Immobilien-GmbHs die sogenannte Gewerbesteuerkürzung ermöglicht. Mittels dieser Regelung kann ein Unternehmen, das sich ausschließlich auf die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes beschränkt, den daraus erwirtschafteten Gewerbeertrag auf Antrag vollständig von der Gewerbesteuer ausnehmen. Auf Ebene der Gesellschaft führt dies zu einer Ertragsteuerbelastung in der GmbH von lediglich 15,875 %.

Ab dem Erhebungszeitraum 2021 wurde nun der Katalog der unschädlichen Nebentätigkeiten erweitert: Im Hinblick auf die Stärkung des Ausbaus der erneuerbaren Energien sind Einnahmen aus Stromlieferungen in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes unschädlich, sofern die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (z. B. Photovoltaikanlagen) erfolgt. Der Betrieb eines Blockheizkraftwerkes ist hingegen nicht begünstigt. Zu beachten ist, dass die Einnahmen nicht höher als 10 % der Einnahmen aus der Vermietung des Grundbesitzes sein dürfen. Zudem darf der Strom ausschließlich in das Netz eingespeist werden, an die Mieter des Grundstücksunternehmen geliefert werden oder dem Selbstverbrauch dienen. Stromlieferungen an Dritte sind somit weiterhin schädlich und würden zur vollständigen Versagung der erweiterten Grundstückskürzung führen.

Ferner ist mit der Gesetzesänderung ab dem Erhebungszeitraum 2021 grundsätzlich auch die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen möglich. Unschädlich sind nunmehr Einnahmen aus anderen unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit dem Mieter, sofern diese im entsprechenden Jahr nicht höher als 5 % der Einnahmen aus der Vermietung des Grundbesitzes sind. Somit sind nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen der unschädlichen, aber weiterhin der Gewerbesteuer unterliegenden Tätigkeiten, auch Mieteinnahmen aus der Überlassung von Betriebsvorrichtungen erfasst.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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