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Arbeitsvertragliche Ausschlussklausel auf "Verfall aller Ansprüche" ist unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 26.11.2020 unter Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel, die pauschal den „Verfall aller Ansprüche" vorsieht, die nicht binnen einer bestimmten Frist eingeklagt werden, unwirksam ist. Grund dafür ist, dass eine solche Klausel auch Ansprüche aus vorsätzlichen Vertragsverletzungen und aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung erfasse. Damit verstoße die Klausel gegen § 202 Abs. 1 BGB, was zu deren Nichtigkeit führe (nach § 202 BGB kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden). Bei Verwendung von Ausschlussklauseln sollten Arbeitgeber daher darauf achten, dass Ansprüche, die auf Vorsatz beruhen, explizit aus dem Anwendungsbereich der Ausschlussklausel herausgenommen werden. Entsprechendes gilt für Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn; werden diese nicht aus dem Anwendungsbereich der Ausschlussklausel herausgenommen, führt dies jedenfalls bei Arbeitsverträgen, die nach dem 31.12.2014 geschlossen wurden, ebenfalls zu deren Nichtigkeit.


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"Kurzarbeit Null" reduziert den Urlaubsanspruch

Mit Urteil vom 12.03.2021 entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf, dass während einer "Kurzarbeit Null" keine Arbeitspflicht und insofern auch keine Urlaubsansprüche nach § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bestehen. Dementsprechend kann der Arbeitgeber den Jahresurlaub für jeden vollen Monat der Kurzarbeit um ein Zwölftel kürzen.

Die Klägerin ist als Verkaufshilfe bei der Beklagten, einem Betrieb der Systemgastronomie, in Teilzeit in einer Drei-Tage-Woche tätig. Arbeitsvertraglich stehen ihr umgerechnet auf ihre Teilzeittätigkeit 14 Arbeitstage Urlaub zu. Infolge der Corona-Pandemie kam es im Betrieb der Beklagten ab dem 01.04.2020 immer wieder zu "Kurzarbeit Null", in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass die Kurzarbeit keinerlei Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche habe und ihr insofern für das Jahr 2020 der ungekürzte Urlaub von 14 Arbeitstagen zustehe. Sie begründete dies damit, dass konjunkturbedingte Kurzarbeit nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolge, sondern allein im Interesse des Arbeitgebers liege. Auch sei Kurzarbeit keine Freizeit, der Arbeitgeber könne diese jederzeit kurzfristig beenden, weswegen es an einer Planbarkeit der freien Zeit fehle.

Dies sah das LAG Düsseldorf anders. Nach Auffassung der Richter ist die anteilige Kürzung des Urlaubs für jeden vollen Monat der Kurzarbeit rechtens, da in der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind. Zweck des Erholungsurlaubs ist sich zu erholen, was eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraussetzt. Vereinfacht gesagt: "Wer nicht arbeitet, braucht auch keine Erholung von der Arbeit."

Sollte die Klägerin in Revision gehen, bleibt abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Rechtsauffassung des LAG Düsseldorf bestätigen wird. Mit Urteil vom 19.03.2019 entschied das BAG bereits, dass für Zeiten des unbezahlten Sonderurlaubs kein Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers entsteht, da der Arbeitnehmer in dieser Zeit nicht zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet sei.


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"Share Deals und Grunderwerbsteuer" – Gesetzesentwurf nimmt Hürde im Bundestag

Mit der in der Presse vielbeachteten Reform will die Regierungskoalition kurz vor der Bundestagswahl noch eine Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag umsetzen. Man hatte es sich zur Aufgabe gemacht, eine effektive und rechtssichere gesetzliche Regelung einzuführen, um missbräuchliche Steuergestaltungen bei der Grunderwerbsteuer mittels Share Deals zu erschweren.

Von einem Share Deal ist die Rede, wenn nicht ein Grundstück selbst, sondern eine Beteiligung an einer grundstückhaltenden Gesellschaft auf einen oder mehrere Gesellschafter übergeht. Bleibt die Beteiligung unter 95 Prozent und wird diese Beteiligungsgrenze für mindestens fünf Jahre nicht überschritten, fällt nach aktueller Gesetzeslage keine Grunderwerbsteuer an. Erst bei einem Übergang von 95 Prozent und mehr wird ein Grundstückserwerb fingiert und es fällt Grunderwerbsteuer auf den gesamten Grundstückswerts an.

Kern der nun geplanten Regelungen ist, dass bei einem indirekten Erwerb von Grundstücken über eine Beteiligung an einer grundstückshaltenden Gesellschaft nur dann keine Grunderwerbsteuer gezahlt werden muss, wenn weniger als 90 % der Beteiligung an der Gesellschaft erworben werden. Zusätzliche Bedingung ist, dass mindestens zehn Jahre keine weiteren Anteile dazu erworben werden.
Jede GmbH mit Immobilienvermögen muss sicherstellen, dass nicht 90 % oder mehr ihrer Anteile innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums transferiert werden, und zwar weder direkt noch indirekt durch Anteilsbewegungen auf der Ebene nur mittelbar Beteiligter. Diese Vorgabe sowie die 10-Jahres-Frist bzw. deren Anwendung auch bei Kapitalgesellschaften könnte ein Gestaltungshemmnis bewirken. Im Ergebnis müsste der Verkäufer zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer mit einem Anteil von mehr als 10 % als Gesellschafter in der Immobiliengesellschaft verbleiben und sich schadensersatzbewehrt verpflichten, seine Anteile nicht direkt zu übertragen und auch nicht indirekt übertragen zu lassen.

Wie so oft trifft die Regelung allerdings nicht nur Gestaltungen, in denen es tatsächlich um eine Umgehung von Grunderwerbsteuer geht, sondern vor allem auch mittelständische Unternehmen im Rahmen von Umstrukturierungen und Nachfolgeplanungen. Die Reform wird daher breite Wirkung haben.

Mit der Zustimmung des Bundesrats könnte das Gesetz zum 1.7.2021 in Kraft treten.


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Vorsicht bei Lizenzzahlungen an ausländische Rechteinhaber!

Wer an einen nicht in Deutschland ansässigen Rechteinhaber ein Entgelt für eine Rechtüberlassung bezahlt, ist grundsätzlich verpflichtet, Steuern auf das Entgelt einzubehalten und an den Fiskus abzuführen, wenn das Recht in einem deutschen Register erfasst ist oder im Inland genutzt wird. Dem liegt zu Grunde, dass der ausländische Rechteinhaber durch die Rechteüberlassung in Deutschland beschränkt steuerpflichtig wird und sich der deutsche Fiskus in einem solchen Fall dem Vergütungsschuldner als Steuereintreibungsgehilfen bedient. Die Regelung gilt selbst dann, wenn - wie in den meisten Fällen gegeben - ein Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht Deutschlands ausschließt. Auf den Steuerabzug kann nur bei frühzeitiger Antragstellung verzichtet werden, anderenfalls ist nur eine Zahlung mit späterer Erstattung möglich. Da dies alles erheblichen Verwaltungsaufwand verursacht und im Übrigen in jedem Fall ein Zutun des ausländischen Rechteinhabers erforderlich ist, muss die Regelung im Alltag genau im Auge behalten und bereits beim Abschluss von Vereinbarungen berücksichtigt werden. Das Risiko, einzelne betroffene Vergütungen zu übersehen, ist groß, da die unterschiedlichsten Sachverhalte betroffen sein können. Neben Zahlungen für die Nutzung von Patenten oder Rechten nach dem Urheberrecht, können beispielsweise auch Zahlungen an Werkschaffende wie Architekten von der Pflicht betroffen sein. Die Abzugspflicht gilt nicht, wenn das Recht nicht nur zur Nutzung überlassen, sondern ganz veräußert wird.

Aktuell ist ein neuer Aspekt in den Fokus der Finanzverwaltung gelangt: Die Regelung greift auch für Rechtüberlassungen, wenn das Recht lediglich in einem deutschen Buch oder Register eingetragen ist, ansonsten aber kein Bezug zu Deutschland besteht. Davon können auch mittelständische Unternehmensgruppen betroffen sein, wenn Vorgänge zwischen ausländischen Konzerngesellschaften stattfinden, denen ein in Deutschland eingetragenes Recht zugrunde liegt. Damit müssen auch Sachverhalte mit Rechten, die scheinbar keinen Bezug zu Deutschland aufweisen, genauestens untersucht werden, um allen steuerlichen Obliegenheiten in Deutschland zutreffend und rechtzeitig nachkommen zu können.


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Freiwillige Zahlungen verhindern teure Nachzahlungszinsen

Nach wie vor setzt die Finanzverwaltung Nachzahlungszinsen mit 0,5 % pro Monat (also 6 % pro Jahr) fest, obwohl die Rechtmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes in Frage steht und die Festsetzung daher nur vorläufig erfolgen darf. Insbesondere im Hinblick auf das aktuelle Niedrigzinsumfeld können hieraus verhältnismäßig hohe Zinsforderungen resultieren. In der Praxis ist es möglich, die Zinsen durch freiwillige Zahlungen vor der Steuerfestsetzung zu vermeiden. Die Zinsen werden zwar auch in diesem Fall festgesetzt, allerdings aus sachlichen Billigkeitsgründen wieder erlassen. Freiwillige Steuerzahlungen lohnen sich vor allem bei Unterbrechungen von Betriebsprüfungen für länger zurückliegende Jahre, wenn davon auszugehen ist, dass es zu einer Steuernachforderung kommt, aber ein Abschluss der Außenprüfung noch nicht zeitlich absehbar ist. Zu beachten ist aber, dass die Kommunen für Zwecke der Gewerbesteuerzahlungen diese Vorgehensweise in aller Regel nicht akzeptieren.


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Modernisierung des Körperschaftsteuerrecht: Was verbirgt sich hinter dem Optionsmodell?

Am 24.03.2021 wurde vom Bundeskabinett der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) beschlossen. Zwar erinnert die Abkürzung eher an eine Produktbezeichnung eines schwedischen Möbelherstellers, dennoch bringt das KöMoG einen Paradigmenwechsel mit sich. Es wird die Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften in das Körperschaftsteuergesetz eingeführt. Damit wird es für Personengesellschaften möglich, obgleich zivilrechtlich „das Kleid“ der Personengesellschaft nicht gewechselt wird, steuerlich die Fiktion „als ob“ anzuwenden. Damit wird die Personengesellschaft steuerrechtlich so behandelt, „als ob“ sie eine Körperschaft sei. Im amerikanischen Steuerrecht ist dieser Ansatz schon immer unter dem Schlagwort "Check-the-Box" bekannt. In Deutschland kommt dies zumindest für steuerliche Zwecke einer Umwandlung einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft gleich, daher gelten die Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes entsprechend. Die erstmalige Nutzung dieser Option soll bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2022 möglich sein.

Im Falle einer Nutzung dieser Option gibt es jedoch einiges zu beachten. Da Personengesellschaft über kein Nennkapital verfügen, erfolgt für körperschaftsteuerliche Zwecke ein Zugang des steuerbilanziellen Eigenkapitals auf den Einbringungsstichtag zum steuerlichen Einlagekonto. Auf Ebene der einstigen Mitunternehmer einer Personengesellschaft hat das bisherige Sonderbetriebsvermögen vollständig in das Betriebsvermögen der steuerlichen Wahl-Kapitalgesellschaft überzugehen. Anderenfalls impliziert das Umwandlungssteuergesetz, dass die Einbringung einer erforderlichen Sachgesamtheit fehlt und die nicht eingebrachten Wirtschaftsgüter eine verdeckte Einlage darstellen. Wichtig ist auch, dass mit der Option der Grundsatz der Fremdvergleichsüblichkeit zwischen Gesellschaft und Gesellschafter zum Tragen kommt. Sämtliche Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter müssen mithin so vereinbart werden, wie fremde Dritte dies getan hätten. Dies mag für Mitunternehmer ungewohnt sein, da im Geltungsbereich des Sonderbetriebsvermögens Vereinbarungen grundsätzlich frei von solchen Beschränkungen sind. Weiterhin werden Tätigkeitsvergütungen an die Gesellschafter ab dem Optionsjahr den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugerechnet. Die Vermietung von Grundstücken oder anderen Wirtschaftsgütern gilt nicht mehr als Sonderbetriebsvermögen, sondern wird den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. den sonstigen Einkünften zugerechnet, sofern nicht die Grundsätze der Betriebsaufspaltung zum Tragen kommen.

Das Optionsmodell soll im Ergebnis eine vollständige Gleichstellung von Personengesellschaften mit Kapitalgesellschaften ermöglichen. Die Erwartung, die steuerliche Flexibilität von Personengesellschaft zukünftig mit dem günstigen Thesaurierungssatz der Körperschaften kombinieren zu können, ohne die komplexen und starren Regelungen der Thesaurierungsbegünstigung bemühen zu müssen, wird damit enttäuscht. Was bleibt, ist die "Umwandlung" der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, ohne zivilrechtlich umwandeln zu müssen. Das ist schon deshalb enttäuschend, weil der zivilrechtliche Umwandlungsprozess in den meisten Fällen das geringste Problem darstellt. Hinzu kommt, dass die angestrebte Gleichstellung im Kontext der vielfältigen steuerlichen Regelungen in den verschiedensten Steuergesetzen, für die nun weitere Sonderregelungen getroffen werden müssen, eine Mammutaufgabe darstellt, die der Gesetzesentwurf bisher nur sehr bedingt meistert.


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Erfassungszeitpunkt von Corona-Hilfen in der Bilanz

Die Corona-Finanzhilfen, wie die Überbrückungshilfe oder die November- und Dezemberhilfe unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körperschaft- und Gewerbesteuer. Fraglich ist nur, in welchem Veranlagungszeitraum (VZ) die Besteuerung zu erfolgen hat. Die steuerliche Gewinnermittlung mittels einer Bilanz folgt der handelsrechtlichen Vorgehensweise, werden also die im Jahr 2021 erhaltenen Corona-Hilfen bereits in der Bilanz zum 31.12.2020 erfolgswirksam erfasst, erfolgt auch die Besteuerung im VZ 2020. Die Erfassung einer Forderung in der Bilanz zum 31.12.2020 setzt grundsätzlich voraus, dass ein Rechtsanspruch auf Gewährung der staatlichen Hilfen besteht. Da dies nicht der Fall ist, kommt eine Erfassung, nach zutreffender Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer, nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die staatlichen Hilfen am Bilanzstichtag sachlich erfüllt sind und bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses ein entsprechender Antrag gestellt wurde bzw. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird.


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Verrechnungspreise: Steckenpferd der Auslands- Betriebsprüfung

Unternehmen(sgruppen), zu denen Gesellschaften oder Betriebstätten im Ausland gehören, müssen nachweisen, dass die grenzüberschreitende Einkunftsabgrenzung angemessen und fremdüblich ist. Dazu dient die so genannte Verrechnungspreisdokumentation. Grundsätzlich ist eine solche als Nachweis der Fremdüblichkeit vom Finanzamt ausdrücklich anzufordern und muss nicht vorgehalten werden. Einer entsprechenden Aufforderung hat der Steuerpflichtige innerhalb von 60 Tagen nachzukommen. Mittelständische Unternehmensgruppen konnten im Falle eines überschaubarem Auslandsengagement bisher innerhalb dieser Zeit meist in ausreichendem Maße reagieren. Aktuelle Erfahrungen zeigen jedoch eine ganz erhebliche Verschärfung der Anforderungen zum Nachweis der Fremdvergleichs, die ohne konstante Dokumentation der Transaktionen nachträglich kaum so zu erfüllen sind, dass Betriebsprüfungen mit zufriedenstellendem Ergebnis abgeschlossen werden können.

Diese Tendenz zeigt sich nun auch in den aktuellen Verwaltungsgrundsätzen der Finanzverwaltung. Fortan sind Steuerpflichtige angewiesen, sämtliche Verrechnungspreismethoden zu prüfen, um letztendlich die geeignetste Methode vorweisen zu können. Weiter wird die Beweisvorsorgepflicht auf elektronische Medien ausgeweitet. Gleichzeitig erhält die Finanzverwaltung umfassendere Befugnisse zur Einkommenskorrektur.

Die Notwendigkeit, Verrechnungspreise fortlaufend auf Angemessenheit zu überprüfen und zu dokumentierten, gewinnt damit noch weiter an Dringlichkeit. Selbst bei umfassender Dokumentation und Nachweisen zum Fremdvergleich sind Diskussionen mit der Finanzverwaltung nicht auszuschließen - wird "Fremdüblichkeit" doch in den allermeisten Fällen eine subjektive Komponente beinhalten. Gezielte und frühzeitige Überlegungen sowie ordentliche Dokumentation bei der grenzüberschreitenden Preisgestaltung bewahren aber jedenfalls vor dem Vorwurf, nicht sorgfältig genug agiert zu haben. Im Zweifel ebnet das den Weg, auch in einen Streit mit der Betriebsprüfung einzutreten, ohne dass alle Argumente mit formalen Punkten vom Tisch gewischt werden.


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Unternehmenskauf aus Insolvenz: Haftung für Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung

Das Bundesarbeitsgericht hatte in zwei Verfahren zu klären, ob der Betriebserwerber, der während eines laufenden Insolvenzverfahrens einen Betrieb kauft, gemäß der Regelung des § 613a Abs. 1 BGB auch für Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung haftet, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.

Die Regelung des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB sieht vor, dass im Falle eines Überganges eines Betriebs oder Betriebsteils durch Rechtsgeschäft auf einen anderen dieser im Zeitpunkt des Überganges in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis eintritt und insofern auch Schuldner der betrieblichen Altersversorgung wird. Im Falle der Insolvenz des Arbeitsgebers tritt gemäß den Regelungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) in den dort geregelten Fällen der Pensionssicherungsverein (PSV) ein, sodass die betriebliche Altersversorgung insolvenzgeschützt ist. Allerdings regelt das BetrAVG auch, dass der PSV nach Insolvenzeröffnung eintretende Änderungen der Bemessungsgrundlage nicht gegen sich gelten lassen muss. Dies hatte in einem der zu klärenden Fälle die Konsequenz, dass der PSV aufgrund der Ausgestaltung der Versorgungszusage das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgebliche niedrigere Gehalt als Bemessungsgrundlage ansetzte, was letztlich zu einer Deckungslücke beim Kläger führte.

Vom Bundesarbeitsgericht zu klären war die Frage, ob der Betriebserwerber den Teil der Betriebsrente zahlen muss, für den der PSV nach den Regelungen zur Insolvenzsicherung im BetrAVG nicht einstehen muss. Dies wurde seitens des Bundesarbeitsgerichts verneint. Ein Betriebserwerber, der einen Betrieb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt haftet entgegen § 613a BGB nicht für vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworbene Versorgungsleistungen. In der Konsequenz hat der Betriebsrentner hinsichtlich der Deckungslücke weder gegen den PSV, noch gegen den Betriebserwerber einen Anspruch auf Ausgleich. Hierin liegt nach Prüfung des Europäischen Gerichtshofs auch kein Verstoß gegen europäisches Recht, da der PSV einen unionsrechtlich gebotenen Mindestschutz gewährleistet.

Insgesamt ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vor allem in Hinblick auf mögliche  Insolvenzen infolge der derzeitigen Pandemie zu begrüßen, da ansonsten Unternehmenskäufe in der Insolvenz an Attraktivität verlieren könnten.


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Einführung von Kurzarbeit durch fristlose Änderungskündigung

Die Einführung von Kurzarbeit kann für ein Unternehmen überlebensnotwendig sein. Für Arbeitnehmer ist Kurzarbeit hingegen mit einem Einkommensrückgang verbunden, sodass sie sich mitunter gegen deren Einführung sperren. Ohne eine Rechtsgrundlage für die Einführung von Kurzarbeit (in Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag), bleibt Arbeitgebern nur der Weg über eine einvernehmliche Vereinbarung oder eine Änderungskündigung. Von letzterer wurde in der Praxis bisher häufig abgeraten, da diese wegen der oft langen Kündigungsfristen und der strengen Anforderungen an eine Änderungskündigung nicht praktikabel sei.

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat nunmehr entschieden, dass Kurzarbeit sowohl durch eine ordentliche als auch eine außerordentliche Änderungskündigung wirksam angeordnet werden kann. In seiner Entscheidung hat es zugleich deutlich gemacht, dass dabei die strengen Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesarbeitsgerichts zur reinen Entgeltreduzierung durch Änderungskündigung nicht einzuhalten sind. Damit ist es für Arbeitgeber jetzt einfacher geworden, Kurzarbeit bei Fehlen einer Rechtsgrundlage einseitig einzuführen.

Im konkreten Fall hat das Gericht eine fristlose Änderungskündigung für wirksam erklärt, weil es dem Arbeitgeber im Falle einer ordentlichen Änderungskündigung aufgrund der dann einzuhaltenden Kündigungsfrist nicht möglich wäre, das Instrumentarium der Kurzarbeit sinnvoll zu nutzen. Zwar hat das Gericht klargestellt, dass auch eine solche fristlose Änderungskündigung verhältnismäßig sein und bestimmte Anforderungen erfüllen muss. So müssen u. a. eine gewisse Ankündigungsfrist eingehalten werden (im konkreten Fall drei Wochen), das Änderungsangebot ausreichend bestimmt sein und alle anderen milderen Mittel ausgeschöpft sein. Dies ändert aber nichts daran, dass nunmehr auch das Instrument der fristlosen Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit einen festen Platz in der Praxis haben sollte.


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