Acht Personen rudern in einem langen Boot auf einem ruhigen Gewässer. Der Hintergrund ist neblig und blau, während Sonnenstrahlen auf die Wasseroberfläche scheinen.

Sie geben die Richtung an, wir sind der Steuermann.

"Family Governance" in Unternehmerfamilien

Professionelle Family Governance regelt das Zusammenspiel zwischen der Unternehmerfamilie und dem Familienunternehmen. Aktuell stehen Familienunternehmen unter einem besonders hohen Anpassungsdruck. Neben regulatorischen Anforderungen (u. a. CSRD/ESRS, Lieferkettengesetze) verändern künstliche Intelligenz, Cyberrisiken, geopolitische Risiken, höhere Finanzierungskosten und eine breite Nachfolgewelle im Mittelstand die Anforderungen an Führung und Kontrolle. Gerade deshalb gewinnt eine professionelle, aber praxistaugliche Governance-Struktur an Bedeutung.

Der erste Schritt ist eine Diagnose des Status quo unter Berücksichtigung der Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Zudem ist es ratsam, externe Expertise in Anspruch zu nehmen. Zwingend erscheint überdies eine vorausschauende und aktive Gestaltung der Unternehmensnachfolge.

Hinzu kommt eine steuerlich konsistente, fremdübliche Gewinn- und Vermögensordnung, die Kapitaleinsatz, Mitarbeit und Haftungsrisiken angemessen berücksichtigt. So verbindet Family Governance rechtliche Stabilität, steuerliche Effizienz und innerfamiliäre Fairness.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Ihr Ansprechpartner:

Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | Kontakt

Unternehmensverkauf: Earn-out-Zahlungen können Steuervorteile zu Nichte machen!

Wer sein Einzelunternehmen oder seinen Anteil an einer Personengesellschaft veräußert, unterliegt mit dem Veräußerungsgewinn der Einkommensbesteuerung und zwar grundsätzlich in voller Höhe. Bei Kapitalgesellschaftsanteilen ist das anders, denn hier gilt das Teileinkünfteverfahren. Um die typischerweise hohe Steuerbelastung bei Personengesellschaften abzumildern, kann der Veräußerungsgewinn nach der Fünftel-Methode oder mit dem so genannten „halben Steuersatz“ besteuert werden. Voraussetzung für die Anwendung der oftmals günstigeren Besteuerung zum „halben Steuersatz“ ist, dass der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet hat und außerordentliche Einkünfte, insbesondere Veräußerungsgewinne, erzielt, die "zusammengeballt" zufließen. Die Vergünstigung kann nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden. Bei Gesellschaftern von Personengesellschaften eine wichtige und sehr praxisrelevante Regelung.

Um Unsicherheiten bei der Kaufpreisgestaltung zu umgehen, haben sich in Unternehmenskaufverträgen „Earn-out-Klauseln“ etabliert. Der von Käufer und Verkäufer vereinbarte Kaufpreis wird dabei in einen festen und einen variablen Teil aufgeteilt. Während der Basiskaufpreis am Verkaufsstichtag zu zahlen ist, sind die variablen Anteile an künftig zu erfüllende Bedingungen geknüpft und erst bei deren Erreichen zu zahlen. Die Finanzverwaltung hat etwaige Earn-out-Zahlungen in der Vergangenheit – eher großzügig - als rückwirkendes Ereignis gewertet. Der variable Kaufpreis galt als im Veranlagungszeitraum der Veräußerung zugeflossen gilt und erfüllte die Voraussetzungen der Anwendung der eingangs vorgestellten Begünstigungsregelungen, was zur Folge hatte, dass der Veräußerer den gesamten Verkaufsgewinn ermäßigt besteuern lassen konnte.

Konträr zur wohlwollenden Verwaltungsauffassung hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) positioniert. Er hat seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt und entschieden, dass Earn-out-Zahlungen erst im Veranlagungszeitraum des tatsächlichen Zuflusses als nachträgliche Einnahmen der Besteuerung zu unterwerfen sind. In seiner Urteilsbegründung bezog sich der BFH insbesondere auf die vorausgegangene Rechtsprechung, dass es sich bei der gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderung um aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche handele, bei denen im Zeitpunkt der Veräußerung weder feststeht, ob die Forderung entsteht, noch wie hoch diese sein wird.

Durch das Urteil ist klargestellt, dass der variable Kaufpreisanteil nicht die Voraussetzungen der ermäßigten Besteuerung erfüllt und im Zeitpunkt des Zuflusses unter Anwendung des in diesem Veranlagungszeitraum geltenden persönlichen Steuersatz zu versteuern ist. Das Urteil ist neben der Versagung der ermäßigten Besteuerung von Earn-out-Zahlungen auch dahingehend problematisch, dass der BFH offengelassen hat, ob bei einer Veräußerung mit variablem Kaufpreisbestandteil der vereinbarte Basiskaufpreis weiterhin die Voraussetzung als außerordentliche Einkünfte (Zusammenballung) erfüllt. Diese liegt in der Regel nur vor, wenn die Einkünfte geballt, also in einem Veranlagungszeitraum zufließen.

Um die, sich aus der aktuellen BFH-Rechtsprechung ergebende, unsichere Rechtslage zu umgehen, empfiehlt es sich erfolgsabhängige Anteile als negative Earn-outs zu strukturieren. Käufer und Verkäufer vereinbaren die zu erfüllenden Zielgrößeren dabei als auflösende Bedingung. Der Veräußerer realisiert dabei den gesamten Veräußerungspreis inklusive variabler Komponenten am Veräußerungsstichtag. Werden vereinbarte Ziele künftig nicht erreicht und variable Anteile zur Rückzahlung an den Käufer fällig, wirkt die auflösende Bedingung als rückwirkendes auf den Veräußerungszeitpunkt zurück.


Matthias Aguado Prehn Steuerberater

Ihr Ansprechpartner:

Matthias Aguado Prehn
Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | Kontakt

Verhandlungen von Unternehmenskaufvertrag ohne Steuerberater und Wirtschaftsprüfer? Folgeprobleme sind vorprogrammiert!

Werden Unternehmenskäufe verhandelt, sitzen sich in aller Regel Anwaltsteams gegenüber. Meistens wird noch der Steuerberater zu einer möglichen Steueroptimierung befragt. Im besten Fall kommt diese Frage rechtzeitig; manche Steueroptimierung muss nämlich vorbereitet werden.

Was dagegen fast immer übersehen wird: Mit Einigung der Parteien und Vertragsunterzeichnung fängt ein Teil der Arbeit erst an. Vertragsklauseln müssen praktisch umgesetzt und die Transaktion muss im - regelmäßig zu prüfenden - Jahresabschluss und in den Steuererklärungen abgebildet werden. Erfahrungsgemäß schafft das größere Probleme, wenn Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei der Vertragsgestaltung nicht begleitend einbezogen werden. Die Folge sind Unsicherheiten, Auslegungsfragen und höhere Kosten.

Offenkundig ist das, wenn der finale Kaufpreis nicht fixiert ist, sondern auf konkrete Zahlen zum Stichtag abgestellt wird (z. B. Cash-debt-free, Locked-Box). In diesen Fällen sollte schon bei der Vertragsverhandlung Einigkeit über bestimmte Bilanzierungs- und Abgrenzungsfragen erzielt werden. Hierbei werden am besten die Personen einbezogen, deren Knowhow im Bereich von Jahresabschlüssen liegt. In der Praxis passiert es dagegen nicht selten, dass ein unterschriebener Kaufvertrag bei Bilanzexperten Fragen aufwirft, weil die Kaufpreisdefinition nicht trennscharf genug ist.

Besonders spannend wird es, wenn die Steuerklausel vor Unterschrift nie einen Steuerberater gesehen hat. Auch hier tauchen oftmals Definitionen und Steuerarten auf, die nicht zum Sachverhalt passen. Selbst wenn klar ist, wer welche Steuern zu tragen hat, scheitert die Umsetzung nicht selten daran, dass offen ist, wie ein etwaiger Steuerausgleich zu würdigen ist.

Nicht zwingend ein Thema des Vertrags, aber ebenfalls bereits in der Verhandlungsphase zu berücksichtigen, ist die Frage, wie mit den regelmäßig erheblichen Kosten der Transaktion umzugehen ist. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Kostentragung nicht zu den steuerlichen Regelungen passt. Auch hieraus erwachsen Umsetzungsprobleme.


Steffen Kopitza, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science

Ihr Ansprechpartner:

Steffen Kopitza
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science
+49 (0)40 734 420 600 | Kontakt

Zinslose Raten - BFH entschärft Steuerrisiko bei Privatverkäufen

In manchen Konstellationen wird ein Immobilienverkauf innerhalb der Familie der Schenkung vorgezogen. Überlassen beispielsweise Eltern ihrem Kind das Elternhaus „auf Raten“, war das Szenario bisher: Die Immobilie soll zum vollen Wert bezahlt werden, aber so, dass das Kind die monatlichen Raten auch tatsächlich schultern kann – zinslos. Lange galt es als ehernes Dogma der Finanzverwaltung, in solchen Vereinbarungen versteckte Zinsen zu wittern, sie rechnerisch aus den Raten herauszuschälen und als Kapitaleinkünfte zu besteuern – selbst dann, wenn etwas anderes vereinbart wurde. Aus dem steuerfreien Verkauf wurden so zumindest zum Teil steuerpflichtige Kapitalerträge.

Mit einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) damit aufgeräumt: Im Verfahren stellt er klar, dass zinslose Ratenzahlungsvereinbarungen bei entgeltlichen Übertragungen im Privatvermögen grundsätzlich nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen des Verkäufers führen, wenn vertraglich feststeht, dass jede Rate voll Kaufpreis und die Stundung unentgeltlich ist. Das gilt nun auch höchstrichterlich: Wo die Parteien transparent regeln, dass der Kaufpreis vollständig in Raten gezahlt und der Zinsvorteil bewusst geschenkt wird, hat der Fiskus keinen Raum mehr für fiktive Zinsen.

Bemerkenswert ist auch der Ton des Urteils: Der Senat anerkennt ausdrücklich, dass es nicht Aufgabe des Steuerrechts ist, Eltern zu „zwingen“, an zahlungskräftige Dritte zu veräußern, nur weil das eigene Kind sich den sofort fälligen Kaufpreis nicht leisten kann. Entscheidend ist die zivilrechtlich wirksame und nicht bloß steuerlich motivierte Vereinbarung. Dann darf der Wunsch, Vermögen innerhalb der Familie gegen Kaufpreis, aber in zinslosen Raten zu übertragen, steuerlich das sein, was er wirtschaftlich ist: eine Mischung aus fairer Entgeltlichkeit und bewusstem Entgegenkommen, ohne dass daraus künstliche Kapitaleinkünfte konstruiert werden. Hinzu verneint der BFH in der zinslosen Stundung eine freigiebige Zuwendung.

Das Urteil markiert damit nicht nur eine Kehrtwende in der Rechtsprechung, sondern auch ein Stück Rechtssicherheit für alle, die Vermögen familiennah weitergeben wollen.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

Ihr Ansprechpartner:

Daniela Düwel
Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin
+49 (0)40 734 420 600 | Kontakt

Erbschaft- und Schenkungsteuer ist eine Stichtagssteuer!

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ermittelt sich immer nach den Verhältnissen am Stichtag, in der Regel der Tag der Schenkung oder der Todestag. Was danach passiert, spielt höchsten im Falle von Behaltensregelungen oder Sondervorschriften eine Rolle. Das ist in der Praxis gar nicht so eingängig, wie es scheint. Dauert es doch in der Regel mehrere Monate bis sogar Jahre, bis alle Erklärungen abgegeben sind und die Steuer festgesetzt wird. Auch in diesen Fällen ist es unerheblich, wie sich die Werte bis zu diesem Tag entwickelt haben. Die Steuer ist zu bezahlen, auch wenn das Vermögen bis dahin deutlich weniger Wert ist. Gleiches gilt in Erbfällen, wenn Erben und Vermächtnisnehmer erst zeitlich verzögert tatsächlich Verfügungsmacht über das Vermögen erhalten. Relevanz kann das besonders bei Kapitalvermögen, wie z. B. Aktien haben, aber auch bei Immobilien ist in Einzelfällen ein Wertverfall denkbar. An diesem Grundsatz hat sich auch dadurch nichts geändert, dass der Bundesfinanzhof kürzlich für einen Erlass der Steuer entschieden hat, weil der Erbe die Werte des Nachlasses nie erhalten hat. Der Sachverhalt war so besonders gelagert, dass dem Urteil kaum breite Bedeutung zukommen dürfte.


Philip Kwauka Steuerberater, LL.B., M. Sc.

Ihr Ansprechpartner:

Philip Kwauka
Steuerberater, LL.B., M. Sc.
+49 (0)40 734 420 600 | Kontakt

Dienstwagen und Arbeitsweg: Falsche Kilometerangaben lohnen sich nicht!

Die private Nutzung eines Dienstwagens stellt einen geldwerten und damit steuerlich relevanten Vorteil dar. Dieser ist monatlich mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises des Fahrzeugs anzusetzen. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte darf der Arbeitnehmer die sogenannte Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Deren Höhe richtet sich unter anderem nach der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Ob dem Arbeitnehmer tatsächlich Aufwendungen entstanden sind, bleibt dabei unberücksichtigt. Zum Ausgleich dieses pauschalierten Werbungskostenabzugs erhöht die Überlassung eines Dienstwagens für entsprechende Fahrten den geldwerten Vorteil um 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises je Kalendermonat und Entfernungskilometer. Das kann den Dienstwagen in Einzelfällen unattraktiv werden lassen, nämlich dann wenn der Arbeitsort sehr weit entfernt ist. Mit den heutigen Homeoffice-Möglichkeiten gibt es diese Fälle häufiger.

Für den Steuerpflichtigen mag es verlockend erscheinen, dem Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug eine geringere Entfernung mitzuteilen, dem Finanzamt gegenüber jedoch eine größere Entfernung geltend zu machen. Auf diese Weise ließe sich durch Reduzierung des geldwerten Vorteils und zugleich Erhöhung des Werbungskostenabzugs (vermeintlich) eine günstigere Einkommensteuerfestsetzung erreichen. Dass sich derartige Falschangaben nicht lohnen, hat das Finanzgericht Niedersachsen jüngst deutlich gemacht. Eine auf widersprüchlichen Entfernungsangaben beruhende Steuerfestsetzung kann nicht nur nachträglich korrigiert werden und zu Steuernachzahlungen führen. Das Gericht hat in einem entsprechenden Fall sogar den Straftatbestand der Steuerhinterziehung bejaht.

Statt unzutreffende Kilometerangaben zu machen, sollten daher lieber gesetzlich vorgesehene Gestaltungsmöglichkeiten genutzt werden. So kann unter strengen Voraussetzungen nur der tatsächliche Nutzungsvorteil besteuert werden. Zudem gelten für bestimmte Elektro(hybrid)fahrzeuge Erleichterungen.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Ihr Ansprechpartner:

Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer ​und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | Kontakt

Carsharing für Mitarbeiter - steuerlich attraktiv?!

Carsharing bezeichnet die gemeinschaftliche Nutzung von Fahrzeugen. Nutzt ein Arbeitnehmer einen vom Arbeitgeber bereitgestellten Carsharing-Account ausschließlich für dienstliche Fahrten, entsteht kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Ist eine private Nutzung erlaubt, liegt jedoch grundsätzlich ein steuer- und beitragspflichtiger Sachbezug vor. Anders als beim eigenen Dienstwagen, für den regelmäßig die 1%-Regelung anwendung findet, werden beim Carsharing lediglich 96% der tatsächlich entstandenen Kosten angesetzt. Wird der Account zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, kann sogar die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR greifen. Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ist grundsätzlich zudem eine Pauschalversteuerung mit 15 % möglich. Entscheidend ist eine lückenlose Trennung beruflicher und privater Fahrten. Dafür empfehlen sich getrennte Nutzerkonten.
Bei einer nur seltenen Privatnutzung hat das Carsharing damit im Vergleich zum klassischen Dienstwagen regelmäßig Vorteile.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

Ihr Ansprechpartner:

Claudia Schäfer
Steuerberaterin
+49 (0)40 734 420 600 | Kontakt

Minijob während der Elternzeit

Ein Minijob während der Elternzeit ist grundsätzlich zulässig, erfordert jedoch eine sorgfältige arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Einordnung. Während der Elternzeit ruht das bestehende Arbeitsverhältnis; eine Erwerbstätigkeit ist nur im Rahmen der gesetzlichen Grenzen zulässig. Insbesondere darf die Tätigkeit regelmäßig 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt nicht überschreiten.

Erfolgt der Minijob bei einem anderen Arbeitgeber, ist regelmäßig die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers einzuholen. Handelt es sich um denselben Arbeitgeber wie vor der Elternzeit, liegt arbeitsrechtlich kein neues Arbeitsverhältnis, sondern eine Teilzeitbeschäftigung im bestehenden Verhältnis vor. Die Tätigkeiten werden als einheitliches Beschäftigungsverhältnis behandelt, sodass entsprechen sozialversicherungsrechtliche Meldungen und Bewertungen vorzunehmen sind.


Christian Kaußen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Ihr Ansprechpartner:

Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | Kontakt

Verrechnungspreisdokumentation - Erleichterung mit Risiken

Nicht jede internationale Unternehmensgruppe muss zwingend eine Verrechnungspreisdokumentation erstellen. Es gibt eine spürbare Erleichterung! Werden mit grenzüberschreitenden Geschäftsvorfällen mit nahestehenden Personen die Schwellenwerte von 6 Mio. EUR für Warenlieferungen und 600.000 EUR für Dienstleistungen nicht überschritten, gelten reduzierte Aufzeichnungspflichten.

In der Praxis ist jedoch Vorsicht geboten. Bereits ein geringfügiges Überschreiten der Schwellenwerte löst die Pflichten aus. Insbesondere bei wachstumsstarken oder international expandierenden Unternehmensgruppen entsteht hierdurch häufig kurzfristiger administrativer Mehraufwand. Fehlende oder verspätete Dokumentationen können zudem im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen zu Zuschlägen oder einer verschlechterten Verhandlungsposition führen.

Seit Einführung der verpflichtenden Transaktionsmatrix bestehen zusätzliche Unsicherheiten. Eine ausdrückliche Klarstellung der Finanzverwaltung zur Anwendung der Schwellenwerte steht bislang aus. Unternehmen sollten konzerninterne Transaktionen über die Grenze daher fortlaufend überwachen.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

Ihr Ansprechpartner:

Niklas Nolte
Steuerberater, B.A.
+49 (0)40 734 420 600 | Kontakt

EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) - Handlungsbedarf für Unternehmen

Mit der EUDR hat die Europäische Union bereits 2023 einen verbindlichen Rechtsrahmen geschaffen, der Unternehmen hinsichtlich ihrer Lieferketten verpflichtet. Ziel ist es, die weltweite Entwaldung zu reduzieren und sicherzustellen, dass bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte nicht zur Zerstörung von Wäldern beitragen. Für viele Unternehmen ergeben sich daraus neue Sorgfaltspflichten und Dokumentationsanforderungen. Betroffen sind insbesondere Lieferketten rund um Rinder, Holz, Kakao, Soja, Palmöl, Kaffee und Kautschuk sowie daraus hergestellte Erzeugnisse. Unternehmen, die diese Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder bereitstellen, müssen künftig nachweisen, dass diese Erzeugnisse nicht von nach dem 31.12.2020 entwaldeten Flächen stammen und nicht zur Waldschädigung beigetragen haben.

 

Die Verordnung etabliert ein dreistufiges Due-Diligence-System aus Informationsbeschaffung, Risikobewertung und Risikominderung. Unternehmen haben umfassende Lieferkettendaten, einschließlich geographischer Koordinaten der Anbauflächen, zu erheben und zu dokumentieren. Eine Vermarktung der Produkte in der EU ist nur zulässig, wenn nach Abschluss der Sorgfaltsprüfung kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko der Nichtkonformität verbleibt. Zudem ist eine elektronische Sorgfaltserklärung im EUDR-Informationssystem der Europäischen Kommission abzugeben.

Inzwischen wurde die EUDR weiterentwickelt. Fristen wurden angepasst, Sorgfaltspflichten vereinfacht und ein Länderrisikoklassifizierungssystem eingeführt. Ergänzende Leitlinien, FAQs sowie Verbesserungen des Informationssystems sollen eine einheitlichere Anwendung und spürbare Entlastung der Unternehmen gewährleisten, ohne die Kernziele der Verordnung, entwaldungsfreie und rechtmäßige Lieferketten, zu gefährden.

Die Anwendung erfolgt gestaffelt: Für große und mittlere Unternehmen sowie für Klein- und Kleinstunternehmen aus dem Holzsektor ab dem 30.12.2026, für andere kleine Unternehmen ab dem 30.06.2027.

Unternehmen sollten bereits jetzt sicherstellen, dass die erforderliche Nachverfolgbarkeit in ihren Lieferketten gewährleistet ist, um die neuen Anforderungen fristgerecht zu erfüllen.


Katharina Mundt Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin

Ihr Ansprechpartner:

Katharina Mundt
Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin
+49 (0)40 734 420 600 | Kontakt

DATEV Fernbetreuung

Kunden-Modul