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Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-up-Unternehmen
Der Erfolg von Start-ups hängt maßgeblich von ihrem hochqualifizierten Personal ab. Gerade in der anfänglichen Wachstumsphase sind Start-ups jedoch kaum in der Lage, ihren Arbeitnehmern eine hohe Vergütung zu zahlen, da sie oftmals keine oder nur geringe Gewinne erwirtschaften. In dieser Zeit ist es für ein Start-up jedoch von enormer Bedeutung, motivierte und qualifizierte Fachkräfte für sich zu gewinnen und diese langfristig zu binden. Dieses Ziel kann unter anderem durch die Beteiligung der Mitarbeiter am Unternehmen erreicht werden. Für die Arbeitnehmer wird eine derartige Beteiligungsmöglichkeit jedoch nur in Frage kommen, wenn die (steuer-)rechtlichen Voraussetzungen wirtschaftlich sinnvoll sind.
Dies veranlasste den Gesetzgeber, die Rahmenbedingungen von Start-ups zu verbessern. Grundsätzlich gilt: Erhält der Mitarbeiter eine unentgeltliche oder verbilligte Vermögensbeteiligung an einem Unternehmen, beispielsweise in der Form von Aktien oder GmbH-Anteilen, so hat der Arbeitnehmer nach den üblichen ertragsteuerlichen Grundsätzen einen geldwerten Vorteil zu versteuern, welcher der Einkommensteuer zu unterwerfen ist. Problematisch ist dabei, dass dem Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich aber keine Geldmittel zufließen, mit denen die Steuer bezahlt werden kann. Durch die neue steuerliche Sonderregelung für kleinste, kleine und mittlere Unternehmen, die nicht älter als zwölf Jahre sind, erfolgt die Besteuerung nun erst weitaus später, nämlich in der Regel erst nach Veräußerung, bei einem Arbeitgeberwechsel oder spätestens nach zwölf Jahren. Zu bemerken ist weiterhin, dass - zusätzlich zur steuerlichen Erleichterung in Form der Stundungsregelung - ein Freibetrag i. H. v. 1.440 EUR bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils berücksichtigt werden kann, wobei dieser Begünstigung aufgrund der Geringfügigkeit des Betrags wohl im Vergleich zur Stundungsregelung weitaus weniger Gewicht beigemessen werden sollte, wenn über eine Unternehmensbeteiligung von Mitarbeitern nachgedacht wird.

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Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
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Krypto-Mining: Nicht steuerbares Glücksspiel?
Krypto-Mining ist ein wesentlicher Prozess innerhalb von Blockchain-Netzwerken und meint das „Schürfen“ von neuen Einheiten einer Kryptowährung. Es ist Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit und Integrität einer Kryptowährung. Als Gegenleistung erhalten die Miner Belohnungen („Mining Rewards“) und Transaktionsgebühren.
Fraglich ist die ertragsteuerliche Einstufung des Minings. Je nach Ausgestaltung gilt dieses als im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit oder der privaten Vermögensverwaltung ausgeführt. In der Literatur wird nun die Einschätzung vertreten, dass Mining den Tatbestand des Glücksspiels erfüllen könnte und somit die Einkünfte als nicht steuerbar gelten würden. Begründet wird dies mit einer fehlenden Kausalität zwischen dem Mining und der Einnahme.
Da das Mining jedoch lediglich eine Validierungsleistung darstellt, die mit einer Gegenleistung entlohnt wird, läuft die Glücksspieltheorie ins Leere. Es ist daher regelmäßig von einer steuerbaren unternehmerischen Tätigkeit auszugehen.

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Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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Der Auskunftsanspruch nach Artikel 15 DSGVO - BGH bestätigt ein umfassendes Auskunftsrecht
Die Datenschutzgrundverordnung dient dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Im Interesse der Betroffenen liegt insbesondere der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO. Danach können Betroffene von den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, wie z. B. Unternehmen oder Behörden, Auskunft darüber verlangen, welche Daten über sie gespeichert und verarbeitet werden. Das Recht auf Auskunft zielt darauf ab, den Überblick und die Kontrolle darüber zu behalten, welche persönlichen Daten verarbeitet werden. Wie umfassend diese Auskunft sein muss, sorgte immer wieder für Diskussion und Rechtsunsicherheit.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich - entgegen der Hoffnung Vieler auf eine praktikable Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs - nunmehr jedoch für einen sehr weitreichenden, uneingeschränkten Auskunftsanspruch ausgesprochen. Es wurde eine klärende - wenn auch für Unternehmen unerwünschte - Entscheidung gefällt, durch die sich Unternehmen in Zukunft weiter mit der präzisen Identifizierung von personenbezogenen Daten konfrontiert sehen werden. Während Art. 15 Abs. 1 DSGVO noch einen überschaubaren Anspruch auf sogenannte "Grundinformationen", wie zum Beispiel Verarbeitungszwecke oder die Dauer der Verarbeitung gewährt, so legt der Gesetzgeber den Verantwortlichen nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO die zusätzliche Pflicht auf, eine Kopie personenbezogener Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.
Einer Begrenzung des Auskunftsanspruchs auf signifikante biografische Informationen und einer damit verbundenen Begrenzung unternehmerischer Obliegenheiten hat der BGH nun endgültig eine Absage erteilt. Im Gegenteil: Der BGH hat den Anspruch sogar noch ausgedehnt. Betroffene haben das Recht ihren Auskunftsanspruch mehrfach geltend zu machen. Damit ist es mehr als kritikwürdig, dass die Pflicht zur Auskunft für solche Informationen besteht, die den Betroffenen längst zugänglich sind. Darüber hinaus können ausdrücklich auch interne Aktenvermerke sowie Notizen Gegenstand des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO sein.
Es liegt auf der Hand, dass Reichweite und Aufwand solcher Auskunftsansprüche kaum in Relation zur voraussetzungs- und oftmals zusammenhangslosen Geltendmachung durch die Betroffenen stehen. Nicht grundlos hatte ein Großteil der Unternehmen deshalb für die Einschränkung des scheinbar uferlosen Art. 15 DSGVO plädiert, um die Unverhältnismäßigkeit zu relativieren. Die Auswirkungen des Urteils für Unternehmen sind massiv - aber lösbar. Unternehmen müssen damit rechnen, dass sich Auskunftsansprüche grundsätzlich auf sämtliche personenbezogenen Daten beziehen. Mit Blick auf die gesetzlichen Fristen ist daher dringend anzuraten, Auskunftsansprüche umfassend vorzubereiten. Dazu gehört vor allem die Vorbereitung von Musterantworten für verschiedene Gruppen von Betroffenen, wie z. B. Kunden oder Arbeitnehmer, welche dann entsprechend an den konkreten Antragssteller angepasst werden können.

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Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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Die passende Rechtsform für Start-up-Unternehmen
Der Begriff "Start-up" kennzeichnet junge Unternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen. Viele Start-ups benötigen recht schnell viel Kapital. Wird dies durch den Einstieg neuer Investoren aufgebracht, spielt die Rechtsform eine große Rolle. Für Start-up-Unternehmen ist die Wahl der richtigen Rechtsform deshalb besonders wichtig, um spätere kosten- und arbeitsintensive Umstrukturierungen zu vermeiden oder zu vereinfachen.
Für Personengesellschaften ohne Haftungsbeschränkung spricht, dass die Gründung preiswert und nahezu formfrei erfolgen kann. Insbesondere ist kein gesetzlich bestimmtes Haftkapital aufzubringen. Weiterhin vorteilhaft ist die Möglichkeit, Verluste steuerlich auf privater Ebene zu verrechnen. Der wohl größte Nachteil besteht dagegen wohl darin, dass die Gründer mit ihrem gesamten Privatvermögen haften.
Eine Personengesellschaft kommt damit nur für Gründer in Frage, die sich keinen Investor mit an Bord holen wollen und deren Geschäft mit wenig Risiken verbunden ist.
Mit zunehmendem Wachstum steigt auch das Haftungsrisiko. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte ein Formwechsel oder die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft erfolgen. Die steuerneutrale Aufnahme von Investoren ist bei einer Kapitalgesellschaft möglich. Der Verkauf von Anteilen an einer Körperschaft ist günstiger als der Verkauf von Anteilen an Personengesellschaften. Im Unterschied zum Verkauf eines Anteils an einer Personengesellschaft ist hier die Veräußerung durch eine Privatperson nur zu 60 % steuerpflichtig. Nach einer Umwandlung sind jedoch regelmäßig steuerliche Sperrfristen zu beachten.
Die Begründung einer Holdingstruktur ist aus steuerlichen und haftungsrechtlichen Gründen sinnvoll. Die operative Start-up GmbH wird dabei Tochtergesellschaft einer Holding-GmbH, die lediglich dafür geschaffen wurde, Beteiligungen zu halten. In dieser Struktur ist es möglich, anfallende Gewinne des operativen Unternehmens in Form einer Dividende nahezu steuerfrei an die Holding auszuschütten und diese damit der Haftungsmasse des operativen Unternehmens zu entziehen.
Sich rechtzeitig mit der Wahl der passenden Rechtsform zu beschäftigen ist von entscheidender Bedeutung und verhindert unter Umständen zeit- und kostenintensive Umstrukturierungsmaßnahmen.

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Daniela Düwel
Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin
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Steuersicherer Umgang mit elektronischen Dokumenten
Der Versand von Rechnungen und anderer wichtiger Dokumente via E-Mail ist neben dem alten Postversand von Papierbelegen aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Die Finanzverwaltung hat hierzu Vorgaben entwickelt, wie die elektronischen Dokumente steuersicher zu archivieren sind. Zunächst müssen steuerrelevante E-Mails identifiziert werden. Dazu gehören nicht nur Ein- und Ausgangsrechnungen, sondern auch andere Dokumente, wie z. B. Ausfuhrnachweise und Gelangensbestätigungen, die für die Besteuerung oder auch für bestimmte Steuerbefreiungen von Bedeutung sind.
Elektronische Rechnungen muss ein Unternehmen zwingend elektronisch aufbewahren. Zusätzlich ist auch ein Ausdruck in Papierform zulässig, jedoch nur zusätzlich zur elektronischen Aufbewahrung. Für die elektronische Aufbewahrung wäre es grundsätzlich ausreichend, die E-Mails im E-mail-Programm zu belassen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die steuerrelevanten E-Dokumente genauso archiviert werden, wie diese das Unternehmen verlassen haben oder eingegangen sind. Während des gesamten Archivierungszeitraumes von zehn Jahren ist die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung sicherzustellen.
Komfortabler für den Unternehmer wäre die Archivierung der elektronischen Dokumente in einem separaten Programm, welches idealerweise eine Schnittstelle zur Finanzbuchführung aufweist. Eine derartige Softwarelösung bietet beispielsweise die DATEV eG mit dem Programm „Unternehmen Online“ an. Neben der finanzamtskonformen Archivierung der Belege kann der Unternehmer mit dieser Lösung auch entscheiden, ob vertrauliche Dokumente, wie z. B. Herstellerkorrespondenz, für den Abruf der Daten durch die Finanzverwaltung geschützt bleiben.
Bei der Speicherung der Daten ist ein gängiges Datenformat zu verwenden. Das Speichermedium muss sicher sein und auf einem Datenträger erfolgen, der keine Änderungen mehr zulässt.
Die früher gängige Praxis, für wichtig gehaltene E-Mail-Dokumente zur Aufbewahrung nur auszudrucken und das zugrunde liegende elektronische Dokument nicht digital zu archivieren, entspricht heute nicht mehr den Vorgaben der Finanzverwaltung. Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, ist es daher ratsam, dass Unternehmen die Umsetzung der Vorgaben der Finanzverwaltung in der Buchhaltung prüfen und die interne Organisation, wenn nötig, anpassen.
Keine Nachgewährung von Urlaubstagen bei Quarantäne
Bei einer Quarantäneanordnung wegen einer Corona-Infektion während des Urlaubs besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Nachgewährung von Urlaubstagen. Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Bonn, das eine Klage auf Nachgewährung von Urlaubstagen abgewiesen hat.
Nach der Konzeption des Bundesurlaubsgesetzes fallen urlaubsstörende Ereignisse als Teil des persönlichen Lebensschicksals grundsätzlich in den Risikobereich der einzelnen Arbeitnehmer. Nur für den Fall einer Erkrankung, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit führe, habe der Gesetzgeber mit § 9 BUrlG eine Änderung der Risikoverteilung vorgesehen. Ein Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen gem. § 9 BUrlG scheide im konkreten Fall aber aus, weil die Klägerin keine ärztliche AU-Bescheinigung beigebracht habe. Die amtliche Verfügung, mit welcher die Quarantäne angeordnet wurde, stehe einer ärztlichen AU-Bescheinigung nicht gleich. Aus der Ordnungsverfügung gehe zwar hervor, dass die Klägerin an dem Coronavirus erkrankt sei. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin sei in der Ordnungsverfügung hingegen nicht erfolgt und obläge auch nicht der Behörde.

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Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
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Deutschland zieht nach - das Gesellschaftsrecht auf dem Weg zur Digitalisierung
Im Zuge der Digitalisierungs-Richtlinie der Europäischen Union hat nun auch der deutsche Gesetzgeber nachgezogen und am 10.06.2021 das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) erlassen, welches mit Wirkung zum 01.08.2022 in Kraft tritt.
Im Fokus stehen insbesondere grundlegende Änderungen im Gesellschaftsrecht mit der Zielrichtung einer weitreichenden Digitalisierung. Ziel ist die Gewährleistung einer einfacheren Gründung von Gesellschaften und der Gleichschritt mit anderen Staaten in der effizienten Nutzung der Digitalisierung unter Wahrung der hohen deutschen Standards notarieller Beurkundungsverfahren.
Neben Onlineregisteranmeldungen für Kapitalgesellschaften und Onlineanmeldungen für Zweigniederlassungen sieht das Gesetz vor allem Änderungen im GmbHG vor. Das DiRUG ermöglicht nunmehr die Online-Bargründung. Sowohl natürlichen als auch juristischen Personen des In- und Auslands wird dieser Weg ermöglicht, sofern sie sich durch ein Ausweisdokument, das eID-fähig ist, und die Sicherheitsstufe "Hoch" aufweist, identifizieren lassen. Hierzu werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation geschaffen. So wird § 2 GmbHG künftig um einen dritten Absatz erweitert, der die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags sowie im Rahmen der Gründung gefasste Beschlüsse auch mittels Videokommunikation ermöglicht. Für die Unterzeichnung genügt die qualifizierte elektronische Signatur der an der Beurkundung teilnehmenden Gesellschafter. Weiteren Strukturmaßnahmen bei der GmbH wie beispielsweise Satzungsänderungen oder Kapitalmaßnahmen nach Eintragung bleibt das Online-Verfahren allerdings weiter verwehrt.
Die Erwartung, mit anderen Ländern mitzuziehen und zeitgleich hohe Prüfstandards der vorsorgenden Rechtspflege nicht zu schwächen oder gar auszuhebeln, kann nur schwer erfüllt werden. Außerordentlich begrüßenswert ist jedoch, dass die technische Umsetzung von GmbH-Gründungen zukünftig im modernen Gewand der Digitalisierung möglich ist. Unabhängig davon bleibt das Gebot einer sorgfältigen und dezidierten Abwägung vertraglicher Inhalte, insbesondere mit Blick auf die zerstörerische Wirkung von Gesellschafterauseinandersetzungen, ohne vernünftiges Satzungsstatut.

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Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
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Kein Gestaltungsmissbrauch bei der Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft
Bei der Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft und der Verrechnung der Gewinne mit Verlusten der aufnehmenden Gesellschaft im Rückwirkungszeitraum besteht laut Bundesfinanzhof (BFH) kein Gestaltungsmissbrauch.
Der Bundesfinanzhof hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Eine sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindende A-GmbH (Klägerin), die über Verlustvorträge verfügte, erwarb Anteile von C an der B-GmbH. Die B-GmbH wurde auf die Klägerin rückwirkend verschmolzen. Im Rückwirkungszeitraum erzielte die B-GmbH positive Einkünfte aus der Auflösung von Rückstellungen. Dieser Gewinn wurde im Wege einer sog. Vorabausschüttung an C ausgeschüttet. Aufgrund der rückwirkenden Verschmelzung wurde der Verlustvortrag der Klägerin mit den positiven Einkünften der B-GmbH verrechnet. Das Finanzamt sah in der rückwirkenden Verschmelzung einen Gestaltungsmissbrauch.
Nach den einzelsteuergesetzlichen Vorschriften konnte im Streitjahr 2008 der Verlustvortrag der Klägerin mit den positiven Einkünften der B-GmbH verrechnet werden. Die rückwirkende Verschmelzung, die diese Verrechnung ermöglichte, wurde durch die Richter des BFH nicht als Gestaltungsmissbrauch qualifiziert. Denn es steht einem Steuerpflichtigen frei, einen von ihm selbst erwirtschafteten Verlust durch Verrechnung mit positiven Einkünften zu nutzen. Zur zulässigen Verlustnutzung gehört es, wenn die Klägerin als Verlustgesellschaft die positiven Einkünfte, die sie zur Verlustnutzung benötigt, entgeltlich erwirbt.
Das Urteil betrifft das Streitjahr 2008. Der Gesetzgeber hat im Jahr 2013 reagiert und eine Verlustnutzung im Rückwirkungszeitraum einer Verschmelzung ausgeschlossen, wenn der eigene Verlust mit positiven Einkünften des verschmolzenen Rechtsträgers verrechnet werden soll. Insoweit ist dieses Urteil hinsichtlich des konkreten Sachverhalts nur noch für Altfälle von Interesse. Es zeigt aber, dass der BFH Gestaltungsmissbrauchsvorwürfen der Finanzverwaltung kritisch gegenübersteht, sodass auch zukünftig Gestaltungen zur Verlustnutzung, sofern diese vom Gesetz abgedeckt sind, durchaus vorgenommen werden sollten.

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Bewirtung von Arbeitnehmern
Nicht nur in der Weihnachtszeit stehen bei vielen Unternehmen kleine Gesten und Aufmerksamkeiten wie kostenlose Getränke und Obst für die Arbeitnehmer auf der Tagesordnung. Auch die Essenseinladung anlässlich besonderer Ereignisse darf hierbei nicht fehlen. In Hinblick auf die Lohnversteuerung "steckt hier der Teufel oft im Detail".
Die klassischen Aufmerksamkeiten wie Wasser, Kaffee, Tee oder Obst dienen lediglich der Schaffung eines positiven Umfeldes am Arbeitsplatz und haben deswegen keinen Entlohnungscharakter. Sie sind demnach steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer geschäftlichen Bewirtung mit Kunden stellt ebenfalls keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die Kosten sind jedoch beim Arbeitgeber lediglich zu 70% als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ebenfalls steuer- und beitragsfrei ist die Einladung zu einer Mahlzeit anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes. In diesem Fall darf der Wert der Bewirtung jedoch 60 EUR pro Person nicht überschreiten.
Zuwendungen im Rahmen von zwei Betriebsfeiern pro Jahr sind bis zu einem Bruttowert von 110 EUR pro Person und je Betriebsfeier steuer- und beitragsfrei. Überschießende Beträge sind grundsätzlich beim Arbeitnehmer steuerpflichtig, können aber vom Arbeitgeber pauschal mit einem Steuersatz von 25% besteuert werden.
Alle übrigen Bewirtungen, wie z. B. die kostenlose Essensausgabe in der firmeneigenen Kantine, führen regelmäßig zu Arbeitslohn, der mit dem jeweiligen Sachbezugswert (in 2021 je nach Mahlzeit zwischen 1,83 EUR und 3,47 EUR) angesetzt wird. Tätigt der Arbeitnehmer eine Zuzahlung, ist lediglich der überschießende Sachbezugswert als geldwerter Vorteil anzusetzen. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Ausgabe von Essensmarken, wenn der Arbeitnehmer pro Marke in einer externen Einrichtung eine Mahlzeit einnimmt und die Marken jeweils gesondert abgerechnet werden. Der Wert pro Marke darf den Sachbezugswert einer Mahlzeit nicht um mehr als 3,10 EUR übersteigen.

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Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben
Sponsoring ist in aller Regel eine klassische Win-Win-Situation - zum Beispiel wie folgt: In den örtlichen Fußballverein fließt Geld und der Unternehmer bringt sich mit Bandenwerbung, Trikot-Aufdrucken und Anzeigen ins Gespräch. Bei betrieblicher Zielsetzung kann der Unternehmer die Sponsoringaufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend machen. Es ist jedoch zu beachten, dass die betriebliche Veranlassung des Sponsoringengagements nicht durch persönliche Motive der Unternehmer überlagert werden darf. Die Motivation zur Erlangung wirtschaftlicher Vorteile ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Sponsor mit den Zahlungen eine Gegenleistung beabsichtigt. Diese liegt beispielsweise dann vor, wenn der Gesponserte im Gegenzug für das Sponsoring als Werbeträger für den Sponsor auftritt, in den Medien darüber berichtet oder anderweitig auf ihn aufmerksam macht. Bei der Formulierung des Sponsoringvertrags sind deshalb die betriebliche Motivation des Sponsors sowie die im Gegenzug zu erbringende Leistung des Gesponserten konkret zu benennen und ausreichend zu dokumentieren. Die Höhe der Aufwendungen, ihre Üblichkeit und ihre Zweckmäßigkeit sind für die Anerkennung als Betriebsausgaben grundsätzlich ohne Bedeutung, es sei denn, es liegt ein "krasses Missverhältnis" zwischen den Leistungen des Sponsors und den dafür im Gegenzug erstrebten wirtschaftlichen Vorteil vor. Damit der Sponsor abschätzen kann, in welcher Bandbreite sich seine Sponsorenzahlungen bewegen dürfen, um noch als angemessen zu gelten, kann er sich an Kriterien wie der Größe des eigenen Unternehmens, der Höhe des längerfristigen Umsatzes und Gewinns sowie den Umfang, in dem die Zahlungen die private Lebenssphäre des Sponsors berühren, orientieren. Kritisch wird es insbesondere dann, wenn hinsichtlich des Sponsoringengagements ein erhebliches privates Interesse offenkundig wird. Der Bundesfinanzhof stützt hier nun jedoch in einem aktuellen Urteil die Unternehmer: Er hat entschieden, dass eine Unangemessenheit der Aufwendungen nur in Ausnahmefällen besteht. Darüber hinaus hat er klargestellt, dass in einem diesbezüglichen finanzgerichtlichen Verfahren grundsätzlich das Finanzamt die Beweislast für die Nichtabziehbarkeit von Sponsoringaufwendungen trägt.

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