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Bewirtung von Arbeitnehmern
Nicht nur in der Weihnachtszeit stehen bei vielen Unternehmen kleine Gesten und Aufmerksamkeiten wie kostenlose Getränke und Obst für die Arbeitnehmer auf der Tagesordnung. Auch die Essenseinladung anlässlich besonderer Ereignisse darf hierbei nicht fehlen. In Hinblick auf die Lohnversteuerung "steckt hier der Teufel oft im Detail".
Die klassischen Aufmerksamkeiten wie Wasser, Kaffee, Tee oder Obst dienen lediglich der Schaffung eines positiven Umfeldes am Arbeitsplatz und haben deswegen keinen Entlohnungscharakter. Sie sind demnach steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer geschäftlichen Bewirtung mit Kunden stellt ebenfalls keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die Kosten sind jedoch beim Arbeitgeber lediglich zu 70% als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ebenfalls steuer- und beitragsfrei ist die Einladung zu einer Mahlzeit anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes. In diesem Fall darf der Wert der Bewirtung jedoch 60 EUR pro Person nicht überschreiten.
Zuwendungen im Rahmen von zwei Betriebsfeiern pro Jahr sind bis zu einem Bruttowert von 110 EUR pro Person und je Betriebsfeier steuer- und beitragsfrei. Überschießende Beträge sind grundsätzlich beim Arbeitnehmer steuerpflichtig, können aber vom Arbeitgeber pauschal mit einem Steuersatz von 25% besteuert werden.
Alle übrigen Bewirtungen, wie z. B. die kostenlose Essensausgabe in der firmeneigenen Kantine, führen regelmäßig zu Arbeitslohn, der mit dem jeweiligen Sachbezugswert (in 2021 je nach Mahlzeit zwischen 1,83 EUR und 3,47 EUR) angesetzt wird. Tätigt der Arbeitnehmer eine Zuzahlung, ist lediglich der überschießende Sachbezugswert als geldwerter Vorteil anzusetzen. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Ausgabe von Essensmarken, wenn der Arbeitnehmer pro Marke in einer externen Einrichtung eine Mahlzeit einnimmt und die Marken jeweils gesondert abgerechnet werden. Der Wert pro Marke darf den Sachbezugswert einer Mahlzeit nicht um mehr als 3,10 EUR übersteigen.

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Daniela Düwel
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Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben
Sponsoring ist in aller Regel eine klassische Win-Win-Situation - zum Beispiel wie folgt: In den örtlichen Fußballverein fließt Geld und der Unternehmer bringt sich mit Bandenwerbung, Trikot-Aufdrucken und Anzeigen ins Gespräch. Bei betrieblicher Zielsetzung kann der Unternehmer die Sponsoringaufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend machen. Es ist jedoch zu beachten, dass die betriebliche Veranlassung des Sponsoringengagements nicht durch persönliche Motive der Unternehmer überlagert werden darf. Die Motivation zur Erlangung wirtschaftlicher Vorteile ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Sponsor mit den Zahlungen eine Gegenleistung beabsichtigt. Diese liegt beispielsweise dann vor, wenn der Gesponserte im Gegenzug für das Sponsoring als Werbeträger für den Sponsor auftritt, in den Medien darüber berichtet oder anderweitig auf ihn aufmerksam macht. Bei der Formulierung des Sponsoringvertrags sind deshalb die betriebliche Motivation des Sponsors sowie die im Gegenzug zu erbringende Leistung des Gesponserten konkret zu benennen und ausreichend zu dokumentieren. Die Höhe der Aufwendungen, ihre Üblichkeit und ihre Zweckmäßigkeit sind für die Anerkennung als Betriebsausgaben grundsätzlich ohne Bedeutung, es sei denn, es liegt ein "krasses Missverhältnis" zwischen den Leistungen des Sponsors und den dafür im Gegenzug erstrebten wirtschaftlichen Vorteil vor. Damit der Sponsor abschätzen kann, in welcher Bandbreite sich seine Sponsorenzahlungen bewegen dürfen, um noch als angemessen zu gelten, kann er sich an Kriterien wie der Größe des eigenen Unternehmens, der Höhe des längerfristigen Umsatzes und Gewinns sowie den Umfang, in dem die Zahlungen die private Lebenssphäre des Sponsors berühren, orientieren. Kritisch wird es insbesondere dann, wenn hinsichtlich des Sponsoringengagements ein erhebliches privates Interesse offenkundig wird. Der Bundesfinanzhof stützt hier nun jedoch in einem aktuellen Urteil die Unternehmer: Er hat entschieden, dass eine Unangemessenheit der Aufwendungen nur in Ausnahmefällen besteht. Darüber hinaus hat er klargestellt, dass in einem diesbezüglichen finanzgerichtlichen Verfahren grundsätzlich das Finanzamt die Beweislast für die Nichtabziehbarkeit von Sponsoringaufwendungen trägt.

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Unternehmensnachfolge bei Betriebsaufspaltung bzw. –verpachtung
Das Rechtsinstitut der sogenannten Betriebsaufspaltung bzw. Betriebsverpachtung ist in Bezug auf die Unternehmensnachfolge sehr komplex, da es hierzu keine klaren gesetzlichen Regelungen gibt. Die steuerliche Beurteilung wird dadurch erschwert, dass die Begriffe in Erbschaftsteuer- und Ertragsteuerrecht unterschiedlich ausgelegt werden. Ziel des Gesetzgebers ist es, bei der Unternehmensnachfolge durch Verschonungsregelungen bei der Erbschaftsteuer Arbeitsplätze zu erhalten und begünstigt daher sogenanntes „produktives Vermögen“. Im Erbschaftsteuergesetz wurde zur Abgrenzung zum „nicht produktiven Vermögen“ der Begriff des „Verwaltungsvermögens“ geschaffen. Bei der Definition des Verwaltungsvermögens nennt der Gesetzgeber an erster Stelle „Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke“. Gleichzeitig werden Ausnahmen benannt, die dennoch zur Begünstigung des erworbenen Vermögens führen, wie beispielsweise Betriebsaufspaltungen und -verpachtungen, Sonderbetriebsvermögen, Nutzungsüberlassungen im Konzern und gewerbliche Wohnungsunternehmen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun erstmals zu den Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes Stellung genommen und geurteilt, dass es sich bei den im Gesetz definierten Ausnahmen um einen abschließenden Katalog handelt und diese sehr eng auszulegen sind.
In einem Fall ging es um eine lebzeitige Übertragung eines Autohauses vom Onkel auf seine Neffen, welches der Onkel auf seinem eigenen Betriebsgrundstück als Einzelunternehmen betrieb. Im Rahmen der Unternehmensnachfolge gründete er zusammen mit zwei Neffen eine Autohaus-GmbH. Das Betriebsgrundstück verblieb im Alleineigentum des Onkels und wurde an die Autohaus-GmbH verpachtet. Später wurde das Betriebsgrundstück auf die Neffen in eine GbR gegen Versorgungsrente übertragen.
Im anderen Fall ging es um die Vererbung eines Autohauses vom Vater auf den Sohn, welches der Vater als Einzelunternehmen auf dem ihm gehörenden Betriebsgrundstück führte. Der Sohn gründete eine neue Autohaus-GmbH und die Tätigkeit des Vaters beschränkte sich seitdem auf die betriebliche Verpachtung des Betriebsgrundstückes.
In beiden Fällen hat der BFH die Ausnahme „Betriebsaufspaltung“ verneint, weil es an einer personellen Verflechtung fehlte und somit die Autohaus-GmbH als „Dritter“ anzusehen ist. Auch die Ausnahme „Betriebsverpachtung“ wurde in beiden Fällen verneint, weil es an der vom Gesetz vorgegebenen Personenidentität zwischen Pächter (GmbH) und Erwerber (Neffen bzw. Sohn) fehlte. Dabei hat der BFH die rechtliche Selbständigkeit der GmbH betont und einen Durchgriff auf die Gesellschafter abgelehnt. Somit waren die übertragenen Grundstücke als schädliches Verwaltungsvermögen zu qualifizieren, mit der Folge, dass der Wert der Betriebsgrundstücke in voller Höhe der Erbschaftsteuer unterliegt.
Obwohl das aktuelle Unternehmenserbschaftsteuerrecht umstritten ist, bietet es in vielen Fällen immer noch Möglichkeiten zur steuergünstigen Regelung der Unternehmensnachfolge. Aus diesem Grund sollte man die Nachfolgeplanung rechtzeitig in den Fokus setzen.
Der Mittelstand muss der Risikoberichterstattung im Lagebericht mehr Beachtung schenken
Neben den Finanzkennzahlen ist für Jahresabschlussadressaten vor allem die zukunftsorientierte Darstellung von Chancen und Risiken von Bedeutung. Aktuell zeigt die Coronavirus-Pandemie, wie schnell und überraschend Geschäftsmodelle durch externe Einflüsse in Frage gestellt werden können. Die Vergangenheitswerte sagen darüber kaum etwas aus. Erforderlich sind Aussagen zu zukünftigen Entwicklungen, die zu einer Abweichung von den Prognosen führen können. Dieser Aufgabe muss der Lagebericht gerecht werden.
Eine empirische Studie hat die Lageberichte mittelständischer Unternehmen analysiert. Primär wird dort über finanzwirtschaftliche Risiken berichtet (ca. 30 %), gefolgt von Umfeld- und Branchenrisiken (ca. 25 %). Damit werden hauptsächlich Risikokategorien thematisiert, die sich typischerweise leicht quantifizieren lassen. Auffällig ist, dass zu aktuellen Megatrends, wie Umweltschutz, Klimawandel, Digitalisierung oder Globalisierung nur in Ausnahmefällen berichtet wird - und dies obwohl die genannten Trends im Extremfall existenzbedrohend, andererseits aber auch Chancen sein können. Beispielsweise werden trotz zunehmender Digitalisierung kaum Risiken in Bezug auf die Informationstechnologie genannt (nur ca. 6%). Dabei besteht zweifelsohne auch im Mittelstand eine hohe Abhängigkeit von Daten und IT-Technologien. Ähnliches gilt für die Herausforderungen des Klimawandels; die daraus entstehenden Trends müssen zukünftig Erwähnung im Lagebericht finden. Strategische Risiken dürfen nicht allein deshalb unerwähnt bleiben, um Jahresabschlussadressaten nicht zu beunruhigen oder Wettbewerbern nicht zu viel Einblick zu gewähren. Kritisch wird es nämlich immer dann, wenn die Gesamtdarstellung der Risikolage lückenhaft ist, weil wesentliche Risiken nicht dargestellt werden - sei es bewusst oder unbewusst. Positiv betrachtet kann der Bericht über einen vorausschauenden und zielführenden Umgang mit Megatrends auch als Marketinginstrument eingesetzt werden.

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"Richtige" Verzinsung von Darlehen - BFH stellt sich gegen Finanzverwaltung
Die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist ein regelmäßiges Thema im Rahmen von Betriebsprüfungen. Darunter versteht man eine Aufwandserfassung (oder das Unterlassen einer Ertragserfassung) bei einer Körperschaft (z. B. GmbH), die durch das Verhältnis Gesellschafter zu Gesellschaft veranlasst ist, sich auf den steuerlichen Gewinn auswirkt und nicht im Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. In der Folge hat die Körperschaft das zu versteuernde Einkommen um diesen Betrag wieder zu erhöhen.
Im Rahmen der Unternehmensfinanzierung im Mittelstand sind gerade Darlehen von Gesellschaftern sehr beliebt. Verfügt der Gesellschafter über entsprechende Liquidität, können die Mittel der GmbH vergleichsweise schnell bereitgestellt werden. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Höhe des Zinses, zu dem ein Gesellschafter seinem Unternehmen ein Darlehen gewährt, beispielsweise dafür genutzt werden kann, Gewinne künstlich (z. B. in andere Länder) zu verlagern. Der vereinbarte Zinssatz hat jedoch einem Vergleich mit dem fremdüblichen Zinssatz standzuhalten. Andernfalls führt die überhöhte Verzinsung regelmäßig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil nun über die wichtige Frage entschieden, wie die Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens im Vergleich zu einem Bankdarlehen beurteilt werden muss. Im konkreten Fall hatte eine inländische GmbH bei ihrer Alleingesellschafterin ein Darlehen aufgenommen, das mit 8 % p.a. verzinst wurde. Sicherheiten waren hierfür keine vereinbart. Daneben erhielt die GmbH ein Bankdarlehen, das mit durchschnittlich 4,78 % p.a. verzinst wurde und vollumfänglich besichert war. Das Gesellschafterdarlehen war gegenüber allen sonstigen Verbindlichkeiten der GmbH, insbesondere auch gegenüber dem Bankdarlehen, nachrangig. Das Finanzamt legte die Auffassung zugrunde, dass fremde Dritte einen Zinssatz von 5 % vereinbart hätten. In Höhe der Differenz zum tatsächlich vereinbarten Zinssatz i. H. v. 8 % liege eine vGA vor. Die von der GmbH dagegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht Köln hatte keinen Erfolg.
Der BFH vertritt in seinem Urteil jedoch eine andere Auffassung: Der Vergleich zum Bankdarlehen genügt aus seiner Sicht nicht den Rechtsgrundsätzen zur Anwendung des Fremdvergleichs. Denn das Bankdarlehen war besichert und vorrangig zu bedienen. Das Gesellschafterdarlehen war hingegen unbesichert und nachrangig. Daher kann laut Urteil des BFH nicht davon ausgegangen werden, dass ein fremder Dritter für ein nachrangiges und unbesichertes Darlehen denselben Zins vereinbaren würde wie für ein besichertes und vorrangiges Darlehen. Dem steht laut Aussage des BFH nicht entgegen, dass die Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen gesetzlich angeordnet ist (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) oder die GmbH aktuell über eine ausreichende Substanz verfügte. Das Finanzgericht hat nun in Folge des BFH-Urteils in einem zweiten Rechtsgang den fremdvergleichsgerechten Zinssatz neu zu ermitteln. Das Urteil ist zu begrüßen, weil dadurch eine noch deutlichere Grundlage dafür geschaffen wurde, dass ein Fremdvergleich nicht pauschal am "nächstbesten" Zinssatz festgemacht werden kann. Gerade bei Zinsaufwand, der sich in Deutschland ergebniswirksam auswirkt, orientiert sich die Finanzverwaltung bisher nämlich viel zu sehr an risikolosen - und derzeit sehr niedrigen - Zinssätzen.

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Global Mobility: Was ist beim Homeoffice aus dem Ausland zu beachten?
Die Corona-Pandemie hat einen tiefgreifenden Wandel in der Arbeitswelt ausgelöst. Homeoffice bedeutet, unabhängig von Zeit und Ort, flexibel arbeiten zu können. Für viele Arbeitnehmer ist es dabei verlockend, die Arbeit beispielsweise am Strand in Spanien zu erledigen. Unternehmen öffnen sich dieser Option und nutzen sie zunehmend auch als Recruiting-Instrument.
Grundsätzlich ist es ratsam, mit dem Arbeitnehmer eine individuelle Regelung über die Ausgestaltung der Homeoffice-Tätigkeit im Ausland zu vereinbaren. In dieser kann beispielsweise aufgenommen werden, dass auch im Ausland weiterhin deutsches Arbeitsrecht gelten soll. Die Anwendbarkeit von deutschem Arbeitsrecht ist weniger kritisch, wenn Mitarbeiter lediglich vorübergehend im Ausland tätig werden, der Schwerpunkt der Tätigkeit jedoch in Deutschland verbleibt. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte der Arbeitstage im Jahr außerhalb von Deutschland arbeitet. Dann gilt ohne gesonderte Vereinbarung das Arbeitsrecht des anderen Staates.
Steuerrechtlich kommt es ebenfalls darauf an, wie lange jemand im Ausland beschäftigt ist. Dauert der Aufenthalt länger als sechs Monate oder verlagert der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz, hat das Land, in dem sich das Homeoffice befindet, ein Besteuerungsrecht. Im Regelfall kommt es jedoch zu keiner Doppelbesteuerung. Denn Deutschland hat mit vielen Staaten Abkommen geschlossen, sodass Steuern nur in einem Land anfallen. Allerdings sind steuerliche Pflichten des Arbeitgebers im Tätigkeitsland zu prüfen.
Der Arbeitnehmer soll bei einer regelmäßigen Tätigkeit im Ausland im Sozialversicherungssystem seines Wohnsitzstaates verbleiben können, wenn er:
- regelmäßig in Deutschland und im ausländischen Homeoffice tätig ist,
- seinen Wohnsitz in Deutschland hat und
- einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit in Deutschland ausübt oder nur bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt ist.
Arbeitgeber sind gut beraten, die an sie herangetragenen Wünsche nach Auslandsarbeit genau zu prüfen, damit die globale Mobilität nicht zu ungewollten rechtlichen Konsequenzen führt.

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Handlungsbedarf rechtzeitig erkennen: Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Der Gesetzgeber hat das viel diskutierte Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG) auf den Weg gebracht, welches für vertriebsorientierte Unternehmen einen umfassenden Regelungskatalog bereithält. Um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, wird in Zukunft die sorgfältige Vorbereitung auf Gesetzesänderungen einen immer größeren Aufwand für Gesellschaften mit sich bringen. Auch in diesem Fall ist eine langfristige Vorbereitung, insbesondere in Hinblick auf den Organisationsaufwand zu beachten.
Das LkSG hat die Sicherstellung der Einhaltung von Menschenrechten und umweltbezogenen Pflichten zum Ziel; nicht nur innerhalb des eigenen Geschäftsbereichs. Es erstreckt sich vielmehr auch auf Betriebe der Lieferanten.
Was bis zum Jahr 2020 mittels eines unverbindlichen "Nationalen Aktionsplans für Wirtschaft und Menschenrechte" versucht wurde und mangels ausreichender Umsetzung erfolglos blieb, soll nun durch verbindliche Sorgfaltsstandards zu einer besseren Durchsetzbarkeit führen.
Das LkSG gilt für alle Unternehmen in Deutschland - unabhängig von ihrer Rechtsform - ab dem 01.01.2023 für Betriebe mit über 3.000 und ab dem 01.01.2024 mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern. Aber auch kleinere Unternehmen sind mittelbar betroffen: so kann ein Zulieferer durch ein gutes Compliance-Management-System, das die Pflichten dieses Gesetzes berücksichtigt, entscheidende Argumente bei der Vergabe von Aufträgen für sich verbuchen. Denn durch zuverlässige Zulieferer, die die Pflichten beachten, kann auch der Auftraggeber seinen Sorgfaltspflichten aus dem LkSG gerecht werden.
Das Gesetz sieht für die betroffenen Unternehmen einen weitreichenden Pflichtenkatalog vor, der von der Etablierung eines Risikomanagementsystems über die sorgfältige Berichterstattung bis hin zu Dokumentationspflichten reicht. Gerade im Hinblick auf diese Vielzahl an Einzelpflichten ist ein gut organisiertes Risikomanagementsystem unumgänglich. Dabei ist die Risikoanalyse kein einmaliger Prozess, sondern -in Abhängigkeit von Entwicklungsprozessen des Unternehmens - stets dynamisch. Mangels gesetzlicher Vorgaben, wie diese Analyse im Einzelnen abzulaufen hat, ist eine strukturierte Vorgehensweise unumgänglich. Das Fehlen von Erfahrungswerten und etablierter Rechtsprechung sowie weit auslegungsfähiger Gesetzesformulierungen erschweren die Einführung zusätzlich.

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Zweitwohnung trotz Homeoffice muss gut begründet sein
Wer aus beruflichen Gründen am Arbeitsort eine Zweitwohnung unterhält, kann die Kosten dafür steuermindernd geltend machen. Der Gesetzgeber erkennt eine solche doppelte Haushaltsführung grundsätzlich an, wenn die Erstwohnung (zu) weit vom Arbeitsort entfernt ist. Für die Finanzverwaltung steht dabei nahezu ausschließlich die Verkürzung der Fahrzeit zum Arbeitsort für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung im Vordergrund. Eine Zweitwohnung wird akzeptiert, wenn die Entfernung zwischen der Zweitwohnung und der Tätigkeitsstätte nicht mehr als 50 km bzw. der Arbeitsweg höchstens eine Zeitstunde beträgt. Der Haupthausstand sollte mehr als 50 km von der Tätigkeitsstätte entfernt sein und nicht in der Nähe des Orts der Zweitwohnung liegen.
Daran hat auch die Corona-Pandemie nichts geändert. Es könnte jedoch fraglich sein, ob der Steuerpflichtige bei einer längeren Abwesenheit wegen Homeoffice-Tätigkeit die Zweitwohnung nach diesen Grundsätzen tatsächlich noch beruflich nutzt.
Entscheidend für die Betrachtung ist, wann die doppelte Haushaltsführung erstmalig begründet wurde. Nach herrschender Meinung bleibt eine bereits vor der Pandemie begründete doppelte Haushaltsführung unabhängig von der Krisendauer bestehen. Lediglich wenn Tatsachen (beispielsweise arbeitsrechtliche Gestaltungen) vorliegen, die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige beständig am Ort des eigentlichen Hausstandes (also im Homeoffice) arbeiten wird, erlischt die berufliche Veranlassung.
Zu einer anderen Lösung kann gelangt werden, wenn eine doppelte Haushaltsführung erst während der Pandemie begründet wird. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzämter die wirksame Begründung einer doppelten Haushaltsführung insbesondere durch die verstärkte Nutzung des Homeoffice in Pandemiezeiten genauer prüfen und gegebenenfalls die notwendige Verkürzung des Arbeitswegs in Zweifel ziehen werden.
Bei Anerkennung der doppelten Haushaltsführung akzeptiert die Finanzverwaltung neben den Unterkunftskosten für die Zweitwohnung zusätzlich die Homeoffice-Pauschale für die Arbeit am Hauptwohnsitz in Höhe von 600 Euro pro Jahr. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Finanzverwaltung inzwischen klargestellt hat, dass Arbeitnehmer wählen dürfen, ob sie die Homeoffice-Pauschale oder die tatsächlichen Kosten für ein vorhandenes häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehen.

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Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
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Kampf gegen Steueroasen
Mit dem Steueroasen-Abwehrgesetz sollen Steuerpflichtige gezielt davon abgehalten werden, Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu Steueroasen einzugehen. Als Steueroasen gelten dabei Staaten, die Mindeststandards bezüglich eines fairen Steuerwettbewerbs oder steuerlicher Transparenz nicht einhalten. Bei Geschäftsvorgängen mit solchen "nicht kooperativen Staaten" gelten ab 01.01.2022 Verschärfungen durch Betriebsausgabenabzugsverbote, erhöhte Quellensteuern oder der Versagung von Steuerbefreiungen, z. B. auf Gewinnausschüttungen.
Besonders spannend ist in diesem Zusammenhang die Frage, welche Staaten und Gebiete als Steueroasen gelten. Grundlage hierfür bildet eine so genannte "schwarze Liste" der EU (EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke), auf der sich derzeit Länder wie Panama, die Seychellen, die Kaimaninseln sowie weitere Inselstaaten, die traditionell als klassische Steueroasen genutzt werden, finden. Nicht steuermotivierte Geschäftsbeziehungen dürften deshalb kaum betroffen sein. Das ist aber nicht selbstverständlich: So stand die Türkei kurz vor der Aufnahme auf die "schwarze Liste", bis diese doch noch - quasi in letzter Minute - politisch einlenkte.

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Helmut Heinrich
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Betriebsratsanhörung bei mehreren Kündigungsgründen
Gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Damit der Betriebsrat sich ein Bild von der beabsichtigten Kündigung machen kann, muss er über die Gründe der Kündigung informiert werden. Unterbleibt die Anhörung oder ist diese fehlerhaft, führt dies nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG stets zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Die Anhörung soll dem Betriebsrat die Gelegenheit geben, auf den Willensbildungsprozess des Arbeitgebers einzuwirken. Dabei ist es nicht Aufgabe des Betriebsrats, die objektive Rechtfertigung der Kündigung als solche zu überprüfen. Vielmehr geht es darum, dass er die Möglichkeit erhält, den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Stellt der Arbeitgeber den Sachverhalt, der ihn zur Kündigung motiviert, unbewusst falsch dar, so ändert dies an der Ordnungsgemäßheit der Anhörung im Regelfall nichts. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn sich der wahre Sachverhalt im Kern tatsächlich ganz anders darstellt als der Sachverhalt, der dem Betriebsrat mitgeteilt wurde - so z. B. wenn der Arbeitgeber eine so genannte Tatkündigung ausgesprochen hat und die Kündigung nachträglich auf einen bloßen Verdacht stützen möchte. In solchen Fällen muss der Betriebsrat nachträglich zur Verdachtskündigung angehört werden, da er zu diesem Kündigungsgrund noch nicht Stellung nehmen konnte.
Häufig stützen Arbeitgeber eine Kündigung auf mehrere Kündigungsgründe. In diesem Falle ist es geboten, sämtliche Gründe zum Gegenstand der Betriebsratsanhörung zu machen, weil nur Gründe, zu denen der Betriebsrat angehört wurde, vor Gericht zur Rechtfertigung herangezogen werden können. Erweist sich einer der Gründe als falsch, wirkt sich dies in der Regel nicht auf die Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung aus. Anders als in den Fällen, in denen dem Betriebsrat nur ein Kündigungsgrund mitgeteilt wurde, gilt dies auch dann, wenn sich der wahre Sachverhalt einem der mitgeteilten Kündigungsgründe im Kern ganz anders darstellt. Auch aus diesem Grund sollten Arbeitgeber den Betriebsrat stets zu sämtlichen Kündigungsgründen anhören.

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Christian Kaußen
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