Sie geben die Richtung an, wir sind der Steuermann.

Zur Freistellung unter Anrechnung auf Urlaub

​Eine einvernehmliche Freistellung des Arbeitnehmers unter Anrechnung von Resturlaub in einem gerichtlichen Vergleich erfasst nicht ohne Weiteres Ansprüche auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos. Dies ist nur dann der Fall, wenn im Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Es ist ratsam, hier genau zu formulieren. Vorzugsweise sollte klargestellt werden, dass der Arbeitnehmer zunächst in einem genau definierten Zeitraum unter Gewährung restlicher Urlaubsansprüche unwiderruflich von der Arbeit freigestellt wird und danach widerruflich zum Ausgleich etwaiger Ansprüche auf Freizeitausgleich wegen Überstunden. Eine solche Unterscheidung ist wichtig, weil sich eine Erkrankung des Arbeitnehmers während der Freistellung unterschiedlich auswirkt: Erkrankt der Arbeitnehmer nach dem Urlaub, wird sein Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich gleichwohl erfüllt. Erkrankt der Mitarbeiter während des Urlaubs, bleiben ihm die Urlaubstage erhalten. Es besteht dann die Möglichkeit, die Freistellung zu widerrufen und erneut eine unwiderrufliche Freistellung mit Anrechnung auszusprechen.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Verlängerte Umwandlungsfristen noch bis Ende 2021

Im Umwandlungsgesetz (UmwG) gilt für verschiedene Umwandlungsvorgänge, dass der Anmeldung zur Umwandlung eine Bilanz beigefügt werden muss, die nicht älter als acht Monate ist. Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, konnte die Anmeldung bis zum 31.08. gestellt werden, wenn die Umwandlung handelsrechtlich rückwirkend zum 01.01. stattfinden soll. Bei abweichenden Wirtschaftsjahren ist der 8-Monatszeitraum entsprechend anzuwenden. Diese Möglichkeit erfreut sich in der Praxis großer Beliebtheit.

In Ansehung der mit dem Lockdown verbundenen organisatorischen Erschwernisse wurde verfügt, dass es abweichend davon für die Zulässigkeit der Eintragung genügt, wenn die Bilanz auf einen höchstens 12 Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. Dies gründete im Wesentlichen auf dem Umstand, dass die Frist für Hauptversammlungen von acht auf zwölf Monate ausgedehnt worden ist und virtuelle Versammlungen forciert worden sind. Bisher wurde diese Fristausweitung jedoch auf Anmeldungen beschränkt, die im Jahr 2020 vorgenommen worden sind. Dies wurde nun auf das Jahr 2021 ausgeweitet. Eine Umwandlung, die bis zum 31.12.2021 angemeldet wird, darf auf einer Bilanz basieren, deren Stichtag höchstens 12 Monate zurückliegt.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Höhere Hinzuverdienstgrenze für Rentner gilt auch in 2021

Bezieher einer Altersrente dürfen weiterhin einer Berufstätigkeit nachgehen. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze gilt keine Obergrenze hinsichtlich des Verdiensts. Die Rente wird grundsätzlich in voller Höhe ausbezahlt. Dies gilt jedoch nicht, sofern der Rentner die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat und eine vorgezogene Altersrente erhält. In diesen Fällen ist ein Verdienst nur dann unschädlich, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Diese betrug bis zur „Corona-Krise“ 6.300 EUR, wurde aber für das Jahr 2020 auf 44.590 EUR angehoben. Im Jahr 2021 liegt die Grenze bei 46.060 EUR.

Zu beachten ist, dass es sich um einen Jahreswert handelt, der auch dann in voller Höhe gilt, wenn der Rentenanspruch unterjährig beginnt oder die Regelaltersgrenze erreicht wird. Fallstricke in der Praxis ergeben sich häufig daraus, dass nicht nur Gehälter aus einer abhängigen Beschäftigung in die Betrachtung einfließen. In Einzelfällen können sogar Kapitalanlagen, die gewerbliche Einkünfte vermitteln (z. B. Spezialfonds in Form einer KG) relevant werden. Bei vorgezogenen Altersrenten ist daher sorgfältig darauf zu achten, dass die Rentenzahlung durch solche Anlagen nicht gefährdet wird.


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Verbilligte Wohnraumüberlassung jetzt auch bei der Sozialversicherung begünstigt

Stellen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern verbilligt Wohnraum zur Verfügung, unterbleibt einkommensteuerlich seit 01.01.2020 der Ansatz eines Sachbezugs, wenn die Nettokaltmiete einen Betrag von 25 EUR/m² nicht überschreitet. Weitere Voraussetzung ist, dass das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete beträgt. Die einkommensteuerliche Regelung hatte anfangs keinen Eingang in die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) gefunden, sodass die verbilligte Wohnraumüberlassung nicht sozialversicherungsfrei war. Um eine Vereinheitlichung der lohnsteuerlichen und beitragsrechtlichen Werte für Sachbezüge sicherzustellen, ist ab dem 01.01.2021 die lohnsteuerliche Bewertung der verbilligten Überlassung von Wohnungen auch in die SvEV übernommen worden, die den Bewertungsabschlag in der Sozialversicherung freistellt.


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Realsplitting bei unentgeltlicher Überlassung von Wohnraum zu Unterhaltszwecken

Werden an einen getrenntlebenden Ehegatten Aufwendungen zum Unterhalt gezahlt, können diese Zahlungen bis zu einer Höchstgrenze von 13.805 Euro pro Jahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden und damit den Gesamtbetrag der Einkünfte mindern (sog. begrenztes Realsplitting). Korrespondierend ist der Empfänger des Unterhalts verpflichtet, die Unterhaltszahlungen zu versteuern, wobei die Steuermehrbelastung des Berechtigten vom Verpflichteten auszugleichen sind.

Voraussetzung für das Realsplitting ist der Antrag des Unterhaltsleistenden und die Zustimmung des Unterhaltsempfängers. Die Zustimmung ist gemäß Rechtsprechung zu erteilen, sofern die eintretenden Nachteile ausgeglichen werden. Als Unterhalt können neben Geldzahlungen auch geldwerte Sachleistungen gewährt werden. Wird beispielsweise Wohnraum in einem Einfamilienhaus unentgeltlich als Unterhaltsleistung überlassen, bei dem beide Ehepartner Miteigentümer sind, vermindert der anteilige Mietwert den Baranspruch. Die Höhe der unentgeltlichen Wohnungsgestellung ist grundsätzlich mit der ortsüblichen Durchschnittsmiete anzusetzen. Fraglich bleibt die Konstellation, wenn der als Unterhalt im Vertragswerk festgelegte Wert vom üblichen Mietwert abweicht. In diesem Fall ist zu klären, der Abzug auf den vertraglichen Anspruch beschränkt ist oder ob der marktkonforme Mietwert als Sonderausgaben geltend gemacht werden kann.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat sich zuletzt für eine Begrenzung auf die vertraglich festgesetzte Höhe ausgesprochen. Aufgrund der Zulassung der Revision lohnt es sich jedoch das Thema zu verfolgen und offen zu halten, bis der Bundesfinanzhof eine finale Entscheidung fällt.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Verkürzte Nutzungsdauer digitaler Wirtschaftsgüter

Rückwirkend zum 01.01.2021 haben sich bei der steuerlichen Behandlung von Computern, deren Komponenten und Software Vereinfachungen ergeben. Die Anschaffungskosten für Computerhardware und Software können nunmehr innerhalb eines Jahres abgeschrieben und damit in voller Höhe als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten abgezogen werden. Für Wirtschaftsgüter, die bereits vor dem 01.01.2021 angeschafft wurden, greift eine sogenannte Restwert-AfA. Das bedeutet, die Restbuchwerte zum 31.12.2020 können im Veranlagungszeitraum 2021 vollständig steuerlich abgeschrieben werden. Damit wird auch die Hard- und Software berücksichtigt, welche während des ersten Lockdowns angeschafft worden ist. Bisher betrug die Nutzungsdauer gemäß der AfA-Tabelle für Computer, Laptops und Drucker sowie Scanner drei Jahre. Somit konnten die Kosten nur über drei Jahre verteilt steuerlich geltend gemacht werden. Aus der verkürzen Abschreibung können sich steuerliche Vorteile ergeben. Es sind jedoch auch Fallstricke in der praktischen Anwendung zu beachten. Zu berücksichtigen ist auf der einen Seite, dass die verkürzte Nutzungsdauer insbesondere für Unternehmen, welche im vergangenen Jahr Verluste eingefahren haben und ohnehin keine Steuern zahlen müssen, von geringem Nutzen ist. Auf der anderen Seite ist auf die Auswirkung auf die Handelsbilanz hinzuweisen. Für Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung darf nach der herrschenden Meinung nicht lediglich auf die amtlichen AfA-Tabellen zurückgegriffen werden. Grundsätzlich ist die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und unter objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen. Die Nutzungsdauer ist dabei vor allem aus der betrieblichen Planung abzuleiten, wobei in den wenigsten Fällen die planmäßige Nutzungsdauer der Hard- und Software weniger als ein Jahr betragen wird. In allen anderen Fällen würde eine Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz entstehen, die in der Handelsbilanz zu passiven latenten Steuern führt. Die neue Regelung stellt ein Wahlrecht dar. Somit sollte im Einzelfall geprüft werden, ob sich die Anwendung der verkürzten Nutzungsdauer überhaupt anbietet.

Anerkennung von Ehegattenarbeitsverhältnissen

Ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehepartnern muss für eine steuerliche Anerkennung ernsthaft vereinbart sein und tatsächlich durchgeführt werden. Weiter muss diese Vereinbarung einem Fremdvergleich standhalten. An den Nachweis dieser Voraussetzungen sind aufgrund ständiger Rechtsprechung höhere Anforderungen gestellt als bei Vereinbarungen zwischen Fremden. Gleichzeitig hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Aufzeichnungen zur Arbeitszeit (z. B. Stundenzettel) lediglich Beweiszwecken dienen und nicht zwingend für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind. Der BFH hat damit klargestellt, dass das Finanzamt sich am Üblichen zu orientieren hat, nicht aber darüber hinaus. Erforderlich aber auch ausreichend ist das, was zwischen fremden Dritten angemessen ist. Die strengere Sichtweise betreffend die Nachweisanforderungen bleibt aber bestehen, sodass es auch weiterhin einer vorsorglichen Dokumentation bedarf.


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Zukunft für den Veräußerungstatbestand bei „wesentlichen“ Beteiligungen an Kapitalgesellschaften?

Die Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen „wesentlichen“ Anteilen an Kapitalgesellschaften erfährt einkommensteuerrechtlich eine Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte und ist seit jeher mit Problemen behaftet. Mittlerweile gilt bereits eine mittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von mindestens 1% als „wesentlich“ im Sinne des einschlägigen § 17 EStG.

Im Zuge der Einführung der Abgeltungsteuer wurde der Tatbestand für das Vorliegen von Einkünften aus Kapitalvermögen auf die sogenannte Vermögenssphäre erweitert. Veräußerungen von Beteiligungen werden zwischenzeitlich auch als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst und Darlehensverluste sind nutzbar. Diese Änderungen führten zu einem Konkurrenzverhältnis zwischen Einkünften aus Kapitalvermögen und (umqualifizierten) Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Die spannende Frage im Zusammenhang mit § 17 EStG ist häufig, was im Veräußerungsfall als nachträgliche Anschaffungskosten für eine Beteiligung steuermindernd wirkt. Der Bundesfinanzhof änderte hierzu seine Rechtsprechung und beschränkte (unter Gewährung einer Übergangsfrist zur Anwendung der alten Rechtsprechung) nachträgliche Anschaffungskosten auf die tatsächliche Zuführung von Eigenkapital.

Dieser Änderung der Rechtsprechung trat wiederum der Gesetzgeber entgegen, indem er die Grundsätze der alten Rechtsprechung nunmehr im Gesetz kodifizierte. Gleichzeitig beschränkte der Steuergesetzgeber den Verlustabzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Nach dieser Gesetzesänderung gehören zu den Anschaffungskosten einer „wesentlichen“ Beteiligung auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten, wobei zu den nachträglichen Anschaffungskosten nach dem neuen Gesetzeswortlaut insbesondere die folgenden Positionen zählen:

offene oder verdeckte Einlagen,
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war,
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.

Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel unter sonst gleichen Bedingungen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.

Daraus folgt, dass offene und verdeckte Einlagen in jedem Fall zu nachträglichen Anschaffungskosten führen. Darlehensverluste, Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen sowie vergleichbare Forderungen sind hingegen nur in bestimmten Fällen in diesem Zusammenhang nutzbar.

Diese Neuregelung im Zusammenhang mit § 17 EStG ist unbefriedigend, steht in Konkurrenz zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und wird in der Literatur zu Recht kritisiert. Ob es bei der jüngst erfolgten Gesetzesänderung bleiben wird, ist daher fraglich. Wünschenswert wäre die Beseitigung des bestehenden Durcheinanders.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Aktuelles aus dem Bilanzsteuerrecht - auch vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie

​Das Bilanzsteuerrecht ist wichtiger Teil des Unternehmenssteuerrechts und wurde durch zahlreiche Eingriffe in der letzten Zeit beeinflusst. Die erforderliche klare Systematik ist dadurch zum Teil verloren gegangen. So haben verschiedene Gerichtsurteile mit Einfluss auf die steuerliche Gewinnermittlung dazu geführt, dass noch mehr Korrekturen der handelsrechtlichen Bilanzierung notwendig sind. Die handels- und steuerrechtliche Gewinnermittlung fällt so noch weiter auseinander. Daneben haben sich in den vergangenen Jahren auch zwei wichtige rechtsformabhängige Bilanzierungsfelder weiterentwickelt, nämlich das Bilanzrecht der Personengesellschaften sowie das Bilanzrecht der Organschaft. Wichtige steuerrelevante Bilanzierungsspezialfragen können auftreten, falls eine Tochtergesellschaft bei Konzernen oder mittelständischen Unternehmensverbindungen in einen ertragsteuerlichen Organkreis einbezogen wird. Gewinnabführung und Verlustausgleich erfordern eine GoB-konforme Handelsbilanz der Tochtergesellschaft. Man kann hier von einem „Bilanzrecht der Organschaft“ sprechen. Wesentliche Bilanzierungs- und Bewertungsfehler können die Organschaft gefährden.

Aufgrund der Corona-Pandemie hat der deutsche Gesetzgeber in mehreren Stufen zwischenzeitlich eine Vielzahl von Unterstützungsmaßnahmen zur Sicherung von Beschäftigung und zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Entwicklung auf den Weg gebracht, die sich unweigerlich auch auf die steuerliche Gewinnermittlung auswirken. Für Bilanzstichtage ab dem 31.03.2020 sind die steuerbilanziellen Konsequenzen aus der Corona-Pandemie in vollem Umfang zu berücksichtigen. Die Beurteilung der „Fortführung der Unternehmenstätigkeit“ bedarf dabei trotz der Erleichterungen bei der Insolvenzantragspflicht eines wichtigen Augenmerks.
Bei der Mehrzahl der steuerbilanzierenden Unternehmen stellen sich coronabedingt Fragen zur Wertminderung auf nicht verkaufte Vorräte oder ausstehende Forderungen. Wertminderungen werden auch den Beteiligungsbereich an anderen Unternehmen betreffen. Aus steuerbilanzieller Sicht ist dabei zu prüfen, ob eine Teilwertabschreibung nötig ist. Bei steuerbilanzieller Teilwertabschreibung sind bei Körperschaften und im Mitunternehmerbereich jedoch differenzierte außerbilanzielle Hinzurechnungen zu beachten.

Dieser exemplarische Ausblick auf das Bilanzsteuerrecht zeigt ein stark in Bewegung befindliches Rechtsgebiet. Aufgrund dessen ist – sowohl für Adressaten als auch Ersteller - eine klare Systematik noch wichtiger, zumal auch in Zukunft weitere Fragen durch z. B. die zunehmende Digitalisierung von Gütern und Leistungen auftreten werden.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Bündelung von Immobilienvermögen in vermögensverwaltenden Personengesellschaften - (k)ein Königsweg?!

​Eigentümer größerer Immobilienvermögen stehen spätestens im Rahmen von Nachfolgeüberlegungen - aber nicht nur dann - vor der Frage, wie das Immobilienvermögen organisiert und strukturiert werden kann. Bei der Entscheidung werden immer auch steuerliche Überlegungen eine Rolle spielen (müssen). In unserer Augustausgabe 2020 (S. 2) haben wir Ihnen bereits die GmbH als Vehikel der Vermögensverwaltung vorgestellt. Eine andere Variante stellt die vermögensverwaltende Personengesellschaft dar. Dabei wird das Immobilienvermögen mittels einer - gegebenenfalls haftungsbeschränkten - Personengesellschaft gehalten, wobei die Personengesellschaft aus steuerlicher Sicht keine gewerblichen Einkünfte erzielt. Es gilt eine Bruchteilsbetrachtung und jeder Gesellschafter erzielt (anteilig) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Veräußerungsgewinne können nach Ablauf der zehnjährigen Haltefrist einer Immobilie steuerfrei vereinnahmt werden, sofern die Grenzen des gewerblichen Grundstückshandels nicht überschritten sind. Gleichzeitig kann durch die Struktur der Personengesellschaft das Familienvermögen zusammengehalten und den Nachkommen eine übersichtliche Organisation hinterlassen werden.

Ideal für private Immobilienvermögen - eigentlich! Die Gestaltung hat jedoch einen steuerlichen Haken: Hat die Personengesellschaft Schulden, beispielsweise aus einem fremdfinanzierten Immobilienerwerb, stellt sich steuerlich die Frage, ob eine Anteilsschenkung für einkommensteuerliche Zwecke zu einem (teil-)entgeltlichen Geschäft wird. Dies hätte zur Folge, dass beim Schenker für Immobilien der Personengesellschaft innerhalb der 10-jährigen Veräußerungsfrist eine Belastung mit Einkommensteuer eintreten könnte. Außerhalb der 10-Jahresfrist würde beim Beschenkten (teilweise) eine neue Frist beginnen. Wird eine Immobilie bei Übernahme einer Verbindlichkeit direkt geschenkt, tritt dieses Ergebnis jedenfalls ein. Übrigens gibt es den einkommensteuerlichen Effekt nicht, wenn Immobilie samt Schulden auf einen Erben übergehen.

Ob eine Übertragung dieses Grundsatzes auch auf fremdfinanzierte vermögensverwaltende Personengesellschaften erfolgen muss, ist strittig. Zuletzt ist das Finanzgericht Köln dem entgegengetreten. Eine Positionierung von Finanzverwaltung und Bundesfinanzhof (BFH) stehen noch aus. Insbesondere das anhängige Verfahren beim BFH wird nach Abschluss hoffentlich Klarheit darüber schaffen, ob die vermögensverwaltende Personengesellschaft aus steuerlicher Sicht uneingeschränkt empfohlen werden kann oder ein großer Wermutstropfen verbleibt.


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