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Veräußerungsgewinn für häusliches Arbeitszimmer ist steuerfrei
Während die Veräußerung einer vermieteten Wohnimmobilie innerhalb von zehn Jahren als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig ist, kann die selbst genutzte Wohnimmobilie unabhängig von einer Mindesthaltedauer grundsätzlich steuerfrei veräußert werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden und stellte sich damit gegen die Ansicht des Finanzamts.
Geklagt hatte eine Pädagogin, die sich in Ihrem Wohneigentum ein Arbeitszimmer eingerichtet hatte. Den Unterhalt des Raums machte sie regelmäßig als Werbungskosten geltend. Bei Verkauf der Wohnung erzielte sie – bezogen auf die Grundfläche des Arbeitszimmers – einen Gewinn in Höhe von knapp 11.000 Euro. Diese Summe besteuerte das Finanzamt als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Zu Unrecht, wie der BFH befand, denn der Gesetzgeber wolle Spekulationsgewinne versteuern, nicht aber den aus einem Wohnsitzwechsel entstandenen Veräußerungsgewinn.
Aber Achtung, das Urteil ist nicht auf Steuersachverhalte mit für betriebliche Zwecke genutzte Arbeitszimmer übertragbar. Dies ist z. B. bei Gewerbetreibenden oder Selbständigen der Fall. Hier gilt unverändert, dass ein Entnahme- bzw. Veräußerungsgewinn zu versteuern ist. Ein häusliches Arbeitszimmer gehört in diesem Fall zum notwendigen Betriebsvermögen. Dies kann bei Verkauf des Wohneigentums teuer werden. Denn für den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn werden Einkommensteuer sowie bei Gewerbetreibenden auch Gewerbesteuer erhoben und zwar unabhängig davon, ob die Veräußerung innerhalb oder außerhalb der 10-Jahres-Spekulationsfrist erfolgt. Nur wenn der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Immobilienwert unter 20 Prozent des Gesamtwerts der Immobilie liegt und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt, kann das Arbeitszimmer wie Privatvermögen behandelt werden, für das dann die 10-Jahresfrist gilt.

Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Kein Gestaltungsmissbrauch durch Schenkung vor Verkauf
Laut ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) macht "[d]as Bestreben, Steuern zu sparen, […] für sich allein eine Gestaltung nicht unangemessen." Dieser Grundsatz liegt auch einem aktuellen Urteil des BFH zu Grunde, nach welchem ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten grundsätzlich nicht vorliegt, wenn ein Grundstück innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist unentgeltlich auf Kinder übertragen wird und diese das Grundstück veräußern. Der Veräußerungsgewinn ist bei den Kindern nach deren steuerlichen Verhältnissen zu erfassen, sodass gegebenenfalls Progressionsvorteile ausgenutzt werden können. Im Einzelfall kann die vom BFH nun "abgesegnete" Gestaltung steuersparend eingesetzt werden, wenn eine steuerpflichtige Veräußerung mit einer ohnehin geplanten (Geld-)Schenkung verknüpft werden kann.

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Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Wegzugsbesteuerung für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften innerhalb der EU ab 2022 verschärft
In Hinblick auf die anstehende Bundestagswahl kann nicht ausgeschlossen werden, dass Wegzüge von Steuerpflichtigen in Ländern mit attraktiven Steuersystemen an Brisanz gewinnen. Die Wiedereinführung einer Vermögensteuer oder eine deutliche Anhebung der Ertragsteuersätze würde den Wegzug bei vielen Unternehmern wohl wieder in den Fokus rücken. Dem kann jedoch die Wegzugsbesteuerung entgegenstehen. Diese soll vermeiden, dass Gesellschafter von Kapitalgesellschaften ins Ausland abwandern und so bisher nicht besteuerte Wertzuwächse, die im Inland entstanden sind, einer deutschen Besteuerung entzogen werden. Dagegen ist im Grundsatz nichts einzuwenden. Allerdings ist die Norm über die Jahre so "verfeinert" worden, dass Eigentümer von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen kaum mehr Spielräume haben und erheblichen Beschränkungen hinsichtlich ihrer internationalen Mobilität unterliegen. Bisher gibt es dabei zumindest für den Wegzug ins EU-Ausland Sonderregelungen, die der Wegzugsbesteuerung ihre Schärfe nehmen. Ab 2022 sollen diese nun aber nicht mehr gelten. Für Wegzugswillige aber auch im Falle von im EU-Ausland lebenden Nachkommen besteht deshalb dringender Handlungsbedarf.
Hintergrund der Regelung ist, dass der deutsche Fiskus sein Besteuerungsrecht an Gewinnen aus der der Veräußerung von Beteiligungen im Falle der Begründung eines Wohnsitzes im Ausland (zumindest teilweise) verliert. Um diesen "Verlust" auszugleichen, besteuert Deutschland im Fall eines Wegzugs die bis dahin entstandenen Wertzuwächse ohne dass ein Verkauf oder Gewinnausschüttungen stattfinden. Bislang gilt im Verhältnis zu anderen EU-Staaten, dass die Wegzugssteuer zwar festgesetzt, aber unbefristet und zinslos gestundet wird. Erst, wenn es zu einer tatsächlichen Veräußerung des Anteils kommt oder eine Wohnsitzverlagerung in einen Drittstaat erfolgt, muss die Steuer bezahlt werden.
Ab 2022 gelten nun auch im Verhältnis zu anderen EU Staaten die allgemeinen Regelungen. Danach kann die festgesetzte Wegzugssteuer zukünftig höchstens noch über sieben Jahre gestundet werden, wobei das Finanzamt Sicherheiten verlangen kann. Erfolgt der Wegzug noch im Jahr 2021, soll die bisherige unbefristete Stundung noch gewährt werden. Im Sinne des Erhalts von Freiheiten, ist zu wünschen, dass die neue Norm der europarechtlichen Prüfung nicht standhält!

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Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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Formalismus für geschäftliche Bewirtungen steigt - und damit der Druck auf die Gastronomie
Mit einem neuen Schreiben hat die Finanzverwaltung die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Bewirtungskosten verschärft. Neu ist vor allem, dass der Steuerpflichtige bei der Umsetzung der bereits geltenden neuen Kassensicherungsverordnung mit ins Boot genommen werden soll. Nur wenn der Bewirtungsbetrieb maschinell erstellte, abgesicherte Rechnungen mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausstellt, wird zukünftig der Betriebsausgabenabzug möglich sein. Rechnungen in anderer Form, wie z. B. handschriftliche oder nur maschinell erstellte Belege, können steuerlich nicht mehr gewinnmindernd berücksichtigt werden. Die neue Regelung gilt grundsätzlich ab sofort, jedoch sind übergangsweise, bis spätestens 31.12.2022, noch keine Rechtsfolgen zu befürchten.
Grundsätzlich sind nur 70 % der Bewirtungsaufwendungen steuerlich absetzbar. Der Betriebsprüfer des Finanzamts achtet vor allem darauf, ob die für den Betriebsausgabenabzug erforderlichen zusätzlichen Nachweise über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung, Höhe der Aufwendungen und die Unterschrift des Steuerpflichtigen von diesem zeitnah dokumentiert worden sind. Dies kann z. B. durch handschriftliche Notizen auf dem Bewirtungsbeleg oder durch einen Eigenbeleg, der zusammen mit der Bewirtungsrechnung aufbewahrt wird, erfolgen. Fehlen diese zusätzlichen Angaben, kann der Betriebsausgabenabzug für diese Bewirtungskosten versagt werden.
Im Übrigen gelten für Bewirtungsrechnungen die allgemeinen bekannten Vorschriften über die Ausstellung von Rechnungen. Insbesondere bei Rechnungsbeträgen von mehr als 250 € sollte der Steuerpflichtige darauf achten, dass sein Name vom Bewirtungsbetrieb auf der Rechnung ergänzt wird. Das Finanzamt beanstandet in diesem Fall ausnahmsweise nicht, wenn der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen vom Bewirtungsbetrieb handschriftlich auf der Rechnung ergänzt wird, im Gegensatz zur Angabe des Leistungsdatums, bei der eine handschriftliche Ergänzung oder die Verwendung eines Datumsstempels den Betriebsausgabenabzug kosten kann.
Durch die neuen Vorgaben der Finanzverwaltung wird es dem Lieblingsrestaurant um die Ecke immer schwerer gemacht, sich nicht an die neuen Vorschriften der Kassensicherungsverordnung zu halten. Spätestens jetzt müssen allgemeine handschriftliche Leistungsbeschreibungen wie „Speisen und Getränke“ der Vergangenheit angehören. Steuerpflichtige, die den Betriebsausgabenabzug begehren, werden bei der Wahl des Restaurants verstärkt darauf achten müssen, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden.
Künstliche Intelligenz in der Jahresabschlussprüfung
Auf den ersten Blick haben Jahresabschlussprüfungen und künstliche Intelligenz (KI) nicht viel gemeinsam. KI wird eher mit Technologie- oder IT-Unternehmen assoziiert, die kommerzielle Produkte wie Apps und Smartphones anbieten. Zwar werden datenanalytische Prüfungshandlungen bereits bei vielen Prüfungen unterstützend eingesetzt (z.B. Journal Entry Testing), dennoch sind die Jahresabschlussprüfungen aktuell noch weit davon entfernt, vollständig automatisiert ablaufen zu können. Der Wirtschaftsprüfer wird sich in Zukunft jedoch bei Unternehmen einer Flut an vorhandenen Daten sowie dem Einsatz zahlreiche KI-Systeme gegenübersehen, die (auch) als Rechnungslegungsinformationssysteme für die Abschlussprüfung relevant sind. In großen Unternehmen werden bereits heute, z. B. für komplexere Aufgaben im Accounting, moderne Technologien eingesetzt.
Vor diesem Hintergrund wird es zwingend notwendig werden, dass der Abschlussprüfer bei seiner Prüfung selbst KI-Systeme als Prüfungswerkzeug einsetzt. Voraussetzung hierfür ist, dass diese KI-Systeme die benötigten Daten im Rechnungslegungssystem, aber auch in damit zusammenhängenden Vorsystemen und Datenbanken finden und Dokumente wie z. B. ausgefüllte und unterschriebene Lieferscheine selbständig verwerten können. Im Weiteren könnten die aufbereiteten Daten mithilfe der KI auf Anomalien geprüft und auf Besonderheiten analysiert werden, indem die Buchungen mit Hilfe von intelligenten Sprachrobotern mit den Soll-Vorschriften der Rechnungslegung abgeglichen werden.
Diese Entwicklung wird auch dazu führen, dass sich im Bereich der Abschlussprüfung ein neuer Karrierepfad etablieren wird: Der IT-Spezialist für die Jahresabschlussprüfung. Notwendigerweise müssen bis dahin noch die Prüfungsstandards, die für den gesamten Berufsstand verpflichtend gelten, an die neuen Möglichkeiten des Einsatzes von KI angepasst werden.

Ihr Ansprechpartner:
Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Jahrhundertreform im Gesellschaftsrecht
Das Recht der Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) wird sich grundlegend ändern. Die geltenden Regelungen stammen weitgehend aus dem 19. Jahrhundert her. So werden u. a. gelegentliche Lotto-Gemeinschaften, familiäre Grundstücksgesellschaften, Poolvereinbarungen, Sozietäten, Arbeitsgemeinschaften im Bau über einen "rechtlichen Kamm geschert", mit der Folge, dass sich Rechtsprechung und Praxis teilweise deutlich von den überkommenen Regelungen entfernt haben. Das Gesetz soll zum 01.01.2024 in Kraft treten - ein Jahr später als zunächst vorgesehen. Es wird dem Anspruch der Modernisierung des Personengesellschaftsrechtes gerecht, wenngleich die zwingende Digitalisierung des Gesellschaftsrechtes, z. B. bei Gründungen, Rechtsänderungen und Versammlungen nicht von der Reform umfasst sind.
Für Unternehmer und Gesellschafter besteht bereits jetzt ein erheblicher Handlungsbedarf, so dass gerechtfertigt scheint, diese Übergangsphase zum Aufbau der Infrastruktur einzuräumen. Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts etwa wird es zukünftig drei unterschiedliche Varianten geben: die rechtsfähige, aber nicht registrierte GbR, die rechtsfähige und registrierte GbR sowie die nicht rechtsfähige Innen-GbR. Der Erwerb von Grundstücken, Aktien, GmbH-Anteilen, Markenrechten u. ä. wird zukünftig eine Registereintragung der GbR voraussetzen. Dies wiederrum bedingt, dass die GbR zukünftig in den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetztes fallen kann, mit der Folge, dass wirtschaftlich Berechtigte in das Transparenzregister anzumelden sind. Schließlich werden GbR-Gesellschaften zukünftig umwandlungsfähige Rechtsträger im Rahmen des Umwandlungsgesetzes sein, so dass sie Rechtspartei im Rahmen von Verschmelzungen, Formwechseln und Spaltungen sein kann.
Für neu zu gründende Personengesellschaften, genauso für Bestandsgesellschaften entsteht erheblicher Beratungsbedarf im Kontext der Notwendigkeit der Überarbeitung der Gesellschaftsverträge und auch im Hinblick auf die Sinnhaftigkeit und die Konsequenzen der Eintragung im neu zu implementierenden GbR-Register, insbesondere dann, wenn Publizität in bestimmten vermögensverwaltenden Gesellschaften vermieden werden soll. Im Bereich der OHG und KG ändert sich das komplette Beschlussmängelrecht. Diese Rechtsformen öffnen sich darüber hinaus für Freie Berufe, freilich unter dem Vorbehalt etwaiger berufsrechtlicher Einschränkungen. Dazu ist in Folge einige Dynamik zu erwarten. Im Rahmen einer KG werden beispielsweise künftig generelle Haftungsbeschränkungen (über die Möglichkeiten bei einer Partnerschaftsgesellschaft hinaus) möglich sein.
Es ist zu raten sich frühzeitig mit den elementaren und vielschichtigen Änderungen des Personengesellschaftsrechtes zu befassen, um rechtzeitig die "Weichen zu stellen".

Ihr Ansprechpartner:
Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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Das Transparenzregister wird zum Vollregister
Der Deutsche Bundestag hat mit dem Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG GW) die Umstellung des Transparenzregisters zu einem Vollregister beschlossen. Seit dem 01. August 2021 müssen alle transparenzregisterpflichtigen Unternehmen, die ihre wirtschaftlichen Berechtigten noch nicht beim Transparenzregister gemeldet haben, eine Eintragung vornehmen und ständig gepflegt werden.
Das Transparenzregister wurde 2017 in Deutschland eingeführt, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Das Register wird in elektronischer Form geführt und enthält Eintragungen zu den sog. wirtschaftlich Berechtigten von Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen. Dies sind die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtseinheit steht. Dazu zählen natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar
- mehr als 25 % der Kapitalanteile halten,
- mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben können.
Gibt es bei einer AG oder GmbH keine solche Person, sind grundsätzlich die Mitglieder des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung sog. fiktiv wirtschaftliche Berechtigte.
Durch die zentrale Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten sollen die Eigentums- und Kontrollstrukturen der Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen nachvollziehbar gemacht werden.
Das Transparenzregister wurde zunächst als sog. Auffangregister eingeführt. Eine Mitteilung an das Register war damit nur erforderlich, wenn die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits aus anderen Registern (z. B. Handels- oder Vereinsregister) ableitbar waren. Mit der Gesetzesänderung und dem Wegfall der sog. Mitteilungsfiktion wird das Transparenzregister nun zum Vollregister. Dies hat für transparenzpflichtige Rechtseinheiten, die sich bisher auf die Mitteilungsfiktion berufen konnten zur Folge, dass eine Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten nunmehr nachgeholt werden muss. Hierfür gilt eine Übergangsfrist: Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 31.03.2022 vornehmen; Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis zum 30.06.2022. Alle anderen Fälle (insbesondere Stiftungen und eingetragene Personengesellschaften) müssen eine Mitteilung bis zum 31.12.2022 übermitteln.

Ihr Ansprechpartner:
Stephan Dreckmann
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Gutscheine als Arbeitslohn - die Finanzverwaltung meldet sich zu Wort
Seit 2020 gilt eine Neuregelung für Gutscheine, zweckgebundene Geldleistungen und Geldkarten. Nun klärt das Bundesfinanzministerium (BMF) endlich, in welchen Fällen diese auch künftig als steuerfreier Sachbezug gewährt werden können.
Sachbezüge, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern gewähren, sind bis 44 EUR im Monat (ab 2022 bis 50 Euro) steuer- und sozialversicherungsfrei. Seit 2020 gilt eine Neuregelung für Gutscheine, Geldkarten und zweckgebundene Geldleistungen. Seither war unklar, ob und wann bei deren Überlassung Bar- oder Sachlohn vorliegt. Jetzt hat das BMF reagiert: Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, sogenannte Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sind grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen und somit steuerpflichtig. Steuerbegünstigte Sachbezüge können nur vorliegen, wenn es sich um eine Einnahme handelt, die nicht in Geld besteht. Hierzu zählen beispielsweise die Gewährung von Papier-Essensmarken sowie die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, wenn diese ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder einem Dritten berechtigen. Auch weiterhin gilt, dass die Nennung eines konkreten Geldbetrags auf dem Gutschein unschädlich ist. Weiterhin ist es erforderlich, dass die Gutscheine oder Geldkarten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Dienstwagennutzung
Durch vom Arbeitnehmer geleistete Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten von auch privat genutzten Firmen-PKWs können die Kosten für den betrieblichen Fuhrpark des Arbeitgebers erheblich gesenkt werden. Dem einen oder anderen Arbeitnehmer wird erst dadurch ein Firmenwagen der angestrebten Kategorie überhaupt ermöglicht.
Leistet der Arbeitnehmer einen Eigenanteil für sein Dienstfahrzeug, so kann er diesen von seinem geldwerten Vorteil abziehen. Der Bundesfinanzhof hat nun im Interesse des Steuerzahlers beschlossen, dass Zahlungen für die private Nutzung eines betrieblichen Kfz bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und monatlich vorteilsmindernd zu berücksichtigen sind. Unerheblich ist dabei, ob es sich bei den Zahlungen um einen Einmalbetrag handelt oder diese über einen bestimmten, vereinbarten Zeitraum geleistet werden.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des privat genutzten Dienstwagens leistet oder aber einzelne Kosten trägt. Welche Zahlungsweise dabei vereinbart wird, ist unbeachtlich, sofern die Regelung ernsthaft gewollt ist und den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht widerspricht. So können nicht nur Abreden zur zeitlichen Aufteilung, sondern vielmehr auch zur sachlichen Aufteilung, wie beispielsweise Kostenübernahmen des Arbeitnehmers in Form von Kraftstoff-, Versicherungs- oder Wartungskosten getroffen werden. Zeitraumbezogene Vereinbarungen zur Verteilung der Zuzahlung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind vom Finanzamt anzuerkennen, sodass eine entsprechende monatliche Minderung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung des PKW erfolgen kann. Anzumerken ist, dass solche Regelungen auch bei einer geringfügigen Beschäftigung gelten, da der Gesetzgeber diesbezüglich keinerlei Unterschiede zwischen regulärer und geringfügiger Beschäftigung macht.
Entgegenkommen für Steuerzahler mit kleineren PV-Anlagen
Das Bundesfinanzministerium räumt seit Anfang Juni ein Wahlrecht zur Vereinfachung für Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen bis 10 kW auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten Ein- bzw. Zweifamiliengrundstücken sowie für Betreiber kleinerer Blockheizkraftwerke bis zu 2,5 kW ein. Bei der Beurteilung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist ein häusliches Arbeitszimmer und/oder die gelegentlich entgeltliche Vermietung (z. B. Gästezimmer) mit Einnahmen von bis zu 520 EUR pro Jahr unbeachtlich. Auf schriftlichen Antrag durch den Steuerpflichtigen ist in diesen Fällen aus Vereinfachungsgründen ohne Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Folglich liegt grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Sowohl Gewinne also auch Verluste wirken sich steuerlich nicht mehr aus; die Ergebnisse aus den Anlagen müssen nicht mehr erklärt werden. Zu beachten ist, dass der Antrag auch Auswirkung auf vergangene Veranlagungszeiträume hat, die verfahrensrechtlich noch geändert werden können (z. B. bei Veranlagungen unter Vorbehalt der Nachprüfung). Folglich sind die bereits veranlagten Gewinne, aber auch Verluste, nicht mehr zu berücksichtigen. Steuerzahler, die bisher zur Umsatzsteuer optiert haben, sollten in diesem Zusammenhang die Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung prüfen.
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