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GmbH in der Krise – mögliche Gegenmaßnahmen und steuerliche Wirkung

​In Krisenzeiten stellt sich für den GmbH-Gesellschafter die Frage nach möglichen Maßnahmen zur Stützung der Gesellschaft bzw. zur Überwindung der Krise. Hierbei können unentgeltliche oder verbilligte Nutzungsüberlassungen ein mögliches Maßnahmenbündel darstellen, welches auf der einen Seite durchaus steuerlich zulässig ist, auf der anderen Seite jedoch mit verschiedenen steuerlichen Implikationen einhergeht.

Als relativ einfach umzusetzende Maßnahme in der Krise bietet sich die Absenkung oder der vollständige Verzicht von Leistungsvergütungen wie z. B. Geschäftsführergehalt oder Miet- und Pachtzahlungen der GmbH an ihren Gesellschafter an. Die unentgeltliche oder verbilligte Nutzungsüberlassung, genau wie die Herabsetzung der Geschäftsführervergütung, stellt grundsätzlich keinen einlagefähigen Vermögensvorteil dar. Es kommt insoweit also nicht zu einer verdeckten Einlage in die GmbH. Allerdings gilt dies nur, sofern der Verzicht ausgesprochen wird, bevor der Anspruch auf Zahlung der Vergütung zivilrechtlich entstanden ist. Der Verzicht auf einen bereits entstandenen Zahlungsanspruch würde beim Gesellschafter, zumindest für den werthaltigen Teil des Anspruchs, zu einem steuerpflichtigen Zufluss führen.

Wird der Verzicht ausgesprochen bevor der Anspruch zivilrechtlich entstanden ist, müssen jedoch weitere steuerliche Implikationen berücksichtigt werden. Besteht für den auf Geschäftsführervergütung verzichtenden Gesellschafter eine entgeltabhängige Pensionszusage, so reduziert die Absenkung der laufenden Bezüge auch den Pensionsanspruch und die Pensionsrückstellung ist unter Umständen anteilig ertragswirksam aufzulösen.

Gewährt der Gesellschafter der GmbH ein unverzinsliches Darlehen, ist dieses in der Steuerbilanz mit einem Zinssatz von zurzeit 5,5% abzuzinsen. In Höhe des Abzinsungsbetrages kommt es im Zeitpunkt der Darlehnshingabe zu einem steuerpflichtigen Ertrag. Diesem stehen zwar über die Darlehenslaufzeit Aufwendungen aus der Aufzinsung der Verbindlichkeit gegenüber, dennoch kann es im Hingabezeitpunkt zunächst zu einer steuerlichen Mehrbelastung kommen.

Die verbilligte Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern an die GmbH kann zu einer Kürzung der mit dem Wirtschaftsgut in Zusammenhang stehenden steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen auf Ebene des Gesellschafters führen. Grundsätzlich werden steuerlich abzugsfähige Aufwendungen des Gesellschafters nur zu 60 % berücksichtigt, soweit diese bei einer unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern mit dem unentgeltlichen Teil im Zusammenhang stehen.

Darüber hinaus können aus der verbilligten oder unentgeltlichen Nutzungsüberlassung neben ertragssteuerlichen Implikationen auch schenkungsteuerliche Folgen resultieren, sofern neben dem Gesellschafter, der den zivilrechtlich wirksamen Verzicht auf einen Anspruch ausgesprochen hat, noch weitere Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind und durch diesen Verzicht eine Werterhöhung der GmbH-Anteile der anderen Gesellschafter eintritt.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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Der betriebliche Pkw des Unternehmers

Der Firmenwagen des Unternehmers ist regelmäßig Gegenstand steuerlicher Gestaltungsberatung. Der steuerliche Vorteil, den sich Unternehmer von einem Firmenwagen versprechen, wird durch die der privaten Nutzungsbesteuerung zugrundeliegenden steigenden Bruttolistenpreise jedoch oftmals aufgezehrt. Steuerlich Vorteile kann in diesem Zusammenhang die Anschaffung des PKW durch den Ehegatten oder einen anderen Dritten und die Vermietung an das Unternehmen mit sich bringen. Hierbei muss der PKW der Art und Größe des Unternehmens, der Bedeutung des Repräsentationsbedarfs, der Kundschaft und dem Standort entsprechen angemessen und die Konditionen in Hinblick auf die Vermietung marktüblich sein. Zwar muss der Vermieter die Einnahmen versteuern, dem stehen jedoch die Betriebsausgaben (Miete, Betriebskosten, usw.) des Mieters gegenüber, die das steuerliche Ergebnis des Unternehmens reduzieren. Vorteilhaft wirkt die Tatsache, dass der erzielte Gewinn aus der Veräußerung des PKW durch den Vermieter je nach Gestaltung steuerfrei sein kann und so beispielsweise auch Nachteile aus der privaten Nutzungsbesteuerung ausgeglichen werden können.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Erbschaftsteueroptimierte Übertragung von Privatvermögen durch Nutzung der Betriebsvermögensbegünstigung?

Bei der Übertragung von Vermögen auf die nächste Generation stellt die Erbschaft- und schenkungsteuer einen wesentlichen Planungsparameter dar. Viele Unternehmen kämpfen erheblich mit den aktuellen Regelungen zur Betriebsvermögensbegünstigung, da es vielfach nur unter großem Aufwand möglich ist, das betriebliche Vermögen so zu strukturieren, dass eine Übertragung auf die nachfolgende Generation nicht zu einer Steuerbelastung in existenzgefährdender Höhe führt. Aber es gibt auch eine andere Seite: Der eine oder andere Unternehmer befindet sich offensichtlich tatsächlich in der glücklichen Lage, über eine weitergehende Nutzung der Begünstigungsvorschriften auch für das gesetzlich grundsätzlich nicht begünstigte Privatvermögen nachdenken zu können. Zumindest legen die kursierenden Veröffentlichungen zu sogenannten ReBuy- oder ReBuy-SWAP-Modellen diesen Schluss nahe.

Beim ReBuy-Modell wird einem Nachfolger das erbschaftsteuerlich begünstigte Vermögen geschenkt. Dieses Vermögen wird vom Beschenkten nach Ablauf der fünf- bzw. siebenjährigen Behaltensfrist an den Schenker gegen Entgelt zurückveräußert (ReBuy). Dadurch erhält der zuvor Beschenkte zwar ertragsteuerpflichtig, aber erbschaftsteuerneutral Barvermögen. Im weiteren Verlauf wird erneut eine Schenkung durchgeführt oder es tritt der Erbfall ein, wodurch der Beschenkte wiederum lediglich erbschaftsteuerlich begünstigtes (Betriebs-)Vermögen erhält. Das grundsätzlich schädliche Barvermögen wurde durch den zwischengeschalteten Rückkauf des Betriebsvermögens erbschaftsteuerneutral übertragen. Dabei ist eine Zusammenrechnung beider Schenkungen innerhalb der Zehnjahresfrist unschädlich, wenn die 26 Mio. EUR-Grenze nicht überschritten wird. Beim ReBuy-Swap-Modell wird im Zuge des (teilweisen) Rückerwerbs des zuvor verschenkten und begünstigten Vermögens nach Ablauf der Behaltensfrist das nicht (bzw. nur partiell) begünstigte Immobilienvermögen im Wege eines Tausches (Swap) gegen das zuvor begünstigt übertragene Betriebsvermögen zurückgetauscht.

Vorteilhaft sind diese Modelle selbstredend nur dann, wenn die Ertragsteuern infolge der Realisierung stiller Reserven beim Rückerwerb des Betriebsvermögens die ersparte Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht übersteigen. Bei Personengesellschaften kann sich hier positiv auswirken, dass die fortgeführten Anschaffungskosten vom Veräußerungspreis abgezogen werden können. In die Betrachtung einzubeziehen ist hier außerdem der Vorteil aus neuem Abschreibungspotenzial, das mit künftigen Gewinnen steuersparend verrechnet werden kann.

Unternehmern, für die schon die einmalige Übertragung des betrieblichen Vermögens eine echte steuerliche Herausforderung darstellt, mögen solche Ideen skurril erscheinen. Auch der Gesetzgeber, der die meisten Probleme durch überzogene Missbrauchsvermeidungsregelungen erst geschaffen hat, dürfte eine gezielte Doppelnutzung der erbschaftsteuerlichen Begünstigung nicht im Sinn gehabt haben. Zeigt sich im Einzelfall jedoch eine sinnvolle Durchführbarkeit solcher Modelle, sollten Steuerpflichtige die gesetzlichen Regelungen auch zu ihrem Vorteil nutzen. Allerdings dürften das Risiko des Vorwurfs missbräuchlicher Steuergestaltungen sowie tatsächliche Risiken aus Nicht- bzw. Andersausführung einzelner Schritte durch den Schenker oder Beschenkten nicht gerade als vernachlässigbar anzusehen sein.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Anwendungsfragen zur energetischen Förderung im Steuerrecht

Durch Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms im Steuerrecht wurde ins Einkommensteuerrecht eine Steuerermäßigung für Aufwendungen bei energetischen Gebäudesanierungsmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden, welche älter sind als zehn Jahre sind, implementiert. Typische Beispiele sind wärmedämmende Maßnahmen bei Fenstern, Türen oder Wänden sowie der Einbau von Lüftungs- und Heizungsanlagen. Aufwendungen in Höhe von 20 % (maximal 40.000 EUR pro Wohnobjekt) sind verteilt über drei Jahre von der Steuerlast abziehbar. Zwischenzeitlich hat sich auch die Finanzverwaltung zu verschiedenen Zweifelsfragen der Umsetzung geäußert.

Ausschlaggebend ist, dass die energetische Sanierungsmaßnahme durch einen Fachkundigen (z. B. Energieberater) bescheinigt werden muss. Die Bestätigung hat durch amtliches Muster zu erfolgen. Soweit die Einzelmaßnahmen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Handwerkerleistungen nach §35a EStG berücksichtigt wurden, scheidet eine Inanspruchnahme der Förderung aus. Bei steuerlichen Antragswahlrechten zu Handwerkerleistungen oder außergewöhnlichen Belastungen ist es demnach ratsam, die Auswirkung der Antragsausübung mit der Möglichkeit der energetischen Förderung abzuwägen.

Werden Teile einer Wohnung nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt (z. B. durch ein häusliches Arbeitszimmer), ist dies für die Gewährung der Steuerermäßigung grundsätzlich unschädlich. Die Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen sind jedoch anteilig um den Teil zu kürzen, der nicht auf den zu eigenen Wohnzwecken genutzte Teil entfällt.

Unklar bleibt das Erstjahr der Förderung: Zwar wird im Gesetz grundsätzlich auf die bautechnische Realisierung der Sanierung abgestellt. Gleichzeitig gilt Rechnungserhalt und Zahlung aber als notwendige Voraussetzung, sodass von einer erstmaligen Geltendmachung im Jahr des Zahlungsabflusses auszugehen ist.


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Neue Möglichkeiten der Auslagerung von Steuerprozessen durch Digitalisierung

Unternehmen stehen vor der ständigen Herausforderung, sich an Änderungen im Steuerrecht anzupassen und die zunehmende Digitalisierung der Steuerprozesse zu bewältigen.

Die Digitalisierung der Finanzverwaltung führt zu erhöhten Compliance-Anforderungen und zu immer umfassenderen Berichtspflichten für Unternehmen. Im Bereich der Umsatzsteuer werden beispielsweise immer mehr Daten erhoben, um die Kontrolle der Steuerbehörden zu verbessern. So haben zahlreiche Länder in Europa bereits die elektronische Echtzeitübermittlung von Rechnungsdaten an die Finanzämter eingeführt.

Die sich beschleunigende Digitalisierung führt zu einer fortlaufenden Veränderung der Steuerfunktionen, und zwar von einer wissensbasierten Expertenabteilung hin zu einer prozessorientierten und zunehmend datengetriebenen Governance-Funktion.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Aufgaben intern im Unternehmen mit eigenen Mitarbeitern bearbeitet werden sollen bzw. können und für welche Steuerprozesse eine Auslagerung an externe Dienstleister vorteilhaft ist. Während sich die Auslagerung bisher vor allem auf den Deklarationsprozess beschränkt hat, ermöglicht die Digitalisierung die Auslagerung von weiteren Steuerprozessen.

Auslagerungen sind vor allem dann interessant, wenn damit ein Zugang zu innovativen IT-Lösungen und Plattformen erreicht wird, da gerade in der Schnittstelle zur IT meist die größte Lücke zwischen dem eigenen Know-how und den Möglichkeiten der IT-Nutzung besteht.  

Man darf gespannt sein, welche Dynamik die Digitalisierung des Datenaustauschs zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen in den nächsten Jahren aufnehmen wird. Eines ist aber bereits jetzt klar erkennbar: Der "Hunger nach Daten" hat die Finanzverwaltungen weltweit erfasst, denn durch die Digitalisierung entstehen immer mehr Daten, die auch für die Besteuerung verwendet werden können. Aber auch die Steuerberatung unterliegt einem Wandlungsprozess und stellt sich derzeit intensiv auf die Digitalisierung ein. Daraus ergeben sich laufend neue Möglichkeiten der Auslagerung von (digitalisierten) Steuerprozessen. Im ersten Schritt bieten wir Ihnen aber auch Unterstützung bei der Analyse und Weiterentwicklung Ihrer eigenen Steuerprozesse im Unternehmen an.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Minderjährige

Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Minderjährige bringt zwei wesentliche rechtliche Problemfelder mit sich, nämlich die Vertretung des Minderjährigen sowie die Erforderlichkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung. Werden die einzuhaltenden Regelungen nicht beachtet, kann dies zu erheblichen Nachteilen führen.

Ein geschäftsunfähiger Minderjähriger (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr), auf den ein Gesellschaftsanteil übertragen werden soll, muss von seinen Eltern vertreten werden. Diese sind aber von der Vertretung ausgeschlossen, wenn ein Elternteil selbst, sein Ehegatte oder eine in gerader Linie mit ihm verwandte Person seinen Gesellschaftsanteil auf den Minderjährigen überträgt. Es ist ein zwingend Ergänzungspfleger zu bestellen. Ist der Minderjährige beschränkt geschäftsfähig (ab dem 7. Geburtstag), darf er solche Geschäfte allein abschließen, durch die er lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. Ob dies insbesondere beim Erwerb eines geschenkten Kommanditanteils mit voll erbrachter Einlage der Fall ist, wird von den Obergerichten leider unterschiedlich beurteilt. Eine ohne die gegebenenfalls erforderliche Mitwirkung eines Pflegers vorgenommene Anteilsübertragung ist bis zur Genehmigung durch einen Pfleger oder durch das zwischenzeitlich volljährig gewordene Kind schwebend unwirksam.

Neben der Frage, ob die Bestellung eines Pflegers erforderlich ist, ist stets auch zu prüfen, ob die Übertragung einer familiengerichtlichen Genehmigung bedarf. Auch hier besteht mitunter Rechtsunsicherheit. So bedarf die Übertragung von Anteilen an vermögensverwaltenden Gesellschaften keiner Genehmigung, weil es sich nicht um ein „Erwerbsgeschäft“ im Sinne des BGB handelt. Die Abgrenzung ist mitunter schwierig. So hat das Oberlandesgericht Schleswig kürzlich den Gegenstand einer Familien-KG mit reiner Holding-Funktion als genehmigungspflichtiges „Erwerbsgeschäft“ eingestuft.

Auch die Frage, ob es einer familiengerichtlichen Genehmigung bedarf, wenn die Beteiligung - wie dies bei vorweggenommener Erbfolge die Regel ist - unentgeltlich übertragen wird, ist bislang nicht abschließend geklärt. Aus diesem Grund ist es in der Praxis verbreitet, die familiengerichtliche Feststellung einzuholen, dass der Anteilserwerb nicht genehmigungsbedürftig sei (sog. „Negativattest“). Auch dies birgt Risiken, da ein solches Negativattest die gerichtliche Genehmigung nicht ersetzt und keine bindende Wirkung hat. Statt sich auf ein Negativattest zu verlassen, ist es empfehlenswert, den beim Familiengericht zuständigen Rechtspfleger zu überzeugen, einen Pfleger zu bestellen und eine gerichtliche Genehmigung zu erteilen, um Rechtssicherheit herbeizuführen.

Möglicherweise wird der Gesetzgeber im Zuge der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht demnächst Rechtssicherheit schaffen. Im Referentenentwurf ist vorgesehen, dass sämtliche Übertragungen von Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften künftig von der Genehmigungspflicht erfasst sind – auch im Fall eines unentgeltlichen Erwerbs.


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Hart auf Kante: Steuern sparen mit dem Supervermächtnis

Die Regelung der persönlichen Vermögensnachfolge im Rahmen eines gemeinschaftlichen Ehegattentestamentes ist in einer Vielzahl von Fällen ein sinnvolles Gestaltungsmittel, um unter Berücksichtigung des Aspekts der Verteilungsgerechtigkeit sicherzustellen, dass der länger lebende Ehepartner abgesichert ist. Diese Gestaltung freilich kann bei größeren Vermögen zu pflichtteilsbedingten oder erbschaftssteuerlichen Liquiditätsabflüssen führen, die bei optimaler Gestaltung zu vermeiden oder zu verringern sind.

Im Fokus soll nachstehend der Aspekt der Steuerersparnis sein: Je nach Umfang des Vermögens kann es Sinn machen, den länger lebenden, allein erbenden Ehepartner mit Vermächtnissen zu beschweren. Vermächtnisnehmer sind vom Erben in der Weise zu unterscheiden, dass sie lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des angeordneten Vermächtnisses - sei es in Form von Sach- oder Barwerten - haben. Der Effekt ist evident: Die Belastung zur Herausgabe von Vermögenswerten führt beim überlebenden Ehegatten zu einer Minimierung des Nachlasswertes und hat gleichzeitig den Charme, dass Kinder nach dem erstversterbenden Elternteil die vollen Freibeträge nutzen können. Diese Methode bringt die Testierenden freilich in die Not, bereits zu einem vermutlich frühen Gestaltungszeitpunkt zu entscheiden, welche konkreten Werte wann als Vermächtnis zum Tragen kommen sollen. Genauso ist im Zeitpunkt der Testamentserrichtung oft unklar, ob die aktuelle Vermögens- und Interessenslage noch derjenigen am Todestag des Erstverstorbenen entspricht und insbesondere, welche konkreten Zuwendungsgegenstände vorhanden sein werden.

In der findigen kreativen Gestaltungspraxis begegnet man diesen Aspekten seit geraumer Zeit mit der Entwicklung eines "Supervermächtnisses". Kerngedanke dieser Vermächtnisanordnung ist, dass der überlebende Ehepartner als alleiniger Erbe nach billigem Ermessen bestimmen kann, wer aus dem Kreis der Vermächtnisnehmer ein Vermächtnis zu welchem Anteil erhalten soll; er kann außerdem den Gegenstand, die Bedingungen und den Zeitpunkt der Leistungen bestimmen - dies im Rahmen und insbesondere sogar unter Berücksichtigung seines eigenen Versorgungsinteresses. In der Rechtsliteratur wird kontroverses diskutiert, ob solche, an die Grenze der Unbestimmtheit reichenden, Regelungen in Testamenten zulässig sind. Kürzlich hat das Oberlandesgericht Hamm unter "zivilrechtlicher Beflaggung" entschieden, dass es immerhin zulässig sein soll, dem solchermaßen belastenden Erben eine auf dem Vertrauen des verstorbenen Ehegatten beruhende, sehr weitgehende Gestaltungsfreiheit einzuräumen. Eine klare Positionierung durch die steuerrechtliche Jurisprudenz steht demgegenüber bislang aus. Mit vorsichtiger Einschätzung steht der vermeintlichen Annahme eines Gestaltungsmissbrauches entgegen, dass die skizzierte Anordnung eines Supervermächtnisses eindeutige Rechtsgrundlagen im erbrechtlichen Teil des BGB aufweisen kann, die vornehmlich dazu dienen, die zivilrechtliche Verfügungsbefugnis des Beschwerten zwischen Testamentserrichtung und Erbfall aufrecht zu erhalten.

Bei der Gestaltung eines Supervermächtnisses dieser Art ist gleichwohl Vorsicht geboten: es empfiehlt sich, vorerst eine zeitnahe Erfüllung der Vermächtnisse anzuordnen; genauso das Vermächtnis zunächst als Sachvermächtnis anzulegen, jedoch dem beschwerten Erben zu erlauben, stattdessen eine Geldleistung zu erbringen, um das Risiko einer Abzinsung zu vermeiden.


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Virtuelle Weihnachtsfeier als begünstigte Betriebsveranstaltung?

Unternehmen, die in Corona-Zeiten die Weihnachtsfeier nicht absagen wollen, müssen erfinderisch werden und die Weihnachtsfeier z. B. in virtueller Form mittels einer Videokonferenz stattfinden lassen. In dem Zusammenhang stellt sich auch unweigerlich die Frage, ob es sich hierbei um eine steuerlich begünstigte Betriebsveranstaltung handeln kann. Gemäß den Vorgaben des Gesetzgebers aus 2015 spricht dem nichts entgegen, da eine örtliche, gemeinsame Gebundenheit der Teilnehmer nicht verlangt wird. Allerdings sind die allgemeinen Voraussetzungen für Betriebsveranstaltungen zu beachten.

Damit sich für den Arbeitnehmer kein steuerpflichtiger Arbeitslohn ergibt, ist die bekannte 110-EUR-Grenze pro Mitarbeiter einzuhalten. Lässt der Arbeitgeber im Rahmen der virtuellen Weihnachtsfeier zusätzlich Geschenke an Arbeitnehmer oder deren Angehörige liefern, darf der Wert des Geschenks 60 EUR (brutto) nicht überschreiten. Ein Geschenk kann dabei nicht zusätzlich zu den 110 EUR gewährt werden, sondern wird bei der Ermittlung einbezogen. Findet überhaupt keine Weihnachtsfeier statt, kann auch der steuerfreie Betrag in Höhe von 60 EUR für Geschenke nicht gewährt werden.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Berliner Testament - Pflichtteil "gegen sich selbst" kann Erbschaftsteuer sparen

Im Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Erben ein und bestimmen, dass erst nach dem Ableben des Letztversterbenden der gemeinsame Nachlass an die Kinder fallen soll. Beim Tod des Erstversterbenden erben die Kinder nichts. Damit wird der überlebende Ehegatte bestmöglich abgesichert. Allerdings entsteht durch die "Enterbung" ein Pflichtteilsanspruch der Kinder gegen den länger lebenden Ehegatten, der aber in der Praxis meist nicht geltend gemacht wird, da die testamentarische Regelung entweder von den Kindern akzeptiert wird oder eine Pflichtteilsstrafklausel diese von der Geltendmachung abhält.

Verstirbt der länger lebende Ehegatte, erbt das Kind auch die Pflichtteilsschuld "gegen sich selbst". Zivilrechtlich vereinigen sich Anspruch und Schuld und erlöschen. Steuerrechtlich kann die Geltendmachung des Pflichtteils dagegen nachgeholt werden. Die steuerlichen Nachteile des Berliner Testaments können so vermindert werden. Allerdings geht das nur in bestimmten Fällen: die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs betont, dass die nachträgliche Geltendmachung nur möglich ist, wenn die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.


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Endlich: BMF äußert sich zur Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung

Gemäß den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist dabei Voraussetzung für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts. Die europäische und deutsche Rechtsprechung haben sich in den vergangenen Jahren mit verschiedenen Sachverhalten beschäftigt, wann Rechnungen mit fehlerhaften Bestandteilen den Vorsteuerabzug nicht infrage stellen oder zumindest rückwirkend korrigiert werden können.

Mit dem lang ersehnten Schreiben aus September dieses Jahres hat nun auch die deutsche Finanzverwaltung endlich zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung sowie zum Vorsteuerabzug ohne ordnungsgemäße Rechnung Stellung genommen. Aus Sicht von Unternehmern und der umsatzsteuerlichen Beratungspraxis schaffen die Ausführungen zumindest in Bezug auf einige Themen Rechtssicherheit. So wird z. B. klargestellt, dass die rückwirkende Berichtigung eine berichtigungsfähige Rechnung voraussetzt. Dazu muss das zu berichtigende Dokument folgende Mindestangaben enthalten: Leistender Unternehmer, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt sowie Steuerbetrag. Das Fehlen von anderen Rechnungspflichtangaben steht einer Rückwirkung nicht entgegen. Eine rückwirkende Rechnungsberichtigung kann unter den allgemeinen Voraussetzungen z. B. durch Stornierung und Neuausstellung der Rechnung vorgenommen werden. Abschließend geklärt ist nunmehr auch, dass eine Rechnungsberichtigung kein rückwirkendes Ereignis ist, mit der Folge, dass eine Rechnungsberichtigung die Verzinsung nach § 233 AO nicht verhindert.

Zu anderen wichtigen Fragen, wie den Umfang der Leistungsbeschreibung, schafft das Schreiben dagegen keine Klarheit. Streit mit den Finanzämtern ist daher weiterhin vorprogrammiert.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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