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Betriebliche Gesundheitsförderung kann steuerfrei sein

Mit Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung können krankheitsbedingte Ausfallzeiten reduziert und gleichzeitig die Mitarbeiterzufriedenheit erhöht werden. Auch steuerlich sieht der Gesetzgeber eine Entlastung vor. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn können 600 EUR im Kalenderjahr pro Arbeitnehmerverhältnis steuer- und sozialversicherungsfrei aufgewendet werden. Eine kürzlich veröffentlichte Umsetzungshilfe des Bundesfinanzministeriums konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen die Steuerfreiheit gewährt wird.

Steuerlich begünstigt sind insbesondere Leistungsangebote zur verhaltensbezogenen Prävention (z. B. "Rücken-Fit"), die von den Krankenkassen zertifiziert sind. Diese Kurse finden in der Regel außerhalb des Betriebsgeländes statt und werden durch den Arbeitgeber bezuschusst. Der Arbeitgeber muss die Zertifizierung des Kurses sowie die Teilnahmebescheinigung als Nachweise zum Lohnkonto nehmen. Für im Auftrag des Arbeitgebers allein für dessen Beschäftigte erbrachte Präventionskurse besteht mangels Beteiligung einer gesetzlichen Krankenkasse oft keine Zertifizierungsmöglichkeit. Die Steuerfreiheit kann dennoch gewährt werden, sofern der Kurs inhaltlich mit einem bereits zertifizierten Konzept übereinstimmt. In diesem Fall hat der Kursveranstalter das zertifizierte Vergleichsprogramm zu benennen und schriftlich zu bestätigen, dass der Kurs entsprechend durchgeführt wird. Die Erklärung ist ebenfalls als Nachweis dem Lohnkonto beizufügen.

Explizit von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind dagegen unter anderem Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen und Fitnessstudios sowie Eintrittsgelder in Schwimmbäder oder Saunen.

Sind Leistungen zur Gesundheitsförderung allerdings primär dem betrieblichen Interesse zuzuordnen, liegt kein Arbeitslohn vor und damit auch kein Lohnsteuerabzug. In diesem Szenario erübrigt sich die Prüfung des Freibetrags. Als Beispiele werden Arbeitsplatzausstattung (z.B. höhenverstellbarer Schreibtisch) oder ganz aktuell auch Schutzimpfungen genannt.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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EuGH soll Verjährung von nicht verfallenen Urlaubsansprüchen klären

Arbeitgeber sind gehalten, ihren Arbeitnehmern klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass ihr Urlaubsanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres verfällt, wenn dieser nicht vorher nicht entsprechend Urlaub beantragt wird. Zugleich müssen die Arbeitnehmer aufgefordert werden, ihren Urlaub zu nehmen. Unterbleibt dies, tritt der Urlaubsanspruch, wenn der Urlaub bis zum 31.12. des Urlaubsjahres nicht genommen wurde, zu dem Urlaubsanspruch hinzu, der am 1.1. des Folgejahres entsteht. Auf diese Weise können sich über die Jahre mitunter erhebliche Urlaubsansprüche aufbauen, deren Abgeltung zu einer entsprechend hohen finanziellen Belastung führen kann.  

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll jetzt klären, ob Ansprüche auf bezahlten Urlaub, die aufgrund unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers nicht verfallen sind, zumindest der Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch unterliegen. Da diese Frage die Auslegung von Unionsrecht erfordert, hat das Bundesarbeitsgericht den Fall dem EuGH mit der Bitte um Vorabentscheidung vorgelegt.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Gute Nachricht für Privatanleger: BFH hält Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Aktiengeschäften für verfassungswidrig

Private Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %. Im Gegenzug dürfen etwaige Verluste nur mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen und nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Für Verluste aus der Veräußerung von Aktien gilt eine noch stärkere Beschränkung. Diese dürfen nur mit Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, verrechnet werden. Fallen in einem Steuerjahr keine Gewinne aus Aktienverkäufen an, sind die Verluste in die folgenden Jahre vorzutragen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun eine Klage vorgelegt, in der ein Anleger in einem Steuerjahr mit Aktienverkäufen nur Verluste erzielt hatte und diese aufgrund der gesetzlichen Regelung nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnen konnte. Nach Überzeugung des Senats verstößt die derzeitige Regelung gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Steuerpflichtige, die Verluste aus Aktienverkäufen erzielen, werden gegenüber Anlegern mit Verlusten aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen, die keine Aktien sind, schlechter gestellt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede in deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit bestehen. Dem Gesetzgeber steht zwar mit Blick auf gesamtgesellschaftliche Forderungen Gestaltungsfreiheit zu, Kapitaleinkünfte abweichend von anderen Einkunftsarten zu besteuern. Er bleibt dabei jedoch verpflichtet, die Besteuerung innerhalb der Kapitaleinkünfte gleichheitsgerecht auszugestalten. Die Verlustausgleichsbeschränkung für Aktien weicht von dieser Maßgabe ab, indem sie vorhergehende Gewinne aus Aktienverkäufen uneingeschränkt besteuert, jedoch Veräußerungsverluste aus Aktien einer Verlustverrechnungsbeschränkung unterwirft. Eine Rechtfertigung für diese Regelung ergibt sich weder aus der Gefahr der Entstehung von Steuermindereinnahmen noch aus dem Gesichtspunkt des Missbrauchs. Die diffuse Sorge des Fiskus, an vermeintlich spekulativen Anlageformen teilhaben zu müssen, sollte keine Grundlage für ein Gesetz sein.

Das Urteil des BVerfG bleibt mit Spannung abzuwarten. Entscheidet das oberste Gericht wie der BFH, wäre dies eine gute Nachricht für Aktionäre. Verluste aus Aktienverkäufen wären künftig beispielsweise mit Zins- oder Dividendenerträgen verrechenbar. Anleger können insoweit auf Steuererstattungen hoffen. Außerdem wäre es ein deutliches Signal an den Gesetzgeber, Steuergesetze möglichst systematisch zu gestalten und auf kaum sinnvoll begründbare Sonderregelungen zu verzichten.

Die Entscheidung könnte auch Folgen für eine weitere Verlustverrechnungsbeschränkung haben. So hat der Gesetzgeber letztes Jahr neu geregelt, dass z. B. Verluste aus dem Ausfall von Wertpapieren nur bis zu 20.000 EUR pro Jahr mit anderen Kapitalerträgen verrechenbar sind. Nicht ausgeglichene Verluste müssen vorgetragen werden. Diese Regelverschärfung wird ebenfalls stellenweise als verfassungswidrige Ungleichbehandlung kritisiert.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Begründung ausländischer Betriebsstätten durch Homeoffice?

Die aktuell verstärkte Tätigkeit von Arbeitnehmern aus dem Homeoffice wirft im grenzüberschreitenden Fall die Frage auf, ob die dauerhafte Tätigkeit eines Arbeitnehmers aus dem Homeoffice zur Begründung einer Betriebsstätte im Ausland führen kann. Infolgedessen besteht das Risiko der Zuordnung von Unternehmensgewinnen ins Ausland. Während der Pandemie soll nach Auffassung der OECD eine Homeoffice-Tätigkeit nicht zur Begründung einer Betriebsstätte führen. Nach der Pandemie gilt jedoch, dass im Einzelfall eine Homeoffice-Betriebsstätte bei der Ausübung von Heimarbeit vorliegen kann, wenn diese regelmäßig und dauerhaft genutzt wird. Auch der deutsche Gesetzgeber führt in Bezug auf dieses Thema verstärkt Konsultationsgespräche mit den Nachbarstaaten innerhalb der EU, die bereits teilweise zu Vereinbarungen geführt haben. Da derzeit keine einheitliche Regelung vorliegt, sollten Unternehmen unbedingt rechtzeitig das Risiko der Begründung einer Betriebsstätte klären, wenn Mitarbeiter wesentlich aus einem ausländischen Homeoffice heraus tätig werden.


Steffen Kopitza, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science

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Schenkung an Minderjährige - Bedarf es der familiengerichtlichen Genehmigung?

Schenkungen in vorweggenommener Erbfolge sind ein wichtiges Gestaltungsmittel zur Steueroptimierung. Bei Schenkungen an Minderjährige ist stets zu prüfen, ob die Zuwendung zum einen der Bestellung eines Ergänzungspflegers bedarf, welcher die Eltern im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung mit den Kindern vertritt und darüber hinaus, ob eine dem gesetzgeberischen Fürsorgeprinzip geschuldeten zusätzlichen familiengerichtlichen Genehmigung notwendig ist. Einer Zustimmung bedarf es jedenfalls für bestimmte, vom Gesetzgeber definierte Kategorien von Rechtsgeschäften, z. B. bei Grundstücksschenkungen oder bei Begründung von Gesellschaftsverträgen, mit der Zielrichtung des Betriebs eines gewerblichen Unternehmens. Speziell für den Fall eines Wohnungserwerbes eines Minderjährigen, hat der Bundesgerichtshof jüngst entschieden, dass die Beschwerung eines solchen Erwerbsvorganges mit der Bestellung eines Nießbrauchs zugunsten der Eltern oder eines Grundpfandrechts keiner familiengerichtlichen Genehmigung bedürfe, wenn diese Belastung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil des Erwerbvorganges gleichzeitig erfolgt und der Vorteil den rechtlichen Nachteil überwiegt. Entscheidend ist, dass die Auflassung und die dingliche Einigung über die Belastung gleichzeitig erfolgen, wonach der Minderjährige in der Gesamtschau eine belastete Wohnung erhält.


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Welchen Einfluss haben die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Bewertung von Unternehmen?

Die aktuellen Entwicklungen der Covid-19-Pandemie führen branchenübergreifend zu steigenden Unsicherheiten hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung der (globalen) Marktwirtschaft im Allgemeinen sowie einzelner Branchen und Unternehmen im Speziellen. Insbesondere haben viele Unternehmen mit den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie zu kämpfen. Zudem gibt es in der Krise einige „Corona-Gewinner“, welche durch die aktuellen Umstände außerordentliche Überschüsse erwirtschaften konnten. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, inwiefern die Auswirkungen der Pandemie bei der Ermittlung von Unternehmenswerten zu berücksichtigen sind. Dies ist zum einen für Bewertungen von Unternehmen, deren Stichtage in der Zeit vor der Covid-19-Pandemie liegen relevant, da der Unternehmensbewertung das Stichtagsprinzip zugrunde liegt. Dies bedeutet, dass der Wert des Unternehmens auf einen bestimmten Tag ermittelt werden muss, wobei Kenntnisse zur Entwicklung nach dem Stichtag und somit der Covid-19-Pandemie nicht berücksichtigt werden dürfen. Für Unternehmensbewertungen mit Stichtagen nach Beginn der Covid-19-Pandemie müssen die Folgen der Krise bei der Herleitung der Planungsrechnung sowie Kapitalkosten langfristig quantifiziert werden. Dies geht mit großer Unsicherheit einher, da nach wie vor ungewiss ist, wie hoch das Ausmaß und auch die Dauer der Effekte der Corona-Krise sein werden. Der Fachausschuss für Unternehmensbewertungen (FAUB) des Instituts der Wirtschaftsprüfer geht davon aus, dass der Verlauf der Corona-Pandemie dem Verlauf vorangegangener Pandemien ähneln wird. Entsprechend könnten sich die Folgen der Corona-Krise bei langfristig orientierten Zukunftserfolgswertverfahren relativieren. Da anzunehmen ist, dass die Auswirkungen der Corona-Krise für jedes Unternehmen in Abhängigkeit der Branche bzw. des Geschäftsmodells individuell sind, kann nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass nach der Krise für alle Unternehmen gleichermaßen mit einer langfristigen Erholung zu rechnen ist. Für den konkreten Einzelfall müssen die kurz- bis mittelfristigen sowie die langfristigen Folgen unternehmensspezifisch und umfassend untersucht werden. Hinsichtlich der dem Unternehmenswert zugrundeliegenden Kapitalkosten geht der FAUB davon aus, dass sich diese auch in Krisenzeiten an langfristigen Analysen orientieren und die aktuellen Umstände nicht als dauerhafter Stimmungsindikator einzuordnen sind. Der FAUB sieht daher keinen Anlass, die bisherige Methodik zur Ableitung der Kapitalkosten aufgrund der Corona-Krise anzupassen. Szenario-analytische Bewertungen von idealtypischen Beispielunternehmen, welche unterschiedliche Langzeitfolgen zugrunde legten, zeigten zudem, dass der Unternehmenswert eines Unternehmens relativ robust gegenüber den Einflüssen der Covid-19-Krise ist. Die Untersuchung machte dabei zudem deutlich, dass ausschließlich barwertorientierte Bewertungsmethoden (bspw. das Ertragswertverfahren) herangezogen werden sollten, die zukunftsorientiert alle bewertungsrelevanten Faktoren berücksichtigen. Nur dann ist sichergestellt, dass der Einfluss von Krisen – ob Corona-Krise oder andere Krisen – auf die wesentlichen Werttreiber des Unternehmenswerts sach- und bewertungsgerecht einbezogen wird.

Arbeitsvertragliche Ausschlussklausel auf "Verfall aller Ansprüche" ist unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 26.11.2020 unter Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel, die pauschal den „Verfall aller Ansprüche" vorsieht, die nicht binnen einer bestimmten Frist eingeklagt werden, unwirksam ist. Grund dafür ist, dass eine solche Klausel auch Ansprüche aus vorsätzlichen Vertragsverletzungen und aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung erfasse. Damit verstoße die Klausel gegen § 202 Abs. 1 BGB, was zu deren Nichtigkeit führe (nach § 202 BGB kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden). Bei Verwendung von Ausschlussklauseln sollten Arbeitgeber daher darauf achten, dass Ansprüche, die auf Vorsatz beruhen, explizit aus dem Anwendungsbereich der Ausschlussklausel herausgenommen werden. Entsprechendes gilt für Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn; werden diese nicht aus dem Anwendungsbereich der Ausschlussklausel herausgenommen, führt dies jedenfalls bei Arbeitsverträgen, die nach dem 31.12.2014 geschlossen wurden, ebenfalls zu deren Nichtigkeit.


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"Kurzarbeit Null" reduziert den Urlaubsanspruch

Mit Urteil vom 12.03.2021 entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf, dass während einer "Kurzarbeit Null" keine Arbeitspflicht und insofern auch keine Urlaubsansprüche nach § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bestehen. Dementsprechend kann der Arbeitgeber den Jahresurlaub für jeden vollen Monat der Kurzarbeit um ein Zwölftel kürzen.

Die Klägerin ist als Verkaufshilfe bei der Beklagten, einem Betrieb der Systemgastronomie, in Teilzeit in einer Drei-Tage-Woche tätig. Arbeitsvertraglich stehen ihr umgerechnet auf ihre Teilzeittätigkeit 14 Arbeitstage Urlaub zu. Infolge der Corona-Pandemie kam es im Betrieb der Beklagten ab dem 01.04.2020 immer wieder zu "Kurzarbeit Null", in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass die Kurzarbeit keinerlei Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche habe und ihr insofern für das Jahr 2020 der ungekürzte Urlaub von 14 Arbeitstagen zustehe. Sie begründete dies damit, dass konjunkturbedingte Kurzarbeit nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolge, sondern allein im Interesse des Arbeitgebers liege. Auch sei Kurzarbeit keine Freizeit, der Arbeitgeber könne diese jederzeit kurzfristig beenden, weswegen es an einer Planbarkeit der freien Zeit fehle.

Dies sah das LAG Düsseldorf anders. Nach Auffassung der Richter ist die anteilige Kürzung des Urlaubs für jeden vollen Monat der Kurzarbeit rechtens, da in der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind. Zweck des Erholungsurlaubs ist sich zu erholen, was eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraussetzt. Vereinfacht gesagt: "Wer nicht arbeitet, braucht auch keine Erholung von der Arbeit."

Sollte die Klägerin in Revision gehen, bleibt abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Rechtsauffassung des LAG Düsseldorf bestätigen wird. Mit Urteil vom 19.03.2019 entschied das BAG bereits, dass für Zeiten des unbezahlten Sonderurlaubs kein Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers entsteht, da der Arbeitnehmer in dieser Zeit nicht zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet sei.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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"Share Deals und Grunderwerbsteuer" – Gesetzesentwurf nimmt Hürde im Bundestag

Mit der in der Presse vielbeachteten Reform will die Regierungskoalition kurz vor der Bundestagswahl noch eine Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag umsetzen. Man hatte es sich zur Aufgabe gemacht, eine effektive und rechtssichere gesetzliche Regelung einzuführen, um missbräuchliche Steuergestaltungen bei der Grunderwerbsteuer mittels Share Deals zu erschweren.

Von einem Share Deal ist die Rede, wenn nicht ein Grundstück selbst, sondern eine Beteiligung an einer grundstückhaltenden Gesellschaft auf einen oder mehrere Gesellschafter übergeht. Bleibt die Beteiligung unter 95 Prozent und wird diese Beteiligungsgrenze für mindestens fünf Jahre nicht überschritten, fällt nach aktueller Gesetzeslage keine Grunderwerbsteuer an. Erst bei einem Übergang von 95 Prozent und mehr wird ein Grundstückserwerb fingiert und es fällt Grunderwerbsteuer auf den gesamten Grundstückswerts an.

Kern der nun geplanten Regelungen ist, dass bei einem indirekten Erwerb von Grundstücken über eine Beteiligung an einer grundstückshaltenden Gesellschaft nur dann keine Grunderwerbsteuer gezahlt werden muss, wenn weniger als 90 % der Beteiligung an der Gesellschaft erworben werden. Zusätzliche Bedingung ist, dass mindestens zehn Jahre keine weiteren Anteile dazu erworben werden.
Jede GmbH mit Immobilienvermögen muss sicherstellen, dass nicht 90 % oder mehr ihrer Anteile innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums transferiert werden, und zwar weder direkt noch indirekt durch Anteilsbewegungen auf der Ebene nur mittelbar Beteiligter. Diese Vorgabe sowie die 10-Jahres-Frist bzw. deren Anwendung auch bei Kapitalgesellschaften könnte ein Gestaltungshemmnis bewirken. Im Ergebnis müsste der Verkäufer zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer mit einem Anteil von mehr als 10 % als Gesellschafter in der Immobiliengesellschaft verbleiben und sich schadensersatzbewehrt verpflichten, seine Anteile nicht direkt zu übertragen und auch nicht indirekt übertragen zu lassen.

Wie so oft trifft die Regelung allerdings nicht nur Gestaltungen, in denen es tatsächlich um eine Umgehung von Grunderwerbsteuer geht, sondern vor allem auch mittelständische Unternehmen im Rahmen von Umstrukturierungen und Nachfolgeplanungen. Die Reform wird daher breite Wirkung haben.

Mit der Zustimmung des Bundesrats könnte das Gesetz zum 1.7.2021 in Kraft treten.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Vorsicht bei Lizenzzahlungen an ausländische Rechteinhaber!

Wer an einen nicht in Deutschland ansässigen Rechteinhaber ein Entgelt für eine Rechtüberlassung bezahlt, ist grundsätzlich verpflichtet, Steuern auf das Entgelt einzubehalten und an den Fiskus abzuführen, wenn das Recht in einem deutschen Register erfasst ist oder im Inland genutzt wird. Dem liegt zu Grunde, dass der ausländische Rechteinhaber durch die Rechteüberlassung in Deutschland beschränkt steuerpflichtig wird und sich der deutsche Fiskus in einem solchen Fall dem Vergütungsschuldner als Steuereintreibungsgehilfen bedient. Die Regelung gilt selbst dann, wenn - wie in den meisten Fällen gegeben - ein Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht Deutschlands ausschließt. Auf den Steuerabzug kann nur bei frühzeitiger Antragstellung verzichtet werden, anderenfalls ist nur eine Zahlung mit späterer Erstattung möglich. Da dies alles erheblichen Verwaltungsaufwand verursacht und im Übrigen in jedem Fall ein Zutun des ausländischen Rechteinhabers erforderlich ist, muss die Regelung im Alltag genau im Auge behalten und bereits beim Abschluss von Vereinbarungen berücksichtigt werden. Das Risiko, einzelne betroffene Vergütungen zu übersehen, ist groß, da die unterschiedlichsten Sachverhalte betroffen sein können. Neben Zahlungen für die Nutzung von Patenten oder Rechten nach dem Urheberrecht, können beispielsweise auch Zahlungen an Werkschaffende wie Architekten von der Pflicht betroffen sein. Die Abzugspflicht gilt nicht, wenn das Recht nicht nur zur Nutzung überlassen, sondern ganz veräußert wird.

Aktuell ist ein neuer Aspekt in den Fokus der Finanzverwaltung gelangt: Die Regelung greift auch für Rechtüberlassungen, wenn das Recht lediglich in einem deutschen Buch oder Register eingetragen ist, ansonsten aber kein Bezug zu Deutschland besteht. Davon können auch mittelständische Unternehmensgruppen betroffen sein, wenn Vorgänge zwischen ausländischen Konzerngesellschaften stattfinden, denen ein in Deutschland eingetragenes Recht zugrunde liegt. Damit müssen auch Sachverhalte mit Rechten, die scheinbar keinen Bezug zu Deutschland aufweisen, genauestens untersucht werden, um allen steuerlichen Obliegenheiten in Deutschland zutreffend und rechtzeitig nachkommen zu können.


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