Sie geben die Richtung an, wir sind der Steuermann.

Freiwillige Zahlungen verhindern teure Nachzahlungszinsen

Nach wie vor setzt die Finanzverwaltung Nachzahlungszinsen mit 0,5 % pro Monat (also 6 % pro Jahr) fest, obwohl die Rechtmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes in Frage steht und die Festsetzung daher nur vorläufig erfolgen darf. Insbesondere im Hinblick auf das aktuelle Niedrigzinsumfeld können hieraus verhältnismäßig hohe Zinsforderungen resultieren. In der Praxis ist es möglich, die Zinsen durch freiwillige Zahlungen vor der Steuerfestsetzung zu vermeiden. Die Zinsen werden zwar auch in diesem Fall festgesetzt, allerdings aus sachlichen Billigkeitsgründen wieder erlassen. Freiwillige Steuerzahlungen lohnen sich vor allem bei Unterbrechungen von Betriebsprüfungen für länger zurückliegende Jahre, wenn davon auszugehen ist, dass es zu einer Steuernachforderung kommt, aber ein Abschluss der Außenprüfung noch nicht zeitlich absehbar ist. Zu beachten ist aber, dass die Kommunen für Zwecke der Gewerbesteuerzahlungen diese Vorgehensweise in aller Regel nicht akzeptieren.


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Modernisierung des Körperschaftsteuerrecht: Was verbirgt sich hinter dem Optionsmodell?

Am 24.03.2021 wurde vom Bundeskabinett der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) beschlossen. Zwar erinnert die Abkürzung eher an eine Produktbezeichnung eines schwedischen Möbelherstellers, dennoch bringt das KöMoG einen Paradigmenwechsel mit sich. Es wird die Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften in das Körperschaftsteuergesetz eingeführt. Damit wird es für Personengesellschaften möglich, obgleich zivilrechtlich „das Kleid“ der Personengesellschaft nicht gewechselt wird, steuerlich die Fiktion „als ob“ anzuwenden. Damit wird die Personengesellschaft steuerrechtlich so behandelt, „als ob“ sie eine Körperschaft sei. Im amerikanischen Steuerrecht ist dieser Ansatz schon immer unter dem Schlagwort "Check-the-Box" bekannt. In Deutschland kommt dies zumindest für steuerliche Zwecke einer Umwandlung einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft gleich, daher gelten die Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes entsprechend. Die erstmalige Nutzung dieser Option soll bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2022 möglich sein.

Im Falle einer Nutzung dieser Option gibt es jedoch einiges zu beachten. Da Personengesellschaft über kein Nennkapital verfügen, erfolgt für körperschaftsteuerliche Zwecke ein Zugang des steuerbilanziellen Eigenkapitals auf den Einbringungsstichtag zum steuerlichen Einlagekonto. Auf Ebene der einstigen Mitunternehmer einer Personengesellschaft hat das bisherige Sonderbetriebsvermögen vollständig in das Betriebsvermögen der steuerlichen Wahl-Kapitalgesellschaft überzugehen. Anderenfalls impliziert das Umwandlungssteuergesetz, dass die Einbringung einer erforderlichen Sachgesamtheit fehlt und die nicht eingebrachten Wirtschaftsgüter eine verdeckte Einlage darstellen. Wichtig ist auch, dass mit der Option der Grundsatz der Fremdvergleichsüblichkeit zwischen Gesellschaft und Gesellschafter zum Tragen kommt. Sämtliche Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter müssen mithin so vereinbart werden, wie fremde Dritte dies getan hätten. Dies mag für Mitunternehmer ungewohnt sein, da im Geltungsbereich des Sonderbetriebsvermögens Vereinbarungen grundsätzlich frei von solchen Beschränkungen sind. Weiterhin werden Tätigkeitsvergütungen an die Gesellschafter ab dem Optionsjahr den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugerechnet. Die Vermietung von Grundstücken oder anderen Wirtschaftsgütern gilt nicht mehr als Sonderbetriebsvermögen, sondern wird den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. den sonstigen Einkünften zugerechnet, sofern nicht die Grundsätze der Betriebsaufspaltung zum Tragen kommen.

Das Optionsmodell soll im Ergebnis eine vollständige Gleichstellung von Personengesellschaften mit Kapitalgesellschaften ermöglichen. Die Erwartung, die steuerliche Flexibilität von Personengesellschaft zukünftig mit dem günstigen Thesaurierungssatz der Körperschaften kombinieren zu können, ohne die komplexen und starren Regelungen der Thesaurierungsbegünstigung bemühen zu müssen, wird damit enttäuscht. Was bleibt, ist die "Umwandlung" der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, ohne zivilrechtlich umwandeln zu müssen. Das ist schon deshalb enttäuschend, weil der zivilrechtliche Umwandlungsprozess in den meisten Fällen das geringste Problem darstellt. Hinzu kommt, dass die angestrebte Gleichstellung im Kontext der vielfältigen steuerlichen Regelungen in den verschiedensten Steuergesetzen, für die nun weitere Sonderregelungen getroffen werden müssen, eine Mammutaufgabe darstellt, die der Gesetzesentwurf bisher nur sehr bedingt meistert.


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Erfassungszeitpunkt von Corona-Hilfen in der Bilanz

Die Corona-Finanzhilfen, wie die Überbrückungshilfe oder die November- und Dezemberhilfe unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körperschaft- und Gewerbesteuer. Fraglich ist nur, in welchem Veranlagungszeitraum (VZ) die Besteuerung zu erfolgen hat. Die steuerliche Gewinnermittlung mittels einer Bilanz folgt der handelsrechtlichen Vorgehensweise, werden also die im Jahr 2021 erhaltenen Corona-Hilfen bereits in der Bilanz zum 31.12.2020 erfolgswirksam erfasst, erfolgt auch die Besteuerung im VZ 2020. Die Erfassung einer Forderung in der Bilanz zum 31.12.2020 setzt grundsätzlich voraus, dass ein Rechtsanspruch auf Gewährung der staatlichen Hilfen besteht. Da dies nicht der Fall ist, kommt eine Erfassung, nach zutreffender Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer, nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die staatlichen Hilfen am Bilanzstichtag sachlich erfüllt sind und bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses ein entsprechender Antrag gestellt wurde bzw. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Verrechnungspreise: Steckenpferd der Auslands- Betriebsprüfung

Unternehmen(sgruppen), zu denen Gesellschaften oder Betriebstätten im Ausland gehören, müssen nachweisen, dass die grenzüberschreitende Einkunftsabgrenzung angemessen und fremdüblich ist. Dazu dient die so genannte Verrechnungspreisdokumentation. Grundsätzlich ist eine solche als Nachweis der Fremdüblichkeit vom Finanzamt ausdrücklich anzufordern und muss nicht vorgehalten werden. Einer entsprechenden Aufforderung hat der Steuerpflichtige innerhalb von 60 Tagen nachzukommen. Mittelständische Unternehmensgruppen konnten im Falle eines überschaubarem Auslandsengagement bisher innerhalb dieser Zeit meist in ausreichendem Maße reagieren. Aktuelle Erfahrungen zeigen jedoch eine ganz erhebliche Verschärfung der Anforderungen zum Nachweis der Fremdvergleichs, die ohne konstante Dokumentation der Transaktionen nachträglich kaum so zu erfüllen sind, dass Betriebsprüfungen mit zufriedenstellendem Ergebnis abgeschlossen werden können.

Diese Tendenz zeigt sich nun auch in den aktuellen Verwaltungsgrundsätzen der Finanzverwaltung. Fortan sind Steuerpflichtige angewiesen, sämtliche Verrechnungspreismethoden zu prüfen, um letztendlich die geeignetste Methode vorweisen zu können. Weiter wird die Beweisvorsorgepflicht auf elektronische Medien ausgeweitet. Gleichzeitig erhält die Finanzverwaltung umfassendere Befugnisse zur Einkommenskorrektur.

Die Notwendigkeit, Verrechnungspreise fortlaufend auf Angemessenheit zu überprüfen und zu dokumentierten, gewinnt damit noch weiter an Dringlichkeit. Selbst bei umfassender Dokumentation und Nachweisen zum Fremdvergleich sind Diskussionen mit der Finanzverwaltung nicht auszuschließen - wird "Fremdüblichkeit" doch in den allermeisten Fällen eine subjektive Komponente beinhalten. Gezielte und frühzeitige Überlegungen sowie ordentliche Dokumentation bei der grenzüberschreitenden Preisgestaltung bewahren aber jedenfalls vor dem Vorwurf, nicht sorgfältig genug agiert zu haben. Im Zweifel ebnet das den Weg, auch in einen Streit mit der Betriebsprüfung einzutreten, ohne dass alle Argumente mit formalen Punkten vom Tisch gewischt werden.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Unternehmenskauf aus Insolvenz: Haftung für Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung

Das Bundesarbeitsgericht hatte in zwei Verfahren zu klären, ob der Betriebserwerber, der während eines laufenden Insolvenzverfahrens einen Betrieb kauft, gemäß der Regelung des § 613a Abs. 1 BGB auch für Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung haftet, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.

Die Regelung des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB sieht vor, dass im Falle eines Überganges eines Betriebs oder Betriebsteils durch Rechtsgeschäft auf einen anderen dieser im Zeitpunkt des Überganges in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis eintritt und insofern auch Schuldner der betrieblichen Altersversorgung wird. Im Falle der Insolvenz des Arbeitsgebers tritt gemäß den Regelungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) in den dort geregelten Fällen der Pensionssicherungsverein (PSV) ein, sodass die betriebliche Altersversorgung insolvenzgeschützt ist. Allerdings regelt das BetrAVG auch, dass der PSV nach Insolvenzeröffnung eintretende Änderungen der Bemessungsgrundlage nicht gegen sich gelten lassen muss. Dies hatte in einem der zu klärenden Fälle die Konsequenz, dass der PSV aufgrund der Ausgestaltung der Versorgungszusage das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgebliche niedrigere Gehalt als Bemessungsgrundlage ansetzte, was letztlich zu einer Deckungslücke beim Kläger führte.

Vom Bundesarbeitsgericht zu klären war die Frage, ob der Betriebserwerber den Teil der Betriebsrente zahlen muss, für den der PSV nach den Regelungen zur Insolvenzsicherung im BetrAVG nicht einstehen muss. Dies wurde seitens des Bundesarbeitsgerichts verneint. Ein Betriebserwerber, der einen Betrieb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt haftet entgegen § 613a BGB nicht für vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworbene Versorgungsleistungen. In der Konsequenz hat der Betriebsrentner hinsichtlich der Deckungslücke weder gegen den PSV, noch gegen den Betriebserwerber einen Anspruch auf Ausgleich. Hierin liegt nach Prüfung des Europäischen Gerichtshofs auch kein Verstoß gegen europäisches Recht, da der PSV einen unionsrechtlich gebotenen Mindestschutz gewährleistet.

Insgesamt ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vor allem in Hinblick auf mögliche  Insolvenzen infolge der derzeitigen Pandemie zu begrüßen, da ansonsten Unternehmenskäufe in der Insolvenz an Attraktivität verlieren könnten.


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Einführung von Kurzarbeit durch fristlose Änderungskündigung

Die Einführung von Kurzarbeit kann für ein Unternehmen überlebensnotwendig sein. Für Arbeitnehmer ist Kurzarbeit hingegen mit einem Einkommensrückgang verbunden, sodass sie sich mitunter gegen deren Einführung sperren. Ohne eine Rechtsgrundlage für die Einführung von Kurzarbeit (in Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag), bleibt Arbeitgebern nur der Weg über eine einvernehmliche Vereinbarung oder eine Änderungskündigung. Von letzterer wurde in der Praxis bisher häufig abgeraten, da diese wegen der oft langen Kündigungsfristen und der strengen Anforderungen an eine Änderungskündigung nicht praktikabel sei.

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat nunmehr entschieden, dass Kurzarbeit sowohl durch eine ordentliche als auch eine außerordentliche Änderungskündigung wirksam angeordnet werden kann. In seiner Entscheidung hat es zugleich deutlich gemacht, dass dabei die strengen Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesarbeitsgerichts zur reinen Entgeltreduzierung durch Änderungskündigung nicht einzuhalten sind. Damit ist es für Arbeitgeber jetzt einfacher geworden, Kurzarbeit bei Fehlen einer Rechtsgrundlage einseitig einzuführen.

Im konkreten Fall hat das Gericht eine fristlose Änderungskündigung für wirksam erklärt, weil es dem Arbeitgeber im Falle einer ordentlichen Änderungskündigung aufgrund der dann einzuhaltenden Kündigungsfrist nicht möglich wäre, das Instrumentarium der Kurzarbeit sinnvoll zu nutzen. Zwar hat das Gericht klargestellt, dass auch eine solche fristlose Änderungskündigung verhältnismäßig sein und bestimmte Anforderungen erfüllen muss. So müssen u. a. eine gewisse Ankündigungsfrist eingehalten werden (im konkreten Fall drei Wochen), das Änderungsangebot ausreichend bestimmt sein und alle anderen milderen Mittel ausgeschöpft sein. Dies ändert aber nichts daran, dass nunmehr auch das Instrument der fristlosen Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit einen festen Platz in der Praxis haben sollte.


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Zur Freistellung unter Anrechnung auf Urlaub

​Eine einvernehmliche Freistellung des Arbeitnehmers unter Anrechnung von Resturlaub in einem gerichtlichen Vergleich erfasst nicht ohne Weiteres Ansprüche auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos. Dies ist nur dann der Fall, wenn im Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Es ist ratsam, hier genau zu formulieren. Vorzugsweise sollte klargestellt werden, dass der Arbeitnehmer zunächst in einem genau definierten Zeitraum unter Gewährung restlicher Urlaubsansprüche unwiderruflich von der Arbeit freigestellt wird und danach widerruflich zum Ausgleich etwaiger Ansprüche auf Freizeitausgleich wegen Überstunden. Eine solche Unterscheidung ist wichtig, weil sich eine Erkrankung des Arbeitnehmers während der Freistellung unterschiedlich auswirkt: Erkrankt der Arbeitnehmer nach dem Urlaub, wird sein Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich gleichwohl erfüllt. Erkrankt der Mitarbeiter während des Urlaubs, bleiben ihm die Urlaubstage erhalten. Es besteht dann die Möglichkeit, die Freistellung zu widerrufen und erneut eine unwiderrufliche Freistellung mit Anrechnung auszusprechen.


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Verlängerte Umwandlungsfristen noch bis Ende 2021

Im Umwandlungsgesetz (UmwG) gilt für verschiedene Umwandlungsvorgänge, dass der Anmeldung zur Umwandlung eine Bilanz beigefügt werden muss, die nicht älter als acht Monate ist. Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, konnte die Anmeldung bis zum 31.08. gestellt werden, wenn die Umwandlung handelsrechtlich rückwirkend zum 01.01. stattfinden soll. Bei abweichenden Wirtschaftsjahren ist der 8-Monatszeitraum entsprechend anzuwenden. Diese Möglichkeit erfreut sich in der Praxis großer Beliebtheit.

In Ansehung der mit dem Lockdown verbundenen organisatorischen Erschwernisse wurde verfügt, dass es abweichend davon für die Zulässigkeit der Eintragung genügt, wenn die Bilanz auf einen höchstens 12 Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. Dies gründete im Wesentlichen auf dem Umstand, dass die Frist für Hauptversammlungen von acht auf zwölf Monate ausgedehnt worden ist und virtuelle Versammlungen forciert worden sind. Bisher wurde diese Fristausweitung jedoch auf Anmeldungen beschränkt, die im Jahr 2020 vorgenommen worden sind. Dies wurde nun auf das Jahr 2021 ausgeweitet. Eine Umwandlung, die bis zum 31.12.2021 angemeldet wird, darf auf einer Bilanz basieren, deren Stichtag höchstens 12 Monate zurückliegt.


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Höhere Hinzuverdienstgrenze für Rentner gilt auch in 2021

Bezieher einer Altersrente dürfen weiterhin einer Berufstätigkeit nachgehen. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze gilt keine Obergrenze hinsichtlich des Verdiensts. Die Rente wird grundsätzlich in voller Höhe ausbezahlt. Dies gilt jedoch nicht, sofern der Rentner die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat und eine vorgezogene Altersrente erhält. In diesen Fällen ist ein Verdienst nur dann unschädlich, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Diese betrug bis zur „Corona-Krise“ 6.300 EUR, wurde aber für das Jahr 2020 auf 44.590 EUR angehoben. Im Jahr 2021 liegt die Grenze bei 46.060 EUR.

Zu beachten ist, dass es sich um einen Jahreswert handelt, der auch dann in voller Höhe gilt, wenn der Rentenanspruch unterjährig beginnt oder die Regelaltersgrenze erreicht wird. Fallstricke in der Praxis ergeben sich häufig daraus, dass nicht nur Gehälter aus einer abhängigen Beschäftigung in die Betrachtung einfließen. In Einzelfällen können sogar Kapitalanlagen, die gewerbliche Einkünfte vermitteln (z. B. Spezialfonds in Form einer KG) relevant werden. Bei vorgezogenen Altersrenten ist daher sorgfältig darauf zu achten, dass die Rentenzahlung durch solche Anlagen nicht gefährdet wird.


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Verbilligte Wohnraumüberlassung jetzt auch bei der Sozialversicherung begünstigt

Stellen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern verbilligt Wohnraum zur Verfügung, unterbleibt einkommensteuerlich seit 01.01.2020 der Ansatz eines Sachbezugs, wenn die Nettokaltmiete einen Betrag von 25 EUR/m² nicht überschreitet. Weitere Voraussetzung ist, dass das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete beträgt. Die einkommensteuerliche Regelung hatte anfangs keinen Eingang in die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) gefunden, sodass die verbilligte Wohnraumüberlassung nicht sozialversicherungsfrei war. Um eine Vereinheitlichung der lohnsteuerlichen und beitragsrechtlichen Werte für Sachbezüge sicherzustellen, ist ab dem 01.01.2021 die lohnsteuerliche Bewertung der verbilligten Überlassung von Wohnungen auch in die SvEV übernommen worden, die den Bewertungsabschlag in der Sozialversicherung freistellt.


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