Sie geben die Richtung an, wir sind der Steuermann.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten - doch keine neue Gestaltungsmöglichkeit?

Aufwendungen für die Renovierung einer Immobilie, die in den ersten drei Jahren nach deren Erwerb getätigt werden, sind nicht sofort steuerlich abziehbar, wenn die Investitionen 15% der Anschaffungskosten der Immobilie übersteigen. Der Bundesfinanzhof hatte kürzlich im Sinne einer wörtlichen Auslegung der 15%-Regel entschieden, dass Aufwendungen, die nach Abschluss des Notarvertrags aber vor Übergang von Nutzen und Lasten vom Käufer getragen werden, nicht in die Prüfung der 15%-Regel einzubeziehen sind. Diese Entscheidung würde in einigen Fällen interessante Gestaltungen ermöglichen.

Leider zeigt sich, dass der Gesetzgeber die für den Steuerpflichtigen günstige Rechtsprechung aushebeln will. Der Finanzausschuss empfiehlt die gesetzlichen Grundlagen dahingehend anzupassen, dass zukünftig alle Aufwendungen, die nach dem Abschluss des Notarvertrags entstehen, in die Prüfung der 15%-Grenze einzubeziehen sind. Die Neufassung soll bereits auf Baumaßnahmen anzuwenden sein, mit denen Ende 2020 begonnen wird.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Erste Tätigkeitsstätte bei nur kurzer, aber vollzeitiger Bildungsmaßnahme

Der so genannten "ersten Tätigkeitsstätte" kommt im Einkommensteuerrecht erhebliche Bedeutung zu, da Fahrten zu dieser nur in Höhe von 30 Cent pro Entfernungskilometer angesetzt werden können und ein Abzug von Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand nach Dienstreisegrundsätzen nicht möglich ist.

Auch Bildungseinrichtungen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses für ein Vollzeitstudium oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht werden, gelten als erste Tätigkeitsstätte. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt dies selbst bei kurzzeitigen Bildungsmaßnahmen. So stellte der BFH klar, dass ein viermonatiger Technikerlehrgang eine erste Tätigkeitsstätte am Ort der Bildungseinrichtung begründet. Die zeitliche Komponente ist für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte unerheblich. Allein entscheidend ist, dass die Bildungseinrichtung dauerhaft, also mit einer gewissen Nachhaltigkeit, aufgesucht wird.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Start-ups: Neue Wege der Bewertung

Um wachsen zu können, benötigen Start-ups in der Regel Kapital, das vor allem von Risikokapitalgebern zur Verfügung gestellt wird. Niedrige Zinsen und eingeschränkte Investitionsmöglichkeiten sowie die Hoffnung auf schnelles Wachstum, machen Start-ups (nicht nur) für klassische Venture-Capital-Geber interessant. Doch bei aller Modernität bedarf es auch bei Venture-Capital-Deals zur Bestimmung des Unternehmenswerts einer fundierten Unternehmensbewertung. Allerdings weisen traditionelle Bewertungsverfahren erhebliche Schwachstellen bei der Bewertung von Start-ups auf.

In der Praxis kommen unterschiedliche Bewertungsverfahren zur Anwendung, die sich grundsätzlich in Einzel- und Gesamtbewertungsverfahren untergliedern lassen. Einzelbewertungsverfahren berücksichtigen lediglich bereits bestehende Vermögenswerte und sind für die Start-ups daher offensichtlich ungeeignet. Gesamtwertverfahren, z. B. das Discounted Cash Flow-Verfahren, stellen hingegen auf die zukünftig prognostizierte Ertragssituation ab. Bei Start-ups ist ein Venture-Capital-Geber hinsichtlich der prognostizierten zukünftigen Ertragssituation auf Daten und Einschätzungen der Gründer angewiesen, die häufig nicht in geeigneter Form vorliegen oder nicht ausreichend verlässlich erscheinen.

Bedingt durch diese Schwächen herkömmlicher Bewertungsmethoden tendieren Venture-Capital-Geber dazu, den Unternehmenswert im Rahmen eines Wertespektrums zu schätzen, anstatt einen konkreten Einzelwert zu ermitteln. Für die Bestimmung eines solchen Wertespektrums kommen Scoring-Modelle zur Anwendung, deren Vorteil vor allem in der Individualisierbarkeit liegt. Neben umfeld- und Start-up-spezifischen Kriterien werden auch spezifische Kriterien des Venture-Capital-Gebers und damit investorenspezifische Wertsteigerungspotentiale berücksichtigt. Die dem Scoring-Modell zugrundeliegenden Kriterien werden individuell gewichtet, so dass sowohl die Kriterien als auch deren Gewichtung den Fokus des Venture-Capital-Gebers auf Technologie, Märkte oder Personen widerspiegeln. Damit der finale Score in eine finanzielle Bewertung übersetzt werden kann, bedarf es eines Vergleichsdatensatzes tatsächlicher Transaktionen, mit dessen Hilfe dem Score ein finanzieller Wert zugeordnet werden kann.

Abseits herkömmlicher Unternehmensbewertungen zur Ermittlung eines "tatsächlichen Unternehmenswerts" kann ein solches quantitatives Scoring-Modell ein geeignetes Instrument zur Vorbereitung von Preisverhandlungen darstellen. Bei Vorliegen einer ausreichenden Anzahl von Marktpreisen als Bezugsgrößen müssen solche Verfahren gerade im Umfeld von Start-ups und Venture-Capital als ernstzunehmende Bewertungsalternativen ins Kalkül gezogen werden.


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Mitteilungspflicht für grenzüberschreitenden Steuergestaltungen ist scharf gestellt - Wie soll der Mittelstand reagieren?

In der Februarausgabe 2020 haben wir an dieser Stelle bereits unser Unbehagen über die neue Pflicht zur Meldung grenzüberschreitender Steuergestaltungen zum Ausdruck gebracht. Damals war noch vieles offen, verbunden mit der Hoffnung auf eine praktische Umsetzung mit Augenmaß. Diese wurde nicht erfüllt. Trotz Corona-Krise wurden die Regelungen zum 01.07.2020 scharf gestellt, und das, obwohl ein Aufschub bis März 2021 möglich gewesen wäre. Dies zeigt, wie groß die Hoffnungen des Fiskus in das Instrument sind. Insbesondere Steuerberater sollen zukünftig nach Entbindung von der berufsrechtlichen Schweigepflicht (!) nämlich Überlegungen zu - wohlgemerkt völlig legalen - grenzüberschreitenden Vorgängen offenlegen. Auf diese Weise soll der Fiskus schnell reagieren können und die Steuergesetzgebung optimal und vor allem profiskalisch ausgerichtet werden. Berater und im Einzelfall auch Unternehmen selbst dafür zu instrumentalisieren, ist an sich schon eine fragwürdige Idee, die bei maßvoller Gestaltung aber hätte gerade noch akzeptiert werden können. Weitgehende und überschießende Regelungen haben jedoch dazu geführt, dass die Regelungen mehr als fragwürdig geworden sind. Große Unternehmen und deren Berater haben sich dem Vernehmen nach vielfach dazu veranlasst gesehen, mit allergrößtem Aufwand eine ganz Flut von Meldungen abzugeben - teilweise rein vorsorglich. Auch an den Mittelstand werden darauf fußend immer häufiger Instrumente herangetragen, mit denen die Thematik bearbeitet werden soll. Drohkulisse zur Rechtfertigung des in der Regel immensen - auch finanziellen - Aufwands sind die im Raum stehenden Bußgelder.

Gerade Berater von familiengeführten, mittelständischen Unternehmen stellen sich nun die Frage, wie mit dem Dilemma umgegangen werden soll. Einerseits müssen steuerliche Pflichten - und seien diese noch so absurd - sorgfältig umgesetzt werden. Andererseits soll selbstverständlich unnötiger Aufwand auf allen Seiten vermieden werden. Die Mitteilungspflichten machen es hier schwer: Das Argument, ein Unternehmen und dessen Berater zielen nicht auf aggressive Steuergestaltungen ab, hilft nicht. Aus Sicht der Finanzverwaltung reicht nämlich schon die Nutzung normaler steuerlicher Freibeträge aus, um von einer Steuergestaltung auszugehen. Eine "White List" mit der Finanzverwaltung bereits bekannten steuerlichen Vorgängen, gibt es zwar, diese deckt aber bei weitem nicht alle "ganz normalen" grenzüberschreitenden Strukturierungen ab. Wir gehen derzeit davon aus, dass der Umfang der Meldepflichten im Mittelstand aber in der Regel trotzdem überschaubar bleibt, weil die für eine Meldung notwendigen so genannten "Kennzeichen" so speziell sind, dass diese häufig nicht erfüllt sind und letztendlich keine Meldung notwendig ist. Trotzdem muss der Steuerberater zukünftig sehr genau hinschauen und ein möglichst weitgehender Dialog zwischen Mandant und Berater in Hinblick auf internationale Aktivitäten ist Voraussetzung, um das Risiko überschaubar zu halten.


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Instagram, Youtube, Airbnb und das Finanzamt

In den allermeisten Fällen stellen Aktivitäten auf Social Media-Kanälen eine ganz private Tätigkeit dar. Manchmal wird aus einem Hobby jedoch mehr! Interessieren sich nicht mehr nur Freunde und Verwandte für Einblicke ins eigene Leben und Meinungsäußerungen zu verschiedensten Themen, wird man zum Influencer. Bei einer ausreichend hohen Anzahl an Followern kann dies von großem Wert für werbetreibende Unternehmen sein. Diesen Wert können Influencer zur Einnahmenerzielung nutzen. Das wissen inzwischen auch die Finanzämter! Das Bayerische Landesamt für Steuern hat deshalb sogar Informationen zur Besteuerung von Influencern veröffentlicht - ganz treffsicher als Online-Information!

Influencer tun gut daran, die neue Aufmerksamkeit der Finanzämter im Internet ernst zu nehmen. Wer Zahlungen für Produktvorstellungen, Werbung oder ähnliches erhält, erzielt steuerpflichtige Einnahmen. Aber auch Gratis-Produkte oder -Dienstleistungen können eine Steuerpflicht auslösen. Dabei bleibt das Steuerrecht auch im Internet kompliziert: Schnell sieht sich ein Influencer mit Fragen nach Einkunftsart, Verlustnutzungsmöglichkeiten, Betriebsausgabenabzug, Bewertung von Sachzuwendungen und vielem mehr konfrontiert. Um unangenehme Überraschungen in der nicht-digitalen Post in Form von Briefen des Finanzamts zu vermeiden und die steuerliche Situation von Anfang an zu optimieren, empfiehlt sich eine fundierte steuerliche Beratung - zunächst am besten ganz analog im Rahmen einer Besprechung.

Für den einen oder anderen Airbnb-Vermieter könnte ein solcher Rat schon zu spät kommen: Über Airbnb vermittelte Vermietungen können zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Einen Überblick über mögliche nicht erklärte Vermietungseinkünfte können sich die Finanzämter ganz leicht im Internet beschaffen. Aber lassen sich auch die Vermieter identifizieren? "Ja!" muss die Antwort hier neuerdings lauten. Anfang September hat die Finanzverwaltung in Hamburg gemeldet, dass im Rahmen eines erfolgreichen internationalen Auskunftsersuchens zahlreiche Daten deutscher Vermieter von einem "weltweit agierenden Vermittlungsportal für Buchung und Vermittlung von Unterkünften" herausgegeben werden mussten. Steuerfahnder werten diese Daten nun aus. Dabei ist es nur eine Frage der Zeit, bis auch Fälle in anderen Bundesländern ins Visier von Fahndern geraten.

Auch wenn moderne Internetdienstleistungen und deutsches Steuerrecht so gar nichts gemein zu haben scheinen, darf nicht vergessen werden, dass steuerrechtliche Vorschriften für alle gelten. Je früher die Auseinandersetzung mit dem Steuerrecht erfolgt, desto weniger nachteilig die Folgen!


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Rückschlag für die begünstigte Übertragung von Betriebsvermögen in der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erneut sehen wir uns an dieser Stelle gezwungen, uns zur Betriebsvermögensbegünstigung zu äußern. Gerade für mittelständische Unternehmen ist es von erheblicher Bedeutung, dass der Übergang auf die nachfolgende Generation ohne große Belastung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer vollzogen werden kann. Die komplizierten Begünstigungsregelungen machen eine rechtssichere und steuergünstige Übertragung inzwischen allerdings vielfach unmöglich.

Ein Aspekt, der die Verschonung gefährdet, ist das so genannte "junge Verwaltungsvermögen". Dabei handelt es sich um schädliches Verwaltungsvermögen (vermietete Immobilien, Wertpapiere oder ein - vermeintlich - "überschießender" Bestand an Finanzmitteln u. ä.), das dem Betriebsvermögen in den letzten zwei Jahren vor der Übertragung zugeführt wurde. Junges Verwaltungsvermögen ist ungeachtet etwaiger Schulden oder der Unschädlichkeitsgrenze für Verwaltungsvermögen in voller Höhe der Besteuerung zu unterwerfen. Das wirkt sich auch auf die Prüfung der Grenze für die Anwendbarkeit der Optionsverschonung aus.

Die Intention des Gesetzgebers liegt auf der Hand: Unternehmer sollen nicht die Möglichkeit haben, vor einer Schenkung Privatvermögen auf das Unternehmen zu übertragen, um auch für dieses eine Begünstigung zu erlangen. Nur leider ist die gesetzliche Umsetzung handwerklich so miserabel erfolgt, dass auch rein unternehmerische Vorgänge wie die Umschichtung von Wertpapieren, Einlagen aus dem Betriebsvermögen in nachgeordnete Gesellschaften, Unternehmensneugründungen und -umstrukturierungen und ähnliche Vorgänge zu jungem Verwaltungsvermögen führen. Die Finanzverwaltung vertritt hier schon länger eine harte Linie und setzt das Gesetz wortlautgetreu um. Bis vor Kurzem bestand die Hoffnung, dass die Rechtsprechung dem eine Absage erteilt und der eigentlichen Zielrichtung des Gesetzes größere Bedeutung beimisst. Diese Hoffnung hat der Bundesfinanzhof nun aber zu Nichte gemacht: Auch er ist der Auffassung, dass der Gesetzeswortlaut nicht um eine Missbrauchsprüfung zu ergänzen ist. Damit stehen weiterhin auch ganz normale betriebliche Vorgänge im Risiko, junges Verwaltungsvermögen zu erzeugen.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung

Seit diesem Jahr kennt das deutsche Steuerrecht eine Förderung betrieblicher Forschung und Entwicklung, die für Vorhaben gewährt wird, mit denen ab dem 01.01.2020 begonnen wurde. Ältere Forschungsprojekte werden von der neuen Regelung nicht erfasst.

Forschungsprojekte sind dann förderfähig, wenn sie Grundlagenforschung darstellen, auf die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen ausgerichtet sind (sog. industrielle Forschung) oder die Nutzung bereits vorhandener Kenntnisse und Fähigkeiten für neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen erprobt wird (sog. experimentelle Entwicklung). Bestehen dagegen schon Produkte oder Verfahren, die lediglich hinsichtlich Funktionalität und Markttauglichkeit verbessert werden, ist keine Förderung möglich.

Die Förderung besteht in einer sog. Forschungszulage, die von der festgesetzten Einkommen- oder Körperschaftsteuer abgezogen wird. Die Zulage beträgt 25 % der im Gesetz genau definierten Kosten für die Forschungsprojekte (insb. Personalkosen), wobei die förderfähigen Kosten auf 2 Mio. EUR pro Jahr gedeckelt sind. Coronabedingt wurde dieser Höchstwert für Aufwendungen, die nach dem 30.06.2020 entstanden sind auf 4 Mio. EUR erhöht. Die Sonderregelung soll bis zum 01.07.2026 laufen.


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Verlustbehandlung nach dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz

Die Covid-19-Krise hat verschiedene Reaktionen im steuerlichen Bereich hervorgerufen. Neben der befristeten Senkung der Umsatzsteuersätze findet sich im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz die temporäre Verbesserung des Verlustrücktrags bei Einkommen- und Körperschaftsteuer. Für die Gewerbesteuer gibt es diese Möglichkeit hingegen nicht.

Erhöhung des Höchstbetrags für den Verlustrücktrag
Durch die gesetzliche Regelung ist der Höchstbetrag für den Verlustrücktrag im Zeitraum 2020 und 2021 um 4.000.000 EUR auf 5.000.000 EUR erhöht worden. Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten ist der Höchstbetrag entsprechend auf nunmehr 10.000.000 EUR gestiegen.

Anpassung von Vorauszahlungen für den Vorauszahlungszeitraum 2019
Um einen möglichen Verlustrücktrag aus 2020 in 2019 vorwegzunehmen und frühzeitige Liquiditätswirkung zu erzielen, wurde eine rückwirkende pauschale Minderung um 30 % des für die Bemessung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegten Gesamtbetrags der Einkünfte eröffnet. Diese ist auf Antrag zwingend zu gewähren. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind jedoch herauszurechnen. Vorausgesetzt wird hierbei, dass bereits die Vorauszahlungen für 2020 auf 0 EUR herabgesetzt wurden. Ein höherer Prozentsatz als 30 % ist möglich, wenn ein voraussichtlich höherer Verlust nachgewiesen werden kann.

Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020
Analog zur Anpassung der Vorauszahlungen kann auch im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2019 pauschal ein Betrag in Höhe von 30 % oder mit Nachweis auch einen höheren Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte als Verlustrücktrag aus 2020 abgezogen werden. Die obigen Vorgaben zur Nichtberücksichtigung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gelten auch hier.

Fazit
Durch den angehobenen Höchstbetrag für den Verlustrücktrag sind signifikante Rückerstattungen von bereits gezahlten Steuern möglich, wenn in 2019 noch positive Einkünfte erzielt wurden. Dies sorgt für einen kurzfristigen Liquiditätseffekt beim Unternehmen. Die langfristige steuerliche Verarbeitung der Covid-19-Krise wird jedoch trotzdem in vielen Fällen vom Verlustvortrag bestimmt werden. Die so genannte Mindestbesteuerung wird hier vielfach nachteilig wirken. Bisher ist aber kein Eingreifen des Gesetzgebers ersichtlich, was mittelfristig aber wünschenswert wäre.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Disquotale Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft

Freigebige Zuwendungen unter Lebenden unterliegen grundsätzlich der Schenkungsteuer, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Eine Schenkung setzt dabei in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung unentgeltlich ist. In subjektiver Hinsicht bedarf es den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit. Erforderlich ist also eine Vermögensverschiebung, d. h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten.

Eine Personengesellschaft kann zwar zivilrechtlich als Beschenkte an einem Schenkungsvorgang beteiligt sein. Sie kann aber schenkungsteuerrechtlich nicht Bedachte einer freigebigen Zuwendung sein. Fällt also einer solchen Gesamthandsgemeinschaft durch Erbanfall oder Schenkung Vermögen zu, unterliegt sie nicht der Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Steuerpflichtige sind vielmehr je nach den Umständen alle oder einzelne Gesellschafter.

Im einem vom Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheidenden Fall führte ein Gesellschafter einer KG dem Gesellschaftsvermögen im Wege einer Einlage ohne entsprechende Gegenleistung einen Vermögenswert zu, der hinsichtlich der Höhe über den aufgrund seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft (KG) geschuldeten Anteil hinausging (disquotale Einlage). Strittig war, ob in dieser Konstellation eine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorlag, der zu einer entsprechenden Schenkungsteuerpflicht führte. Der BFH bestätigte dies, da sich durch die Einlage die gehaltene Beteiligung des anderen Gesellschafters am Gesamthandsvermögen erhöhte, weil der einbringende Gesellschafter keine dem Wert seiner Einlage entsprechende Gegenleistung erhielt. Der andere Gesellschafter wurde objektiv auf Kosten des einbringenden Gesellschafters bereichert.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Kapitalgesellschafter und ihr steuerliches Einlagekonto

Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft unterliegen beim Gesellschafter der Besteuerung. Das gilt ausnahmsweise nicht, wenn zuvor eingelegte Mittel zurückbezahlt werden und keine ausschüttbaren Gewinne als vorrangig verwendet gelten (steuerfreie Einlagenrückgewähr). Technisch setzt diese Nichtbesteuerung die Nutzung des so genannten steuerlichen Einlagekontos voraus.

Das steuerliche Einlagekonto enthält sämtliche Einlagen, welche die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft nicht in das gezeichnete Kapital eingezahlt haben. Zum Ende jedes Wirtschaftsjahres wird dessen Höhe gesondert festgestellt. Wenngleich die Erklärung über eine Anlage zur Körperschaftsteuererklärung erfolgt, stellt die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos einen gesonderten Verwaltungsakt dar.

Als entscheidende Grundlage für eine mögliche steuerfreie Einlagenrückgewähr, ist die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos vor allem für die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft relevant. In der Praxis wird die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos jedoch häufig unzureichend geprüft. Stattdessen wird das steuerliche Einlagekonto meist erst beachtet, wenn aus diesem steuerfrei ausgeschüttet werden soll. Ein zu niedrig festgestelltes steuerliches Einlagekonto führt einerseits dazu, dass weniger steuerfreie Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto möglich sind. Andererseits erhöhen sich bei einem Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft die Anschaffungskosten durch die nicht oder zu niedrig erfasste Einlage nicht, wodurch der zu versteuernde Veräußerungsgewinn steigt. Somit wirkt sich ein zu niedrig festgestelltes steuerliches Einlagekonto spätestens bei der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft aus.

Trotz der hohen Bedeutung des steuerlichen Einlagekontos für die Gesellschafter steht nur der Kapitalgesellschaft ein Anfechtungsrecht zu, da ihr gegenüber der Feststellungsbescheid ergeht. Auch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) schafft keine Abhilfe. Zwar lässt der BFH die umstrittene Frage nach einer eigenen Anfechtungsbefugnis der Gesellschafter ausdrücklich offen. Jedoch verliert die Frage einer eigenen Anfechtungsbefugnis der Gesellschafter ihre praktische Relevanz, da der BFH die Anwendung einer speziellen verfahrensrechtlichen Vorschrift bejaht, wonach auch diejenigen einen Bescheid gegen sich gelten lassen müssen, die in der Lage gewesen wären, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigte oder kraft eigenen Rechts anzufechten. Damit besteht nach der Bestandskraft der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos kein gesondertes Anfechtungsrecht der Gesellschafter. Ist die Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung des steuerliche Einlagekontos abgelaufen, kann dieses nur noch berichtigt werden, sofern bei Erlass des Feststellungsbescheids oder im Rahmen der Steuererklärung eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen ist.

Kapitalgesellschafter sollten sich daher frühzeitig mit dem Einlagekonto befassen und darauf hinwirken, dass auch dessen Entwicklung jährlich sorgfältig im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung abgebildet wird.

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