Sie geben die Richtung an, wir sind der Steuermann.

Realsplitting bei unentgeltlicher Überlassung von Wohnraum zu Unterhaltszwecken

Werden an einen getrenntlebenden Ehegatten Aufwendungen zum Unterhalt gezahlt, können diese Zahlungen bis zu einer Höchstgrenze von 13.805 Euro pro Jahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden und damit den Gesamtbetrag der Einkünfte mindern (sog. begrenztes Realsplitting). Korrespondierend ist der Empfänger des Unterhalts verpflichtet, die Unterhaltszahlungen zu versteuern, wobei die Steuermehrbelastung des Berechtigten vom Verpflichteten auszugleichen sind.

Voraussetzung für das Realsplitting ist der Antrag des Unterhaltsleistenden und die Zustimmung des Unterhaltsempfängers. Die Zustimmung ist gemäß Rechtsprechung zu erteilen, sofern die eintretenden Nachteile ausgeglichen werden. Als Unterhalt können neben Geldzahlungen auch geldwerte Sachleistungen gewährt werden. Wird beispielsweise Wohnraum in einem Einfamilienhaus unentgeltlich als Unterhaltsleistung überlassen, bei dem beide Ehepartner Miteigentümer sind, vermindert der anteilige Mietwert den Baranspruch. Die Höhe der unentgeltlichen Wohnungsgestellung ist grundsätzlich mit der ortsüblichen Durchschnittsmiete anzusetzen. Fraglich bleibt die Konstellation, wenn der als Unterhalt im Vertragswerk festgelegte Wert vom üblichen Mietwert abweicht. In diesem Fall ist zu klären, der Abzug auf den vertraglichen Anspruch beschränkt ist oder ob der marktkonforme Mietwert als Sonderausgaben geltend gemacht werden kann.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat sich zuletzt für eine Begrenzung auf die vertraglich festgesetzte Höhe ausgesprochen. Aufgrund der Zulassung der Revision lohnt es sich jedoch das Thema zu verfolgen und offen zu halten, bis der Bundesfinanzhof eine finale Entscheidung fällt.


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Verkürzte Nutzungsdauer digitaler Wirtschaftsgüter

Rückwirkend zum 01.01.2021 haben sich bei der steuerlichen Behandlung von Computern, deren Komponenten und Software Vereinfachungen ergeben. Die Anschaffungskosten für Computerhardware und Software können nunmehr innerhalb eines Jahres abgeschrieben und damit in voller Höhe als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten abgezogen werden. Für Wirtschaftsgüter, die bereits vor dem 01.01.2021 angeschafft wurden, greift eine sogenannte Restwert-AfA. Das bedeutet, die Restbuchwerte zum 31.12.2020 können im Veranlagungszeitraum 2021 vollständig steuerlich abgeschrieben werden. Damit wird auch die Hard- und Software berücksichtigt, welche während des ersten Lockdowns angeschafft worden ist. Bisher betrug die Nutzungsdauer gemäß der AfA-Tabelle für Computer, Laptops und Drucker sowie Scanner drei Jahre. Somit konnten die Kosten nur über drei Jahre verteilt steuerlich geltend gemacht werden. Aus der verkürzen Abschreibung können sich steuerliche Vorteile ergeben. Es sind jedoch auch Fallstricke in der praktischen Anwendung zu beachten. Zu berücksichtigen ist auf der einen Seite, dass die verkürzte Nutzungsdauer insbesondere für Unternehmen, welche im vergangenen Jahr Verluste eingefahren haben und ohnehin keine Steuern zahlen müssen, von geringem Nutzen ist. Auf der anderen Seite ist auf die Auswirkung auf die Handelsbilanz hinzuweisen. Für Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung darf nach der herrschenden Meinung nicht lediglich auf die amtlichen AfA-Tabellen zurückgegriffen werden. Grundsätzlich ist die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und unter objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen. Die Nutzungsdauer ist dabei vor allem aus der betrieblichen Planung abzuleiten, wobei in den wenigsten Fällen die planmäßige Nutzungsdauer der Hard- und Software weniger als ein Jahr betragen wird. In allen anderen Fällen würde eine Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz entstehen, die in der Handelsbilanz zu passiven latenten Steuern führt. Die neue Regelung stellt ein Wahlrecht dar. Somit sollte im Einzelfall geprüft werden, ob sich die Anwendung der verkürzten Nutzungsdauer überhaupt anbietet.

Anerkennung von Ehegattenarbeitsverhältnissen

Ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehepartnern muss für eine steuerliche Anerkennung ernsthaft vereinbart sein und tatsächlich durchgeführt werden. Weiter muss diese Vereinbarung einem Fremdvergleich standhalten. An den Nachweis dieser Voraussetzungen sind aufgrund ständiger Rechtsprechung höhere Anforderungen gestellt als bei Vereinbarungen zwischen Fremden. Gleichzeitig hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Aufzeichnungen zur Arbeitszeit (z. B. Stundenzettel) lediglich Beweiszwecken dienen und nicht zwingend für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind. Der BFH hat damit klargestellt, dass das Finanzamt sich am Üblichen zu orientieren hat, nicht aber darüber hinaus. Erforderlich aber auch ausreichend ist das, was zwischen fremden Dritten angemessen ist. Die strengere Sichtweise betreffend die Nachweisanforderungen bleibt aber bestehen, sodass es auch weiterhin einer vorsorglichen Dokumentation bedarf.


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Zukunft für den Veräußerungstatbestand bei „wesentlichen“ Beteiligungen an Kapitalgesellschaften?

Die Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen „wesentlichen“ Anteilen an Kapitalgesellschaften erfährt einkommensteuerrechtlich eine Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte und ist seit jeher mit Problemen behaftet. Mittlerweile gilt bereits eine mittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von mindestens 1% als „wesentlich“ im Sinne des einschlägigen § 17 EStG.

Im Zuge der Einführung der Abgeltungsteuer wurde der Tatbestand für das Vorliegen von Einkünften aus Kapitalvermögen auf die sogenannte Vermögenssphäre erweitert. Veräußerungen von Beteiligungen werden zwischenzeitlich auch als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst und Darlehensverluste sind nutzbar. Diese Änderungen führten zu einem Konkurrenzverhältnis zwischen Einkünften aus Kapitalvermögen und (umqualifizierten) Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Die spannende Frage im Zusammenhang mit § 17 EStG ist häufig, was im Veräußerungsfall als nachträgliche Anschaffungskosten für eine Beteiligung steuermindernd wirkt. Der Bundesfinanzhof änderte hierzu seine Rechtsprechung und beschränkte (unter Gewährung einer Übergangsfrist zur Anwendung der alten Rechtsprechung) nachträgliche Anschaffungskosten auf die tatsächliche Zuführung von Eigenkapital.

Dieser Änderung der Rechtsprechung trat wiederum der Gesetzgeber entgegen, indem er die Grundsätze der alten Rechtsprechung nunmehr im Gesetz kodifizierte. Gleichzeitig beschränkte der Steuergesetzgeber den Verlustabzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Nach dieser Gesetzesänderung gehören zu den Anschaffungskosten einer „wesentlichen“ Beteiligung auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten, wobei zu den nachträglichen Anschaffungskosten nach dem neuen Gesetzeswortlaut insbesondere die folgenden Positionen zählen:

offene oder verdeckte Einlagen,
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war,
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.

Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel unter sonst gleichen Bedingungen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.

Daraus folgt, dass offene und verdeckte Einlagen in jedem Fall zu nachträglichen Anschaffungskosten führen. Darlehensverluste, Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen sowie vergleichbare Forderungen sind hingegen nur in bestimmten Fällen in diesem Zusammenhang nutzbar.

Diese Neuregelung im Zusammenhang mit § 17 EStG ist unbefriedigend, steht in Konkurrenz zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und wird in der Literatur zu Recht kritisiert. Ob es bei der jüngst erfolgten Gesetzesänderung bleiben wird, ist daher fraglich. Wünschenswert wäre die Beseitigung des bestehenden Durcheinanders.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Aktuelles aus dem Bilanzsteuerrecht - auch vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie

​Das Bilanzsteuerrecht ist wichtiger Teil des Unternehmenssteuerrechts und wurde durch zahlreiche Eingriffe in der letzten Zeit beeinflusst. Die erforderliche klare Systematik ist dadurch zum Teil verloren gegangen. So haben verschiedene Gerichtsurteile mit Einfluss auf die steuerliche Gewinnermittlung dazu geführt, dass noch mehr Korrekturen der handelsrechtlichen Bilanzierung notwendig sind. Die handels- und steuerrechtliche Gewinnermittlung fällt so noch weiter auseinander. Daneben haben sich in den vergangenen Jahren auch zwei wichtige rechtsformabhängige Bilanzierungsfelder weiterentwickelt, nämlich das Bilanzrecht der Personengesellschaften sowie das Bilanzrecht der Organschaft. Wichtige steuerrelevante Bilanzierungsspezialfragen können auftreten, falls eine Tochtergesellschaft bei Konzernen oder mittelständischen Unternehmensverbindungen in einen ertragsteuerlichen Organkreis einbezogen wird. Gewinnabführung und Verlustausgleich erfordern eine GoB-konforme Handelsbilanz der Tochtergesellschaft. Man kann hier von einem „Bilanzrecht der Organschaft“ sprechen. Wesentliche Bilanzierungs- und Bewertungsfehler können die Organschaft gefährden.

Aufgrund der Corona-Pandemie hat der deutsche Gesetzgeber in mehreren Stufen zwischenzeitlich eine Vielzahl von Unterstützungsmaßnahmen zur Sicherung von Beschäftigung und zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Entwicklung auf den Weg gebracht, die sich unweigerlich auch auf die steuerliche Gewinnermittlung auswirken. Für Bilanzstichtage ab dem 31.03.2020 sind die steuerbilanziellen Konsequenzen aus der Corona-Pandemie in vollem Umfang zu berücksichtigen. Die Beurteilung der „Fortführung der Unternehmenstätigkeit“ bedarf dabei trotz der Erleichterungen bei der Insolvenzantragspflicht eines wichtigen Augenmerks.
Bei der Mehrzahl der steuerbilanzierenden Unternehmen stellen sich coronabedingt Fragen zur Wertminderung auf nicht verkaufte Vorräte oder ausstehende Forderungen. Wertminderungen werden auch den Beteiligungsbereich an anderen Unternehmen betreffen. Aus steuerbilanzieller Sicht ist dabei zu prüfen, ob eine Teilwertabschreibung nötig ist. Bei steuerbilanzieller Teilwertabschreibung sind bei Körperschaften und im Mitunternehmerbereich jedoch differenzierte außerbilanzielle Hinzurechnungen zu beachten.

Dieser exemplarische Ausblick auf das Bilanzsteuerrecht zeigt ein stark in Bewegung befindliches Rechtsgebiet. Aufgrund dessen ist – sowohl für Adressaten als auch Ersteller - eine klare Systematik noch wichtiger, zumal auch in Zukunft weitere Fragen durch z. B. die zunehmende Digitalisierung von Gütern und Leistungen auftreten werden.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Bündelung von Immobilienvermögen in vermögensverwaltenden Personengesellschaften - (k)ein Königsweg?!

​Eigentümer größerer Immobilienvermögen stehen spätestens im Rahmen von Nachfolgeüberlegungen - aber nicht nur dann - vor der Frage, wie das Immobilienvermögen organisiert und strukturiert werden kann. Bei der Entscheidung werden immer auch steuerliche Überlegungen eine Rolle spielen (müssen). In unserer Augustausgabe 2020 (S. 2) haben wir Ihnen bereits die GmbH als Vehikel der Vermögensverwaltung vorgestellt. Eine andere Variante stellt die vermögensverwaltende Personengesellschaft dar. Dabei wird das Immobilienvermögen mittels einer - gegebenenfalls haftungsbeschränkten - Personengesellschaft gehalten, wobei die Personengesellschaft aus steuerlicher Sicht keine gewerblichen Einkünfte erzielt. Es gilt eine Bruchteilsbetrachtung und jeder Gesellschafter erzielt (anteilig) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Veräußerungsgewinne können nach Ablauf der zehnjährigen Haltefrist einer Immobilie steuerfrei vereinnahmt werden, sofern die Grenzen des gewerblichen Grundstückshandels nicht überschritten sind. Gleichzeitig kann durch die Struktur der Personengesellschaft das Familienvermögen zusammengehalten und den Nachkommen eine übersichtliche Organisation hinterlassen werden.

Ideal für private Immobilienvermögen - eigentlich! Die Gestaltung hat jedoch einen steuerlichen Haken: Hat die Personengesellschaft Schulden, beispielsweise aus einem fremdfinanzierten Immobilienerwerb, stellt sich steuerlich die Frage, ob eine Anteilsschenkung für einkommensteuerliche Zwecke zu einem (teil-)entgeltlichen Geschäft wird. Dies hätte zur Folge, dass beim Schenker für Immobilien der Personengesellschaft innerhalb der 10-jährigen Veräußerungsfrist eine Belastung mit Einkommensteuer eintreten könnte. Außerhalb der 10-Jahresfrist würde beim Beschenkten (teilweise) eine neue Frist beginnen. Wird eine Immobilie bei Übernahme einer Verbindlichkeit direkt geschenkt, tritt dieses Ergebnis jedenfalls ein. Übrigens gibt es den einkommensteuerlichen Effekt nicht, wenn Immobilie samt Schulden auf einen Erben übergehen.

Ob eine Übertragung dieses Grundsatzes auch auf fremdfinanzierte vermögensverwaltende Personengesellschaften erfolgen muss, ist strittig. Zuletzt ist das Finanzgericht Köln dem entgegengetreten. Eine Positionierung von Finanzverwaltung und Bundesfinanzhof (BFH) stehen noch aus. Insbesondere das anhängige Verfahren beim BFH wird nach Abschluss hoffentlich Klarheit darüber schaffen, ob die vermögensverwaltende Personengesellschaft aus steuerlicher Sicht uneingeschränkt empfohlen werden kann oder ein großer Wermutstropfen verbleibt.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Homeoffice - Trotz Corona rechtliche Rahmenbedingungen im Auge behalten!

Neben nächtlichen Ausgangssperren und FFP 2-Maskenpflichten ist nun auch das Homeoffice auf die politische Agenda geraten. Die Herausforderung, hierfür schnellstmöglich die entsprechende Infrastruktur zu schaffen, haben zahlreiche Unternehmen bereits im letzten Jahr unter teils großen Kraftanstrengungen erfolgreich gemeistert. Spätestens jetzt ist es aber an der Zeit, das Augenmerk verstärkt auf arbeitsrechtliche Fragestellungen zu lenken.

Homeoffice-Vereinbarungen sollten eine Selbstverständlichkeit darstellen. Von zentraler Bedeutung ist darüber hinaus der Arbeitsschutz: Da der Arbeitgeber kein Zutrittsrecht zur Wohnung des Arbeitnehmers hat, ist die Möglichkeit zur Überwachung und Durchsetzung arbeitsschutzrechtlicher Anforderungen kaum bzw. nur sehr eingeschränkt möglich. Umso größere Bedeutung kommen Maßnahmen des Arbeitgebers in Form von gut dokumentierten Unterweisungen und Anweisungen zum Arbeitsschutz zu. Darüber hinaus müssen Regelungen zum Datenschutz, zur Kostentragung, sowie zur Dauer und Beendigung des Homeoffice sorgfältig konzipiert und mit den Arbeitnehmern vereinbart werden.

Bei einem Homeoffice-Angebot für Arbeitnehmer sind sowohl arbeitsrechtliche Aspekte als auch der Datenschutz zu beachten. Einer gut dokumentierten Unterweisung seitens des Arbeitgeber kommt eine hohe Bedeutung zu.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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GmbH in der Krise – mögliche Gegenmaßnahmen und steuerliche Wirkung

​In Krisenzeiten stellt sich für den GmbH-Gesellschafter die Frage nach möglichen Maßnahmen zur Stützung der Gesellschaft bzw. zur Überwindung der Krise. Hierbei können unentgeltliche oder verbilligte Nutzungsüberlassungen ein mögliches Maßnahmenbündel darstellen, welches auf der einen Seite durchaus steuerlich zulässig ist, auf der anderen Seite jedoch mit verschiedenen steuerlichen Implikationen einhergeht.

Als relativ einfach umzusetzende Maßnahme in der Krise bietet sich die Absenkung oder der vollständige Verzicht von Leistungsvergütungen wie z. B. Geschäftsführergehalt oder Miet- und Pachtzahlungen der GmbH an ihren Gesellschafter an. Die unentgeltliche oder verbilligte Nutzungsüberlassung, genau wie die Herabsetzung der Geschäftsführervergütung, stellt grundsätzlich keinen einlagefähigen Vermögensvorteil dar. Es kommt insoweit also nicht zu einer verdeckten Einlage in die GmbH. Allerdings gilt dies nur, sofern der Verzicht ausgesprochen wird, bevor der Anspruch auf Zahlung der Vergütung zivilrechtlich entstanden ist. Der Verzicht auf einen bereits entstandenen Zahlungsanspruch würde beim Gesellschafter, zumindest für den werthaltigen Teil des Anspruchs, zu einem steuerpflichtigen Zufluss führen.

Wird der Verzicht ausgesprochen bevor der Anspruch zivilrechtlich entstanden ist, müssen jedoch weitere steuerliche Implikationen berücksichtigt werden. Besteht für den auf Geschäftsführervergütung verzichtenden Gesellschafter eine entgeltabhängige Pensionszusage, so reduziert die Absenkung der laufenden Bezüge auch den Pensionsanspruch und die Pensionsrückstellung ist unter Umständen anteilig ertragswirksam aufzulösen.

Gewährt der Gesellschafter der GmbH ein unverzinsliches Darlehen, ist dieses in der Steuerbilanz mit einem Zinssatz von zurzeit 5,5% abzuzinsen. In Höhe des Abzinsungsbetrages kommt es im Zeitpunkt der Darlehnshingabe zu einem steuerpflichtigen Ertrag. Diesem stehen zwar über die Darlehenslaufzeit Aufwendungen aus der Aufzinsung der Verbindlichkeit gegenüber, dennoch kann es im Hingabezeitpunkt zunächst zu einer steuerlichen Mehrbelastung kommen.

Die verbilligte Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern an die GmbH kann zu einer Kürzung der mit dem Wirtschaftsgut in Zusammenhang stehenden steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen auf Ebene des Gesellschafters führen. Grundsätzlich werden steuerlich abzugsfähige Aufwendungen des Gesellschafters nur zu 60 % berücksichtigt, soweit diese bei einer unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern mit dem unentgeltlichen Teil im Zusammenhang stehen.

Darüber hinaus können aus der verbilligten oder unentgeltlichen Nutzungsüberlassung neben ertragssteuerlichen Implikationen auch schenkungsteuerliche Folgen resultieren, sofern neben dem Gesellschafter, der den zivilrechtlich wirksamen Verzicht auf einen Anspruch ausgesprochen hat, noch weitere Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind und durch diesen Verzicht eine Werterhöhung der GmbH-Anteile der anderen Gesellschafter eintritt.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Christian Kaußen
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Der betriebliche Pkw des Unternehmers

Der Firmenwagen des Unternehmers ist regelmäßig Gegenstand steuerlicher Gestaltungsberatung. Der steuerliche Vorteil, den sich Unternehmer von einem Firmenwagen versprechen, wird durch die der privaten Nutzungsbesteuerung zugrundeliegenden steigenden Bruttolistenpreise jedoch oftmals aufgezehrt. Steuerlich Vorteile kann in diesem Zusammenhang die Anschaffung des PKW durch den Ehegatten oder einen anderen Dritten und die Vermietung an das Unternehmen mit sich bringen. Hierbei muss der PKW der Art und Größe des Unternehmens, der Bedeutung des Repräsentationsbedarfs, der Kundschaft und dem Standort entsprechen angemessen und die Konditionen in Hinblick auf die Vermietung marktüblich sein. Zwar muss der Vermieter die Einnahmen versteuern, dem stehen jedoch die Betriebsausgaben (Miete, Betriebskosten, usw.) des Mieters gegenüber, die das steuerliche Ergebnis des Unternehmens reduzieren. Vorteilhaft wirkt die Tatsache, dass der erzielte Gewinn aus der Veräußerung des PKW durch den Vermieter je nach Gestaltung steuerfrei sein kann und so beispielsweise auch Nachteile aus der privaten Nutzungsbesteuerung ausgeglichen werden können.


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Erbschaftsteueroptimierte Übertragung von Privatvermögen durch Nutzung der Betriebsvermögensbegünstigung?

Bei der Übertragung von Vermögen auf die nächste Generation stellt die Erbschaft- und schenkungsteuer einen wesentlichen Planungsparameter dar. Viele Unternehmen kämpfen erheblich mit den aktuellen Regelungen zur Betriebsvermögensbegünstigung, da es vielfach nur unter großem Aufwand möglich ist, das betriebliche Vermögen so zu strukturieren, dass eine Übertragung auf die nachfolgende Generation nicht zu einer Steuerbelastung in existenzgefährdender Höhe führt. Aber es gibt auch eine andere Seite: Der eine oder andere Unternehmer befindet sich offensichtlich tatsächlich in der glücklichen Lage, über eine weitergehende Nutzung der Begünstigungsvorschriften auch für das gesetzlich grundsätzlich nicht begünstigte Privatvermögen nachdenken zu können. Zumindest legen die kursierenden Veröffentlichungen zu sogenannten ReBuy- oder ReBuy-SWAP-Modellen diesen Schluss nahe.

Beim ReBuy-Modell wird einem Nachfolger das erbschaftsteuerlich begünstigte Vermögen geschenkt. Dieses Vermögen wird vom Beschenkten nach Ablauf der fünf- bzw. siebenjährigen Behaltensfrist an den Schenker gegen Entgelt zurückveräußert (ReBuy). Dadurch erhält der zuvor Beschenkte zwar ertragsteuerpflichtig, aber erbschaftsteuerneutral Barvermögen. Im weiteren Verlauf wird erneut eine Schenkung durchgeführt oder es tritt der Erbfall ein, wodurch der Beschenkte wiederum lediglich erbschaftsteuerlich begünstigtes (Betriebs-)Vermögen erhält. Das grundsätzlich schädliche Barvermögen wurde durch den zwischengeschalteten Rückkauf des Betriebsvermögens erbschaftsteuerneutral übertragen. Dabei ist eine Zusammenrechnung beider Schenkungen innerhalb der Zehnjahresfrist unschädlich, wenn die 26 Mio. EUR-Grenze nicht überschritten wird. Beim ReBuy-Swap-Modell wird im Zuge des (teilweisen) Rückerwerbs des zuvor verschenkten und begünstigten Vermögens nach Ablauf der Behaltensfrist das nicht (bzw. nur partiell) begünstigte Immobilienvermögen im Wege eines Tausches (Swap) gegen das zuvor begünstigt übertragene Betriebsvermögen zurückgetauscht.

Vorteilhaft sind diese Modelle selbstredend nur dann, wenn die Ertragsteuern infolge der Realisierung stiller Reserven beim Rückerwerb des Betriebsvermögens die ersparte Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht übersteigen. Bei Personengesellschaften kann sich hier positiv auswirken, dass die fortgeführten Anschaffungskosten vom Veräußerungspreis abgezogen werden können. In die Betrachtung einzubeziehen ist hier außerdem der Vorteil aus neuem Abschreibungspotenzial, das mit künftigen Gewinnen steuersparend verrechnet werden kann.

Unternehmern, für die schon die einmalige Übertragung des betrieblichen Vermögens eine echte steuerliche Herausforderung darstellt, mögen solche Ideen skurril erscheinen. Auch der Gesetzgeber, der die meisten Probleme durch überzogene Missbrauchsvermeidungsregelungen erst geschaffen hat, dürfte eine gezielte Doppelnutzung der erbschaftsteuerlichen Begünstigung nicht im Sinn gehabt haben. Zeigt sich im Einzelfall jedoch eine sinnvolle Durchführbarkeit solcher Modelle, sollten Steuerpflichtige die gesetzlichen Regelungen auch zu ihrem Vorteil nutzen. Allerdings dürften das Risiko des Vorwurfs missbräuchlicher Steuergestaltungen sowie tatsächliche Risiken aus Nicht- bzw. Andersausführung einzelner Schritte durch den Schenker oder Beschenkten nicht gerade als vernachlässigbar anzusehen sein.


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