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Abziehung von Gesellschafterdarlehen in der Krise
Getrieben von der Dynamik der Corona-Pandemie denken zahlreiche Unternehmer darüber nach, für Zwecke der existenziellen Absicherung, ihre Gesellschafterdarlehen ganz oder teilweise abzuziehen; im Schlepptau die Frage, welche Hürden neben den gesellschaftsvertraglichen Vorgaben unter gesellschafts- bzw. insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten zu beachten sind.
Das Recht der Gesellschafterdarlehen wurde durch das monumentale sogenannte MoMiG im Jahr 2008 komplett reformiert.
Neu gegenüber dem alten Eigenkapitalersatzrecht ist, dass die Gesellschaft – außerhalb eines Insolvenzverfahrens – jederzeit die Forderungen eines Gesellschafters aus einem Gesellschafterdarlehen bedienen darf. Die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens unterliegt also nicht mehr der Kapitalbindung der §§ 30, 31 GmbHG. Zu beachten ist allerdings, dass die Darlehensrückzahlung vom Insolvenzverwalter gegebenenfalls angefochten und der Zahlbetrag zurückgefordert werden kann. Verboten sind außerdem Zahlungen an Gesellschafter, soweit sie zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennbar.
In der Insolvenz sind Gesellschafterdarlehen nachranging gegenüber sämtlichen sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft und zwar unabhängig davon, ob der Gesellschafter einen Rangrücktritt erklärt hat oder nicht. Auf die Frage, ob das Darlehen in einer Krise gewährt oder belassen wurde, kommt es daher nicht mehr an. Kommt es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH & Co. KG, so könnte der Insolvenzverwalter Zahlungen (Zins und Tilgung) auf das Gesellschafterdarlehen, die innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Antragstellung erfolgt sind, anfechten und die Erstattung der Beträge an die Insolvenzmasse verlangen (geregelt in § 135 Absatz 1 Nr. 2 Insolvenzordnung). Das berühmte "Bargeschäftsprivileg" des § 142 Insolvenzordnung, welches die Anfechtbarkeit auszuschließen geeignet ist, findet auf die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen keine Anwendung!
Mittelverwendung bei gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen
Gemeinnützige Vereine finanzieren ihren laufenden Geschäftsbetrieb regelmäßig über Mitgliedsbeiträge. Darüberhinausgehende Einnahmen stammen, wie auch bei Stiftungen, üblicherweise aus Spenden sowie selbst erwirtschafteten Erträgen. Letztere können z. B. aus Kapitalerträgen, Vermietungserträgen oder aber aus einer eigenwirtschaftlichen Betätigung (Zweckbetriebe oder wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) resultieren.
An die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel werden hohe Anforderungen geknüpft, deren Erfüllung die Voraussetzung für den Erhalt des Privilegs der Gemeinnützigkeit darstellt:
Die Verwendung der Mittel darf nur für satzungsmäßige Zwecke erfolgen. Insbesondere dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke gefördert werden, weshalb ein Verlustausgleich im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb grundsätzlich unzulässig ist. Vergütungen und Aufwandsentschädigungen von Vorstandsmitgliedern von Vereinen und Stiftungen müssen in der Satzung determiniert sein und sich in einem angemessenen Rahmen bewegen. Zuwendungen an Vereinsmitglieder oder Gesellschafter sind dagegen grundsätzlich gemeinnützigkeitsschädlich. Ausgenommen hiervon sind Annehmlichkeiten, wie sie allgemein üblich sind.
Die Verwendung der Mittel muss zudem zeitnah erfolgen. Das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung gehört zu den zentralen Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts. Es bedeutet, dass eine gemeinnützige Organisation ihre Mittel grundsätzlich zeitnah, spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren, für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden muss. Auch die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die den satzungsmäßigen Zwecken dienen, gilt als Mittelverwendung. Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung kann jedoch gegebenenfalls durch die Bildung von Rücklagen vermieden werden. Hierzu zählen insbesondere zweckgebundene Rücklagen, wie etwa zur Finanzierung eines Förderprojektes oder für die An- oder Wiederbeschaffung eines den Satzungszwecken dienenden Wirtschaftsgutes. Auch freie Rücklagen zur Stärkung der eigenen Kapitalbasis sind denkbar.
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Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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Neue Vorgaben bei Erstellung und Prüfung des Lageberichts
Mittelgroße Kapitalgesellschaften sowie Personengesellschaften (OHG, KG) sind zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichtet und müssen diesen im Rahmen der Jahresabschlussprüfung einer Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer unterziehen lassen. Unter gewissen Voraussetzungen sind Sie von der Aufstellungs-/Prüfungspflicht befreit.
Für das Geschäftsjahr 2019 ist dabei der neue Prüfungsstandard IDW PS 350 n. F. anzuwenden. Wesentlich ist, dass der Wirtschaftsprüfer erstmalig lageberichtstypische und lageberichtsfremde Angaben differenziert. Lageberichtstypische Angaben sind Angaben, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Umgekehrt sind alle anderen Angaben lageberichtsfremde Angaben. Letztere sind z. B. Informationen über soziales oder kulturelles Engagement, soweit diese für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage nicht erforderlich sind. Lageberichtsfremde Angaben unterliegen keiner Prüfungspflicht. Der Wirtschaftsprüfer muss sie aber in die Prüfung einbeziehen, wenn sie weder räumlich getrennt noch zweifelsfrei als ungeprüft gekennzeichnet sind. Lageberichtsangaben, die Prüfungsgegenstand sind, sollten stets prüfbar sein, d. h. sie müssen aufgrund geeigneter Kriterien beurteilbar sein. Wenn der Lagebericht wesentliche nicht prüfbare Angaben enthält, wird der Abschlussprüfer die gesetzlichen Vertreter wiederum auffordern, die Angaben so umzuformulieren, dass sie prüfbar sind. Wenn dies nicht erfolgt, liegt ein Prüfungshemmnis vor, welches bei wesentlichen nicht prüfbaren Angaben Auswirkungen auf das Prüfungsurteil zum Lagebericht und damit auf den Bestätigungsvermerk hat. Wenn Lageberichtsangaben weder einer Prüfungspflicht unterliegen noch freiwillig in die Prüfung einbezogen werden, ist im Bestätigungsvermerk darzustellen, dass diese Angaben nicht Prüfungsgegenstand waren und somit nicht inhaltlich geprüft wurden.
Den Unternehmen wird vor diesem Hintergrund empfohlen, sich bereits bei Erstellung des Lageberichts mit dem Wirtschaftsprüfer zu den konkreten Anforderungen auszutauschen, da die bereits laufende Prüfungssaison zeigt, dass ein noch weitreichender Diskussions- und Auslegungsbedarf besteht.
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Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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Verbilligte Überlassung von Wohnungen an Arbeitnehmer steuerfrei
Wird eine Wohnung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken überlassen und beträgt das gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete (inklusive der Nebenkosten) und überschreitet die Kaltmiete nicht 25 EUR pro Quadratmeter, bleibt der geldwerte Vorteil lohnsteuerfrei. Sozialversicherungsbeiträge sind jedoch zu entrichten, soweit die Beitragsbemessungsgrenzen nicht überschritten sind.
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Helmut Heinrich
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Bürokratieentlastung: Grenzen für Kleinunternehmerregelung steigen
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz III kommt die seit Jahren angeregte Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung von 17.500 € auf EUR 22.000 €. Vorteil der sogenannten Kleinunternehmerregelung ist, dass für Lieferungen und sonstige Leistungen die Umsatzsteuer nicht erhoben wird. Auf eine Nutzung der Kleinunternehmerregelung ist dabei in der Ausgangsrechnung des Kleinunternehmers hinzuweisen. Im Gegenzug sind Kleinunternehmer jedoch nicht berechtigt, einen Vorsteuerabzug geltend zu machen.
Ab 1.1.2020 gilt, dass inländische Unternehmen mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr von nicht mehr als 22.000 € (zuvor 17.500 €) und im laufenden Jahr von voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen können. Das heißt für den Veranlagungszeitraum 2020, dass Unternehmer, die in 2019 die Umsatzgrenze von 22.000 € nicht überschreiten und deren Umsätze in 2020 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen, mit der Bürokratieentlastung starten können.
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Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
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EuGH stellt sich gegen Umsatzsteuer für Aufsichtsratsmitglieder
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich die umsatzsteuerrechtliche Selbstständigkeit eines niederländischen Aufsichtsratsmitglieds verneint. Das Gericht stufte die Aufsichtsratstätigkeit des Klägers insgesamt als nicht unternehmerisch ein. Zwar bejahte es aufgrund der Absicht Einnahmen zu erzielen eine wirtschaftliche Tätigkeit, eine selbständige Tätigkeit und ein wirtschaftliches Risiko verneinte es jedoch, da der Aufsichtsrat weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung tätig war.
In Deutschland wird die Vergütung von Aufsichtsräten bisher in aller Regel umsatzbesteuert. Gestützt auf die bisherige Rechtsprechung gelten Aufsichtsräte pauschal als selbstständig. Eine Einzelfallprüfung, wie vom EuGH vorgenommen entfällt. Es muss sich zeigen, ob diese Verwaltungspraxis beibehalten werden kann. Denn die rechtlichen Vorgaben und tatsächlichen Handlungen von Aufsichtsratsmitgliedern deutscher Gesellschaften weisen deutliche Parallelen zu denen des EuGH-Verfahrens auf.
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Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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Steuerfreie Überlassung von Fahrrädern auch an Familienangehörige von Arbeitnehmern
Die Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern ist zu einem beliebten Gehaltsextra geworden. Arbeitgeber können seit 2019 ein oder auch mehrere Fahrräder einem Arbeitnehmer steuerfrei überlassen. Ziel der Bundesregierung ist es, die Elektromobilität insgesamt zu fördern. Vor dem Hintergrund sind die steuerlichen Anreize für Elektro-Fahrzeuge und -Fahrräder nochmals verstärkt und verstetigt worden.
Die gesetzliche Regelung sieht dabei keine Beschränkung auf ein Fahrrad pro Arbeitnehmer vor. Unterstrichen wird dies auch durch eine Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern. Steuerpflichtig ist die Überlassung jedoch, wenn sie gegen Gehaltsumwandlung geschieht.
Zusätzlich wurde zum 01.01.2020 eine neue Pauschalierungsmöglichkeit bei der Übereignung eines betrieblichen Fahrrads eingeführt. Mit pauschal 25 % kann der geldwerte Vorteil versteuert werden, wenn ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug ist, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt übereignet wird.
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Helmut Heinrich
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Geschäftsleitende Tätigkeiten nicht unterschätzen!
In kaum einer international tätigen Unternehmensgruppe wird großes Augenmerk auf den Ort geschäftsleitender Tätigkeiten für die einzelnen Gesellschaften gelegt. Gerade bei Neugründungen im Ausland erfolgt die Bestellung von Geschäftsführern, deren Aufgabenbeschreibung und die Bestimmung des Arbeitsorts - jedenfalls in der Anfangszeit - eher "hemdsärmelig". Dieses Vorgehen birgt jedoch steuerliche Risiken: Werden Organe oder (leitende) Mitarbeiter der deutschen Muttergesellschaft zu Geschäftsführern ausländischer Kapitalgesellschaften bestellt, stellt sich die Frage, wo sich der Ort der Geschäftsleitung befindet.
Dem Ort der Geschäftsleitung kommt im deutschen Steuerrecht nämlich ganz gravierende Bedeutung zu. Liegt dieser in Deutschland, ist eine ausländische Kapitalgesellschaft (auch) in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Zwar wird diese unbeschränkte Steuerpflicht in aller Regel durch ein Doppelbesteuerungsabkommen stark eingeschränkt, aber auch im besten Fall verbleiben zumindest zusätzliche Erklärungspflichten in Deutschland. Im schlechtesten Fall kann es aber auch dazu kommen, dass das Einkommen einer ausländischen Körperschaft, die bis auf den Tätigkeitsort ihrer Geschäftsführer keinen Bezug zu Deutschland hat, hier in Deutschland steuerpflichtig wird. Um nicht von einer deutschen Steuerpflicht überrascht zu werden, ist es unerlässlich, zu prüfen, wo sich der Ort der Geschäftsleitung ausländischer Tochtergesellschaften befindet.
Die Rechtsprechung hat den Begriff des Orts der Geschäftsleitung als "Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung" konkretisiert. Dieser soll dort sein, wo der maßgebliche Wille der Geschäftsführung gebildet wird, mithin wo die Geschäftsführer tätig sind. Reisen diese kaum oder überhaupt nicht in das Land, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, ist dies zweifelsfrei Deutschland. Soll unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland vermieden werden, müssen die Geschäftsführer zumindest auch am Ort der Tochtergesellschaft tätig werden. Dort müssen die bedeutsamsten Tätigkeiten in Hinblick auf die Führung der Geschäfte der Auslandsgesellschaft vorgenommen werden. Entsprechende Reisenachweise und Tätigkeitsbeschreibungen sollten für Nachfragen seitens des Finanzamts vorgehalten werden.
Aber auch in anderen Fällen können geschäftsleitende Tätigkeiten ungewollte steuerliche Folgen haben. Denn selbst wenn Ort der Geschäftsleitung einer ausländischen Gesellschaft unstreitig nicht in Deutschland liegt und damit unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht ausgeschlossen ist, kann mittels eines deutschen Geschäftsführers, der (auch) in Deutschland arbeitet und/oder lebt beschränkte Steuerpflicht ausgelöst werden. Siehe dazu auch der Beitrag zur durch einen Geschäftsführer in Deutschland vermittelten Vertreter-Betriebsstätte in Ausgabe Nr. 3/2019 (Seite 4).
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Helmut Heinrich
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Vorsicht bei Übertragung des geerbten Familienheims
Erwirbt der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner von Todes wegen (z. B. durch Erbfall oder durch Vermächtnis) ein Familienheim, bleibt dieser Erwerb nach dem Erbschaftsteuergesetz grundsätzlich steuerfrei. Unter einem Familienheim wird jedes bebaute Grundstück verstanden (also auch Mietwohn- oder Geschäftsgrundstücke), soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Allerdings ist die Begünstigung gegebenenfalls auf den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teil beschränkt. Die Steuerbefreiung setzt außerdem unter anderem voraus, dass der Erwerber das Familienheim für mindesten zehn Jahre selbst für Wohnzwecke nutzt. Mit der Steuerbefreiung strebt der Gesetzgeber den Schutz des familiären Lebensraums und die Bildung von Wohneigentum durch die Familie an.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner rückwirkend entfällt, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt - selbst wenn der Erwerber die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt. Eine gesetzliche Ausnahme gilt nur für den Fall, dass der Erwerber zwingend an einer Selbstnutzung gehindert ist.
Im entschiedenen Fall hatte die Witwe nach dem Tod ihres Ehemanns das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt und war darin wohnen geblieben. Anderthalb Jahre nach dem Erbfall schenkte sie das Haus ihrer Tochter. Die Witwe behielt sich einen lebenslangen Nießbrauch vor und zog nicht aus. Trotzdem gab der BFH dem Finanzamt Recht, da im Sinne des Förderungsziels die Steuerbefreiung nur derjenige überlebende Ehegatte oder Lebenspartner in Anspruch nehmen kann, der Eigentümer der Immobilie wird und sie selbst zu Wohnzwecken nutzt. Wird die Nutzung bzw. das Eigentum innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend. Andernfalls könnte eine Immobilie steuerfrei geerbt und kurze Zeit später weiterveräußert werden. Dies würde dem Förderungsziel zuwiderlaufen.
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Christian Kaußen
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Rechtssicherheit bei Verrechnungspreisen
Sobald deutsche Unternehmen über Betriebsstätten im Ausland verfügen oder an ausländischen Gesellschaften nicht nur unwesentlich beteiligt sind, stellt sich in der Regel die Frage nach Verrechnungspreisen für Leistungen innerhalb der Unternehmensgruppe. Zwischenzeitlich wird die Thematik auch im Rahmen von Betriebsprüfungen nahezu immer aufgegriffen. Da die notwendige Bestimmung eines Preises, der zwischen fremden Dritten zustande gekommen wäre, naturgemäß schwierig bis unmöglich ist, liegen die Vorstellungen von Unternehmen und Finanzamt oftmals sehr weit auseinander - mit der Folge, dass hohe Steuernachzahlungen im Raum stehen.
Ein großer Teil dieses Risikos kann durch rechtzeitige und fundierte Befassung mit der Thematik sowie einer ordentlichen Dokumentation abgefangen werden. In besonders gelagerten und komplexen Fällen, die ein hohes Potenzial an Hinzuschätzungen bieten, mag das im Einzelfall jedoch als nicht ausreichend angesehen werden. Zur Erlangung größerer Rechtssicherheit stehen zwei grundsätzliche Möglichkeiten im Raum:
Diesen theoretischen Möglichkeiten der Risikoreduzierung kommt aufgrund der Nachteile kaum praktische Relevanz zu, was sich mittelfristig auch nicht ändern dürfte, sodass Unternehmen auch weiterhin mit Verrechnungspreisrisiken umgehen müssen. Um zumindest größere Doppelbesteuerungen zu vermeiden, dürfte derzeit die Hoffnung eher in die Ausweitung gemeinsamer Außenprüfungen verschiedener Länder (so genannte "Joint Audits") zu setzen sein. |
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Christian Kaußen
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