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Geplante Meldepflicht für potenziell aggressive Steuergestaltung

Nach einem Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission sollen sogenannte Intermediäre potenziell aggressive grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle ihrer Mandanten an die Finanzverwaltung melden. Intermediäre sind alle Personen, die in steuerberatende Dienstleistungen eingebunden sind, also Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte oder auch Banken.

Was jedoch als „potenziell aggressiv“ einzustufen ist, bleibt fraglich. Eine genaue Definition liefert die EU nicht, vielmehr zeigt sie gewisse Kennzeichen auf, die auf eine potenziell aggressive Steuergestaltung hindeuten. Wird eines dieser Kennzeichen durch eine Steuergestaltung verwirklicht, hat der Intermediär dies zu melden. Ein Fall der Meldepflicht ist etwa bei einer doppelten Nichtbesteuerung oder einem doppelten Betriebsausgabenabzug als verwirklicht anzusehen.

Während bestimmte Aspekte vom Intermediär zu melden sind, müssen ergänzende Inhalte durch den Steuerpflichtigen selbst gemeldet werden, sofern er den Intermediär nicht von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung entbindet. Entweder müssen somit zwei Meldungen für denselben Sachverhalt abgegeben werden oder aber der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder sonstiger Intermediär wird von seiner berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht entbunden. Die "Bestrafung" der vollumfänglichen Beibehaltung der berufsrechtlichen Verschwiegenheit mit erhöhtem Verwaltungsaufwand ist äußerst kritisch zu sehen. Aufgrund der besonderen Bedeutung des Vertrauensverhältnisses zwischen Steuerberater und Mandanten darf eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht – wie bisher - ausnahmsweise nur dann stattfinden, wenn der Berater einen begründeten Verdacht auf die Verwirklichung von Straftatbeständen hat - nicht aber im Sinne einer (vermeintlichen) Arbeitserleichterung der Behörden.

Auch wenn grundsätzlich Initiativen zur Verhinderung illegaler Steuerpraktiken im Sinne eines fairen Wettbewerbs zwischen Unternehmen zu begrüßen sind, schießt die EU mit ihrem Vorhaben weit über dieses Ziel hinaus. Denn die Meldepflicht soll gerade auch grenzüberschreitende Steuergestaltungen bei ordnungsgemäßer Gesetzesanwendung und ohne strafrechtlichen Bezug umfassen. Allein die Tatsache, dass es sich um eine fiskalisch unerwünschte Steuergestaltung handelt, reicht aus, um eine Meldepflicht auszulösen. Die Annahme, dass alles Legale offensichtlich nicht vom Gesetzgeber unerwünscht sein kann, gilt somit nicht mehr. Mithin geht der Gesetzgeber mit der Meldepflicht weit über die Bekämpfung illegaler Steuergestaltungen hinaus und will legale, von ihm jedoch nicht erwünschte Gestaltungsvarianten verhindern oder aber zumindest eine schnellere gesetzgeberische Reaktion ermöglichen.

Vor dem Hintergrund dieser weitreichenden Meldepflicht scheint es dringend angeraten, den Steuerpflichtigen Klarheit zu verschaffen, welche Gestaltungen als tatsächlich aggressiv gelten. Dies würde zumindest ermöglichen, einer Meldepflicht durch die Meidung bestimmter Steuergestaltungen aus dem Weg zu gehen. Dieser Aspekt der Kooperation zwischen Steuerpflichtigem und Finanzverwaltung, wie etwa im Zuge einer Einführung eines Tax-Compliance-Systems, fehlt dem aktuellen Gesetzesvorstoß.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Chancen und Risiken von Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Seit einigen Monaten trübt sich die Wirtschaftslage ein. Nachdem das Instrument der Kurzarbeit bereits in der letzten Krise gute Dienste geleistet hat, scheint eine kurze Darstellung der wesentlichen Grundlagen sinnvoll: Kurzarbeit ist die vorübergehende Minderung der Arbeitszeit bis hin zu "Kurzarbeit Null". Die Einführung von Kurzarbeit führt zu einer vorübergehenden Beschränkung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, gleichzeitig aber auch der Vergütungspflicht.

Arbeitsrechtlich setzt die Einführung von Kurzarbeit entweder eine individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer, eine Änderungskündigung oder eine Vereinbarung in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung voraus. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist jedenfalls zu beachten.

Die arbeitsrechtliche Zulässigkeit der Kurzarbeit ist - jedenfalls theoretisch - von der Frage der Bewilligung von Kurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit zu unterscheiden. In der Praxis dürfte aber naturgemäß die Möglichkeit zum Bezug von Kurzarbeitergeld die entscheidende Rolle spielen. Nach den sozialgesetzlichen Vorgaben ist insoweit ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall gefordert. Dieser ist gegeben, wenn der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist und im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60% bzw. 67 % (bei Arbeitnehmern mit Kind) der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum. Es wird für längstens zwölf Monate gezahlt. Die Gewährung von Kurzarbeitergeld setzt einen Antrag voraus, der vom Arbeitgeber oder vom Betriebsrat zu stellen ist.

Kurzarbeit kann Unternehmen auf ihrem Weg durch die Krise in hervorragender Weise unterstützen. Betriebsbedingte Kündigungen können vermieden, das Team zusammengehalten werden. Weitere Verbesserungen hat Arbeitsminister Heil mit dem "Arbeit-von-morgen-Gesetz" bereits angekündigt.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Müssen Kommanditisten "mit Herzschlag" ins TransparEnzregister?

Dass natürliche Personen als wirtschaftlich Berechtigte (wB) hinter Unternehmensrechtsträgern unter Umständen in das seit Ende 2017 scharfgestellte Transparenzregister müssen, gehört inzwischen zum kleinen "1x1" der Juristen-Pennäler. Zur Klärung der Frage freilich, ob Kommanditisten ins Transparenzregister einzutragen sind, bedarf es - so scheint es - eines langjährigen Studiums. Folgendes gilt:

Komplementäre sind Vollhafter. Ihnen obliegt die Vertretung einer Kommanditgesellschaft. Sofern Komplementäre natürliche Personen sind, wird man sie in aller Regel als wB kategorisieren. Anders nur, falls ein Komplementär gänzlich von der Vertretung ausgeschlossen ist. Solange Komplementäre als natürliche Person die einzigen wB einer KG sind, gilt die "Mitteilungsfiktion": Demnach ist ein Eintrag ins Transparenzregister nicht geboten, da sich die notwendigen Angaben bereits aus dem Handelsregister ergeben. Soweit juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften Komplementäre einer Kommanditgesellschaft sind und diese Rechtsträger von natürlichen Personen beherrscht werden, wird die Fiktion in den Fällen greifen, wenn die öffentlichen Eintragungen in Registern korrekt umgesetzt sind. Mit Ausnahme einiger Sonderfälle gilt der Grundsatz, dass ein Eintrag in das Transparenzregister geboten ist, sobald neben Komplementären auch Kommanditisten weitere wB sind. An sich ist diese Kehrtwende richtig: Die für Kommanditisten im Handelsregister eingetragene Haftsumme kann ja erheblich von der tatsächlichen vermögensmäßigen Beteiligung abweichen; auch ergibt sich die vermögensmäßige Beteiligung eines Komplementärs nicht aus dem Registereintrag.

Daher gilt: Ein Kommanditist, der wB ist, muss ins Transparenzregister. Falls daneben ein Komplementär als natürliche Person agiert, so ist hierfür im Transparenzregister ein Vermerk zu setzen, wonach sich weitere wB aus anderen Registern ergeben.

Kein Eintrag ins Transparenzregister ist geboten, sofern bei Einheits-GmbH & Co. KGs nur ein einziger Kommanditist Gesellschafter ist. Dasselbe gilt für Ein-Personen-GmbH & Co. KGs an denen also sowohl an der Komplementär-GmbH als auch an der KG ausschließlich eine einzige (dieselbe) Person beteiligt ist. Bei genauerem Hinsehen greift die Mitteilungsfiktion auch in den Fällen, in denen kein Kommanditist oder Komplementär tatsächlich wB einer GmbH & Co. KG ist: Dann nämlich gilt die Sonderregelung, wonach der gesetzliche Vertreter der KG als wB fingiert wird. Dieser lässt sich dem Handelsregister entnehmen. Sofern und soweit schließlich kein Kommanditist auf Grund seiner Kapitalanteile oder Stimmrechte als wB gilt und die Komplementär-Funktion zumindest einer natürlichen Person obliegt, wird die Mitteilung fingiert, jedenfalls dann, wenn die Angaben im Register korrekt sind.

Zur Vermeidung der vorgesehenen - nicht unerheblichen - Bußgelder für die fälschliche Nicht-Eintragung im Transparenzregister sollte für jede Kommanditgesellschaft eine fundierte Einzelfallprüfung vorgenommen werden.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Digitalisierung und GoBD - Finanzverwaltung geht mit der Zeit

Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) ergänzen und präzisieren die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für den Bereich aller IT-Systeme im Unternehmen. Sie sind von jedem Kaufmann zu beachten, der seiner Buchführungspflicht unter Einsatz von Hard- und Software nachkommt.

Bereits im Juli 2019 hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine aktualisierte Fassung der GoBD veröffentlicht, dieses aber aufgrund weiteren Abstimmungsbedarfs wieder zurückgezogen. Die nun mit Datum vom 28.11.2019 veröffentlichte Fassung beinhaltet keine nennenswerten Änderungen gegenüber der Juli-Version und ist seit 1.1.2020 verpflichtend zu beachten. Mit der Überarbeitung der GoBD gegenüber den bisher geltenden Grundsätzen aus 2014 kommt die Finanzverwaltung zahlreichen Forderungen aus der Praxis nach. Als Beispiele können genannt werden:

  • "Einscannen" mit dem Smartphone
    Durch den neuen Begriff „bildliches Erfassen“ wird den technischen Entwicklungen zum Fotografieren Rechnung getragen. Damit existieren nun auch die Rahmenbedingungen für ein mobiles ersetzendes Scannen. Eine Verfahrensdokumentation ist auch hier notwendig.

  • Aufbewahrung strukturierter Daten
    Werden z. B. über eine Schnittstelle zur Bank so genannte strukturierte Daten (Kontoeinzelumsätze) abgerufen, reicht die Aufbewahrung dieser strukturierten Daten aus. Inhaltsgleiche bildhafte Dokumente, z. B. PDF-Kontoauszüge, müssen nicht mehr vorgehalten werden. Voraussetzung ist jedoch, dass sich diese genauso gut auswerten lassen wie das bildhafte Belegdokument.


Des Weiteren hat das BMF ergänzende Informationen zur Datenträgerüberlassung veröffentlicht. Die im Rahmen einer Betriebsprüfung angeforderten Strukturinformationen werden hier näher spezifiziert.

Es bleibt zu hoffen, dass steuerliche Regelungen dem digitalen Fortschritt in Unternehmen nicht entgegenstehen und sich insbesondere auch Buchhaltungssysteme zeitgemäß entwickeln können. Mit dem jüngsten BMF-Schreiben in dieser Angelegenheit zeigt die Finanzverwaltung zumindest den Willen, sich mit aktuellen Entwicklungen auseinanderzusetzen.


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Umsatzsteuerliche und lohnsteuerliche Behandlung von Gutscheinen

Aufgrund des Jahressteuergesetzes 2019 ergeben sich ab 01.01.2020 Änderungen in der Behandlung von Gutscheinen. Nachfolgend erfolgt ein praxisbezogener Grundriss.


Arten von Gutscheinen und ihre umsatzsteuerliche Behandlung

Gutscheine können im Hinblick auf ihre buchhalterische Erfassung in drei Kategorien eingeteilt werden: in Werbe-, Nachlass- und Leistungsgutscheine. Werbegutscheine besitzen vorwiegend Werbecharakter und treten in unterschiedlichen Formen auf. Häufig werden Werbegutscheine genutzt, um ein Geschäft anzubahnen, zum Beispiel Gutscheine für ein Probetraining im Fitnessstudio oder Gutscheine für eine Immobilienbewertung bei einem Immobilienmakler. Buchhalterisch sind diese Aufwendungen unternehmensseitig bereits als Gemeinkosten erfasst. Sie stellen keinen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch gegen Entgelt dar.
Nachlassgutschein ist die Sammelbezeichnung für sog. Rabattgutscheine oder Treuepunkte, die durch den Abschluss eines Geschäftes für die Zukunft einen Nachlass gewähren. Zum Beispiel, wenn der fünfte Kaffee nur die Hälfte des sonst üblichen Preises kostet. Hier haben die vier vorangegangenen Geschäfte einen Rabatt auf das nachfolgende fünfte Geschäft vermittelt. Nachlassgutscheine sind erst bei Vollzug des zukünftigen und rabattierten Geschäfts als Entgeltminderung buchhalterisch zu behandeln. Im Vorhinein besteht lediglich ein schwebendes Geschäft, welches grundsätzlich nicht zu erfassen ist. Vergleichbares gilt für die kostenlose Dreingabe, zum Beispiel, wenn nach dem Kauf von zehn Tassen Kaffee der elfte Kaffee kostenlos ist. Der unentgeltlich abgegebene elfte Kaffee ist allenfalls statistisch zu erfassen, z.B. im Warenwirtschaftssystem. Umsatzsteuerlich ist die Gratislieferung ebenfalls als Bestandteil der ursprünglichen entgeltlichen Leistung zu behandeln und damit nicht separat zu erfassen.
Leistungsgutscheine beinhalten hingegen den Anspruch auf eine wertmäßig oder anderweitig definierte Leistung. Sofern ein Gutschein einen Anspruch auf eine solche Leistung vermittelt, entsteht für das den Gutschein ausgebende Unternehmen eine Leistungspflicht, die es buchhalterisch zu passivieren gilt. Die Beantwortung der Frage nach der umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungsgutscheinen erfolgt anhand der neuen Eingruppierung von Leistungsgutscheinen in sog. Einzweck- und Mehrzweckgutscheine:
Kennzeichnend für einen Einzweck-Gutschein ist, dass bei Ausgabe des Gutscheines klar ist, dass dieser Gutschein eine bestimmbare umsatzsteuerliche Konsequenz auslöst. Zum Beispiel, wenn eine Handelsgesellschaft, deren Produkte allesamt 19 % Umsatzsteuer auslösen, einen Gutschein ausgibt, welcher nur für die eigenen Produkte eingelöst werden kann. In diesem Fall steht bereits bei Ausgabe des Gutscheins die umsatzsteuerliche Konsequenz fest, da der Gutschein nur für 19% umsatzsteuerpflichtige Waren verwendet werden kann. Somit liegt ein Einzweck-Gutschein vor, der bereits im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe 19 % Umsatzsteuer auslöst.
Gutscheine, die keine Einzweck-Gutscheine sind, sind künftig grundsätzlich Mehrzweck-Gutscheine. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe noch nicht feststeht, ob der Gutschein für eine umsatzsteuerfreie Leistung oder eine mit 7 oder 19 % umsatzsteuerpflichtige Leistung eingelöst wird. Folglich treten in diesem Fall die umsatzsteuerlichen Konsequenzen nicht bereits mit der Gutscheinausgabe ein, sondern erst im Zeitpunkt der Gutscheineinlösung.


Lohnsteuerliche Besonderheiten

Abzugrenzen von der Ausgabe von Gutscheinen an Kunden sind solche Gutscheine, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Rahmen eines Sachbezugs zuwendet. Hier handelt es sich meist um zweckgebundene Gutscheine, die zum Bezug von bestimmten Waren und Dienstleistungen genutzt werden können (z. B. Tankkarte). Bis zu einer Freigrenze von 44 € sind solche Sachzuwendungen steuer- und sozialabgabenfrei. In Betracht kommt auch eine Pauschalbesteuerung mit 30% nach § 37b EStG. Damit sind Gutscheine ein flexibles Mittel der Sachzuwendung und ermöglichen dem Arbeitgeber, seinen Arbeitnehmern unbürokratisch Waren oder Dienstleistungen vergünstigt zuzuwenden.
Zu beachten ist, dass Geldkarten zur freien Verfügung (sog. Open-Loop-Karten) sowie zweckgebundene Geldleistungen künftig nicht als begünstigter Sachbezug, sondern als regelbesteuerter Barlohn gelten.


Fazit

Zusammenfassend ist bei Gutscheinen Folgendes zu beachten: Während Werbegutscheine als Aufwand zu erfassen sind und keinen umsatzsteuerbaren Vorgang darstellen, sind Nachlassgutscheine bei ihrer Einlösung als Erlösschmälerung zu erfassen und umsatzsteuerlich den vorangegangenen Geschäften zuzuordnen. Bei Leistungsgutscheinen findet eine buchhalterische Passivierung der Leistungspflicht statt. Dabei ist bei Leistungsgutscheinen als wesentliche Neuerung durch das Jahressteuergesetz 2019 zur umsatzsteuerlichen Beurteilung eine Unterscheidung in Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine vorzunehmen. Bei Einzweck-Gutscheinen unterstellt das Umsatzsteuergesetz nunmehr bereits bei der Gutscheinausstellung eine Umsatzsteuerpflicht, wohingegen bei Mehrzweck-Gutscheinen erst bei Gutscheineinlösung die zuvor noch nicht bestimmbaren umsatzsteuerlichen Konsequenzen eintreten.

Vertrauen ist gut - Kontrolle ist besser: Ein Beirat berät, bereichert, befruchtet

Eine streitbare These: Wie oft scheitert die familiäre unternehmerische Generationennachfolge – zuvor steuerlich feinjustiert und juristisch ausgetüftelt - am Kontrollbedürfnis des Seniors, wie oft an der vermeintlich blauäugigen Unerfahrenheit des Juniors?

Die "normative Kraft des Faktischen": Der aufstrebende Jungunternehmer will ran ans Geschehen, will neue Ideen umsetzen, ist voller Tatendrang; der sich sukzessive in den Ruhestand zurückziehende Altunternehmer kann nicht loslassen, meint, seine Erfahrung ist unerlässlich, er könne es in vielen Bereichen noch besser.

Der klassische Konflikt, kaum zu lösen mit dem nüchternen Verstand des Steuerberaters oder Rechtsanwaltes? Nicht unbedingt: In der klassischen gesellschaftsvertraglichen Kompetenzabgrenzung können gestalterische Methoden fruchtbar gemacht werden, die geeignet sind, gewisse Spannungsfelder zu entschärfen oder gar zu beseitigen. So ist denkbar, zwischen die operative Geschäftsführung und die vom tagtäglichen Gesellschaftsleben regelmäßig weiter entfernten Gesellschafter einen Aufsichtsrat zu platzieren, wobei der Aufsichtsrat in seinem Wesenscharakter eher kontrollierend tätig ist, teilweise aber auch mit scharfen operativen Veto- bzw. Zustimmungskompetenzen ausgestattet sein kann.

Anders der Beirat: Auch der Beirat ist "Zwischenorgan", welches jedoch eher berät, bereichert und befruchtet - im besten Falle - auch befriedet. Der Beirat hat regelmäßig keine scharfen Kompetenzen. Der Beitrag wirkt Kraft seiner Personen, deren Autorität, deren Expertise und Fachkompetenz. Der Beirat ist also ein Organ, das Kompetenzkonflikte und Pattsituationen nicht zwingend mit der gesellschaftsrechtlichen "Zünglein an der Waage-Methode" auflöst, sondern mit der Macht seiner Autorität und Ausstrahlung.

Ein unternehmerischer Beirat kann also einen Gewinn für alle Beteiligten darstellen. Er hilft, Brücken zu bauen und Gesellschafterkonflikte, insbesondere Generationenkonflikte zu vermeiden.

Disquotale Gesellschafts- und Gesellschafterleistungen

Die Gewinnverteilung einer GmbH kann abweichend vom gesetzlichen Grundsatz der Verteilung nach Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Auch ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss zu einer vom Gesellschaftsvertrag abweichenden Ausschüttung wird gesellschaftsrechtlich für zulässig gehalten. Quotale Ausschüttungen fließen ertragsteuerlich den Gesellschaftern entsprechend ihren Beteiligungsquoten zu, disquotale Ausschüttungen fließen den Gesellschaftern abweichend von den Beteiligungsquoten (also disquotal) zu. Die Finanzverwaltung fordert jedoch darüber hinaus zur ertragsteuerlichen Anerkennung von disquotalen Ausschüttungen, dass zum einen solche disquotalen Ausschüttungen zumindest durch eine satzungsmäßige Öffnungsklausel vorgesehen und zum anderen hierfür wirtschaftlich beachtliche Gründe gegeben sind.

Zusätzlich sind bei disquotalen Ausschüttungen oder Einlagen schenkungsteuerliche Folgen zu beachten. Verdeckte Gewinnausschüttungen, durch die nahestehende Personen des Gesellschafters begünstigt sind, werden ertragsteuerlich dem Gesellschafter als Beteiligungseinkünfte zugerechnet. Beispielsweise stellen daher überhöhte Vergütungen der GmbH zugunsten von Verwandten des Gesellschafters Dividendeneinkünfte des Gesellschafters dar. Zugleich kann eine Schenkung im Verhältnis zwischen dem veranlassenden Gesellschafter und der unmittelbar begünstigten nahestehenden Person vorliegen. Der BFH nimmt eine solche Schenkung an, wenn der Gesellschafter beim Vertragsschluss zwischen der Kapitalgesellschaft und der dem Gesellschafter nahestehenden Person „mitgewirkt“ hat. Die Finanzverwaltung stellt hierbei lediglich auf die „Veranlassung“ durch den Gesellschafter ab.

Eine durch eine disquotale Einlage eingetretene Werterhöhung der GmbH-Beteiligung der anderen Gesellschafter kann schenkungsteuerpflichtig sein (§ 7 Abs. 8 ErbStG). Hierbei wird auf die Werterhöhung für unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Personen als Gesellschafter abgestellt. Es ist die Steuerklasse anzuwenden, die sich im Verhältnis zwischen einlegender (veranlassender) natürlicher Person und der begünstigten natürlichen Person ergibt (§ 15 Abs. 4 ErbStG).

Übergangsregelung für Umrüstung von Registrierkassen

Elektronische Aufzeichnungssysteme (elektronische oder computergestützte Kassensysteme, Registrierkassen) müssen nach einer gesetzlichen Vorschrift ab 01.01.2020 mittels einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen geschützt sein. Für solche Kassensysteme mit einer TSE besteht zudem ab 01.01.2020 eine Meldepflicht gegenüber der Finanzverwaltung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck.

Da jedoch derzeit noch keine TSE am Markt erhältlich sind, können diese gesetzlichen Vorgaben in der Praxis nicht erfüllt werden. Vor diesem Hintergrund hat sich die Finanzverwaltung zur Gewährung einer Übergangsregelung entschlossen: bis zum 30.09.2020 wird es nicht beanstandet, wenn noch keine Umrüstung auf eine TSE erfolgt. Unabhängig davon besteht für (alte) Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden, bereits im Rahmen einer gesetzlichen Übergangsregelung eine weitere Verwendungsmöglichkeit bis zum 31.12.2022. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kasse den aktuellen, heute geltenden Anforderungen entspricht, aber baubedingt nicht mit einer TSE aufrüstbar ist.

Grundsteuerreform: Was lange währt, wird endlich gut?

Das Bundesverfassungsgericht hatte die Grundsteuer als verfassungswidrig eingestuft und dem Gesetzgeber eine Neuregelung bis zum 31.12.2019 auferlegt. Nach langwierigen politischen Diskussionen haben Bundestag und Bundesrat nun kurz vor Toresschluss die Reform verabschiedet. Die Neuregelungen gelten erst ab 01.01.2025. Die Grundsätze der neuen Grundsteuer werden nachfolgend kurz skizziert.

Die Grundsteuer wird künftig für Wohnimmobilien wie folgt berechnet: zunächst wird der Grundbesitzwert ermittelt. Bestimmungsfaktoren hierzu sind der Bodenrichtwert, die Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete (anhand von Mietniveaustufen), die Grundstücksfläche, die Immobilienart und das Alter des Gebäudes. Die Steuermesszahl wird von derzeit 0,35 % auf 0,034 % gesenkt. Dies ist notwendig, da die Grundbesitzwerte künftig (im Vergleich zu den derzeitigen Einheitswerten) ansteigen werden. Kommunale sowie gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsgenossenschaften sind unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Abschlag von 25% auf die Steuermesszahl begünstigt. Schließlich haben die Gemeinden eine Anpassungsmöglichkeit der Hebesätze. Damit kann insbesondere erreicht werden, dass die Reform keine (unzumutbaren) Belastungen, aber auch Entlastungen für die Immobilienbesitzer bewirkt.

Für Geschäftsgrundstücke soll sich der Grundbesitzwert am vereinfachten Sachwertverfahren orientieren, welches auf die gewöhnlichen Herstellungskosten für die jeweilige Gebäudeart und den Bodenrichtwert abstellt. Bei der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) bleibt es beim Ertragswertverfahren, das jedoch durch eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen vereinfacht wird.

Für die Bundesländer ist eine Öffnungsklausel vorgesehen, damit sie die Grundsteuer auch mit einem abgeänderten Bewertungsverfahren erheben können. Im Sinne der Steuerpflichtigen sollten hierbei weitere Komplizierungen vermieden werden. Neu ist zudem die Grundsteuer C: für baureife, aber unbebaute Grundstücke können Gemeinden einen höheren Hebesatz festlegen. Damit sollen finanzielle Anreize zur Bebauung gesetzt werden. Ob eine solches Ansinnen überhaupt verfassungsgemäß ist, wird die Gerichte in Zukunft beschäftigen.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die konkreten Be- oder Entlastungen im Einzelfall darstellen werden. Insgesamt geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Grundsteuerreform zu einer Vereinfachung führt, da nur noch wenige, vergleichsweise einfach zu ermittelnde Parameter die Grundsteuer bestimmen. Wenigstens diese Hoffnung möge sich erfüllen.

Unbelegte Brötchen mit Heißgetränk sind kein Frühstück

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass unbe­legte Back­wa­ren mit einem Heiß­ge­tränk kein Früh­s­tück im lohn­steu­er­recht­li­chen Sinne darstellen. Grundsätzlich führt zwar die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer zu Arbeitslohn, so dass hierfür Lohnsteuer (ggfs. pauschal besteuert) anfällt. Dies insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine komplette Mahlzeit (Frühstück, Mittagessen oder Abendessen) kostenlos oder verbilligt überlässt.

Davon abzugrenzen sind allerdings nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, die lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienen und denen daher keine Entlohnungsfunktion zukommt. Unbelegte Brötchen sind auch in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Ent­sp­re­chend sieht der BFH darin eine nicht steu­er­bare Auf­merk­sam­keit. Selbst für ein lohnsteuerrelevantes (ein­fa­ches) Früh­s­tück ist nach Auffassung der Richter zumindest ein Aufstrich oder Belag notwendig.

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