Sie geben die Richtung an, wir sind der Steuermann.

Neue Spielräume für unternehmenseigene Gästehäuser?!

Unterhalten Unternehmen Beherbergungsmöglichkeiten für Gäste, die keine Arbeitnehmer sind, gilt für solche Gästehäuser ein gesetzlicher Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs, wenn sich diese nicht in unmittelbarer Nähe zum Betrieb des Unternehmens befinden, sondern beispielsweise in attraktiver, touristischer Lage. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in diesem Zusammenhang über die Frage zu entscheiden, ob Aufwendungen für die Vermietung von Ferienapartments abzugsfähig sind, wenn diese an freie Mitarbeiter vermietet werden.

Der BFH entschied zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Hierbei entscheidend war, dass der Steuerpflichtige im selben Gebäudekomplex Seminarräume angemietet hat und somit eine Betriebsstätte am Ort des Gästehauses vorhanden war. Auf das Aufsuchen der Betriebsstätte durch die beherbergten Gäste kommt es nicht an. Dies eröffnet Betreibern die Möglichkeit, durch die Schaffung einer Betriebsstätte am Gästehausort den Abzug von Aufwendungen zu erreichen. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie die Gesetzgebung auf diese Entscheidung reagiert und ob Anpassungen in Betracht gezogen werden. Betreiber von Gästehäusern sollten die Entwicklung verfolgen und gegebenenfalls ihre steuerliche Strategie anpassen.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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Das MoPeG kommt - Wer muss jetzt handeln?

Die Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) sind schon länger in aller Munde und stehen jetzt kurz vor ihrem In-Kraft-Treten am 1.1.2024.

Ganz akuter Handlungsbedarf besteht noch im Dezember bei Unternehmern, die eine klassische Betriebsaufspaltung vermeiden, indem eine von der eigenen GmbH genutzte Immobilie mit einer weiteren Person in GbR gehalten wird und der GmbH-Gesellschafter in der GbR seinen Willen nicht durchsetzen kann. Die Betriebsaufspaltung kann dabei nicht nur verhindert werden, wenn dem zweiten Gesellschafter mindestens die Hälfte der Immobilien-GbR zusteht. Vielmehr funktioniert das Modell auch bei ganz untergeordneten Beteiligungen am Vermögen, nämlich dann, wenn nach Köpfen abgestimmt wird. In diesen Fällen bleibt die Immobilie steuerlich Privatvermögen. Bisher funktioniert das mit einer ganz einfachen Mehrheitsklausel im GbR-Vertrag, da das BGB die Abstimmung nach Köpfen als gesetzlichen Grundfall vorsieht. Ab 1. Januar ändert sich das: Zukünftig gilt ohne Regelung im GbR-Vertrag, dass Abstimmungen nach den Beteiligungsverhältnissen erfolgen. Wer also bisher auf diese Weise eine Betriebsaufspaltung verhindert, muss dringend prüfen, ob die Abstimmung nach Köpfen im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, ansonsten muss noch in 2023 eine Anpassung erfolgen. Kein Handlungsbedarf besteht dagegen - anders als im Internet teilweise propagiert - wenn die Betriebsaufspaltung wegen der gesetzlichen Einstimmigkeitsabrede vermieden ist. Diese gilt nämlich auch nach dem Jahreswechsel noch als gesetzlicher Grundfall.

Handlungsbedarf besteht auch in Hinblick auf das neue Gesellschaftsregister. Zukünftig können nur noch eingetragene GbRs (eGbR) Immobilien erwerben, belasten oder veräußern. Steht also ein solcher Vorgang an, sollte dieser in zeitkritischen Fällen noch in 2023 stattfinden. Denn das Gesellschaftsregister beginnt mit den ab 2024 notwendigen Eintragungen erst im Januar. Möglicherweise drohen längere Wartezeiten, die Käufe oder Veräußerungen kurz nach dem Jahreswechsel unmöglich machen. In einschlägigen Fällen empfehlen wir, rechtzeitig Kontakt mit einem Notar aufzunehmen, um eine sinnvolle Vorgehensweise abzuklären. Gleiches gilt, wenn Anteile an einer GmbH von einer GbR erworben oder verkauft werden sollen.

Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht ist dagegen bisher angenommener Druck wieder entfallen: Es bestand lange die Befürchtung, dass Befreiungstatbestände bei der Grunderwerbsteuer für Gesellschafter von Personengesellschaftern ab 1.1.2024 als Reflex auf das MoPeG nicht mehr gelten könnten. Dem ist der Gesetzgeber Mitte November mit einer Änderung im Grunderwerbsteuergesetz entgegengetreten, sodass allein aus diesem Grund Anteilsübertragungen nicht mehr bis zum 31.12.2023 erfolgen müssen. Das grunderwerbsteuerliche Durcheinander der letzten Wochen kommentieren wir auf Seite 3 dieser Ausgabe.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Neues zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale ab 2023

Die steuerliche Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers durch das Finanzamt war bisher mit hohem Aufwand und vielen Nachfragen verbunden. Damit ist ab 2023 Schluss, denn jetzt gewährt der Gesetzgeber anstelle der einzeln nachzuweisenden Aufwendungen für das Arbeitszimmer eine Jahrespauschale von maximal 1.260 EUR. Allerdings wurden die Voraussetzungen hierfür erhöht. Ab 2023 kann ein Arbeitszimmer nur noch dann angesetzt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Damit entfällt der Ansatz des Arbeitszimmers ab 2023 für viele, z. B. bei Vermieter, Dozenten, Lehrer, Außendienstler. Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2022 als Ersatz für diese Berufsgruppen die neue „Tagespauschale“ als Sonderregelung eingeführt. Die neue „Tagespauschale“ dient auch als Ersatz für die Ende 2022 auslaufende Homeoffice-Pauschale. Diese neue modifizierte Homeoffice-Pauschale beträgt jetzt 6 EUR pro Tag (vorher 5 EUR) und maximal 1.260 EUR pro Jahr (vorher max. 600 EUR) und wird damit für maximal 210 Tage gewährt (vorher max. 120 Tage). Voraussetzung für den Ansatz der Pauschale ist, dass die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an den jeweiligen Tagen zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Darüber hinaus darf an diesen Tagen keine außerhalb der Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht werden, außer dort steht für diese Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Damit kann die Tagespauschale von den Berufsgruppen genutzt werden, für die der Abzug des Arbeitszimmers entfallen ist. Zudem ist die Möglichkeit eröffnet, die Tagespauschale auch für nebenberufliche Tätigkeiten steuermindernd anzusetzen.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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Rückgewähr von gestifteten Mitteln in Form eines Darlehens - trotzdem Spendenabzug?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass ein Spendenabzug für einen in das Vermögen einer Stiftung gezahlten Betrag nicht allein deswegen aberkannt werden darf, weil die Stiftung diesen Betrag dem Spender im zeitlichen Zusammenhang als verzinsliches Darlehen zur Verfügung stellt. Voraussetzung für den Spendenabzug ist grundsätzlich, dass die Zahlung an die steuerbegünstigte Körperschaft unentgeltlich ist. Dies wirft die Frage auf, ob eine gegenläufige Darlehensgewährung einen Vorteil für den Zuwendenden schafft, was der Unentgeltlichkeit widersprechen würde.

Der BFH verneinte dies in seinem Urteil. Voraussetzung sei jedoch, dass die Darlehensgewährung dem Grunde nach und die vereinbarten Darlehensbedingungen einem Fremdvergleich standhalten. Zusätzlich darf die tatsächliche Durchführung des Darlehensvertrags keinerlei Zweifel an seinem Fremdkapitalcharakter aufwerfen. Das Urteil betont die Wichtigkeit einer sorgfältigen Dokumentation und Durchführung von Darlehensverträgen.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Grunderwerbsteuer - Wechselbad der Gefühle!

Ende Oktober verdichtete sich die Sorge, dass ab 1.1.2024 Grunderwerbsteuerbefreiungen für Immobilientransaktionen zwischen Gesellschaftern und ihrer Personengesellschaften oder zwischen beteiligungsgleichen Personengesellschaften nicht mehr gelten könnten, allein weil zu diesem Zeitpunkt die Änderungen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft treten werden. Hintergrund ist, dass der Gesetzeswortlaut den Begriff "Gesamthand" verwendet, der ursprünglich aus dem BGB stammt, dort nun aber durch das MoPeG abgeschafft wird. Obwohl der Gesetzgeber ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Änderung keine Auswirkungen auf das Steuerrecht haben soll, häuften sich Äußerungen, dass dies für die Grunderwerbsteuer nicht gelte. Ob nun aus echter Sorge und um drohenden Schaden abzuwenden oder dem Wunsch die eigene Steuerkenntnis möglichst schnell und breit zu demonstrieren - das Thema war jedenfalls in der Welt. Es gab aber auch Gegenmeinungen: Einige Steuerrechtler zeigten gut begründet auf, warum die Problematik tatsächlich gar nicht bestehe, andere setzten auf eine klärende Lösung des Gesetzgebers oder jedenfalls der Finanzverwaltung. Ob die Steuerbefreiung am 1. Januar tatsächlich weggefallen wäre, hätte wohl letztendlich der Bundesfinanzhof entscheiden müssen. Dazu wird es aber hoffentlich nicht kommen.

Ende September griff nämlich der Bundesrat die Befürchtung auf und regte beim Gesetzgeber im Rahmen eines Gesetzes zur Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung eine gesetzliche Lösung an. Eine Woche später - Anfang Oktober - wies die Bundesregierung diesen Vorschlag mit einer überraschend ausführlichen Gegenäußerung zurück. Sie verwies dabei ganz ohne Not auf verfassungsrechtliche Bedenken wegen der Ungleichbehandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften sowie das EU-Beihilferecht. Themen, die mit der durch das MoPeG ausgelösten akuten Problematik in keinem Zusammenhang stehen. Ein Scheingefecht also - das aber die Richtung der Entwicklung deutlich macht. Allerdings auch verbunden mit dem sehr vagen Hinweis, möglicherweise im Wachstumschancengesetz eine Übergangsregelung zu schaffen. Der Regierungsentwurf von Anfang September enthielt jedoch keine solche Regelung. Mitte Oktober insistierte der Bundesrat und pochte in seiner Stellungnahme nochmals auf eine gesetzliche Lösung. Mangels erkennbarer Reaktion wurden inzwischen selbst die optimistischsten Berater nervös. Anstehende einschlägige Immobilien- oder Anteilsübertragungen sollten ins aktuelle Jahr vorgezogen werden. Wie so oft am Jahresende begann der große Run auf Notartermine.

Dann - am 15.11. - brachte die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses die Wende: Die erhoffte gesetzliche Lösung war enthalten. Am 17.11. der endgültige Beschluss - Notartermine wurden wieder abgesagt. Eine Woche später dann der nächste Schock: Der Bundesrat schickt das ganze Gesetz in den Vermittlungsausschuss. Wieder fehlt es an einer klaren gesetzlichen Regelung. Am 15.12. ist die letzte Möglichkeit das Gesetz noch in 2023 endgültig zu verabschieden - ob es dazu kommt? Unklar! Damit bleibt nur zu hoffen, dass jedenfalls in diesem Punkt Einigkeit herrscht und die Regelung - gegebenenfalls auch noch in 2024 - mit Wirkung zum Jahresanfang so verabschiedet wird.

Aber selbst damit wäre das Problem nicht vom Tisch: Die Regelung entfällt nämlich automatisch am 1.1.2025. Damit geht das große Rätseln und Warten weiter, vor allem weil die bisher vorgesehen Regelung zur Absicherung von Übertragungen in der Vergangenheit fehlt. Die Grunderwerbsteuer wird wohl weiter verschärft und nimmt Immobilienpersonengesellschaften Flexibilität - anstatt auch für Kapitalgesellschaften wirtschaftlich sinnvolle Regelungen zu schaffen.


Dirk Jagemann, Steuerberater

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Entstaubt die Unternehmensberichterstattung!

Im digitalen Zeitalter spielt die strategische Nutzung von sozialen Medien zunehmend eine entscheidende Rolle für Unternehmen unterschiedlichster Größe. Ein professioneller und aussagekräftiger Auftritt in den sozialen Medien bieten Chancen zur effektiven Markenbildung sowie zur Kunden- und Mitarbeiterakquise.

Dabei enthalten der Jahresabschluss und Lagebericht für viele Stakeholder wichtige Informationen, wie beispielsweise die Fortführungsprognose eines Unternehmens oder Ergebniskennzahlen. Die sorgfältige und ansprechende digitale Darstellung von Informationen ermöglicht es Unternehmen, eine positive Wahrnehmung zu schaffen und eine starke Beziehung zu ihren Stakeholdern aufzubauen.

Allerdings sind soziale Medien schnelllebig und ständig im Wandel, sie spiegeln gesellschaftliche Entwicklungen wider und definieren die eigene Branche ständig neu. Aktuelle Trends zeigen eine Neigung zu kurzen und prägnanten Inhalten. Da die Aufmerksamkeitsspanne bei der Nutzung sozialer Medien gering ist, schalten Stakeholder gedanklich ab, wenn ein Beitrag zu kompliziert gestaltet ist. Um dieser Kurzlebigkeit gerecht zu werden, müssen Informationen für die Nutzung in sozialen Medien aufbereitet werden.

Hier bietet sich die Chance, die teilweise schwer verständlichen und unübersichtlichen Informationen innerhalb von Jahresabschluss und Lagebericht pointiert und adressatengerecht aufzubereiten. Visuelle Elemente wie Grafiken und Diagramme, um komplexe finanzielle Informationen übersichtlich und verständlich darzustellen, unterstützen dabei. Eine solche Kommunikation stärkt die Transparenz und gibt einen niedrigschwelligen Zugang zu relevanten Unternehmensinformationen, die schnell verbreitet und verarbeitet werden können.

Für Unternehmen bieten soziale Medien somit die Möglichkeit, relevante Informationen effektiv zu präsentieren. Plattformen wie LinkedIn ermöglichen eine ansprechende Vorstellung relevanter Unternehmensinformationen. Da Stakeholder unterschiedliche Interessen am Unternehmen haben, können spezifische Informationen an die Bedürfnisse sowohl interner als auch externer Stakeholder angepasst werden.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Mitarbeiterbeteiligungen: Erlösverteilungsnachrang zur Vermeidung der „Dry-Income“-Besteuerung

Mitarbeiterbeteiligungen haben stark an Relevanz gewonnen, gelten sie doch - nicht nur in Start-ups - als Möglichkeit, gute Mitarbeiter zu gewinnen oder zu halten. Bei der Ausgestaltung der Beteiligung unter Berücksichtigung des deutschen Steuerrechts steht regelmäßig die Vermeidung der „Dry-Income“-Besteuerung im Vordergrund. Hierunter ist die Besteuerung eines geldwerten Vorteils zu verstehen, der nicht zu einem Liquiditätszufluss führt, sodass die Steuerzahlung aus anderen Quellen aufgebracht werden muss. Der geldwerte Vorteil entsteht grundsätzlich dann, wenn Mitarbeitern Unternehmensbeteiligungen vergünstigt gewährt werden. Von diesem Grundsatz gibt es diverse Ausnahmen, die jedoch an sehr enge und starre Voraussetzungen geknüpft sind und in der Beratungspraxis nur eine untergeordnete Rolle spielen.

Eine Möglichkeit, das Problem der „Dry-Income“-Besteuerung im Zusammenhang mit Mitarbeiterbeteiligungen zu vermeiden, wird neuerdings in so genannten negativen Liquiditätspräferenzen gesehen, was nichts anderes als die Implementierung eines Erlösverteilungsnachrangs bedeutet. In einer solchen Gestaltung nehmen die betroffenen Anteilsinhaber erst ab einem im Vorhinein festgelegten Schwellenwert an der Erlösverteilung teil. Durch diese disquotale Gewinnverteilung soll der Wert der übertragenen Anteile reduziert und eine Besteuerung möglichst vermieden werden.

Ungewiss war, ob und unter welchen Voraussetzungen eine negative Liquiditätspräferenz bei der Wertermittlung einer Mitarbeiterbeteiligung zu berücksichtigen ist. Der Bundesfinanzhof hat sich nun mit einer vergleichbaren Fallgestaltung beschäftigt und die wertmindernde Berücksichtigung eines Erlösverteilungsnachrangs bestätigt. Dieser muss jedoch im Gesellschaftsvertrag vereinbart und nicht an die Person des konkreten Gesellschafters, sondern an den Anteil selbst gekoppelt sein. Der Erlösverteilungsnachrang würde somit im Rahmen einer Transaktion auf einen potenziellen Erwerber übergehen. Dieses erfreuliche Urteil stärkt die einhellige Auffassung in der außersteuerlichen Rechtsprechung und Literatur zu Fragen der Unternehmensbewertung.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Das Wachstumschancengesetz oder wenn Namen von Gesetzen in die Irre führen!

Ende August wurde nach langem hin und her - der Vorgang kam unter anderem aufgrund eines Vetos der Familienministerin ins Stocken - der Regierungsentwurf für das so genannte "Wachstumschancengesetz" verabschiedet. Das Gesetz soll durch Steuererleichterungen Bürokratie abbauen und den Wirtschaftsstandort Deutschlands stärken. Und tatsächlich: Das Gesetz sieht zahlreiche Erhöhungen von Freibeträgen und Freigrenzen vor. Auch wurde an verschiedenen Stellen nachgebessert, um bürokratischen Unsinn zu vermeiden. Das ist aber nur die halbe Wahrheit. Viele der Erhöhungen sind längst überfällig, da die Grenzen durch Inflation ohnehin real gesunken waren. Technische Anpassungen sind andererseits schlicht notwendig, um die Steuergesetze an heutige Rahmenbedingungen, beispielsweise aufgrund anderer Rechtsgebiete, anzupassen. Sicherlich werden die Erleichterungen für viele Steuerpflichtige an der einen oder anderen Stelle spürbar werden, ein großer Wurf für den Steuerstandort Deutschland sieht aber anders aus.

"Besser als nichts!", möchte man meinen. Das stimmt aber nur zum Teil. Wie so häufig in der Steuergesetzgebung, versteckt sich nämlich hinter dem Wortungetüm "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" noch ein ganz anderes Ungeheuer. Wobei der Fairness halber zugegeben sei, dass der Name des Gesetzes sogar eine Andeutung macht - nämlich mit dem Punkt "Steuerfairness". Dahinter verbirgt sich im Wesentlichen die Ausweitung der bereits bestehenden Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen auf innerstaatliche Sachverhalte. Zugegeben: Die Idee ist nicht neu. Bisher konnte dies jedoch immer mit dem Verweis auf die völlig überbordenden Verpflichtungen für Unternehmen und das Erzeugen kaum auswertbarer Datenmengen abgewendet werden. Doch der "Cum-Ex-Stachel" sitzt offensichtlich tief. Jetzt ist die Mitteilungspflicht nach dem Muster derjenigen für grenzüberschreitende Sachverhalte jedenfalls (wieder) auf dem Tisch. Unternehmen, die unter die Regelungen fallen, zum Beispiel weil die Umsatzschwelle in Höhe von 50 Mio. EUR oder die Gewinnschwelle von 2 Mio. EUR jährlich überschritten ist, sowie deren Steuerberater droht dadurch ein ganz erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Da die Abgrenzung meldepflichtiger Vorgänge schwierig sein wird, wird auch kaum ein Meldepflichtiger auf eine entsprechende Analyse möglicherweise relevanter Sachverhalte im Unternehmen verzichten können. Ob die zahlreichen Steuererleichterungen die Meldepflicht tatsächlich überwiegen können, damit der Schwerpunkt auf "Wachstumschancen" bleiben kann, wird wohl nur im Einzelfall beurteilt werden können.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Wann darf der Arbeitgeber Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Frage stellen?

Arbeitgeber stehen ständig vor der Herausforderung, die Interessen des Unternehmens mit den Rechten der Arbeitnehmer in Einklang zu bringen. So ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, das Gehalt eines arbeitsunfähigen Mitarbeiters bis zu sechs Wochen weiterzuzahlen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) dient als Nachweis und stellt in der Regel den Anspruch auf Entgeltfortzahlung fest. Stellt ein Arzt eine AU aus, hat der Arbeitgeber kaum Möglichkeiten, diese in Frage zu stellen, auch wenn sich in Einzelfällen solche durchaus aufdrängen können.

Allerdings gibt es Ausnahmen: Die Rechtsprechung erkennt einige wenige Fälle an, in denen der Beweiswert einer AU als erschüttert gilt. Beispielsweise können wiederholte Krankmeldungen am Wochenende oder unmittelbar nach abgelehnten Urlaubsanträgen Anlass zu Zweifeln geben. Die aktuelle Rechtsprechung benennt nun einen weiteren Fall. So kann dieser als erschüttert gelten, wenn die Arbeitsunfähigkeit zeitlich exakt mit dem Ende der Kündigungsfrist übereinstimmt. In solchen Fällen kann vom Arbeitnehmer gefordert werden, zusätzliche Belege oder Erklärungen für seine Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Allerdings gibt es Landesarbeitsgerichte, die bisher in ähnlichen Konstellationen zu Gunsten der Arbeitnehmer entschieden haben.

Interessant wird die Thematik im Kontext eines Urteils des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen, in dem es um eine Arbeitgeberkündigung ging. In diesem Fall wurde der Beweiswert der AU nicht als erschüttert angesehen, obwohl ähnlichen Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Arbeitsunfähigkeit bestanden. Es erscheint allerdings nicht einleuchtend, den Beweiswert einer AU im Falle einer Arbeitnehmerkündigung als erschüttert zu betrachten, während man bei einer Arbeitgeberkündigung anders verfährt.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Gestaltungspotenziale bei Abfindungszahlungen nutzen

Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Grundsätzlich verpflichtet das deutsche Arbeitsrecht nicht zur Zahlung einer Abfindung. In der Praxis gibt es dennoch regelmäßig Fallkonstellationen, die eine Abfindungszahlung zur Folge haben. Hierzu gehören insbesondere betriebsbedingte Kündigungen, Aufhebungsverträge oder gerichtliche Vergleiche. Dabei hängt die Höhe der Abfindung von verschiedenen Faktoren, wie z. B. der Betriebszugehörigkeit.

Abfindungen sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Dieser kann bei Anwendung der sogenannten Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden. Dabei wird die Abfindung auf fünf Jahre verteilt und nur ein Fünftel des Betrags wird in die Einkommensberechnung einbezogen, was aufgrund des progressiven Einkommensteuersatzes in der Regel zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt. Damit die Fünftelregelung per Antrag angewendet werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Fünftelregelung kann nur angewendet werden, wenn die Zahlung als Ersatz für entgehende Einnahmen erfolgt und die Ursache nicht auf schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen sind. Zudem ist die Abfindungszahlung in einem Betrag zu leisten. Gleichzeitig kann die Anwendung der Fünftelregelung zum Beispiel bei Zusammentreffen mit steuerfreien Einkünften wie dem Arbeitslosengeld, die dem Progressionsvorgehalt unterliegen, auch zu einer langfristig unvorteilhaften Steuergestaltung führen. Daher sollte die individuelle steuerliche Situation in jedem Fall sorgfältig geprüft werden.

Echte Abfindungen unterliegen nicht der Sozialversicherung. Jedoch ist Vorsicht bei der Ausgestaltung geboten: Auszahlung von rückständigem Arbeitsentgelt oder Zahlungen nach einem Kündigungsschutzprozess können durchaus Beitragspflicht auslösen.


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