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Missglückter Hausverkauf an den geschiedenen Ehegatten

Die Veräußerung von privaten Immobilien innerhalb einer 10-jährigen Veräußerungsfrist ist steuerpflichtig. Eine Ausnahme hiervon bilden Immobilien, die zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung oder in den beiden Jahren vor der Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sind. Eine zeitweilige Nutzung ist ausreichend, sofern das Haus in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist dabei auch gegeben, wenn der Steuerpflichtige eine Wohnung an ein einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind unentgeltlich überlässt. Spätestens wenn jedoch das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat und der Kindergeldanspruch erlischt, ist die 10-jährige Veräußerungsfrist wieder zu beachten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob die Sonderregelung auch dann gilt, wenn ein Ehegatte vor der Veräußerung trennungsbedingt bereits aus dem Wohnhaus ausgezogen ist und der andere Ehegatte mit dem gemeinsamen Kind weiterhin dort wohnen bleibt. Das Gericht kam dabei zum Ergebnis, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht vorliegt, wenn der Ehegatte das Wohnhaus nicht mehr selbst bewohnt und die Wohnung nicht nur unentgeltlich seinem Kind überlässt, sondern darin auch die Kindsmutter bzw. der geschiedene Ehegatte wohnt. Eine Ausnahme konnte in diesem Fall auch nicht wegen Veräußerung aufgrund einer Zwangslage, wie z. B. eine Enteignung, angenommen werden. Eine Zwangslage liegt laut BFH nämlich nicht bei einem Notverkauf vor, mit dem eine drohende Teilungs- oder Zwangsversteigerung vermieden werden soll.

Im Streitfall führte die Veräußerung im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach Ehescheidung zur Steuerpflicht, weil das Wohnhaus 9 Jahre nach Anschaffung an den geschiedenen Ehegatten verkauft worden ist, der dort zusammen mit dem gemeinsamen minderjährigen Kind wohnte. Im Falle anderer zeitlicher Abläufe oder ein Jahr später wäre die Veräußerung steuerlich nicht mehr beachtlich gewesen.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Helmut Heinrich
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Quellenbesteuerung bei Entgelten für Softwarelizenzen an beschränkt Steuerpflichtige

Werden Entgelte für Softwarelizenzen an Unternehmen gezahlt, die nicht in Deutschland ansässig sind, könnte dies die Verpflichtung zum Quellensteuerabzug des zahlenden inländischen Unternehmens zur Folge haben. Für die steuerrechtliche Wertung der gekauften Software ist entscheidend, ob der materielle Charakter oder der geistige Inhalt des Softwareprogramms im Vordergrund stehen. Handelt es sich um Standard-Software, die gegen einmaliges Entgelt zur freien Verfügung steht, liegt in den meisten Fällen keine Quellensteuerabzugspflicht vor, da hier lediglich die routinemäßige Auswertung und Anwendung der Erkenntnisse des Urhebers im Vordergrund steht. Werden jedoch mit der Software die Wahrnehmung des Urheberrechts genutzt, könnte dies zur Quellensteuerabzugsverpflichtung führen. Dieser hat zur Folge, dass ein Teil des Entgelts einbehalten und für den nicht in Deutschland ansässigen Softwareverkäufer an das deutsche Finanzamt abgeführt werden muss. Bitte sprechen Sie uns bei Fragen hierzu gerne an.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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Verlustnutzung durch Kommanditisten

Die Stellung als Kommanditist ist für viele deshalb interessant, weil die Vorteile einer Personengesellschaft mit einer Haftungsbeschränkung kombiniert werden können. Ein Vorteil der Personengesellschaft ist dabei die grundsätzliche Möglichkeit der Verrechnung betrieblicher Verluste mit Einkünften aus anderen Quellen. Allerdings ist dieser Ausgleich von Verlusten für Kommanditisten durch § 15a EStG beschränkt. Ein Verlustausgleich ist nur bis zum Betrag der geleisteten Einlage beziehungsweise der Haftsumme möglich. Die Regelung verhindert die unmittelbare Verrechnung von Verlusten, wenn durch die Verlustzuweisung ein negatives Kapitalkonto entstehen würde. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, sicherzustellen, dass Verlustanteile eines Kommanditisten erst dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn eine tatsächliche wirtschaftliche Belastung für den betroffenen Kommanditisten entsteht.

In der Höhe, in welcher das negative Kapitalkonto entsteht, wird der verrechenbare Verlust jährlich gesondert festgestellt und kann in der Folge nur mit zukünftigen Gewinnen aus der Kommanditgesellschaft verrechnet werden. Erst, wenn der Kommanditist wieder "genug" Kapital hat, können neu entstehende Verluste wieder mit anderen Einkünften verrechnet werden.

Ist das Verlustausgleichspotential eines Kommanditisten aufgebraucht und drohen weiterhin Verlust, können sogenannte "zeitkongruente Einlagen" die Problematik verhindern. Unter dieser Begrifflichkeit sind vom Kommanditisten im Jahr der Verlustentstehung freiwillig geleistete Einlagen zu verstehen, welche dazu führen, dass der Verlust des Wirtschaftsjahres in Höhe der Einlage ausgleichsfähig ist.

Der Bundesfinanzhof erläuterte dazu in einem aktuellen Urteil, dass eine freiwillige Einlage des Kommanditisten als zeitkongruente Einlage angesehen werden kann, wenn sie in demselben Jahr erfolgt, in dem der Verlust entstanden ist sowie gesellschaftsrechtlich "zulässig" ist. Eine Zulässigkeit ist dann anzunehmen, wenn die Einlage in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft geleistet wird sowie eine ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag besteht beziehungsweise die Zustimmung aller Gesellschafter vorliegt. Im Umkehrschluss ist eine Zulässigkeit dann nicht gegeben, wenn die freiwillige Einlage ohne eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Grundlage oder gegen den Willen der anderen Gesellschafter erbracht wird. Einlagen zur Sicherstellung der Verlustnutzung müssen daher rechtzeitig und vor allem sorgfältig geplant und umgesetzt werden.

Bei den Überlegungen ist immer auch zu beachten, dass ein nur mit zukünftigen Gewinnen aus der Beteiligung verrechenbarer Verlust nach § 15a EStG nicht nur Nachteile, sondern bei hohen Verlusten auch Vorteile haben kann. Ein verrechenbarer Verlust nach § 15a EStG kann nämlich in vollem Umfang und uneingeschränkt den Gewinnanteil des Kommanditisten mindern. Die "normale" Verlustnutzung außerhalb des § 15a EStG wird dagegen von der Mindestbesteuerung beschränkt, die bei höheren Verlusten eine vollständige Nutzung verhindert.

Kommanditisten sind in Verlustsituationen daher angehalten, sich im Vorfeld Gedanken zu machen, wie sie diese Thematik handhaben wollen, um gegebenenfalls rechtzeitig Einlagen zu planen und zu leisten. Eine weitere Alternative, der Verlustbeschränkung aus dem Weg zu gehen beziehungsweise ein negatives Kapitalkonto zu verhindern, kann auch in einer restriktiven und vorausschauenden Entnahmepolitik liegen.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Inflationsausgleichsprämie zur Abgeltung von Überstunden!?

Zur Abmilderung der Folgen der Inflation hat der Gesetzgeber im letzten Jahr die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000 EUR bis zum 31. Dezember 2024 gewähren. Diese ist steuer- und sozialversicherungsfrei und kommt somit in voller Höhe beim Arbeitnehmer an. Die Leistung muss zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt werden (Inflationsbezug) und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

 

In der Berufspraxis kommt es vor, dass Arbeitnehmer Überstunden erbringen müssen, die nicht bezahlt, sondern lediglich mit zusätzlicher Freizeit ausgeglichen werden. Laut den FAQ des Bundesministeriums der Finanzen zur Inflationsausgleichsprämie ist in den Fällen, in denen im Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Zusage der Inflationsprämie kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Vergütung von Überstunden besteht (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben ist), eine ausnahmsweise Abgeltung durch Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie zulässig. Auch wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet, beziehungsweise Überstunden gekürzt werden, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht, ist die Voraussetzung einer Gewährung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ in diesen Fällen erfüllt. Die Inflationsausgleichsprämie kann allerdings dann nicht genutzt werden, wenn Überstunden regelmäßig bezahlt werden oder von vornherein ihre Auszahlung vertraglich – auch alternativ zum Freizeitausgleich – vereinbart ist, weil sie dann nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber geleistet wird.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Noch ein Register: Diesmal trifft es die GbR!

Handelsregister, Vereinsregister, Grundbuch, Transparenzregister; in dieser bürokratischen Matrix ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bislang noch heimatlos. Das wird sich ändern. Mit Wirkung ab dem 1.1.2024 wird ein neues Register geschaffen - das Gesellschaftsregister. Es soll als selbständiges Register alle GbR und ihre Gesellschafter erfassen. Es mag der Eindruck entstehen, dass abermals - durch gesetzgeberischen Aktivismus - Handlungszwänge entstehen. Demgegenüber ist die Einführung dieses Registers an sich begrüßenswert. Derzeit ist es für die Teilnehmer des Rechtsverkehrs nämlich mühsam zu verifizieren, wer Gesellschafter einer GbR und wer mithin etwa für Verbindlichkeiten verantwortlich ist. Ein weiterer Vorteil: Bei GbRs mit vielen Gesellschaftern müssen fortan nicht bei jedem Gesellschafterwechsel die derzeitigen Register (Handelsregister, Grundbücher usw.) geändert werden.

Angesichts der zu erwartenden Probleme bei Einführung dieser Neuerung sollte von allen Gesellschaftern, die in der Rechtsform einer GbR organisiert sind, der Handlungsbedarf zeitnah reflektiert werden, insbesondere, ob eine zwingende Eintragungspflicht besteht, oder ob eine freiwillige Eintragung sinnvoll ist.

Um was geht es konkret:

Mit dem Inkrafttreten des sogenannten MoPeG am 1.1.2024 besteht für jede GbR die Möglichkeit, sich freiwillig in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Eine solche GbR darf sich anschließend "eGbR" nennen. Wenngleich die Eintragung in dieses öffentliche Register nach der gesetzgeberischen Intention freiwillig erfolgen soll, sieht die Realität doch etwas anders aus: Im MoPeG ist eine Art Voreintragungsobliegenheit festgeschrieben, das heißt, GbR, die in Registern als Rechteinhaber aufgeführt sind, müssen zukünftig eine (Vor)Eintragung im neuen Gesellschaftsregister sicherstellen. Beispielhaft seien die GbR benannt, die als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch stehen oder GbRs, die als Gesellschafter Beteiligungen an Rechtsträgern (z.B. GmbH) halten und als Rechteinhaber im Handelsregister ausgewiesen sind.

Es ist davon auszugehen, dass ab Januar 2024 ein erheblicher Anmelde-Andrang auf das neu geschaffene Gesellschaftsregister zukommt. Eine Veranlassung der Eintragung bereits im Jahr 2023 ist bedauerlicherweise nicht möglich. Daher sollte erwogen werden, rechtliche Gestaltungen, insbesondere Erwerbsvorgänge, ins Jahr 2023 vorzuziehen. Auch absehbare Änderungen im Gesellschafterbestand einer GbR und der Beteiligung an anderen Gesellschaften sollten zur Vermeidung eines Gestaltungs-Staus anlässlich des zu erwartenden Nadelöhrs unter Umständen bereits im Jahre 2023 erledigt werden.


Dirk Jagemann, Steuerberater

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Finale ausländische Verluste und das Hoffen auf den EuGH: Was lange währt, wird trotzdem nicht gut?!

Die Frage, ob ausländische Verluste von deutschen Einkünften abgezogen werden dürfen, wenn entsprechende Gewinne in Deutschland steuerfreigestellt wären, ist fast so alt, wie die deutschen Ertragsteuern. Solange den ausländischen Verlusten zumindest potenzielle zukünftige Gewinne, mit denen theoretisch eine Verrechnung denkbar wäre, gegenüberstehen, besteht Konsens, dass aus der Gewinnfreistellung in Deutschland auch eine Verlustfreistellung resultieren muss. Was aber, wenn die ausländischen Verluste "final" werden, z. B. weil das ausländische Engagement beendet wird? Verluste gehen in diesem Fall endgültig steuerlich verloren, weil im Land der Entstehung eine steuerliche Nutzung mangels zukünftiger positiver Einkünfte ausscheidet. Deutschland versagt die Nutzung dagegen weiterhin mit Verweis auf die Freistellung.

 

Dieser offensichtlich fiskalisch geprägten Sichtweise ist mit nationaler Rechtsauslegung kaum beizukommen. Die ganze Hoffnung liegt daher schon seit vielen Jahren darauf, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Norm für europarechtswidrig erklärt, um zumindest im europäischen Kontext eine Lösung zu haben. Lange sah es auch ganz so aus, als wäre diese Hoffnung begründet. In zahlreichen Urteilen betreffend verschiedene Sachverhalte und unterschiedliche europäische Länder stellte sich der EuGH auf die Seite der Steuerpflichtigen. Da die Rechtsprechung des EuGH in ihrer Argumentation nicht immer einheitlich ist und in Einzelfällen eine Notwendig der Verrechnung finaler Verluste auch abgelehnt wurde, ist eine generelle Möglichkeit der Nutzung finaler Verluste bisher nie ins deutsche Recht aufgenommen worden. Betroffenen Unternehmern blieb nur der Streit mit der Finanzverwaltung unter Verweis auf die EuGH-Urteile. Anfang diesen Jahres nun die große Enttäuschung: Der EuGH entschied, dass in Fällen, in denen die Freistellung auf einem Doppelbesteuerungsabkommen beruht - also der Mehrheit der denkbaren Konstellationen - die Versagung des Abzugs finaler ausländischer Verluste, zulässig sei. Die Thematik könnte damit nach Jahrzehnten vom Tisch sein, oder auch nicht… Vielleicht wird dem EuGH die Frage erneut vorgelegt, dann neu formuliert und mit anderem Ergebnis? So oder so, zufriedenstellend ist das nicht.


Steffen Kopitza, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science

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Erbschaft- und Schenkungsteuer: Wegzug ins Ausland als Lösung?

Eine unentgeltlicher Vermögensübergang ist schon dann in Deutschland steuerpflichtig, wenn entweder Erblasser bzw. Schenker oder der Begünstigte im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das gilt auch dann, wenn deutsche Staatsangehörige, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erst in den letzten 5 Jahren ins Ausland verlegt haben – die sogenannte erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht. Dagegen richtete sich eine erfolglose Klage. Der Umzug des deutschen Klägers ins Ausland lag erst ein Jahr zurück, als die Übertragung eines ausländischen Grundstücks erfolgte. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Übergangszeitraum von 5 Jahren weder den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetztes verletzt, noch gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und die deutsche Steuerpflicht damit rechtmäßig ist.

 

Haben weder Erblasser oder Schenker noch die begünstigte Person Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland und liegt der Wegzug im Falle deutscher Staatsangehöriger schon 5 Jahre zurück, kann die Vermögensübertragungen in Deutschland höchstens beschränkt steuerpflichtig sein. Darunter fällt grundsätzlich die Übertragung von inländischen Immobilien. Der BFH hat nun geurteilt, dass es bei der Übertragung eines inländischen Grundstücks durch Vermächtnis von einem im Ausland lebenden Erblasser auf eine ebenfalls im Ausland lebende Person eine Gesetzeslücke gibt, die dazu führt, dass der im Ausland lebende Vermächtnisnehmer hierauf in Deutschland keine Erbschaftsteuer zahlen muss. Grund hierfür ist, dass durch das Vermächtnis das Grundstück nicht bereits mit dem Tod übergeht, sondern die ausländische Person nur einen Anspruch auf Übertragung des Grundstücks erwirbt, der erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt wird. Bei einem Übergang durch Erbfolge besteht diese Lücke dagegen nicht, denn das Eigentum des Grundstücks geht zeitgleich mit dem Tod des Erblassers auf den Erben über.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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Influencer: Mit steuerlichen Pflichten nicht nachlässig umgehen!

Als Unternehmer gilt im Umsatzsteuerrecht jeder, der eine selbständige nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausführt. Es bedarf - im Gegensatz zur Einkommensteuer - keinerlei Gewinnerzielungsabsicht. Ein Influencer agiert grundsätzlich selbständig und auch mit Wiederholungsabsicht. Die Hürden, um als Influencer umsatzsteuerlicher Unternehmer zu sein, sind daher niedrig.

 

Offensichtlich wird der umsatzsteuerpflichtige Leistungsaustausch, wenn ein Influencer für seine Posts eine Gegenleistung in Geld erhält. Aber auch, wenn auf einem Profil Produkte oder Dienstleistungen angepriesen werden, die dem Influencer unentgeltlich bereitgestellt wurden, ist darin eine Gegenleistung für die erbrachte Werbeleistung zu sehen. Es liegt ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor, der im richtigen Land zutreffend gewürdigt werden muss.

 

Einzig die so genannte Kleinunternehmerregelung bewahrt Influencer vor der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und dem Abführen von Umsatzsteuer. Diese greift, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 22.000 EUR betragen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht überschreiten wird. Aber Achtung: In den relevanten Umsatz fließen auch alle Werte beworbener Produkte und Dienstleistungen ein, wenn diese mit dem Ziel der Werbung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden. Um diese Regelung anwenden zu können, bedarf es keines Antrags. Influencer, die diese Grenzen nicht überschreiten, können sich im Bereich der Umsatzsteuer zurücklehnen.

 

In der Einkommensteuer gibt es keine vergleichbare Erleichterungsvorschrift. Allerdings muss hier nicht nur Einnahmenerzielungsabsicht, sondern auch Gewinnerzielungsabsicht vorliegen. Stehen einigen wenigen Sachzuwendungen hohe Aufwendungen (z. B. für Videoausrüstung) gegenüber, kann die Tätigkeit als Influencer als so genannte steuerliche Liebhaberei einkommensteuerlich ohne Folgen bleiben.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Die Vorschriften zur Softwarebilanzierung benötigen ein Update!

Neue Technologien unterstützen die Wandlungsfähigkeit von Unternehmen und sind in einer digitalen Wirtschaft wesentlicher Innovationstreiber. Jedoch erschwert die unbeständige und komplexe technologische Entwicklung das Erfassen dieser Werte im Rahmen der Bilanzierung. Fraglich ist, ob die Rechnungslegungsvorschriften mit der Digitalisierung Schritt halten können und die aktuellen Regelungen zur Softwarebilanzierung eine sachgerechte Aussage über die Vermögens- und Ertragslage zulassen.

 

Sowohl die nationalen als auch die internationalen Rechnungslegungsvorschriften sehen ein faktisches Wahlrecht vor, selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu bilanzieren. Im Rahmen der Aktivierung einer selbsterstellten Software ist eine sachgerechte Dokumentation der Aufwendungen im Rahmen der Softwareentwicklung von großer Bedeutung, damit sichergestellt ist, dass keine Aufwendungen ohne Zugehörigkeit zur Software aktiviert werden. Dies stellt insbesondere für Gemeinkosten eine Herausforderung dar. Gerade auch Start-ups sind im Bereich der Softwareentwicklung tätig und verfügen oft über (noch) keine Kostenstellen-/Kostenträgerrechnung. Ebenso lässt der Zeitpunkt des Erreichens der Betriebsbereitschaft von Software einen Interpretationsspielraum, welcher den Aktivierungsumfang beeinflusst. Neben den Problemen im Zuge des Ansatzes von entwickelter Software, stellt die Bestimmung der Nutzungsdauer aufgrund fehlender Erfahrungswerte und einer häufig schnellen technologischen Weiterentwicklung ebenfalls eine Herausforderung dar. In der Folgebewertung von Software ist die Klassifizierung von Updates ein weiteres Problemfeld. Zum einen könnte es sich um Updates handeln, die der Wartung dienen, womit die dazugehörigen Aufwendungen im Aufwand verbleiben. Zum anderen könnte das Update aber auch zu einer wesentlichen, über den bisherigen Zustand hinausgehenden Verbesserung der Software geführt haben, wodurch auch diese Aufwendungen als Herstellungskosten aktivierungsfähig sind.

 

Diese Problemfelder im Zuge der Aktivierung selbst erstellter Software im Zusammenspiel mit dem Ansatzwahlrecht zeigen, dass bei Unternehmen mit vergleichbaren Vermögensgegenständen die Vermögens- und Ertragslage, je nach Ausübung des Aktivierungswahlrechts, erheblich voneinander abweichen können. Damit sind die beschriebenen Problembereiche im Ergebnis geeignet, zu einem nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bild der Vermögens- und Ertragslage zu führen.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

Ihr Ansprechpartner:

Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
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Der Kundenstamm in Bilanz- und Steuerrecht

Der Kundenstamm stellt die Kunden eines Unternehmens dar, die regelmäßig die Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens in Anspruch nehmen. Der Kundenstamm ist für Unternehmen von großer Bedeutung, da er eine relevante Grundlage für die Umsatzplanung und die Vertriebsstrategie darstellt.

 

Nach deutschem Handelsrecht ist ein Kundenstamm als immaterieller Vermögensgegenstand des Anlagevermögens zu klassifizieren. Er ist nur dann zu aktivieren, wenn er entgeltlich erworben wurde, zum Beispiel durch eine konkrete Kaufvereinbarung oder eindeutig separierbar mit eigener Verkehrsfähigkeit im Rahmen eines Kaufs eines Unternehmens oder einer Unternehmenseinheit. Die Aktivierung des Kundenstamms erfolgt dann klassisch zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sofern der Kundenstamm hingegen im Unternehmen selbst gewachsen ist, darf er nicht aktiviert werden. Das Steuerrecht folgt dem Handelsrecht und setzt im Rahmen der Maßgeblichkeit dieselben Kriterien in Bezug auf Entgeltlichkeit und Greifbarkeit.

 

Steuerlich birgt die Frage, ob der Kundenstamm im Einzelfall tatsächlich ein immaterielles Wirtschaftsgut ist oder lediglich geschäftswertbildender Faktor, Risiken, wenn eine GmbH diesen mit gesondertem Pachtvertrag von einem Gesellschafter pachtet. Die Finanzverwaltung erkennt den Pachtvertrag nämlich nicht an, wenn der Kundenstamm nicht isoliert verfügbar ist und klassifiziert die Pachtzahlung als verdeckte Gewinnausschüttung mit der Verpflichtung Kapitalertragsteuer abzuführen.

 

Auch im internationalen Konzernverbund ist beim Kundenstamm Vorsicht geboten. Der Übertrag eines schwer zu bewertendem Kundenstamm kann im Rahmen einer Funktionsverlagerung als Transferpaket zu versteuern sein. Zudem liegt im Übertrag im Verbundbereich ein unbedingt meldepflichtiges Kennzeichen für grenzüberschreitende Steuergestaltungen vor, welches zu einer Anzeigepflicht führt.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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