Sie geben die Richtung an, wir sind der Steuermann.

Disquotale Gesellschafts- und Gesellschafterleistungen

Die Gewinnverteilung einer GmbH kann abweichend vom gesetzlichen Grundsatz der Verteilung nach Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Auch ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss zu einer vom Gesellschaftsvertrag abweichenden Ausschüttung wird gesellschaftsrechtlich für zulässig gehalten. Quotale Ausschüttungen fließen ertragsteuerlich den Gesellschaftern entsprechend ihren Beteiligungsquoten zu, disquotale Ausschüttungen fließen den Gesellschaftern abweichend von den Beteiligungsquoten (also disquotal) zu. Die Finanzverwaltung fordert jedoch darüber hinaus zur ertragsteuerlichen Anerkennung von disquotalen Ausschüttungen, dass zum einen solche disquotalen Ausschüttungen zumindest durch eine satzungsmäßige Öffnungsklausel vorgesehen und zum anderen hierfür wirtschaftlich beachtliche Gründe gegeben sind.

Zusätzlich sind bei disquotalen Ausschüttungen oder Einlagen schenkungsteuerliche Folgen zu beachten. Verdeckte Gewinnausschüttungen, durch die nahestehende Personen des Gesellschafters begünstigt sind, werden ertragsteuerlich dem Gesellschafter als Beteiligungseinkünfte zugerechnet. Beispielsweise stellen daher überhöhte Vergütungen der GmbH zugunsten von Verwandten des Gesellschafters Dividendeneinkünfte des Gesellschafters dar. Zugleich kann eine Schenkung im Verhältnis zwischen dem veranlassenden Gesellschafter und der unmittelbar begünstigten nahestehenden Person vorliegen. Der BFH nimmt eine solche Schenkung an, wenn der Gesellschafter beim Vertragsschluss zwischen der Kapitalgesellschaft und der dem Gesellschafter nahestehenden Person „mitgewirkt“ hat. Die Finanzverwaltung stellt hierbei lediglich auf die „Veranlassung“ durch den Gesellschafter ab.

Eine durch eine disquotale Einlage eingetretene Werterhöhung der GmbH-Beteiligung der anderen Gesellschafter kann schenkungsteuerpflichtig sein (§ 7 Abs. 8 ErbStG). Hierbei wird auf die Werterhöhung für unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Personen als Gesellschafter abgestellt. Es ist die Steuerklasse anzuwenden, die sich im Verhältnis zwischen einlegender (veranlassender) natürlicher Person und der begünstigten natürlichen Person ergibt (§ 15 Abs. 4 ErbStG).

Übergangsregelung für Umrüstung von Registrierkassen

Elektronische Aufzeichnungssysteme (elektronische oder computergestützte Kassensysteme, Registrierkassen) müssen nach einer gesetzlichen Vorschrift ab 01.01.2020 mittels einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen geschützt sein. Für solche Kassensysteme mit einer TSE besteht zudem ab 01.01.2020 eine Meldepflicht gegenüber der Finanzverwaltung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck.

Da jedoch derzeit noch keine TSE am Markt erhältlich sind, können diese gesetzlichen Vorgaben in der Praxis nicht erfüllt werden. Vor diesem Hintergrund hat sich die Finanzverwaltung zur Gewährung einer Übergangsregelung entschlossen: bis zum 30.09.2020 wird es nicht beanstandet, wenn noch keine Umrüstung auf eine TSE erfolgt. Unabhängig davon besteht für (alte) Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden, bereits im Rahmen einer gesetzlichen Übergangsregelung eine weitere Verwendungsmöglichkeit bis zum 31.12.2022. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kasse den aktuellen, heute geltenden Anforderungen entspricht, aber baubedingt nicht mit einer TSE aufrüstbar ist.

Grundsteuerreform: Was lange währt, wird endlich gut?

Das Bundesverfassungsgericht hatte die Grundsteuer als verfassungswidrig eingestuft und dem Gesetzgeber eine Neuregelung bis zum 31.12.2019 auferlegt. Nach langwierigen politischen Diskussionen haben Bundestag und Bundesrat nun kurz vor Toresschluss die Reform verabschiedet. Die Neuregelungen gelten erst ab 01.01.2025. Die Grundsätze der neuen Grundsteuer werden nachfolgend kurz skizziert.

Die Grundsteuer wird künftig für Wohnimmobilien wie folgt berechnet: zunächst wird der Grundbesitzwert ermittelt. Bestimmungsfaktoren hierzu sind der Bodenrichtwert, die Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete (anhand von Mietniveaustufen), die Grundstücksfläche, die Immobilienart und das Alter des Gebäudes. Die Steuermesszahl wird von derzeit 0,35 % auf 0,034 % gesenkt. Dies ist notwendig, da die Grundbesitzwerte künftig (im Vergleich zu den derzeitigen Einheitswerten) ansteigen werden. Kommunale sowie gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsgenossenschaften sind unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Abschlag von 25% auf die Steuermesszahl begünstigt. Schließlich haben die Gemeinden eine Anpassungsmöglichkeit der Hebesätze. Damit kann insbesondere erreicht werden, dass die Reform keine (unzumutbaren) Belastungen, aber auch Entlastungen für die Immobilienbesitzer bewirkt.

Für Geschäftsgrundstücke soll sich der Grundbesitzwert am vereinfachten Sachwertverfahren orientieren, welches auf die gewöhnlichen Herstellungskosten für die jeweilige Gebäudeart und den Bodenrichtwert abstellt. Bei der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) bleibt es beim Ertragswertverfahren, das jedoch durch eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen vereinfacht wird.

Für die Bundesländer ist eine Öffnungsklausel vorgesehen, damit sie die Grundsteuer auch mit einem abgeänderten Bewertungsverfahren erheben können. Im Sinne der Steuerpflichtigen sollten hierbei weitere Komplizierungen vermieden werden. Neu ist zudem die Grundsteuer C: für baureife, aber unbebaute Grundstücke können Gemeinden einen höheren Hebesatz festlegen. Damit sollen finanzielle Anreize zur Bebauung gesetzt werden. Ob eine solches Ansinnen überhaupt verfassungsgemäß ist, wird die Gerichte in Zukunft beschäftigen.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die konkreten Be- oder Entlastungen im Einzelfall darstellen werden. Insgesamt geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Grundsteuerreform zu einer Vereinfachung führt, da nur noch wenige, vergleichsweise einfach zu ermittelnde Parameter die Grundsteuer bestimmen. Wenigstens diese Hoffnung möge sich erfüllen.

Unbelegte Brötchen mit Heißgetränk sind kein Frühstück

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass unbe­legte Back­wa­ren mit einem Heiß­ge­tränk kein Früh­s­tück im lohn­steu­er­recht­li­chen Sinne darstellen. Grundsätzlich führt zwar die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer zu Arbeitslohn, so dass hierfür Lohnsteuer (ggfs. pauschal besteuert) anfällt. Dies insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine komplette Mahlzeit (Frühstück, Mittagessen oder Abendessen) kostenlos oder verbilligt überlässt.

Davon abzugrenzen sind allerdings nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, die lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienen und denen daher keine Entlohnungsfunktion zukommt. Unbelegte Brötchen sind auch in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Ent­sp­re­chend sieht der BFH darin eine nicht steu­er­bare Auf­merk­sam­keit. Selbst für ein lohnsteuerrelevantes (ein­fa­ches) Früh­s­tück ist nach Auffassung der Richter zumindest ein Aufstrich oder Belag notwendig.

Anhörung des Arbeitnehmers vor Tatkündigungen

Die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers wegen eines nachgewiesenen schwerwiegenden Verstoßes gegen seine Arbeitnehmerpflichten, z.B. wegen Tätlichkeiten im Betrieb, bedarf anders als eine Verdachtskündigung keiner vorherigen Anhörung des Ar­beitnehmers. Sie ist jedoch oftmals auch in diesen Fällen zur Verringerung eines Prozessrisikos im Falle einer Klage des Arbeitnehmers gegen die Wirksamkeit der Kündigung sinnvoll.

Die Anhörung dient dazu, den Sachverhalt vollständig aufzuklären, mögliche Verteidigungen des Arbeitnehmers zu erfahren und, wenn möglich, der Bestätigung der dem Fehlverhalten zugrundeliegenden Tatsachen durch den Arbeitnehmer. Auch kann die Anhörung Grundlage für die Erstellung einer negativen Zukunftsprognose sein, die im Einzelfall für die Wirksam­keit der Kündigung erforderlich sein kann. Im Allgemeinen muss die Anhörung innerhalb ei­ner Woche nach Kenntnis der kündigungsbegründenden Tatsachen erfolgen. Sind danach die Ermittlungen des Arbeitgebers abgeschlossen und hat er hinreichende Kenntnisse vom Kündigungssachverhalt und den erforderlichen Beweismitteln, so beginnt der Lauf der Kündi­gungsfrist von 2 Wochen.

Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen durch grundbesitzverwaltende Gesellschaft

Vermietet eine grundbesitzverwaltende GmbH neben Immobilien (Wohngebäude, Sport- und Gewerbepark mit Hotel) auch Ausstattungsgegenstände des Hotels mit, die als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind, kommt eine sog. erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nicht in Betracht. Damit scheidet im Ergebnis eine Gewerbesteuerfreiheit der Mieteinnahmen aus. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden.

Im Streitfall machten die der Ausstattung des Hotels dienenden Wirtschaftsgüter nur einen Anteil von 1,14 % der Gebäudeanschaffungs- bzw. –herstellungs-kosten aus. Das Gericht war der Auffassung, dass die Mitvermietung der Ausstattungsgegenstände des Hotels (Betriebsvorrichtungen) nicht als notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und –nutzung anzusehen sei, da Hotelimmobilien häufig auch ohne Inventar vermietet würden. Des Weiteren kommt auch bei einem geringen Anteil der Anschaffungskosten der mitvermieteten Wirtschaftsgüter wegen des strengen Ausschließlichkeitsgebotes eine allgemeine Bagatellgrenze nicht in Betracht: denn das Gesetz verlangt die Vermietung und Verpachtung „ausschließlich eigenen Grundbesitzes“.

Für die Praxis: Künftig dürfte eine ausschließliche Grundbesitzverwaltung und –nutzung nur dadurch zu erreichen sein, dass die Betriebsvorrichtungen entweder an den Mieter/Pächter veräußert bzw. gleich von diesem angeschafft werden oder auf eine andere Gesellschaft übertragen und dann von dieser an den Mieter/Pächter zum Gebrauch überlassen werden.

Wesentliche Veränderungen von Bestandsimmobilien und ihre Folgen

Wird ein vorhandenes Gebäude tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert, dass die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude in bautechnischer Hinsicht das Gepräge eines neuen Gebäudes verleihen, ist von einem neuen Wirtschaftsgut auszugehen. Es liegen Herstellungskosten vor, die in der Folgezeit lediglich abgeschrieben werden können. Im Einzelfall kann hierbei auch die Einkunftserzielungsabsicht bei der Vermietung und Verpachtung erneut zu überprüfen sein. Dagegen liegen sofort abziehbare Erhaltungs- oder Modernisierungsaufwendungen vor, wenn das vorhandene Gebäude dem wesentlich verbesserten oder erweiterten Gebäude weiterhin bautechnisch das Gepräge gibt.

Zu beachten ist auch im Rahmen der sog. Drei-Objekt-Grenze zur Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels, dass durch wesentliche Veränderungen an einem schon lange im Bestand befindlichen Objekt dieses erneut zum „Zählobjekt“ werden kann. Folge ist, dass der zeitliche Zusammenhang mit einer späteren Veräußerung dieses Objektes und die Frage des Vorliegens eines gewerblichen Grundstückshandels neu zu prüfen ist. Die Rechtsprechung stellt hierbei die Vornahme “besonders wertschöpfender Maßnahmen“ dem Erwerb oder der Bebauung des Grundstücks bei Berechnung der Drei-Objekt-Grenze gleich. Besondere wertschöpfende Maßnahmen sind z. B. die Umwandlungen von bisher als Mietobjekt genutzte Immobilien in Eigentumswohnung im Zusammenhang mit „erheblichen“ Sanierungsmaßnahmen.

Veränderungen von Bestandsimmobilien können aber auch Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen. So bietet etwa die Neuentstehung eines Wirtschaftsgutes aus einem Altgebäude die Möglichkeit einer AfA-Optimierung oder der Übertragung einer bestehenden § 6b-Rücklage

Vorweggenommene Werbungskosten bei Vermietungen

Unter vorweggenommenen Werbungskosten bei Vermietungen und Verpachtungen versteht man Ausgaben, z.B. für Renovierungen oder Finanzierung, die bereits anfallen, bevor überhaupt Einnahmen zufließen. Solche Werbungskosten können im Jahr der Zahlung steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass er die Immobilie oder das Grundstück ernsthaft zu vermieten oder zu verpachten beabsichtigt und sich auch nachhaltig darum bemüht. Entsprechende Inserate in Zeitungen oder auf Immobilienbörsen im Internet sind etwa als Nachweis geeignet; die Belege sind dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen.

Hat sich der Eigentümer jedoch noch nicht entschieden, ist also die künftige Nutzung des Objekts noch ungewiss, fehlt es an der nötigen Einkünfteerzielungsabsicht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine vormals eigengenutzte Wohnung leer steht und eventuell auch ein Verkauf in Betracht kommt. Zudem sind Ausgaben nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie nach dem Ende der Eigennutzung entstanden sind. Je länger der Leerstand andauert, desto eher geht das Finanzamt von Liebhaberei aus, was bedeutet, dass die Verluste steuerlich nicht anerkannt werden. Der Steuerpflichtige muss die Absicht zur Einkunftserzielung nachweisen. Es ist im Einzelfall zu entscheiden, ob bzw. ab wann der Werbungskostenabzug ggfs. zu versagen ist. Hierbei kommt es auch in Betracht, zumindest eine anfängliche Vermietungsabsicht gegenüber dem Finanzamt darzulegen, die erst später aus unerwarteten Gründen – wie Probleme mit der Finanzierung oder plötzliche Arbeitslosigkeit – entfallen ist.

Weiterhin sollte dokumentiert werden, welche Miethöhe geplant wird. Wenn das Entgelt für die Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuschlüsseln. Werbungskosten sind dann nur in Höhe des entgeltlichen Anteils anzusetzen. Bei Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks muss gleichfalls glaubhaft gemacht werden, dass eine Bebauung mit anschließender Vermietung angestrebt wird. Falls ein Objekt erworben wird, für das ein Nießbrauchsvorbehalt eingetragen ist, kann der Käufer keine Werbungskosten, somit auch keine vorweggenommenen, abziehen, es sei denn die Beendigung des Nießbrauchs ist bei Verausgabung bereits abzusehen.

Zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern

Das Bundessozialgericht (BSG) wies jüngst mehrere Revisionsverfahren zurück, in denen sich die Kläger unter Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gegen die Feststellung der Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern wehrten. Alle Revisionsverfahren betrafen mittelständische Familienunternehmen, die zunächst als Einzelunternehmen, später als GmbH geführt wurden. Geschäftsführer waren nahe Angehörige oder Ehegatten der Allein- bzw. Mehrheitsgesellschafter. Die Unternehmen hatten die Geschäftsführer in der Annahme, dass kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehe, nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Nach neuerlichen Betriebsprüfungen forderten die Rentenversicherungsträger Beiträge wegen Beschäftigung nach.

In 2015 hatte das BSG sich in mehreren Entscheidungen mit den Voraussetzungen für eine Befreiung von der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht befasst (siehe hierzu unseren Beitrag in Wirtschaft & Steuern Aktuell, 2/2016, Seite 4). Es entschied, dass in Änderung der „Kopf-und-Seele“-Rechtsprechung ein GmbH-Geschäftsführer regelmäßig ein weisungsabhängiger Beschäftigter im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist, wenn er nicht mindestens 50% der Stimmrechte innehat. Anlässlich der Revisionsverfahren stellte das BSG nun klar, dass die Unternehmen sich nur dann auf einen Vertrauensschutz berufen können, wenn der sozialversicherungsrechtliche Status der Geschäftsführer in der Vergangenheit durch Verwaltungsakt ausdrücklich festgestellt wurde. Lediglich pauschal gehaltene Prüfungsmitteilungen stellen mangels Regelungsgehalt keinen Verwaltungsakt dar. Seit dem 1.1.2017 sind die betriebsprüfenden Rentenversicherungsträger verpflichtet, die Betriebsprüfungen durch einen Verwaltungsakt abzuschließen.

Die Zukunft von Arbeitszeugnissen

Arbeitszeugnisse sind für Arbeitnehmer von enormer künftiger Bedeutung, aber auch für potentielle Arbeitgeber eine wichtige Erkenntnisquelle im Bewerbungsprozess. Den Arbeitnehmern wird das das berufliche Fortkommen – je nach Inhalt des Zeugnisses – erleichtert oder erschwert. Die derzeit noch gängige Praxis, Arbeitszeugnisse auszuformulieren und hierbei die Beurteilung der Leistungen des Arbeitnehmers zu verklausulieren, führt immer wieder zu zeitraubenden arbeitsgerichtlichen Verfahren.

Daher sind bereits erste Unternehmen dazu übergegangen, klassische Leistungsbeurteilungen in Textform durch tabellarische Arbeitszeugnisse zu ersetzen. Diese sollen idealerweise mehr Rechtssicherheit und Transparenz bieten und daher eine zeitgemäßere Form des Arbeitszeugnisses darstellen. Abzuwarten bleibt, ob die Arbeitsgerichte in der neuen Form einen Verstoß gegen das Gebot der Zeugnisklarheit sehen werden. Auf Grundlage des bisher von der Rechtsprechung verwendeten Kriteriums der Verkehrsüblichkeit, dürfte aber auch das tabellarische Arbeitszeugnis dem Gebot der Zeugnisklarheit nicht widersprechen und damit zulässig sein.

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