Sie geben die Richtung an, wir sind der Steuermann.
Kategorien
- Alle Kategorien
- Allgemeines
- Immobilien
- Lohnsteuer
- Unternehmensbesteuerung
- Wirtschaft & Recht
GmbH in der Krise: Wann wertlose Darlehen steuerlich genutzt werden können
Viele Gesellschafter unterstützen ihre GmbH mit Darlehen. Gerät die Gesellschaft später in wirtschaftliche Schwierigkeiten, steht oft ein Verzicht auf diese Darlehen im Raum. Im Fokus steht dabei in der Regel die Steuerfolge auf Eben der GmbH, doch was passiert beim verzichtenden Gesellschafter?
Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab. Ist der Gesellschafter zu mindestens 1 % an der GmbH beteiligt, muss zwischen nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung und einem Verlust aus Kapitaleinkünften unterschieden werden.
Nachträgliche Anschaffungskosten wirken sie sich steuerlich erst bei der Veräußerung der Beteiligung oder bei Liquidation der GmbH aus – und dann auch nur zu 60 %. Wird der Verlust dagegen den Kapitaleinkünften zugeordnet, kann er sofort genutzt werden, wenngleich in der Regel ebenfalls nur zu 60 %..
Entscheidend ist die Werthaltigkeit des Darlehens im Zeitpunkt des Verzichts. Soweit das Darlehen dann noch werthaltig ist, liegen stets nachträgliche Anschaffungskosten vor. Höchstens der nicht werthaltige Teil kann sofort als Verlust berücksichtigt werden. Maßgeblich dafür ist, wann und warum das Darlehen gewährt wurde. Wurde es erst in der Krise gewährt, stellt auch der nicht werthaltige Teil nachträglichen Anschaffungskosten dar. Bei einem fremdüblichen Darlehen, das in der Krise trotz Rückforderungsmöglichkeit stehen gelassen wurde, kann der beim Eintritt der Krise wertlose Teil sofort als Verlust berücksichtigt werden. Ein nachfolgender weiterer Wertverlust führt dagegen nur zu nachträglichen Anschaffungskosten.
Für die Praxis ist eine saubere Dokumentation unerlässlich. Schon kleine Unterschiede im Sachverhalt können entscheiden, ob ein Verlust sofort steuerwirksam wird. Wichtig sind Nachweise zur Fremdüblichkeit des Darlehens, zum Zeitpunkt des Kriseneintritts und zur Werthaltigkeit in diesem Moment. Alternativ kann statt eines Verzichts auch eine Veräußerung der Forderung geprüft werden – ein Veräußerungsverlust ist steuerlich regelmäßig sofort berücksichtigungsfähig.
Ihr Ansprechpartner:
Daniela Düwel
Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin
+49 (0)40 734 420 600 | Kontakt
Kostentragung im Konzern und bei Umstrukturierungen
Insbesondere Rechts- und Beratungskosten werden generell in Unternehmensgruppen, aber auch insbesondere bei Umstrukturierungen, häufig eher zufällig einem Gruppenunternehmen zugerechnet. Manchmal geht es aber auch um eine bessere steuerliche Nutzbarkeit von Aufwendungen.
So musste z. B. das Finanzgericht Düsseldorf FG) entscheiden, ob Rechts- und Beratungskosten bei mittelbarer Kostentragung im Organkreis zwingend unter das Abzugsverbot fallen, weil sie letztendlich mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang stehen. Im Kern geht es darum, dass eine Organgesellschaft eine Beteiligung an einer Enkelgesellschaft veräußert, die Organträgerin jedoch die Beratung im eigenen Namen beauftragt und bezahlt hat. Das Finanzamt wollte die Kosten der veräußernden Organgesellschaft zurechnen und sie lediglich als Veräußerungskosten berücksichtigen, was nur eine einkommensmindernde Wirkung von 5 % entfaltet hätte.
Das FG hat dem eine Absage erteilt und den vollen Betriebsausgabenabzug bei der Organträgerin zugelassen. Weder ließ sich der Aufwand als verdeckte Einlage qualifizieren noch über Konstruktionen wie den „abgekürzten Vertragsweg“ zurechnen, wenn die Organträgerin erkennbar im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gehandelt und keine Erstattung erwartet oder vereinbart hat.
Ähnliche Fragen können auch bei Umstrukturierungskosten auftreten. In jedem Fall ist es wichtig, frühzeitig zu entscheiden, welches Konzernunternehmen Rechts- und Beratungskosten tragen soll. Zum einen kann so möglicherweise eine steuerliche Optimierung erfolgen, zum anderen können unliebsame Überraschungen in Betriebsprüfungen vermieden werden.
Ihr Ansprechpartner:
Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | Kontakt
E-Rechnungen im Kreditorenprozess: Irrweg PDF!
Die verpflichtende E-Rechnung wird in Deutschland schrittweise eingeführt. Seit dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Für den Versand gelten Übergangsfristen: Bis Ende 2026 dürfen Rechnungen weiterhin in Papierform oder als PDF ausgestellt werden; für kleinere Unternehmen (unter 800.000 € Jahresumsatz) gilt diese Möglichkeit noch bis Ende 2027. Spätestens ab 2028 sind aber bei allen B2B-Geschäften grundsätzlich strukturierte E-Rechnungen verpflichtend.
Eine PDF-Datei stellt in diesem Kontext keine E-Rechnung dar. Nur ein strukturierter Datensatz (z. B. im XML-Format), der automatisiert verarbeitet werden kann, gilt als E-Rechnung. Zur leichteren Darstellung oder Visualisierung bestimmter Rechnungsaspekte ist zusätzlich häufig eine PDF-Datei gewünscht. Diese hat nicht die Funktion einer Rechnung, sondern dient allein der Ansicht.
Nachdem die elektronische Rechnungseingangsverarbeitung eingeführt ist, stehen nun viele Unternehmen vor dem Rollout der E-Faktura. Erste Praxiserfahrungen zeigen: Technisch funktioniert der XML-Eingang, in der täglichen Verarbeitung dominieren jedoch oft noch die PDF-Darstellungen. Das Problem dabei: Bisher arbeiteten Rechnungsverarbeitende mit OCR-Systemen, die Angaben aus PDF- oder Papierdokumenten auslesen. Im Zweifel galt dabei stets das Dokument als maßgeblich und die im System erfassten Daten als potenziell fehlerhaft. Bei E-Rechnungen kehren sich diese Rollen um. Laut Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist bei E-Rechnungen ausschließlich der strukturierte Datensatz rechtsverbindlich. Eine PDF-Darstellung dient lediglich der Ansicht. Typische Risikosituationen sind:
- XML und PDF stimmen nicht überein.
- In der XML-Datei fehlt eine Pflichtangabe, sodass die Rechnung steuerlich nicht ordnungsgemäß ist.
- Bei ZUGFeRD betrachten Mitarbeitende nur die PDF-Ansicht, obwohl die maßgeblichen Rechnungsdaten im XML enthalten sind und die Daten abweichen.
Richten Sie Prüfung, Freigabe und Buchung daher konsequent auf die XML-Daten aus. Nutzen Sie die PDF-Ansicht nur zur Klärung von Abweichungen. Kann Ihre Software die PDF-Darstellung bei E-Rechnungen ausblenden, reduziert das eine Fehlerquelle.
Gleichzeitig bleiben klassische PDF-Rechnungen bis Ende 2027 weiterhin zulässig. Für Rechnungsverarbeitende entsteht dadurch eine Übergangssituation: Es werden gleichzeitig einerseits Rechnungen verarbeitet, bei denen ausschließlich die Systemdaten maßgeblich sind, und andererseits solche, bei denen die Daten aus einem PDF-Dokument ausgelesen werden müssen. Gibt es Systemdaten und wird ein abweichendes PDF ausgelesen, können Fehler entstehen. Prozesse und Schulungen sollten diese unterschiedliche Logik ausdrücklich berücksichtigen.
Zweifel an der Krankheit von Mitarbeitern - (k)eine Chance gegen die AU?
Im Jahr 2024 waren Arbeitnehmer in Deutschland durchschnittlich 14,8 Arbeitstage krankgemeldet. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) soll die Erkrankung beweisen. In der Mehrzahl der Fälle wird das kein großes Thema sein, weil der Arbeitgeber davon ausgeht, dass der Mitarbeiter tatsächlich arbeitsunfähig ist. Was aber, wenn ein Arbeitgeber Zweifel an der tatsächlichen Erkrankung des Mitarbeiters hat. Ist der Verdacht groß, wird der Arbeitgeber naturgemäß ein Interesse haben, die Entgeltfortzahlung zu stoppen oder gar das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Wie aber trotz vorliegender AU mit vermuteten oder offensichtlich wahrheitswidrigen Krankmeldungen umgehen?
Grundsätzlich kommt der ärztlichen AU im Arbeitsrecht ein hoher Beweiswert zu und ist das wichtigste Beweismittel. Legt ein Arbeitnehmer im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine ordnungsgemäß ausgestellte AU vor, kann das Gericht in der Regel davon ausgehen, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Die AU wirkt wie eine tatsächliche Vermutung; ein Anscheinsbeweis. Der Beweiswert der Bescheinigung kann deshalb aber auch erschüttert werden.
Dafür genügt es, dass der Arbeitgeber ernsthafte Zweifel an der Erkrankung darlegt. Solche Zweifel können sich sowohl aus dem Sachvortrag des Arbeitgebers als auch aus Angaben des Arbeitnehmers oder sogar aus der Bescheinigung selbst ergeben. Maßgeblich ist stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.
Die Rechtsprechung hat hierzu bereits typische Fallgruppen entwickelt. Zweifel können beispielsweise entstehen, wenn eine AU am Tag der Eigenkündigung ausgestellt wird und passgenau die verbleibende Kündigungsfrist abdeckt. Auch Ankündigungen des Arbeitnehmers, nach einer Auseinandersetzung oder nach der Ablehnung eines Urlaubsantrags nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen, können den Beweiswert erschüttern.
Weitere Indizien können sich aus der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ergeben. So kann der Beweiswert erschüttert sein, wenn eine AU ohne persönliche Untersuchung oder Videosprechstunde lediglich nach einem Telefonat ausgestellt wurde. Auch Widersprüche zwischen dem Vortrag des Arbeitnehmers und den ärztlichen Feststellungen, auffällige Aktivitäten während der angeblichen Arbeitsunfähigkeit oder eine unmittelbare Genesung mit Aufnahme einer neuen Tätigkeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses können Zweifel begründen.
Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der AU zu erschüttern, kehrt die Darlegungs- und Beweislast zum Arbeitnehmer zurück. Dieser muss dann konkret darlegen und beweisen, dass tatsächlich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag.
Für Arbeitgeber kann dies erhebliche Folgen haben: Kann der Arbeitnehmer seine Erkrankung nicht nachweisen, entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Zudem kann das unentschuldigte Fernbleiben eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellen, die eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung rechtfertigen kann.
Die Rechtsprechung hält zwar weiterhin am hohen Beweiswert der AU fest. Gleichzeitig zeigt sich jedoch eine zunehmende Tendenz, Arbeitgebern mehr Möglichkeiten zu eröffnen, berechtigte Zweifel geltend zu machen. Das ist eine begrüßenswerte Entwicklung.
Workation - Was Arbeitgeber wissen sollten
Workation setzt sich aus den englischen Begriffen work und vacation zusammen und beschreibt eine zeitlich begrenzte Form mobiler Arbeit, bei der Arbeitnehmer für einige Wochen oder Monate im Jahr von einem anderen Ort aus arbeiten, häufig von einem Urlaubs- oder Auslandsaufenthalt, ohne hierfür Erholungsurlaub zu nehmen. Vor dem Hintergrund des „Work from Anywhere“ kann Workation für Arbeitgeber ein attraktives Instrument der Mitarbeiterbindung und -gewinnung sein, wirft jedoch erhebliche arbeitsrechtliche Fragen auf.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Workation besteht nicht. Die Festlegung des Arbeitsortes unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, soweit Arbeitsort und -zeit nicht bereits arbeitsvertraglich, kollektivrechtlich oder gesetzlich festgelegt sind. Da Arbeitsverträge regelmäßig den deutschen Betrieb als Arbeitsort vorsehen, bedarf eine Workation, die ausschließlich im Interesse des Arbeitnehmers liegt, der Zustimmung des Arbeitgebers. Diese sollte aus Gründen der Rechtssicherheit dokumentiert werden, idealerweise durch eine kurze Ergänzungsvereinbarung, auch zur Erfüllung der Nachweispflichten. Besteht ein Betriebsrat, ist dessen Mitbestimmungsrecht zu beachten.
Bei Workation im Ausland gelten zusätzliche arbeitsrechtliche Anforderungen. Für Auslandstätigkeiten von mehr als vier aufeinanderfolgenden Wochen bestehen erweiterte Nachweispflichten, insbesondere zur Dauer der Tätigkeit, zur Entlohnung und zu Rückkehrbedingungen. Zudem stellen sich Fragen der Entgeltfortzahlung an ausländischen Feiertagen. Da die Veranlassung der Workation regelmäßig vom Arbeitnehmer ausgeht, kann arbeitsvertraglich vereinbart werden, dass das Entgeltausfallrisiko für ausschließlich ausländische Feiertage vom Arbeitnehmer getragen wird. Neben der Frage nach dem anwendbaren Recht können auch Entsendemeldungen erforderlich werden.
Angesichts dieser arbeitsrechtlichen Besonderheiten sollte Workation im Ausland nur nach vorheriger arbeitsrechtlicher Prüfung eingeführt oder genehmigt werden.
Ihr Ansprechpartner:
Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | Kontakt
Aufgeschobene Zinsen - großer Streit, klare Entscheidung!
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das Hinausschieben der Fälligkeit von Darlehenszinsen – eine sogenannte Prolongation – keinen steuerpflichtigen Zufluss auslöst, wenn die Vereinbarung vor der ursprünglichen Fälligkeit getroffen wurde. Im verhandelten Fall verschob ein beherrschender Gesellschafter gemeinsam mit seiner Gesellschaft die Zahlung der aufgelaufenen Zinsen um fünf Jahre. Das Finanzamt wertete dies als bereits zugeflossenes Einkommen. Der BFH widersprach deutlich: Eine bloße Prolongation sei keine wirtschaftliche Verfügung über den Zinsanspruch und damit steuerlich unschädlich. Entscheidend sei, dass der Anspruch im Streitjahr nicht fällig war. Auch eine Novation lag nicht vor; die Parteien wollten den bestehenden Vertrag lediglich anpassen. Das Urteil schafft Rechtssicherheit und stellt klar, dass selbst nicht fremdübliche Prolongationen zulässig sind, ohne steuerliche Nachteile auszulösen.
Vermögensverwaltende Personengesellschaften und Abfärbung
Eine Möglichkeit, (Familien-)Vermögen strukturiert zu verwalten, ist die Nutzung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft. Steuerlich kann das interessant sein, weil die Bündelung nicht dazu führt, dass das Steuerregime wechselt; verschiedene Einkunftsarten (Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge) werden wie bei direkter Erzielung durch die beteiligten Personen besteuert. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Beteiligt sich die Personengesellschaft an einer anderen Personengesellschaft, die gewerbliche Einkünfte erzielt, kommt es zur sogenannten Abfärbung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass bei einer bisher vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG, die sich an einer anderen KG mit gewerblichen Einkünften beteiligt, sämtliche Einkünfte – auch solche aus Vermietung und Kapitalvermögen – in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert werden. Auf die Höhe der Beteiligungseinkünfte kommt es dabei nicht an. Eine Bagatellgrenze existiert nicht. Der BFH stellte jedoch auch klar, dass diese Umqualifizierung nicht für die Gewerbesteuer gilt, da dies zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führen würde. Die Finanzverwaltung hatte die Auffassung des BFH zunächst abgelehnt, nunmehr aber mit gleichlautendem Erlass zugestimmt.
Die Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte führt zwar weiterhin zur Umqualifizierung sämtlicher Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb, jedoch nicht zur Gewerbesteuerpflicht der Obergesellschaft. Trotzdem sollten vor Beteiligung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft an einem gewerblichen Konstrukt etwaige steuerliche Folgen gut durchdacht werden. Zu beachten ist, dass auch durch von Banken vermittelte Kapitalanlageformen im Einzelfall eine solche Abfärbung auslösen können - die Überraschung kommt dann meist im Nachgang.
Ihr Ansprechpartner:
Daniela Düwel
Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin
+49 (0)40 734 420 600 | Kontakt
Update 2026: Aktivrente und neue Pauschalen
Der Steuergesetzgeber hat für 2026 einige Änderungen im Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung beschlossen. Kernpunkt ist die neue Steuerbefreiung für die sogenannte Aktivrente ab 01.01.2026: Arbeitslohn aus nichtselbständiger Tätigkeit ist – ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze – bis zu 24.000 € jährlich (2.000 € monatlich) steuerfrei. Die Begünstigung ist als echte Steuerbefreiung ausgestaltet und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Sozialabgaben fallen trotz Steuerfreiheit weiterhin an. Voraussetzung ist u. a., dass der Arbeitgeber für diese Beschäftigung Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung (bzw. Zuschüsse an eine berufsständische Versorgungseinrichtung) entrichtet. Nicht begünstigt sind dagegen selbstständige Tätigkeiten im Rentenalter. Beamte, die im Beamtenverhältnis weiterarbeiten, profitieren regelmäßig ebenfalls nicht, weil der Dienstherr keine entsprechenden Rentenversicherungsbeiträge zahlt; bei einer zusätzlichen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann die Aktivrente dagegen greifen.
Entscheidend für die Steuerfreiheit ist nur, dass die Regelaltersgrenze erreicht ist. Dass tatsächlich Rente bezogen wird, ist keine Voraussetzung. Das heißt, die Aktivrente kann genutzt werden, wenn der Rentenbezug aufgeschoben wird und auch dann, wenn der Verdienst deutlich über 24.000 EUR liegt. In diesem Fall würden Einnahmen bis zu 24.000 EUR steuerfrei bleiben. Andererseits gilt die Befreiung nicht, wenn zwar regulär Altersrente bezogen wird (z. B. wegen langjähriger Beschäftigung), die Regelaltersgrenze jedoch noch nicht erreicht ist. Diese Einschränkung ist schade -und widersinnig - weil gerade hier wohl besonders großes Potenzial für eine längere Tätigkeit besteht.
Flankierend wurden weitere Änderungen für Arbeitnehmer ab 2026 beschlossen: Die Entfernungspauschale wird einheitlich ab dem ersten Kilometer auf 0,38 € angehoben (auch für Familienheimfahrten). Zudem steigen der Übungsleiterfreibetrag auf 3.300 € und die Ehrenamtspauschale auf 960 € jährlich.
Ihr Ansprechpartner:
Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | Kontakt
Steuernachteile durch "Anschaffungsnahe Herstellungskosten" nach Immobilienkauf
Wird eine Immobilie erworben und umfangreich renoviert, muss Folgendes im Blick bleiben: Übersteigen Instandsetzungs- und Modernisierungskosten (ohne Umsatzsteuer) innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung 15 % der Gebäudeanschaffungskosten, gelten diese als „anschaffungsnahe Herstellungskosten" mit der Folge, dass die Kosten nicht sofort steuerlich abziehbar sind, sondern die Anschaffungskosten des Gebäudes erhöhen und sich nur über die Abschreibung auswirken. Daraus kann sich ein erheblicher Liquiditätsnachteil ergeben, da die Beträge für die Renovierung abfließen, sich aber gleichzeitig nicht in niedrigeren Steuerzahlungen niederschlagen.
Nicht erfasst werden Erweiterungen sowie jährlich übliche Erhaltungsarbeiten. Hintergrund ist die typisierende Annahme, dass größere Renovierungen kurz nach dem Kauf wirtschaftlich noch zur Anschaffung gehören und daher nicht durch einen Sofortabzug „vorgezogen“ werden sollen.
Voraussetzung der Regelung ist eine entgeltliche Anschaffung. Eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen ist keine Anschaffung – ebenso wenig eine reine Schenkung. Anders kann es bei Schenkungen unter Auflage sein, etwa wenn im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Ausgleichszahlungen zu leisten sind: Solche Zahlungen gelten steuerlich als Anschaffungskosten, sodass die 3-Jahres-/15-%-Grenze greift.
Welche Aufwendungen in die 15-%-Grenze einzubeziehen sind, hat die Rechtsprechung weiter präzisiert: Abfindungen an „weichende“ Mieter für eine vorzeitige Räumung zählen nicht zu den baulichen Maßnahmen am Gebäude und können daher regelmäßig sofort abziehbar sein. Gleiches gilt für Kosten der unmittelbaren Beseitigung von Brandschäden. Bei Eigentumswohnungen ist die 15-%-Grenze wohnungsbezogen zu prüfen; anteilige Aufwendungen am Gemeinschaftseigentum sind dabei einzurechnen.
Für die Praxis gilt: Beim Kauf von renovierungsbedürftigen Objekten sollten die Renovierungskosten früh überschlagen werden. Ist absehbar, dass die 15 % überschritten werden, kann eine zeitliche Streckung über den Dreijahreszeitraum hinaus helfen. Laufende Erhaltungsaufwendungen sollten immer gesondert dokumentiert werden. Gerade bei Übertragungen im Familienkreis kann überlegt werden, ob Gestaltungen wie Nießbrauch, Erbbaurecht oder ein teilentgeltlicher Erwerb eine sinnvolle Alternative darstellen.
"Erweiterte Kürzung" bei der Gewerbesteuer - Stolperfalle bei mitvermieteten Betriebsvorrichtungen
Die sogenannte "erweiterte Kürzung" bei der Gewerbesteuer hat große praktische Relevanz. Sie greift bei der ausschließlichen Vermietung oder Verpachtung von eigenem Grundbesitz und stellt die entsprechenden Einkünfte von der Gewerbesteuer frei. In Zusammenhang mit GmbHs führt die Regelung zu einer attraktiven Steuererleichterung.
Allerdings gelten dafür sehr strenge Anforderungen. Schon eine sehr geringfügige anderweitige Tätigkeit, beispielsweise die Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen, kann problematisch sein ("Ausschließlichkeitskriterium"). In der Vergangenheit wurde das zumindest von der Finanzverwaltung als grundsätzlich kürzungsschädlich eingestuft. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) konnte die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen in bestimmten Einzelfällen dagegen ausnahmsweise zulässig sein. Auch in einem aktuellen Urteil hat der BFH wieder eine solche Ausnahme bejaht: Hier wurde ein Kaufhaus inklusive Lastenaufzug - das klassische Beispiel für eine Betriebsvorrichtung - vermietet. Laut BFH war die Mitvermietung des Lastenaufzugs ein zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und überschritt auch in quantitativer Hinsicht nicht die Grenzen eines unbedeutenden Nebengeschäfts. Deswegen konnte trotzdem die erweiterte Kürzung in Anspruch genommen werden. Allerdings gilt diese nur für die Einkünfte aus der Vermietung des Gebäudes. Der Mietanteil, der auf den Lastenaufzug entfällt, unterliegt weiterhin der Gewerbesteuer.
Zu beachten ist, dass das Urteil sich auf die Jahre 2016 bis 2020 bezieht. Ab 2021 wurde eine gesetzliche Regelung eingefügt, wonach die Vermietung von Betriebsvorrichtungen unschädlich ist, wenn die Einnahmen daraus nicht höher als 5 % der gesamten Mieteinnahmen sind. Dadurch wurden die quantitativen Grenzen des BFH ins Gesetz übernommen: Deswegen muss sich ab 2021 auch die Finanzverwaltung an diese Vorgaben halten.
Außerdem hat der BFH in dem Urteil seine Rechtsprechung bestätigt, dass auch bei der Betriebsverpachtung die erweiterte Kürzung in Anspruch genommen werden kann, wenn der Betrieb nur aus eigenem Grundbesitz besteht.
Ihr Ansprechpartner:
Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | Kontakt
Kategorien
- Alle Kategorien
- Allgemeines
- Immobilien
- Lohnsteuer
- Unternehmensbesteuerung
- Wirtschaft & Recht