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Endlose Fortschreibung von Urlaubstagen?

Rechtlich unbeantwortet war bis dato die Frage, ob ein nicht genommener Urlaubsanspruch auch ohne Hinweis des Arbeitgebers zumindest den deutschen Verjährungsvorschriften unterliegt. In seinen beiden Ende letzten Jahres ergangenen Entscheidung urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) nunmehr zu Lasten der Arbeitgeber.

 

Bereits im Jahr 2019 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der gesetzliche Mindesturlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs nur zum Ende des Kalenderjahres respektive zum 31.3. des Folgejahres, im Falle von Langzeiterkrankten spätestens nach 15 Monaten, verfällt, sofern der Arbeitgeber den einzelnen Arbeitnehmer auf den drohenden Verfall hinweist. Der Hinweis muss dabei die Zahl der dem jeweiligen Arbeitnehmer zustehenden Urlaubstage enthalten. Zudem muss der Arbeitnehmer in der Unterrichtung aufgefordert werden, seinen Urlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass dieser noch im laufenden Kalenderjahr genommen werden kann. Gleichsam muss das Informationsschreiben einen Hinweis enthalten, dass nicht genommener Urlaub ansonsten verfällt. Aus diesem Urteil wird bereits klar, dass das deutsche Urlaubsrecht inzwischen maßgeblich vom europäischen Recht überlagert wird.

 

In den neuesten beiden BAG-Entscheidungen wurde nun die bis dato offene Rechtsfrage geklärt, ob sich der Urlaub bei einem fehlenden Hinweis endlos fortschreibt, oder ob zumindest nach 3 Jahren die gesetzlichen Verjährungsvorschriften greifen. Im ersten Fall klagte eine Arbeitnehmerin auf Abgeltung insgesamt 101 nicht genommener Urlaubstage aus den Jahren 2013 bis 2017. Der Arbeitgeber berief sich auf die Verjährungsvorschriften, welche grundsätzlich auf den gesetzlichen Mindesturlaub Anwendung finden. Dennoch entschied das BAG, dass die jeweilige dreijährige Verjährungsfrist nicht zwangsweise am Ende des jeweiligen Urlaubsjahres beginnt, sondern erst mit dem Hinweis des Arbeitgebers auf den drohenden Verfall. Fehlt ein entsprechender Hinweis, so verfallen die Urlaubsansprüche weder am Ende eines Kalenderjahres noch am Ende des zulässigen Übertragungszeitraumes (31.3 des Folgejahres).

 

In seinem zweiten Urteil stellte das BAG nunmehr klar, dass die Hinweispflichten auch grundsätzlich für die Fälle von Langzeiterkrankten gelten. Insofern gilt auch hier, dass der Urlaubsanspruch Langzeiterkrankter nicht wie bislang automatisch 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres (= Kalenderjahr) verfällt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der im Urlaubsjahr noch bis Anfang Dezember 2014 gearbeitet hat und erst im Anschluss hieran bis August 2019 arbeitsunfähig erkrankt ist. Auch in diesem Fall urteilten die Erfurter Richter, dass der Urlaub nicht nach 15 Monaten verfallen ist, da der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten bis zum 01.12.2014 nicht nachgekommen ist.

 

Als Konsequenz können, diesen beiden Entscheidungen zufolge, in einem bestehenden Arbeitsverhältnis Urlaubstage auch noch nach Jahren geltend gemacht werden, sofern der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten nicht nachgekommen ist. Die Verjährung respektive der Verfall von Urlaubsansprüchen auch aus bereits vergangenen Jahren kann nur mit einem entsprechenden Hinweisschreiben in Gang gesetzt werden.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Möglichkeiten zur nachhaltigen Bindung von Mitarbeitern

Im Kampf um die besten Arbeitskräfte erfreuen sich Antrittsprämien (Signing Boni) steigender Beliebtheit. Noch effektiver erweisen sich Zielbonusprogramme, die z. B. von der Leistung des einzelnen Mitarbeiters abhängig gemacht werden. Mit Blick auf die Mitarbeiterbindung dürften sich gemeinsam vereinbarte Zielvereinbarungen dabei günstiger auswirken als einseitige Zielvorgaben durch den Arbeitgeber. Zudem sind diese anders als einseitige Zielvorgaben nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.

 

Flexibilität hinsichtlich Arbeitsort und Arbeitszeit sind ebenfalls wichtige Zufriedenheitsfaktoren. Beim Arbeitsort steht das Home-Office im Mittelpunkt. Regelungsbedürftig in Home-Office-Vereinbarungen sind nicht nur der Arbeitsort, sondern auch Umfang und Dauer der Home-Office-Tätigkeit, Arbeitszeit und Überstunden, der Schutz von Geschäftsgeheimnissen, ein etwaiger Kostenerstattungsanspruch sowie Beendigungsmöglichkeiten. Bei der Flexibilisierung der Arbeitszeit kann diese täglich auf bis zu zehn Stunden erhöht werden, wenn innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Damit ist die Einführung einer 4-Tage-Woche mit 40 Stunden theoretisch möglich. Aber bereits die geringfügige Überschreitung der maximal zulässigen 10 Stunden stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

 

Stillstand in der beruflichen Entwicklung zählt zu den meistgenannten Gründen für einen Jobwechsel. Die vertragliche Vereinbarung von arbeitgeberfinanzierter Fortbildung sollte eine Rückzahlungsklausel enthalten, um sicherzustellen, dass der Mitarbeiter zumindest für eine gewisse Dauer an das Unternehmen gebunden wird. Bei einer Fortbildungsdauer bis zu einem Monat unter Fortzahlung der Vergütung ist eine Bindungsdauer von bis zu sechs Monaten zulässig.

 

Ein Patentrezept gibt es jedoch nicht. Ohne ehrliche Wertschätzung, kompetente Führung sowie die Sinnhaftigkeit des Geschäftsmodels wird auch ein flexibler, gut bezahlter Job einen qualifizierten Mitarbeiter kaum nachhaltig zufrieden stellen.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Die neue elektronische AU-Bescheinigung zwischen Theorie und Praxis

Bereits mehrfach verschoben und nunmehr seit dem 1.1.2023 für gesetzlich versicherte Arbeitnehmende verpflichtend, ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Von der Regelung derzeit ausgenommen sind privat Versicherte. Gleichfalls gilt die Regelung u. a. nicht für ärztliche Bescheinigungen von Ärzten aus dem Ausland.

 

Durch die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollen Unternehmen entlastet werden. Dies impliziert jedoch auch, dass Personalabteilungen ihre bisherigen Prozesse teilweise neu bewerten müssen. Seit 1. Januar obliegt es nun den Arbeitgebern, die Arbeitsunfähigkeitsdaten selbst bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse abzurufen. So müssen Arbeitgeber künftig beispielsweise auch bei geringfügig - mit Ausnahme von Minijobbern in Privathaushalten - und kurzfristig Beschäftigten im Personalfragebogen Auskünfte zur Krankenkasse einholen. Damit der Arbeitnehmer auch im Falle von Problemen bei der Übermittlung im elektronischen Verfahren insbesondere zwischen Arzt und Krankenkasse (sog. Störfälle) einen Nachweis für seine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit erbringen kann, erhält dieser zunächst auch weiterhin einen Durchschlag in Papierform. Nicht bedacht wurde jedoch, dass der Durchschlag auch den Diagnose Code enthält. Insofern muss der Arbeitnehmer zur Vermeidung datenschutzrechtlicher Probleme diesen vor Übersendung an den Arbeitgeber zwingend schwärzen.

 

Weiterer Nachteil für Arbeitgeber ist nunmehr, dass diese keine Kenntnis mehr darüber erlangen, welcher Arzt mit welcher Fachrichtung die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt hat. Grundsätzlich bemessen Arbeitsgerichte der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen hohen Beweiswert zu, den der Arbeitgeber bei berechtigten Zweifeln jedoch "erschüttern" kann. Von berechtigten Zweifeln kann u. a. ausgegangen werden, wenn der ausstellende Arzt besonders häufig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellt ("Doc Holiday"). Hier stellt sich nunmehr die Frage, ob der Arbeitgeber in solchen Verdachtsfällen einen Auskunftsanspruch über den ausstellenden Arzt gegenüber dem Arbeitnehmer geltend machen kann. Gleichfalls rechtlich ungeklärt ist die Frage, ob Arbeitgeber Arbeitnehmende vertraglich zur Aushändigung des Durchschlages verpflichten können, um so beispielsweise Kenntnis über den ausstellenden Arzt zu erlangen.

 

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung letztlich positionieren wird.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Internationale Arbeitnehmermobilität führt zu komplexen steuerlichen Fragestellungen!

Die internationale Arbeitnehmermobilität ist in aller Munde! Aber nicht erst seit das Kunstwort "Workation" die Runde macht, ist Arbeiten im Ausland ein Thema. International agierende Unternehmen sind schon immer darauf angewiesen, dass ihre Mitarbeiter zeitweise bei ausländischen Gruppenunternehmen tätig werden - das gilt nicht zuletzt auch für die Verantwortung tragende Führungskräfte. Daraus resultierende arbeits- und steuerrechtliche Themen überraschen heute deshalb keinen mehr. Auch die grundlegenden Vorschriften der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind kaum Geheimwissenschaft.

 

Wie komplex die Fragestellungen aber tatsächlich sein können, hat der Bundesfinanzhof (BFH) ganz aktuell demonstriert. Im Urteilsfall ging es um Stock Options, die einer Führungskraft für einen Auslandseinsatz gewährt wurden. Die Ausübung erfolgte dann aber erst nach der Heimkehr. Inzwischen unstrittig ist, dass die Besteuerung von Arbeitslohn im Zeitpunkt der Ausübung stattfindet. Wie aber nun DBA-Recht, Auslandsaufenthalt und späteren Ausübungszeitpunkt zusammenbringen? Der BFH macht es vor: Für die Anwendung der DBA-Regel dem Grunde nach ist die Ansässigkeit des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Ausübung der Option maßgeblich. Die Zuordnung des tatsächlichen Besteuerungsrecht bestimmt sich dann aber nach dem Veranlassungsprinzip, sprich danach, wo der Arbeitnehmer die Tätigkeiten erbracht hat, für die er die Stock Options erhalten hat. Der BFH spricht vom "Erdienenszeitraum". Eine schlüssige, aber komplizierte Lösung, mit der das Problem jedoch noch nicht erschöpfend gelöst ist. Vielmehr hat der BFH die Vorinstanz mit der Prüfung beauftragen müssen, ob eventuell noch weitere DBA zu betrachten sind, weil der Arbeitnehmer während des Erdienens auch bei Gesellschaften in anderen Ländern im Einsatz war.

 

Das Beispiel zeigt, dass die abkommensrechtliche Besteuerung von Arbeitslohn nur scheinbar klar und einfach ist. Vielmehr bestehen vielschichtige Probleme. Steigt die Mobilität der Arbeitnehmer über Grenzen hinweg, müssen Unternehmen Vorsorge treffen, um unterschiedlichste Einzelfragen frühzeitig zu erkennen und zu lösen. Dass andere Länder bei besonders gelagerten Fällen dann jeweils zur gleichen Einschätzung kommen, bleibt dagegen eher dem "Prinzip Hoffnung" überlassen.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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Gegenseitige Erbeinsetzung muss gemeinschaftlichem Testament klar zu entnehmen sein

Bei der Anfertigung eines Testaments ist Vorsicht geboten. Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg muss aus einem gemeinschaftlichen Testament eindeutig hervorgehen, dass sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben des gesamten Nachlasses einsetzen wollen. Im Urteilsfall reichte es nicht aus, testamentarisch anzuordnen, dass eines ihrer Kinder das Wohnhaus der Eheleute erben soll, sobald der längerlebende Ehegatte verstorben ist. Insbesondere wenn noch weiteres wesentliches Vermögen neben der Immobilie vorhanden ist, ist bei einer fehlenden Regelung, wer die Immobilie nach dem Tod des Erstversterbenden erben soll, davon auszugehen, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt.

Um Auslegungsschwierigkeiten und damit Streit zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, sich bei der Testamentsgestaltung stets durch einen Rechtsberater unterstützen zu lassen.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Die Digitalisierung der GmbH-Gesellschafterversammlung

Der Trend hin zur Digitalisierung macht auch vor Gesellschaften keinen Halt. Im neu gefassten § 48 Abs. 1 S. 2 GmbHG ist seit dem 01.08.2022 geregelt, dass GmbH-Gesellschafterversammlungen auch telefonisch oder per Videokonferenz abgehalten werden können, wenn sämtliche Gesellschafter sich in Textform damit einverstanden erklären.

Diese Regelung kann die Beschlussfassung erleichtern, weil die Ortsgebundenheit der Gesellschafterversammlung wegfällt. Eine weitergehende Konkretisierung, wie solche virtuellen Beschlussfassungen auszusehen haben, wurde im Gesetz jedoch nicht vorgenommen. Hier sollte die Satzung entsprechend angepasst werden. Es kann beispielsweise geregelt werden, dass eine Einverständniserklärung der Mehrzahl der Gesellschafter ausreicht, um eine virtuelle Beschlussfassung vorzunehmen. Zudem kann in einer solchen differenzierter und angepasst an die individuellen Bedürfnisse der GmbH bestimmt werden, wie der genaue Ablauf einer virtuellen Sitzung auszusehen hat.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Betriebsaufgabe: Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung

Bei einer Betriebsveräußerung wird manchmal anstatt einer sofortigen Kaufpreiszahlung eine lebenslange Rentenzahlung vereinbart. Für diesen speziellen Fall besteht ein Wahlrecht zwischen Sofortbesteuerung oder der Besteuerung bei Zufluss der Rentenzahlungen.

Wird der bei Veräußerung entstandene Gewinn sofort versteuert, so werden unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag ein Freibetrag sowie ein ermäßigter Steuersatz gewährt. Erfolgt eine Besteuerung dagegen jeweils erst bei Zufluss der Rentenzahlungen, finden diese Begünstigungen keine Anwendung. Vorteilhaft ist jedoch, dass bei einem frühen Tod des Steuerpflichtigen nicht mehr versteuert werden muss, als ihm tatsächlich zufließt, sowie die Tatsache, dass es bei Verteilen des Gewinns auf mehrere Jahre zu einem Progressionsvorteil kommen kann. Gerade dann, wenn ein Steuerpflichtiger unter Umständen die Voraussetzungen des Freibetrags und des ermäßigten Steuersatzes (u. a. 55 Jahre alt oder berufsunfähig) nicht erfüllt, kann letztere Gestaltung sinnvoll sein.

Vor kurzem hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil zu den sogenannten wiederkehrenden Bezügen in für den Steuerpflichtigen vorteilhafter Sicht geäußert. Der Sachverhalt unterschied sich von der klassischen Betriebsveräußerung dahingehend, dass der betroffene Steuerpflichtige nicht seinen gesamten Betrieb, sondern nur den Großteil der Wirtschaftsgüter veräußerte und das bis dahin zum Betriebsvermögen gehörende Gebäude und die damit fest verbundenen Betriebsvorrichtungen ins Privatvermögen überführte. Der BFH entschied, dass auch in diesem Fall das Wahlrecht zwischen der Sofort- und der Zuflussbesteuerung besteht, wenn die Parteien eine lebenslange Rente als Kaufpreiszahlung vereinbart haben.


Steffen Kopitza, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science

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Erbschaftsteuerliche Folgen für Wohnungsunternehmen durch das MoPeG?

Das Erbschaftsteuergesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine vollständige Erbschaftsteuerbefreiung für so genannte "Wohnungsunternehmen“ vor. Ein Wohnungsunternehmen liegt grundsätzlich vor, wenn die Grundstücke zum Betriebsvermögen einer Gesellschaft gehören, der Hauptzweck des Betriebs die Vermietung von Wohnungen beinhaltet und dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert. Strittig war in der Vergangenheit vor allem die Auslegung des Begriffs „wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“. Nach Meinung der Finanzverwaltung kommt es darauf an, dass das Unternehmen über mehr als 300 Wohnungen verfügt. Dem ist der Bundesfinanzhof entgegengetreten, der eine über die bloße Vermietung hinausgehende Tätigkeit fordert. Seither bestehen in diesem Punkt praktische Unsicherheiten. Vergleichsweise unproblematisch erschien bisher dagegen die Frage nach der Zugehörigkeit der Grundstücke zum Vermögen der Gesellschaft als weitere Voraussetzung.

Dies könnte sich für Personengesellschaften mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1.1.2024 möglicherweise ändern. Das Gesetz gibt das so genannte „Gesamthandsprinzips“ im Gesellschaftsrecht auf. An die Stelle des gesamthänderisch gebundenen Vermögens der Gesellschaft tritt künftig das „Vermögen der Gesellschaft“. Der erbschaftsteuerliche Gesetzeswortlaut zu den Wohnungsunternehmen spricht bei Personengesellschaften jedoch ausdrücklich von "gesamthänderisch gebundenem Betriebsvermögen". Es steht deshalb die Frage im Raum, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung überhaupt noch erfüllt werden können.

Der Gesetzgeber hat sich klar dafür ausgesprochen, dass die Aufgabe des „Gesamthandsprinzips“ keine Folgen für das Steuerrecht haben soll. Bei Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Personengesellschaft ist unter dem gesamthänderisch gebundenen Vermögen künftig das Gesellschaftsvermögen zu verstehen. Steuerrechtlich soll nämlich der Erwerb von Grundstücken im Betriebsvermögen der Gesellschaft, nicht jedoch von Grundstücken im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter begünstigt sein - und so ist der Gesetzeswortlaut auch auszulegen.

Die Finanzverwaltung hat sich zu dieser Thematik noch nicht geäußert. Unabhängig davon ist der Streit um die steuerliche Begünstigung von Wohnungsunternehmen noch lange nicht beendet. Eine Garantie, dass die steuerbegünstigte Übertragung von vermieteten Wohnungen bestehen bleibt, gibt es nicht.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Daniela Düwel
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Steuergünstiger Mittagstisch mit dem Chef

Das regelmäßige Bewirten von Arbeitnehmern in Restaurants durch den Arbeitgeber ist als eine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers zu werten und führt zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn. Dies gilt nicht, sofern die Bewirtung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers stattfindet, wie z. B. bei herkömmlichen Betriebsveranstaltungen, bei der Beteiligung des Arbeitsnehmers an einer Bewirtung mit Geschäftspartnern oder bei einem „Belohnungsessen“ anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes. Das gleiche gilt beispielsweise, wenn es sich um ein streng vertrauliches Gespräch mit dem Mitarbeiter handelt oder wenn die Besprechungsräume des Arbeitgebers kurzzeitig nicht genutzt werden können oder wenn andere überzeugende betriebliche Gründe vorliegen. Die Bewirtungskosten für die Mitarbeiter können in diesem Fall vom Arbeitgeber in voller Höhe als Betriebsausgabe angesetzt werden.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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Claudia Schäfer
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Laden des E-Dienstwagens mit Strom aus der PV-Anlage des Arbeitnehmers

Steht dem Arbeitnehmer ein E-Dienstwagen zur Verfügung und lädt er diesen mit Strom aus seiner privaten PV-Anlage, kann der Arbeitgeber für den Stromverbrauch steuer- und sozialversicherungsfreien Auslagenersatz zahlen. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde rückwirkend ab 01.01.2022 die Besteuerung von PV-Anlagen auf privaten Wohnhäusern geändert. In vielen Fällen muss jetzt der Arbeitnehmer den Wert des Stroms aus seiner PV-Anlage für das Betanken des Dienstwagens nicht mehr wie bisher in seiner privaten Steuererklärung als Einnahme angeben und versteuern. Dadurch spart dieser Einkommensteuer und, falls er die Kleinunternehmerregelung anwenden kann, auch Umsatzsteuer. Im Ergebnis bleibt ab 2022 vom Auslagenersatz des Arbeitgebers deutlich mehr übrig, da die bisher versteckte zusätzliche Besteuerung der Stromentnahme für den Arbeitnehmer deutlich geringer wird oder ganz entfällt.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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